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Urteil

21 KLs-540 Js 745/23-7/23

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2023:1106.21KLS540JS745.23.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin E1., A.-straße…, …, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.400 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch auf einer unerlaubten Handlung beruht.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 07.09.2023 abgesehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen, die der Nebenklägerin durch das Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die durch den Adhäsionsantrag vom 07.09.2023 angefallenen gerichtlichen Kosten. Von den der Nebenklägerin und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag vom 16.03.2022 entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Nebenklägerin und der Angeklagte jeweils 50 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin E1., A.-straße…, …, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.400 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch auf einer unerlaubten Handlung beruht. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 07.09.2023 abgesehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen, die der Nebenklägerin durch das Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die durch den Adhäsionsantrag vom 07.09.2023 angefallenen gerichtlichen Kosten. Von den der Nebenklägerin und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag vom 16.03.2022 entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Nebenklägerin und der Angeklagte jeweils 50 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. Gründe: I. Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 5# Jahre alte Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er wuchs bei seinen leiblichen Eltern gemeinsam mit einem jüngeren Bruder in …-I. auf. Sein Vater war …, seine Mutter …. - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Etwa …2013 lernte der Angeklagte die Zeugin E2. – die Mutter der Nebenklägerin – kennen und begann etwa drei Monate nach dem Kennenlernen eine sehr konflikthafte Beziehung mit zwischenzeitlichen Trennungen mit ihr, welche letztlich im …2023 endete. Der Angeklagte und die Zeugin E2., die von Beruf …/… ist, trafen erstmals im …2013 beim Tennis Club I. aufeinander, als die Zeugin E2. ihre Tochter, die Nebenklägerin, nach dem Training abholen und der Angeklagte sich bei dem Verein anmelden wollte. Die Zeugin E2. war auf Anhieb von dem aus ihrer Sicht besonders gut aussehenden Angeklagten begeistert. Einige Wochen später trafen sich der Angeklagte und die Zeugin E2. zufällig beim Einkaufen. Die Zeugin E2. sprach den Angeklagten an, sie gingen gemeinsam einen Kaffee trinken und tauschten ihre Handynummern aus. Wenig später kam es zu einem ersten Treffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin E2. in einer Textilsauna in X.. Von da an, etwa drei Monate nach dem ersten Treffen, entwickelte sich auch eine intime Beziehung zwischen ihnen. Sie trafen sich etwa jeden zweiten Tag, spielten gemeinsamen Tennis, und der Angeklagte übernachtete auch ab und an bei der Zeugin E2.. Obwohl er nur sehr selten an der Universität war und trotz der langen Studiendauer noch am Beginn des Studiums stand, sagte er der Zeugin E2. bewusst wahrheitswidrig, er sei mit dem Studium so gut wie fertig. Zudem stellte er heraus, wie schwierig und anstrengend das Studium für ihn sei. Die Zeugin glaubte ihm und war ihrerseits stolz, einen angehenden Mediziner als Freund zu haben. - Von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Im Übrigen verstand sich der Angeklagte mit den Kindern der Zeugin E2., dem Zeugen E3. und der am ##.##.2006 geborenen Nebenklägerin sehr gut. Er spielte vor allem viel mit der Nebenklägerin, machte ihr Zöpfe oder mit ihr Hausaufgaben. Auch unterstützte er die Zeugin E2. teilweise im Alltag und holte die Kinder von der Schule ab. Als der Angeklagte …2013/… ebenfalls mit der in O. lebenden Zeugin P. zusammenkam, begann er ein Doppelleben zu führen. Er erklärte der Zeugin E2., er müsse sich nun regelmäßig von freitags bis dienstags mit Kommilitonen zu einer Lerngruppe treffen, sodass er in dieser Zeit abwesend sei. Der Angeklagte traf sich dann von dienstags bis freitags in …-I. mit der Zeugin E2. und von freitags bis dienstags in O. mit der Zeugin P.. Die Zeugin P. lernte der Angeklagte kennen, als diese sich gerade von ihrem Ehemann getrennt hatte und eine Wohnung für sich und ihre Kinder neu einrichten musste. Sie telefonierte mit dem Angeklagten, der über ebay eine Lampe verkaufte. In diesem Gespräch berichtete sie dem Angeklagten von der Trennung und ihrem Neustart mit ihren Kindern, woraufhin der Angeklagte anbot, ihr die Lampe vorbei zu bringen. Bei diesem ersten Treffen tranken sie zusammen Kaffee und blieben im Anschluss telefonisch in Kontakt. Der Angeklagte war für die Zeugin da und hörte ihr zu. Nach einem gemeinsamen Kurzurlaub in H. entschieden sie sich, eine Fernbeziehung eingehen zu wollen. In dieser wurde und wird der Angeklagte von der Zeugin P. und deren Eltern finanziell stark unterstützt. Die Zeugin bezahlt für ihn das Handy und die Autos sowie Urlaube, die Eltern der Zeugin luden ihn zu einer Kreuzfahrt ein und zahlten ihm für das Anlegen eines Gartenteichs auf ihrem Grundstück eine größere Summe. In der Beziehung mit der Zeugin P. zeigt sich der Angeklagte als kuschelbedürftiger und liebevoller Mann. Sie führen ein aus Sicht der Zeugin unauffälliges Sexualleben. Er macht ihr keine Vorgaben zum Duschen, Rasieren oder Arztbesuchen und hat ihr auch nicht vorgeschlagen, sie gynäkologisch zu untersuchen. Der Angeklagte ist sportlich und hat in seiner Freizeit bis zu seiner Inhaftierung viel Tennis gespielt, zunächst beim Tennis Club I. und seit einigen Jahren in dem Verein M.. Zudem fährt er etwa zwei bis drei Mal jährlich Ski. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er befindet sich in dieser Sache seit dem xx.xx.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom xx.xx.2023 (Az. entfernt) in Untersuchungshaft in der JVA Münster. II. 1. Im Jahr 2015 berichtete die Nebenklägerin der Zeugin E2. von Schmerzen beim Urinieren. Die Zeugin E2. ging davon aus, dass die Nebenklägerin eine Blasenentzündung habe. Sie fragte den Angeklagten, da er aus ihrer Sicht ja „quasi Arzt“ gewesen ist und weil sie stolz auf seine vermeintlichen Kenntnisse war, ob er sich dies bei der Nebenklägerin anschauen könne. Sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin waren damit einverstanden. Der Angeklagte brachte daraufhin zu der Zeugin E2. eine Creme mit und untersuchte die Nebenklägerin im Schlafzimmer der Zeugin E2. auf dem Bett. Die Zeugin E2. war dabei anwesend. Die Nebenklägerin zog bei der Untersuchung ihre Hose und ihre Unterhose herunter. Der Angeklagte zeigte der Zeugin E2., dass die Schamlippen der Nebenklägerin gerötet waren. Er cremte den Intimbereich der Nebenklägerin äußerlich ein, anschließend zog die Nebenklägerin ihre Unterhose wieder hoch. Die Untersuchung war damit beendet. In den nächsten ein bis zwei Wochen fanden noch zwei oder drei weitere Behandlungen der Nebenklägerin durch den Angeklagten statt, bei denen er an der Scheide der Nebenklägerin äußerlich eine Creme auftrug. Die Zeugin E1. war bei diesen weiteren Behandlungen nur teilweise zu Beginn anwesend, dann nicht mehr. Nach etwa ein bis zwei Wochen war die Nebenklägerin wieder beschwerdefrei. Der Angeklagte erklärte sodann jedoch gegenüber der Zeugin E2., er müsse die Behandlungen etwa jeden dritten Tag weiterführen. Dies begründete er bewusst wahrheitswidrig damit, dass er bei der Nebenklägerin etwas Auffälliges gesehen habe. Er kenne solche Fälle aus dem Krankenhaus; würde dies nicht behandelt werden, so könne die Nebenklägerin krank oder sogar unfruchtbar werden. Die Zeugin E2. vertraute dem Angeklagten, der mit seinem Hinweis auf seine Erfahrung aus dem Krankenhaus bei ihr den Eindruck erweckte, er kenne sich aus, während er tatsächlich dort lediglich ein Pflegepraktikum absolviert hatte, und gestattete ihm die weiteren Behandlungen. Sie und bewusst wahrheitswidrig auch der Angeklagte erklärten der Nebenklägerin, dass die Behandlungen nötig seien, damit sie nicht krank oder unfruchtbar werde. Aufgrund dieser bewusst unrichtigen Angaben des Angeklagten war auch die Nebenklägerin zunächst mit der „Behandlung“ einverstanden. 2. Der Angeklagte begann nun im xx 20xx mit den weiteren „Behandlungen“ der damals # Jahre alten Nebenklägerin. Hierzu begab er sich mit der Nebenklägerin in das Badezimmer der Familie E.. Dieses lag in der Wohnung in der Straße C.-straße ## in …-I. im Obergeschoss. Dort befanden sich im Obergeschoss weiterhin das Zimmer der Nebenklägerin, das Zimmer des Zeugen E3. und das Schlafzimmer der Zeugin E2.. In dem Badezimmer befand sich neben einem Waschtisch und einer Toilette eine Badewanne, die auch als Dusche genutzt wurde. Vor der Badewanne lag eine Badematte. Die „Behandlungen“ des Angeklagten begannen stets damit, dass der Angeklagte die Nebenklägerin badete oder – seltener – duschte. Dabei seifte er sie am ganzen Körper ein und wusch auch ihre Haare. Anschließend trocknete der Angeklagte die Nebenklägerin ab. Sodann legte sich die Nebenklägerin auf Anweisung des Angeklagten nackt auf die Badematte auf dem Fußboden vor der Badewanne. Sie legte sich auf den Rücken und winkelte ihre Beine so an, dass ihre Knie nach oben zeigten. Der Angeklagte öffnete nun ein von ihm mitgebrachtes schwarzes Etui und entnahm dort eine Creme, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob und wenn ja welche Wirkstoffe die Creme hatte. Er tupfte einen Klecks von der Creme auf seinen kleinen Finger und führte diesen der Nebenklägerin mehrere cm vaginal ein. Er beließ seinen kleinen Finger für kurze Zeit in der Scheide der Nebenklägerin, ohne ihn zu bewegen. Dies war für die Nebenklägerin nicht schmerzhaft, aber unangenehm. Anschließend nahm er seinen kleinen Finger aus der Scheide der Nebenklägerin wieder heraus und begann, die Nebenklägerin am ganzen Körper, insbesondere im Brustbereich, einzucremen. Das Eincremen der Brust begründete er später gegenüber der Nebenklägerin damit, dass ihre Brust zu wachsen beginne und sie sonst Dehnungsstreifen bekäme. Während des gesamten Vorgangs musste die Nebenklägerin den Angeklagten nicht anfassen. Auch fasste der Angeklagte sich nicht selbst, insbesondere nicht seinen Penis, an. Die Behandlungen der Nebenklägerin durch den Angeklagten liefen immer gleich ab. Die einzige Abweichung lag darin, dass die Nebenklägerin manchmal geduscht wurde, anstatt zu baden, wobei sie öfter gebadet wurde. Aber auch dann, wenn die Nebenklägerin geduscht wurde, wusch der Angeklagte sie in dem oben beschriebenen Sinne. Als die Nebenklägerin im Alter von etwa ## Jahren erstmals ihre Periode bekam, sagte ihr der Angeklagte, sie solle ihm beim nächsten Mal Bescheid sagen, damit er sich das ansehen könne. …20xx zog die Familie der Nebenklägerin in eine andere Wohnung unter der Adresse N.-straße ### in …-I.. Die Wohnung dort verfügte über drei Etagen. Im Erdgeschoss befanden sich die Küche und das Wohnzimmer, im ersten Obergeschoss die Zimmer der Nebenklägerin und ihres Bruders, ein Ankleidezimmer sowie das Badezimmer, das ebenfalls mit einer Duschbadewanne ausgestattet war. Im obersten Geschoss befand sich das Schlafzimmer der Mutter. Nach dem Umzug in die Wohnung in der N.-straße kam es in dem dortigen Badezimmer mindestens zu einer weiteren Behandlung der Nebenklägerin durch den Angeklagten in dem oben beschriebenen Sinne, bei der der Angeklagte der Nebenklägerin seinen kleinen Finger in die Scheide einführte und dort für kurze Zeit beließ, ohne ihn zu bewegen. Bei dieser Tat holte der Angeklagte sein Smartphone und ein Stativ heraus und brachte sein Handy auf dem Stativ an. Er schaltete die Taschenlampe seines Handys ein und richtete den Lichtstrahl auf die Scheide der Nebenklägerin. Ob der Angeklagte bei dieser Gelegenheit auch ein Foto von dem Intimbereich der Nebenklägerin erstellte, konnte nicht festgestellt werden. In den ersten Monaten erfolgten die Behandlungen regelmäßig wöchentlich. Teilweise kam der Angeklagte hierfür morgens vor der Schule – insbesondere vor dem Schulschwimmen – zu der Nebenklägerin, ansonsten erfolgten die Behandlungen zwischen 15:00 und 16:00 Uhr nach der Schule. Nach einigen Monaten wurden die Behandlungen unregelmäßiger, weil die Nebenklägerin hierauf keine Lust mehr und der Angeklagte weniger Zeit hatte. Die Nebenklägerin fragte den Angeklagten und ihre Mutter – die Zeugin E2. – wiederholt, wie lange die Behandlung noch fortgeführt werden müsse, worauf der Angeklagte gegenüber der Zeugin E2. erneut bewusst wahrheitswidrig erklärte, dass die Krankheit sogar tödlich verlaufen könne, er habe gerade in der Klinik eine Mutter gesehen, die ihr totes Kind im Arm gehalten habe. Aufgrund der unwahren Behauptungen des Angeklagten erlaubte die Zeugin E2. ihm die Behandlungen fortzuführen, wenngleich sie nunmehr in größeren zeitlichen Abständen erfolgte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin in dem Tatzeitraum an vielen Tagen in dem oben beschriebenen Sinne „behandelt“ hat. Konkret ist die Kammer davon überzeugt, dass es in dem Zeitraum zwischen 2015 und dem ##.##.2016 jedenfalls zu drei der oben beschriebenen „Behandlungen“ in der Wohnung C.-straße ##, bei der die Nebenklägerin zwei Mal vorher gebadet und einmal vorher geduscht wurde, und zu einer weiteren „Behandlung“ in der Wohnung N.-straße ### gekommen ist. Dem Angeklagten war bei sämtlichen Handlungen das Alter der Nebenklägerin bekannt. Er dachte sich die mögliche Erkrankung der Nebenklägerin aus, um sich so die vaginalen Behandlungen der Nebenklägerin zu ermöglichen, weil dies seiner sexuellen Vorliebe entspricht und ihn dies erregt hat. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten waren in dem gesamten Tatzeitraum aufgehoben oder wesentlich vermindert. 3. Gegen …20xx schöpfte die Zeugin E2. den Verdacht, dass der Angeklagte ihr fremdgehen könne. Dies begründete sie sich insbesondere auch damit, dass der Angeklagte ein Fahrzeug mit einem Kennzeichen aus F. fuhr. Gemeinsam mit ihrem Bekannten, dem Zeugen U., machte sie über die Kfz-Versicherung des Fahrzeugs des Angeklagten die Adresse der Halterin ausfindig. Dies war die Zeugin P.. Einmal fuhr sie dem Angeklagten mit dem Auto hinterher, um herauszufinden, ob er tatsächlich zu der behaupteten Lerngruppe fuhr. Als der Angeklagte auf der Autobahn hinter …weiter Richtung Norden fuhr, drehte die Zeugin E2. um. Am ##.##.20xx, einem Sonntag, fuhr die Zeugin E2. gemeinsam mit dem Zeugen U. zu der ihnen von der Versicherung bekannten Adresse der Zeugin P., wo sich der Angeklagte aufhielt. Die Zeugin E2. klingelte dort an der Tür und stellte den Angeklagten zur Rede. Dieser bestritt vor der ebenfalls anwesenden Zeugin P., mit der Zeugin E2. eine Beziehung zu haben. Daraufhin entwickelte sich ein Streit zwischen der Zeugin E2. und dem Angeklagten, der in einer mehrmonatigen Trennung mit einem Kontaktabbruch mündete. Im …20xx nahm der Angeklagte erneut über WhatsApp Kontakt zu der Zeugin E2. auf. Er wollte sich wieder mit ihr treffen, erkundigte sich aber auch nach dem Befinden der Kinder und erklärte, er müsse die medizinisch dringend notwendige Behandlung bei der Nebenklägerin fortsetzen. Es kam in den folgenden Jahren zu wiederholten Treffen zwischen der Zeugin E2. und dem Angeklagten, bei denen es auch erneut zu intimen Kontakten zwischen beiden kam. Behandlungen der Nebenklägerin gestattete die Zeugin E2. dem Angeklagten jedoch nicht mehr, weil die Nebenklägerin selbst dies nicht mehr wollte und die Zeugin E2. zwischenzeitlich ihre Frauenärztin dazu befragt hatte, ob es die von dem Angeklagten beschriebene Krankheit gebe, was diese verneint hatte. Es kam deshalb und auch, weil die Zeugin E2. sich nicht an die Vorgaben des Angeklagten hielt und ihm dies auch mitteilte, zu regelmäßigen Auseinandersetzungen zwischen der Zeugin E2. und dem Angeklagten, die ausgiebig über WhatsApp ausgetragen wurden. So ergab sich am##.##.20xx, als die Zeugin E2. ein Treffen mit dem Angeklagten absagte, folgender Chatverkehr: 20:41 - Angeklagter: Das sage ich dir dann!!!!!!!!!! 20:41 - Angeklagter: Wie Asi bist du eigentlich???????????!!!!!!!!!!!! 20:42 - Angeklagter: Was für ein wichs benehmen wieder!!!!!!!!!!!!!!!!! 20:42 - Angeklagter: 20:42 - Angeklagter: Heute Abend passt besser!??????????? 20:42 - Angeklagter: Arschloch!!!!!!!!!!!! 20:42 - Angeklagter: Du raffst gar nichts!!!!!!!!! 20:43 - Zeugin E2.: Mein Hund ist sehr krank 20:43 - Angeklagter: Du rufst sofort an!!!!!!!!!!! 20:43 - Angeklagter: Und du rufst trotzdem jetzt an!!!!!!!! 20:43 - Zeugin E2.: Muss sie beobachten. 20:43 - Angeklagter: Das kannst du nämlich!!!!!!!!!! 20:43 - Zeugin E2.: Nee 20:43 - Angeklagter: Du rufst an!!!!!!!! 20:43 - Angeklagter: Wie gehst du Arschloch mit Menschen um!!!!!!!! 20:44 - Angeklagter: Was bist du wieder für ein Arsch!!!!!!!!!! 20:44 - Angeklagter: Du rufst an du feiges Arsch!!!!!!!!!!!!!!! 20:45 - Angeklagter: Jetzt!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! 20:45 - Angeklagter: Jeden Tag hast du ne andere scheisse in deinem Leben!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! 20:45 - Angeklagter: Du rufst jetzt sofort zurück!!!!!!!!!!!!! 20:45 - Angeklagter: Sofort!!!!!!!!!!!!!!! 20:47 - Angeklagter: Der einzige der voll krank mit seinem benehmen in der Birne ist, bist Du!!!!!!!!!!!!!!! 20:47 - Angeklagter: Wenn sowas ist ruft man an!!!!!!!!!!!!!!!! 20:48 - Angeklagter: Was bist du für ein Arschloch!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! 20:48 - Angeklagter: 20:51 - Angeklagter: Was bist du doch scheisse nicht anzurufen!!!!!!!!!!!!!!!! 20:51 - Angeklagter: 20:52 - Angeklagter: Baaaahhhhhhh 20:52 - Angeklagter: Einfach nur widerlich wie du mit Menschen umgehst!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! 20:53 - Angeklagter: Was bist du doch scheisse!!!!!!!!!!!!!! 20:53 - Angeklagter: 20:53 - Angeklagter: 20:53 - Angeklagter: 20:54 - Angeklagter: 20:54 - Angeklagter: 20:54 - Angeklagter: WAS BIST DU FÜR EIN VERLOGENES SELBSTHERRLICHES ARSCHLOCH!!!!!!!!!!!! 20:55 - Angeklagter: Du rufst jetzt zurück!!!!!! 20:55 - Angeklagter: Jetzt!!!!!!!!!!! 20:55 - Angeklagter: SOFORT!!!!!!!!! 20:58 - Angeklagter: DEIN BENEHMEN IST EINFACH NUR EKELHAFT UND MENSCHENFEINDLICH 20:58 - Angeklagter: WIDERLICH!!!!!!!!!!!! 21:02 - Angeklagter: WIDERLICH WIE DU MIT MENSCHEN UMGEHST!!!!!!!!! 21:02 - Angeklagter: 21:03 - Angeklagter: Wehe du bist morgen früh um 4 Uhr nicht da!!!!!!!!! 21:03 - Angeklagter: Das sage ich dir!!!!!!!!!!! 21:03 - Angeklagter: 21:05 - Angeklagter: Seittagen nicht anzurufen ist einfach eine riesen Sauerei!!!!!!!!!!!!!! 21:05 - Angeklagter: Was bist du für ein feiges erbärmliches Arschloch!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! 21:06 - Angeklagter: Bis 4 Uhr bist du hier!!!!!!!! 21:06 - Angeklagter: Das sage ich dir!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! 21:08 - Angeklagter: Und die einzige die voll krank in der Birne ist, bist Du!!!!!!!!!!!!!!!!! 21:08 - Angeklagter: Bis 4 Uhr bist Du hier!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! 21:09 - Angeklagter: Und wehe nicht!!!!!!!!!! 21:29 - Angeklagter: Wehe du bist nicht da!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! 21:43 - Angeklagter: Hund beobachten..... Ja sicher, das kriegst du hin..... Und sonst immer einpennen!!!!!!!!!!!!!! 21:44 - Angeklagter: Verarsch doch andere!!!!!! 21:44 - Angeklagter: Spätestens 4 Uhr bist du hier!!!!!!!! 21:44 - Angeklagter: Das sag ich dir!!!!!!!!! 21:44 - Zeugin E2.: Wofür 21:44 - Zeugin E2.: Warum 21:44 - Angeklagter: Wofür nicht du Arsch 21:45 - Angeklagter: Nur weil du wieder Arschloch spielst!!!!! 21:45 - Angeklagter: Warum auch immer!!!!! 21:45 - Angeklagter: Du bist voll krank in der Birne!!!!!!!!!!!!!!!!!!! 21:45 - Angeklagter: Wie immer!!!!!!!!! 21:45 - Angeklagter: 4 Uhr und keine Minute später!!!!!!!!!!!!!!!!! 21:50 - Angeklagter: Verarsch Du mal schön Andere!!!!!!!!!! 21:50 - Angeklagter: 4 Uhr und keine Minute später!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! 21:57 - Angeklagter: Spätestens 4 Uhr!!!!!!!!!!!!!! 21:57 - Angeklagter: Ende der Diskussion!!!!!!!!!!!! Nachdem die Zeugin E2. um 4 Uhr nicht erschienen war, forderte der Angeklagte, sie solle nunmehr um 21 Uhr bei ihm ein. Als die Zeugin E2. hierauf nicht reagierte, wiederholte der Angeklagte seine Forderung mehrfach und versuchte 22 Mal vergeblich, die Zeugin anzurufen. Im Laufe der Zeit wurde der Angeklagte hinsichtlich der Untersuchungen der Nebenklägerin immer aufdringlicher. Im …20xx rief die Nebenklägerin den Angeklagten von dem Handy der Zeugin E2. an und erklärte ihm, dass sie sich nicht mehr von ihm behandeln lassen werde. In diesem Gespräch beleidigte die Nebenklägerin den Angeklagten, wobei der genaue Wortlaut nicht festgestellt werden konnte. Am ##.##.20xx sagte die Zeugin E2. erneut ein Treffen mit dem Angeklagten ab. Am Folgetag, dem ##.##.20xx, kam es zu folgendem Chatverkehr: 18:13 - Angeklagter: Wer die Ansage nicht versteht, dem ist nicht mehr zu helfen!!!!!!!!! 18:13 - Angeklagter: Wie dreist bist Du eigentlich!!!!!!!!!!! 18:16 - Angeklagter: Das ist unter aller Sohle, was Du hier abziehst!!!!!!!! 18:17 - Angeklagter: Wie kann man nur so ein Arschloch sein!!!!!!!!!!! 18:19 - Zeugin E2.: Die Frage stellt sich wen du hier möchtest!? Mich nur über an E1 (Vorname)dran zu kommen. 18:19 - Angeklagter: Du tickst doch nicht mehr sauber!!!!! 18:20 - Angeklagter: Solche Unverschämtheiten höre ich mir mit Sicherheit nicht an!!!!! 18:20 - Angeklagter: Du hast doch so nen Nagel im Kopf 18:20 - Angeklagter: Mein Gott hast Du ne kranke Birne!!!!!!!!!! 18:21 - Angeklagter: Mein Gott, laberst Du eine scheisse!!!!!! 18:22 - Zeugin E2.: Dann verhalte dich nicht so 18:23 - Angeklagter: Du tickst doch nicht mehr sauber!!!!!! 18:23 - Angeklagter: Du schnallst einfach gar nichts!!!!!! 18:23 - Angeklagter: Bist Du doch krank im Kopf!!!!!! 19:07 - Angeklagter: Du bist doch an Unverschämtheiten nicht zu überbieten!!!!!! 19:16 - Zeugin E2.: Okay, dann reicht es ja , wenn Sie sich entschuldigt, aber mit dir keine Termine ausmachen muss. !!! 19:17 - Angeklagter: Du schnallst einfach gar nichts!!!! 19:27 - Angeklagter: Dazu ist alles gesagt! 19:32 - Angeklagter: Ihr könnt mich doch mal....... 19:46 - Zeugin E2.: Unsere Meinung musst du akzeptieren. Das hat doch nichts zwischen menschlich zu tun . 19:54 - Zeugin E2.: Es könnte alles so schön sein, aber dein gemecker zerbricht alles. Du bist mega kompliziert. 20:05 - Angeklagter: Du hast sie nicht alle!!!!!!! 20:23 - Angeklagter: Und ich werde euer geisteskrankes benehm mal überhaupt nicht akzeptieren!!!!!!! 20:24 - Angeklagter: Du kannst mich doch mal Etwa einen Monat später, zwischen …und…, stritten der Angeklagte und die Zeugin E2. erneut über abgesagte Treffen und nicht eingehaltene Absprachen, wobei der Angeklagte auf die Erziehung der Nebenklägerin Einfluss nehmen und verhindern wollte, dass sie die Anti-Baby-Pille nimmt. Diesbezüglich schrieben der Angeklagte und die Zeugin E2. in der Nacht vom ##.##.20xx auf den ##.##.20xx folgendes: 21:32 - Angeklagter: Du weisst was du zu tun hast!!!!! Darüber diskutiere ich nicht mehr!!!!! 21:32 - Zeugin E2.: Ich tue nix!!!!! 21:33 - Angeklagter: Pech! 21:33 - Zeugin E2.: Ich benutze nicht mein Kind für deinen kranken Kopz 21:33 - Angeklagter: Mich übwrgehst und hintergehst du nie wieder!!!!! 21:34 - Angeklagter: Deiner ist krank, 21:34 - Angeklagter: Ich lasse mich nicht mehr übergehen 21:35 - Zeugin E2.: Nimm deine Hamburger Fotze oder wen auch immer. Wir sind dir überlegen. Such dir eine hohle Frucht. 21:36 - Angeklagter: Deine alleingänge finden mit mir nicht statt!!!!! 21:37 - Angeklagter: So redest du mit mir nicht mehr (…) 21:49 - Angeklagter: Mein Kind bekommt keine Hormone!!!!! Punkt!!!!!! 21:49 - Angeklagter: Das diskutiere ich nicht einmal mit dir!!!!!! 21:58 - Zeugin E2.: Meine Bedingungen: Du besprichst alles mit mir , du küsst mich, wir erleben gemeinsam die Welt, mit allem, ob Kind oder Hund. Ansonsten nimm dir deine Hohlfruchtbirnen und belästige uns nicht!!! Wir sind dir eh nix wert Außer dumm bumst gut!!! Vergiss es. Dafür bin ich mir zu Schade. (…) 22:08 - Angeklagter: Und Bedingungen stellst du mit den Lügen, hintergehungen und übergehungen garantiert nicht mehr!!!! 22:09 - Angeklagter: Ich habe dir gesagt, was du zu tun hast 22:10 - Angeklagter: Davon weiche ich keinen Millimeter mehr ab!!!! 22:10 - Angeklagter: Ich habe genug Geduld und Gutmutugkeit gehabt!!!! 22:11 - Zeugin E2.: Wird alles groß geschrieben Herr Doktor. Pech. Mache ich nicht!!! Du bist krank!!! 22:12 - Angeklagter: Pech 22:14 - Zeugin E2.: Traurig, aber na dann.. 22:15 - Angeklagter: Du entscheidest nichts allein!!!! 22:15 - Angeklagter: Punkt!!!! 22:16 - Angeklagter: Ich weiche keinen Millimeter mehr ab!!!!! 22:16 - Angeklagter: Du hattest genug Chancen!!!!! 22:26 - Angeklagter: Meine Kinder pumpst du nicht mit hormonen voll!!!! 22:27 - Angeklagter: Und entscheiden tust du rein gar nichts alleine!!!!! 22:28 - Angeklagter: Du machst alles wieder rückgängig oder Pech!!!! ##.##.xx, 00:17 - Angeklagter: Du wusstest 1000%ig, dass Du Keine Zustimmung dafür bekommst!!!!!!! Wenn Du meinst, Du kannst Dich darüber hinweg setzen, hast Du jetzt ein Riesen Problem!!!!!!!!!! Pech, wer so dumm ist wie Du, wenn Du meinst, das machen zu können!!!!!!!! 00:17 - Angeklagter: Du wirst das jetzt rückgängig machen!!!!!!! 00:18 - Angeklagter: Nicht mein Problem!!!!!!!!! 00:18 - Angeklagter: Oder Pech!!!!!!! 00:20 - Angeklagter: Wenn Du meinst, Du kannst Gott spielen, fliegst Du damit jetzt so richtig auf die Fresse!!!!!!!!!! 00:21 - Angeklagter: Dann lernst Du endlich mal, wie es ist, andere zu verarschen!!!!!!!!! 00:21 - Angeklagter: Keinen Millimeter weiche ich mehr ab!!!!!!!! 00:21 - Angeklagter: Keinen!!!!!!!!! 00:21 - Angeklagter: Das mich Billig Behandeln hat jetzt ein Ende!!!!! Trotz dieser Auseinandersetzungen kam es auch während dieser Zeit zu weiteren harmonisch verlaufenden Treffen zwischen der Zeugin E2. und dem Angeklagten, bei denen es auch zum Geschlechtsverkehr zwischen ihnen kam. Im …20xx erklärte die Nebenklägerin der Zeugin E2., dass der Angeklagte ihr bei den „Behandlungen“ den kleinen Finger vaginal eingeführt hatte. Hintergrund dieses Gesprächs war, dass die Nebenklägerin seit …20xx einen festen Freund und mit diesem auch Geschlechtsverkehr hatte, was ihr jedoch aufgrund ihrer Gedanken an die „Behandlungen“ durch den Angeklagten bis heute zunehmend schwerer fiel. Sie hatte im …20xx ein Erstgespräch bei einer Psychotherapeutin und einen Tag vor ihrer gerichtlichen Aussage ihre erste Therapiestunde, in der über den Ablauf der Therapie und Organisatorisches gesprochen wurde. Weitere Therapien hat sie nicht durchgeführt. Eine Strafanzeige stellten sie zunächst nicht, weil die Zeugin E2. meinte, dass die Aussage der Nebenklägerin gegen die Aussage des Angeklagten stehen würde und eine Anzeige nichts bewirken könne. In den folgenden Wochen ging die Zeugin E2. auf das stetige Verlangen des Angeklagten, sie solle ihn zu einer bestimmten Zeit anrufen oder zu einer bestimmten Zeit bei ihm sein, nicht ein, sondern sie versetzte ihn vermehrt. Hierauf reagierte der Angeklagte zunehmend sehr wütend, teilweise fuhr er zu der Wohnung der Zeugin E2. und verlangte, dass sie herauskomme und mit ihm rede. Als die Zeugin E2. am ##.##.20xx zu einem am Vortag von dem Angeklagten bestimmten Kaffeetrinken um Punkt 13 Uhr nicht bei ihm erschien, reagierte der Angeklagte erneut sehr wütend. Er schrieb ihr mehrfach über WhatsApp und versuchte in der Zeit von 13:14 Uhr bis 18:57 Uhr 84 Mal die Zeugin anzurufen. Dann forderte er die Zeugin E2. auf, um 21:30 Uhr bei ihm zu sein und sich bei ihm zu entschuldigen. Zwischen 19:32 Uhr und 21:34 Uhr versuchte er weitere 22 Mal die Zeugin E2. anzurufen. Ab 21:44 Uhr forderte er sie auf, herauszukommen, er könne sonst auch gerne „anschellen“. Zu einem Treffen kam es an diesem Tag nicht mehr. In den nächsten Tagen eskalierte die Situation noch weiter. Der Angeklagte setzte der Zeugin E2. mehrfach Fristen, wann sie bei ihm zu sein habe, schickte ihr wütende Nachrichten und versuchte sie anzurufen. Am ##.##.20xx schrieb der Angeklagte der Zeugin E2., sie solle um 20 Uhr bei ihm sein, und wenn sie um 20:15 Uhr nicht da sei, werde er um 20:20 Uhr bei ihr sein und dann werde sie ihn nicht mehr da stehen lassen. Besser sei es, sie sei um 19:30 Uhr bei ihm. Ab 19:57 Uhr schrieb der Angeklagte, die Zeugin E2. solle zusehen und raus kommen, er warte. Dies schrieb er ihr mehrfach und er versuchte mehrfach die Zeugin anzurufen, bis die Zeugin E2. ihn um 23:40 Uhr fragte, wo er sei. In der Zwischenzeit hatte die Zeugin E. bereits die Polizei gerufen und gegen den Angeklagten eine Strafanzeige wegen Nachstellung (Az. der Staatsanwaltschaft Münster entfernt) gestellt. Als an diesem Abend der Polizeibeamte D. bei der Zeugin E2. war, um die Strafanzeige aufzunehmen, war auch die Nebenklägerin anwesend. Sie und die Zeugin E2. entschieden sich nun spontan, den Angeklagten auch wegen den an der Nebenklägerin durchgeführten Behandlungen anzuzeigen. Am ##.##.20xx machte die Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Anhörung gegenüber den Zeuginnen V. und G. ausführliche Angaben zu den Taten. Am ##.##.20xx fand eine Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten, der zunächst selbst nicht anwesend war, statt. Hier wurden diverse Computer, Laptops, Tablets und Handy beschlagnahmt. Auf dem Laptop der Marke Toshiba wurden durch die Polizei kinder- und jugendpornographische Dateien festgestellt, die von der Festplatte gelöscht waren und wiederhergestellt worden sind. Wann die Dateien gespeichert wurden und ob der Angeklagte Kenntnis von diesen Dateien hatte, konnte nicht festgestellt werden. Während der Durchsuchung erschien der Angeklagte an seiner Wohnung, wo er vorläufig festgenommen wurde. III. Die Feststellungen der Kammer beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen zunächst auf dessen glaubhaften Angaben. Die Angeklagte hat sich im Sinne der getroffenen Feststellungen zu seiner Familie, seiner Kindheit sowie zu seinem schulischen und beruflichen Weg eingelassen. In Bezug auf seine Ex-Freundinnen und den Beziehungen zu ihnen hat der Angeklagte jedoch teilweise abweichende Angaben gemacht. So hat er angegeben, die Zeugin E2. bereits im Jahr 20xx beim Tennis Club I. kennen gelernt zu haben. Sie seien ins Gespräch gekommen und hätten auch zusammen Tennis gespielt. Sie hätten sich auch öfter privat getroffen und gemeinsam mit ihren Kindern etwas gemacht, es sei immer sehr nett gewesen. Etwa ein bis zwei Monate nach dem Kennenlernen habe sich eine Beziehung zwischen ihm und der Zeugin E2. entwickelt, diese habe etwa bis …20xx angedauert. In dieser Zeit von 20xx bis …20xx hätten sie sich etwa zwei Mal wöchentlich getroffen, und er habe auch öfter bei der Zeugin E2. übernachtet. Auch mit den Kindern der Zeugin sei er sehr vertraut gewesen, er habe häufiger auf sie aufgepasst und sie von der Schule abgeholt, wenn die Zeugin gearbeitet habe. Er habe die Beziehung beendet, weil der Zeuge U. ständig bei der Zeugin E. aufgetaucht sei und er das Gefühl gehabt habe, dass zwischen den beiden etwas laufe. Er habe zwar noch nicht direkt die Flinte ins Korn geworfen, als der Zeuge U. dann jedoch immer öfter aufgetaucht sei, sei es ihm irgendwann zu viel geworden. Die Zeugin E2. habe zwar weiterhin den Kontakt zu ihm gesucht, er habe allerdings seine neue Freundin, die Zeugin P. kennen gelernt und sei bis heute mit ihr zusammen. Mit der Zeugin E. habe er danach keine Beziehung mehr geführt, sich aber gleichwohl wieder mit ihr getroffen, weil sie den Kontakt zu ihm gesucht habe. Sie sei wohl irrig davon ausgegangen, dass sie eine Beziehung führen würden. So sei sie ihm am ##.##.20xx heimlich zu seiner Freundin nach O. nachgefahren und habe dort geklingelt und ihm eine Szene gemacht. Nach dem Umzug in die N.-straße habe er dort am Kaffeetisch gesessen, und auf einmal sei der Zeuge U. hereinspaziert. Er sei daraufhin gegangen und U. habe ihm gesagt, er habe einen Schlüssel, es sei jetzt sein Haus und er solle nicht wieder kommen. Frau E2. habe ihm gesagt, dass wohl der Hund die Tür geöffnet habe. Er habe daraufhin den Kontakt wieder abgebrochen, aber dann habe sie sich wieder bei ihm gemeldet und habe sich mit ihm treffen wollen. Die Treffen seien zunächst rein freundschaftlich gewesen, von 20xx bis 20xx habe es aber etwa einmal jährlich einen „Ausrutscher“ gegeben, bei denen es zu Sex zwischen ihnen gekommen sei. Er habe ihr aber immer wieder deutlich gemacht, dass er keine Beziehung mit ihr führen wolle, insbesondere, weil er mit der Zeugin P. zusammen sei. Es habe zwar mal Zeiten gegeben, in denen sie sich weniger gesehen hätten, aber über WhatsApp hätten sie immer viel hin und her geschrieben, der Chatverkehr aus dem Sonderband habe auch so zwischen ihm und der Zeugin E2. stattgefunden. Im Übrigen habe sich die Zeugin E2. die Verhütungsspirale selbst entfernt, man könne die an zwei Fäden herausziehen. Sie habe die Spirale entfernen wollen, weil sie sie nicht vertragen habe. Er habe von der Zeugin auch keine Vaginalabstriche genommen. Soweit mehrere seiner Ex-Freundinnen ausgesagt hätten, dass er zwei Gesichter habe und gynäkologische Untersuchungen an ihnen durchgeführt habe bzw. habe durchführen wollen, sei dies gelogen. Es handele sich um einen Komplott gegen ihn, die Aussagen der Zeuginnen seien abgesprochen. Er finde es zwar schön, viele Dinge des Alltags gemeinsam zu machen, insbesondere gemeinsam zu duschen. Es sei aber keineswegs so, dass er seinen Partnerinnen verboten habe, ohne ihn zu duschen. Auch habe er ihnen nicht verboten, sich selbst zu rasieren und er habe auch keine gynäkologischen Untersuchungen an seinen Partnerinnen vorgeschlagen, geschweige denn diese durchgeführt . Er verfüge auch weder über gynäkologische Untersuchungswerkzeuge, noch habe er seinen Freundinnen verboten, Ärzte aufzusuchen. Soweit die Kammer den Angaben des Angeklagten nicht zu folgen vermochte, beruht dies auf folgenden Erwägungen: Die Feststellungen zum Verlauf der Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin Z. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Z., die angegeben hat, 19xx mit dem Angeklagten zusammen Abitur gemacht zu haben und 20xx mit ihm zusammen gekommen zu sein. Sie seien anfangs beide noch in einer anderen Beziehung gewesen, sie habe sich dann getrennt, der Angeklagte habe aber heimlich noch ein bis zwei Jahre die andere Beziehung parallel zu ihr fortgeführt. Sie sei sehr verliebt gewesen und zu Beginn der Beziehung sei es schön gewesen, sie hätten sich aufeinander gefreut, sich häufig getroffen und er habe sich gekümmert. Er sei redegewandt, freundlich und habe sich nach außen hin wie Schwiegermutters Liebling gegeben. Auf der anderen Seite habe er jedoch ein zweites Gesicht gezeigt, er habe sie physisch und psychisch unter Druck gesetzt, sie von Freunden und Familie isoliert, sie ständig angerufen und kontrolliert und sie nicht mehr aus der Wohnung gelassen, wenn sie sich gestritten hätten. Er habe ihr auch vorgegeben, dass sie nicht mehr zum Gynäkologen gehen dürfe. Er habe vorgegeben, bereits in dem Bereich gearbeitet zu haben, so dass er die Untersuchungen selbst durchführen könne. Sie habe ihm gefallen wollen und deshalb ihn die gynäkologischen Untersuchungen machen lassen, obwohl sie gewusst habe, dass er noch am Anfang des Studiums stand. Er habe sie dann untersucht und dabei Fotos von ihrem Intimbereich gemacht. Die Untersuchungen hätten ihn sexuell erregt, er habe dabei eine Erektion bekommen. Diagnosen habe er bei den Untersuchungen nicht gestellt, sie seien rein sexueller Natur gewesen. Eine andere, normale Sexualität wie zu Beginn der Beziehung habe er dann nicht mehr haben wollen. Eine weitere Bedingung von ihm sei gewesen, dass sie keine Tampons benutzen sollte. Dies habe er damit begründet, dass die Baumwolle in den Tampons nicht biologisch angebaut sei und zu Krebs führen könne. Er habe auch mit ihr gemeinsam duschen wollen und ihre Intimrasur habe ausschließlich er machen wollen. Zur Verhütung habe er ihr die Anti-Baby-Pille besorgt und ihr diese auch gegeben. Zudem habe er sie aufs Bett gedrückt, beschimpft und beleidigt und sie schlecht gemacht. Auch sei er während der Beziehung körperlich übergriffig geworden. Schließlich habe sie den Angeklagten während der Beziehung auch finanziell unterstützt und insbesondere Urlaube für ihn bezahlt. Trotz allem hätten sie über zehn Jahre lang eine on-off-Beziehung geführt. Es sei ihr schwer gefallen, aus der Beziehung mit dem Angeklagten raus zu kommen, er habe sie dann nicht in Ruhe gelassen und sie und ihre Eltern bspw. 50 mal am Tag angerufen. Sie habe immer die Hoffnung gehabt, dass es wieder so werden könne wie am Anfang. Letztlich habe sich Frau B. bei ihr gemeldet, mit der er parallel auch eine Beziehung gehabt habe. Sie hätten den Angeklagten gemeinsam konfrontiert. Danach habe sie sich mit Hilfe einer Therapeutin von dem Angeklagten trennen können. Da er zunächst aber weiter den Kontakt zur ihr gesucht habe, habe sie ihn von einer Rechtsanwältin anschreiben lassen, danach habe er sich nicht mehr gemeldet. Die Aussage der Zeugin Z. war glaubhaft. Ihr war deutlich anzumerken, dass es ihr unangenehm war, über die Beziehung und das Verhalten des Angeklagten zu sprechen, da sie sich selbst vorwirft, die Beziehung nicht früher endgültig beendet zu haben. Auch gab sie offen an, die Probleme in der Beziehung mitverursacht zu haben. Dies alles spricht deutlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Ferner spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, dass sie seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten hat und sie nachvollziehbar angegeben hat, auch keinen Kontakt mehr zu ihm haben zu wollen. Soweit die Mutter des Angeklagten, die Zeugin W2., teilweise abweichend zu der Aussage der Zeugin Z. ausgesagt hat, der Angeklagte habe die Zeugin Z. insbesondere auch finanziell unterstützt, so mindert das nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Z., weil die Zeugin W2. auch angegeben hat, dass sie dies nicht selbst wahrgenommen, sondern von ihrem Sohn, dem Angeklagten, erfahren hat. Zudem wird die Aussage der Zeugin durch die Angaben der Zeuginnen B., E2. und Q. gestützt, die das Verhalten des Angeklagten ähnlich beschrieben haben (dazu unten). Die getroffenen Feststellungen zu der Beziehung zu der Zeugin Q. beruhen auf deren glaubhaften Angaben. Die Zeugin hat bekundet, sie habe den Angeklagten bei der Arbeit kennen gelernt. Sie habe nach dem Abitur als Studentin im Nebenjob bei S. gearbeitet, er habe dort ebenfalls neben seinem Medizinstudium gearbeitet. Als sie mit dem Angeklagten zusammen gekommen sei, sei sie ## oder ## Jahre alt gewesen, das müsse 20xx oder 20xx gewesen sein. Die Beziehung habe ca. zwei Jahre gedauert. Aus heutiger Sicht sei die Beziehung nicht normal gewesen, sie seien nur unter sich geblieben und hätten sich nicht mit Dritten getroffen, er habe dies nicht gewollt. Es sei zwischen ihnen eine intensive Phase gewesen, in der sie sich nahezu täglich gesehen hätten. Es sei aber eine sehr ungleiche Beziehung zwischen ihnen gewesen, allein schon, weil er sehr viel älter als sie gewesen sei. Es hätten sie in der Beziehung auch viele Dinge gestört, bei denen sie sich aus heutiger Sicht frage, warum sie das damals zugelassen habe. So habe der Angeklagte ihr ausdrücklich verboten, allein zu duschen und auch nur er habe sie im Intimbereich rasieren dürfen. Sie habe sich jedoch nicht daran gehalten, und als er dies herausgefunden habe, sei er ausgerastet und wutentbrannt durch die Wohnung gelaufen. Dabei sei auch ein Lautsprecher kaputtgegangen. Im Übrigen habe er die Beziehung dominiert und nahezu alles bestimmt, zum Beispiel was sie anziehen, tun oder mit wem sie sich treffen sollte. Auf konkrete Nachfrage der Kammer nach gynäkologischen Untersuchungen hat sie angegeben, dies sei so lange her, sie habe eigentlich nie wieder damit zu tun haben wollen und bereue dies. Er habe damals gynäkologische Untersuchungen an ihr durchgeführt. Er habe ihr gesagt, er sei ja in dem Beruf unterwegs und sie brauche dann nicht mehr zu einem anderen Gynäkologen zu gehen. Die Untersuchungen seien sexuell gewesen und hätten ihn erregt. Auch sonst sei er sexuell übergriffig gewesen, in manchen Situationen habe sie gefragt, was er da mache, dann habe er geantwortet, warte ab, es wird dir gefallen, ich werde dich verwöhnen. Sie habe da viel über sich ergehen lassen, was sie heute nicht mehr tun würde. Speziell sei auch die Häufigkeit seines sexuellen Verlangens gewesen, insbesondere habe er auch Geschlechtsverkehr während ihrer Periode haben wollen. Bezüglich seines Studiums habe er gesagt, er sei in den Endzügen, seine Doktorarbeit sei bereits geschrieben und müsse nur noch gedruckt werden. Die Aussage der Zeugin Q. ist glaubhaft. Ihre Schilderungen zum Ablauf der Beziehung mit dem und zu dem Verhalten des Angeklagten stimmen in vielen Punkten mit den Angaben der anderen Exfreundinnen des Angeklagten überein. Zudem hat die Zeugin mehrfach betont, dass sie die Verantwortung dafür, dass sie damals so viel mit sich machen lassen hat, bei sich selbst sehe. Schließlich war der Zeugin sichtlich unangenehm vor der Kammer aussagen zu müssen, sie schämte sich sichtlich für das, was sie als junge Frau den Angeklagten mit sich hat machen lassen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht darüber hinaus, dass sie gut nachvollziehbar angegeben hat, den Angeklagten nie wieder sehen zu wollen und es ihr sogar wichtig gewesen ist, dass der Angeklagte ihren aktuellen Wohnort nicht erfährt. Die Feststellungen zu dem Verhältnis zu der Zeugin B. beruhen auf deren glaubhaften Angaben vor der Kammer. Die Zeugin hat angegeben, sie habe den Angeklagten etwa …20xx bei der Arbeit kennen gelernt. Sie sei damals bei der Firma S. fest angestellt und er sei dort als Student im Nebenjob tätig gewesen. Sie hätten damals ein Verhältnis gehabt, dass sie trotz ihrer noch bestehenden Ehe angefangen habe. Sie habe ihn über WhatsApp angeschrieben, danach hätten sie begonnen, sich regelmäßig zu treffen. Sie sei sehr häufig bei ihm gewesen und habe auch oft bei ihm übernachtet. Er sei anfangs empathisch, sehr nett und charmant und sie unglücklich in ihrer damaligen Ehe und psychisch labil gewesen. Der Angeklagte sei für sie da gewesen, habe ihr zugehört und sich um sie gekümmert. Er habe massive Geldprobleme gehabt und gemerkt, dass bei ihr etwas zu holen sei. Der Angeklagte habe damals überall herumerzählt, er würde Medizin studieren und sei fast fertiger Facharzt. Auch würde er an seiner Doktorarbeit schreiben. Sie habe bei ihm in einer Vitrine gynäkologische Instrumente gesehen, sich anfangs wegen des Studiums jedoch nichts dabei gedacht. Erst später habe sie gemerkt, weshalb er diese Geräte zu Hause gehabt habe. Er habe ihr gesagt, dass er gerne mal eine Muttermundspiegelung bei ihr machen würde, dies habe sie aber abgelehnt. Zwar habe er diese Äußerung nicht mit einem sexuellen Bezug gemacht, sie habe allerdings in der Folgezeit Kontakt zu einer Exfreundin des Angeklagten aufgenommen, der Q.. Diese habe ihr erzählt, dass der Angeklagte die gynäkologischen Instrumente bei ihr während des Geschlechtsverkehrs benutzt habe. Sie selbst habe festgestellt, dass der Angeklagte eine Art von Sexualität gehabt habe, die für sie abnorm gewesen sei. Das habe sie schon sehr gewundert, sie habe das Gefühl gehabt, er könne nicht richtig mit Frauen umgehen. Sie habe ihn nicht anfassen dürfen und habe den Eindruck gehabt, sie sei für ihn reines Untersuchungsobjekt. Sie sei damals schon 4# und sexuell nicht unerfahren gewesen, aber so etwas habe sie noch nicht erlebt. So habe er ihr während ihrer Periode eine Faust vaginal eingeführt, das habe sich für sie angefühlt, als sei sie ausgeschabt worden. Sie selbst habe ihn hingegen nicht anfassen dürfen, er habe sich vielmehr bei ihr austoben wollen. Dabei habe er ihr auch auf ihre Geschlechtsteile geschlagen und gespuckt. Der Angeklagte habe ihr auch Vorschriften gemacht, so habe sie nicht mehr alleine duschen dürfen, er habe sie immer am ganzen Körper einseifen und waschen wollen. Bei Toilettengängen habe sie die Tür offen stehen lassen sollen. Er habe auch ihre Taschen durchsucht und ihr Vorgaben zu ihrer Kleidung gemacht. Zudem habe er die Wohnungstür immer abgeschlossen. Das Verhalten des Angeklagten habe sich nach etwa drei Monaten von einem Tag auf den anderen verändert. Er habe zwei völlig verschiedene Gesichter gehabt, was sie schockiert habe. Damals sei der Angeklagte mit Freunden in den Skiurlaub gefahren, für den sie ihm noch Geld geliehen habe. Sie habe dann bei der Arbeit von Kollegen erfahren, dass die Freundin des Angeklagten ihn in dem Skiurlaub besuchen würde. Sie habe die Freundin daraufhin kontaktiert, das sei die Zeugin Z. gewesen. Nach seiner Rückkehr habe sie den Angeklagten konfrontiert, es habe viel Streit gegeben, er sei richtig ausgerastet. Sie habe ihn auch provoziert und ihm vorgehalten, er sei ein Narzisst, woraufhin der Angeklagte völlig ausgerastet sei, sie festgehalten und auch geschubst habe. Der Angeklagte habe auch begonnen, sie verbal zur erniedrigen und ihr gesagt, wie scheiße ihr Ehemann, ihre Kinder, ihr Körper und ihr Aussehen seien. Es sei immer krasser geworden, als sie die Wohnung verlassen wollte, habe er die Tür abgeschlossen. Dennoch haben sie sich weiter mit ihm getroffen. Sie sei verliebt und manipuliert gewesen. Im Nachhinein halte sie dies selbst für bescheuert. Es sei damals aber so gewesen, dass er angerufen habe und sie gesprungen sei. Die Beziehung habe dramatisch geendet. In den letzten Wochen habe es fast nur noch Streitgespräche gegeben, es sei dabei auch immer mehr zur Sache gegangen. Der Angeklagte sei immer gewalttätiger geworden und habe gesagt, er könne sowieso machen, was er wolle, sie komme immer wieder zu ihm zurück. Dies habe zu einer bestimmten Zeit auch tatsächlich gestimmt. Am Ende der Beziehung habe sie herausgefunden, dass der Angeklagte seit etwa zehn Jahren mit der Zeugin Z. liiert gewesen sei. Es sei dann zu einem Treffen zwischen ihr, der Zeugin Z. und dem Angeklagten gekommen. Sie sei damals ein psychisches Wrack gewesen, völlig ausgerastet und auf den Angeklagten losgegangen. Schließlich sei sie für drei Wochen stationär in eine Psychiatrie eingewiesen worden. Auch die Aussage der Zeugin B. ist glaubhaft. Die Zeugin hat das Verhältnis zu dem Angeklagten in sich stimmig geschildert und dabei auch Umstände angegeben, die sie selbst in ein weniger gutes Licht rücken, wie z. B. dass sie als verheiratete Frau den Angeklagten angeschrieben habe, damals psychisch labil gewesen und letztlich stationär in eine Psychiatrie eingewiesen worden sei. Auch der Zeugin B. war deutliches Unbehagen anzumerken, als sie der Kammer über die Ausgestaltung der sexuellen Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten berichtet hat und sie hat eine eigene Verantwortung für das Fortbestehen der problematischen Beziehung zu dem Angeklagten benannt, wodurch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ebenfalls gestützt wird. Die Überzeugung, dass das Kennenlernen des Angeklagten und der Zeugin E2. im 20xx stattgefunden hat, beruht auf den Angaben der Zeugin E2. und der Nebenklägerin. Die Zeugin E2. hat glaubhaft bekundet, sie hätten sich 20xx beim TC I. kennen gelernt. Sie könne das Jahr sicher einordnen, weil sie kurz zuvor am 00.00.20xx bei einem neuen Arbeitgeber angefangen habe zu arbeiten, das sei der Baumarkt BA. gewesen. Zudem habe ihre Tochter zu der Zeit Tennistraining gehabt. Die Nebenklägerin hat in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung die Angaben der Zeugin E2. bestätigt und angegeben, sie habe nur etwa zwei Jahre Tennis gespielt und sei damals sieben bis acht Jahre alt gewesen. Da die Nebenklägerin im …20xx sieben Jahre alt geworden ist, sind ihre Angaben mit den Bekundungen der Zeugin E2. in Einklang zu bringen, während nach den Angaben von beiden das Kennenlernen im Jahr 20xx ausgeschlossen werden kann. Die Angaben der Zeugin E2. und der Nebenklägerin erscheinen glaubhaft, weil sie ihre Erinnerungen jeweils mit unterschiedlichen Ereignisses aus ihrem Leben in Zusammenhang bringen können. Es ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb beide fälschlicherweise angeben sollten, den Angeklagten erst ein Jahr später kennen gelernt zu haben. Der Angeklagte hat hingegen ein Interesse daran, dass die Beziehung zu der Zeugin E2. bereits – und nur – von 20xx bis 20xx stattgefunden hat, da er dann während des Beginns der Beziehung zu seiner aktuellen Partnerin bereits Single gewesen wäre, und nicht beide Beziehungen parallel geführt hätte. Die Feststellung, dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin E2. zunächst bis 20xx fortdauerte und es erst danach eine erste längere Beziehungspause gab, beruht ebenfalls auf den Angaben der Zeugin E2. und der Nebenklägerin. Insoweit hat die Zeugin E2. angegeben, sie habe sich von dem Angeklagten getrennt, als sie ihn mit der Zeugin P. erwischt habe. Er habe damals immer weniger Zeit für sie gehabt und sie habe den Verdacht gehabt, dass er eine andere haben könnte. Ihr sei auch komisch vorgekommen, dass er einen BMW mit einem Kennzeichen aus F. und seinen Initialien gefahren habe. Mit einem Bekannten, dem Zeugen U., habe sie über die Kfz-Versicherung die Adresse der Halterin des Fahrzeugs herausgefunden. Dies sei eine Frau P. aus O. gewesen. An einem Wochenende sei sie mit ihrem Auto hinter dem Angeklagten hergefahren, sei dann aber irgendwann umgedreht, als sie bemerkt habe, dass er in Richtung WI. unterwegs sei. Später sei sie mit dem Zeugen U. an einem Sonntagmorgen ganz früh zu der Adresse der Frau P. gefahren. Das Auto des Angeklagten habe dort gestanden, und sie habe an der Tür geklingelt. Ein Mädchen habe die Tür geöffnet und den Angeklagten gerufen. Als er sie – die Zeugin – vor der Tür gesehen habe, habe er bestritten, mit ihr eine Beziehung zu haben und habe zu der Zeugin P. gehalten. Sie habe ihm ein Ultimatum gesetzt und sich dann von ihm getrennt. Diesbezüglich gab die Zeugin zunächst an, dies sei am 00.00.20xx gewesen. Auf Vorhalt des Verteidigers, dass ein Foto zu diesem Treffen auf dem Handy des Angeklagten am 00.00.20xx gespeichert sei, gab sie an, es könne auch an diesem Tag gewesen sein, sie meine aber, es sei im …gewesen, jedenfalls sei es ein Sonntag gewesen und sie habe da schon in der Wohnung in der N.-straße … gewohnt. Den Mietvertrag dort habe sie zum 00.00.20xx abgeschlossen, sie habe jedoch bereits ein bis zwei Wochen vorher, also …20xx die Wohnung beziehen dürfen. Der Zeuge U. hat vor der Kammer glaubhaft angegeben, er sei seit 20xx mit der Zeugin E2. befreundet, ihr Verhältnis sei auch rein freundschaftlich, die Zeugin könne ja seine Tochter sein. Er sei gemeinsam mit der Zeugin E2. nach O. gefahren und habe bei der Zeugin P. geklingelt, die Zeugin E2. habe den Angeklagten zur Rede gestellt. Er meine, dass dies im …20xx und an einem Sonntag gewesen sei. Er könne dies zeitlich einordnen, da er damals das Auto gewechselt habe und mit einem schwarzen NM. nach O. gefahren sei. Die Aussage des Zeugen U. ist glaubhaft, weil sie mit den Angaben der übrigen Beteiligten übereinstimmt und er plausibel erklären konnte, weshalb er die Fahrt nach O. zeitlich einordnen konnte. Überdies hat die Zeugin P. glaubhaft bekundet, es sei am 00.00.20xx gewesen, als die Zeugin E2. mit einem weiteren Herrn plötzlich Sonntagmorgen bei ihr an der Tür geklingelt habe. Sie habe sich dieses Datum gemerkt, weil es ein einschneidendes Erlebnis für sie gewesen sei und sie zudem zu einer Familienfeier fahren wollten, zu der sie dann wegen der Zeugin E2. zu spät gekommen seien. Die Kammer geht davon aus, dass die Zeugin E2. sich insoweit mit dem Jahr vertan hat. Dafür spricht, dass sie sich sicher war, dass die Fahrt nach O. an einem Sonntag stattgefunden hat und der 00.00.20xx ein Dienstag gewesen ist, während der 00.00.20xx ein Sonntag war. Zudem war die Zeugin P. mit dem Datum ganz sicher, was sie für die Kammer auch plausibel begründen konnte. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin E2. erst an diesem Tag vorerst endete. Hätte der Angeklagte die Beziehung zu ihr schon Jahre zuvor beendet, so hätte es für die aus Eifersucht erfolgte Reise der Zeugin E2. nach O. keinen Anlass gegeben. Dass die Zeugin E2. nach O. gefahren ist und den Angeklagten dort zur Rede gestellt hat, wird aber auch von dem Angeklagten nicht in Abrede gestellt. Eine plausible Erklärung, aus welchem Grund die Zeugin E2. Jahre nach dem Ende der Beziehung nach O. fahren und ihn zur Rede stellen sollte, hatte auch der Angeklagte nicht. Soweit er angegeben hat, die Zeugin E2. sei wohl irrig davon ausgegangen eine Beziehung mit ihm zu führen, so hält die Kammer diese Überlegung mit Blick auf den mehrjährigen Zeitraum für nicht plausibel. Eine für die Kammer nachvollziehbare Erklärung, weshalb die Zeugin E2. ohne entsprechende tatsächliche Umstände irrig davon ausgehen sollte, eine Beziehung mit dem Angeklagten zu führen, vermochte der Angeklagte auch nicht zu geben. Darüber hinaus vermochte die Nebenklägerin den zeitlichen Ablauf im Sinne der getroffenen Feststellungen zu stützen. Denn die Nebenklägerin hat bekundet, sie könne sich noch gut daran erinnern, dass sie …201x in die Wohnung in der N.-straße umgezogen seien und der Angeklagte sie in dieser Wohnung noch besucht habe. Sie hätten da dann auch einen Hund gehabt. Die Angaben des Angeklagten zur Dauer der Beziehung mit der Zeugin E2. sind hingegen bereits in sich unstimmig. Denn der Angeklagte hat die von ihm 20xx ausgesprochene Trennung von der Zeugin E2. insbesondere mit Querelen mit dem Zeugen U. begründet, den er als Nebenbuhler bei der Zeugin E2. angesehen habe und der wohl einen Schlüssel zu der Wohnung in der N.-straße gehabt habe. Da der Umzug in die N.-straße, wo der Vorfall mit dem Zeugen U. stattgefunden hat, erst im … 20xx erfolgt ist – wie die Zeugin E2., die Nebenklägerin und der Zeuge U. bestätigten – kann sich der Angeklagte nicht bereits aus diesen Gründen 20xx von der Zeugin E2. getrennt haben. Zudem hat auch der Zeuge U. glaubhaft angegeben, dass die Zeugin E2. nach ihren eigenen Angaben bis zu der Fahrt nach O. mit dem Angeklagten zusammen gewesen sei. Er selbst habe den Angeklagten auch ab und zu bei der Zeugin E2. gesehen, regelmäßig habe aber ein Auto des Angeklagten vor der Wohnung der Zeugin E2. gestanden. Es habe danach erst einmal eine Kontaktpause gegeben, später habe die Zeugin E. den Angeklagten wieder im Kopf gehabt. Auch insoweit erscheint die Aussage des Zeugen U. glaubhaft. Denn er gab auch an, sich an Gespräche mit der Zeugin E2. erinnern zu können, in denen er sie vor dem Angeklagten gewarnt habe. Er habe ein schlechtes Gefühl bei ihm gehabt, da er die Zeugin E2. nach seinem Eindruck nur hingehalten habe. Die Zeugin E2. habe das aber nicht hören wollen, in ihren Gedanken habe es nur diese eine Person gegeben. Der Zeuge vermochte sich also insgesamt noch gut an die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin E2. erinnern und seine Gedanken hierzu plausibel zu schildern. Die Feststellung, dass der Angeklagte in Deutschland noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, beruht darüber hinaus auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.02.2023. Die Feststellungen zur Untersuchungshaft des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. a) Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe vollumfänglich bestritten. Es sei so gewesen, dass die Nebenklägerin eine Zeit lang ungepflegt ausgesehen habe, ihre Haare seien fettig gewesen und ihre Kleidung verdreckt. Es sei für ihn klar gewesen, dass die Zeugin E2. nicht genügend Zeit für sie habe, und die Nebenklägerin habe ihm leid getan. In 20xx sei die Zeugin E2. auf ihn zugekommen und habe gesagt, dass die Nebenklägerin Schmerzen im Intimbereich gehabt habe. Er habe zunächst gesagt, die Zeugin E2. solle selber gucken oder zum Arzt gehen, das eine habe die Zeugin E2. aber nicht gewollt, weil ihr Verhältnis zu der Nebenklägerin damals sehr schlecht gewesen sei, und die Nebenklägerin habe nicht zum Arzt gehen wollen. Die Zeugin E2. habe dann mit der Nebenklägerin gesprochen, und es sei ihr recht gewesen, wenn er sich das mal anschaue. Er habe zwar ein schlechtes Gefühl gehabt, es sich dann aber doch angeguckt. Was er dann gesehen habe, habe ihn schockiert. Die Unterhose der Nebenklägerin sei komplett schwarz vor Schmutz gewesen. Sein optischer Eindruck habe sich dann bestätigt, sie habe eine im kompletten Intimbereich ausgebreitete Pilzinfektion gehabt. Er habe das dann mit einem Fungizid behandelt, es habe drei Wochen gedauert, bis das weg gewesen sei. Er habe der Zeugin E2. gesagt, sie brauche eine Pilzcreme und könne das selber behandeln, das habe sie aber nicht hinbekommen und für die Nebenklägerin sei es in Ordnung gewesen, wenn er das übernommen habe. Die Nebenklägerin habe definitiv keine Blasenentzündung, sondern eine Pilzinfektion gehabt. Er habe sie nur vorsichtig und nach Absprache mit der Nebenklägerin von außen eingecremt, er sei nie mit dem Finger in sie eingedrungen. Er habe sie noch gebeten, sich mehr zu pflegen und die Unterwäsche öfter zu wechseln. Bei dem Eincremen sei die Zeugin E2. erst dabei gewesen, später nicht mehr, weil es der Nebenklägerin unangenehm gewesen sei. Nach ca. drei Wochen sei die Behandlung beendet gewesen. Einige Zeit später habe er die Nebenklägerin noch einmal wegen einer Pilzinfektion behandelt, das sei in der N.-straße gewesen. Da sei er zum Kaffee da gewesen und Frau E2. habe gesagt, E1. habe wieder so etwas wie damals. Er habe gesagt, dass sie sie eincremen solle, aber E2. habe gesagt, dass solle er besser machen, weil das ja beim letzten Mal so gut geklappt habe. Er habe die Nebenklägerin dann wieder eingecremt, es sei aber nicht so schlimm wie beim letzten Mal gewesen. Nach etwa zwei Wochen sei die Behandlung beendet gewesen. Im Übrigen habe die Zeugin E2. ihn regelmäßig wegen allen Krankheiten der Kinder angerufen, Fieber, Husten etc. Auch der Zeuge E3. habe Probleme mit dem Rücken gehabt, und er habe ihn hin und wieder eingerenkt. Lange Zeit später habe die Nebenklägerin ihn zwei bis drei Mal von dem Handy der Mutter aus angerufen. Einmal sogar nachts. Da habe sie ihn ganz schlimm beschimpft und beleidigt, das habe er der Zeugin E2. erzählt und eine Entschuldigung verlangt. Auch habe die Zeugin E2. ihm eine mistige Nachricht über WhatsApp zu den Untersuchungen geschickt. Da habe er sie gefragt, was das jetzt soll. Es sei nie ein Problem gewesen und jetzt würden sie daraus ein Problem machen. b) Die bestreitende Einlassung des Angeklagten ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. (1) Zuerst hat die Nebenklägerin gegenüber ihrem Freund, dem Zeugen AB. konkrete Angaben gemacht. Diesbezüglich hat der Zeuge AB. glaubhaft bekundet, er habe die Nebenklägerin im …20xx kennengelernt, seit dem 00.00.20xx seien sie zusammen. Sie sei seine erste Freundin und er ihr erster Freund. Sie würden sich regelmäßig treffen, und er kenne auch die Familie der Nebenklägerin. Den Angeklagten habe er auch ein oder zweimal vor der Tür der Nebenklägerin getroffen. Die Nebenklägerin habe ihm erstmals einige Monate nach Beginn der Beziehung von den „Behandlungen“ berichtet. Da habe der Angeklagte bei der Mutter, der Zeugin E2., angerufen, die daraufhin nach oben in das Zimmer der Nebenklägerin gekommen sei und gesagt habe, der Angeklagte wolle sie wieder untersuchen. Nachdem er dies mitbekommen habe, habe die Nebenklägerin ihm von den „Behandlungen“ berichtet. Sie habe hierzu gesagt, ihre Mutter und der Angeklagte hätten sich auf die Untersuchungen geeinigt, die ein paar Mal in der Woche in regelmäßigen Abständen stattgefunden hätten. Die Nebenklägerin sei damals noch sehr jung gewesen, etwa neun bis elf Jahre alt. Sie habe ihm berichtet, dass die Behandlungen für circa zwei Jahre stattgefunden hätten. Die Behandlungen seien so abgelaufen, dass sie geduscht worden sei, wobei der Angeklagte sie gewaschen habe. Anschließend habe er sie eingecremt und untersucht. Dabei habe er sie auch unten rum angefasst. Er habe sie an den Brüsten und im Intimbereich eingecremt und dort auch mit einer Taschenlampe geguckt. Der Angeklagte habe die Untersuchungen damit begründet, dass die Nebenklägerin eine Krankheit habe, die sehr schlimm sei und an der sie auch sterben könne. Dass man daran sterben könne, habe er zu der Mutter der Nebenklägerin gesagt, die Nebenklägerin habe dies aber auch gehört. Die Nebenklägerin habe ihm ferner berichtet, dass sie sich bei den Untersuchungen unwohl gefühlt und diese eigentlich gar nicht gewollt habe. Irgendwann habe sie überhaupt keinen Kontakt mehr zum Angeklagten gewollt. Die Aussage des Zeugen AB. ist glaubhaft, da er nachvollziehbar angeben konnte, wann und unter welchen Umständen er mit der Nebenklägerin über die Tatvorwürfe gesprochen hat und er sich an den Inhalt der Gespräche noch gut erinnern konnte. (2) Ferner hat die Nebenklägerin Angaben über die Behandlungen gegenüber ihrer Mutter, der Zeugin E2. gemacht. Insoweit hat die Zeugin E2. bekundet, die Nebenklägerin habe ihr …20xx davon erzählt, dass der Angeklagte sie auch von innen eingecremt habe. Dies habe sie vorher nicht gewusst. Sie sei schockiert gewesen und habe weiter nachgefragt. Daraufhin habe die Nebenklägerin ihr berichtet, sie habe sich auf den Läufer im Badezimmer legen müssen, der Angeklagte habe sein Handy zum Ausleuchten drapiert und die Nebenklägerin habe gemeint, dass er sie auch fotografiert habe. Jedenfalls habe der Angeklagte sie dann mit dem kleinen Finger von innen eingecremt. Wenn sie die Nebenklägerin vorher gefragt habe, ob alles in Ordnung sei, habe sie dies immer bejaht. Sie hätten in den folgenden Wochen noch öfter darüber gesprochen. Auf Nachfrage der Kammer, wie es dazu gekommen sei, dass die Nebenklägerin ihr davon erzählt habe, erklärte die Zeugin, sie denke, die Nebenklägerin habe Panik bekommen, weil der Angeklagte sie, die Zeugin E2., verfolgt habe. Sie selbst habe Angst vor dem Angeklagten gehabt und dies auch ihren Kindern, dem Zeugen E3. und der Nebenklägerin, erzählt. An einem Abend, als ihr Sohn weggefahren sei, sei die Nebenklägerin zu ihr gekommen und habe gesagt, sie müsse ihr etwas erzählen, was mit der Behandlung bei dem Angeklagten gewesen sei. Da habe sie ihr erstmals erzählt, dass er ihre Brüste eingecremt habe und mit seinem kleinen Finger in sie eingedrungen sei. Die Aussage der Zeugin E2. ist glaubhaft. Die Zeugin hat die Angaben der Nebenklägerin und den Ablauf der Gespräche nachvollziehbar wiedergegeben. Dabei hat sie keine überschießende Belastungstendenz gezeigt, indem sie bspw. die „Behandlungen“ aufgebauscht hätte. Sie war um eine möglichst ruhige und sachliche Darstellung bemüht und gab auch preis, dass sie in den folgenden Wochen noch öfter mit ihrer Tochter über die Behandlungen gesprochen habe. Soweit ihre Angaben vor der Kammer ihren eigenen Angaben bei der Polizei oder den Angaben der Nebenklägerin widersprachen, vermochte sie diese Widersprüche plausibel auszuräumen oder zu begründen. Soweit die Nebenklägerin erklärt habe, dass sie, die Zeugin E2., bei den ersten Behandlungen dabei gewesen sei, so sei dies jedenfalls nicht der Fall gewesen, soweit die Nebenklägerin innen eingecremt worden sei. Das wäre ihr komisch vorgekommen. Wohl sei sie aber bei der ersten Untersuchung in ihrem Schlafzimmer anwesend gewesen und habe sonst mal an der Tür geklopft und gefragt, ob alles in Ordnung sei. Auf Vorhalt, dass sie in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben habe, der Angeklagte habe den Intimbereich ihrer Tochter mit einem Schlauch ausgespült und sie anschließend mit einer Creme behandelt und sie wisse es nicht, gehe aber davon aus, dass der Schlauch eingeführt worden sei, weil der Angeklagte dies bei ihr getan habe, erklärte die Zeugin E2., dies sei nur bei ihr selbst und nicht bei der Nebenklägerin gewesen. Sie habe irrig angenommen, dass der Angeklagte dies auch bei ihrer Tochter getan habe. Der Angeklagte habe sie ausgespült, bevor er Vaginalabstriche von ihr genommen und Kulturen angelegt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass in der Strafanzeige der Polizei vom 00.00.20xx dargestellt sei, dass sie angegeben habe, der Angeklagte sei „vermutlich“ auch in den Genitalbereich der Nebenklägerin eingedrungen, erklärte sie, sie könne nicht mehr genau wiedergeben, was sie der Polizei an dem Abend wörtlich gesagt habe, die Nebenklägerin habe ihr aber schon vor der Anzeige von dem Eindringen mit dem Finger berichtet. In einer Gesamtbetrachtung der Aussage der Zeugin E2. über die von der Nebenklägerin ihr gegenüber zu den Taten getätigten Angaben ergibt sich ein schlüssiges Bild, bei dem die wenigen vorhandenen Widersprüche erklärbar gewesen sind. Insbesondere folgen aus den widersprüchlichen Angaben dazu, ob die Zeugin E2. am Anfang bei den Behandlungen dabei war oder nicht, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E2.. Seit den Taten ist ein längerer Zeitraum vergangen und es gab – auch nach den Angaben des Angeklagten selbst – zunächst noch medizinisch indizierte Behandlungen, die dann im Verlauf, nachdem die Nebenklägerin keine Beschwerden mehr hatte, fortgesetzt wurden. Es erscheint aufgrund der Vielzahl der Behandlungen und des langen Zeitablaufs plausibel, dass die Erinnerung der Nebenklägerin, die damals erst neun Jahre alt gewesen ist, bzgl. der Anwesenheit ihrer Mutter, wobei es sich nur um ein Nebengeschehen handelte, an Präzision verloren hat. (3) Des Weiteren hat die Nebenklägerin gegenüber den Zeugen QZ1. und QZ2., ihrem Vater und ihrer Tante, Angaben gemacht. Hierzu hat die Zeugin QZ2. glaubhaft bekundet, die Nebenklägerin habe ihr in einem Gespräch vor etwa drei Jahren gesagt, dass der Angeklagte sie etwa bis vor drei Jahren davor untersucht habe. Angefangen habe es mit einer Blasenentzündung, er habe sie untersucht, da er Medizin studiere. Danach habe es mehrere Untersuchungen gegeben. Sie habe sich duschen müssen, dabei habe er sie gewaschen. Anschließend habe sie sich auf die Badematte legen müssen und er habe sie eingecremt, auch im Intimbereich. Er habe ihre Brüste eingecremt und Salbe auf einen Finger gemacht und ihr diesen intim eingeführt. Der Angeklagte habe ihr wohl auch gesagt, dass sie da durch müsse, da sie sonst keine Kinder bekommen könne. Ferner habe die Nebenklägerin ihr berichtet, dass der Angeklagte ihr verboten habe allein zu duschen. Auf Nachfrage der Kammer erklärte die Zeugin QZ2. weiter, sie seien auf das Thema gekommen, weil die Nebenklägerin erwähnt habe, dass sie den Angeklagten nicht mehr möge. Sie habe das hinterfragt, und daraufhin habe die Nebenklägerin ihr von den Behandlungen erzählt. Zur Zeit des Gesprächs habe es aber keine Behandlungen durch den Angeklagten mehr gegeben. Sie habe E1. geraten, den Angeklagten anzuzeigen, das habe sie damals aber nicht gewollt. Die Aussage der Zeugin QZ1. ist glaubhaft. Sie hat in ihrer Aussage keine Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten gezeigt und zudem ausdrücklich bekundet, zu der Zeugin E2. ein schlechtes Verhältnis und keinen Kontakt mehr zu haben, seit diese vor einigen Jahren schlecht über sie gesprochen habe. Es sind damit auch keine Gründe ersichtlich, aus denen sich ein Motiv der Zeugin für eine Falschbelastung des Angeklagten ergeben könnte. Der Zeuge QZ1. hat bekundet, E1. habe den Angeklagten zu Beginn nett gefunden und sei gut mit ihm klar gekommen. Etwa vor einem Jahr habe sie ihm dann erzählt, dass der Angeklagte sie geduscht, untersucht und eingecremt habe und dabei wohl auch Fotos gemacht habe. Sie habe ihm gegenüber aber nicht näher auf die Vorkommnisse eingehen wollen und habe sich wohl dafür geschämt. Seine Schwester, die Zeugin QZ2., sei bei diesem Gespräch auch anwesend gewesen. Mit ihr habe E1. auch Jahre zuvor schon einmal über die Untersuchungen gesprochen und ihr berichtet, dass der Angeklagte einen Finger bei ihr eingeführt habe, da sei er selbst aber nicht dabei gewesen. Mit der Zeugin E2. hätten er und die Zeugin QZ2. allerdings nicht wegen der Vorfälle Kontakt aufgenommen, da sie seit einigen Jahren den Kontakt abgebrochen hätten, weil es nur noch Streit gegeben habe. Nach dem Gespräch vor einem Jahr hätten sie auch noch mit dem Zeugen AB., dem Freund der Nebenklägerin, gesprochen und gemeinsam den Entschluss gefasst, dass E1. den Angeklagten anzeige. Es habe auch einen Termin bei der Polizei gegeben, der sei jedoch verschoben worden und dann sei es zu der Eskalation mit der Strafanzeige gekommen. Die Aussage des Zeugen QZ1. ist ebenfalls glaubhaft. Der Zeuge hat das Gespräch mit der Nebenklägerin nachvollziehbar beschrieben und auch angegeben, dass die Nebenklägerin ihm gegenüber keine detaillierten Angaben machen wollte. Für die Glaubhaftigkeit spricht zudem, dass er angegeben hat, zu der Zeugin E2. aufgrund von Streitigkeiten seit Jahren keinen Kontakt mehr zu haben und dass er bekundet hat, sich mit dem Angeklagten gut verstanden zu haben, seit dieser anlässlich der Kommunionsfeier der Nebenklägerin zwischen ihm und der Zeugin E2. vermittelt habe. Er sei sogar einmal für etwa eine Stunde spontan mit dem Angeklagten einen Kaffee trinken gegangen, als sie sich an einer Tankstelle getroffen hätten. (4) Im Rahmen der Strafanzeige am 00.00.20xx hat die Nebenklägerin angegeben, dass die Angaben ihrer Mutter, der Angeklagte habe sie wegen einer Blasenentzündung behandelt und dabei ihre nackte Brust und ihren Genitalbereich mit einer Salbe eingerieben, zutreffend seien. Soweit ihre Mutter dort allerdings angegeben habe, die Behandlungen hätten hauptsächlich vor dem Schwimmunterricht stattgefunden, sei es allerdings so, dass diese Untersuchungen in unregelmäßigen Abständen und nicht nur vor dem Schwimmunterricht stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei er auch beim Einreiben mit dem Finger in ihren Genitalbereich eingedrungen. Dabei habe der Angeklagte ein Smartphone in der Hand gehalten. Sie habe ihn gefragt, warum er es benutze, und hierauf habe er erwidert, dass er das Handy als Taschenlampe benötige. Dies sei ihr im Nachhinein merkwürdig vorgekommen, da sie ein Klick-Geräusch gehört habe. Sie vermute, dass er sie fotografiert und gefilmt habe. Dass die Nebenklägerin entsprechende Angaben bei der Polizei gemacht hat, beruht auf deren glaubhaften Angaben. Sie sind ihr aus der Strafanzeige vorgehalten und von ihr als zutreffend bestätigt worden. (5) Die Nebenklägerin hat im Ermittlungsverfahren gegenüber der Zeugin KHK´in V. als Vernehmungsbeamtin – wie diese gut nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt hat und wie die Kammer in der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung wahrgenommen hat – frei berichtet, sie habe den Angeklagten kennengelernt, als sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder im Tennisverein in …-I. Tennis gespielt habe. Das sei ungefähr 20xx gewesen. Ihre Mutter und der Angeklagte hätten eine Beziehung geführt, der Angeklagte sei auch öfter bei ihnen zu Hause gewesen. Etwa 20xx habe sie eine Blasenentzündung bekommen, da sei ihre Mutter mit dem Angeklagten etwa ein halbes Jahr zusammen gewesen. Der Angeklagte habe immer gesagt, dass er Arzt sei bzw. studiere und habe sie dann untersucht. Er habe mit der Zeit gesagt, dass er etwas gefunden habe, wovon sie keine Kinder mehr bekommen könnte oder gar von sterben könne. Das sei bis 20xx gegangen. Die Behandlungen hätten zunächst bei ihnen zu Hause in dem Haus am C.-straße … im Badezimmer im Obergeschoss stattgefunden, ungefähr 20xx seien sie in eine Wohnung in der N.-straße … umgezogen, dort sei es auch noch weitergegangen. Sie sei zu Beginn acht Jahre alt gewesen und habe nach der Trennung ihrer Eltern mit ihrem älteren Bruder und ihrer Mutter zusammen gelebt. Bei den Behandlungen habe der Angeklagte ihre Haare und ihren Körper gewaschen und sie anschließend eingecremt. Er habe immer ein Etui dabei gehabt, wo verschiedene Cremes drin gewesen seien. Auf Nachfrage der Vernehmungsbeamtin nach der ersten Situation, in der der Angeklagte sie untersucht habe, erklärte die Nebenklägerin, ihre Mutter habe mit dem Angeklagten geredet, weil sie gewusst habe, dass sie eine Blasenentzündung habe. Sie habe ihn gefragt, ob er sich das einmal anschauen könne weil sie ja jetzt sozusagen einen „Arzt“ in der Familie hätten. Sie habe auf dem Bett ihrer Mutter gelegen, ihre Hose und Unterhose ausgezogen, und er habe sich das angeguckt und ihrer Mutter gezeigt, die dabei gewesen sei. Er habe erklärt, dass man das behandeln müsse. Ob er sie da schon angefasst habe, wisse sie nicht mehr genau, aber wenn, dann um zu prüfen, ob ihr etwas weh tue. Wie die Situation dann weitergegangen sei, wisse sie nicht mehr, sie meine aber nicht, dass sie da schon ins Badezimmer gegangen seien. Der Angeklagte habe aber gemeint, sie müssten das jetzt öfter behandeln, weil er etwas gefunden habe. Die weiteren Behandlungen hätten dann im Badezimmer stattgefunden. Der Angeklagte habe ihre Haare und ihren Körper gewaschen und sie anschließend eingecremt. Er habe ein Etui mit einer Creme dabei gehabt. Sie habe auf dem Boden mit angewinkelten Beinen gelegen und er habe ihre Brust eingecremt. Er habe dann eine Creme genommen, diese auf seinen kleinen Finger geschmiert und sie dann in ihr verteilt. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, der Angeklagte sei in ihre Vagina eingedrungen, er habe seinen Finger reingesteckt und dort für 5 Minuten oder so gelassen. Den Beginn könne sie zeitlich nicht mehr genau eingrenzen, es könne auch …20xx gewesen sein, ob sie noch acht oder schon neun Jahre alt gewesen sei, könne sie auch nicht genau sagen. Der Angeklagte sei ungefähr zweimal wöchentlich zu den Behandlungen zu ihnen nach Hause gekommen, wobei die Tage und die Zeiten unterschiedlich gewesen, aber von ihm bestimmt worden seien. Der Angeklagte habe ihr gesagt, sie dürfe nicht ohne ihn duschen, sich nicht rasieren und auch nicht zu einem richtigen Arzt gehen. Sie habe ihm auch Bescheid geben sollen, wenn sie ihre Periode gehabt habe. Auf Nachfrage, ob sie die erste Situation im Badezimmer beschreiben könne, erklärte sie, das wisse sie nicht mehr genau. Woran sie sich erinnere, sei, dass sie bei den Behandlungen manchmal geduscht und manchmal gebadet worden sei. Er habe sie vorher ausgezogen und sie sei dann in die Dusche bzw. Badewanne gegangen. Er sei nicht mit rein gekommen, sondern habe sie von außen abgebraust und eingeschäumt, auch im Intimbereich. Als sie noch jünger gewesen sei, hätten sie zum Baden auch Spielzeuge mitgenommen und auf der Ablage damit gespielt. Er habe ihre Haare gewaschen, während sie gespielt habe, er habe auch ihren Körper gewaschen, und anschließend sei es zu der Behandlung gekommen. Der Angeklagte habe sie abgetrocknet und ihre Brust eingecremt, wobei er gesagt habe, dass mache er, damit sie keine Dehnungsstreifen bekomme. Dann habe er ihr gesagt, sie könne sich auf den Boden legen, was sie dann mit angewinkelten Beinen getan habe. Er habe nun die Creme auf seinen kleinen Finger gemacht und den Finger in sie eingeführt. Er habe immer nur den kleinen Finger benutzt und diesen vollständig eingeführt. Er habe den Finger in ihr nicht bewegt, sondern einfach abgewartet. Ansonsten habe er die Vagina nicht eingecremt. Es sei ein sehr unangenehmes Gefühl gewesen, aber er habe gesagt, dass sie da jetzt durch müsse und es nicht mehr lange dauere. Anschließend habe er sie wieder angezogen. Ob der Angeklagte bei den Behandlungen sexuell erregt gewesen sei, könne sie nicht sagen, er sei aber untenrum immer bekleidet gewesen. Sie hätte damals insgesamt ein gutes Verhältnis zu dem Angeklagten gehabt, er habe ihr Klamotten gekauft und sie hätten auch zusammen gemalt oder gebastelt. Wenn sie noch Zeit gehabt hätten, hätten sie nach den Behandlungen auch noch ein bisschen gespielt. Sie sei sich nicht ganz sicher, meine aber, dass die Behandlungen etwa von 20xx bis 20xx stattgefunden hätten, und zwar fast wöchentlich, manchmal habe es aber auch Pausen von mehreren Wochen gegeben, wenn er keine Zeit gehabt habe. Sie selbst sei in dem Zeitraum einmal in einer Mutter-Kind-Kur an der Ostsee gewesen, sie sei sich nicht sicher, meine aber, dass der Angeklagte sie dort besucht und sie auch behandelt habe. Nach dem Umzug in das Haus in der N.-straße in …-I. seien die Behandlungen im dortigen Badezimmer noch weiter gegangen. Auch da habe er sie geduscht oder gebadet. Sie erinnere sich, dass der Angeklagte dort ein einmal ein Handystativ herausgeholt, vor ihrem Intimbereich aufgestellt und sein Handy darauf gestellt habe. Ihre Beine seien angewinkelt und gespreizt gewesen, und das Handy sei zwischen ihre Beine gerichtet gewesen. Sie habe dann ein Klicken gehört, er habe ihr aber gesagt, dass er es nur als Taschenlampe benötige. Dann sei auch das Licht angegangen, bis er es wieder ausgestellt habe. Die Behandlungen hätten in der N.-straße nicht mehr so häufig stattgefunden wie vorher, was wohl daran gelegen habe, dass ihre Mutter den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Ihre Mutter sei ihm ungefähr 20xx oder 20xx einmal hinterhergefahren, weil sie ein ungutes Gefühl gehabt habe. Sie sei ihm nach WI. hinterhergefahren und habe ihn mit einer anderen Frau erwischt. Die Frau habe BV. geheißen, und sie hätten sich auch geküsst. Bezüglich ihrer Mutter habe er zu BV. gesagt, sie sei seine verrückte Exfreundin. Er sei dann aber wieder angekommen und hätte verlangt, sie weiter zu behandeln. Dazu sei es aber nicht gekommen. Seit dem Kontaktabbruch habe es keine Behandlungen mehr gegeben, wann genau und für wie lange es den Kontaktabbruch gegeben habe, könne sie jedoch nicht sagen. Sie habe ihrer Mutter während der Zeit öfter gesagt, dass sie die Behandlungen nicht mehr möchte, der Angeklagte habe aber gemeint, dass sie wichtig seien und fortgesetzt werden müssten. 20xx habe sie mit dem Angeklagten telefoniert und gesagt, dass sie keine Behandlungen mehr dulden werde, daraufhin habe er erwidert, dass sie minderjährig sei und man sie dazu zwingen könne, weil die Behandlung ja so wichtig sei. Sie habe ihn in dem Gespräch auch als pädophiles Arschloch bezeichnet, wofür er eine Entschuldigung von ihr verlange, was sie aber nicht wolle. Ihrer Mutter habe sie damals noch nicht erzählt, was passiert sei, sie habe sich ihrer Mutter erst vor ein paar Monaten –…20xx – öffnen können. Sie sei bei einer Behandlung mal anwesend gewesen, sie wisse aber nicht genau, ob sie auch dabei gewesen sei, als er sie geduscht und den Finger in sie eingeführt habe. Es könne sein, dass sie ab und zu mal dabei gewesen sei, sie glaube aber nicht. Er habe ihr aber mal gezeigt, was dort sei, also nicht normal aussehe. Mittlerweile sei sie bei einer Frauenärztin in Behandlung und die habe ihr erklärt, dass bei ihr alles ganz normal und in Ordnung sei. Sie habe ihrem Freund etwa im …20xx von den Behandlungen im Detail erzählt, weil sie Berührungsängste entwickelt habe. In der Situation habe er mit ihr schlafen wollen, sie habe das aber nicht gewollt und ihr seien die Tränen gekommen. Daraufhin habe sie ihm detailliert von den Behandlungen erzählt. Einige Wochen später, auch etwa im …20xx, habe sie auch ihrer Mutter von den Berührungsängsten und erstmals auch im Detail von dem Ablauf der Behandlungen durch den Angeklagten erzählt. Hintergrund des Gesprächs mit ihrer Mutter seien die Probleme mit ihrem Freund gewesen. Ihre Mutter sei sehr verwundert und sauer gewesen und habe geweint. Sie habe sich entschuldigt und sich selbst die Schuld dafür gegeben. Ihrem Vater habe sie bereits vorher von den Behandlungen erzählt, aber nur von Untersuchungen, nicht im Detail. Von dem Einführen des Fingers habe sie ihm erst später erzählt. Bei dem Gespräch sei ihre Tante auch anwesend gewesen. Ihr Vater sei sehr sauer gewesen und habe vorgeschlagen, mit ihr zur Polizei zu gehen, sie habe das aber lieber mit ihrer Mutter machen wollen. (6) Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin gegenüber der Kammer bekundet, sie habe den Angeklagten bei dem Tennisverein in …-I. kennengelernt. Sie habe nach dem Training auf der Treppe gesessen und auf ihre Mutter gewartet. Der Angeklagte habe sie gefragt, wo das Büro sei, er habe sich anmelden wollen. Sie sei damals ca. sieben Jahre alt gewesen. In der Folgezeit hätten ihre Mutter und der Angeklagte irgendwann eine Beziehung aufgebaut. Sie hätte damals gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einem Haus am C.-straße gelebt, ihre Eltern seien da schon getrennt gewesen. Der Angeklagte sei ab und zu vorbeigekommen, bei ihm seien sie nie gewesen. Er habe aber auch in …-I. gewohnt. Die Trennung der Eltern sei für sie und ihren Bruder schwierig gewesen, sie hätten sich aber mit dem Angeklagten ganz gut verstanden. Viel mit ihm unternommen hätten sie allerdings nicht, sie seien einmal mit ihm schwimmen gewesen. Ansonsten habe er sie mal von der Schule abgeholt oder mit ihnen gespielt oder gebastelt. Einige Zeit nachdem ihre Mutter mit dem Angeklagten zusammengekommen sei, habe sie eine Blasenentzündung bekommen. Ihre Mutter habe vorher mit ihr besprochen, ob es in Ordnung sei, wenn der Angeklagte sich das anschauen würde. Er habe so getan, als sei er quasi Arzt. Er habe sich ihren Intimbereich im Beisein ihrer Mutter angeschaut. Dabei habe sie unten rum nackt breitbeinig auf dem Bett ihrer Mutter gelegen und er habe sie untersucht, wobei er da nur geschaut habe. Er habe ihrer Mutter gezeigt, wo das Problem liegen würde und habe ihrer Mutter erzählt, dass sie behandelt werden müsse. Er habe kurz darauf mit den Behandlungen angefangen. Diese hätten dann nicht mehr im Schlafzimmer der Mutter, sondern im Badezimmer stattgefunden und der Ablauf sei immer gleich gewesen. Meist habe er auch die Tür abgeschlossen. Der Angeklagte habe sie gebadet oder geduscht, ihre Haare und ihren ganzen Körper auch im Intimbereich intensiv gewaschen. Meistens habe er sie gebadet und dabei habe er auch mit Spielsachen mit ihr gespielt. Er selbst habe nicht mitgebadet, sondern sei vor der Badewanne geblieben. Er sei auch angezogen geblieben, nur wenn beim Baden etwas nass geworden sei, habe er die Sache ausgezogen. Beim Duschen habe er ebenfalls davor gestanden, den Duschkopf gehalten und ihre Haare und ihren ganzen Körper gewaschen. Nach dem Baden habe er sie abgetrocknet. Sie habe sich nackt rücklings auf eine Badematte auf den Boden legen sollen und ihre Beine so anwinkeln müssen, dass die Knie nach oben zeigten. Er habe ein schwarzes, etwa 30 cm großes Etui zum Aufklappen dabei gehabt und dort seien verschiedene Cremes – wie Zahnpastatuben – drin gewesen. Der Angeklagte habe sie an der Brust eingecremt und sich Creme auf den kleinen Finger geschmiert und diesen für mehrere Minuten vollständig vaginal bei ihr eingeführt, was für sie unangenehm, aber nicht schmerzhaft gewesen sei. Den Finger habe er dabei nicht bewegt, sie hätten sich in der Wartezeit über normale Dinge wie z. B. Wünsche zu Weihnachten oder zum Geburtstag unterhalten. Dabei habe er immer die gleiche Creme benutzt. Das Eincremen der Brust habe er damit begründet, dass sie in die Pubertät gekommen sei, ihre Brust anfange zu wachsen und sich sonst Dehnungsstreifen bilden könnten. Dann habe er sie angezogen. Sich selbst habe er während der Behandlungen nicht angefasst oder gestreichelt, sie habe ihn auch nie anfassen sollen. Die Behandlungen hätten entweder morgens vor der Schule, insbesondere vor dem Schulschwimmen, oder nachmittags etwa zwischen 15 und 16 Uhr stattgefunden. Am Ende der Behandlungen hätten sie dann teilweise noch miteinander gespielt. Die Beschwerden von der Blasenentzündung seien etwa nach einer Woche weg gewesen, trotzdem sei die Behandlung fortgesetzt worden. Der Angeklagte habe ihr noch verboten, ohne ihn zu duschen oder zu baden, da habe sie sich aber nicht dran gehalten. Auch habe sie nicht zu einem Arzt gehen und ihm sagen sollen, wenn sie ihre Periode bekomme. Ihre Mutter sei anfangs auch zwei- oder dreimal dabei gewesen. Ob sie dabei etwas zu dem Angeklagten gesagt habe, wisse sie nicht, sie meine aber, dass sie nur geguckt habe. Die Behandlungen hätten ungefähr von 20xx bis 20xx ein- oder zweimal wöchentlich stattgefunden. Den Beginn der Behandlungen mache sie daran fest, dass sie damals noch in dem Verein Tennis gespielt habe. ..20xx seien sie innerhalb von …-I. in ein anderes Haus in der N.-straße … umgezogen. Dort könne sie sich konkret noch an eine Untersuchung erinnern, bei der der Ablauf gleich gewesen sei wie sonst auch. Als sie auf der Badematte gelegen habe, habe er sein Handy und ein Stativ rausgeholt und die Lampe angemacht. Sie habe dann ein Geräusch gehört, wie wenn man ein Foto oder ein Video mache. Dies sei die letzte Behandlung gewesen. Sie habe dem Angeklagten während den Behandlungen öfter gesagt, dass sie die Behandlungen nicht mehr wolle und wie lange sie die Behandlungen noch machen müssten, worauf der Angeklagte gesagt habe, die Behandlungen müssten weitergehen, bis es weg sei. Das habe er ganz normal gesagt, ohne wütend zu werden. Auch ihrer Mutter habe sie gesagt, dass sie die Behandlungen nicht mehr will. Sie habe dann gefragt, ob er etwas Schlimmes mache, was sie verneint habe. Zudem habe der Angeklagte zu ihrer Mutter gesagt, die Behandlungen seien nötig, weil sie sonst keine Kinder bekommen könne. Eine Behandlungspause habe es während einer dreiwöchigen Mutter-Kind-Kur gegeben, während der er sie besuchen wollte. Im Übrigen seien sie in dem Zeitraum nicht im Urlaub gewesen, der Angeklagte sei hingegen regelmäßig Skifahren gewesen. Ungefähr 20xx hätten die Behandlungen dann aufgehört. Ihre Mutter habe den Verdacht gehabt, dass er fremdgehe. Sie sei ihm gemeinsam mit dem Zeugen U. nach WI. hinterher gefahren und habe ihn erwischt, wie er eine andere Frau geküsst habe. Es habe dann einen großen Streit und einen Kontaktabbruch gegeben. Nachdem sie 20xx erneut umgezogen seien, habe der Angeklagte ihre Mutter wieder ganz oft angerufen und sie – die Nebenklägerin – weiter behandeln wollen. Sie habe mit ihm telefoniert und ihm gesagt, dass sie das nicht wolle und habe ihn beleidigt, woraufhin er richtig ausgerastet sei. In einem weiteren Telefonat habe er ihr gesagt, dass ihre Eltern sie auch zu den Behandlungen zwingen könnten. Auch sei völliger Quatsch was sie sage und niemand interessiere sich für ihre Meinung. Als er von ihrer Mutter erfahren habe, dass sie einen Freund habe, habe er zu ihrer Mutter gesagt, sie dürfe keinen Freund haben und ihr verboten, die Anti-Baby-Pille zu nehmen. Auf Nachfrage der Kammer, ob denn bei der über ein Jahr andauernden Behandlung nicht jemand mal stutzig geworden sei, hat die Nebenklägerin angegeben, dass ihrer Mutter schon aufgefallen sei, dass das echt komisch rüberkomme. So habe sie sich wegen der Behandlungen nicht mit Freundinnen verabreden können, weil die Behandlung mit dem Baden ca. eine Stunde gedauert habe. Eine Begründung für das Baden habe der Angeklagte nicht genannt, sie selbst habe im Übrigen täglich geduscht oder gebadet. Nachdem der Angeklagte begonnen habe, ihre Mutter so oft anzurufen und zu verfolgen, habe sie ihrem Freund, dem Zeugen AB., von den Untersuchungen erzählt. Er habe Verständnis für sie und sie würden oft darüber reden. Ihrer Mutter habe sie erst …20xx davon erzählt, wie genau die Behandlungen gelaufen seien. Das habe sie aber bereits gewusst, da sie anfangs noch dabei gewesen sei. Sie habe sie gefragt, ob er noch etwas getan habe, das habe er aber nicht. Sie habe ihr davon berichtet, weil sie seit 2021 eine Beziehung habe und da gemerkt habe, dass es ihr immer schwerer falle, Körperkontakt zuzulassen. Auch davon habe sie ihrer Mutter berichtet. Ihre Mutter habe gesagt, dass es ihr leid tue. Sie trage aber aus ihrer Sicht keine Schuld, auch wenn sie früher gewusst hätte was passiert, wenn sie früher die Augen geöffnet hätte. Mit ihrem Vater und ihrer Tante habe sie auch über die Behandlungen gesprochen, mit ihrem Vater allerdings nicht im Detail. Seit Ende letzten Jahres verfolge der Angeklagte ihre Mutter. Er lauere ihr beim Gassigehen mit dem Hund auf oder stehe vor dem Haus und verlange, dass sie herauskomme. Am Tag der Strafanzeige habe er sie richtig oft angerufen und beleidigt, er sei immer aggressiver geworden, weshalb sie die Polizei gerufen hätten. Sie hätten dann die Anzeige wegen des Stalkings gestellt. Sie und ihre Mutter hätten sich angeguckt und sich zugenickt und sich so spontan dazu entschieden, ihn auch wegen den Behandlungen anzuzeigen. Seitdem hätten sie darüber gesprochen, wie die Untersuchungen abgelaufen seien, wie sie sich heute fühle und was insbesondere mit der Gerichtsverhandlung noch auf sie zukomme. Sie hätten auch über die zeitliche Einordnung der Untersuchungen gesprochen, seien sich da aber nicht ganz einig. Im …20xx habe sie ein Erstgespräch mit einer Psychotherapeutin gehabt und dort von den Untersuchungen berichtet, aber keine Details genannt. Sie sei dann auf die Warteliste aufgenommen worden und habe am Tag vor ihrer gerichtlichen Aussage ihre erste Therapiestunde gehabt, in der über die Grundlagen der Therapie und ihren Alltag gesprochen worden sei. Heute sei es so, dass sie Probleme beim Schlafen habe und wegen der Gerichtsverhandlung die ganze Woche nicht in der Schule gewesen sei. Zudem habe sie vor allem Probleme Körperkontakt zuzulassen. Ihren Freund könne sie aktuell umarmen, sie könne es aber nicht haben, wenn er sie am Bauch oder intim anfassen wolle. (7) Die zeugenschaftliche Aussage der Nebenklägerin ist im vorliegenden Fall das einzige unmittelbare Beweismittel, so dass es sich um eine Aussage gegen Aussage-Konstellation handelt. In einer derartigen Konstellation muss die Aussage der einzigen unmittelbaren Belastungszeugin einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen werden, in der alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in die Überlegungen einbezogen werden (BGH NStZ 2015, 602). Hierbei bedarf es grundsätzlich einer eingehenderen Erörterung aller – namentlich auch früherer – relevanter Aussagen (BGH Beschl. v. 26.02.2003 – 5 StR 39/03). Es ist zudem in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indizien geboten (BGH NStZ-RR 2008, 349; BGH Beschl. v. 12.09.2012 – 5 StR 401/12). Dabei gilt, dass gerade in Fällen, bei denen es um eine im Wesentlichen gleichförmig verlaufende Serie sexueller Missbrauchshandlungen an Kindern geht, es nicht stets einer Konkretisierung nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf bedarf (vgl. BGH Beschl. v. 05.03.2008 – 5 StR 611/07). Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs beruht die Überzeugung der Kammer auf folgenden Erwägungen: Die – zusammengefasst dargestellten – Bekundungen der Nebenklägerin E1. sind unter Berücksichtigung der für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte, und zwar vor allem der Aussagetüchtigkeit, etwaigen Motiven für eine Falschbelastung, der Aussageentstehung sowie der Aussagequalität und der sogenannten Realkennzeichen, insbesondere gemessen am inhaltlichen Detailreichtum, der Konstanz, Homogenität und Originalität als uneingeschränkt glaubhaft anzusehen. An der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin bestehen keine Zweifel. Sie war in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit weder während des Tatzeitraums noch während des laufenden Verfahrens eingeschränkt. Sie besucht derzeit ein Berufskolleg und strebt an, im …20xx das Fachabitur abzulegen. Es sind keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin ersichtlich. Die Nebenklägerin befand sich zudem weder während des Tatzeitraums noch anschließend in einer Psychotherapie. Erst nach der Strafanzeige hat sich die Nebenklägerin um einen Therapieplatz bemüht, wobei insoweit erst einen Tag vor ihrer Aussage vor der Kammer die erste Therapiestunde stattgefunden hat, in der es inhaltlich um ein Kennenlernen und den organisatorischen Ablauf ging. Ihre Aussage zum Tatgeschehen war im Abgleich mit ihrer vorherigen ausführlichen Anhörung bei der Polizei und ihren Angaben gegenüber ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrer Tante – die die Kammer in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört hat – in den wesentlichen Punkten konstant. So hat sie den Ablauf des Kerngeschehens stets in den wesentlichen Punkten – erst Baden bzw. Duschen, dann Abtrocknen und Eincremen, anschließend mit angewinkelten Beinen auf den Boden legen, Creme auf den kleinen Finger und vaginales Einführen – übereinstimmend dargestellt. Der Umstand, dass die Angaben der Nebenklägerin nicht in allen Punkten vollständig mit ihren vorherigen Angaben übereinstimmten, sondern es insbesondere bezüglich der Frage, ob ihre Mutter bei den Behandlungen anfangs noch anwesend gewesen ist und ob ihre Mutter mitbekommen habe, dass der Angeklagte seinen kleinen Finger vaginal bei ihr eingeführt hat, auch Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin gegeben hat, erschüttert nicht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, da die Abweichungen plausibel zu erklären sind. So liegen die Taten zum einen bereits einen längeren Zeitraum zurück, zum anderen war die Nebenklägerin im Tatzeitraum zwischen neun und zehn Jahren alt, sodass gut nachvollziehbar ist, dass die Erinnerungen an die Taten im Laufe der Zeit verwässert sind. Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass es zu einer Vielzahl von gleichlaufenden Tathandlungen gekommen ist, auch wenn sich nur vier einzelne Taten hinreichend konkretisieren ließen. Gerade bei einer Vielzahl von gleichlaufenden Taten ist es so, dass die Erinnerungen an einzelne Taten sich überlappen und im Gedächtnis häufig nicht mehr einzeln abgerufen werden können. Ferner spricht die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, sie gebe ihrer Mutter keine Schuld, auch wenn sie früher gewusst hätte, was passiert, wenn sie früher die Augen geöffnet hätte, dafür, dass die Nebenklägerin meinte, die Zeugin E2. sei teilweise bei den Behandlungen vor Ort gewesen, habe aber nicht wahrgenommen, was dort geschehen sei. Dies ließe sich dann wieder mit ihren Angaben aus der polizeilichen Vernehmung in Einklang bringen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin wird zudem dadurch gestützt, dass sie dazu in der Lage gewesen ist, konstant einige Besonderheiten des Geschehensablaufs darzustellen, wie z. B. dass der Angeklagte bei der letzten Behandlung in der Wohnung N.-straße … sein Handy und ein Handystativ herausgeholt und aufgebaut habe, um ihren Intimbereich auszuleuchten. Auch habe sie ein Geräusch wie ein Klicken gehört und gedacht, der Angeklagte mache ein Foto oder ein Video von ihr. Gerade das konstante Erinnern solcher Besonderheiten sind ein deutliches Indiz für eine Erlebnisbasiertheit der Aussage. Die Nebenklägerin hat überdies bei ihrer Aussage keine überschießende Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten gezeigt. So sagte sie bspw. aus, dass sie den Angeklagten nicht anfassen musste und er bei den Handlungen angezogen blieb und auch, dass sie Spaß beim Baden hatte, sie dabei gespielt und sie sich unterhalten hätten. Ferner gab sie an, sie habe den Angeklagten ansonsten nett gefunden und er habe mit ihr gespielt oder auch Hausaufgaben gemacht. Ferner stützen die Angaben der Zeugin E2. zu der Beziehung mit dem Angeklagten und der Chatverkehr die Aussage der Nebenklägerin. Aus dem Chatverkehr folgt, dass der Angeklagte die Zeugin E2. immer wieder erheblich beleidigt hat und er Kontrolle über sie ausüben wollte. Gleichwohl ist die Zeugin E2. immer wieder auf ihn eingegangen und hat sich bei ihm gemeldet und sich mit ihm getroffen. Dies, und auch die Taten an sich, zeigen, dass die Zeugin E2. dem Angeklagten nahezu alles hat durchgehen lassen und sie sich als Mutter deutlich zu naiv verhalten hat. Insofern hat die Kammer der Zeugin E2. die Fragen gestellt, weshalb sie die Behandlungen ihrer Tochter über einen langen Zeitraum geduldet und nicht hinterfragt hat und weshalb sie vor allem nicht mit ihrer Tochter zu einem Arzt gegangen ist. Insoweit gab die Zeugin an, aus heutiger Sicht selbst nicht mehr zu verstehen, weshalb sie das damals mit sich und ihrer Tochter machen lassen hat. Sie fand den Angeklagten einfach vom ersten Moment an toll, war in ihn verliebt und fühlte sich geschmeichelt, dass so ein – aus ihrer Sicht – attraktiver Mann, der zudem noch Medizin studiere und quasi Arzt sei, sich für sie interessiere. Diese Angaben der Zeugin E2. machen ihr Verhalten nachvollziehbar und stützen damit auch die Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Aussage und der Aussage der Nebenklägerin. Soweit der Angeklagte behauptet, bei den Tatvorwürfen handele es sich um einen Rachefeldzug der Zeugin E2. gegen ihn und um einen Komplott, so hat die Kammer hierfür keine Anhaltspunkte finden können. Wenn es so wäre, so hätten zunächst die Zeugin E2. und die Nebenklägerin ihre Aussagen miteinander absprechen müssen. Vorliegend ist es zwar so, dass die Nebenklägerin mit ihrer Mutter über die Tatvorwürfe gesprochen hat, dafür, dass diese Gespräche jedoch den Inhalt gehabt hätten, unwahre Tatvorwürfe gegen den Angeklagten zu erheben und diesbezüglich eine Geschichte zu konstruieren, gibt es jedoch keine Hinweise. Gegen eine solche Annahme spricht aus Sicht der Kammer schon, dass die Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin E2. zu der Frage, ob die Zeugin E2. bei den Behandlungen anfangs noch anwesend gewesen sei und mitbekommen habe, dass der Angeklagte seinen kleinen Finger vaginal bei der Nebenklägerin eingeführt hat, voneinander abwichen. Gerade für den Fall, dass die Nebenklägerin und die Zeugin E2. sich die Vorwürfe ausgedacht hätten, wäre zu erwarten, dass ihre Aussagen in einem doch recht zentralen Aspekt des Geschehens übereingestimmt hätten. Zudem hätten sich die Nebenklägerin und die Zeugin E2. dann auch sehr ungewöhnliche Tatvorwürfe ausgedacht, bei denen der Angeklagte der Nebenklägerin im Rahmen einer angeblichen medizinischen Behandlung den kleinen Finger vaginal einführt, sonst aber nichts weiter unternimmt. Im Falle eines Komplotts gegen den Angeklagten hätte es näher gelegen, die eigentliche Tathandlung weiter auszuschmücken. Auch vor dem Hintergrund, dass die Zeugin E2. aufgrund des Verhaltens des Angeklagten zwar grundsätzlich ein Motiv hätte, sich an dem Angeklagten zu rächen und die Nebenklägerin dies zuletzt auch mitbekommen hat, fehlen aus Sicht der Kammer jedoch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dieses potentielle Belastungsmotiv in irgendeiner Form in die Tat umgesetzt wurde. Stattdessen wird die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin noch durch weitere Indizien deutlich gestärkt. So haben die ehemaligen Partnerinnen des Angeklagten, die Zeuginnen Z., Q., B. und E2. glaubhaft übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte insbesondere ein sexuelles Interesse an gynäkologischen Untersuchungen hat. Insofern erscheint es mit den Ausführungen des Sachverständigen IU. plausibel, dass der Angeklagte die ihm durch die Zeugin E2. offerierte Möglichkeit, die Nebenklägerin im Intimbereich zu behandeln, für sich ausgenutzt hat. Hinzu kommt, dass er so die Möglichkeit hatte, sich als Arzt aufzuspielen. Dies war für den Angeklagten mit Blick auf sein erfolgloses Studium und der realistisch wohl nicht vorhandenen Möglichkeit, tatsächlich je als Arzt tätig zu werden, eine willkommene Gelegenheit, sein Scheitern zu kompensieren und sich aufzuwerten. Ferner spricht gegen die Annahme des von dem Angeklagten behaupteten Komplotts gegen ihn, dass die Nebenklägerin gegenüber der Zeugin QZ. bereits vor drei Jahren Angaben zu den Behandlungen durch den Angeklagten gemacht hat. Die Behauptung des Angeklagten als richtig unterstellt, würde dies bedeuten, dass die Zeugin E2. und die Nebenklägerin bereits vor drei Jahren den Plan, den Angeklagten durch falsche Tatvorwürfe ins Gefängnis zu bringen, gefasst und seitdem verfolgt hätten. Dafür spricht jedoch – auch mit Blick auf die nach dem Eindruck der Kammer eher im unteren durchschnittlichen Bereich liegenden kognitiven Fähigkeiten der Zeugin E2. – nichts. Demgegenüber hat die Kammer keine Anhaltspunkte für die weitere Behauptung des Angeklagten, auch die Zeuginnen Z., Q. und B. seien in den Komplott der Zeugin E2. und der Nebenklägerin eingeweiht gewesen, finden können. Die Zeuginnen Z., Q. und B. haben zu dem Angeklagten auch nach dessen Angaben seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Die Zeugin Q. hat zwischenzeitlich eine eigene Familie gegründet und ist als Lehrerin tätig, die Zeugin B. ist zu ihrem Ehemann zurückgekehrt und die Zeugin Z. arbeitet als Zahnärztin. Sie alle gaben an, mit der Beziehung zu dem Angeklagten abgeschlossen zu haben und möglichst keinen Kontakt mehr zu ihm haben zu wollen. Für sie alle war die Aussage vor der Kammer sichtlich sehr belastend und unangenehm, gerade die Zeugin Q. schämte sich sichtlich für das, was sie als junge Frau den Angeklagten mit sich hat machen lassen. Sie wollte den Angeklagten nie wieder sehen und es war ihr sogar wichtig, dass der Angeklagte ihren aktuellen Wohnort nicht erfährt. Dies spricht klar gegen die Theorie des Angeklagten. Aber auch die Zeuginnen Z. und B. haben sowohl angegeben, dass der Angeklagte zu Beginn der jeweiligen Beziehung besonders charmant und aufmerksam gewesen sei, als auch eigene Anteile an der problematischen Beziehung thematisiert. So haben beide angegeben, sie hätten sich von dem Angeklagten zunächst nicht lösen können und hätten deshalb viele Dinge toleriert anstatt klare Grenzen zu setzen. Diese reflektierten Aussagen, die den Angeklagten auch partiell sehr positiv beschrieben haben, sprechen nicht für eine Absprache der Zeuginnen. Des Weiteren stützt auch der im Rahmen eines Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführte und von dem Angeklagten als inhaltlich korrekt bestätigte Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin E2. die Aussage der Nebenklägerin. Denn die Zeugin E2. spricht dort mehrfach die Untersuchungen der Nebenklägerin an und führt aus, dass die Nebenklägerin die Untersuchungen nicht mehr will. Allein der Umstand, dass die Zeugin E2. dies in dem Chat mehrfach anspricht, lässt bereits den Schluss zu, dass der Angeklagte ihr gegenüber geäußert hat, die Behandlung der Nebenklägerin fortführen zu wollen. Zwar geht der Angeklagte hierauf nicht konkret ein, sondern äußert beispielsweise, die Zeugin wisse, was zu tun sei, dennoch folgt für die Kammer aus dem Chatverkehr, dass der Angeklagte auch in den letzten Jahren seit 20xx noch Interesse an Behandlungen geäußert hat, denn ansonsten hätte es nahe gelegen, wenn er in dem Chatverkehr unmittelbar auf die Aussage der Zeugin E2. geantwortet hätte, dass er doch gar keine Behandlungen oder Untersuchungen durchführen will. Dies hat er aber gerade nicht getan. Widerlegt wird durch den Chatverkehr überdies auch die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin E2. habe ihn gestalkt und sei ihm hinterher gerannt. Der Chatverkehr macht hier deutlich, dass es der Angeklagte war, der immer wieder den Kontakt zu der Zeugin E2. gesucht hat, während die Zeugin E2. sich vermehrt zurückgezogen hat und zu Treffen mit dem Angeklagten nicht erschienen ist, was den Angeklagten sehr wütend gemacht hat. Zwar hätte es aus Sicht der Kammer auch nahe gelegen, wenn die Zeugin E2. den Angeklagten, nachdem die Nebenklägerin ihr im …20xx von den Taten des Angeklagten berichtet hat, in dem Chatverkehr mit den Vorwürfen konfrontiert hätte, diesbezüglich hat die Zeugin E2. jedoch nachvollziehbar angegeben, sie habe dies nicht gemacht, um den Angeklagten nicht noch wütender zu machen und sie habe geglaubt, den Angeklagten wegen dieser Vorwürfe ohnehin nicht strafrechtlich belangen zu können, weil sie keine Beweise hätten und es Aussage gegen Aussage stehen würde. Darüber hinaus stützt der Chatverkehr auch die Aussagen der Zeuginnen Q., Z. und B., die jeweils ausgesagt haben, der Angeklagte habe während der Beziehung mit ihnen zwei völlig verschiedene Gesichter gezeigt. Während er zunächst zuvorkommend und nett gewesen sei, habe er sie später kontrollieren wollen, sei regelrecht ausgerastet, wenn sie sich nicht an seine Vorgaben bzw. Regeln gehalten hätten und habe sie gestalkt. Gerade dieses erst im Verlauf der Beziehungen von den Zeuginnen beschriebene Verhalten wird auch in dem Chatverkehr mit der Zeugin E2. sehr deutlich. Dort beleidigt er die Zeugin mehrfach sehr, er stellt viele Ultimaten und setzt ihr Fristen, bis wann sie bei ihm zu sein habe und gibt an, welches Verhalten er von ihr erwarte. Zudem will er oft wissen, wo die Zeugin E2. ist, was sie macht oder warum sie ihn nicht anruft. Teilweise ruft er, wenn sie sich nicht meldet, binnen Stunden über 100 mal vergeblich bei der Zeugin an. Damit hat der Angeklagte in dem Chatverkehr genau die von den Zeuginnen beschriebenen Verhaltensmuster gezeigt, was die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben stützt. Soweit die Zeugin BV. P. den Angeklagten gänzlich anders – nämlich als soften, einfühlsamen, empathischen Menschen – beschrieben hat, hält die Kammer auch dies für glaubhaft, dies schließt allerdings nicht aus, dass der Angeklagte sich bei den anderen Frauen und der Nebenklägerin anders verhalten hat. Denn der Angeklagte ist in der Lage, sein Verhalten anzupassen und wenn erforderlich auch zu beherrschen. Insoweit haben die Sachverständigen IU. und Dipl.-Psych. FJ. überzeugend ausgeführt, dass es durchaus möglich sein könne, dass zwei unterschiedliche Persönlichkeitsanteile stabil nebeneinander existieren könnten. Insoweit sei auch zu beachten, dass es sich bei der Beziehung zu der Zeugin P. seit 10 Jahren um eine Fernbeziehung handele, bei der der Angeklagte über das Wochenende zu der Zeugin P. fahre. Die Wochenenden seien für den Angeklagten eine Art Auszeit von seinem Alltag, was es ihm erleichtern könne, sozial angenehmere Persönlichkeitsanteile zu zeigen. Zudem sind die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die die Beziehung zu der Zeugin P. dem Angeklagten bringt. Auch diese dürften ein Anreiz für den Angeklagten sein, sich bei der Zeugin P. insbesondere mit Beleidigungen, Forderungen und Drohungen zurück zu halten. Die Alternativhypothese einer (bewussten) Falschaussage ist auch vor dem Hintergrund eines möglicherweise darin, dass der Angeklagte die Zeugin E2. jedenfalls ab …des Jahres 2022 verfolgt und bedroht hat, zu sehenden Falschbelastungsmotivs zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Für ein Fabulieren oder einen Übertragungsfehler gibt es zudem keine Anhaltspunkte. Auch die Alternativhypothese einer, aufgrund einer Manipulation durch die Zeugin E2. erfolgten, unbewussten Falschaussage der Nebenklägerin ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Gegen diese Hypothese spricht insbesondere auch, dass die Nebenklägerin bereits vor drei Jahren gegenüber der Zeugin QZ. Angaben zu den Taten gemacht hat, was bedeuten würde, dass die Zeugin E2. ihre Rache an dem Angeklagten schon vor Jahren geplant, mit der Manipulation der Nebenklägerin schon vor über drei Jahren begonnen und diese bis heute stetig fortgesetzt haben müsste. Diese Möglichkeit schließt die Kammer auch mit Blick auf die bereits erwähnten kognitiven Fähigkeiten der Zeugin E2. jedoch aus. Die Kammer ist im Ergebnis davon überzeugt, dass es in dem Tatzeitraum zu einer Vielzahl an Behandlungen durch den Angeklagten an der Nebenklägerin gekommen ist, jedoch ließen sich aufgrund der Aussage der Nebenklägerin nur die vier festgestellten Taten hinreichend konkretisieren. So gab die Nebenklägerin an, sie sei entweder geduscht oder gebadet worden, wobei sie meist gebadet worden sei. Aufgrund dieser Angaben geht die Kammer davon aus, dass es in der Wohnung C.-straße … jedenfalls zu zwei Behandlungen mit einem vorhergehenden Baden und zu einer Behandlung mit einem vorhergehenden Duschen gekommen ist. Schließlich kam es jedenfalls zu mindestens einer weiteren Behandlung in der Wohnung N.-straße…, bei der der Angeklagte sein Handy und ein Handystativ aufstellte. Weitere Taten ließen sich nicht hinreichend konkretisieren. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin insgesamt nicht gegeben wäre. Denn bei häufigen, länger zurückliegenden Übergriffen ist es nachvollziehbar deutlich erschwert, einzelne Handlungen aus dem Gesamtgeschehen konkret zu schildern, weil verschiedene Taten im Gedächtnis vermischt werden können, aufgrund des Zeitablaufs und des kindlichen Alters der Zeugin Angaben zu Zeiträumen oder zeitlichen Abständen sehr schwer fallen und im Übrigen die Erinnerung im Laufe der Jahre verblassen kann. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass dann, wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, zu erkennen und in seine Überlegungen einzubeziehen hat (vgl. BGH Beschl. v. 06.02.2014 – 1 StR 700/13, BeckRS 2014, 6229). Dass es mit Blick auf den langen Zeitablauf bei der damals noch kindlichen Zeugin teilweise zu Vermengungen und einem Verblassen der Erinnerung gekommen ist, ist für die Kammer jedoch gut nachvollziehbar. Soweit der Angeklagte in einem als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrag die Auswertung des Chatverkehrs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin seit dem 00.00.20xx beantragt hat, so handelt es sich hierbei lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, da es dem Antrag an den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO mangelt. Der Angeklagte behauptet, die Nebenklägerin habe in dem Chatverkehr gegenüber dem Angeklagten angegeben, dass es keine für sie unangenehme Behandlung durch den Angeklagten gegeben habe. Wann genau, wie und in welchem Zusammenhang die Nebenklägerin dem Angeklagten dies geschrieben haben soll, wird nicht konkret dargelegt. Der Antrag soll dazu dienen, den Inhalt des Chatverkehrs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu ermitteln und damit der Ausforschung. Die Kammer sieht sich im Rahmen der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nicht dazu veranlasst, dem Antrag nachzugehen. Es liegen unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses am Ende der Hauptverhandlung keine vernünftigen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten geschrieben hat, dass es keine unangenehme Behandlung von dem Angeklagten an ihr gegeben habe. Vielmehr hat die Nebenklägerin gegenüber der Kammer glaubhaft bekundet, dass es eine Vielzahl unangenehmer Behandlungen durch den Angeklagten gegeben habe. Im Übrigen wäre, selbst wenn es sich bei dem Hilfsbeweisantrag um einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 2 StPO handeln würde, der Antrag nach § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO abzulehnen, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung der Kammer aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos wäre. Der von dem Angeklagten gewollte Schluss von der behaupteten Indiztatsache darauf, dass er die Taten auch nicht begangen hat, ist zwar möglich, die Kammer würde ihn jedoch mit Blick auf die bereits dargestellte Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin nicht ziehen. Es erscheint zudem bereits unklar, unter welchen Umständen und aus welchen Beweggründen die Nebenklägerin dies erklärt hätte. c) Die Feststellung, dass die erste Tat im Jahr 20xx erfolgt ist, beruht auf folgenden Erwägungen: Der Angeklagte hat angegeben, die Zeugin E2. habe ihn im Jahr 20xx erstmals gefragt, ob er sich den Intimbereich der Nebenklägerin einmal anschauen könne. Die Nebenklägerin selbst hat vor der Kammer bekundet, sie meine, dass die Taten ungefähr 20xx begonnen hätten, was sie daran festmache, dass sie da noch Tennis gespielt habe. In ihrer polizeilichen Vernehmung hat sie auf Nachfrage angegeben, dass der Beginn der Taten auch 20xx gewesen sein könne, sie könne auch nicht mehr genau sagen, ob sie da schon neun oder noch acht Jahre alt gewesen ist. Die Zeugin E2. hat diesbezüglich angegeben, sie sei zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung schon länger mit dem Angeklagten zusammen gewesen, sie meine das sei 20xx gewesen, die Nebenklägerin sei acht oder neun Jahre alt gewesen. Die Nebenklägerin und die Zeugin E2. waren dementsprechend hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der ersten Untersuchung unsicher, verorteten ihn jedoch in den Jahren 20xx oder 20xx, die Nebenklägerin sei damals acht oder neun Jahre alt gewesen. Dies lässt sich mit der Einlassung des Angeklagten, die erste Untersuchung habe 20xx stattgefunden, in Einklang bringen, so dass die Kammer im Ergebnis zu der Überzeugung gelangt ist, dass die erste Untersuchung 20xx stattgefunden hat. Da die Nebenklägerin am 00.00.20xx Geburtstag hat, geht die Kammer weiter davon aus, dass sie bei der ersten Untersuchung neun Jahre alt war. Die weitere Feststellung, dass es nach dem 00.00.20xx zu keiner weiteren Tat gekommen ist, beruht auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten, der Zeugin E2. und der Nebenklägerin, dass es nach der Konfrontation in O. am 00.00.2016 zunächst zu einem Kontaktabbruch gekommen ist. Zudem hat die Nebenklägerin angegeben, dass es nach diesem Vorfall keine weitere Behandlung durch den Angeklagten mehr gegeben hat. d) Die Feststellungen zur Aufteilung der Wohnungen am C.-straße … und in der N.-straße … in …-I. beruhen auf den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Nebenklägerin in ihrer gerichtlichen Anhörung. e) Die Feststellung, dass dem Angeklagten das Alter der Nebenklägerin im Tatzeitraum bekannt war, beruht auf den eigenen Angaben des Angeklagten, der dies im Rahmen seiner Einlassung bestätigt hat. Die Feststellung, dass das sexuelle Interesse des Angeklagten insbesondere auf den weiblichen Intimbereich und auch auf von ihm durchzuführende gynäkologische Untersuchungen ausgerichtet ist, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Z., Q., B. und E2., die – wie bereits dargestellt wurde – angegeben haben, der Angeklagte habe über gynäkologische Untersuchungsinstrumente verfügt und bei ihnen verschiedene gynäkologische Untersuchungen durchgeführt bzw. durchführen wollen, was ihn auch sexuell erregt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die oben dargestellten Aussagen der Zeuginnen Z., Q., B. und E2. zu den Beziehungen zwischen ihnen und dem Angeklagten verwiesen. Die weitere Feststellung, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Nebenklägerin nach der anfänglichen Behandlung ihrer Blasenentzündung keine behandlungsbedürftige Erkrankung im Intimbereich hatte, beruht zunächst auf den Angaben der Nebenklägerin, die bekundet hat, dass sie nach wenigen Tagen wieder beschwerdefrei war und danach keine weiteren Beschwerden aufgetreten sind. Darüber hinaus hat die Zeugin E2. bekundet, sie sei mit der Nebenklägerin bei einer Frauenärztin gewesen, als diese etwa 12 Jahre alt gewesen sei. Diese habe in der Untersuchung keine Auffälligkeiten bei der Nebenklägerin feststellen können. Aus der Gesamtschau dieser Indizien schließt die Kammer, dass der Angeklagte sich die Erkrankung der Nebenklägerin ausgedacht hat, um sich die Möglichkeit zu verschaffen, sie im Intimbereich „behandeln“ zu können. f) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. med. HC. und Dipl.-Psych. FJ., die ihr Gutachten auf sämtliche Verfahrensakten und den Inhalt der gesamten Hauptverhandlung stützten; eine Untersuchung des Angeklagten war ihnen hingegen nicht möglich, da der Angeklagte dies abgelehnt hat. Die Sachverständigen haben ausgeführt, dass bei dem Angeklagten keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorliege. So bestünden zunächst keine Hinweise auf das Vorhandensein schwerwiegender, eine krankhafte seelische Störung begründender psychopathologischer Symptome. Zwar rede der Angeklagte phasenweise schnell und undeutlich, er verwende zudem selbstherrliche und rechthaberische, aber auch höchst despektierliche Formulierungen und scheine oberflächlich für alles nachvollziehbare Erklärungen zu haben, die sich jedoch später oft als falsch herausstellen würden. Dies diene jedoch dazu, von seinem eigenen – insbesondere beruflichen – Versagen abzulenken. Die Art der Kommunikation sei zudem von inhaltlichen Verdrehungen durchzogen, wobei es sich um Versuche einer manipulativen Uminterpretation handele. Dies seien allerdings nicht die Symptome einer schweren psychiatrischen Störung, sondern Ausprägung des Charakters des Angeklagten. Für eine überdauernde hirnorganische Erkrankung, die dem Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung zugeordnet werden könnte, lägen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor, wenngleich zu beachten sei, dass Ergebnisse einer bildgebenden Untersuchung nicht vorgelegen hätten und eine solche auch nicht habe durchgeführt werden können. Auch könne ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten unter einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gelitten habe. Gegen eine hierfür erforderliche normalpsychologische affektive Ausnahmesituation spreche bereits der lange Tatzeitraum, in dem die verfahrensrelevanten Taten begangen worden seien. Eine Intelligenzminderung könne ebenso sicher ausgeschlossen werden, was sich aus der Biographie des Angeklagten ergebe. Dieser habe das Abitur abgelegt und anschließend zunächst ein BWL-Studium und sodann ein Studium der Humanmedizin begonnen. Zudem arbeite der Angeklagte seit vielen Jahren als Helfer im Lager. Dies alles wäre ihm mit einer forensisch relevanten Intelligenzminderung nicht möglich gewesen. Die Sachverständigen haben sich zudem ausführlich dem Merkmal der schweren anderen seelischen Störung gewidmet, zunächst vor dem Hintergrund der pädophilen Neigungen des Angeklagten. Diesbezüglich kommen sie jedoch zu dem Ergebnis, dass insoweit keine schwere andere seelische Störung vorliege. Zwar bestehe eine pädophile Neigung im Sinne einer Pädophilie bei dem Angeklagten. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die pädophile Neigung den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Störung erreiche. Insoweit sei erforderlich, dass die Sexualstruktur weitestgehend durch die pädophile Neigung bestimmt werde, andere Formen der sexuellen Befriedigung nicht zur Verfügung stünden sowie dass deviante Impulse immer dranghafter erlebt würden, das gesamte Erleben beherrschen und in Realität drängen würden. Dies sei hier nicht der Fall, und zwar unabhängig davon, ob die auf dem PC des Angeklagten aufgefundenen kinderpornographischen Dateien dem Angeklagten zugeordnet werden könnten oder nicht. Denn die pädophile Neigung stelle nicht die einzige Quelle oder die Hauptquelle der sexuellen Erregung für den Angeklagten dar. Der Angeklagte habe – auch im Tatzeitraum – diverse sexuelle Kontakte zu älteren Frauen gehabt und sich soweit bekannt lediglich gegenüber der Nebenklägerin als Kind sexuell genähert. Es bestehe daher – auch wenn die kinderpornographischen Dateien von dem Angeklagten stammen würden – sicher keine Kernpädophilie, sondern eine gering ausgeprägte pädophile Nebenströmung vor, die aber keinesfalls den Schweregrad einer psychischen Störung erreiche. In dem anderen Fall, dass die auf dem Laptop des Angeklagten aufgefundenen kinderpornographischen Dateien dem Angeklagten nicht sicher zugeordnet werden könnten, läge bei dem Angeklagten eine noch etwas schwächer ausgeprägte pädophile Nebenströmung vor. Darüber hinaus haben sich die Sachverständigen ausgiebig mit der Frage beschäftigt, ob bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, dies aber im Ergebnis verneint. Zwar weise die Persönlichkeit des Angeklagten einige Besonderheiten wie narzisstische, dissoziale und manipulative Züge auf, und es gebe Hinweise auf eine gestörte psychopathologische Entwicklung, beides reiche aber nicht aus, um eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können, zumal sie bei der Einschätzung der Persönlichkeit des Angeklagten auf eine ausführliche Exploration und die Durchführung von Persönlichkeitstests verzichten mussten. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten sei in beruflicher Hinsicht zu bemerken, dass sich der mittlerweile 50jährige Angeklagte im 54. vorklinischen Semester des Medizinstudiums befinde, selbst aber davon überzeugt sei, dass Medizin das Richtige für ihn sei und er noch Arzt werde. Die von ihm genannten Gründe für das Nichtablegen von Studienleistungen seien Pseudoerklärungen. Zwar sei der Angeklagte längere Zeit bei zwei Arbeitgebern als ungelernter Lagerarbeiter tätig gewesen und habe die Arbeit dort wohl gut bewältigen können, gemessen an den eigenen Ansprüchen und Zielen des Angeklagten sei jedoch von einem beruflichen Versagen auszugehen. Ein weiterer zentraler Aspekt in der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten seien Partnerschaften und deren Gestaltung. Hier hätten die Ex-Freundinnen den Angeklagten als Mann mit zwei Seiten beschrieben, der zunächst charmant, freundlich und hilfsbereit aufgetreten sei, sie dann aber bedrängt habe, manipulativ, dominant und gewalttätig gewesen sei. Einige Zeuginnen hätten auch von einer abnormen Sexualität mit einer Vorliebe für gynäkologische Untersuchungen und teilweise von Potenzproblemen berichtet. Die Beziehung zu der Zeugin E2. sei dann eine komplizierte, ambivalente und emotionale on-off-Beziehung gewesen, bei der es ein ständiges Hin und Her gegeben habe. Die Zeugin P. – mit der der Angeklagte parallel zu der Zeugin E2. eine Beziehung geführt habe – habe die Beziehung hingegen als ausnahmslos positiv beschrieben. Dies könne darauf hindeuten, dass der Angeklagte verschiedene Persönlichkeitsanteile habe, die stabil nebeneinander existieren, allerdings habe die Zeugin P. einen erkennbar gutgläubigen und geradezu naiven Eindruck hinterlassen und von dem Doppelleben des Angeklagten nichts wissen wollen, was den Inhalt ihrer Aussage etwas in Frage stelle. Darüber hinaus weise der Umstand, dass verschiedene Zeuginnen und die Nebenklägerin angegeben hätten, dass der Angeklagte ihnen bestimmte Verhaltensregeln auferlegt habe, auf eine ausgeprägte Neigung zur Dominanz gegenüber Frauen hin, die ihm keine Grenzen setzen. Diese Dominanz spiegele sich auch in der Kommunikation wieder, wie sich exemplarisch aus dem Chatverlauf mit der Zeugin E2. ergebe. Letztlich sei es so, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht genau messbar sei, sondern es bei der Diagnostik ein Ermessen gebe. Der Angeklagte liege im Grenzbereich, mit Blick auf die fehlende Mitarbeit des Angeklagten bei der Begutachtung würden sie unter Berücksichtigung der ihnen vorliegenden Erkenntnisse eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostizieren. Aber auch dann, wenn bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung vorliegen würde, hätte diese – angesichts seiner Biographie - sicher nicht einen solchen Schweregrad, dass eine schwere andere seelische Störung im Sinne von § 20 StGB aus psychiatrischer Sicht gegeben sei. Überdies sei der Angeklagte dadurch auch sicher nicht in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, was sich bereits daraus ergebe, dass der Angeklagte zuerst bei der Firma S. und nunmehr bei der Firma L. seit vielen Jahren tätig ist und er in der Lage ist sei circa zehn Jahren eine Beziehung zu der Zeugin BV. P. aufrecht zu erhalten. Da nach alledem keines der vier Eingangskriterien des § 20 StGB festzustellen sei, spreche aus gutachterlicher Sicht nichts für eine Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit. Das Gericht folgt diesen Feststellungen der Sachverständigen und schließt sich ihnen nach eigener kritischer Prüfung an. Der Sachverständige IU. ist als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie sowie als ärztlicher Direktor der forensischen Psychiatrie der JY.-Klinik in …fachlich besonders geeignet und der Kammer aufgrund seiner besonderen Expertise aus einer Vielzahl an Verfahren gut bekannt. Er hat das Gutachten mit Unterstützung von Dipl.-Psych. FJ. erstattet, die als forensische Psychologin mit langjähriger Erfahrung ebenfalls über die erforderliche Fachkunde verfügt, die sie der Kammer bereits in anderen Verfahren unter Beweis gestellt hat. Die Sachverständigen konnten den Angeklagten nicht explorieren und haben ihr Gutachten daher auf die Gerichtsakten und das Geschehen in der Hauptverhandlung gestützt. Sie haben ihr Gutachten gut nachvollziehbar und widerspruchsfrei erstattet, so dass die Kammer ihren Ausführungen uneingeschränkt zu folgen vermochte. g) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin E2. und dem im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Chatverkehrs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin E2.. h) Die Feststellungen zu den Folgen für die Nebenklägerin beruhen zunächst auf deren glaubhaften Angaben, und im Übrigen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen AB.. Insoweit hat die Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, sie habe seit …20xx einen Freund und habe mit diesem anfangs auch normal sexuellen Kontakt gehabt, das habe sie nicht schlimm gefunden. Seit der Angeklagte ihre Mutter verfolgt habe, sei ihr irgendwie alles klarer geworden und sie habe Berührungsängste entwickelt. So könne sie es nicht haben, wenn er sie am Bauch oder so anfasse. Auch könne sie es manchmal überhaupt nicht haben, wenn sie sich küssen oder Geschlechtsverkehr hätten. Sie habe mit ihrem Freund geredet, er akzeptiere das und verstehe sie. Später habe sie auch ihrer Mutter von den Berührungsängsten und den Behandlungen erzählt. Der Zeuge AB. hat die entsprechenden Angaben der Nebenklägerin bestätigt. Er hat bekundet, mittlerweile sei es so, dass die Nebenklägerin Berührungsängste habe. Es sei ihr unangenehm, wenn sie intimer werden würden. Er merke, dass sie sich unwohl fühle, auch schon, wenn er in die Nähe ihrer Beine komme. Diese Berührungsängste seien im Laufe der Zeit entstanden, zuvor hätten sie normal miteinander geschlafen. Die Angaben der Nebenklägerin und des Zeugen AB. stimmen in den wesentlichen Punkten überein und sind damit glaubhaft. i) Die getroffenen Feststellungen zur Durchsuchung und zur vorläufigen Festnahme auf den Angaben des Zeugen HB. und der Zeugin V., die den Ablauf der Durchsuchung und der vorläufigen Festnahme des Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen glaubhaft dargestellt haben. IV. Der Angeklagte hat sich damit wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der ab dem 27.01.2015 bis zum 12.03.2020 gültigen Fassung in vier Fällen schuldig gemacht, vgl. § 2 Abs. 1 StGB. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist durch die Gesetzesänderung nicht verändert worden. Mildere Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB sieht das Gesetz bis heute in keiner Fassung, auch nicht in § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB, vor. V. § 176a Abs. 2 StGB in der zu den Tatzeitpunkten gültigen Fassung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. § 176a Abs. 4 StGB sah in der jeweils gültigen Fassung bei dem Vorliegen eines minder schweren Falls einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie ihr selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2000, 3 StR 363/99). Im Rahmen der Prüfung hat die Kammer daher zunächst jeweils die allgemeinen strafmildernden und strafschärfenden Umstände gegeneinander abgewogen und einen minder schweren Fall im Ergebnis für sämtliche Taten bejaht. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und die Taten einen längeren Zeitraum zurückliegen. Ferner hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte nur mit einem kleinen Finger und nicht mit seinem Penis in die Nebenklägerin eingedrungen ist, die Nebenklägerin den Angeklagten nicht anfassen musste und der Angeklagte sich bei den Taten auch nicht entblößt hat. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Tathandlung im engeren Sinne nur wenige Minuten gedauert hat. Des Weiteren hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte erstmals Untersuchungshaft verbüßt, die ihn sicherlich als Erstverbüßer hart trifft, und – bezüglich der Taten 2. bis 4. – dass nach der ersten Tat die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten gesunken sein kann. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jedoch berücksichtigen müssen, dass er bei sämtlichen Taten seine Vertrauensstellung gegenüber der Zeugin E2. und der Nebenklägerin ausgenutzt hat. Die Kammer hat nach Prüfung sämtlicher Umstände einen minder schweren Fall bei allen Taten bejaht und ist damit bei sämtlichen Taten von dem geminderten Strafrahmen von Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ausgegangen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen eines vertypten Strafmilderungsgrundes kam eine weitere Strafrahmenverschiebung gem. § 49 StGB nicht in Betracht. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer von den Grundsätzen des§ 46 StGB leiten lassen. Nach Abwägung sämtlicher bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Bei den weiteren Taten hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten ferner berücksichtigt, dass nach der ersten Tat die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten herabgesunken sein kann. Unter Berücksichtigung dieses Umstand und nach Abwägung sämtlicher bereits genannter für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr 9 Monaten pro Tat für tat- und schuldangemessen. Sodann hatte die Kammer gemäß § 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Insoweit hat die Kammer sämtliche vorgenannten Strafzumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen und insbesondere bedacht, dass bei den Taten 2. bis 4. die Hemmschwelle zur Begehung der Taten infolge der vorherigen Tatbegehung(en) herabgesunken sein kann. Die Kammer hat sodann unter nochmaliger Abwägung aus den vorstehenden Einzelstrafen im Wege einer angemessenen Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 2 Jahren 3 Monaten im Ergebnis auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erkannt. VI. Die Kammer hat weiter geprüft, ob die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB, die Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen war. All dies kam jedoch nicht in Betracht, insbesondere lagen in Bezug auf eine Unterbringung nach § 64 StGB bereits die Voraussetzungen eines Hangs nicht vor. VII. Der zulässige Adhäsionsantrag der Nebenklägerin ist in dem zuerkannten Umfang begründet. Die Tatbestände des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern stellen unerlaubte Handlungen im Sinne von § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB dar. Der Angeklagte ist der Nebenklägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Der von ihr geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch ist nach § 253 Abs. 2 BGB auch dem Grunde nach gerechtfertigt. Dem Angeklagten und Adhäsionsbeklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Adhäsionsanträgen gegeben worden. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. Bei der Bemessung der Höhe des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass sich die strafrechtliche Verurteilung des Täters bei vorsätzlichen Straftaten auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes und auf dessen Bemessung grundsätzlich nicht auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1996, Az.: VI ZR 109/95). Der staatliche Strafanspruch dient in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit, den Täter für seine Tat strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, während sich die zivilrechtlich relevante Genugtuungsfunktion der Sache nach als eine der Grundlagen für die Bemessung des Anspruchs auf Ausgleich des immateriellen Schadens darstellt. Sie kann daher nur durch eine Leistung des Schädigers an den Geschädigten selbst befriedigt werden. Die Pflicht, den immateriellen Schaden gegenüber dem Verletzten tat- und schuldangemessen voll auszugleichen, hat der Schädiger als zivilrechtliche Folge seiner Tat ebenso hinzunehmen wie den etwaigen Freiheitsentzug als deren strafrechtliche Folge. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hatte die von der Kammer verhängte Freiheitsstrafe folglich außer Betracht zu bleiben. Die Kammer hat daher die folgenden Umstände lediglich bei der konkreten Bemessung der Schmerzensgeldgrundlage und nicht – soweit dort nicht anders dargestellt – bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt. Bei der konkreten Bemessung der Schmerzensgeldhöhe hat die Kammer berücksichtigt, dass die Nebenklägerin Geschädigte von vier Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern durch den Angeklagten wurde. Ebenso berücksichtigt hat die Kammer, dass die Taten über einen längeren Tatzeitraum erfolgt sind und die Nebenklägerin psychisch derart belasten, dass sie in der Ausübung ihrer eigenen Sexualität eingeschränkt ist. Ebenso war bei der konkreten Bemessung der Schmerzensgeldhöhe das zum Zeitpunkt der Taten noch kindliche Alter der Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 253 Rn. 16). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände sowie der zuerkannten Schmerzensgeldbeträge der jüngeren Rechtsprechung (vgl. Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle, 18. Aufl., Kapitel C, Abschnitt 15, Rn. 4916, 4921, 5754) hielt die Kammer in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO einen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 1.400 Euro für angemessen (500 Euro für die erste Tat und jeweils 300 Euro für die drei weiteren Taten). Ferner war antragsgemäß festzustellen, dass die Forderungen jeweils auf (vorsätzlicher) unerlaubter Handlung beruhen. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag war bezüglich der nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Taten abzusehen. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen im Rahmen des Adhäsionsverfahrens ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 472a StPO und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit aus § 406b StPO i.V.m. § 709 ZPO.