Urteil
115 O 316/22
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2023:1012.115O316.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen D&O Versicherung bezogen auf anfallende Rechtsanwaltskosten im Zuge einer außergerichtlichen Abwehr von gegen ihn geltend gemachten Geschäftsführerhaftungsansprüchen. Der Kläger war seit dem 00.00.2018 als Geschäftsführer der Firma Q. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) im Handelsregister des Amtsgerichts I. eingetragen. Er betrieb in demselben Bürogebäude wie die Versicherungsnehmerin eine LKW-Spedition, die er auch während der Zeit seiner Bestellung als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin weiterführte. Die Versicherungsnehmerin schloss unter dem 00.05.2020 eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter zur Versicherungs-Nr. N01 (im Folgenden: D&O Versicherung) mit Versicherungsbeginn zum 01.06.2020 und Versicherungsende am 01.01.2022 bei der Beklagten ab (vgl. Antrag vom 00.05.2020, Anlage K1, Bl. 8 ff. d. A.; Versicherungsschein vom 00.05.2020, Anlage C.1a, Bl. 141 ff. d. A.). Der Antrag vom 00.05.2020 wurde von dem Kläger unterzeichnet. Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die D&O Versicherung (im Folgenden: AVB) (vgl. Anlage C. 1b, Bl. 146 ff. d. A.) zugrunde. Darin ist unter Ziff. 8 AVB Versicherungsschutz bei arglistiger Täuschung und Anzeigepflichtverletzung Folgendes vereinbart: 8.1 Verzicht auf Anfechtung und Rücktritt Der Versicherer verzichtet darauf, • wegen arglistiger Täuschungen den Vertrag anzufechten und • wegen Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurückzutreten, sofern die arglistigen Täuschungen bzw. Anzeigepflichtverletzungen vor oder bei Abschluss, Verlängerung oder Erneuerung dieses Vertrages begangen wurden. 8.2 Arglistige Täuschung Wäre der Versicherer wegen einer arglistigen Täuschung zur Anfechtung dieses Vertrages berechtigt, wenn er auf dieses Recht nicht verzichtet hätte, behalten diejenigen versicherten Personen Versicherungsschutz, die die arglistige Täuschung nicht selbst begangen haben oder die die arglistige Täuschung einer anderen versicherten Person bei Vertragsabschluss oder während des versicherten Zeitraumes unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Versicherer angezeigt haben. Diejenigen versicherten Personen, die arglistig getäuscht haben, haben keinen Versicherungsschutz. 8.3 Anzeigepflichtverletzung Wäre der Versicherer wegen einer Anzeigepflichtverletzung in Bezug auf gefahrerhebliche Umstände gemäß Ziffer 15.1.2 zum Rücktritt berechtigt, wenn er auf dieses Recht nicht verzichtet hätte, besteht für diejenigen versicherten Personen kein Versicherungsschutz, die die Anzeigepflicht selbst verletzt haben. Dies gilt nur dann, wenn der Versicherer innerhalb eines Monates nach Kenntniserlangung der Versicherungsnehmerin die Anzeigepflichtverletzung in Textform mitteilt. Die im Antrag auf Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages vom 00.05.2020 auf S. 5 unter Ziff. 2 gestellte Frage „Liegt zum jetzigen Zeitpunkt bei der Antragstellerin oder einem Tochterunternehmen ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) im Sinne der §§ 16 ff. Insolvenzordnung vor? (Hinweis: Unternehmen, bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Antrag auf Insolvenz gestellt worden ist oder hätte gestellt werden müssen, werden nicht versichert.)“ ist durch den Kläger mit „Nein“ beantwortet worden. Am 00.12.2020 legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin nieder. Mit Gesellschafterbeschluss vom 00.02.2021 wurde Herr T. als neuer Geschäftsführer bestellt (vgl. Gesellschafterversammlungsprotokoll vom 00.02.2021, Anlage K2, Bl. 15 f. d. A.). Unter dem 00.07.2021 stellte der neue Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin einen Eigeninsolvenzantrag. Das Verfahren wurde zunächst in Eigenverwaltung durchgeführt. Mit Beschluss vom 01.10.2021 des Amtsgerichts Bielefeld wurde sodann über das Vermögen der Versicherungsnehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt R. zum Insolvenzverwalter bestellt (vgl. Beschluss vom 01.10.2021, Anlage K3, Bl. 17 ff. d. A.). Der Kläger nahm wegen etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche auf Geschäftsführerhaftung Kontakt zu der Beklagten auf. Mit E-Mail vom 00.10.2021 erklärte der Vertreter der Beklagten, Herr S., dass als versicherte Tätigkeit vom Versicherungsumfang der streitgegenständlichen Versicherung grundsätzlich auch Haftpflichtansprüche nach § 64 GmbHG gedeckt seien (vgl. Anlage K4, Bl. 21 d. A.). Mit Schreiben vom 00.08.2022 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten an, dass der Kläger von Herrn Rechtsanwalt R. als Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 00.07.2022 gem. § 15b InsO wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Höhe von 4.148.312,46 € in Anspruch genommen werde und bat um Erteilung einer Deckungszusage betreffend die anfallenden Kosten der Rechtsvertretung des Klägers (vgl. Anlage C. 3, Bl. 175 ff. d. A.). In dem dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers beigefügten Forderungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 00.07.2022 (vgl. Anlage K5, Bl. 22 ff. d. A.) wird u.a. ausgeführt, dass nach Durchsicht der Geschäftsunterlagen davon auszugehen sei, dass die Gesellschaft bereits zum 00.08.2020 zahlungsunfähig gewesen sei, da bereits zu diesem Zeitpunkt Forderungen einer Z. GmbH gegen die Versicherungsnehmerin in Höhe von 372.151,69 € fällig gewesen seien. Mit E-Mail vom 00.08.2022 (vgl. Anlage K7, Bl. 30 ff. d. A.) erklärte der Vertreter der Beklagten, Herr S., dass grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Deckung der anfallenden Kosten der Rechtsvertretung bestünden, es müsse aber noch das weitere Vorgehen koordiniert werden. Der Kläger beauftragte daraufhin seinen Prozessbevollmächtigten und übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 00.08.2022 eine Vergütungsrechnung im Entwurf. Der Prozessbevollmächtigte fertige in der Folgezeit ein Schreiben für den Kläger an den Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin, um die Ansprüche des Insolvenzverwalters abzuwehren (vgl. Anschreiben und Rechnungsentwurf vom 00.08.2022, Anlage K8, Bl. 31 ff. d. A.; Abwehrschreiben vom 00.09.2022, Anlage K15, Bl. 236 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 00.08.2022 (vgl. Anlage K9, Bl. 33 f. d. A.) meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Am 00.09.2022 wurde sodann eine Videokonferenz durchgeführt, an der neben den jeweiligen Prozessbevollmächtigten auch der Kläger persönlich teilnahm. In der Videokonferenz erklärte der Kläger u.a., dass er nur „Geschäftsführer auf dem Papier“ gewesen sei, während der Prokurist der Versicherungsnehmerin, Herr L., der die Versicherungsnehmerin gegründet habe, die Geschäfte weiterhin komplett geführt habe. Der Kläger habe das Amt des Geschäftsführers auf Frage von Herrn L. übernommen, nachdem er zuvor Anteile von 33 % an der Versicherungsnehmerin gehalten habe, weil die offizielle Geschäftsführertätigkeit von Herrn L. nicht mit dessen Tätigkeit als Polizist vereinbar gewesen sei. Dem Kläger seien von Herrn L. immer wieder Sachen zur Unterzeichnung gegeben worden, er habe aber von Herrn L. nur wenige Informationen bekommen, da dieser der eigentliche Geschäftsführer gewesen sei. Ein Geschäftsführergehalt habe er nie erhalten. Er habe auch vom Campinggeschäft keine Ahnung. Er habe zudem die wirtschaftliche Lage bzw. Liquidität der Versicherungsnehmerin zu keinem Zeitpunkt geprüft und auch nie Liquiditätsplanungen gesehen. Am 00.09.2022 fand eine weitere Videokonferenz statt, an der neben dem Kläger und den Prozessbevollmächtigten der Parteien auch der zuständige Schadensbearbeiter der Beklagten, Herr S., teilnahm. Der Kläger erklärte dort, dass Herr L. die Versicherungsnehmerin gegründet habe. Bis Herr T. Geschäftsführer geworden sei, habe Herr L. das Unternehmen in allen Angelegenheiten geführt. Herr L. habe sich insbesondere um alle steuerlichen Dinge gekümmert, Leute angestellt und auch alle Verhandlungen mit den Banken geführt. Der Kläger habe mit seiner Bestellung als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin Herrn L. lediglich einen Gefallen tun wollen. Hintergrund sei gewesen, dass Herr L. als verbeamteter Polizist offiziell nicht Geschäftsführer habe sein können und auch nicht so viel Geld habe verdienen dürfen. Herr L. habe daher kein normales Gehalt erhalten, sondern sein Gehalt in Form von Privatdarlehen bezogen. Der Kläger selbst habe als Geschäftsführer keinen einzigen Cent verdient und auch keinen Firmenwagen gehabt. Das Büro der vom Kläger betriebenen Spedition sei gegenüber gewesen, so dass er schon ein paar Dinge mitbekommen habe. Letztlich sei aber alles über Herrn L. gelaufen. Der Kläger erklärte in der Videokonferenz weiter, dass bei der Versicherungsnehmerin keinerlei Zugänge für ihn eingerichtet worden seien. Er habe kein Passwort gehabt, kein E-Mail-Postfach bzw. keine E-Mail-Adresse und habe auch nicht auf DATEV / die Buchhaltung zugreifen können. Er habe die finanzielle Lage der Versicherungsnehmerin zu keinem Zeitpunkt überwacht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.09.2022 (vgl. Anlage K11, Bl. 40 ff. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 00.10.2022 auf, eine Deckungszusage für die Abwehrkosten entsprechend des Rechnungsentwurfs seines Prozessbevollmächtigten vom 00.08.2022 zu erklären und bis zum 00.10.2022 auch die Haftungsübernahme in der Hauptsache, sollte es zu einer Inanspruchnahme des Klägers kommen, zu erklären. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.10.2022 (vgl. Anlage K10, Bl. 35 ff. d. A.) lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsschutz für den Kläger mit der Begründung ab, der Kläger habe bei Abschluss der Versicherung gegenüber der Beklagten nicht offengelegt, dass er nur als eine Art „Scheingeschäftsführer“ tätig gewesen sei. Ferner seien Forderungen von Dritten gegen die Versicherungsnehmerin bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung fällig gewesen und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichen worden. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 00.11.2022 (vgl. Anlage K13, Bl. 59 ff. d. A.) Stellung. Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 00.11.2022 an ihrer Ablehnungsentscheidung fest (vgl. Anlage K14, Bl. 62 f. d. A.). Der Kläger ist der Auffassung, da die Beklagte unter Ziff. 8.1 AVB – als solches unstreitig – auf die Anfechtung oder den Rücktritt wegen arglistiger Täuschung vor oder bei Abschluss des Vertrages verzichtet habe, sei dies nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers so auszulegen, dass die Angaben bei Vertragsschluss für den Versicherungsschutz keine Relevanz hätten. Der Kläger meint, für die Begründung des Ausschlussgrundes nach Ziff. 8.2 AVB (arglistige Täuschung) könne nur das herangezogen werden, wonach die Beklagte im Antragsformular auch gefragt habe. Darin habe die Beklagte – als solches unstreitig – aber insbesondere keine Fragen wie folgt gestellt: - Keine Frage zu einer aktuellen Liquiditätsplanung für das Unternehmen; - keine Frage zu offenen unbezahlten Forderungen; - keine Frage, welche Aufgaben der Geschäftsführer konkret wahrnimmt; - keine Frage zu Scheingeschäftsführern und Geschäftsführern auf dem Papier; - keine Frage zu aktuellen BWAen; - keine Frage zu anhängigen Rechtsstreiten; - keine Frage zu den Auswirkungen der Coronapandemie; - keine Frage zu einer positiven Fortführungsprognose; - keine Frage zur aktuellen Umsatzentwicklung. Diese Umstände könne die Beklagte nunmehr nicht für eine arglistige Täuschung heranziehen. Die auf S. 4 Ziff. 2 des Antragsformulars abgefragten Angaben zu den letzten zwei Geschäftsjahren habe der Kläger nach bestem Wissen und Gewissen für die Jahre 2018 und 2019, die mit den Daten, die dazu im Bundesanzeiger veröffentlicht seien, eingetragen. Die Frage zu Ziff. 2 auf S. 5 des Antragsformulars zum Vorliegen eines Insolvenzgrundes habe der Kläger am 00.05.2020 richtigerweise mit ,,Nein" beantwortet. Denn am 00.05.2020 habe keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Versicherungsnehmerin vorgelegen. Soweit der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 00.07.2022 von einer Zahlungsunfähigkeit ab dem 00.08.2020 spreche, liege dies jedenfalls zeitlich nach dem Antrag vom 00.05.2020. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei die Forderung der Z. GmbH gegen die Versicherungsnehmerin aus der Rechnung vom 00.05.2020 in Höhe von 131.817,88 € nicht fällig gewesen. Dem Kläger sei nur bekannt, dass die Z. GmbH bis zur Eigeninsolvenzantragstellung am 00.07.2021 keine Mittel zur Rechtsdurchsetzung ihrer Forderung ergriffen habe. Zudem habe das Unternehmen zum 00.05.2020 auch genug Liquidität gehabt, um die Forderung zu bezahlen, wenn sie denn fällig gewesen wäre. Das Unternehmen habe gemäß dem Vortrag des Insolvenzverwalters einen Jahresumsatz i.H.v. über 21 Mio. Euro im Jahr 2020 gemacht. Das sei nochmal eine Umsatzsteigerung zum Jahresumsatz 2019 i.H.v. von über 18 Mio. Euro gewesen. Rein statistisch gesehen habe das Unternehmen somit im Monat Mai 2020 einen Liquiditätseingang i.H.v. ca. 1.750.000,00 € haben müssen. Die Forderung der Fa. Z. mache somit lediglich 7,5 % des monatlichen Umsatzes aus (vgl. Auszug GuV, Anlage K17, Bl. 244 d. A.). Auch eine Überschuldung habe am 00.05.2020 noch nicht vorgelegen. Die Beklagte behaupte selbst eine Überschuldung erst ab dem 31.12.2020. Der Kläger behauptet, am 00.05.2020 habe auf jeden Fall eine positive Fortführungsprognose bestanden. Die E. GmbH, Gesellschafterin der Versicherungsnehmerin, habe sich noch im Jahr 2021 massiv in das Unternehmen eingekauft sowie nahezu sämtliche Geschäftsanteile erworben und habe Kreditmittel in Höhe von mehreren hunderttausend Euro gegeben, nachdem eine gründliche Prüfung der wirtschaftlichen Vorgänge im Unternehmen erfolgt sei. Auch habe der Kläger jedenfalls keinerlei Täuschungsvorsatz gehabt. Er habe nur ein rudimentäres Verständnis von einer D&O Versicherung gehabt und diese nur auf Drängen bzw. Beratung durch den Sparkassenmitarbeiter, Herrn V., abgeschlossen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Rechtsanwaltskosten des Klägers zu tragen, die im Rahmen der Vertretung und Verteidigung gegen die Geschäftsführerhaftungsansprüche in Höhe von 4.148.312,46 € des Insolvenzverwalters R. über das Vermögen der Fa. Q. entstehen, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger könne keinen Versicherungsschutz beanspruchen, da hier die Ausschlüsse in Ziff. 8.2 und 8.3 der AVB wegen arglistiger Täuschung und Anzeigepflichtverletzung eingreifen würden. Dazu behauptet sie, dem Kläger sei bei Antragstellung auf Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung am 00.05.2020 bewusst gewesen, dass die Versicherungsnehmerin aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie seit Februar / März 2020 nur noch erhebliche Verluste erwirtschaftet habe, was letztlich zum kompletten Verzehr des Eigenkapitals geführt habe. Sie behauptet, bereits vor dem 00.08.2020 und insbesondere auch vor Versicherungsbeginn am 01.06.2020 seien Forderungen der Z. GmbH gegen die Versicherungsnehmerin in Höhe von 305.177,89 € fällig gewesen, die – als solches unstreitig – bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung nicht ausgeglichen worden seien. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 00.07.2022. Dies indiziere die Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Die Beklagte nimmt ferner Bezug auf die als Anlage C. 6 vorgelegten Rechnungen der Z. GmbH (vgl. Bl. 273 ff. d. A.) sowie deren Forderungsanmeldung (vgl. Anlage C. 7, Bl. 276 ff. d. A.). Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antrags auf Abschluss der D&O Versicherung durch den Kläger bzw. die Beantwortung der Risikofragen hätten also bereits offene und fällige Forderungen der Z. GmbH gegen die Versicherungsnehmerin in Höhe von 131.817,88 € bestanden, die bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden seien, was als solches unstreitig ist. Der Betrag offener und fälliger Verbindlichkeiten habe sich bis zum Beginn des D&O Versicherungsvertrags am 01.06.2020 dann sogar auf 305.177,89 € erhöht. Der Kläger habe vor diesem Hintergrund jedenfalls die Frage zu Ziff. 2 auf S. 5 des Antragsformulars bezüglich der drohenden Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 18 InsO objektiv wahrheitswidrig verneint und dies ohne eigene Kenntnisse oder Einsichtnahmen in eine Finanzplanung ins Blaue hinein getan. Zudem habe die Versicherungsnehmerin nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters im Schreiben vom 00.07.2022 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 2.514.516,89 € ausgewiesen. Dies könne aus der vollständigen Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2020 entnommen werden (vgl. Anlage C. 8, Bl. 534 ff. d. A., dort S. 2). Dieser Fehlbetrag habe sich nicht plötzlich, sondern sukzessive über das Geschäftsjahr aufgebaut. Mangels stiller Reserven sei daher nicht nur am 31.12.2020, sondern auch bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antrags D&O Versicherung durch den Kläger am 00.05.2020 von einer rechnerischen Überschuldung im Sinne von § 19 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 InsO auszugehen. Eine positive Fortführungsprognose i.S.v. § 19 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 InsO sei vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger auch nicht substantiiert dargelegt worden. In dieser Situation habe sich der Kläger als eingetragener Geschäftsführer bewusst dafür entschieden, sein persönliches Haftungsrisiko durch eine D&O Versicherung abzusichern. Der Kläger habe die Frage unter Ziff. 2 des D&O Antrags vorsätzlich falsch beantwortet. Der Kläger habe keine fundierte Aussage zum Vorliegen von Insolvenzgründen treffen können, da er keinen Zugriff auf die Buchhaltung der Versicherungsnehmerin gehabt habe und keine Liquiditäts- und Finanzplanungen existiert hätten, die der Kläger vorher geprüft hätte. Dabei sei in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Beantwortung der Fragen Kenntnis von den insbesondere durch die Corona Pandemie verursachten laufenden Verlusten gehabt habe. Die Angabe unter der Frage zu Ziff. 2 sei vom Kläger ins Blaue hinein getroffen worden. Dies begründe ein Rücktrittsrecht wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung nach Ziff. 15.1.2 AVB und damit den Ausschluss nach Ziff. 8.3 AVB. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten darüber hinaus verschwiegen, dass er bei der Versicherungsnehmerin nur „Geschäftsführer auf dem Papier“ gewesen sei, während die Geschäfte der Versicherungsnehmerin tatsächlich durch den Prokuristen, Herrn L., geführt worden seien. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt den Willen gehabt, die ihm obliegenden Pflichten als eingetragener Geschäftsführer ordnungsgemäß zu erfüllen, die Geschäftsführung habe er in den Händen des Prokuristen Herrn L. belassen. Der Kläger habe, insoweit von dem Kläger nicht in Abrede gestellt, weder über eine eigene E-Mail-Adresse bei der Versicherungsnehmerin noch über Zugriff auf das System, insbes. die Buchhaltung verfügt. Liquiditätsplanungen existierten nicht. Diese Umstände stellten ein besonderes Haftungsrisiko und damit für die Beklagte einen gefahrerheblichen Umstand dar. Der Kläger, der dies erkannt habe, habe diese Umstände bewusst verschwiegen, um die Beklagte zum Vertragsschluss zu bewegen. Der Kläger habe die Beklagte insoweit bei Abschluss des Vertrages arglistig getäuscht. Die Beklagte meint, auch wenn im Antragsformular nicht ausdrücklich danach gefragt worden sei, ob eine Scheingeschäftsführung vorliege, ergebe sich die Offenbarungspflicht hier nach § 242 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Diese Pflicht greife bei gravierenden, auf der Hand liegenden Umständen, auf deren Offenbarung der Versicherer auch dann vertrauen dürfe, wenn er nicht danach gefragt habe. Die Beklagte behauptet, sie hätte den D&O Versicherungsvertrag nicht geschlossen, wenn sie vom Kläger darüber aufgeklärt worden wäre, dass dieser nur Geschäftsführer „auf dem Papier“ sei. Gleiches gelte im Hinblick auf das Bestehen von Insolvenzgründen. Mit Beschluss vom 16.12.2022 (vgl. Bl. 97 d. A.) hat das Amtsgericht Münster den Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2023 (vgl. Bl. 547 ff. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger kann die begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung von Rechtsanwaltskosten zur Verteidigung gegen die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche aus einer Haftung als Geschäftsführer nicht verlangen. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen D&O-Versicherungsvertrag. Denn der Versicherungsschutz ist vorliegend wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger gem. Ziff. 8.2 AVB ausgeschlossen. Nach Ziff. 8.2 AVB besteht kein Versicherungsschutz für diejenigen versicherten Personen, die arglistig getäuscht haben, weshalb die Beklagte zur Anfechtung des Vertrages berechtigt wäre, wenn nicht – wie hier in Ziff. 8.1 AVB – auf das Recht zur Anfechtung verzichtet worden wäre. Maßgeblich ist auch insoweit die Vorschriften des § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB. Ein Anfechtungsrecht setzt danach voraus, dass der künftige Versicherungsnehmer dem Versicherer arglistig trotz Offenbarungspflicht einen (wesentlichen) Umstand verschwiegen hat, wobei zwischen Täuschung und der irrtumsbedingten Willenserklärung ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Entgegen der Auffassung des Klägers führt der Verzicht der Beklagten auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach Ziff. 8.1 AVB nicht dazu, dass die Angaben, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages getätigt worden sind, keinerlei Relevanz haben. Dies ergibt sich nach Auslegung der Versicherungsbedingungen nach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Denn nach dem Sinn und Zweck der Ziff. 8.2 AVB soll die Regelung des Verzichts nach Ziff. 8.1 AVB im Hinblick auf den Schutz der versicherten Personen, die die arglistige Täuschung bei Vertragsabschluss nicht selbst verwirklicht haben, gelten. Nicht privilegiert werden sollen nach Ziff. 8.2 AVB gerade die versicherten Personen, die die Beklagte arglistig getäuscht haben. Dies wird mit dem Wortlaut von Ziff. 8.2 AVB im letzten Satz ausdrücklich deutlich gemacht. Sollten die Angaben dieser versicherten Personen bei Vertragsschluss keine Relevanz haben, liefe der Ausschlussgrund nach Ziff. 8.2 AVB leer. 1. Der Kläger hat die Beklagte im Vorliegenden bereits dadurch getäuscht, dass er bei Antragstellung auf Abschluss des Versicherungsvertrages nicht offenbart hat, dass er die Geschäftsführertätigkeit nicht tatsächlich, sondern lediglich „auf dem Papier“ ausgeübt hat und tatsächlich die Geschäfte durch den als Prokurist bestellten Gründer der Versicherungsnehmerin, Herrn L., geführt wurden. Ob darüber hinaus auch eine Täuschung durch eine objektive Falschbeantwortung der der Frage zu Ziff. 2 im Antragsformular zum Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach §§ 16 ff. InsO im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Abschluss der Versicherung vorliegt, bedurfte vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung durch die Kammer. a) Unter einer Täuschung im Sinne des § 123 BGB ist die vorsätzliche Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums zu verstehen (BGH, Urteil vom 28.02.2007, IV ZR 331/05, Rn. 8, juris). Hier hat der Kläger im Antragsformular der Beklagten bei Stellung des Antrags am 00.05.2020 unstreitig nicht angegeben und die Beklagte damit über den Umstand getäuscht, dass er lediglich als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin im Handelsregister eingetragen ist, die Geschäfte jedoch tatsächlich weiterhin durch den Gründer und nunmehr mit Prokura ausgestatteten Herrn L. geführt wurden. Dass die in den Videokonferenzen vom 00.09.2022 und 00.09.2022 vom Kläger selbst dahingehend getätigten Erklärungen, wie sie von der Beklagten in der Klageerwiderung wiedergegeben worden sind, zutreffen, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. In der persönlichen Anhörung durch die Kammer im Termin der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2023 hat der Kläger erklärt, Herr L. habe die Geschäfte weitergeführt, nachdem er – der Kläger – die Geschäftsführung übernommen habe und Herr L. Prokurist geworden sei. Er selbst sei bei Bank- und Einstellungsgesprächen zugegen gewesen. Sein Büro sei [Anm. der Kammer: weiterhin] in der Spedition gewesen. Er sei deshalb der Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin geworden, weil die Position als Geschäftsführer nicht mit der beruflichen Tätigkeit von Herrn L. als Polizeibeamter vereinbar gewesen sei. Eine Entlohnung für seine Tätigkeit habe er nicht erhalten. Herr L. habe auch weiterhin wie ein Geschäftsführer gearbeitet. Er selbst habe erst nach und nach etwas mitbekommen und weiterhin in seiner Spedition gearbeitet, die er aber in der Zeit, in der er für die Versicherungsnehmerin tätig gewesen sei, vernachlässigt habe. Damit hat der Kläger seine Erklärungen gegenüber der Beklagten in den Videoverhandlungen vom 00.09. und 00.08.2022 nicht in erheblicher und glaubhafter Weise in Abrede gestellt. Soweit der Kläger in der Parteianhörung erklärt hat, er habe sich nach und nach in die Geschäfte der Versicherungsnehmerin eingearbeitet und mit dem Vorbringen zur Teilnahme an Bank- und Einstellungsgesprächen die Übernahme von Leitungsfunktionen darlegen will, stellt sich dieses Vorbingen nach vorheriger Sensibilisierung für die streitgegenständlichen Aspekte zum einen bereits als prozesstaktisch motiviert dar. Zum anderen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers in seiner Parteianhörung – dieses als zutreffend unterstellt – aber auch keine andere rechtliche Beurteilung. Denn, dass der Kläger keine maßgeblichen Einblicke in die Geschäfte der Versicherungsnehmerin gehabt hat und daher lediglich Geschäftsführer „auf dem Papier“ gewesen ist, während die Geschäfte faktisch durch den Prokuristen und ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn L., geführt worden sind, ergibt sich unter Zugrundelegung seiner Erklärungen in der Parteianhörung auch weiterhin. Der Kläger hat insbesondere auch nicht in Abrede gestellt, dass er keinerlei Einsicht in die finanzielle Situation der Versicherungsnehmerin gehabt und insoweit auch keine Tätigkeit entfaltet hat. Der ebenfalls nicht in Abrede gestellte Umstand, dass der Kläger in den Videokonferenzen vom 00.09. und 00.09.2022 letztlich erklärt hat, innerhalb von vier Jahren seit seiner Bestellung am 00.06.2018 bis zu den Videokonferenzen vom 00.09. und 00.09.2022 weder Zugang zum System der Versicherungsnehmerin noch eine Entlohnung für seine Tätigkeit noch Kenntnisse der wirtschaftlichen Situation der Versicherungsnehmerin erhalten zu haben, spricht in diesem Zusammenhang ebenfalls für sich. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 26.04.2023 vorbringt, die von der Beklagten zitierten Erklärungen des Klägers aus den Videokonferenzen belegten, dass der Kläger eher zu redselig und mitteilungsbedürftig sei, bestätigt dies gerade die objektive Richtigkeit der Erklärungen des Klägers in den Videokonferenzen. b) Der Kläger war bei Antragstellung auch zur Offenbarung des Umstandes, dass er lediglich „auf dem Papier“ Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin war und die Geschäfte tatsächlich (weiterhin) durch Herrn L. geführt wurden, verpflichtet. Voraussetzung des Vorliegens einer tatbestandsmäßigen Täuschung ist stets, dass der Versicherungsnehmer auch zur Offenbarung der jeweiligen Tatsache gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen ist. Diese Pflicht wird durch § 19 VVG nicht ausgeschlossen (Prölss/Martin, § 22 VVG, Rn. 3). Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist anerkannt, dass der Vertragspartner auf ausdrückliche Fragen grundsätzlich vollständig und richtig antworten muss. Eine entsprechende ausdrückliche Frage ergibt sich aus dem Antragsformular der Beklagten zwar nicht. Gleichwohl bestand hier für den Kläger auch ohne ausdrückliche Frage nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB eine Offenbarungspflicht in Bezug auf die o.g. Umstände. Eine solche spontane Anzeigepflicht besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, da es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass der Versicherer selbst die zu beantwortenden Fragen vorzugeben hat und sich der Versicherungsnehmer grundsätzlich darauf verlassen darf, nur die ausdrücklich erfragten Umstände angeben zu müssen. Die spontane Anzeigepflicht erfasst daher nur gravierende, auf der Hand liegende Umstände, auf deren Offenbarung der Versicherer – für den Versicherungsnehmer erkennbar – auch dann vertrauen darf, wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt hat (vgl. MüKo, § 22 VVG, Rn. 17). Eine noch weiter einschränkende Ansicht nimmt eine Anzeigepflicht nur bei außergewöhnlichen und besonders grundlegenden Gefahrumständen an, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, sie nicht abgefragt zu haben (vgl. so OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 27.02.2015, 20 U 26/15, r+s 2017, 68 zu einer spontanen Anzeigepflicht bzgl. einer unbestätigten Verdachtsdiagnose bei Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung). Maßgeblich ist, ob die Erheblichkeit der Umstände so offenkundig ist, dass ihre Offenbarung nach Treu und Glauben erwartet werden kann, und nicht, ob dem Versicherer eine Art fahrlässige Nichtabfrage zur Last fällt (vgl. MüKo, § 22 VVG, Rn. 17). Umstände dieser Art sind in der D&O-Versicherung bspw. die Verwendung gefälschter Bilanzen im Geschäftsverkehr, die Unterhaltung von Schwarzgeldkonten, die bewusste Nichterfüllung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten, die Verheimlichung von Geschäftsvorgängen gegenüber dem Aufsichtsrat oder Aufsichtsbehörden, die rechtswidrige Bereicherung von Organmitgliedern oder Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsvermögen etc. (vgl. Veith/Gräfe/Gebert, a.a.O., Rn. 110 mwN). Hier lagen nach Auffassung der Kammer mit der Tätigkeit lediglich als Scheingeschäftsführer jedenfalls solch fernliegende Umstände vor, die der Versicherer nicht erst ausdrücklich abfragen musste, damit eine Offenbarungspflicht bestand. Denn mit dem Umstand, dass der Geschäftsführer, der in Vertretung der Versicherungsnehmerin handelt, die wiederum den Antrag auf Abschluss der Versicherung stellt, seine Geschäftsführeraufgaben tatsächlich gar nicht wahrnimmt, sondern diese von einem anderen in dem Unternehmen tätigen Mitarbeiter vorgenommen werden, musste die Beklagte nicht rechnen und hatte die in der Antragstellung im Namen für die Versicherungsnehmerin als deren Geschäftsführer liegende Erklärung des Klägers auch nicht gesondert im Antragsformular zu hinterfragen. Denn das Wesen der D&O-Versicherung ist es, Risiken der leitenden Organe abzusichern, sodass der Umstand, dass es tatsächliche Praxis bei der Versicherungsnehmerin war, dass der Kläger als Geschäftsführer seine Leitungsfunktion nicht wahrnahm und stattdessen diese Funktion durch eine andere Person wahrgenommen wurde, eine deutliche Risikoerhöhung dargestellt hat (vgl. zur gem. § 242 BGB bestehenden Offenbarungspflicht bei einem faktischem und einem Scheingeschäftsführer auch LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.05.2016, 1 O 143/14, BeckRS 2016, 136079). 2. Der Kläger handelte auch arglistig. Allein vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben begründen ein Anfechtungsrecht noch nicht. Der daneben zu fordernde Täuschungsvorsatz setzt die billigende Erkenntnis des Versicherungsnehmers voraus, der Versicherer könne durch seine – falschen oder unvollständigen – Angaben in seiner Vertragsentscheidung beeinflusst werden. Arglistig täuscht damit, wer vorsätzlich irreführt, wer also mit seinen Angaben bewusst und gewollt Einfluss auf die Willensentschließung seines Verhandlungspartners, des Versicherers, nimmt (vgl. Spuhl, in: BeckOK, VVG, § 22 Rn. 9, 18; BGH, Urt. vom 28.02.2007, Az.: IV ZR 331/05, r+s 2007, 234). Ein Täuschungswille kann nur vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt. Er muss daneben das Bewusstsein und den Willen haben, durch das Vorspiegeln oder Verschweigen von Tatsachen beim Versicherer einen Irrtum zu erregen, um diesen dadurch zur Abgabe der konkreten Willenserklärung zu veranlassen. Dass der Kläger selbst tatsächlich keine Geschäftsführertätigkeiten ausübte und nur „auf dem Papier“ Geschäftsführer war, war dem Kläger schon ausweislich der nicht bzw. jedenfalls nicht in erheblicher Weise in Abrede gestellten Erklärungen aus den Videokonferenzen von September 2022 bewusst. Dass er auch ohne entsprechende Frage der Beklagten im Antragsformular von der Gefahrerheblichkeit und damit der Offenbarungspflichtigkeit dieses verschwiegenen Umstands ausging, folgt schon daraus, dass die Gefahrerheblichkeit in einem Fall wie hier auf der Hand liegt. Denn wie bereits ausgeführt, ergibt sich in der hiesigen Konstellation eine deutliche Risikoerhöhung. Nach Überzeugung der Kammer hat der Kläger diesen Umstand nicht offengelegt, um den Abschluss des Versicherungsvertrages nicht zu gefährden. Eine andere Erklärung dafür, dass der Kläger die Tätigkeit als Scheingeschäftsführer nicht offengelegt hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Denn dass die Beklagte den Versicherungsvertrag, der auch Versicherungsschutz hinsichtlich von gegen den Kläger als Geschäftsführer geltend gemachten Ansprüchen vorsieht, nicht abgeschlossen hätte, wenn ihr offenbart worden wäre, dass der Kläger tatsächlich keine Geschäftsführeraufgaben wahrnimmt und dementsprechend keinen Einblick in die Geschäftsführung hatte, liegt auf der Hand und war auch für den Kläger erkennbar. Alles andere stellt sich als lebensfremd dar, denn durch die gewählte Konstellation ist einer – dann mit dem Versicherungsvertrag aber versicherten - Haftung des Klägers Tür und Tor geöffnet. Dass sich die Beklagte nicht sehenden Auges auf ein solches, für sie ungünstiges Geschäft eingelassen hätte, musste sich auch dem Kläger aufdrängen. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Ziff. 1.2 AVB Versicherungsschutz auch für Personen gewährleistet werden soll, die als faktische Geschäftsführer in Anspruch genommen werden. Die Aufnahme der von der Rechtsprechung entwickelten Figur des faktischen Geschäftsführers in den Umfang des Versicherungsschutzes hat hier vielmehr den Zweck, angestellten Personen, die als faktische Geschäftsführer handeln, ggfs. auch ohne sich dessen bewusst zu sein, und die dadurch erheblichen Rechtsuntersicherheiten ausgesetzt sind, in den Versicherungsschutz einzuschließen. Damit ist jedoch im Gegensatz dazu nicht eine Versicherung und damit Legitimierung eines etwaigen Scheingeschäftsführers als Zielrichtung verbunden. 3. Dass die Täuschung über die tatsächlich nur auf dem Papier bestehende Geschäftsführertätigkeit des Klägers kausal für die Abgabe der Willenserklärung der Beklagten zum Vertragsschluss gewesen ist, die Beklagte den Vertrag also in Kenntnis dieses Umstandes nicht geschlossen hätte, hat der Kläger schon nicht bestritten. 4. Die Anfechtungsfrist von einem Jahr, beginnend mit der Entdeckung der Täuschung durch den Anfechtungsberechtigten gem. § 124 Abs. 2 S. 1 BGB, war im Zeitpunkt der Ablehnung des Versicherungsschutzes noch nicht verstrichen, weshalb die Beklagte auch noch zur Anfechtung berechtigt war, hätte sie nicht mit Ziff. 8.1 AVB auf das Recht verzichtet. 5. Einer Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG bedurfte es vorliegend nicht, denn das dort geregelte Belehrungserfordernis greift nicht für die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung (Spuhl, in: BeckOK, VVG, Marlow/Spuhl, § 19 Rn. 3). II. Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 00.10.2023 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zum Umfang der von ihm während der Zeit als bestellter Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin vorgenommenen Tätigkeiten weitere Ausführungen macht und diese unter Beweis stellt, war das Vorbringen gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Es war weder ein Schriftsatznachlass beantragt noch gewährt worden noch war dem Kläger ein solcher von Amts wegen zu gewähren. Der Kläger war zu seiner Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin in der mündlichen Verhandlung vom 00.08.2023 umfassend persönlich angehört worden. Soweit der Kläger mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz weiteres tatsächliches Vorbringen hält, mit dem er von den in den Videokonferenzen vom 00.09.2022 und 00.09.2022 getätigten Erklärungen - deren Erklärung in den Videokonferenzen er als solche auch hiermit weiterhin nicht in Abrede stellt - abweicht und seine Tätigkeit für die Versicherungsnehmerin in Widerspruch dazu umfangreicher darstellt, vermag er hiermit jedenfalls aber auch nicht durchzudringen. Denn dies erweist sich aufgrund der Widersprüchlichkeit, nicht zuletzt auch angesichts der erneuten Veränderungen des Vorbringens im Vergleich zu den Angaben des Klägers in der persönlichen Anhörung, als unbeachtliches und lediglich prozessual motiviertes Vorbringen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt.