Leitsatz: 1. In der Abholung eines Firmenfahrzeugs aus einer Werkstatt kann keine konkludente Annahmeerklärung auf Abschluss eines Werkvertrags durch die Firma gesehen werden, da vom maßgeblichen Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus, nicht beurteilt werden kann, ob die Arbeiten der Werkstatt im Auftrag der Firma oder des Mitarbeiters erfolgt sind. 2. Die Rückgabe eines Miet-Fahrzeugs mit einem niedrigeren Tankstand als bei Mietbeginn stellt - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - einen Verstoß gegen die Pflichten aus § 241 Abs. 2, § 546 Abs. 1 BGB dar. 3. Auf die gesetzlichen Ansprüche aus den §§ 677 ff. BGB findet § 353 HGB keine Anwendung. 4. Auf Schadensersatzansprüche neben der Leistung wegen Beschädigung einer Sache oder Unvollständiger Rückgabe einer Mietsache findet § 353 HGB keine Anwendung, da es sich nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.721,40 EUR zu zahlen. Dieser Betrag ist wie folgt zu verzinsen: 291,46 EUR sind vom 05.04.2021 bis zum 06.04.2021 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich und ab dem 07.04.2021 mit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; 4.492,07 EUR sind vom 23.06.2021 bis zum 05.07.2021 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich und ab dem 06.07.2021 mit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; 5.938,15 EUR sind ab dem 05.11.2021 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von ihren außergerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte X. in Höhe von 527,00 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich des anerkannten Betrags in Höhe von 4.783,53 EUR ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Kfz- und LKW-Werkstatt in O. Die Beklagte, ein eingetragener Kaufmann, betreibt ein Viehtransport- und Handelsgewerbe und nutzt hierzu einen Firmen-LKW. Mit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte folgende Hauptforderungen geltend: 1. Vergütung für den Einbau von Zusatzausstattung im LKW der Beklagten in Höhe von insgesamt 5.359,30 EUR 2. Erstattung der Tankkosten im Anschluss an die Vermietung eines Ersatz-LKWs in Höhe von 498,09 EUR 3. Erstattung der Materialkosten für eine defekte Steckdose im Anschluss an die Vermietung eines Ersatz-LKWs in Höhe von 80,80 EUR 4. Zahlung der Mehrwertsteuer auf netto bereits gezahlte Rechnungen in Höhe von 4.783,53 EUR Der Forderung der Vergütung für den Einbau von Zusatzausstattung im LKW der Beklagten liegt folgendes zu Grunde: In 2018 bestellte die Beklagte bei der Firma V. Vertrieb und Service GmbH V. einen LKW inklusive Zubehör. Wegen der Einzelheiten zur Fahrzeugausstattung wird auf die Anlage B1 (Bl. 72 – 78 d. A.) Bezug genommen. Mit gewissen Umbauarbeiten in Bezug auf das Zubehör beauftragte die Firma V. die Klägerin. Die Arbeiten wurden durchgeführt und von der Klägerin gegenüber der Firma V. abgerechnet. Im Mai 2019 führte die Klägerin weitere Umbauarbeiten an dem LKW durch. Unter anderem verbaute die Klägerin einen Spannungswandler für die Nutzung einer 230V Steckdose, legte den Sitz tiefer, rüstete eine Mikrowelle nach und sorgte für die Demontage, Lackierung und anschließende Montage einiger Teile. Wer Auftraggeber dieser Arbeiten war, ist zwischen den Parteien streitig. Nach Durchführung der Arbeiten durch die Klägerin nahm die Beklagte den LKW in Gebrauch. Ende November und Anfang Dezember 2019 rechnete die Klägerin die Arbeiten mit zwei Rechnungen zu einem Gesamtpreis von 5.359,30 EUR brutto ab. Die erste Rechnung vom 30.11.2019 beläuft sich auf 4.002,58 EUR. Die zweite Rechnung vom 04.12.2019 weist einen Rechnungsbetrag in Höhe 1.356,72 EUR aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akten gereichten Rechnungen (Anlage K1; Bl. 24 – 25 und 33 – 35 d. A.) Bezug genommen. Auf diese Rechnungen erfolgte keine Zahlung. Der Forderung auf Erstattung der Tankkosten und der Materialkosten für eine defekte Steckdose im Anschluss an die Vermietung eines Ersatz-LKWs liegt folgendes zu Grunde: Im Februar 2021 benötigte die Beklagte wegen eines Unfalls einen Ersatz-LKW. Aufgrund dessen vereinbarte die Beklagte mit der Klägerin am 01.02.2021 die Anmietung eines Ersatz-LKW. Um den Bedürfnissen der Beklagten zu entsprechen, verbaute die Klägerin vor der Übergabe des LKWs eine spezielle Steckdose, welche sie absprachegemäß nicht in Rechnung stellte. Der LKW wurde der Beklagten mit einer Tankfüllung von 70% übergeben. Der Tankstand wurde entsprechend auf Seite 1 des schriftlichen Mietvertrags (K_Anlage 3; Bl. 149 d. A.) vermerkt. Die Beklagte nutzte den gemieteten LKW in der Folge vom 01.02.2021 bis zum 14.02.2021. Der Tankstand und die Funktionsfähigkeit der Steckdose nach Ende der Mietzeit sind zwischen den Parteien streitig. Unter dem 30.03.2021 stellte die Klägerin der Beklagten ein Ersatzteil für die Steckdose in Höhe von 80,80 EUR brutto in Rechnung (K_Anlage 1; Bl. 28 d. A.). Auf diese Rechnung erfolgte keine Zahlung. Mit weiterer Rechnung vom 30.03.2021 stellte die Klägerin Maut- und Bearbeitungsgebühren sowie Spritkosten in Höhe von 1.322,34 EUR in Rechnung (K_Anlage 1; Bl. 78 d. A.). Die Beklagte zahlte hierauf, den auf die Mautgebühren entfallenden Anteil der Rechnung, in Höhe von 824,25 Euro. Es verbleibt mithin ein streitgegenständlicher Betrag von 498,09 EUR. Der Forderung auf Zahlung der Mehrwertsteuer auf netto bereits gezahlte Rechnungen liegt folgendes zu Grunde: Für die Miete des LKWs stellte die Klägerin der Beklagten am 04.03.2021 eine Rechnung in Höhe von 1.825,46 EUR aus. Der Nettobetrag dieser Rechnung wurde in der Folge durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Beklagten beglichen. Streitgegenständlich sind daher lediglich die auf die Umsatzsteuern entfallenden 291,46 EUR. Für die Reparatur des Unfallschadens, welche die Beklagte am 02.02.2021 beauftragte, stellte die Klägerin am 22.05.2021 eine Rechnung in Höhe von 28.134,55 EUR aus. Auf Seite 4 dieser Rechnung ist als Fälligkeitsdatum der 05.06.2021 vermerkt (K_Anlage 1; Bl. 32 d. A.). Der Nettobetrag dieser Rechnung wurde ebenfalls von der Haftpflichtversicherung des Beklagten übernommen, weshalb erneut nur die Umsatzsteuer in Höhe von 4.492.07 EUR streitgegenständlich ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2021 forderte die Klägerin die Beklagte unter anderem zur Zahlung der Klageforderungen auf. Es wurde eine Zahlungsfrist zum 04.11.2021 gesetzt. Eine Zahlung erfolgte nicht. Bezüglich der begehrten Vergütung für den Einbau von Zusatzausstattung im LKW der Beklagten behauptet die Klägerin, die Beklagte habe am 26.04.2019 in der Werkstatt der Klägerin gegenüber der Zeugin Y., einer Mitarbeiterin der Klägerin, die Arbeiten in Auftrag gegeben. Diese Arbeiten seien nicht von der Firma V. beauftragt worden. Wegen etwaiger Absprachen zwischen der Beklagten und der Firma V. Vertrieb bezüglich der Kosten der vorgenommenen Arbeiten müsse sich die Beklagte an die Firma V. halten. Die Arbeiten seien ordnungsgemäß durchgeführt worden und die berechneten Preise seien ortsüblich und angemessen. Betreffend der begehrten Erstattung der Tankkosten im Anschluss an die Vermietung eines Ersatz-LKWs behauptet die Klägerin, der LKW sei mit einer deutlich niedrigeren Tankfüllung zurückgebracht worden. Bei Rückgabe habe der Tankstand nur 38 % betragen. Hinsichtlich der begehrten Erstattung der Materialkosten für eine defekte Steckdose im Anschluss an die Vermietung eines Ersatz-LKWs behauptet die Klägerin, das Gehäuse der im vermieteten LKW verbauten Steckdose sei bei Rückgabe beschädigt gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei hinsichtlich sämtlicher Forderungen 30 Tage nach der jeweiligen Rechnungslegung in Verzug geraten und schulde Verzinsung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins. Außerdem befinde sich die Beklagte infolge der Nichtzahlung auf das anwaltliche Aufforderungsschreiben spätestens seit dem Auslaufen der Zahlungsfrist am 05.11.2021 in Verzug und müsse die Klägerin von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 686,00 EUR (nach einem Gegenstandswert von 10.721,72 EUR) freistellen. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin am 11.11.2022 beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.721,40 EUR nebst 9 % Zinsen über dem Basiszins aus 4.002,58 EUR seit dem 31.12.2019, aus 1.356,72 EUR seit dem 06.01.2020, aus 291,46 EUR seit dem 05.04.2021, aus 498,05 EUR seit dem 05.04.2021, aus 80,80 EUR seit dem 30.04.2021 und aus 4.492,07 EUR seit dem 23.06.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der Rechtsanwälte X. in Höhe von 686,00 EUR freizustellen. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin am 13.04.2023 den Zinsantrag hinsichtlich der Kosten für die Tankfüllungen im Umfang von 498,05 Euro und hinsichtlich der Steckdose im Umfang von 80,80 Euro abgeändert und verlangt insoweit nur noch 5 % Zinsen ab dem 05.11.2021. Soweit ursprünglich Zinsen im Umfang von 9 % ab dem 05.04.2021 und dem 30.04.2021 verlangt worden sind, hat die Klägerin die Klagerücknahme erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.721,40 EUR nebst 9 % Zinsen über dem Basiszins aus 4.002,58 EUR seit dem 31.12.2019, aus 1.356,72 EUR seit dem 06.01.2020, aus 291,46 EUR seit dem 05.04.2021 und aus 4.492,07 EUR seit dem 23.06.2021 sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins aus 498,05 EUR seit dem 05.11.2021 und aus 80,80 EUR seit dem 05.11.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der Rechtsanwälte X. in Höhe von 686,00 EUR freizustellen. Die Beklagte hat die Klageforderung hinsichtlich der ausstehenden Mehrwertsteuer in Höhe von 4.783,53 EUR im Verhandlungstermin am 11.11.2022 anerkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage, insoweit sie über das Anerkenntnis hinausgeht, abzuweisen. Hinsichtlich der begehrten Vergütung für den Einbau von Zusatzausstattung im LKW der Beklagten behauptet die Beklagte, die Umbaumaßnahmen seien im Rahmen des LKW Kaufs mit der Firma V. Vertrieb und Service GmbH abgesprochen worden. Die hierdurch entstandenen Kosten seien bereits Teil des Kaufpreises gewesen. Die Beauftragung sei daher nicht durch die Beklagte, sondern die Firma V. erfolgt. Hinsichtlich der begehrten Erstattung der Tankkosten im Anschluss an die Vermietung eines Ersatz-LKWs behauptet die Beklagte, der LKW sei vollgetankt an die Klägerin zurückgegeben worden. Betreffend der begehrten Erstattung der Materialkosten für eine defekte Steckdose im Anschluss an die Vermietung eines Ersatz-LKWs vertritt die Beklagte die Auffassung, die Klägerin habe durch den Einbau der Steckdose als Vermieterin Verwendungen auf die Mietsache getätigt, um den LKW für die Nutzung durch die Beklagte zu befähigen. Die Kosten hierfür könne sie nicht ersetzt verlangen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., E.1, Y. und F.. Wegen des Umfangs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11.11.2022 und vom 13.04.2023 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderungen vollumfänglich begründet. Betreffend die Zinsforderungen ist die Klage nur teilweise – im tenorierten Umfang – begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Betreffend der Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage nur im Umfang von 527,00 EUR (Gegenstandswert: 5.362,42 EUR) begründet. In Höhe der weiter geltend gemachten 159,00 EUR ist die Klage mangels Verzugs bei Auftragserteilung unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für den Einbau von Zusatzausstattung im LKW der Beklagten von insgesamt 5.359,30 EUR gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. 1. Der Klägerin, die für das Bestehen eines Werkvertrags (§ 631 BGB) beweisbelastet ist (Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 632 BGB, Rn 20), ist im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht der Beweis gelungen, dass ein Werkvertrag zustande gekommen ist. a. Ein ausdrücklicher Vertragsschluss kann nicht festgestellt werden. Soweit die Klägerin schriftsätzlich und im Termin durch ihren Vertreter Herrn E.1 vorgetragen hat, die Beklagte habe die Arbeiten in Auftrag gegeben, war die Beweisaufnahme unergiebig. Die von der Klägerin benannte Zeugin Y. hat ausgesagt, keine konkreten Erinnerungen daran zu haben, wer den Auftrag erteilt hat. Auch der weitere von der Klägerin benannte Zeuge F. hat angegeben, von einer Beauftragung weiterer Arbeiten durch die Beklagte gegenüber der Klägerin nichts mitbekommen zu haben. b. Allerdings ist das streitige Gegenvorbringen der – nicht beweisbelasteten – Beklagten im Rahmen der Beweisaufnahme wiederlegt worden. Soweit die Beklagte vorgebracht hat, die Umbauarbeiten seien Teil der Kaufvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma V. gewesen und die Umbauarbeiten seien von der Firma V. beauftragt worden, hat der Zeuge F., der zuständige Mitarbeiter der Firma V., ausgesagt, dass die in den Rechnungen vom 04.12.2019 und 30.11.2019 (Bl. 24 ff. d.A. und 33 ff. d.A.) aufgeführten Arbeiten, nicht von der Firma V. beauftragt worden sind. Konkret könne man in der Rechnung vom 04.12.2019 sehen, dass der Festpreis für den Spannungswandler, der ursprünglich zwischen der Beklagten und der Firma V. vorgesehen war, in Höhe von 600 EUR in Abzug gebracht worden ist. Außerdem würde er herstellerseitig niemals eine tiefergelegte Sitzstellung verbauen, da Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit bestünde und Haftungsrisiken gemieden werden sollten. Besondere Überzeugungskraft erhält die Aussage des Zeugen F. dadurch, dass er ohne übertriebene Belastungstendenz ausgesagt hat. Zum einen hat er – insoweit in Übereinstimmung mit dem Beklagtenvorbringen – angegeben, dass im Rahmen des Verkaufs des LKW gewissen Umbauarbeiten im Umfang von ca. 9.000 EUR zwischen der Beklagten und der Firma V. vereinbart worden sind. Zum anderen hat er hinsichtlich der Beauftragung der streitgegenständlichen Arbeiten angegeben, hiervon nichts mitbekommen zu haben. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Zeugen zu dem Kaufvertrag (Bl. 71, Bl. 78 d.A.) sowie den Rechnungen vom 04.12.2019 und 30.11.2019, die im Rahmen der Zeugenvernehmung mit den Beteiligten über den Bildschirm im Sitzungssaal in Augenschein genommen worden sind, glaubhaft. Allein aus dem Umstand, dass das streitige Gegenvorbringen der – nicht beweisbelasteten – Beklagten widerlegt ist, folgt aber nicht der Beweis für das streitige Vorbringen der Klägerin. Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände fehlen konkrete Anhaltspunkte, um einen ausdrücklichen Vertragsschluss festzustellen. c. Es kann auch kein konkludenter Vertragsschluss angenommen werden. Selbst wenn man in der Durchführung der Umbauarbeiten und der Bereitstellung des LKW zur Abholung ein konkludentes Angebot der Klägerin erblickt, würde es an einer konkludenten Annahme durch die Beklagte fehlen. Nach § 151 S. 1 BGB kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen die Annahme als solche, d.h. ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGH, Urteil vom 14.04.1999 - VIII ZR 370/97). In welchen Handlungen eine Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, lässt sich nur in Würdigung des Einzelfalls entscheiden. Dabei ist mangels Erklärungsbedürftigkeit der Annahme nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen lässt (BGH, Urteil vom 14.04.1999 - VIII ZR 370/97). Unter Anwendung dieser Grundsätze kann in der Abholung eines Firmenfahrzeugs aus einer Werkstatt keine konkludente Annahmeerklärung auf Abschluss eines Werkvertrags durch die Firma gesehen werden. Denn vom maßgeblichen Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus, kann bei einem Firmenfahrzeug nicht beurteilt werden, ob die Arbeiten der Werkstatt im Auftrag der Firma oder des Mitarbeiters erfolgt sind. Je nach Konstellation können Umbau- und Reparaturarbeiten an einem Firmenfahrzeug sowohl im Auftrag der Firma als auch im Auftrag eines Mitarbeiters erfolgen. Auch die Rechtsprechung des BGH zu unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. nur BGH, Urt. v. 31.07.2012 − X ZR 154/11) führt zu keiner anderen Bewertung. Bei Firmenfahrzeugen kann die Abholung sowohl durch Firmenmitarbeiter – mit Unternehmensbezug – als auch durch Familienangehörige des Mitarbeiters, dem das Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, – ohne Unternehmensbezug – erfolgen, ohne dass aus Sicht eines unbeteiligten objektiven Dritten erkennbar wäre, ob die Firma oder der Mitarbeiter Auftraggeber der Arbeiten der Werkstatt sein soll. Etwas anderes folgt im Streitfall auch nicht aus dem Umstand, dass es sich beim Firmeninhaber der Beklagten um einen Einzelkaufmann handelt. Denn auch dieser Gesichtspunkt ist aus der entscheidenden Sicht eines unbeteiligten objektiven Dritten nicht erkennbar. d. Eine stillschweigende Annahme des Angebots der Beklagten liegt ebenfalls nicht vor. Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Zustimmung. Deshalb kann das Schweigen des Empfängers auf ein ihm unterbreitetes Vertragsangebot – auch im kaufmännischen Verkehr – grundsätzlich nicht als Annahme des Angebots verstanden werden. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 362 Abs. 1 S. 1 HGB. Die in dieser Vorschrift normierte Annahme eines Angebots durch Schweigen gilt nämlich nur für den Kaufmann, dessen Gewerbe die Besorgung von Geschäften für andere umfasst. Beschränkt sich die Tätigkeit des Kaufmanns nur auf den reinen Austausch von Leistungen – wie bei einem Miet- oder Werkvertrag –, ist der Anwendungsbereich des § 362 Abs. 1 S. 1 HGB dagegen nicht eröffnet (BGH, Urteil vom 11.10.2017 – XII ZR 8/17). Hier hat die Klägerin allenfalls konkludent Montagearbeit an einem Kfz gegen Vergütung angeboten, nicht aber eine Geschäftsbesorgung für die Beklagte. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vergütung für den Einbau von Zusatzausstattung im LKW der Beklagten von insgesamt 5.359,30 EUR ergibt sich aber aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB). a. Die Voraussetzungen der §§ 677, 683 S. 1 BGB liegen vor. Die Geschäftsbesorgung für einen anderen besteht in der Durchführung der Umbauarbeiten an dem LKW der Beklagten. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet, da es sich zugleich um ein eigenes und fremdes Geschäft (auch-fremdes-Geschäft) handelt (BGH, Urteil vom 27.05.2009 – VIII ZR 302/07). Fremd ist das Geschäft, weil sich die Arbeiten auf das Eigentum der Beklagten beziehen. Eigen ist das Geschäft, weil die Klägerin zur Erfüllung einer vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit handelte, was der Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des BGH finden die Vorschriften der §§ 677 ff BGB nämlich sowohl bei nichtigen Verträgen, als auch in anderen Fällen, in denen der Geschäftsführer sich gegenüber dem Geschäftsherrn zur Geschäftsführung für verpflichtet hält, es aber in Wahrheit nicht ist, Anwendung (BGH, Urteil vom 17.02.2000 – IX ZR 344/98). Des Weiteren handelte die Klägerin ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, da – wie unter A. I. 1. dargelegt – weder ein Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten noch zwischen der Klägerin und der Firma V. festgestellt worden ist. Schließlich entsprach die Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin auch dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten (§ 683 S. 1 BGB). Die Arbeiten waren objektiv nützlich, da sie die Funktionsfähigkeiten des LKW erweitert haben. Die Arbeiten entsprachen auch den Wünschen der Beklagten, was sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibt, sie habe die Umbauten bereits beim Kauf in Auftrag gegeben. b. Die Klägerin kann als berechtigte Geschäftsführerin ohne Auftrag Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie für die Arbeiten an dem LKW für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB). Da sie dieses fremde Geschäft im Rahmen ihres Gewerbes als Kfz- und LKW- Werkstattbetreiberin durchgeführt hat, umfasst der Aufwendungsersatzanspruch auch die übliche Vergütung (BGH, Urteil vom 17.11.2011 – III ZR 53/11). Das Vorbringen der Klägerin, die Preise seien ortsüblich und angemessen, ist nicht bestritten worden und kann somit als zugestanden angesehen werden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin kann daher Zahlung einer üblichen Vergütung in Höhe von 5.359,30 EUR verlangen. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Tankkosten im Anschluss an die Vermietung eines Ersatz-LKWs in Höhe von 498,09 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535, 546 Abs. 1, 249 BGB. 1. Ein hierfür zwischen den Parteien notwendiges Schuldverhältnis besteht in Form des Mietvertrages über den Ersatz-LKW vom 01.02.2021. 2. Die Beklagte hat eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB), indem sie den LKW mit weniger Treibstoff zurückgegeben hat, als dieser zu dem Zeitpunkt hatte, als ihr der LKW übergeben wurde. Der Mieter einer Sache ist gemäß § 546 Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses dazu verpflichtet, die Sache an den Vermieter zurückzugeben. Dabei muss sich die Sache grundsätzlich noch in dem Zustand befinden, wie zu dem Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter. Etwas anderes gilt gemäß § 538 BGB nur für die zwangsläufige Abnutzung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mieter. Eine solche Abnutzung liegt beim schlichten Verbrauch von Treibstoff jedoch nicht vor. Dem Mieter eines Fahrzeugs ist es durch Auftanken problemlos möglich, diesen Zustand vor Rückgabe wieder herzustellen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der LKW mit ungenügendem Füllstand zurückgegeben worden ist. Zwar hat die von der Beklagten benannte Zeugin A. ausgesagt, der LKW sei vor Rückgabe aufgetankt worden, bis die Tankanzeige 70 % angezeigt habe. Das Gericht hat auch keinen Grund am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. Allerdings konnte der von der Klägerin benannte Zeuge E.1 in glaubhafter Weise darlegen, dass bei dem vermieteten LKW zwei Tanks verbaut sind, die separat getankt werden müssen. Selbst wenn man laut Tankanzeige auf 100 % volltankt, verteilt sich die Tankflüssigkeit auf die beiden Tanks, sodass sich nach etwa drei bis vier Stunden der tatsächliche – niedrigere – Tankstand ergibt. Der auf dem schriftlichen Mietvertrag notierte Wert bei Rückgabe von 38 % passt vor diesem Hintergrund durchaus mit den Angaben der Zeugin A. zusammen. Allerdings hatte die Beklagte nicht berücksichtigt, dass zwei Tanks verbaut sind, die separat getankt werden müssen. 3. Das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S.2 BGB vermutet. Anhaltspunkte für eine Exkulpation sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Der Klägerin ist durch den ungenügend betankt zurückgegeben LKW ein Schaden in Höhe von 498,05 EUR entstanden. Ein Schaden ist immer dann anzunehmen, wenn der Betroffene ein unfreiwilliges Vermögensopfer erleidet (§ 249 BGB). Vorliegend musste die Klägerin die Differenz der Befüllung des Tanks ausgleichen. III. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Materialkosten für eine defekte Steckdose im Anschluss an die Vermietung eines Ersatz-LKWs in Höhe von 80,80 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535, 249 BGB. 1. Das notwendige Schuldverhältnis besteht wieder in Form des Mietvertrages über den Ersatz-LKW vom 01.02.2021. 2. Die Beklagte hat eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB), indem sie die Steckdose beschädigt hat. Dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest. Der von der Klägerin benannte Zeuge E.1 hat glaubhaft ausgesagt, dass die Steckdose für die Vermietung an die Beklagte in den LKW eingebaut worden ist. Dies wurde wie vereinbart nicht berechnet. Nach der Rückgabe ist dem Zeugen E.1 aufgefallen, dass das Gehäuse gebrochen war und die Steckdose erneuert werden musste. Zwar ist damit die Schädigungshandlung nicht konkret belegt. Allerdings befand sich der LKW nach dem Einbau bis zur Rückgabe ausschließlich bei der Beklagten, sodass die Beschädigung während der Besitzzeit der Beklagten geschehen sein muss. Anhaltspunkte für eine Beschädigung durch jemand anderes sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S.2 BGB vermutet. Anhaltspunkte für eine Exkulpation sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Der Klägerin ist durch die beschädigte Steckdose ein Schaden im Sinne des § 249 BGB in Höhe von 80,80 EUR entstanden, da sie ein Ersatzteil anschaffen musste. 5. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe durch den Einbau der Steckdose als Vermieterin Verwendungen auf die Mietsache getätigt und könne die Kosten hierfür nicht ersetzt verlangen, dringt nicht durch. Denn streitgegenständlich sind nicht die Kosten für den ersten Einbau vor Beginn der Mietzeit, sondern die Kosten für den Ersatz der defekten Steckdose nach Ende der Mietzeit. Insoweit handelt es sich nicht um Verwendungen, sondern um Schäden. IV. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf netto bereits gezahlte Rechnungen in Höhe von 4.783,53 Euro beruht auf dem Anerkenntnis (§ 307 ZPO). Bezüglich des anerkannten Teils bedarf es keiner weiteren Begründung (§ 313b Abs. 1 S. 1 ZPO). V. Die Klägerin kann von der Beklagten Verzinsung im folgenden Umfang verlangen: Hauptforderung Zinsbeginn Zinsende Zinshöhe Grund Mehrwertsteuer auf netto bereits gezahlte Rechnungen (Teil 1: Miete für den Ersatz LKW; offene Restforderung 291,46 EUR) 05.04.2021 06.04.2021 5 Prozent jährlich Fälligkeitszinsen gem. §§ 353 S. 1, 352 HGB 07.04.2021 offen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Verzug gem. §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB Mehrwertsteuer auf netto bereits gezahlte Rechnungen (Teil 2: Reparatur der Unfallschäden; offene Restforderung 4.492.07 EUR) 23.06.2021 05.07.2021 5 Prozent jährlich Fälligkeitszinsen gem. §§ 353 S. 1, 352 HGB und Verzinsung der Werklohnforderung nach Abnahme gem. § 641 Abs. 4 BGB, § 352 HGB 06.07.2021 offen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Verzug gem. §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB Vergütung für den Einbau von Zusatzausstattung im LKW der Beklagten (5.359,30 EUR) 05.11.2021 offen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Verzug gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB Erstattung der Tankkosten und der Materialkosten für eine defekte Steckdose im Anschluss an die Vermietung des Ersatz-LKWs (578,89 EUR) 05.11.2021 offen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Verzug gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB 1. Bezüglich der Mehrwertsteuer auf netto bereits gezahlte Rechnungen ergibt sich die Verzinsungsverpflichtung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Verzug gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Die Beklagte befand sich gemäß § 286 Abs. 3 BGB nach Rechnungszugang und Fälligkeit in Verzug. Die Rechnungslegung hinsichtlich der Miete für den Ersatz LKW (offene Restforderung 291,46 EUR) erfolgte am 04.03.2021. Fristende der 30 Tage Frist wäre grundsätzlich nach § 188 Abs. 1 BGB am 03.04.2021 gewesen. Da es sich jedoch um das Osterwochenende handelte, trat Verzug nach § 193 BGB erst am Tag nach dem nächsten Werktag ein (BGH, Urteil vom 01.02.2007 – III ZR 159/06, Rn. 24 und 27). Dies war hier Mittwoch, der 07.04.2021. Die Rechnungslegung hinsichtlich der Reparatur der Unfallschäden (offene Restforderung 4.492.07 EUR) erfolgte am 22.05.2021. Auf dieser Rechnung ist auf Seite 4 als Fälligkeitsdatum der 05.06.2021 vermerkt (K_Anlage 1; Bl. 32 d. A.). Da die 30 Tagefrist gemäß § 286 Abs. 3 BGB erst nach Fälligkeit der Forderung beginnt, ist die Frist nach § 188 Abs. 1 BGB am 05.07.2021 abgelaufen und entsprechend ab 06.07.2021 Verzug eingetreten. Der Zinssatz beträgt 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), weil es sich bei den Forderungen auf Zahlung des Bruttomietzins aus der Miete des Ersatz LKWs und auf Zahlung des Bruttowerklohns für die Reparaturarbeiten um Entgeltforderungen handelt und an diesen Rechtsgeschäften kein Verbraucher beteiligt ist. 2. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer auf netto bereits gezahlte Rechnungen werden im Zeitraum zwischen der Fälligkeit und dem Verzugseintritt Fälligkeitszinsen von 5 Prozent jährlich geschuldet (§§ 353 S. 1, 352 HGB). Nach § 353 S. 1 HGB sind Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an, Zinsen zu fordern. Einschlägig ist § 353 S. 1 HGB insbesondere bei rechtsgeschäftlichen Primäransprüchen, die aus einem Handelsgeschäft resultieren (Paulus in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage 2020, § 353 HGB, Rn 9). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Mehrwertsteuer auf netto bereits gezahlte Rechnungen vor. Bei dem Mietvertrag über den Ersatz-LKW und dem Werkvertrag über die Unfallreparatur handelt es sich um vertragliche Erfüllungsansprüche, die nach der gesetzlichen Vermutung der §§ 343, 344 Abs. 1 HGB beiderseitige Handelsgeschäfte darstellen. Jedenfalls zu den Zeitpunkten, ab denen die Klägerin Verzinsung begehrt – aus 498,05 EUR seit dem 05.04.2021 und aus 4.492,07 EUR seit dem 23.06.2021 –, also nach Rechnungslegung am 04.03.2021 und 22.05.2021 waren die Forderungen nach § 271 Abs. 1 BGB fällig. Im Übrigen wird eine Verzinsung nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des Anspruchs aus dem Werkvertrag über die Unfallreparatur folgt der Anspruch auf Verzinsung auch aus § 641 Abs. 4 BGB. Hiernach ist die Werklohnforderung von der Abnahme an zu verzinsen. Die Zinshöhe ergibt sich sowohl für den Anspruch aus § 353 S. 1 HGB als auch für die Forderung aus § 641 Abs. 4 BGB aus § 352 Abs. 2 HGB. Danach beträgt der gesetzliche Zinssatz des HGB 5 Prozent jährlich. 3. In Bezug auf die Vergütung für den Einbau von Zusatzausstattung im LKW der Beklagten ergibt sich die Verzinsungspflicht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.11.2021 aus Verzug gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. a. Verzug ist nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB erst durch das anwaltlichen Mahnschreiben vom 25.10.2021 und dem fruchtlosen Ablauf der darin gesetzten Zahlungspflicht zum 04.11.2021 entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem 05.11.2021 eingetreten. Der Verzugszinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. b. Weder ist der Verzug 30 Tage nach Rechnungszugang gemäß § 286 Abs. 3 BGB eingetreten noch kann ein Zinssatz in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB verlangt werden. Denn beim Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschriften (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 BGB, Rn 27). c. Hinsichtlich des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag können für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit und dem Verzugseintritt auch keine Fälligkeitszinsen nach § 353 S. 1 HGB verlangt werden. Auf die gesetzlichen Ansprüche aus den §§ 677 ff. BGB findet § 353 HGB nämlich keine Anwendung (Fest in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage 2020, § 343 HGB, Rn 13; a.A. Leyens in: Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 343 HGB, Rn 1; differenzierend: Maultzsch in: MüKO/HGB, 5. Aufl. 2021, § 343 HGB, Rn 6, der ein beiderseitiges Handelsgeschäft nur bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB annimmt). 4. In Bezug auf die Erstattung der Tankkosten und der Materialkosten für eine defekte Steckdose im Anschluss an die Vermietung des Ersatz-LKWs ergibt sich die Verzinsungspflicht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ebenfalls aus Verzug gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. a. Verzug ist auch insoweit erst durch das anwaltlichen Mahnschreiben vom 25.10.2021 und dem fruchtlosen Ablauf der darin gesetzten Zahlungspflicht zum 04.11.2021 entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem 05.11.2021 eingetreten (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Verzugszinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. b. Weder ist der Verzug 30 Tage nach Rechnungszugang gemäß § 286 Abs. 3 BGB eingetreten noch kann ein Zinssatz in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB verlangt werden. Denn auch beim Anspruch aus Schadensersatz handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschriften (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 BGB, Rn 27). c. Schließlich können für die Forderungen aus Schadensersatz neben der Leistung für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit und dem Verzugseintritt auch keine Fälligkeitszinsen nach § 353 S. 1 HGB verlangt werden. Auf die Schadensersatzansprüche neben der Leistung findet § 353 HGB nämlich im vorliegenden Fall keine Anwendung, da weder die Beschädigung der Steckdose noch das unvollständige Befüllen des Tanks ein beiderseitiges Handelsgeschäft darstellen. Voraussetzung von § 353 HGB ist insbesondere das Vorliegen einer Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften. Der Begriff des Geschäfts im Sinne von § 343 Abs. 1 HGB umfasst alle Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, darüber hinaus rechtsgeschäftsähnliche Akte sowie alle sonstigen – willensgetragenen – rechtserheblichen Handlungen und Unterlassungen von geschäftlicher bzw. wirtschaftlicher Bedeutung (Pamp in: Oetker, HGB, 7. Aufl. 2021, § 343 HGB, Rn. 4). Reine Tathandlungen fallen als solche nicht unter § 343 HGB (Fest in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage 2020, § 343 HGB, Rn 11). Das schließt nicht aus, dass eine Tathandlung der Abwicklung eines unter § 343 HGB fallenden Rechtsverhältnisses dienen und die Erfüllung eines Handelsgeschäfts bewirken kann (Maultzsch in: MüKO/HGB, 5. Aufl. 2021, § 343 HGB, Rn 5). Welche Ansprüche der Verzinsungspflicht nach § 353 HGB unterfallen, ist im Einzelnen äußerst umstritten (Paulus in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage 2020, § 353 HGB, Rn 9). In der Literatur wird teilweise ein weiter Anwendungsbereich von § 353 S. 1 HGB befürwortet. Der Verzinsungspflicht sollen daher neben primären Erfüllungsansprüchen auch sekundäre Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung rechtsgeschäftlicher Pflichten sowie Ansprüche aus Rückabwicklungsverhältnisse (Rücktritt und Bereicherungsrecht) sowie Ansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag unterfallen (Maultzsch in: MüKO/HGB, 5. Aufl. 2021, § 353 HGB, Rn 6; Pamp in: Oetker, HGB, 7. Aufl. 2021, § 353 HGB, Rn. 3). Es wird auch vertreten, deliktische Ansprüche, die im Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft stehen, § 353 HGB zuzuordnen (Maultzsch in: MüKO/HGB, 5. Aufl. 2021, § 353 HGB, Rn 6; ablehnend: Paulus in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage 2020, § 353 HGB, Rn 9a; Pamp in: Oetker, HGB, 7. Aufl. 2021, § 353 HGB, Rn. 3). Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des BGH § 353 HGB eng auszulegen (BGH, Urteil vom 27.02.2018 − VI ZR 121/17). Der BGH hat bereits entschieden, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung (BGH, Urteil vom 27.02.2018 − VI ZR 121/17), aus Bereicherungsrecht (BGH, Urteil vom 02.12.1982 – III ZR 90/81) und aus insolvenzrechtlichen Rückgewähransprüchen (BGH, Urteil vom 09.07.1987 – IX ZR 167/86) dem Anwendungsbereich von § 353 HGB nicht unterfallen. Im Anschluss an die enge Auslegung der Norm durch den BGH unterfallen im vorliegenden Fall die Ersatzansprüche aus Schadensersatz neben der Leistung wegen Beschädigung der Steckdose und unvollständigem Betanken des gemieteten LKW nicht § 353 HGB. Für sich genommen stellen diese Tathandlungen kein Handelsgeschäft der Beklagten dar. Allein der Umstand, dass sie im Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft – der Miete des Ersatz-LKW – erfolgten, macht diese und die aus ihnen resultierenden Ersatzansprüche aus Schadensersatz neben der Leistung nicht selbst zu Handelsgeschäften. VI. Die Klägerin kann von der Beklagten Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 527,00 EUR verlangen gemäß §§ 280 Abs. 1, 249, 257 BGB und §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249, 257 BGB. 1. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch besteht nur nach einem Gegenstandswert von 5.362,42 EUR bezüglich der Erstattung der Tankkosten und der Materialkosten für die defekte Steckdose sowie der Zahlung der Mehrwertsteuer auf netto bereits gezahlte Rechnungen. In Bezug auf die Erstattung der Tankkosten und die Materialkosten für die defekte Steckdose können die Anwaltskosten im Rahmen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) geltend gemacht werden. Bezüglich der Zahlung der Mehrwertsteuer auf netto bereits gezahlte Rechnungen können die Anwaltskosten als Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB) geltend gemacht werden. Denn infolge der Rechnungen von 04.03.2021 und vom 22.05.2021 befand sich die Beklagte hinsichtlich der Zahlung der Bruttobeträge für die Reparaturarbeiten und die Vermietung des Ersatz-LKWs jedenfalls zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte der Klägerin im Oktober 2021 nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Die Klägerin durfte zur Aussprache einer letztmaligen Mahnung und der damit verbundenen Ankündigung gerichtlicher Durchsetzung ihrer Ansprüche bei Nichtzahlung anwaltliche Unterstützung einschalten, da sie selbst keine entsprechenden juristischen Kenntnisse besitzt (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 BGB, Rn 57). Der Anspruch auf Freistellung noch nicht gezahlter Anwaltskosten folgt aus § 257 BGB. 2. In Bezug auf die Vergütung für den Einbau von Zusatzausstattung im LKW der Beklagten lagen die Voraussetzungen für eine Erstattung der Anwaltskosten im Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte jedoch nicht vor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagte schon vor dem anwaltlichen Mahnschreiben vom 25.10.2021 in Verzug befand. Es wurde bereits dargelegt, dass Verzug 30 Tage nach Rechnungszugang gemäß § 286 Abs. 3 BGB insoweit nicht eingetreten ist, da es sich beim Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 286 Abs. 3 BGB handelt (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 BGB, Rn 27). Die Kosten der den Verzug begründenden Mahnung – hier des anwaltlichen Mahnschreibens vom 25.10.2021 – sind nicht ersatzfähig, da sie bereits vor dem Verzug angefallen sind und nicht durch den Verzug begründet worden sind (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 BGB, Rn 44). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten waren vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Klägerin hinsichtlich der Zinsen und der Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des Anerkenntnisses aus § 708 Nr. 1 ZPO und im Übrigen aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. C. Der Streitwert beträgt 10.721,40 EUR. Die Erklärung des Teilanerkenntnisses im Verhandlungstermin am 11.11.2022 hat nicht zu einer Streitwertreduzierung geführt. Zu einer Reduzierung des Streitwertes kommt es erst mit dem Erlass eines Teilanerkenntnisurteils (OLG München, Beschluss vom 09.12.2016 – 8 W 2038/16).