OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 427/22

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2022:1220.5T427.22.00
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde vom 07.10.2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 07.10.2022 wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer ist Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod des am 10.05.2018 verstorbenen Erblassers. Mit Schreiben vom 12.07.2019 beauftragte die Verfahrensbevollmächtigte der Erbin den Notar Herrn X (im Folgenden: Notar) mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Der Notar teilte mit E-Mail vom 19.07.2019 mit, dass er bereit sei, das Mandat anzunehmen, sich jedoch ab diesem Tag zunächst für drei Wochen in seinem Jahresurlaub befinde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen, in welchem er sich auch mit der Sache befasst (Bl. 13-14 d. A.). Mit Schriftsatz vom 24.01.2020 erinnerte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers den Notar an die Anfertigung des Nachlassverzeichnisses und teilte mit, dass er hierfür eine Frist bis zum 24.02.2020 notiere. Bei Fristablauf müsse der Beschwerdeführer die Erbin mit den damit verbundenen Kosten gerichtlich in Anspruch nehmen. Mit Schriftsatz vom 10.02.2020 beraumte der Notar einen Besprechungstermin für den 13.02.2020 an, bei dem Einsicht in Bankunterlagen genommen werden sollte. Mit Schriftsatz vom 29.04.2020 und vom 15.04.2021 erinnerte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erneut an die Erstellung des Nachlassverzeichnisses und gab zu Bedenken, dass die Pflichtteilsansprüche des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.12.2021 verjähren würden. Es wurde eine Frist bis zum 31.05.2021 vorgemerkt. Noch vor Jahresende erhob der Beschwerdeführer gegen die Erbin vor dem Landgericht Münster eine Stufenklage (Az. entfernt ); der Auskunftsanspruch wurde durch die Erbin anerkannt, so dass hier am 11.04.2022 ein Anerkenntnisurteil erging. Der Notar erstellte das Nachlassverzeichnis weiterhin nicht. Mit Schriftsatz vom 07.10.2022, gerichtet an das Landgericht Münster, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers gegen den Notar Beschwerde gem. "§ 15 Abs. 1 BNotO und § 14 Abs. 2 BNotO" erhoben. Er argumentiert, durch die durch nichts gerechtfertigte Untätigkeit des Notars werde ein irreversibler Vertrauensschaden in die Funktionstüchtigkeit des Notarwesens in Deutschland hervorgerufen. In dem Zivilverfahren sei der Beschwerdeführer nun gezwungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Erbin zu betreiben, damit ein Sachverständigengutachten zur Bewertung der in dem Tenor des Urteils erwähnten Immobilien erstellt werden könne. Die Kammer hat mit Verfügung vom 18.10.2022 darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung bestehen. Nach § 59 Abs. 2 FamFG analog dürfte das Beschwerderecht nur der Auftraggeberin des Notars, hier der Erbin, zustehen. Auch wenn man § 59 Abs. 1 FamFG zu Grunde lege, müsse die dort geforderte Rechtsbeeinträchtigung unmittelbar sein und ein Recht des Beschwerdeführers betreffen. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interesse reiche nicht aus (BGH, NJW-RR 2018, S. 967 Rn. 11). Vorliegend dürften lediglich Ansprüche gegen die Erbin, nicht jedoch gegen den Notar bestehen. Die Beeinträchtigung, die der Beschwerdeführer durch die Untätigkeit des Notars erfahre, dürfe die durch den Bundesgerichtshof benannten sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen betreffen. Auf den Hinweis der Kammer hat der Beschwerdeführer entgegnen lassen, dass der Pflichtteilsberechtigte in den Schutzbereich der maßgeblichen Bestimmungen zum notariellen Nachlassverzeichnis einbezogen sei, da der Notar - selbst wenn er formal vom Erben beauftragt worden sei - den Nachlass unabhängig von Anweisungen des Erben eigenständig ermitteln müsse. Das Beschwerdeverfahren nach der Bundesnotarordnung beschränke sich nicht auf die Interessendivergenz zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten. Es gehe in diesem Verfahren vor allem um die "Notarhygiene" zur Gewährleistung einer weitestgehend hoheitlichen Tätigkeit nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Bestimmungen. Dies folge nicht zuletzt aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2021, durch welche die Zweispurigkeit der eigenständigen Ermittlungen von Notar und Erben ausdrücklich hervorgehoben worden sei (BGH, Urteil vom 01.12.2021, Az. IV ZR 189/20, ErbR 2022, 206). II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gem. § 15 Abs. 2 BNotO ist ein Anspruch auf Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit. Der Beschwerdeführer begehrt von dem Notar die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach dem Erbfall vom 10.05.2018. Der Notar ist zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses nach § 20 Abs. 1 S. 2 Var. 3 BNotO verpflichtet und darf nach § 15 Abs. 1 BNotO seine Urkundstätigkeit nur bei ausreichendem Grund verweigern. Hierfür ist nichts ersichtlich. Allerdings fehlt es an der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers gem. § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO i. V. m. § 59 FamFG. Die Kammer hält an ihrer rechtlichen Einschätzung vom 18.10.2022 fest. Beschwerdeberechtigt ist der Beschwerdeführer, der seit mehr als drei Jahren auf die Vornahme der notariellen Tätigkeit wartet, nur insoweit, als er durch die Verweigerung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Wird der Notar - wie regelmäßig - nur auf Antrag tätig, so ist beschwerdeberechtigt grundsätzlich nur der Antragsteller, sofern in seiner Person eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegt (Eylmann/Vaasen/ Frenz , BNotO, 4. Aufl. 2016, § 15 Rn. 41). Antragstellerin ist vorliegend die Erbin, nicht jedoch der Beschwerdeführer. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich seiner Verpflichtung nach § 2314 Abs. 1 BGB nicht darauf berufen kann, einen (untätig bleibenden) Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt zu haben und das Nachlassverzeichnis nicht vorlegen zu können, sondern dass er diesen gegebenenfalls im Wege der Notarbeschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO dazu bewegen muss, diesem Auftrag auch nachzukommen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2016, Az. I-7 W 67/16 Rn. 19, juris). Verweigert oder verzögert der vom Erben beauftragte Notar die Erstellung des Nachlassverzeichnisses, obliegt es dem Erben, nicht nur auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck hinzuwirken, sondern bei Erfolglosigkeit erforderlichenfalls Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen. Als Rechtsbehelf gegen den Notar kommen eine Untätigkeitsbeschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO oder zivilrechtliche Schritte in Betracht ( Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2314 BGB (Stand: 10.01.2022), Rn. 85; eine Entscheidung hierzu findet man beispielsweise hier: LG Lübeck, Beschluss vom 19.01.2018, Az. 7 T 510/17, ZEV 2018, 416, beck-online). Dafür, dass auch der Pflichtteilsberechtigte diesen Weg beschreiten kann, finden sich in Rechtsprechung und Literatur keine Hinweise. Dass der Notar den Bestand des Nachlasses unabhängig von Anweisungen des Erben eigenständig ermitteln muss, spielt nach Auffassung der Kammer insoweit keine Rolle. Sein Auftraggeber bleibt der Erbe; diesem steht eine Beschwerdeberechtigung gem. §§ 15 Abs. 2 BNotO, 59 Abs. 2 FamFG zu. Auch eine Beschwerdeberechtigung nach § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO § 59 Abs. 1 FamFG scheidet vorliegend aus. Nach den Vorschriften ist beschwerdeberechtigt, wer durch die Amtsverweigerung des Notars unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn unmittelbar nachteilig in eine Rechtsstellung eingegriffen wird, indem Rechte aufgehoben, beschränkt oder gemindert werden oder die Rechtsausübung gestört oder erschwert wird; eine nur mittelbare Beeinträchtigung genügt nicht ( Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl. 2012, § 15 Rn. 99; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 13. Aufl. 2022, § 59 Rn. 4). Das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers gegen die Erbin gem. § 2314 Abs. 1 BGB wird durch die Untätigkeit des Notars nicht berührt. Der Beschwerdeführer ist nach Obsiegen auf der ersten Stufe im Zivilverfahren in der Lage, gegen die Erbin gem. § 888 ZPO durch die Festsetzung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft zu vollstrecken (vgl. OLG Düsseldorf, aaO). Ein Anspruch des Beschwerdeführers unmittelbar gegen den Notar, der durch dessen Untätigkeit verletzt würde, besteht nach der Ausgestaltung des § 2314 Abs. 1 BGB nicht. Auch der Pflichtteilsanspruch gegen die Erbin gem. § 2303 Abs. 1 BGB existiert für den Beschwerdeführer unabhängig von der Untätigkeit des Notars. In ihn wird nach Auffassung der Kammer nicht unmittelbar nachteilig eingegriffen, indem das Recht aufgehoben, beschränkt oder gemindert oder die Rechtsausübung gestört oder erschwert wird. Sofern die tatsächliche Durchsetzung im Wege der Leistungsstufe verzögert wird, handelt es sich lediglich um eine nicht ausreichende mittelbare Beeinträchtigung, auf die der Beschwerdeführer reagieren kann, indem er gegen die Erbin Zwangsmaßnahmen ergreift. Eine Beschwerdeberechtigung gem. §§ 15 Abs. 2 BNotO, 59 Abs. 1 FamFG wird man in der Regel nur für die Personen annehmen können, denen gegenüber den Notar Pflichten im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO treffen (BeckOK BNotO/ Eschwey , 6. Edition, Stand 01.08.2022, § 15 Rn. 138). Die Vorschrift regelt die Schadensersatzverpflichtung des Notars bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der ihm einem anderen gegenüber bestehenden Amtspflicht. Für die Bestimmung des geschützten Personenkreises im Sinne dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof die sog. Zwecktheorie entwickelt (vgl., hierzu und im Folgenden: Eylmann/Vaasen/ Frenz , § 19 Rn. 10). Danach ist zu prüfen, ob die verletzte Amtspflicht den Schutz des Anspruchsstellers bezweckt oder zumindest mitbezweckt. Dies setzt voraus, dass die Amtspflicht gerade die Interessen dieses Dritten schützen soll, auch wenn er "nur mittelbar und unbeabsichtigt" durch die Amtshandlung betroffen wird (BGH, Urteil vom 28.09.1959, Az. III ZR 92/58, DNotZ 1960, 157). Der Beschwerdeführer argumentiert zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass ein Notar den Bestand des jeweiligen Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln muss und sich nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der Angaben des Erben beschränken darf. Das führt jedoch nicht dazu, dass der jeweilige Pflichtteilsberechtigte vom Schutzzweck dieser Amtspflicht des Notars umfasst wäre. Vielmehr wird der Notar hierdurch lediglich zur Hilfsperson des Erben bzw. zu einer für den Erben erreichbaren Erkenntnisquelle, der sich der Erbe zu bedienen hat, um sein eigenes Wissen über den Nachlass zu vervollständigen. Im Außenverhältnis zum Pflichtteilsberechtigten liegt die Verantwortung für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses und seine Richtigkeit somit allein beim jeweiligen Erben (vgl. Schönenberg-Wessel, NJW 2022, 700 f). Für diese Ansicht spricht auch, dass die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Pflichtteilsberechtigter gegenüber der Erbin durch die Untätigkeit des Notars nicht verschlechtert wird, da der Anspruch als solcher nicht untergeht oder sonstige Änderungen erfährt. Sofern die Beschwerde argumentiert, der Beschwerdeführer erleide durch das Verhalten des Notars "einen irreversiblen Vertrauensschaden in die Funktionstüchtigkeit des Notarwesens in Deutschland" und das Verfahren werde zur Gewährleistung einer "Notarhygiene" und "einer weitestgehend hoheitlichen Tätigkeit nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Bestimmungen geführt" handelt es sich hierbei nicht um eigene Rechte des Beschwerdeführers, aufgrund derer er zum gem. § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO geschützten Personenkreis zu zählen ist. Vielmehr ist für die Gewährleistung dieser Standards die Dienstaufsicht der Notare verantwortlich. Die Beschwerde war daher zu verwerfen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Im Hinblick auf das Fehlen ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter gem. § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO i. V. m. § 59 FamFG beschwerdeberechtigt ist, wenn der Notar hinsichtlich der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses i. S. d. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB untätig bleibt, wird die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.