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Urteil

7 KLs-6 Js 214/15-4/22

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2022:1021.7KLS6JS214.15.4.2.00
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Tenor
  • 1. Der Angeklagte K. wird wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie wegen Steuerhehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte G. wird wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie wegen Steuerhehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte U. wird wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen Steuerhehlerei in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte A. ist der Steuerhehlerei in acht Fällen schuldig. Er wird deswegen unter Auflösung der durch das Amtsgericht X mit Beschluss vom ##.##.2022, Az. (Aktenzeichen entfernt), nachträglich gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts X vom ##.##.2019, Az. (Aktenzeichen entfernt), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts X vom ##.##.2019, Az. (Aktenzeichen entfernt), angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sowie die ebenfalls angeordnete sechsmonatige Sperrfrist für das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen sowie eine inländische Fahrerlaubnis erteilt zu erhalten, bleiben aufrechterhalten.

Darüber hinaus wird er wegen Steuerhehlerei in sieben Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit mit zweifachen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Der Angeklagte F. wird wegen Steuerhehlerei in neun Fällen sowie wegen tateinheitlichen zweifachen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

  • 2. Betreffend den Angeklagten K. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.029.985,68 Euro angeordnet.

Betreffend den Angeklagten G. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.643.530,58 Euro angeordnet.

In Höhe von 2.643.530,58 Euro haften die Angeklagten K. und G. gesamtschuldnerisch.

Betreffend den Angeklagten U. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.005.172,05 Euro angeordnet.

Betreffend den Angeklagten A. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.742.300,00 Euro angeordnet.

Betreffend den Angeklagten F. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 434.700,00 Euro angeordnet.

3.              Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

die Angeklagten K. und G.:

§§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 1. Alt., S. 2 AO,

§§ 25 Abs. 2, 46b, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB

der Angeklagte U.:

§§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 1. Alt. AO,

§§ 53, 73 Abs. 1, 73c StGB

der Angeklagte A.:

§ 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 1. Alt. AO,

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG,

§ 22a Abs. 1 Nr. 6 a) i.V.m. Anlage zu § 1 Abs. 1, Teil B, Abschnitt V, Ziff. 29 c) KrWaffKontrG

§§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 b), 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, Anlage 1 zu § 1 Abs. 4, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2, 2.5, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG

§§ 52, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB

der Angeklagte F.:

§ 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 1. Alt. AO,

§§ 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 b), 2 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, Anlage 1 zu § 1 Abs. 4, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2, 2.5, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG,

§§ 52, 53, 56, 73 Abs. 1, 73c StGB

Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte K. wird wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie wegen Steuerhehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte G. wird wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie wegen Steuerhehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte U. wird wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen Steuerhehlerei in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte A. ist der Steuerhehlerei in acht Fällen schuldig. Er wird deswegen unter Auflösung der durch das Amtsgericht X mit Beschluss vom ##.##.2022, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), nachträglich gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts X vom ##.##.2019, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts X vom ##.##.2019, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sowie die ebenfalls angeordnete sechsmonatige Sperrfrist für das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen sowie eine inländische Fahrerlaubnis erteilt zu erhalten, bleiben aufrechterhalten. Darüber hinaus wird er wegen Steuerhehlerei in sieben Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit mit zweifachen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte F. wird wegen Steuerhehlerei in neun Fällen sowie wegen tateinheitlichen zweifachen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Betreffend den Angeklagten K. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.029.985,68 Euro angeordnet. Betreffend den Angeklagten G. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.643.530,58 Euro angeordnet. In Höhe von 2.643.530,58 Euro haften die Angeklagten K. und G. gesamtschuldnerisch. Betreffend den Angeklagten U. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.005.172,05 Euro angeordnet. Betreffend den Angeklagten A. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.742.300,00 Euro angeordnet. Betreffend den Angeklagten F. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 434.700,00 Euro angeordnet. 3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: die Angeklagten K. und G.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 1. Alt., S. 2 AO, §§ 25 Abs. 2, 46b, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB der Angeklagte U.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 1. Alt. AO, §§ 53, 73 Abs. 1, 73c StGB der Angeklagte A.: § 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 1. Alt. AO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 22a Abs. 1 Nr. 6 a) i.V.m. Anlage zu § 1 Abs. 1, Teil B, Abschnitt V, Ziff. 29 c) KrWaffKontrG §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 b), 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, Anlage 1 zu § 1 Abs. 4, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2, 2.5, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG §§ 52, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB der Angeklagte F.: § 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 1. Alt. AO, §§ 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 b), 2 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, Anlage 1 zu § 1 Abs. 4, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2, 2.5, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG, §§ 52, 53, 56, 73 Abs. 1, 73c StGB G r ü n d e : I. zur Person 1. der Angeklagte K. Der Angeklagte K. wuchs mit seiner zwei Jahre älteren Schwester im elterlichen Haushalt in Ä auf. Sein Vater verstarb im Jahr 199# aufgrund eines Herzinfarktes, seine 1938 geborene Mutter lebt ebenso wie der Angeklagte K. in Ä. Im Jahr 198# erwarb der Angeklagte K. den Schulabschluss an einer Berufsschule mit technischer Ausrichtung und studierte fortan an einer Hochschule in Z, wo er den Beruf des Kühltechnikers erlernte. Nach Abschluss des Studiums im Jahr 198# absolvierte er von 198# bis 198# den Wehrdienst in der Armee. Im Anschluss war er in einer Autowerkstatt tätig. Ab 198# verdiente er seinen Lebensunterhalt mit wechselnden Tätigkeiten. Im Jahr 199# gründete der Angeklagte K. ein Speditionsunternehmen, bei dem er bis zu dessen Insolvenz im Jahr 2008 als Geschäftsführer tätig war. Im Jahr 201# gründete er das Unternehmen Firma V., welches zunächst mit Autoreifen handelte, sich nach einer Reorganisation jedoch auf das Baugewerbe verlagerte. In diesem Unternehmen ist der Angeklagte K. heute noch tätig. Er erzielt hiermit ein – für Ä Verhältnisse als durchschnittlich zu bezeichnendes – Monatseinkommen von 600 bis 800 Euro. Nachdem er im Jahr 199# seine erste Ehefrau geheiratet hatte, kam 199# die gemeinsame Tochter zur Welt. Die Tochter hat eine Ausbildung zur Kosmetikerin absolviert und ist auf diesem Gebiet berufstätig; Unterhalt schuldet und leistet der Angeklagte dieser nicht mehr. Die Ehe wurde im Jahr 2000 geschieden. Aus einer neuen Beziehung des Angeklagten K. ging im Jahr 201# dessen zweite Tochter hervor, deren Mutter er zwei Jahre später ehelichte. Diese brachte aus einer vorausgegangenen Beziehung eine weitere Tochter mit in die Ehe, welche der Angeklagte K. adoptierte. Die zweite leibliche Tochter sowie die Adoptivtochter leben gemeinsam mit dem Angeklagten K. und dessen zweiter Ehefrau in einem Eigentumshaus. Die Ehefrau des Angeklagten war bis zu einer Coronainfektion in diesem Jahr im medizinischen Bereich tätig, verlor die Beschäftigung jedoch angesichts ihrer Erkrankung und ist zurzeit arbeitslos. Strafrechtlich ist der Angeklagte K. bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte K. wurde am ##.##.2021 vorläufig festgenommen und befand sich nachfolgend in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Ö vom ##.##.2021, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), welches ihn mit Beschluss vom ##.##.2021 von dem Vollzug der weiteren Untersuchungshaft verschonte. 2. der Angeklagte G. Aus der Beziehung seiner heute 64 Jahre alten Mutter und seines 66-jährigen Vaters gingen der Angeklagte G. und ein weiterer Sohn hervor. Im Jahr 199# erwarb der Angeklagte G. den Schulabschluss nach Klasse 12 und studierte anschließend Wirtschaftslehre an einem Kollegium. Nach Abschluss des Studiums im Jahr 2004 war er bis 2008 in der Geschäftsführung eines Geschäfts tätig. Danach überführte er bis 2013 Autos nach Deutschland, bevor er eine Stelle als Vermittler im Autoverkauf annahm. Seit 201# ist er als Auslieferungsfahrer in einem Restaurant und zudem seit 202# in leitender Position in einem Fitnessstudio tätig. Der Angeklagte G. ist verheiratet und Vater eines 20 Jahre alten Sohnes, der Informatik studiert, und einer sechs Jahre alten Tochter. Die Familie lebt in einem Eigentumshaus, für dessen Erwerb er vor etwa 15 Jahren einen Kredit in Höhe von 70.000 Euro aufgenommen hat. Die monatlichen Raten belaufen sich aktuell auf 350 Euro; es besteht eine Restschuld von 60.000 Euro. In Summe verdient der Angeklagte G. aus seinen beiden Tätigkeiten als Auslieferungsfahrer und Angestellter in einem Fitnessstudio 1.200 Euro brutto beziehungsweise 1.070 Euro netto. Nach dem Abzug von Verbindlichkeiten, etwa der monatlichen Rate von 350 Euro aus dem vorbeschriebenen Kreditvertrag, und laufenden Lebenshaltungskosten verbleiben der Familie circa 500 Euro. Strafrechtlich ist der Angeklagte G. bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte G. wurde am ##.##.2021 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem Folgetag in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Ö vom ##.##.2021, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), welches ihn mit Beschluss vom ##.##.2022 von dem Vollzug der weiteren Untersuchungshaft verschonte. 3. der Angeklagte U. Aus der Beziehung seiner mittlerweile verstorbenen Eltern ist neben dem Angeklagten U. dessen zehn Jahre jüngere Schwester hervorgegangen. Nach dem Abschluss der Mittelschule im Jahr 198# studierte der Angeklagte U. Sport an der Pädagogischen Fachhochschule in Z. Schon kurz nach Aufnahme des Studiums wurde er jedoch zur Armee eingezogen, weswegen er das Studium für die Dauer von zwei Jahren auszusetzen hatte. Nach Rückkehr vom Wehrdienst brach er das zeitweilig wieder aufgenommene Studium jedoch 198# endgültig ab. Hintergrund war, dass er in dem Jahr geheiratet hatte und nunmehr Geld zu verdienen wünschte. Fortan ging er diversen Tätigkeiten, unter anderem als Fahrer oder im An- und Verkauf, zuweilen in eigenen Firmen, zuweilen angestellt, nach. Im Jahr 199# kam die Tochter des Angeklagten U. zur Welt, die ihrerseits im Sommer dieses Jahres Mutter geworden ist, im Jahr 199# folgte ein Sohn. Seine Ehe wurde im Jahr 201# geschieden. In diesem Zusammenhang zog der Angeklagte U. mit dem Wunsch nach einem Neuanfang nach Deutschland; seitdem ist er in und um Ü wohnhaft und – mit der Ausnahme eines bloß kurzfristigen Bezuges von Sozialleistungen – durchgängig erwerbstätig als Fahrer bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Im Jahr 201# lernte er seine aus der Y stammende zweite Ehefrau kennen, die er am ##.##.2019 heiratete. Das Paar lebte bis zur Inhaftierung des Angeklagten U. mit dessen Sohn in einer gemeinsamen Wohnung. Nach der Inhaftierung zog der Sohn in eine eigene Wohnung in H, die Ehefrau in eine Wohnung in Ü, wo der Angeklagte künftig ebenfalls wohnhaft zu sein beabsichtigt. Strafrechtlich ist der Angeklagte U. bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte U. wurde am ##.##.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Ö vom ##.##.2021, Az. ( Aktenzeichen entfernt ). 4. der Angeklagte A. Der Angeklagte A. wuchs als mittlerer von drei Söhnen im elterlichen Haushalt in Sibirien auf. Sein heute 67 Jahre alter Vater war trotz angeborener Herzrhythmusstörungen als Krankenpfleger tätig, bis er sich im Jahr 1996 erstmalig einer Operation an der Herzklappe unterziehen musste. Er ist nunmehr berentet. Die heute 68 Jahre alte Mutter des Angeklagten A. ist Friseurin. Da die Familie daheim Plattdeutsch sprach, erlernte der Angeklagte erst im Kindergarten die russische Sprache. Die Kindheit und frühe Adoleszenz des Angeklagten A. in Russland stellten sich einschließlich des Schulbesuches unproblematisch dar. 199# verzog die Familie nach Deutschland und lebte bis 199# in einer Auffang-Wohnstätte in der Nähe von E, bevor sie sodann in eine E-er Mietwohnung zog. Der Angeklagte A. wurde hier in die achte Klasse eingeschult. Aufgrund der kardiologischen Erkrankung des Vaters, der Teilnahme seiner Mutter an Sprachkursen und der Auslastung seiner Großeltern mit der Betreuung des jüngsten Bruders, war der Angeklagte A. familiärerseits kaum reguliert. Er blieb daher der Schule oftmals fern und beging in einer Gruppe gleichgesinnter Jugendliche Diebstähle, um an Geld zu gelangen. Den Hauptschulabschluss erwarb der Angeklagte A. im Alter von 18 Jahren, ohne dass sich eine Berufsausbildung anschloss. Die bereits organisierte Aufnahme in die Bundeswehr als Berufssoldat blieb ihm wegen einer fehlenden Möglichkeit zur Erlangung einer Fahrerlaubnis verwehrt. Nachdem sich der Angeklagte A. von ##.2000 bis ##.2001 in Haft befunden hatte, kehrte er wieder in den elterlichen Haushalt zurück. Die Familie erwarb ein Eigenheim in E, in das der Angeklagte A. mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder einzog. In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte A. in der Verpackungsindustrie sowie – von 2001 bis 2004 – auf einem Autohof. Im Jahre 2003 lernte er seine Lebensgefährtin kennen, die ebenfalls in das Eigenheim der Familie A. zog. Aus der Beziehung gingen eine im Jahr 2015 geborene Tochter und ein 2019 geborener Sohn hervor; der Angeklagte A. hat außerdem eine 21 Jahre alte Tochter aus einer früheren Beziehung. Nachdem sich der Angeklagte A. von 2007 bis 2008 in Tschechien aufgehalten hatte und dort im Kfz-Bereich tätig gewesen war, arbeitete er nach seiner Rückkehr nach Deutschland in einem Transportunternehmen, für das er deutschlandweit Transporter fuhr. Kontakt zu Alkohol hatte der Angeklagte A. bereits im Alter von zwölf Jahren. Ab seinem 17. Lebensjahr steigerte er die Trinkmengen derart, dass es immer wieder zu bis drei Wochen andauernden Phasen hohen Alkoholkonsums, vornehmlich von Vodka, mit zahlreichen „Filmrissen“ kam, die nur aufgrund eines zunehmenden körperlichen Unwohlseins durch den Alkoholkonsum und eine Nahrungskarenz während der Trinkphasen durch einige Tage bis Wochen andauernde Abstinenzen unterbrochen wurden. Während der Konsum von Alkohol für den Angeklagten A. zum Leben dazugehörte und er ihm insbesondere in Gesellschaft mit Freunden nachging, stellten sich bei Alkoholkarenz Schlafstörungen und Zittern ein. Den Konsum von Cannabis nahm der Angeklagte A. mit 16 Jahren auf, wobei er die Konsummenge im Alter von 18 Jahren auf phasenweise bis zu fünf Gramm pro Tag steigerte. Gleichwohl bereitete es ihm zu keinem Zeitpunkt Probleme, den Konsum zuweilen zu unterlassen. Kokain konsumierte der Angeklagte A. seit seinem 17. Lebensjahr intranasal etwa vier bis sechs Mal pro Monat, insbesondere im Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum. Seit der Inhaftierung am ##.10.2021 ist der Angeklagte A. abstinent. Der Angeklagte A. ist bereits umfassend strafrechtlich auffällig geworden: Am ##.02.1997 sah die Staatsanwaltschaft E von der Verfolgung eines Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab. Ein Strafverfahren wegen Diebstahls stellte das Amtsgericht E mit Entscheidung vom ##.12.1998 gemäß § 47 JGG ein. Dasselbe Gericht verwarnte den Angeklagten A. am ##.01.1999 wegen schweren Diebstahls und erteilte ihm eine richterliche Weisung. Ein Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls stellte es mit Entscheidung vom ##.04.1999 gemäß § 47 JGG ein. Am ##.12.1999 erteilte ihm das Amtsgericht E eine richterliche Weisung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung und verhängte eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum ##.12.2000. Wegen einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung ermahnte ihn das Amtsgericht E unter dem ##.08.2002 und stellte das Verfahren nach Erfüllung einer Geldauflage gemäß § 47 JGG ein. Am ##.03.2003 verurteilte das Amtsgericht E den Angeklagten A. wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Dasselbe Gericht ahndete ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis unter dem ##.08.2003 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro und verhängte eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 01.09.2004. Am ##.10.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht E wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 Euro und zog die Waffe ein. Aus den Strafen aus den Entscheidungen vom ##.08.2003 und vom ##.10.2003 bildete das Amtsgericht E mit Beschluss vom ##.04.2004 unter Aufrechterhaltung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Unter dem ##.07.2006 ahndete das Amtsgericht E eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 8,00 Euro. Wegen zwei Diebstählen verurteilte ihn das Amtsgericht C am ##.11.2006 zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Strafe wurde mit Wirkung vom ##.11.2009 erlassen. Wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz wurde der Angeklagte A. am ##.05.2012 durch das Landgericht U mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten belegt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „In den Jahren 2010 und 2011 wurden aus nicht festgestellten Lagerorten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft von teilweise unbekannt gebliebenen Beteiligten in großen Mengen unverzollte und unversteuerte Zigaretten auf Lastkraftwagen, in Tarnladungen versteckt, nach Deutschland eingeschmuggelt. Im Bundesgebiet sollten die Zigaretten an einen mehr oder weniger festen Kreis von Abnehmern weit unter dem üblichen Marktpreis und dennoch in Folge der Hinterziehung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und Steuern mit beträchtlichen Gewinnen veräußert werden. Die aus der früheren Sowjetunion stammenden Angeklagten A. und M. waren an der Durchführung von Schmuggelgeschäften, an dem Transport von Zigaretten, dem Absatz der Schmuggelware an Abnehmer im Bundesgebiet bzw. dem Geldtransfer der Erlöse aus den Zigarettenverkäufen beteiligt. Die Angeklagten, die im Tatzeitraum arbeitslos waren bzw. nur über ein geringes Einkommen verfügten, wollten sich durch ihre Tätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen und mit den Einkünften aus den Zigarettenhandel einen nicht unerheblichen Teil ihres Lebensunterhaltes finanzieren. Den Angaben der Angeklagten zufolge hat A. für seine Beteiligung an dem Zigarettenschmuggel 1.000 € pro Lkw-Ladung, der Angeklagte M. neben dem gelieferten Holz 1 bis 2 Euro pro Stange verkaufter Zigaretten erhalten. Im Einzelnen wurden folgende Tathandlungen festgestellt: 1. Am ##.07.2010 erhielten die Angeklagten A. und M. eine Lieferung von mindestens 515.000 Stück unversteuerter und unverzollter Zigaretten. Die Zigaretten waren in zu diesem Zweck präparierten Holzbrettern versteckt und wurden gegen Mittag mit einem Lkw zu einer Halle S-Straße # in D geliefert. Während der Angeklagte A. für die Übernahme und Bezahlung der Lieferung verantwortlich war, sorgte der Angeklagte M. für das Abladen des Lkw sowie für den Weiterverkauf der Zigaretten, unter anderem an die gesondert verfolgten I., H. und Y.. Es entstand ein Steuerschaden i.H.v. 102.051,51 €. 2. Am ##.08.2010 erhielten die Angeklagten A. und M. 1.100.000 Zigaretten russischer Herkunft. Die Zigaretten waren, wiederum in einer Holzladung versteckt, unversteuert und unverzollt illegal in das Steuer- und Zollerhebungsgebiet der europäischen Gemeinschaft gelangt. Sie wurden mit einem Sattelzug nach F, A-Straße #, zu einer Halle verbracht, die der Angeklagte A. durch Vermittlung des Angeklagten M. angemietet hatte. Der Auflieger wurde unter Aufsicht des Angeklagten A. entladen. Anschließend wurden die Zigaretten unter anderem an die zuvor genannten Abnehmer veräußert. Der Steuerschaden belief sich auf 213.159,19 €. 3. Am ##.11.2010 erhielt der Angeklagte A. eine Lieferung von 1.808.020 Stück unversteuerter und unverzollter Zigaretten. Die Zigaretten der Marken Bond und LD waren wiederum in Holzbrettern versteckt und wurden mit einem Lkw vom Baltikum über Travemünde zu einer Halle in S, V-Straße #, geliefert. Der Transport wurde durch den Angeklagten A. koordiniert und überwacht. Als der Lastwagen am Zielort entladen wurde, konnten die Zigaretten gegen 10.00 Uhr von Zollbeamten sichergestellt werden. Es wurden Tabaksteuern i.H.v. 251.857,19 € verkürzt. 4. [betrifft nur den Angeklagten M.] 5. [betrifft nur den Angeklagten M.] 6. Der Angeklagte A. betrieb etwa seit Dezember 201# eine Indoor-Plantage mit Marihuana-Pflanzen im Keller des von ihm genutzten, im Eigentum seines Bruders A1. stehenden Hauses in W, N-Straße ##. Bei der Durchsuchung des Gebäudes am ##.10.2011 konnten insgesamt 246 Marihuana-Pflanzen in unterschiedlichen Wachstumsstadien sowie 36 Stecklinge sichergestellt werden. Weiterhin wurden im Wohnzimmer des Hauses ein Sack mit getrockneten Pflanzen und im Obergeschoss ein weiterer Sack mit Resten von getrockneten Marihuana-Pflanzen aufgefunden werde. Insgesamt wurden hier 2,315 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von 138,2 g sichergestellt. Bei der Durchsuchung des von dem Angeklagten A. mit genutzten Wohnhauses seiner Eltern in E, F-Straße ###, wurden im Keller 3 Kartons sichergestellt, in denen sich für den Verkauf vorbereitete Plastiktüten mit Marihuana befanden. Diese Gesamtmenge belief sich auf 8,4 kg mit einem THC-Gehalt von 426 g. Das Marihuana stammte von der Indoor-Plantage in W und war nach E verbracht und für den Weiterverkauf vorbereitet worden. Der Angeklagte J., der Renovierungsarbeiten in dem Haus in W durchführte und dort ab und zu auch übernachtete, unterstützte den Angeklagten A. bei dem Betrieb der Indoor-Plantage. Er goss des Öfteren die Marihuana-Pflanzen und half A. beim Transport von Pflanzen und von für deren Aufzucht benötigten Gegengegenständen. 7. der Angeklagte A. verwahrte im Obergeschoss des Hauses in W eine geladene Einlaufkippflinte Baikal Modell ZK, Kaliber 7,65 mm Browning, mit Zielfernrohr und Schalldämpfer. Im Rahmen der Durchsuchung des Hauses am ##.10.2011 wurden die mit einer Patrone geladene Waffe sowie daneben 5 weitere Patronen aufgefunden und sichergestellt.“ Der Strafzumessung lagen hinsichtlich des Angeklagten A. die folgenden Erwägungen zugrunde: „Im Rahmen der Strafzumessung war hinsichtlich der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei jeweils der Strafrahmen des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Minderschwere Fälle lagen in Anbetracht der erheblichen Zigarettenmengen ersichtlich nicht vor. Bezüglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge war von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG – Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren – auszugehen. Auch insoweit kann die Annahme eines minderschweren Falles in Bezug auf den Angeklagten A. nicht in Betracht. […] Der Verstoß gegen das Waffengesetz ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Zugunsten aller Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie die festgestellten Taten eingeräumt haben, so dass eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich war und die Hauptverhandlung binnen kürzester Zeit durchgeführt werden konnte. […] Auf der anderen Seite waren in den Fällen der Steuerhehlerei die überwiegend großen Mengen der geschmuggelten Zigaretten und daraus resultierend die Höhe der Steuerhinterziehungsbeträge zu bewerten. Bei dem Angeklagten A. fiel darüber hinaus straferschwerend ins Gewicht, dass er bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch schon wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz verurteilt worden ist. Erst Ende 2009 war eine gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden. Auf der anderen Seite hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bereits seit 7 Monaten in Untersuchungshaft befindet. Die von ihm seinerzeit betriebene Indoor-Plantage war nicht sonderlich groß und Handelsgegenstand ausschließlich eine Weichdroge. Bei der Tat zu Ziffer 3. sind die geschmuggelten Zigaretten nicht in den Handel gelangt. Nach alledem erschienen folgende Strafen tat- und schuldangemessen: Ziffer. 1: 10 Monate Freiheitsstrafe; Ziffer 2: 1 Jahr Freiheitsstrafe; Ziffer 3: 1 Jahr Freiheitsstrafe; Ziffer 6: 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe; Ziffer 7: 9 Monate Freiheitsstrafe. Aus den genannten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatz Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges der Straftaten hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten für ausreichend, aber auch erforderlich.“ Nachdem ein Teil der Strafe vollstreckt worden war, wurde die Reststrafe zum ##.01.2015 durch das Landgericht E zur Bewährung ausgesetzt. Nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit konnte der Strafrest schließlich mit Wirkung vom ##.01.2019 erlassen werden. Das Amtsgericht E verurteilte ihn unter dem ##.08.2013 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und zog die Betäubungsmittel ein. Eine Beleidigung ahndete das Amtsgericht C unter dem ##.08.2016 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Das Amtsgericht E verhängte am ##.02.2018 wegen Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Daneben ordnete es eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 30.09.2018 an. Unter dem ##.07.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht E wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr vom ##.02.2019 ahndete das Amtsgericht X, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), per Strafbefehl vom ##.11.2019, rechtskräftig nach Rücknahme des Einspruches seit dem ##.06.2020, mit einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Zudem entzog das Gericht ihm die Fahrerlaubnis, erkannte ihm das Recht ab, von einer (ausländischen) Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und ordnete eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 10.06.2020 an. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: „[Er] befuhr mit dem Personenkraftwagen Daimler amtliches Kennzeichen (Kennzeichen entfernt) öffentliche Straßen u.a. die Hauptstraße, obwohl er infolge Alkoholeinwirkung mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,75 Promille (Blutentnahmezeitpunkt: 20:25 Uhr) nicht mehr fahrtüchtig war, was er zumindest billigend in Kauf nahm.“ Ausführungen zur Strafzumessung enthält der Strafbefehl nicht. Im Rahmen der Bewährung wurde dem Angeklagten A. die Zahlung eines Geldbetrages von 600,00 Euro auferlegt, die erbracht wurde. Am ##.06.2021 verurteilte das Amtsgericht T, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, wobei die Taten auf den ##.01.2019 datierten, zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Die Geldstrafe hat der Angeklagte am ##.03.2022 gezahlt. Aus den Strafen der beiden letzten Verurteilungen bildete schließlich das Amtsgericht X mit Beschluss vom ##.03.2022 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit dauert bis zum ##.06.2023 an. Daneben hielt es die Anordnung der Sperrfrist bis zum 10.06.2020 aufrecht. Das Landgericht U, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), ergänzte diesen Beschluss im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dahingehend, dass auch die Bewährungsweisung, jeden Wechsel der Wohnung oder des Aufenthalts dem Gericht anzuzeigen, und die Bewährungsauflage, einen Geldbetrag in Höhe von 600,00 Euro in monatlichen Raten von 50,00 Euro jeweils zum 20. eines Monats zu zahlen, aufrechterhalten bleiben. Der Angeklagte A. wurde in dieser Sache am ##.10.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Ö vom ##.02.2021, Az. ( Aktenzeichen entfernt ). 5. der Angeklagte F. Der Angeklagte F. wuchs mit zwei Brüdern in Russland auf, wo er im Jahr 1982 eingeschult wurde. Von der Schule ging er nach acht Jahren ohne Abschluss ab. In der Folgezeit erwarb er den Lkw-Führerschein und arbeitete als Kraftfahrer. Nachdem er und seine Ehefrau im Jahr 199# geheiratet hatten, absolvierte er von 1994 bis 1995 den Militärdienst. Im Anschluss war er etwa eineinhalb Jahre in der Baubranche selbständig tätig. Währenddessen wurde die heute 26 Jahre alte Tochter des Angeklagten und seiner Ehefrau geboren. Im Jahr 200# übersiedelte die Familie nach Deutschland, wo drei Jahre später die heute 18 Jahre alte zweite Tochter des Ehepaares zur Welt kam. Hierzulande war der Angeklagte F. bis zum Jahr 202# als Maschinenbediener angestellt, bevor ihm schließlich gekündigt wurde. Seitdem bezieht er Arbeitslosengeld II. Die Ehefrau des Angeklagten ist Einzelhandelskauffrau und in Vollzeit als Kassiererin tätig. Strafrechtlich ist der Angeklagte F. bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom ##.09.2022 am selben Tag und sodann – nach einer zwischenzeitlichen Behandlung im Krankenhaus und seiner Rückkehr nach Hause – erneut am ##.09.2022 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem bis zur Urteilsverkündung in Hauptverhandlungshaft gemäß § 230 Abs. 2 StPO. II. zur Sache Die Angeklagten betrieben Geschäfte mit gefälschten und unversteuerten Zigaretten. Im Einzelnen stellten sich diese Geschäfte wie folgt dar: 1. Am ##.09.2018 erwarb der Angeklagte U. im belgischen L jedenfalls 800 Stangen gefälschter und unversteuerter Zigaretten, um sie ins Bundesgebiet zu verbringen und dort zu veräußern. Für den Transport bediente er sich des gesondert verfolgten N., den er für den Transport näher anwies und mit dem er währenddessen in Kontakt stand. Anschließend veräußerte der Angeklagte U. die Zigaretten in Deutschland an seine Abnehmer. Der inländische Steuerschaden beläuft sich auf 25.494,50 Euro. 2. bis 9. Der Angeklagte U. kaufte und erhielt von einem unbekannt gebliebenen Lieferanten in R aufgrund jeweils gesonderter Bestellungen - am 01.05.2019: 100 Stangen, - am 02.05.2019: 250 Stangen, - am 08.05.2019: 850 Stangen, - am 11.05.2019: 250 Stangen, - am 14.05.2019: 150 Stangen, - am 20.05.2019: 300 Stangen, - im Zeitraum vom 05. bis zum 08.06.2019: 100 Stangen und - am 17.06.2019: 100 Stangen unversteuerter, gefälschter Zigaretten, die er anschließend weiterveräußerte. Durch sein Tun vertiefte er Steuerschäden in Höhe von - 3.227,55 Euro (betreffend den 01.05.2019), - 8.068,88 Euro (betreffend den 02.05.2019), - 27.434,18 Euro (betreffend den 08.05.2019), - 8.068,88 Euro (betreffend den 11.05.2019), - 4.841,33 Euro (betreffend den 14.05.2019), - 9.682,65 Euro (betreffend den 20.05.2019), - 3.227,55 Euro (betreffend den Zeitraum vom 05. bis zum 08.06.2019) und - 3.227,55 Euro (betreffend den 17.06.2019). Unversteuerte und gefälschte Zigaretten aus Belgien Nachdem dem Angeklagten K. von einem in Belgien wohnhaften Rumänen Geschäfte mit unversteuerten und gefälschten Zigaretten angeboten worden waren, berichtete der Angeklagte K. seinem Bekannten, dem Angeklagten G., davon. Dieser hatte aufgrund seiner Tätigkeit im Autohandel Kontakte nach Deutschland. Beide entschlossen sich, gemeinsam den Handel mit den unversteuerten und gefälschten Zigaretten aufzunehmen, die unversteuerten Zigaretten aus Belgien nach Deutschland einzuführen und hier gewinnbringend zu veräußern. Dazu stellte der Angeklagte G. den Kontakt zu den Angeklagten A. und U. her, um deren Interesse an der Abnahme unversteuerter und gefälschter Zigaretten zu erfahren. Die Angeklagten A. und U. entschlossen sich getrennt voneinander, die unversteuerten und gefälschten Zigaretten von K. und G. abzunehmen und diese ihrerseits gewinnbringend weiter zu veräußern. Der Angeklagte F. wurde in der Folgezeit einer ihrer Abnehmer. Für den Ankauf der Zigaretten in Belgien fuhren die Angeklagten K. und G. in einem Mietwagen nach Belgien. Das benötigte Kaufgeld legten sie zu je gleichen Teilen zusammen. Für den Transport der Zigaretten heuerten sie einen oder mehrere Fahrer, unter anderem den gesondert verfolgten V., an. Die Fahrer begleiteten die Angeklagten in einem in C angemieteten Transporter. In Belgien nahmen die Angeklagten die nicht mit einer Steuerbanderole versehenen, mithin unversteuerten Zigaretten in einer Lagerhalle in der P-Straße ### in O von ihrem Lieferanten „W.“ entgegen und übergaben den Kaufpreis für die Zigaretten. Die Zigaretten waren in Kartons zu je 50 Stangen zu jeweils 200 Zigaretten verpackt. Ein Transporter fasste bis zu 120 Kartons. Bei größeren Lieferungen setzten die Angeklagten K. und G. einen weiteren Transporter und Fahrer ein. Den Fahrer der Transporter wiesen die Angeklagten K. und G. an, welche Route sie von Belgien nach Deutschland zu nehmen hatten. Sie selbst fuhren den Transportern unmittelbar voraus und standen während der Fahrt mit den Fahrern der Transporter in telefonischem Kontakt, um sie vor möglichen Kontrollen durch die Polizei- oder Zollbehörden zu warnen und die Route gegebenenfalls anzupassen. In Deutschland veräußerten und übergaben sie die unversteuerten und gefälschten Zigaretten an ihre Abnehmer A. und U. zu einem Verkaufspreis von jedenfalls 14,00 Euro pro Stange. Nach dem Verkauf der Zigaretten teilten die Angeklagten K. und G. den Gewinn zu gleichen Teilen untereinander auf und setzten den übrigen Verkaufserlös für erneute gemeinsame gleichgelagerte Geschäfte ein. Eine Steuererklärung für die ohne Banderole eingeführten, unversteuerten Zigaretten gaben sie, wie von vornherein geplant, auch nachträglich nicht ab. Dasselbe gilt für ihre Abnehmer, die Angeklagten A. und U., sowie den Angeklagten F., welche die Zigaretten ihrerseits für jedenfalls 14,00 Euro weiterverkauften. Die Absprachen zwischen den Angeklagten zu den Verkaufsgeschäften trafen diese untereinander in persönlichen Treffen oder per Telefon. Soweit sie telefonische Absprachen trafen, wurden bewusst zur Verschleierung verklausulierte Begriffe verwendet, so dass nach außen hin nicht ohne weiteres erkennbar war, dass hier Absprachen zum Handel mit unversteuerten Zigaretten getroffen wurden. Weitergehend setzte der Angeklagte A. in von ihm genutzten Fahrzeugen Störsender, sogenannte Jammer, ein, da er davon ausging, von Ermittlungsbehörden überwacht zu werden, und um die Überwachung zu erschweren oder unmöglich zu machen. 10. Auf die geschilderte Art und Weise führten der Angeklagte K. und der – insoweit gesondert verfolgte – Angeklagte G. am ##.07.2019 insgesamt 5.000 Stangen aus Belgien in das Bundesgebiet ein. Der Steuerschaden beläuft sich auf 161.377,55 Euro. 11. Die 5.000 Stangen unversteuerter Zigaretten verkauften und lieferten die Angeklagten K. und G. noch am ##.07.2019 an den Angeklagten A. in E aus, der sie anschließend weiterveräußerte. Der derart vertiefte Steuerschaden beträgt 161.377,55 Euro. 12. Auf die vorbeschriebene Art und Weise führten der Angeklagte K. und der – insoweit gesondert verfolgte – Angeklagte G. am ##.07.2019 weitere 5.000 Stangen aus Belgien in das Bundesgebiet ein. Der Steuerschaden beläuft sich auf 161.377,55 Euro. 13. Die 5.000 Stangen unversteuerter Zigaretten verkauften und lieferten die Angeklagten K. und G. durch den Fahrer V. noch am ##.07.2019 an den Angeklagten A. in E aus, der die Zigaretten anschließend weiterveräußerte. Der derart vertiefte Steuerschaden beläuft sich auf 161.377,55 Euro. 14. Auf die vorbeschriebene Art und Weise führten der Angeklagte K. und der G. am ##.07.2019 weitere 5.000 Stangen aus Belgien in das Bundesgebiet ein. Der Steuerschaden beträgt 161.377,55 Euro. 15. Im Anschluss an die Einfuhr verkauften und lieferten die Angeklagten K. und G. die 5.000 Stangen unversteuerter Zigaretten noch am 22.07.2019 an den Angeklagten U. aus. Dieser nahm sie in einer Lagerhalle in B in Empfang, zahlte den Kaufpreis an die Angeklagten K. und G. und veräußerte die Zigaretten in der Folgezeit schließlich an seine Abnehmer weiter. Hierdurch vertiefte der Angeklagte U. einen Steuerschaden von 161.377,55 Euro. 16. Auf die vorbeschriebene Art und Weise führten der Angeklagte K. und der Angeklagte G. am ##.08.2019 10.000 Stangen aus Belgien in das Bundesgebiet ein. Der Steuerschaden beläuft sich auf 322.755,10 Euro. 17. Im Anschluss an die Einfuhr verkauften und lieferten die Angeklagten K. und G. die 10.000 Stangen unversteuerter Zigaretten noch am ##.08.2019 an den Angeklagten U.. Dieser veräußerte die Zigaretten schließlich an seine Abnehmer weiter. Hierdurch vertiefte der Angeklagte U. einen Steuerschaden von 322.755,10 Euro. 18. Am ##.09.2019 führten die Angeklagten K. und G. auf die vorbeschriebene Art und Weise 6.000 Stangen aus Belgien in das Bundesgebiet ein, wofür sie sich des gesondert verfolgten V. als Fahrer bedienten. Der Steuerschaden beläuft sich auf 193.653,06 Euro. 19. Im Anschluss an die Einfuhr verkauften und lieferten die Angeklagten K. und G. die 6.000 Stangen unversteuerter Zigaretten noch am 17.09.2019 an den Angeklagten A.. Zu diesem Zweck übergaben sie ihm auf dem Parkplatz des Restaurants ( Name entfernt ) unter der Anschrift L-Straße ## in S den mit den Zigaretten beladenen Transporter. Der Angeklagte A. entlud die Zigaretten an einem unbekannten Ort, bevor er den Transporter retournierte, und veräußerte sie schließlich an seine Abnehmer weiter. Hierdurch vertiefte der Angeklagte A. einen Steuerschaden von 193.653,06 Euro. 20. Am 18.09.2019 führten die Angeklagten K. und G. 11.000 Stangen unversteuerter Zigaretten aus O, Belgien, auf die vorbeschriebene Weise in die Bundesrepublik ein. Hierzu bedienten sie sich des gesondert verfolgten P. und einer weiteren, unbekannt gebliebenen Person, die die Transporter steuerten und von den beiden Angeklagten, die den Transport pilotierten, angewiesen wurden. Der Steuerschaden beläuft sich auf 355.030,60 Euro. 21. Im Anschluss an die Einfuhr verkauften und lieferten die Angeklagten K. und G. davon noch am selben Tage 5.000 Stangen an den Angeklagten U. aus. Den Kaufpreis übergab der Angeklagte U. am Nachmittag desselben Tages dem Angeklagten K. auf dem Parkplatz des Möbelhauses in Ü. Die Zigaretten veräußerte der Angeklagte U. unmittelbar weiter. Hierdurch vertiefte der Angeklagte U. einen Steuerschaden von 161.377,55 Euro. 22. Noch am selben Tag verkaufte und übergab der Angeklagte U. dem Angeklagten F. an dessen Wohnanschrift die 5.000 Stangen unversteuerter Zigaretten. Diese lagerte der Angeklagte F. in seiner Garage zwischen und verkaufte sie zeitnah weiter. Den Steuerschaden von 161.377,55 Euro hat der Angeklagte F. hierdurch vertieft. 23. Die übrigen 6.000 Stangen, welche die Angeklagten K. und G. am ##.09.2019 in das Bundesgebiet eingeführt hatten, verkauften und lieferten sie noch am selben Tag an den Angeklagten A.. Dieser nahm auf dem Parkplatz des Restaurants ( Name entfernt ) unter der Anschrift L-Straße ## in S den mit den Zigaretten beladenen Transporter entgegen, verbrachte die Ladung an einen unbekannten Ort und retournierte den leeren Transporter. In der Folgezeit verkaufte der Angeklagte A. die Zigaretten an seine Abnehmer. Der durch den Angeklagten A. so vertiefte Steuerschaden beläuft sich auf 193.653,06 Euro. 24. Ein erneuter Erwerb von unversteuerten Zigaretten durch die Angeklagten K. und G. in O, Belgien, fand am ##.09.2019 statt. Wiederum kauften sie dort 6.000 Stangen Zigaretten, die sie auf die vorbeschriebene Art und Weise in das Bundesgebiet verbrachten. Der Steuerschaden beläuft sich auf 193.653,06 Euro. 25. Die zuvor eingeführten 6.000 Stangen unversteuerter Zigaretten veräußerten die Angeklagten K. und G. noch am ##.09.2019 an den Angeklagten A.. Dieser übernahm die Zigaretten und lagerte sie auf dem Gelände D-Straße # in A ein. Später verkaufte er sie an seine Abnehmer weiter. Der durch ihn derart vertiefte Steuerschaden beläuft sich auf 193.653,06 Euro. 26. Ein erneuter Erwerb von unversteuerten Zigaretten durch die Angeklagten K. und G. in O, Belgien, fand am ##.09.2019 statt. Dort kauften sie 11.000 Stangen Zigaretten, die sie mittels zweier Kleintransporter und auf die vorbeschriebene Art und Weise in das Bundesgebiet verbrachten. Der Steuerschaden beläuft sich auf 355.030,60 Euro. 27. 6.000 der zuvor eingeführten Stangen unversteuerter Zigaretten veräußerten die Angeklagten K. und G. noch am ##.09.2019 an den Angeklagten A.. Dieser übernahm die Zigaretten an einer Tankstelle in der Nähe des Restaurants ( Name entfernt ) in S auf die beschriebene Art und Weise und verkaufte sie später weiter. Der durch ihn derart vertiefte Steuerschaden beläuft sich auf 193.653,06 Euro. 28. 5.000 der zuvor eingeführten Stangen verkauften und lieferten die Angeklagten K. und G. noch am ##.09.2020 an den Angeklagten U. nach B, wo er sie in einem Kleintransporter lagerte. In der Folgezeit veräußerte der Angeklagte U. die Zigaretten an seine Abnehmer weiter. Hierdurch vertiefte der Angeklagte U. einen Steuerschaden von 161.377,55 Euro. 29. Nach dem bekannten Modus Operandi kauften und übernahmen die Angeklagten K. und G. am ##.09.2019 abermals 6.000 Stangen unversteuerter Zigaretten in O, Belgien. Durch den gesondert verfolgten V. verbrachten sie diese unter ihrer Überwachung in die Bundesrepublik. Der Steuerschaden beläuft sich auf 193.653,06 Euro. 30. Unmittelbar nach der Einfuhr ins Bundesgebiet veräußerten die Angeklagten K. und G. die 6.000 Stangen unversteuerter Zigaretten an den Angeklagten A.. Dieser übernahm die Zigaretten auf dem Parkplatz des Restaurants ( Name entfernt ) in S und verbrachte sie in eine Garage in der T-Straße in G, wo er sie bis zu ihrer Weiterveräußerung einlagerte. Der so vertiefte Steuerschaden beläuft sich auf 193.653,06 Euro. 31. Weitere 5.000 Stangen unversteuerter Zigaretten kauften die Angeklagten K. und G am Morgen des ##.09.2019 bei ihrem Lieferanten W. im belgischen O, die sie nach dem bekannten Modus Operandi in das Bundesgebiet verbrachten. Der Steuerschaden beläuft sich auf 161.377,55 Euro. 32. Noch am selben Tag veräußerten die Angeklagten K. und G. die 5.000 Stangen an den Angeklagten A. dergestalt, dass sie den von ihnen kontrollierten und mit den Zigaretten beladenen Kleintransporter auf den Parkplatz des Restaurants ( Name entfernt ) in S fahren ließen, wo ihn der Angeklagte A. übernahm. Dieser brachte ihn auf das Gelände D-Straße # in A, wo er die Zigaretten entlud und diese später an seine Abnehmer weiterveräußerte. Hierdurch vertiefte er einen Steuerschaden in Höhe von 161.377,55 Euro. 33. Am ##.12.2019 übernahm der Angeklagte U. durch jedenfalls eine unbekannt gebliebene Person, die er hierfür entlohnte und die auf sein Geheiß hin handelte, in Belgien 5.000 Stangen von ihm erworbener unversteuerter Zigaretten und verbrachte sie mittels eines angemieteten Kleintransporters in das Bundesgebiet, wobei er sich der unbekannt gebliebenen Person bediente. Erneut lagerte er die Zigaretten in B zwischen, bevor er sie an seine Abnehmer verkaufte. Die hinterzogene Tabaksteuer beläuft sich auf 161.377,55 Euro. Unversteuerte und gefälschte Zigaretten aus Polen Zwischen September 2019 und Februar 2020 riss die Geschäftsbeziehung zwischen den Angeklagten K. und G. und deren belgischen Lieferant ab. Der Angeklagte K. stellte zur Durchführung weiterer Zigarettengeschäfte gemeinsam mit dem Angeklagten G. stattdessen den Kontakt zu einem polnischen Lieferanten her, der – anders als der belgische Lieferant – die Zigaretten in eigenen Fahrzeugen und durch eigene Fahrer in die Bundesrepublik Deutschland einführte, wo die Angeklagten K. und G. sie in Empfang nahmen und an ihre Abnehmer, die Angeklagten A. und U., weiterveräußerten. Diese verkauften die Zigaretten ihrerseits weiter. Diese Geschäfte liefen in ihren Grundzügen wie folgt ab: Die Angeklagten K. und G. nahmen – aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes und gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen handelnd – Bestellungen ihrer Abnehmer, der Angeklagten U. und A., entgegen. Die entsprechende Menge unversteuerter und gefälschter Zigaretten bestellten sie sodann bei ihrem polnischen Lieferanten, um diese anschließend an ihre Abnehmer zu veräußern. Den Kontakt zum polnischen Lieferanten führte dabei der Angeklagte K.. Zuweilen kündigte der polnische Lieferant eine Lieferung in einem mehr oder weniger konkret benannten Umfang an. In einem solchen Fall boten die Angeklagten K. und G. die Zigaretten ihren Abnehmern, den Angeklagten U. und A., an. Der Lieferant aus Polen verbrachte die Zigaretten mittels eines Lkw und durch einen seiner Fahrer nach Deutschland. Nach Ankunft der Zigaretten hierzulande nannte der Fahrer den Angeklagten K. und G. die zu zahlende Summe für die komplette Lieferung und die Angeklagten K. und G. wiesen den Fahrer entweder an, in welches Lager er die Zigaretten zu verbringen hatte oder dass er dem Angeklagten A. zu folgen hatte, der den Lkw zu seinem Lager führte, wo die Ware ausgeladen wurde. Die Angeklagten K. und G. schlugen auf ihren Einkaufspreis pro Stange 80 Cent auf und sammelten den so gebildeten Verkaufspreis, jedenfalls 14,00 Euro, von den Angeklagten U. und A. ein. Nach Abzug ihres eigenen Gewinnes übergaben sie den von ihnen zu entrichtenden Kaufpreis an den Fahrer des polnischen Lieferanten, der hierauf in örtlicher Nähe wartete. Die Angeklagten U. und A. veräußerten die Zigaretten in der Folge für jedenfalls 14,00 Euro pro Stange weiter. Eine Steuererklärung für die ohne Banderole übernommenen Zigaretten gaben die Angeklagten K. und G., wie von vorherein geplant, nicht ab. Dasselbe gilt für ihre Abnehmer, die Angeklagten A. und U., sowie den Angeklagten F.. Auch in diesen Fällen trafen die Angeklagten ihre Absprachen – wie zuvor bei den Geschäften mit den Zigaretten aus Belgien beschrieben – weiterhin konspirativ. Der Angeklagte A. setzte weiterhin Störsender ein. 34. Auf die geschilderte Art und Weise erhielten die Angeklagten K. und G. am ##.02.2020 mittels eines Lkw Iveco mit amtlichem polnischem Kennzeichen ( Kennzeichen entfernt ) auf dem Parkplatz des Restaurants ( Name entfernt ) an der L-S ## in S eine Lieferung von 6.000 Stangen unversteuerter und gefälschter Zigaretten aus Polen. Der hierdurch vertiefte Steuerschaden beträgt 193.653,06 Euro. 35. Die so nach Deutschland verbrachten 6.000 Stangen unversteuerter Zigaretten erwarb noch am ##.02.2020 der Angeklagte A. von den Angeklagten K. und G.. Der Angeklagte A. leitete den Lkw mit den Zigaretten von dem Parkplatz aus zu seinem Lager auf dem Gelände der D-Straße # in A und lagerte die Zigaretten bis zu deren Weiteräußerung dort ein. Der hierdurch vertiefte Steuerschaden beläuft sich auf 193.653,06 Euro. 36. Am ##.02.2020 erhielten die Angeklagten K. und G. auf dem Parkplatz des Restaurants ( Name entfernt ) 6.500 Stangen unversteuerter Zigaretten von ihrem polnischen Händler mittels eines Lkw der polnischen Spedition ( Name entfernt ) mit amtlichem Kennzeichen ( Kennzeichen entfernt ) (Zugmaschine) beziehungsweise ( Kennzeichen entfernt) Auflieger geliefert. Den Lkw-Fahrer wiesen sie an, die von ihnen erworbenen Zigaretten zu ihrem Käufer, dem Angeklagten A., zu verbringen. Der so vertiefte Steuerschaden beläuft sich auf 209.790,81 Euro. 37. Der Angeklagte A. übernahm die vorgenannten 6.500 Stangen unversteuerter Zigaretten in seinem Lager unter der Anschrift D-Straße # in A, wo er sie zwischenlagerte und sodann weiterverkaufte. Der so vertiefte Steuerschaden beläuft sich auf 209.790,81 Euro. 38. Eine weitere, diesmal 8.000 Stangen unversteuerter Zigaretten umfassende Lieferung ihres polnischen Lieferanten erhielten die Angeklagten K. und G. unter dem ##.02.2020. Bei Ankunft hierzulande wiesen die Angeklagten K. und G. den Fahrer des Lkw an, die Lieferung in eine von dem Angeklagten U. als ihrem Käufer benannte Lagerhalle unter der Anschrift B-Straße # in E zu verbringen. Der vertiefte Steuerschaden beträgt 258.204,08 Euro. 39. Die vorgenannten 8.000 Stangen unversteuerter Zigaretten der Angeklagten K. und G. erwarb dort der Angeklagte U., der sie in der Folgezeit an seine Abnehmer weiterveräußerte. Den Steuerschaden von 258.204,08 Euro vertiefte der Angeklagte U. hierdurch weiter. 40. Eine weitere Lieferung von 8.000 Stangen unversteuerter Zigaretten erhielten die Angeklagten K. und G. aufgrund einer weiteren Bestellung bei ihren polnischen Lieferanten unter dem ##.02.2020 zum Parkplatz des Restaurants ( Name entfer nt) in S geliefert. Dort erhielt der Fahrer seitens der Angeklagten K. und G. die Weisung, mit dem Lkw dem Pkw des Angeklagten A. zu dessen Lager zu folgen. An diesen und an den Angeklagten U. verkauften sie die Zigaretten schließlich weiter. Durch ihr Tun vertieften die Angeklagten K. und G. einen Steuerschaden in Höhe von 261.749,44 Euro. 41. 500 Stangen dieser Lieferung waren für den Angeklagten A. bestimmt, die er am selben Tag von den Angeklagten K. und G. aufgrund vorheriger Bestellung in seinem Lager an der D-Straße in A übernahm. Der hierdurch vertiefte Steuerschaden beträgt 16.359,34 Euro. Soweit der Angeklagte A. über die für ihn bestimmten 500 Stangen hinaus noch weitere 7.500 Stangen dieser Lieferung für den Angeklagten U. eingelagert hat, wurde nach § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 StPO verfahren. 42. Die an den Angeklagten U. verkauften 7.500 Stangen dieser Lieferung holte dieser am ##./##.02.2020 in der Lagerhalle des Angeklagten A. ab und veräußerte sie seinerseits weiter. Der so vertiefte Steuerschaden beläuft sich auf 245.390,10 Euro. 43. 7.000 dieser Stangen verkaufte der Angeklagte U. an den Angeklagten F., der diese unmittelbar vor dem ##.02.2020 bei dem Angeklagten U. bestellt hatte. Der Angeklagte U. lieferte die Zigaretten mit seinem VW Caddy am ##. und ##.02.2020 an seine Wohnanschrift in X. Von hier aus verkaufte der Angeklagte F. die Zigaretten anschließend seinerseits weiter. Die Höhe des vertieften Steuerschadens beläuft sich auf 229.030,76 Euro. 44. Am ##.03.2020 nahmen die Angeklagten K. und G. beim Restaurant ( Name entfernt ) in S aufgrund vorangegangener Bestellung 12.000 Stangen unversteuerter Zigaretten von ihrem polnischen Lieferanten entgegen. Der Lkw-Fahrer erhielt seitens der Angeklagten K. und G. die Weisung, dem Pkw des Angeklagten A. zu dessen Lager zu folgen, wo die Zigaretten noch am selben Tag ausgeladen wurden. Der so vertiefte Steuerschaden beträgt 392.624,15 Euro. 45. 2.950 der vorgenannten Stangen unversteuerter Zigaretten erwarb der Angeklagte A. am ##.03.2020 von den Angeklagten K. und G. und verkaufte sie in der Folgezeit seinerseits weiter. Der so vertiefte Steuerschaden beläuft sich auf 96.520,10 Euro Soweit der Angeklagte A. darüber hinaus 9.050 Stangen der vorgenannten Lieferung, welche der Angeklagte U. erwarb, eingelagert hat, ist nach § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 StPO verfahren worden. 46. Die übrigen 9.050 Stangen unversteuerter Zigaretten erwarb der Angeklagte U. am ##.03.2020 von den Angeklagten K. und G.. Die Abholung in A.s Lager erfolgte in der Zeit vom ##. bis zum ##.03.2020 in sechs Fahrten, mit denen der Angeklagte U. die Zigaretten an seine Abnehmer auslieferte. Der Angeklagte U. vertiefte hierdurch einen Steuerschaden in Höhe von 296.104,05 Euro. 47.-49. Von den 9.050 Stangen verkaufte und lieferte der Angeklagte U. am ##.03.2020, ##.03.2020 und am ##.03.2020 auf jeweils gesonderte Bestellung jeweils 1.500 Stangen unversteuerte Zigaretten an den Angeklagten F.. Dieser veräußerte sie anschließend weiter. Der so vertiefte Steuerschaden beläuft sich auf jeweils 49.078,02 Euro. 50. Eine Lieferung über 10.000 Stangen von ihrem polnischen Lieferanten erwarben und erhielten die Angeklagten K. und G. auf die zuvor beschriebene Art und Weise am ##.04.2020. Den Fahrer wiesen sie an, mit seinem Lkw dem Pkw des Angeklagten A. zu dessen Lager zu folgen, wo die Zigaretten ausgeladen wurden. Der so vertiefte Steuerschaden beträgt 327.186,80 Euro. 51. Noch am selben Tag erwarb der Angeklagte A. von den Angeklagten K. und G. die vorgenannte Lieferung und lagerte sie in seinem Lager in A ein, von wo aus er sie weiterverkaufte. Hierdurch vertiefte er einen Steuerschaden von 327.186,60 Euro. Weitere Taten 52. Am ##.04.2020 kaufte der Angeklagte U. von unbekannt gebliebenen Lieferanten jedenfalls 2.300 Stangen unversteuerter Zigaretten, die er unter der Anschrift U-Straße ## in B entgegennahm und seinerseits weiterverkaufte. Der hierdurch vertiefte Steuerschaden beträgt 75.252,96 Euro. 53. 1.500 dieser Stangen unversteuerter Zigaretten veräußerte der Angeklagte U. am ##.04.2020 an den Angeklagten F.. Der Angeklagte U. verbrachte die Lieferung mit einem Kleintransporter an die Wohnanschrift des Angeklagten F., wo er die Zigaretten entlud. Dort wurden sie in einer Garage gelagert. Der Angeklagte F. verkaufte sie von hier aus anschließend weiter. Der hierdurch vertiefte Steuerschaden beträgt 49.078,02 Euro. 54. Am ##.04.2020 kaufte der Angeklagte U. von unbekannt gebliebenen Lieferanten jedenfalls 2.100 Stangen unversteuerter Zigaretten, die er wiederum an der Anschrift U-Straße ## in B entgegennahm und von dort aus weiterverkaufte. Der hierdurch vertiefte Steuerschaden beträgt 68.709,23 Euro. 55. 1.050 dieser Stangen unversteuerter Zigaretten erwarb der Angeklagte F. noch am selben Tag an seiner Wohnanschrift vom Angeklagten U. und veräußerte sie sodann seinerseits weiter. Der vertiefte Steuerschaden beträgt 34.354,61 Euro. 56. Am ##.07.2020 bestellte der Angeklagte U. bei dem gesondert verfolgten O., zu dem nur der Angeklagte U. in Kontakt stand, für die gesondert verfolgten SA. und LA., für die er gegenüber O. garantierte und von denen er für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision in Höhe von 50 Cent pro Stange erhielt, 7.200 Stangen unversteuerter Zigaretten. Nachdem O. die Zigaretten in das von SA. und LA. genutzte Lager B-Straße # in E verbracht hatte, unterstütze der Angeklagte U. SA. und LA. bei der Auslieferung der Zigaretten an deren Abnehmer QA. und F., indem er das Transportfahrzeug zur Verfügung stellte und den Fahrer, den gesondert verfolgten V., vermittelte, der zum Zwecke der Auslieferung von SA. und LA. angewiesen wurde. Darüber hinaus war der Angeklagte U. in die Zigarettengeschäfte von SA. und LA. jedoch nicht eingebunden, insbesondere war er bei der Anlieferung der Zigaretten durch den O. nicht zugegen und hatte auch anderweitig keine Verfügungsmöglichkeiten über die Zigaretten. Nachdem die Auslieferung von 3.600 Stangen an QA. problemlos erfolgt war, wurde das Fahrzeug bei der zweiten Auslieferungsfahrt zum Angeklagten F. durch Zollbeamte kontrolliert und die restlichen 3.600 Stangen Zigaretten sichergestellt. Der vertiefte Steuerschaden beträgt 235.574,49 Euro. 57. U. bestellte am ##.01.2021 erneut als Vermittler für SA. und LA. 20.000 Stangen unversteuerter Zigaretten bei O., wobei er gegenüber O. wiederum für SA. und LA. garantierte und von diesen mit einer Provision von 50 Cent pro Stange vergütet wurde. O. lieferte die Zigaretten in die von SA. und LA. für diese Zwecke genutzte Lagerhalle an der Anschrift C-Straße # in I, wo diese sie in Empfang nahmen und von wo aus sie sie in der Folgezeit weiterveräußerten. Der Angeklagte U. vertiefte hierdurch einen Steuerschaden in Höhe von 654.373,59 Euro. Soweit der Angeklagte U. in diesem Zusammenhang weitere 10.000 Stangen zum eigenen Weiterverkauf erhalten oder sich an der Weiterveräußerung von weiteren bis zu 10.000 Stangen beteiligt haben sollte, ist nach § 154a Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO verfahren worden. 58. Entsprechend der vorausgegangenen Tat und mit entsprechender Provision veranlasste der Angeklagte U. unter dem ##.02.2021 eine weitere Lieferung von 20.000 Stangen unversteuerter Zigaretten des O. an SA. und LA. in deren Lager C-Straße # in I. Der vertiefte Steuerschaden beträgt 660.884,93 Euro. Soweit der Angeklagte U. in diesem Zusammenhang weitere 10.000 Stangen zum eigenen Weiterverkauf erhalten oder sich an der Weiterveräußerung von weiteren bis zu 10.000 Stangen beteiligt haben sollte, ist ebenfalls nach § 154a Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO verfahren worden. 59. Am ##.03.2021 erwarb und erhielt der Angeklagte A. von einem unbekannt gebliebenen Lieferanten mittels eines Lkw unversteuerte und gefälschte Zigaretten angeliefert, die er in einer Lagerhalle unter der Anschrift G-Straße # in D persönlich in Empfang nahm, mithilfe unbekannt gebliebener Personen ablud und in der Halle zwischenlagerte. Bei den Zigaretten handelte es sich um 20 Paletten der vorgeblichen Marke L&M, sechs Paletten der vorgeblichen Marke Regina und sieben Paletten der vorgeblichen Marke Richmond. Jede dieser Palette war mit 30 Kartons zu je 50 Stangen Zigaretten beladen. Die Zigaretten verkaufte der Angeklagte A. später jedenfalls zu 14,00 Euro pro Stange weiter. Der hierdurch vertiefte Steuerschaden beläuft sich auf 1.635.690,20 Euro. 60. Am ##.06.2021 kaufte und übernahm der Angeklagte F. von dem Angeklagten A. an seiner Wohnanschrift 5.000 Stangen unversteuerter Zigaretten, die er sodann weiterveräußerte. Der so vertiefte Steuerschaden beträgt 165.221,23 Euro. 61. Am ##.07.2021 veranlasste der Angeklagte U., wie zuvor beschrieben, und mit entsprechender Provision, für SA. und LA. erneut in deren Lager C-Straße # in I eine Lieferung von 20.000 Stangen unversteuerter Zigaretten durch O.. Hierdurch vertiefte er einen Steuerschaden von 660.884,93 Euro. Soweit der Angeklagte U. in diesem Zusammenhang weitere 10.000 Stangen zum eigenen Weiterverkauf erhalten oder sich an der Weiterveräußerung von weiteren bis zu 10.000 Stangen beteiligt haben sollte, ist ebenfalls nach § 154a Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO verfahren worden. 62. Am ##.08.2021 erwarb der Angeklagte F. von einer unbekannt gebliebenen Person 7.000 Stangen unversteuerter Zigaretten, die er an seiner Wohnanschrift in X entgegennahm, in seiner Garage lagerte und in der Folgezeit weiterveräußerte. Hierdurch vertiefte er einen Steuerschaden in Höhe von 231.309,73 Euro. Weitere unversteuerte und gefälschte Zigaretten aus Polen 63. Entsprechend der vorausgegangenen Taten erhielten der Angeklagte K. und der insoweit gesondert verfolgte G. am ##.10.2021 eine weitere Lieferung unversteuerter Zigaretten von ihrem polnischen Lieferanten, den sie an einem unbekannt gebliebenen Ort in Deutschland entgegen nahmen. Hierdurch vertieften sie einen Steuerschaden von 150.351,32 Euro. 64. Im Anschluss an die Entgegennahme der Zigaretten pilotierte in diesem Fall der Angeklagte K. das mit den 4.550 Stangen unversteuerter Zigaretten beladene Transportfahrzeug zu dem Grundstück N-Straße ## in W. Dort traf es am Folgetag ein. Der Abnehmer der Angeklagten K. und G., der Angeklagte A., nahm die Zigaretten entgegen und lud sie in seinen Transporter mit der Aufschrift „GLS“ um, damit er sie in der Folgezeit veräußern konnte. Hierzu kam es indes nicht, da die Zigaretten bei der Durchsuchung am ##.10.2021 sichergestellt wurden. Weitere Taten 65. Neben dem Ankauf von unversteuerten Zigaretten entschloss sich der Angeklagte U., Zigaretten auch selbst zu produzieren, um diese – ebenfalls ohne die erforderliche Steuerbanderole anzubringen, ohne in der Folgezeit eine Steuererklärung hierüber abzugeben oder dies zu beabsichtigen – anschließend gewinnbringend zu verkaufen. Zu diesem Zweck erwarb er eine Zigarettenproduktionsmaschine vom Typ „Igor new 2021“, eine Folienschrumpfmaschine zum Einschweißen der Packungen, eine Abfüllmaschine sowie 300 Kilogramm Tabakfeinschnitt. Diese Gegenstände verbrachte er in die Gewerberäume in der U-Straße ## in B, wo er im Jahr 2021, in den Monaten vor dem ##.10.2021, jedenfalls 847 Schachteln Zigaretten herstellte. Diese Zigaretten wurden im Zuge der am ##.10.2021 erfolgten Durchsuchung dort und in seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ( Kennzeichen entfernt ) aufgefunden und sichergestellt, ebenso die noch verbleibenden 258,71 Kilogramm (netto) Tabakfeinschnitt, Zigarettenhülsen und Zigarettenhülsenumverpackungen, gefaltete und noch nicht gefaltete leere Zigarettenschachteln, lose gestopfte Zigaretten und Folienrollen, die der Zigarettenherstellung dienten beziehungsweise aus dieser herrührten. Der Angeklagte U. verfügte über eine Erlaubnis zur Herstellung von Tabakwaren nicht, was ihm auch bewusst war. Durch die Herstellung der sichergestellten 847 Schachteln unversteuerter Zigaretten hinterzog der Angeklagte U. Tabaksteuer in Höhe von 2.798,85 Euro. 66. Neben dem Ankauf und Umschlag unversteuerter Zigaretten erwarb der Angeklagte A. auch Marihuana, um es gewinnbringend weiter zu veräußern. Am ##.10.2020 nahm der Angeklagte A. in dem von ihm genutzten Lager unter der Anschrift D-Straße # in A eine Lieferung von jedenfalls 14 kg Marihuana der Sorte „Haze“ in Empfang. Das Marihuana war zuvor von unbekannt gebliebenen Lieferanten in Hundefuttersäcken versteckt in einem Lkw aus Spanien nach Deutschland verbracht worden. Nachdem er selbst die Preisverhandlungen geführt hatte, zahlte der Angeklagte A. 4.000 Euro pro Kilogramm Marihuana, mithin insgesamt 56.000 Euro, an den Lieferanten. Nach Ankunft des Transporters an der Lagerhalle entlud der Angeklagte A. – zusammen mit einigen Helfern – die mit Marihuana und Hundefutter befüllten Hundefuttersäcke. In der Folgezeit wurde das Marihuana mit einem Kleintransporter in ein Garagenlager des Angeklagten A. in der T-Straße in E verbracht und von dort aus jedenfalls nicht unter dem Einkaufspreis weiterverkauft. Das Marihuana wies einen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 7% THC auf. Der Angeklagte A. verfügt über keine Berechtigung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, was ihm auch bewusst war. 67. Bei der Durchsuchung der Immobilie N-Straße ## in W am ##.10.2021 wurde bei dem Angeklagten A. unter dessen dort genutztem Bett, wo er sie zuvor abgelegt hatte, eine funktionsfähige Selbstladebüchse ZASTAVA, Modell M70 AB2, Kaliber 7,62 mm x 39 aufgefunden. Zudem trug er eine ebenfalls funktionsfähige halbautomatische Kurz-Schusswaffe/Selbstladepistole EKOL, Modell Gediz, Kaliber 9mm Browning kurz mit verändertem Lauf bei sich, die er unmittelbar vor seiner Festnahme auf der Flucht weg warf. Beide Waffen hatte er jedenfalls seit Mitte März 2021 bis zu der Durchsuchung am ##.10.2021 in seinem Besitz, verfügte über den Zugriff auf sie und konnte sich ihrer bedienen. Im gleichen Zeitraum besaß und verfügte er daneben über den Zugriff auf drei funktionstüchtige Patronen IGMAN, Kaliber 9mm Browning kurz, 17 funktionstüchtige Patronen BARNAUL und zwei ebenfalls funktionstüchtige Patronen MFS, Kaliber 7,62 mm x 39. Der Angeklagte A. verfügte über keinerlei waffenrechtliche Erlaubnis, was ihm ebenso wie die Funktionstüchtigkeit der Waffen und Munition bekannt und bewusst war. 68. Der Angeklagte F. übte, wie ihm bewusst war, jedenfalls am ##.01.2020 die tatsächliche Gewalt über eine funktionsfähige Maschinenpistole im Sinne einer vollautomatischen Selbstladewaffe, Modell PPS43, Kaliber 7,62 mm Tokarew, Waffennummer MA-31430, nebst zwei dazugehörigen Magazinen und insgesamt 44 funktionsfähige Patronen, Kaliber 7,62 mm Tokarew, aus, welche er zu dieser Zeit zum Preis von 1.000 Euro erworben hatte. Über eine waffenrechtliche Erlaubnis – dies war ihm auch bewusst – verfügte er nicht. Ebenso war ihm die Funktionstüchtigkeit von Waffe und Munition bekannt und bewusst. Sämtlichen Angeklagten war bei Begehung ihrer jeweiligen Zigarettengeschäfte stets bekannt und bewusst, dass es sich um unversteuerte und gefälschte Zigaretten handelte. Eine Steuererklärung betreffend die Zigaretten gab in Kenntnis der Abgabepflicht, wie von Anfang an geplant, keiner der Angeklagten im Zuge der Einfuhr der nicht mit einer Steuerbanderole versehenen Zigaretten oder im Rahmen des Umschlags ab. In einer Stange Zigaretten waren stets jeweils 200 Zigaretten verpackt. Durch die wiederholte Begehung der Taten wollten die Angeklagten sich bei jeder Tat eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen. Der Verkaufspreis betrug jeweils, soweit nicht anders beziffert, jedenfalls 14,00 Euro pro Stange. Auch bei den Steuerdelikten, die nicht die Zigaretten aus Belgien und Polen betreffen, zu welchen dies bereits festgestellt wurde, trafen die Angeklagten konspirative Absprachen zur Verminderung des Entdeckungsrisikos. Soweit der Angeklagte A. daran beteiligt war, setzte er auch bei diesen Taten, und bei seinem Drogendelikt, Störsender ein. Sämtliche Angeklagte waren bei Begehung der festgestellten Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht ihres Tuns zu erkennen und entsprechend dieser Erkenntnis zu handeln. III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen sind das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. 1. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen jeweils auf deren eigenen Angaben sowie der Verlesung des den jeweiligen Angeklagten betreffenden Auszuges aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten A. beruhen zudem auf der Verlesung der Feststellungen zu Ziffer II. und IV. des Urteils des Landgerichts U vom ###.05.2021, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), sowie – aus der Akte zu Az. ( Aktenzeichen entfernt ) der Staatsanwaltschaft U – der Anklageschrift vom ##.03.2019, des Strafbefehls und Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts X vom ##.11.2019, des Schreibens des Rechtsanwalts AA., mit welchem der Einspruch gegen Strafbefehl zurückgenommen worden ist, der Übersendungsverfügung des Amtsgerichts an die Staatsanwaltschaft zur Einholung von deren Zustimmung zur Einspruchsrücknahme vom ##.05.2020, der Zustimmung der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom ##.06.2020 sowie des diesbezüglichen Eingangsstempels vom ##.06.2020, des Beschlusses des Amtsgerichts X vom ##.03.2022 zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung sowie des diesen ergänzenden Beschlusses des Landgerichts U vom ##.05.2022, die Zahlungsanzeige vom ##.03.2022 sowie des Vermerks über die Weiterleitung der Zahlung an das zutreffende Aktenzeichen vom ##.03.2022. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den entsprechenden geständigen Einlassungen der Angeklagten. Im Einzelnen fußen sie auf folgenden Erwägungen: a) Taten der Angeklagten K. und G. Die Feststellungen zu den Taten der Angeklagten K. und G. beruhen auf den übereinstimmenden Geständnissen beider Angeklagten, die jeweils das Tatgeschehen sowie dessen Vorgeschichte detailliert zu schildern vermochten. Ihre Einlassungen waren sowohl in sich selbst als auch untereinander widerspruchsfrei und fügten sich schlüssig ineinander sowie die Einlassung der Abnehmer – der Angeklagten A. und U. – ein. Die Kammer hat deren Richtigkeit auch anhand der Zeugenaussage des Ermittlungsleiters, Zolloberamtsrat EA., überprüft und bestätigt gefunden. b) Taten des Angeklagten U. Die Feststellungen betreffend die Taten des Angeklagten U. beruhen auf dessen ebenfalls uneingeschränkt glaubhaftem Geständnis. Der Angeklagte U. hat im Rahmen seiner Einlassung differenzierte und detaillierte Auskünfte zu den ihm vorgeworfenen Taten gemacht, sodass die Kammer davon überzeugt ist, dass seine Einlassung auf seiner ausreichend lebhaften Erinnerung an die jeweilige Tat beruht. Die Kammer hat deren Richtigkeit auch anhand der Zeugenaussage des Ermittlungsleiters, Zolloberamtsrat EA., überprüft und bestätigt gefunden. Sie stimmt im Übrigen mir den Einlassungen der anderen Angeklagten überein. c) Taten des Angeklagten A. Die Feststellungen zu den Taten des Angeklagten A. beruhen auf dessen entsprechender geständigen Einlassung, die die Kammer angesichts der damit korrespondierenden Einlassungen der übrigen Angeklagten und der Aussage des Zeugen EA. bestätigt gefunden hat. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer 66 ist die geständige Einlassung des Angeklagten A. mit der verlesenen Innenraumüberwachung in Einklang zu bringen. Der Feststellung bei dieser Tat zum Wirkstoffgehalt des Marihuanas liegt eine vorsichtig-konservative Schätzung der Kammer zugrunde. Marihuana der Sorte Haze wird am Markt als Sorte mit einem höheren Wirkstoffgehalt gehandelt; der Erfahrung der Kammer nach sind Wirkstoffgehalte von jedenfalls 15% THC üblich. Ausweislich der verlesenen Innenraumüberwachung vom Tattag handelte es sich bei dem Marihuana nach dem Dafürhalten des A1. „ zu 100% [um] Haze “, was ihn, den A1., auch „ breit “ gemacht habe (Innenraumüberwachung des VW des Angeklagten A. vom ##.10.2022, 19:12 Uhr bis 19:17 Uhr). Der Angeklagte A. beschrieb das Marihuana im Rahmen des überwachten Gespräches ebenfalls als „ gut, es ist normal “ (ebendort, 19:17 Uhr bis 19:22 Uhr). A1. zufolge sei ein Preis von vier Euro pro Gramm angemessen (ebendort an unterschiedlichen Stellen zwischen 19:07 Uhr und 19:22 Uhr). Nach der Erfahrung der Kammer handelt es sich insoweit um einen plausiblen Großhandelspreis für Marihuana der Sorte Haze. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer den Wirkstoffgehalt des Marihuanas auf mindestens 10% THC geschätzt und hiervon einen Sicherheitsabschlag von drei Prozentpunkten auf einen geschätzten Wirkstoffgehalt von dann noch 7 % THC vorgenommen. Die näheren Feststellungen zu der Beschaffenheit der Waffen und der Munition betreffend die Tat zu Ziffer 67 beruhen auf der Verlesung des waffentechnischen Untersuchungsberichtes des Herrn TA., Sachverständiger für Waffen und Munition, Landeskriminalamtes Niedersachsen, vom ##.04.2022. d) Taten des Angeklagten F. Die Feststellungen zu den Taten des Angeklagten F. basieren auf dessen geständiger Einlassung. An deren Richtigkeit zu zweifeln hat sich der Kammer ebenso kein Anlass geboten. Der Angeklagte hat die Taten differenziert geschildert und jeweilige Details benannt. Seine Angaben stimmen mit den Einlassungen der Angeklagten U. und A. sowie des Zeugen EA. überein. Die näheren Feststellungen zu der Beschaffenheit der Waffe und der Munition beruhen auf der Verlesung des waffentechnischen Untersuchungsberichtes des Herrn TA., Sachverständiger für Waffen und Munition, Landeskriminalamtes Niedersachsen, vom ##.06.2022. e) Steuerschaden Die Feststellungen zur Höhe der Steuerschäden beruhen auf den folgenden Erwägungen: Die Kammer hat der Berechnung die Regelsteuer pro Stück Zigarette zugrunde gelegt, die sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) TabStG in der zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltenden Fassung ergibt aus der Summe des dort benannten Betrages von 9,82 Cent pro Stück Zigarette und 21,69 % des Kleinverkaufspreises. Den Kleinverkaufspreis der verfahrensgegenständlichen gefälschten Zigaretten hat die Kammer durch Schätzung bestimmt (vgl. BGH Beschluss vom 20.11.2008, Az. 1 StR 546/08, NStZ-RR 2009, 343). Im Steuerstrafverfahren kommt eine Schätzung dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass ein Besteuerungstatbestand erfüllt ist, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (vgl. BGH wistra 2007, 470; NStZ 2007, 589). Einer Schätzung bedurfte es hier, weil ein Marktpreis für in Deutschland ordnungsgemäß versteuerte, aber gefälschte Zigaretten nicht festzustellen ist (so auch BGH Beschluss vom 21.1.2019, Az. 1 StR 475/18, BeckRS 2019, 1351). Auf den beim abgabenfreien Verkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren jeweils erzielten „Schwarzmarktpreis” hat die Kammer nicht abgestellt. Anderenfalls würde der illegale Verbringer steuerlich besser gestellt und gerade deshalb gegenüber dem legalen Händler begünstigt, weil er sich regelwidrig verhält (vgl. BGH wistra 2004, 348). Insofern ist anerkannt, dass der Schätzung der durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Markenzigaretten zugrunde gelegt werden kann (vgl. BGH Beschluss vom 20.11.2008, Az. 1 StR 546/08, NStZ-RR 2009, 343). Der durchschnittliche gewichtete Kleinverkaufspreis betrug für die Zeit vom ##.02.2018 bis zum ##.02.2019 gemäß Bekanntmachung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises für Zigaretten und Feinschnitt des Jahres 2017 (§ 2 Abs. 4 S. 1 TabStG) 28,1884 Cent (Bek. d. BMF v. 8. 1. 2018, BAnz AT 16. 01. 2018 B2), vom ##.02.2019 bis zum ##.02.2020 gemäß entsprechender Bekanntmachung des Jahres 2018 29,1275 Cent (Bek. d. BMF v. 9. 1. 2019, BAnz AT 15.01.2019 B19, vom ##.02.2020 bis zum ##.02.2021 gemäß Bekanntmachung des Jahres 2019 30,1491 Cent pro Zigarette (Bek. des Bundesministeriums für Finanzen v. 9.1.2020, BAnz AT 22.01.2020 B1), und vom ##.02.2021 bis zum ##.12.2021 gemäß Bekanntmachung des Jahres 2020 30,8996 Cent (Bek. des Bundesministeriums für Finanzen v. 12.1.2021, BAnz AT 26.01.2021 B1). Unter Zugrundelegung des jeweiligen durchschnittlichen gewichteten Kleinverkaufspreises und der folgenden Berechnung 200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69 % des jeweiligen durchschnittlichen gewichteten Kleinverkaufspreises) ergibt sich für die Zeit vom ##.02.2018 bis zum ##.02.2019 für die Stange Zigaretten mit 10 Packungen zu je 20 Stück Zigaretten eine Regelsteuer von 31,86812792 Euro, für die Zeit vom ##.02.2019 bis zum ##.02.2020 eine Regelsteuer pro Stange von 32,2755095 Euro, für die Zeit vom ##.02.2020 bis zum ##.02.2021 eine Regelsteuer von 32,71867958 Euro und für die Zeit ab dem ##.02.2021 eine Regelsteuer von 33,04424648 Euro. Die Mindeststeuer kommt insoweit nicht zum Tragen, weil sie die Regelsteuer nicht übersteigt. Die Mindeststeuer nach § 2 Abs. 2 S. 1 TabStG ergibt sich aus 100% der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette (weiterhin anhand des vorbezifferten jeweiligen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises geschätzt): 200 Zigaretten x (9,82 Cent + 21,69% des jeweiligen durchschnittlichen gewichteten Kleinverkaufspreises + der jeweilige durchschnittliche gewichtete Kleinverkaufspreis x19/100 - der jeweilige durchschnittliche gewichtete Kleinverkaufspreis x 19/100) Dies entspricht aufgrund der vorgenommenen Schätzung unter Heranziehung des von der Kammer zugrunde gelegten Kleinverkaufspreises der jeweils zur Tatzeit geltenden Regelsteuer. Die weitere Grenze der Mindeststeuer nach § 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 g) TabStG berechnet sich auf Grundlage von 19,636 Cent je Zigarette (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 g) TabStG in der vom 01.04.2012 bis zum 30.06.2020 sowie in der vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung) abzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von 19% (§ 12 Abs. 1 UStG, § 2 Abs. 2 S. 2 TabStG) des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, welchen die Kammer anhand des vorbezifferten jeweiligen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises geschätzt hat: 200 Zigaretten x (19,636 Cent - der jeweilige durchschnittliche gewichtete Kleinverkaufspreis x 19/100). Die so berechnete Mindeststeuer gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 g) TabStG beträgt für die Zeit vom ##.02.2018 bis zum ##.02.2019 28,560408 Euro, für die Zeit vom ##.02.2019 bis zum ##.02.2020 28,20355 Euro, für die Zeit vom ##.02.2020 bis zum ##.02.2021 27,815342 Euro und für die Zeit ab dem ##.02.2021 27,530152 Euro und bleibt somit sogar hinter der Mindeststeuer aus § 2 Abs. 2 S. 1 TabStG zurück. f) Schuldfähigkeit In Bezug auf die Schuldfähigkeit hat sich der Kammer betreffend die Angeklagten K., G. und U. kein Anlass zu Zweifeln geboten. Die Feststellung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten A. fußt auf folgenden Erwägungen, denen die Kammer nach eigener Prüfung die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen DA., Ärztin Suchtabteilung der LWL-Klinik Münster, zugrunde gelegt hat: Der Angeklagte A. leidet vor dem Hintergrund des entsprechend seiner Angaben festgestellten Konsumverhaltens und der Konsumfolgen an einer Alkoholabhängigkeit. Zur Diagnose einer Suchterkrankung hätten, so die Sachverständige, nach ICD 10 jedenfalls drei der folgenden sechs Punkte mindestens ein Jahr gleichzeitig vorzuliegen: 1. Starkes Verlangen oder Konsumzwang 2. Verminderte Kontrolle bezüglich Beginn, Menge oder Beendigung des Konsums, 3. Körperliches Entzugssyndrom, 4. Toleranzentwicklung/Mengensteigerung, 5. Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Konsums, 6. Fortdauernder Konsum trotz schädlicher Folgen. Jedenfalls die Punkte 1., 3. und 4. seien beim Angeklagten A. in Bezug auf seinen Alkoholkonsum erfüllt. Im Hinblick auf Cannabis und Kokain sei eine Suchterkrankung dagegen mangels Erfüllung der vorgenannten Punkte nicht festzustellen. Hier bestehe lediglich ein Verdacht auf einen schädlichen Gebrauch. Eine anderweitige forensisch relevante Diagnose sei bei ihm nicht zu stellen. Zwar könne angesichts der früh beginnenden, immer wiederkehrenden, vielfältigen Delinquenz trotz zahlreicher juristischer Konsequenzen und einer nur fragmentarischen beruflichen Laufbahn an eine dissoziale Persönlichkeitsstörung gedacht werden. Diese sei angesichts eines guten Kontaktes zur Ursprungsfamilie und einer nahezu 20-jährigen Paarbeziehung sowie des Umstandes, dass er sich in seinem – wenngleich randgesellschaftlichen – sozialen Milieu erfolgreich bewege und keine soziopsychologischen Defizite aufweise, abzulehnen. Ebenso könne eine belangvolle hirnorganische Schädigung aufgrund des Alkohol- oder Substanzkonsums vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der Taten, die das Führen von Fahrzeugen, Treffen von Absprachen in einem komplexen sozialen Gefüge über eine längere Dauer hinweg sowie Vorkehrungen zur Verdeckung einschließlich der Nutzung technischer Hilfsmittel umfassten, ausgeschlossen werden. Anderweitige Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung lägen nicht vor. Die Kammer schließt – in Übereinstimmung mit der Sachverständigen – aus, dass aufgrund der mit der Alkoholabhängigkeit gegebenen krankhaften seelischen Störung der Angeklagte A. im Tatzeitraum in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt oder seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen ist. Die Taten erstrecken sich über mehrere Monate und sind, da sie Absprachen mit mehreren Beteiligten im Zusammenhang mit dem Besorgen, dem Transport, der Entgegennahme und Weiterveräußerung umfassten, komplexer Natur. Angesichts der Komplexität der Taten und der notwendigen Vorbereitung kann eine akute, die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende oder die Einsichtsfähigkeit aufhebende akute Intoxikation ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf den Angeklagten F., der sich nicht hat explorieren lassen und der zu seinem Konsumverhalten auch sonst keine Angaben gemacht hat, vermag die Kammer ebenso wenig wie die Sachverständige eine Alkoholabhängigkeit positiv festzustellen. Darüber hinaus waren auch bei ihm die Taten komplex und bedurften eines erheblichen Organisationsgrades, sodass die Kammer ausschließt, dass eine akute Intoxikation die Einsichtsfähigkeit aufgehoben oder die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Insoweit gelten die zum Angeklagten A. gemachten Ausführungen auch für den Angeklagten F. entsprechend. Hinweise auf eine anderweitige psychische Erkrankung des Angeklagten F. liegen nicht vor. IV. rechtliche Würdigung 1. die Angeklagten K. und G. a) Soweit die Angeklagten K. und G. die unversteuerten Zigaretten durch ihre Fahrer aus Belgien in die Bundesrepublik verbracht haben, haben sie sich jeweils der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO, der Angeklagte K. in zehn Fällen, der Angeklagte G. in acht Fällen, schuldig gemacht. aa) Da auf den Zigarettenpackungen keine Steuerbanderolen angebracht waren, haben die Angeklagten K. und G. pflichtwidrig das Verwenden von Steuerzeichen unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO. Für Tabakwaren ist die Steuer durch die Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten, § 17 Abs. 1 TabStG. Der Hersteller oder der Einführer hat die Steuerzeichen nach § 17 Abs. 2 TabStG zu bestellen und die Steueranmeldung vorzunehmen. Die Verwendung dieser Steuerzeichen umfasst sodann das Entwerten und Anbringen der Zeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen müssen verwendet sein, wenn die Steuer entsteht, § 17 Abs. 1 TabStG. Anknüpfungspunkt für die Entstehung der deutschen Tabaksteuer nach § 23 Abs. 1 S. 1 TabStG ist das Verbringen von Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hierbei entsteht die Steuer, wenn Tabakwaren in anderen als den in – hier mangels Erwerbs durch eine Privatperson für ihren Eigenbedarf nicht einschlägigen – § 22 Abs. 1 TabStG genannten Fällen entgegen § 17 Abs. 1 TabStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in des Steuergebiet verbracht werden und erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden. Das Verbringen der Zigaretten ist entgegen § 17 Abs. 1 TabStG erfolgt, da sich an den Zigarettenschachteln keine deutschen Steuerbanderolen befanden und diese damit nicht mit den erforderlichen Steuerzeichen versehen waren. Der Begriff „freier Verkehr anderer Mitgliedstaaten“ ist tabaksteuerrechtlicher Art und bezeichnet den verbrauchsteuerrechtlichen Status, den die Waren (gefälschte Zigaretten) im Gemeinschaftsgebiet erlangt haben, etwa – wie hier – durch die unrechtmäßige Herstellung außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens. In einem daran anschließenden Verbringen ist dann ein gewerbliches unversteuertes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat zu sehen. Ein Ausschlussgrund nach § 23 Abs. 2 TabStG für die Entstehung der Tabaksteuer besteht nicht. Denn die Zigaretten waren weder für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt noch befanden sie sich an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeuges, ohne zum Verkauf im Steuergebiet des Bundesrepublik Deutschland bestimmt zu sein. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG ist Steuerschuldner, wer die Lieferung vornimmt und die Tabakwaren in Besitz hält. Besitz im Sinne dieser abgabenrechtlichen Vorschrift ist dabei die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die von einem Besitzwillen getragen wird (FG Bremen, Urteil vom 01.03.2016, Az. 4 K 46/13, juris Rdnr. 86 m.w.N.). Über die von ihnen angeheuerten und angewiesenen Fahrern, mit denen sie während des von ihnen pilotierten Transports in Kontakt standen, konnten die Angeklagten K. und G. direkten Einfluss auf diese und die darin transportierten Zigaretten nehmen und hatten insoweit auch die tatsächlich von einem Besitzwillen getragene Sachherrschaft. Steuerschuldner wurden die Angeklagten K. und G. darüber hinaus gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG auch als die Personen, die die Lieferung der Zigaretten vorgenommen haben. Als Verbringer von Tabakwaren wird angesehen, wer kraft seiner Weisungsbefugnis beherrschenden Einfluss auf das Transportfahrzeug hat, indem er die Entscheidung zur Durchführung des Transports trifft oder die Einzelheiten der Fahrt (zum Beispiel Route, Ort, Zeitabfolge) bestimmt (BGH, Urteil vom 27.06.2018, Az. 1 StR 282/17, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Die Angeklagten K. und G. haben ihre Fahrer angewiesen, auf welchen Routen sie die Grenze zwischen Belgien und der Bundesrepublik zu überqueren hatten, standen mit ihnen während des Transports in Kontakt und fuhren dem Transport voraus, um die Fahrer beim Entdecken von Polizei- oder Zollkontrollen stoppen, umkehren oder eine andere Strecke nehmen zu lassen. Sie haben somit den Transport beherrscht und die Lieferung vorgenommen. Indem die Angeklagten K. und G. keinerlei Steuerzeichen erworben haben, haben sie die Steuern in der als jeweiligen Steuerschaden festgestellten Höhe verkürzt. Beide handelten sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft. bb) Eine etwaig ebenfalls vorliegende Unterlassungstat gemäß § 370 Abs. Nr. 2 AO wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung über die Tabaksteuer gegenüber den Zollbehörden träte jedenfalls als mitbestrafte Nachtat hinter § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO zurück. Denn bei der Nichtabgabe einer Steuererklärung über unversteuerte Tabakwaren handelt es sich um ein regelmäßig auftretendes Begleitgeschehen zur Sicherung der Vorteile aus der vorangegangenen pflichtwidrigen Unterlassung der Verwendung von Steuerzeichen (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO), das keinen zusätzlichen Unrechtsgehalt aufweist, sich gegen dasselbe Schutzgut – den staatlichen Steueranspruch – und denselben Geschädigten richtet und daher kein zusätzliches Strafbedürfnis begründet (BGH, Urteil vom 11.7.2019, Az. 1 StR 620/18, NJW 2019, 3012 Rdnr. 11; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 370 Rdnr. 77). b) Soweit die Angeklagten K. und G. nicht mit einer Steuerbanderole versehene Zigaretten entgeltlich aus Polen geliefert erhielten, haben sie sich der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 1. Alt. AO in der Form des Ankaufens, der Angeklagte K. in sieben Fällen, der Angeklagte G. in sechs Fällen, schuldig gemacht. Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine Verbrauchssteuer. Die Zigaretten entstammen einer Vortat im Sinne des § 374 Abs. 1 AO, einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO. Die Zigaretten haben die Angeklagten K. und G. auch im Sinne des § 374 Abs. 1 AO angekauft, denn sie haben entgeltlich tatsächliche Verfügungsgewalt über die Zigaretten erlangt. Das Ankaufen fällt unter den Oberbegriff des Sichverschaffens. Der Täter oder für ihn ein Beauftragter muss die Sache einverständlich in seine Verfügungsgewalt bekommen haben, und zwar in der Weise, dass er mit ihr selbstständig und ohne Beschränkung durch fortbestehende Einwirkungsmöglichkeiten des Vortäters zu eigenen Zwecken verfahren kann. Der unmittelbare Besitz muss aber nicht erlangt werden. Daher genügt bei sofortiger Weiterveräußerung auch die unmittelbare Lieferung vom Vortäter an den Käufer des Hehlers (Erbs/Kohlhaas, AO § 374 Rdnr. 14, beck-online). So verhält es sich hier. Nachdem der Transport den vereinbarten Treffpunkt erreicht hatte, wiesen die Angeklagten K. und G. den Fahrer an, die Zigaretten zum Entladeort ihrer eigenen Abnehmer, der Angeklagten A. und U., zu verbringen. Sie haben damit – in Abgrenzung zur Absatzhilfe – in Erfüllung eines eigenen weiteren Zigarettengeschäftes und damit im eigenen Interesse über den Verbleib der Zigaretten bestimmt und so selbst die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese erlangt, bevor der Besitz final auf ihre Abnehmer übergegangen ist. Sie haben die Zigaretten somit ursprünglich nicht einem Dritten, sondern sich verschafft. Da dies entgeltlich erfolgte, haben sie sie im Sinne des § 374 Abs. 1 AO angekauft. Hierbei handelten sie gewerbsmäßig. Derart handelt, wer sich, wie hier die beiden Angeklagten, durch die wiederholte Begehung der Tat eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Auch insoweit handelten beide Angeklagte sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft. c) Die Taten stehen jeweils im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 2. der Angeklagte U. a) Im Hinblick auf die Taten zu Ziffern 1 und 33 hat sich der Angeklagte U. dadurch, dass er die nicht mit einer Steuerbanderole versehenen, unversteuerten Zigaretten in das Bundesgebiet verbrachte, der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO in zwei Fällen schuldig gemacht. Eine zugleich verwirklichte Strafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen des Unterlassens der Abgabe einer Steuererklärung tritt als mitbestrafe Nachtat hinter § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO zurück (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2019, Az. 1 StR 620/18 = NJW 2019, 3012, 3013, Rdnr. 11). b) Auch indem der Angeklagte U. bei der Tat 65 die Zigaretten hergestellt und verpackt hatte, ohne sie mit einer Steuerbanderole zu versehen, hat er sich der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO schuldig gemacht. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 TabStG hat der Hersteller von Tabakwaren die Steuerzeichen im Sinne des § 17 Abs. 1 TabStG anzubringen; der Hersteller ist Steuerschuldner, § 15 Abs. 4 Nr. 1 TabStG. Anknüpfungspunkt für die Entstehung der sofort fälligen (§ 18 Abs. 2 S. 1 TabStG) Tabaksteuer ist die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Dies geschieht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 TabStG mit der unerlaubten Herstellung. Der Angeklagte U.verfügte über eine entsprechende Erlaubnis nicht. Es liegt auch keine Ausnahme des § 15 Abs. 3 TabStG vor, denn weder sind die Tabakwaren zerstört worden noch wurden sie in ein Steuerlager im Sinne des § 5 TabStG verbracht. c) Indem er des Weiteren in den Fällen zu Ziffern 2 bis 9, 15, 17, 21, 28, 39, 42, 46, 52, 54 unversteuerte Zigaretten erwarb, hat er sich der Steuerhehlerei in der Form des Ankaufens gemäß § 374 Abs. 1 AO in 17 Fällen schuldig gemacht. Soweit er hinsichtlich der Taten zu Ziffern 56, 57, 58 und 61 die Lieferung von unversteuerten Zigaretten durch den gesondert verfolgten O. an die ebenfalls gesondert verfolgten SA. und LA. veranlasste, hat er, ohne selbst Verfügungsgewalt hierüber zu erlangen, diesen, und damit Dritten, die Zigaretten jeweils im Sinne des § 374 Abs. 1 AO verschafft. Bei sämtlichen 21 Fällen der Steuerhehlerei handelte er gewerbsmäßig im Sinne des § 374 Abs. 2 AO, denn er wollte sich durch die wiederholte Begehung der Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen. d) Der Angeklagte U. handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Die Taten stehen zueinander jeweils im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 3. Der Angeklagte A. a) Indem der Angeklagte A. die unversteuerten gefälschten Zigaretten entgeltlich erworben hat, wobei ihm der Umstand, dass auf die Zigaretten keinerlei Steuern oder Abgaben entrichtet worden waren, bekannt war, und er diesbezüglich selbst keine Steuererklärung abgab, hat er sich der Steuerhehlerei in der Form des Ankaufens gemäß § 374 Abs. 1 AO in insgesamt 15 Fällen schuldig gemacht. b) Durch den Ankauf und Erhalt der 14 Kilogramm Marihuana sowie den anschließenden Weiterverkauf hat sich der Angeklagte A. zudem des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 1. Var. BtMG schuldig gemacht. Bei einem Wirkstoffanteil von 7% THC beläuft sich die Wirkstoffmenge auf insgesamt 980 Gramm. Dies stellt das etwa 130-Fache des Grenzwertes der nicht geringen Menge, welcher für Marihuana bei 7,5 Gramm liegt, dar. c) Der Angeklagte A. hat in dreifacher Hinsicht gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Indem er wissentlich und willentlich die Selbstladebüchse besaß, hat er sich gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 a) KrWaffKontrG strafbar gemacht. Bei der Waffe handelt es sich um eine Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes, Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG, Teil B, Abschnitt V, Ziff. 29 c). Indem der Angeklagte A. diese Waffe besessen und Zugriff dergestalt hatte, dass er über sie verfügen, sich insbesondere ihrer hätte bedienen können, hat er die tatsächliche Gewalt hierüber ausgeübt, ohne über eine Genehmigung hierfür zu verfügen, § 22a Abs. 1 Nr. 6 a) KrWaffKontrG. Daneben ist er eines Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG schuldig. Bei der Selbstladepistole EKOL handelt es sich um eine halb-automatische Kurz-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2, 2.5. Der Umgang mit einer solchen Waffe bedarf der behördlichen Erlaubnis, § 2 Abs. 2 WaffG, Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. Umgang hat, wer die Waffe besitzt, § 1 Abs. 3 2. Var. WaffG. Da der Angeklagte A. wissentlich und willentlich die tatsächliche Verfügungsgewalt über und die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe hatte, ohne hierfür über eine Erlaubnis zu verfügen, hat er gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG verstoßen. Im Hinblick auf die Munition liegt ein Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG vor. Bei den Patronen handelt es sich um Munition im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1. Der Umgang mit derartiger Munition, mithin auch deren Besitz, § 1 Abs. 3 2. Var. WaffG, bedarf der behördlichen Erlaubnis, § 2 Abs. 2 WaffG, Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. Hierüber verfügte der Angeklagte A. nicht. Auch insoweit handelte der Angeklagte A. vorsätzlich. d) Der Angeklagte A. handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Die waffenrechtlichen Verstöße stehen zueinander im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit, § 52 StGB, darüber hinaus stehen die Taten in Tatmehrheit, § 53 StGB. 4. der Angeklagte F. a) Indem der Angeklagte F. die unversteuerten gefälschten Zigaretten entgeltlich erworben hat, wobei ihm der Umstand, dass auf die Zigaretten keinerlei Steuern oder Abgaben entrichtet worden waren, bekannt war, und er diesbezüglich selbst keine Steuererklärung abgab, hat er sich der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in der Form des Ankaufens gemäß §§ 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AO in neun Fällen schuldig gemacht. b) Der Angeklagte F. hat zudem in zweifacher Hinsicht gegen das Waffengesetz verstoßen. Bei der Maschinenpistole handelt es sich um eine vollautomatische Lang-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1, 2.2 und 2.5. Der Umgang mit derartigen Waffen ist verboten, § 2 Abs. 3 WaffG, Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 1 Nr. 1, 1.2.2.2. Umgang mit einer Waffe hat, wer diese besitzt, § 1 Abs. 3 2. Var. WaffG. Da der Angeklagte jedenfalls am ##.01.2020 wissentlich und willentlich den Zugriff auf und die Verfügungsgewalt über die Waffe, mithin Besitz hieran hatte, hat er sich nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG strafbar gemacht. Bei den Patronen handelt es sich um Munition im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1. Der Umgang mit derartiger Munition, mithin auch deren Besitz, § 1 Abs. 3 2. Var. WaffG, bedarf der behördlichen Erlaubnis, § 2 Abs. 2 WaffG, Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. Mangels einer solchen hat sich der Angeklagte F. insoweit gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG schuldig gemacht. Er handelte auch insoweit vorsätzlich. c) Der Angeklagte F. handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Die waffenrechtlichen Verstöße stehen jeweils im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit, § 52 StGB, darüber hinaus stehen die Taten in Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Strafzumessung 1. die Angeklagten K. und G. a) Soweit die Taten der Angeklagten K. und G. als Steuerhinterziehung zu werten sind, war im Rahmen der Strafzumessung zunächst von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO auszugehen. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In allen verwirklichten Fällen der Steuerhinterziehung liegt zudem jeweils ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr.1 AO vor, denn die Angeklagten haben jeweils Steuern in großem Ausmaß verkürzt. Die Annahme eines besonders schweren Falles kommt regelmäßig ab einem Hinterziehungsbetrag von über 50.000,00 Euro in Betracht. Dieser Betrag ist bei jeder Steuerhinterziehungstat der Angeklagten K. und G. um ein Vielfaches überschritten. Die zugunsten der Angeklagten K. und G. sprechenden unten genannten Strafzumessungsgesichtspunkte gaben auch keinen Anlass, abweichend von der Regelwirkung nur den Normalstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO anzuwenden. Im Rahmen der Gesamtabwägung hierzu hat die Kammer Folgendes berücksichtigt: Zu Gunsten der Angeklagten K. und G. war zu werten, dass sie bereits im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt und dadurch das Verfahren und die Hauptverhandlung erheblich verkürzt haben. Beide sind nicht vorbestraft. Die zwischenzeitliche Untersuchungshaft hat die Kammer aufgrund der coronabedingt besonderen Einschränkungen und der besonderen Haftempfindlichkeit der haftunerfahrenen und nicht der deutschen Sprache mächtigen Angeklagten ebenfalls strafmildernd berücksichtigt. Die Angeklagten K. und G. haben mit ihren ihrer jeweiligen Festnahme unverzüglich folgenden, noch vor Anklageerhebung abgegebenen umfangreichen Einlassungen zudem Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB geleistet. Angesichts des Vorliegens jeweils eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung sind sie je Täter einer im Mindestmaß erhöhten Tat. Mit den Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei der Angeklagten U. und A. beziehen sich die durch die Angeklagten K. und G. erteilten Auskünfte auch auf Taten im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 2 b) StPO. Diese offenbarten Taten sind zudem Teil eines kriminellen und zusammenhängenden Gesamtgeschehens, sodass auch der erforderliche Zusammenhang zwischen den zur Last gelegten und den offenbarten Taten besteht. Insoweit haben die Angeklagten K. und G. die Erkenntnisse zu den Mengen, die nach den Angaben des Zeugen EA. angesichts der seitens aller Beteiligten konspirativ geführten Kommunikation bis dahin lediglich auf Annahmen und Vermutungen beruhten, abgesichert. Zudem haben sie bestätigt, dass die verklausulierten Bestellungen auch tatsächlich zur Auslieferung gelangt sind, was seitens der Ermittlungsbehörden bis dahin ebenfalls nicht sicher nachzuhalten war. Insofern war bis dahin für den Zoll ebenfalls nicht eindeutig zu erkennen, ob die vorgenommenen Transporte der An- oder Ablieferung dienten. Die Angeklagten K. und G. haben insoweit, wenngleich sie über die in ihrer groben Ausgestaltung bereits bekannten Taten hinaus keine wesentlichen Abweichungen und keine der Aufklärungshilfe zugänglichen neuen, bislang unbekannten Taten offenbart haben, gleichwohl die Beweislage verbessert und durch ihre frühzeitigen Angaben eine sichere Grundlage für die Aburteilung der Angeklagten A. und U. geschaffen. Erheblich negativ wirkte sich hingegen die jeweils beträchtliche Höhe des jeweils verursachten Steuerschadens aus. Zu Lasten der beiden Angeklagten hat die Kammer ferner deren planmäßiges Vermindern des Überführungsrisikos durch ihr konspiratives Vorgehen und das Ausschauhalten nach Kontrollen der Ermittlungsbehörden gewertet. Darin hat die Kammer einen besonderen Ausdruck ihrer kriminellen Energie gesehen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer im Rahmen der Gesamtabwägung den strafmildernden Gesichtspunkten kein derart großen Gewicht beigemessen, dass sie in der Lage gewesen wären, die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen zu lassen. Die Kammer hat daher der Strafzumessung den Strafrahmen des besonders schweren Falles gemäß § 370 Abs. 3 AO, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren umfasst, zugrunde gelegt. Die Kammer hat den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO allerdings aufgrund der geleisteten Aufklärungshilfe gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert und sodann den so gemilderten Strafrahmen angewandt. Nach Abwägung der für und gegen die Angeklagten K. und G. sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB) hat die Kammer für Taten mit einem Steuerschaden bis zu 200.000,00 Euro (Taten 14, 18, 24, 29, 31; K. alleine zudem: Taten 10, 12) je eine Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten, für Taten mit einem Steuerschaden über 300.000,00 Euro (Taten 16, 20, 26) je eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. b) Soweit die Taten der Angeklagten K. und G. als gewerbsmäßige Steuerhehlerei zu werten sind, war im Rahmen der Strafzumessung zunächst von dem Strafrahmen des § 374 Abs. 2 S. 1 AO auszugehen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vor. Die Kammer hat sodann für die Taten jeweils das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 374 Abs. 2 S. 2 AO, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht, geprüft und im Ergebnis bejaht. Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn sich auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte ergibt, dass die jeweilige Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Das Zugrundelegen des Normalstrafrahmens wäre nach Wertung der Kammer im vorliegenden Fall bei sämtlichen der durch die Angeklagten K. und G. begangenen Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei unangemessen. Die Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt jeweils im Ergebnis ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zu Gunsten der Angeklagten K. und G. war ihre frühe umfassende geständige Einlassung, die zu einer erheblichen Verkürzung des Verfahrens und der Hauptverhandlung geführt hat, wie auch die vorbeschriebenen Belastungen der Untersuchungshaft zu werten. Mildernd wirkte sich auch ihre Vorstrafenfreiheit aus. Dem gegenüber stehen ganz erhebliche Steuerschäden, die die Angeklagten K. und G. bei der jeweiligen Tat durch ihr Tun vertieft haben. Strafschärfend war auch hier das konspirative Vorgehen der Angeklagten bei der Absprache der Geschäfte als Ausdruck für besondere kriminelle Energie zu berücksichtigen. Dabei hat die Kammer aber auch gesehen, dass die Taten der Steuerhehlerei von den beiden Angeklagten insoweit vereinfacht und mit geringerer krimineller Energie betrieben wurden, dass sie die Lieferungen aus Polen nach nur kurzer eigener Verfügungsgewalt direkt an ihre Abnehmer weiterlieferten. Angesichts dieser strafschärfenden Gesichtspunkte konnte die Kammer ein ausreichendes Überwiegen der genannten strafmildernden Gesichtspunkte ohne die Berücksichtigung des gesetzlichen Milderungsgrundes des § 46b StGB nicht feststellen. Ein solches konnte dann aber unter Berücksichtigung der Aufklärungshilfe durch die Angeklagten K. und G. im Sinne des § 46b StGB bejaht werden, so dass die Kammer letztlich vom Strafrahmen des § 374 Abs. 2 S. 2 AO ausgegangen ist. Eine weitere Milderung nach §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB kam nach § 50 StGB dann nicht mehr in Betracht. Der Strafrahmen des minder schweren Falles stellt sich für die beiden Angeklagten auch günstiger dar als die Milderung des Strafrahmens aus § 374 Abs. 2 S. 1 AO nach §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB. Nach Abwägung der für und gegen die Angeklagten K. und G. sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB) hat die Kammer für Taten mit einem Steuerschaden bis zu 200.000,00 Euro (Tat 34; K. alleine: Tat 63) je eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten, für Taten mit einem Steuerschaden zwischen 200.000,00 Euro und 300.000,00 Euro (Taten 36, 38, 40) je eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten für Taten mit einem Steuerschaden über 300.000,00 Euro (Taten 44, 50)je eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. c) Nach Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer unter Berücksichtigung der Person der Angeklagten K. und G. und ihrer jeweiligen Taten nach angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von zwei Jahren und vier Monaten für den Angeklagten K.: eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten, für den Angeklagten G.: eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten für tat- und schuldangemessen und hat jeweils auf eine solche erkannt. Dabei hat sie jeweils einerseits insbesondere die jeweilige geständige Einlassung, die Vorstrafenfreiheit, die Aufklärungshilfe und den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt. Andererseits aber hat sie auch die Höhe des jeweiligen sowie des gesamten Steuerschadens, die Vielzahl der Taten und die festgestellte besondere kriminelle Energie bedacht. 2. der Angeklagte U. a) Der Strafzumessung betreffend die als Steuerhinterziehung zu wertenden Taten zu Ziffern 1 und 65 hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sich bei diesen Taten von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten U. konnte dessen Vorstrafenfreiheit und sein Geständnis im Rahmen der Hauptverhandlung berücksichtigt werden. Dieses hat zu einer erheblichen Verkürzung des Verfahrens geführt und eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Auch hat er durch seine nur eingeschränkten Deutschkenntnisse, seine bisherige Haftunerfahrenheit und die angesichts der Corona-Pandemie mit der Untersuchungshaft verbundenen besonderen Einschränkungen außergewöhnliche, sich deshalb strafmildernd auswirkende Beeinträchtigungen erfahren. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer 65 konnte ihm zugutegehalten werden, dass die Tabakwaren nicht in den weiteren Verkehr gelangt sind und er auf die Herausgabe der bei der Durchsuchung am ##.10.2021 sichergestellten Tabakwaren und Gerätschaften verzichtet hat. Auch ist der dort entstandene Steuerschaden vergleichsweise gering. Nachteilig war bei der Tat zu Ziffer 1 sein konspiratives Vorgehen und die Höhe des Steuerschadens zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer 33 hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt. In diesem Fall der Steuerhinterziehung liegt aber zudem ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr.1 AO vor, denn der Angeklagte hat hier Steuern in großem Ausmaß verkürzt. Die Annahme eines besonders schweren Falles kommt regelmäßig ab einem Hinterziehungsbetrag von über 50.000,00 Euro in Betracht. Dieser Betrag ist hier um ein Vielfaches überschritten. Die zugunsten des Angeklagten U. sprechenden oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte gaben insbesondere mit Blick auf die Schadenshöhe keinen Anlass, abweichend von der Regelwirkung nur den Normalstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO anzuwenden. Die Kammer hat daher den für besonders schwere Fälle geltenden Strafrahmen des § 370 Abs. 2 S. 1 AO angewandt. Dieser sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Nach Berücksichtigung aller genannten Umstände hat die Kammer sodann unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB) für die Tat zu Ziffer 1eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, für die Tat zu Ziffer 33eine Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten, für die Tat zu Ziffer 65eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. b) Soweit sich der Angeklagte U. der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig gemacht hat, ist die Kammer vom Strafrahmen des § 374 Abs. 2 S. 1 AO ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall im Sinne des § 374 Abs. 2 S. 2 AO hat die Kammer nicht zu erkennen vermocht. Es liegen nicht derart gewichtige Strafmilderungsgründe vor, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen erscheinen ließen. Hierbei hat die Kammer im Rahmen der Gesamtabwägung Folgendes bedacht: Zugunsten des Angeklagten U. konnte dessen Vorstrafenfreiheit, sein Geständnis im Rahmen der Hauptverhandlung und die damit verbundene Beschleunigung des Verfahrens und der Hauptverhandlung sowie die besonderen Belastungen der Untersuchungshaft berücksichtigt werden. Mildernd war bei der Tat zu Ziffer 56 zudem zu sehen, dass 3.600 Stangen Zigaretten nicht in den weiteren Handel zum Endkonsumenten gelangt sind. Nachteilig war sein konspiratives Vorgehen als Ausdruck besonderer krimineller Energie und bei den Taten ab einem fünfstelligen Steuerschaden die jeweils beträchtliche Höhe zu berücksichtigen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nach Berücksichtigung aller genannten Umstände unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB) für Taten mit Steuerschäden bis 10.000,00 Euro (Taten 2, 3, 5 bis 9)jeweils eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Tat mit einem Steuerschaden von 25.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro (Tat 4)eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten, für Taten mit Steuerschäden von 50.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro (Taten 52, 54)jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten, für Taten mit Steuerschäden in Höhe von 161.377,55 Euro (Taten 15, 21, 28)jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, für Taten mit Steuerschäden von 200.000,00 Euro bis 300.000,00 Euro (Taten 39, 42, 46, 56)jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten, für die Tat mit einem Steuerschaden von 322.755,10 Euro (Tat 17)eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten, für Taten mit Steuerschäden über 600.000,00 Euro (Taten 57, 58, 61)jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. c) Nach Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer unter Berücksichtigung der Person der Angeklagten U. und seiner jeweiligen Taten nach angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von drei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten für tat- und schuldangemessen und hat auf eine solche erkannt. Dabei hat sie einerseits insbesondere die geständige Einlassung, die Vorstrafenfreiheit und den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt. Andererseits aber hat sie auch die Höhe des jeweiligen sowie des gesamten Steuerschadens, die Vielzahl der Taten und die festgestellte besondere kriminelle Energie bedacht. 3. der Angeklagte A. a) Soweit die dem Angeklagten A. vorgeworfenen Taten als gewerbsmäßige Steuerhehlerei zu werten sind, liegt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 374 Abs. 2 S. 1 AO zugrunde, der Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre androht. Einen minder schweren Fall im Sinne des § 374 Abs. 2 S. 2 AO hat die Kammer nicht zu erkennen vermocht. Es liegen nicht derart gewichtige Strafmilderungsgründe vor, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen erscheinen ließen. Hierbei hat die Kammer im Rahmen ihrer Gesamtabwägung Folgendes bedacht: Zu Gunsten des Angeklagten A. war zu werten, dass dieser sich geständig eingelassen und damit eine längere Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat, sodass das Verfahren und die Hauptverhandlung innerhalb kürzester Zeit erledigt werden konnten. Auch hat er durch seine nur eingeschränkten Deutschkenntnisse und die angesichts der Corona-Pandemie mit der Untersuchungshaft verbundenen besonderen Einschränkungen außergewöhnliche, sich deshalb strafmildernd auswirkende Beeinträchtigungen erfahren. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer 64 stellte sich als positiv dar, dass die Zigaretten sichergestellt werden konnten und deshalb nicht in den weiteren Verkehr gelangt sind. Bei allen Steuerdelikten war zugunsten des Angeklagten sein Verzicht auf die Rückgabe der bei ihm sichergestellten Tatwerkzeuge (Kfz, Jammer etc.) zu sehen. Erheblich strafschärfend wirkte sich die Höhe des jeweiligen Steuerschadens aus. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer ferner sein planmäßiges Vermindern des Überführungsrisikos durch sein konspiratives Vorgehen und den Einsatz von Störsendern gewertet. Darin hat die Kammer einen besonderen Ausdruck seiner kriminellen Energie gesehen. Der Angeklagte A. ist zudem erheblich und insbesondere einschlägig vorbestraft. Bei Begehung der nach dem ##.06.2020 datierenden Taten stand er zudem unter laufender Bewährung, Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann nach Berücksichtigung aller genannten Umstände und unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB) für Tat 41 (16.359,34 Euro Steuerschaden)eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten, für Tat 45 (96.520,10 Euro Steuerschaden)eine Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten, für Tat 64 (150.351,32 Euro Steuerschaden)eine Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten, für Taten mit einem Steuerschaden von 161.377,55 Euro (Taten 11, 13, 32)jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, für Taten mit einem Steuerschaden von 193.653,06 Euro und 209.790,81 Euro (Taten 19, 23, 25, 27, 30, 35, 37)jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten, für Tat 51 (327.186,80 Euro Steuerschaden)eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten, für Tat 59 (1.635.690,20 Euro Steuerschaden)eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. b) Den Strafrahmen hinsichtlich des Drogendeliktes hat die Kammer dem § 29a Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, entnommen. Für einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG, der den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahre vermindert, hat sie im Rahmen der Gesamtabwägung aufgrund folgender Erwägungen keinen Raum gesehen: Zwar hat sich der Angeklagte A. im Umfang der Feststellungen geständig eingelassen und Verfahren und Hauptverhandlung dadurch erheblich verkürzt und eine aufwändige Beweisaufnahme erspart. Bei Marihuana handelt es sich außerdem um eine sogenannte weiche Droge. Die Kammer hat außerdem die vorbeschriebenen besonderen Belastungen der Untersuchungshaft mildernd berücksichtigt. Auch hier war zugunsten des Angeklagten sein Verzicht auf die Rückgabe des bei ihm sichergestellten Transporters und der Störsender zu sehen. Andererseits betrug der Wirkstoffgehalt des Marihuanas das 130-Fache des Grenzwertes der nicht geringen Menge. Der Angeklagte A. ist erheblich und insbesondere auch einschlägig vorbestraft und stand zur Tatzeit unter laufender Bewährung. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer ferner sein planmäßiges Vermindern des Überführungsrisikos durch sein konspiratives Vorgehen und den Einsatz von Störsendern gewertet. Darin hat die Kammer auch hier einen besonderen Ausdruck seiner kriminellen Energie gesehen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann für diese Tat nach Berücksichtigung aller genannten Umstände und unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB) auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. c) Im Hinblick auf die Waffendelikte hat die Kammer den Strafrahmen dem – im Vergleich zu § 52 Abs. 1 WaffG schärferen (§ 52 StGB) – § 22a Abs. 1 KrWaffKontrG entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünf Jahre androht. Sie hat das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 22a Abs. 4 KrWaffKontrG geprüft, jedoch verneint. Es konnte im Rahmen der Gesamtabwägung kein Überwiegen strafmildernder Gesichtspunkte festgestellt werden: Dem Angeklagten A. war zugute zu halten, dass er sich geständig eingelassen und so das Verfahren und die Hauptverhandlung erheblich verkürzt und eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat. Daneben hat er auf die Rückgabe der Waffen und Munition verzichtet. Der Zeitraum des Besitzes ist mit etwa sechs Monaten auch noch vergleichsweise kurz. Ebenfalls hat die Kammer die besonderen Belastungen der Untersuchungshaft mildernd berücksichtigt. Negativ schlug jedoch zu Buche, dass der Angeklagte A. erheblich und insbesondere auch einschlägig vorbestraft ist und im Tatzeitraum unter laufender Bewährung stand. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann nach Berücksichtigung aller genannten Umstände und unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB) für diese Tat auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt. d) Gemäß § 54 StGB hatte schließlich eine Gesamtstrafenbildung zu erfolgen. aa) Dabei hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts X vom 1##11.2019, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), Zäsurwirkung entfaltet. Die dortige Freiheitsstrafe von drei Monaten ist somit nach Auflösung der nachträglich durch das Amtsgericht X mit Beschluss vom ##.03.2022 gebildeten Gesamtstrafe mit den hier verhängten Einzelstrafen für die Taten bis zum ##.11.2019 auf eine erste Gesamtstrafe zurückzuführen. Zudem hatte sie mit Blick auf die (in die genannte nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogene) Vorstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts T, Az. ( Aktenzeichen entfernt ), vom ##.06.2021 einen Härtefallausgleich vorzunehmen. Wenngleich die dort abgeurteilten Straftaten grundsätzlich gesamtstrafenfähig gewesen wären, ist die verhängte Strafe angesichts der Zahlung durch den Angeklagten als vollstreckt anzusehen, sodass eine für den Angeklagten in Summe günstigere Einbeziehung verwehrt bleibt. Im Wege eines weiteren Härtefallausgleiches hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte A. aufgrund der Zäsurwirkung der Entscheidung des Amtsgerichts X vom ##.11.2019 insoweit beschwert ist, als nicht sämtliche im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen zu einer einzigen Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefasst werden konnten, sondern – für den Angeklagten ungünstig – zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden waren. Nach Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer unter Berücksichtigung der Person der Angeklagten A. und seiner jeweiligen Taten nach angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von zwei Jahren und vier Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten für tat- und schuldangemessen und hat auf eine solche erkannt. Dabei hat sie einerseits insbesondere die geständige Einlassung, den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten und den vorbeschriebenen zweifachen Härtefallausgleich berücksichtigt. Andererseits aber hat sie auch die Vorstrafen (teilweise einschlägig), die Höhe des jeweiligen sowie des gesamten Steuerschadens, die Vielzahl der Taten und die festgestellte besondere kriminelle Energie bedacht. bb) Aus den Einzelstrafen für die Taten nach dem ##.11.2019 war eine weitere Gesamtstrafe zu bilden. Im Wege der Härtefallausgleiches hat die Kammer auch hier berücksichtigt, dass der Angeklagte A. aufgrund der Zäsurwirkung der Entscheidung des Amtsgerichts X vom ##.11.2019 insoweit beschwert ist, als nicht sämtliche im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen zu einer einzigen Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefasst werden konnten, sondern – für den Angeklagten ungünstig – zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden waren. Nach Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer unter Berücksichtigung der Person der Angeklagten A. und seiner jeweiligen Taten nach angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von vier Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren für tat- und schuldangemessen und hat auf eine solche erkannt. Dabei hat sie einerseits insbesondere die geständige Einlassung, den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten und den vorbeschriebenen Härteausgleich berücksichtigt. Andererseits aber hat sie auch die Vorstrafen (teilweise einschlägig), die erhebliche Drogenmenge, die Höhe des jeweiligen sowie des gesamten Steuerschadens, die Vielzahl der Taten und die festgestellte besondere kriminelle Energie bedacht. cc) Die Kammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafenaussprüche auch das Gesamtstrafübel in den Blick genommen, das sich aus der obligatorischen Bildung der zwei Gesamtstrafen ergeben hat. Die Gesamtstrafen sind so bemessen, dass auch ihr Gesamtmaß von neun Jahren und sechs Monaten unrechts- und schuldangemessen ist. 4. der Angeklagte F. a) Der Strafzumessung betreffend den Angeklagten F. liegt im Hinblick auf die als gewerbsmäßige Steuerhehlerei zu wertenden Taten der Strafrahmen des § 374 Abs. 2 S. 1 AO zugrunde, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 374 Abs. 2 S 2 AO geprüft und verneint. Hierbei hat sie sich im Rahmen der Gesamtabwägung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Dem Angeklagten war zugute zu halten, dass er nicht vorbestraft ist und sich geständig eingelassen hat. Er hat damit zu einer erheblichen Verkürzung des Verfahrens und der Hauptverhandlung beigetragen und eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Andererseits stellen sich die Steuerschäden jeweils als hoch dar. Ein derartiges Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte, aufgrund dessen die Anwendung des schärferen Strafrahmens unangemessen erschiene, vermochte die Kammer vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann nach Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände und unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB) für Taten mit Steuerschäden bis zu 50.000,00 Euro (Taten 47, 48, 49, 53, 55)jeweils eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für Taten mit Steuerschäden von 161.377,55 Euro und 165.221,23 Euro (Taten 22, 60)jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten, für Taten mit Steuerschäden von 229.030,76 Euro und 231.309,73 Euro (Taten 43, 62)jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. b) Im Hinblick auf den Verstoß gegen das Waffengesetz liegt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zugrunde, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre vorsieht. Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 52 Abs. 6 WaffG geprüft und verneint. Dem liegen im Rahmen der Gesamtabwägung folgende Überlegungen zugrunde: Für den Angeklagten F. spricht seine Vorstrafenfreiheit und geständige Einlassung, die das Verfahren verkürzt und eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat. Die Waffe und die Munition hatte er nur kurzzeitig in seinem Besitz und hat auf deren Rückgabe verzichtet. Jedoch hat er tateinheitlich mehrfach gegen das Waffengesetz verstoßen. Ein ausreichendes Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann nach Berücksichtigung der genannten Umstände und unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB) auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. c) Nach Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer unter Berücksichtigung der Person der Angeklagten F. und seiner jeweiligen Taten nach angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von einem Jahr und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen und hat auf eine solche erkannt. Dabei hat sie einerseits insbesondere die geständige Einlassung, die Vorstrafenfreiheit und den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt. Andererseits aber hat sie die Höhe des jeweiligen sowie des gesamten Steuerschadens, die Vielzahl der Taten und die festgestellte besondere kriminelle Energie bedacht. Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 1 bis 3 StGB. Die Kammer hat Grund zur Annahme, dass bereits die Verhängung einer Bewährungsstrafe den Angeklagten zu künftiger Straffreiheit anzuhalten vermag. Für den Angeklagten F. handelt es sich um die erste Verurteilung. Angesichts seines Geständnisses und der Vorstrafenfreiheit liegen auch besondere Umstände in der Person des Angeklagten vor, § 56 Abs. 2 StGB. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht, § 56 Abs. 3 StGB. VI. Einziehung 1. die Angeklagten K. und G. Die Einziehungsentscheidung betreffend die Angeklagten K. und G. beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ist die Einziehung des erlangten Gegenstands nicht möglich, so ist nach § 73c S. 1 StGB die Einziehung des Geldbetrags anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (BGH, NStZ-RR 2018, 241 = NJW 2018, 2141 Rdnr. 6). Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 1. Alt. StGB ist jeder Vermögenswert, der dem Tatbeteiligten durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW 2018, 2141 Rdnr. 10; NStZ-RR 2018, 240 Ls. = BeckRS 2018, 13566 Rdnr. 8 m.w.N.; NJW 2018, 3734 Ls. = NStZ 2019, 20 Rdnr. 8 m.w.N.; BT-Drs. 18/9525, 61 f.). Der Umfang des erlangten Etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist nach dem Bruttoprinzip zu bemessen, das heißt, dass grundsätzlich alles, was der Täter durch oder für die Tat erhalten oder was er durch diese erspart hat, ohne gewinnmindernde Abzüge einzuziehen ist (vgl. BT-Drs. 18/9525, 61; BGH, NJW 2019, 867 Rdnr. 25). Der Einziehung unterliegen damit nicht nur bestimmte Gegenstände, sondern auch geldwerte Vorteile (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rdnr. 20 m.w.N.). Bei dem Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer erlangtes Etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, NJW 2019, 867 Rdnr. 18 m.w.N.; Beschluss vom 04.07.2018, Az. 1 StR 244/18, BeckRS 2018, 17999 Rdnr. 7; NStZ 2016, 731; NJW 2001, 693). Dies gilt jedoch nicht schlechthin, weil die Einziehung an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft und damit mehr als die bloße Tatbestandserfüllung voraussetzt. Im Hinblick auf den Charakter der Tabaksteuer als Verbrauch- bzw. Warensteuer ergibt sich bei der Hinterziehung von Tabaksteuer ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren, auf die sich die Hinterziehung der Tabaksteuern bezieht, einen Vermögenszuwachs erzielt, beispielsweise in Form eines konkreten Vermarktungsvorteils. Maßgeblich bleibt immer, dass sich ein Vorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt. Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (BGH, Urteil vom 11.07.2019, Az. 1 StR 620/18 = NJW 2019, 3012, 3013 f.). So verhält es sich vorliegend im Hinblick auf die den Angeklagten K. und G. zur Last gelegten Taten der Steuerhinterziehung. Insoweit haben sie den Steuervorteil durch den angesichts des günstigen Verkaufspreises genossenen Vermarktungsvorteil realisiert. Denn die gefälschten Zigaretten wären, hätten die Angeklagten Tabaksteuer erklärt und abgeführt, in Konkurrenz zu Markenprodukten nicht abzusetzen gewesen. Die erlangten Steuervorteile – zur Berechnung s.o. – stellen sich in ihrer Höhe wie folgt dar: Tat Anzahl der Stangen Erlangter Steuervorteil in Euro 14 5.000 161.377,55 16 10.000 322.755,10 18 6.000 193.653,06 20 11.000 355.030,60 24 6.000 193.653,06 26 11.000 355.030,60 29 6.000 193.653,06 31 5.000 161.377,55 Summe 1.936.530,58 Hierbei war ein Abzug von Erwerbs- und Transportkosten, etwa die Entlohnung der Fahrer, die Mietzinsen, die die Angeklagten für die Transportfahrzeuge zu entrichten hatten, nicht vorzunehmen. Diese sind von den Angeklagten für die Begehung der Tat aufgewendet worden und somit nicht abzugsfähig, § 73d Abs. 1 S. 2 StGB. Der Steuerhehler, der die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft und sodann gewinnbringend weiterveräußert, erlangt zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Gewinn (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.02.2020, Az. 1 StR 438/19, BeckRS 2020, 8061 Rdnr. 5, vom 23.05.2019, Az. 1 StR 127/19 Rdnr. 20, und vom 28.06.2011, Az. 1 StR 37/11 Rdnr. 11). Der Einziehung als im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangtes Etwas unterliegt somit der gesamte Verkaufserlös. Dieser ist wie folgt zu beziffern: Tat Anzahl der Stangen Verkaufserlös pro Stange in Euro Verkaufserlös aus der Tat in Euro 34 6.000 14,00 84.000,00 36 6.500 14,00 91.000,00 38 8.000 14,00 112.000,00 40 8.000 14,00 112.000,00 44 12.000 14,00 168.000,00 50 10.000 14,00 140.000,00 Summe 707.000,00 Die Angeklagten K. und G. haften hinsichtlich der Summe von 2.643.530,58 Euro als Gesamtschuldner. Darüber hinaus hat der Angeklagte K. im Zuge der Taten zu Ziffern 10 und 12 durch die Veräußerung der jeweils 5.000 Stangen unversteuerter Zigaretten einen Steuervorteil in Höhe von je 161.377,55 Euro realisiert. Im Zuge der Tat zu Ziffer 63 hat er aus der Veräußerung von 4.550 Stangen weitere 63.700,00 Euro (14,00 Euro pro Stange) durch die Tat erlangt. Der Angeklagte K. hat mithin durch diese durch ihn begangenen, weiteren Taten weitere 386.455,10 Euro, in Summe somit 3.029.985,68 Euro erlangt. Die einzelnen Beträge sind im Vermögen der Angeklagten nicht beziehungsweise nicht mehr trennbar vorhanden. Daher hat die Kammer gemäß § 73c StGB die Einziehung des Wertes der Taterträge angeordnet. 2. der Angeklagte U. Die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten U. fußt ebenfalls auf den §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Hinsichtlich der durch ihn begangenen Steuerhinterziehungen beläuft sich der durch die spätere Weiterveräußerung der Zigaretten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangte Steuervorteil – zur Berechnung s.o. – auf insgesamt 186.872,05 Euro: Tat Anzahl der Stangen Erlangter Steuervorteil in Euro 1 800 25.494,50 33 5.000 161.377,55 Summe: 186.872,05 Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer 65 ist dem Angeklagten U. hingegen kein Steuervorteil zugeflossen, denn die 847 Schachteln sowie der Tabak und die Tabakreste sind im Rahmen der Durchsuchung des Gebäudes U-Straße ## in B sichergestellt worden, ohne dass der Angeklagte U. durch deren Veräußerung einen Vermögenzuwachs durch ersparte Steueraufwendungen erzielt hätte. Soweit sich der Angeklagte U. der Steuerhehlerei schuldig gemacht und pro Stange jedenfalls einen Verkaufserlös von 14,00 Euro erzielt hat, hat er durch diese Taten die folgenden Beträge erlangt: Tat Anzahl der Stangen Verkaufserlös aus der Tat in Euro 2 100 1.400,00 3 250 3.500,00 4 850 11.900,00 5 250 3.500,00 6 150 2.100,00 7 300 4.200,00 8 100 1.400,00 9 100 1.400,00 15 5.000 70.000,00 17 10.000 140.000,00 21 5.000 70.000,00 28 5.000 70.000,00 39 8.000 112.000,00 42 7.500 105.500,00 46 9.050 126.700,00 52 2.300 32.200,00 54 2.100 29.400,00 Summe 784.700,00 Daneben hat der Angeklagte U. für seine Vermittlertätigkeit pro verkaufte Stange 0,50 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erhalten. Seine Vergütung stellt sich demnach wie folgt dar: Tat Anzahl der Stangen für die Tat erhaltene Vergütung in Euro 56 7.200 3.600,00 57 20.000 10.000,00 58 20.000 10.000,00 61 20.000 10.000,00 Summe 33.600,00 Insgesamt hat der Angeklagte U. durch seine Taten Vermögensvorteile in Höhe von 1.005.172,05 Euro erlangt. Diese sind nicht mehr beziehungsweise jedenfalls nicht mehr trennbar im Vermögen des Angeklagten U. enthalten. Daher hat die Kammer gemäß § 73c StGB die Einziehung des Wertes der Taterträge angeordnet. Soweit bei dem Angeklagten U. 847 Schachteln Zigaretten, 258,71 Kilogramm Tabakfeinschnitt (netto), 13,674 Kilogramm Tabakreste sowie die zur Zigarettenproduktion genutzten Gerätschaften, nämlich eine Zigarettenproduktionsmaschine vom Typ „Igor new 2021“ und eine Folienschrumpf- sowie eine Abfüllmaschine, sichergestellt worden sind, bedurfte es angesichts dessen Verzichtes auf deren Herausgabe sowie seines Einverständnisses mit der außergerichtlichen Einziehung keiner Entscheidung. 3. der Angeklagte A. Betreffend den Angeklagten A. beruht die Einziehungsentscheidung im Hinblick auf die Taten im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Zigaretten sowie von Marihuana auf den §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB ist das durch die Taten Erlangte einzuziehen. Pro Stange hat der Angeklagte A. einen Verkaufserlös von jedenfalls 14,00 Euro erzielt. Das pro Tat Erlangte ist demnach in Bezug auf die Taten, in denen der Angeklagte A. die Zigaretten weiterveräußert hat, wie folgt zu beziffern: Tat Anzahl der Stangen Verkaufserlös aus der Tat in Euro 11 5.000 70.000,00 13 5.000 70.000,00 19 6.000 84.000,00 23 6.000 84.000,00 25 6.000 84.000,00 27 6.000 84.000,00 30 6.000 84.000,00 32 5.000 70.000,00 35 6.000 84.000,00 37 6.500 91.000,00 41 500 7.000,00 45 2.950 41.300,00 51 10.000 140.000,00 59 49.500 668.250,00 Summe: 1.686.300,00 Soweit es die Tat zu Ziffer 66 betrifft und der Angeklagte A. die 14 Kilogramm Marihuana jedenfalls zu 4.000 Euro pro Kilogramm weiterveräußert hat, hat er insoweit weitere 56.000 Euro erlangt. Insgesamt hat der Angeklagte durch die Veräußerung von Zigaretten und Marihuana mithin 1.742.300,00 Euro erlangt. Diese Taterträge sind im Vermögen des Angeklagten A. nicht oder jedenfalls nicht mehr trennbar vorhanden. Daher hat die Kammer gemäß § 73c StGB die Einziehung des Wertes der Taterträge angeordnet. Daneben hat der Angeklagte A. aus der Tat zu Ziffer 64 4.550 Stangen gefälschte und unversteuerte Zigaretten erlangt. Diese hat er jedoch nicht weiterveräußert; sie sind im Rahmen der Durchsuchung des Transporters sichergestellt worden. Mangels Realisierung des Steuervorteils verbietet sich insoweit eine Einziehung. Einer Einziehungsentscheidung bedurfte es auch im Hinblick auf § 375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO nicht; der Angeklagte A. hat auf die Rückgabe verzichtet und sich mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt. Auch im Hinblick auf die Waffen und Munition (Tat zu Ziffer 67) bedurfte es angesichts einer entsprechenden Erklärung des Angeklagten A. nicht der Einziehungsentscheidung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG beziehungsweise § 24 Abs. 1 KrWaffKontrG. Schließlich hat der Angeklagte A. auch auf die Rückgabe der 17 Jammer, der zwei Funkdetektoren und des Transporters mit Beschriftung „GLS“ und amtlichem Kennzeichen ( Kennzeichen entfernt ) (FIN: WF0XXXTTGXJM#####) verzichtet und sich mit deren außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt. Einer Entscheidung nach § 74 Abs. 1 2. Alt. StGB bedurfte es somit nicht. 4. der Angeklagte F. Betreffend den Angeklagten F. beruht die Einziehungsentscheidung auf den §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB ist das durch die Taten Erlangte einzuziehen. Pro Stange hat der Angeklagte F. einen Verkaufserlös von jedenfalls 14,00 Euro erzielt. Das pro Tat Erlangte ist demnach in Bezug auf die Taten, in denen der Angeklagte F. die Zigaretten weiterveräußert hat, wie folgt zu beziffern: Tat Anzahl der Stangen Verkaufserlös aus der Tat in Euro 22 5.000 70.000,00 43 7.000 98.000,00 47 1.500 21.000,00 48 1.500 21.000,00 49 1.500 21.000,00 53 1.500 21.000,00 55 1.050 14.700,00 60 5.000 70.000,00 62 7.000 98.000,00 Summe 434.700,00 Euro Diese Taterträge sind im Vermögen des Angeklagten F. nicht oder jedenfalls nicht mehr trennbar vorhanden. Daher hat die Kammer gemäß § 73c StGB die Einziehung des Wertes der Taterträge angeordnet. Auf die Rückgabe der Waffe und der Munition hat der Angeklagte F. verzichtet, sodass eine Entscheidung nach § 54 Abs. 1 WaffG entbehrlich war. VII. Maßregel Die Kammer hat im Hinblick auf die Angeklagten A. die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB geprüft und deren Vorliegen sachverständig beraten verneint. Der Angeklagte A. hat angesichts seiner Alkoholabhängigkeit den Hang, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Die festgestellten Straftaten stehen jedoch nicht im symptomatischen Zusammenhang mit seiner Erkrankung. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte A. die Straftaten zum Zwecke der Finanzierung seines Hanges begangen hat. Dieser steht nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Begehung der Taten. Seinen Alkoholkonsum steuerte der Angeklagte aufgrund seines körperlichen Wohlbefindens. Seine finanziellen Mittel waren hierbei nicht der limitierende Faktor. Die Taten beging er lediglich zur Finanzierung seiner sonstigen Lebenshaltungskosten. Auch der Umfang, der Organisationsgrad und die Einbettung der Vielzahl der Taten in die allgemeine Lebensgestaltung des Angeklagten A. zeigen, dass die Straftaten nicht in einem symptomatischen Zusammenhang mit dem Hang des Angeklagten A., Alkohol im Übermaß zu konsumieren, stehen. Aus denselben Gründen vermag die Kammer auch eine Gefahr der Begehung künftiger Straftaten infolge des Hanges nicht zu erkennen. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 466 StPO.