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Urteil

2 Ks-30 Js 717/21-3/22

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2022:0609.2KS30JS717.21.3.2.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.

              Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

              Das bei der Tat verwendete Messer wird eingezogen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Angewendete Vorschriften:              §§ 211 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 1 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das bei der Tat verwendete Messer wird eingezogen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 1 StGB G r ü n d e : I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 46 Jahre alte Angeklagte, der seit seiner Einbürgerung im Jahr 1995 deutscher Staatsangehöriger ist, ist in der ehemaligen UdSSR, dem heutigen Kasachstan, als ältestes von fünf Kindern geboren und mit diesen im gemeinsamen Elternhaus aufgewachsen. Die Brüder sind etwa 3 Jahre und 10 Jahre jünger und die Schwestern sind etwa 7 und 14 Jahre jünger als der Angeklagte. Die Erziehung des Angeklagten durch seine Eltern verlief gewaltfrei. Er hatte zu ihnen als auch zu seinen Geschwistern stets ein gutes Verhältnis. Der Angeklagte besuchte in Kasachstan zunächst regelgerecht den Kindergarten und anschließend die Schule bis zur 10. Klasse, wobei er die 5. Klasse wiederholen musste. Probleme mit Mitschülern oder Lehrern gab es nicht. Nach seiner Schulentlassung 1993 arbeitete der Angeklagte zunächst für einige Monate als Bauhelfer, bevor er im Oktober 1993 mit seiner Familie nach Deutschland verzog. Sie kamen zunächst in einer Aufnahmestelle für Aussiedler in Bramsche unter. Daran anschließend nahmen sie endgültigen Wohnsitz in U. Dort leben die Eltern des Angeklagten – die inzwischen getrennt sind – bis heute. Der Vater des Angeklagten (Jg. 1950) arbeitete in Deutschland bis zu seiner Verrentung in einer Putenfabrik als Schlosser. In Kasachstan ist er als Fernfahrer tätig gewesen. Er leidet an Diabetes. Die Mutter des Angeklagten (Jg. 1952) kümmerte sich primär um den Haushalt und die Erziehung der Kinder. Zeitweise arbeitete sie als Reinigungskraft. Der Angeklagte besuchte nach dem Umzug nach Deutschland zunächst für ein halbes Jahr einen Deutschkurs. Anschließend ging er für ein Jahr in eine Berufsvorbereitungsklasse am Berufskolleg in R. Daran anschließend arbeitete er kurzzeitig in einem Schlachtbetrieb einer Putenmästerei. Im Jahre 1996 begann er eine Ausbildung als Koch. Diese brach er nach einem Jahr ab, wobei dies nach seiner eigenen Einschätzung an seinen Sprachproblemen gelegen habe. In den Folgejahren arbeitete der Angeklagte über verschiedene Leiharbeitsfirmen als Hilfsarbeiter bevor er schließlich für ca. 3-4 Jahre in einer Bäckerei als Auslieferungsfahrer tätig wurde. Daran anschließend erwarb er den LKW-Führerschein und war in den folgenden Jahren – ca. ab 2003/2004 – als Fernfahrer mit Fahrten in ganz Europa tätig. Zur Vermeidung der mit der Fernfahrertätigkeit einhergehenden langen Abwesenheiten von der Familie wechselte der Angeklagte im Jahr 2010 als LKW-Fahrer in den Nahverkehr. Die letzten drei Jahre vor seiner Festnahme am #. November 2021 arbeitete der Angeklagte als Auslieferungsfahrer für die Bäckerei in L, wo er zuletzt durchschnittlich ca. 1.650,00 Euro netto im Monat verdiente. Nebenbei betrieb der Angeklagte ein Kleingewerbe für Gartenarbeiten, wobei nicht festgestellt werden konnte, welches zusätzliche Einkommen er dadurch generieren konnte. Neben einem Hauskredit in Höhe von 374 Euro bediente der Angeklagte zuletzt noch einen Privatkredit in Höhe von 166 Euro im Monat. Die Restschuld für den Privatkredit belief sich im Dezember 2021 auf ca. 1.300 Euro. Weitere Schulden sind nicht bekannt. Im Jahre 2000 lernte der Angeklagte seine spätere Ehefrau, die ein Jahr jüngere Geschädigte dieses Verfahrens A2, über gemeinsame Freunde kennen und ging mit ihr zeitnah eine feste Beziehung ein. Zu Beginn dieser Beziehung unterhielt er auch weiterhin eine Intimbeziehung zu der Zeugin V1, die er 1999 in U kennengelernt hatte. Die Beziehung zu der Zeugin V1 war von vielen Abwesenheiten des Angeklagten geprägt, der sich nicht richtig binden wollte, so dass die Zeugin V1 oft über längere Zeiten nicht wusste, wo der Angeklagte sich aufhielt. Sie wurde von dem Angeklagten mit den am ##. August 2001 geborenen Zwillingen V2 und V3 – wobei V3 im Jahre 2018 bereits verstorben ist – schwanger. Als der Angeklagte von der Schwangerschaft erfuhr, beendete er umgehend die weitere Beziehung und zweifelte seine Vaterschaft an. Weiterer Kontakt bestand zunächst nicht. Nach der Geburt der Kinder verlangte die Zeugin V1 über ihren Anwalt einen Vaterschaftstest vom Angeklagten. Der darüber wütende Angeklagte suchte das Wohnhaus der Zeugin V1 auf und drohte ihr außerhalb des Hauses vor dem Fenster damit, die Türen und Fenster zu zerstören, wenn die Zeugin V1 die Tür nicht öffne. Er schlug minutenlang gegen die Tür und gegen die Fenster und verließ sodann die Örtlichkeit. Nach Durchführung des Vaterschaftstests erkannte er diese an. Als die Zeugin V1 in der Folgezeit über ihren Rechtsanwalt Unterhaltsansprüche geltend machte, reagierte der Angeklagte erneut wütend und aggressiv. Er suchte die Zeugin V1 wiederum zu Hause auf. Im Verlauf der sich entwickelnden Auseinandersetzung stieß er die Zeugin mit dem Hinterkopf gegen eine Türzarge und schlug ihr mindestens zweimal ins Gesicht. Durch die Schläge bekam sie Nasenbluten und erlitt Verletzungen an der Lippe und am Auge. Sie erwirkte eine Gewaltschutzanordnung, an die sich der Angeklagte auch hielt. Der Angeklagte zahlte für zwei bis drei Monate Unterhalt direkt an die Zeugin V1. Letztlich erhielt sie den Kindesunterhalt aber von der Unterhaltsvorschusskasse, die ihre Ansprüche gegenüber dem Angeklagten geltend machte und von diesem auch gezahlt wurden. Der Angeklagte und A2, die ihren aus einer früheren Beziehung stammenden am ##. Mai 1997 geborenen Sohn A3 mit in die Beziehung brachte, zogen ungefähr nach einem halben Jahr ihrer Beziehung in eine gemeinsame Wohnung nach S. Im Jahre 2003 heirateten sie. Im Jahre 2004 wurde der gemeinsame Sohn A4 geboren. Im Jahre 2006 erwarben der Angeklagte und die Geschädigte ein Haus auf der W-Straße # in E für ca. 90.000 Euro, wobei sie je zur Hälfte Eigentümer wurden. Der Restkredit belief sich im November 2021 auf ca. 50.000 Euro. Am ##. April 2013 adoptierte der Angeklagte den Sohn A3 der A2. Während der Angeklagte fortlaufend arbeitete, war seine Frau während des ganz überwiegenden Teils des Zusammenlebens nicht erwerbstätig und kümmerte sich um den Haushalt und die Kinder. Sie war während der gesamten Zeit des Zusammenlebens zudem für etwaigen Schriftverkehr, beispielsweise mit Behörden, zuständig, da ihr der Umgang mit der deutschen Sprache deutlich leichter fiel als dem Angeklagten, obgleich auch dieser Deutsch lesen, sprechen, schreiben und verstehen kann. Ab dem Jahr 2015 arbeitete A2 für drei Tage die Woche (24 Wochensunden) – zuletzt jeweils montags, donnerstags und freitags – bei der Firma O in T. Innerhalb des Familienlebens kam es zu Streitigkeiten, im Rahmen welcher der Angeklagte seine Frau häufig beleidigte. Es kam zudem zu körperlichen Übergriffen seinerseits auf die Söhne, so insbesondere zum Nachteil des A3 unter anderem unter Verwendung einer selbst gebauten Peitsche und einem Gürtel. Auch gegenüber A4 kam es zu körperlichen Übergriffen im Rahmen von Streitigkeiten, welche aber mit zunehmenden Alter der Nebenkläger abnahmen. Die Auseinandersetzungen führten dazu, dass A3 bereits im Alter von ca. 16 Jahren vom Angeklagten aus dem Haus geworfen wurde und in der Folge für ca. ein Jahr bei einer Freundin wohnte. Der Angeklagte konsumierte regelmäßig – insbesondere am Wochenende und in Anwesenheit von Bekannten – auch hochprozentigen Alkohol. Eine Abhängigkeit besteht oder bestand nicht. Als Jugendlicher hat der Angeklagte gelegentlich Marihuana konsumiert. Ansonsten hat er keine Drogen zu sich genommen. Im Jahre 1995 erlitt der Angeklagte bei einem Verkehrsunfall einen Bruch der Wirbelsäule, was eine einmonatige stationäre Behandlung erforderlich machte. Seitdem leidet er unter häufigen Schmerzen im Lendenwirbelbereich. Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 31. Januar 2022 einmal in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Ibbenbüren verurteilte ihn 2020, rechtskräftig seit 2020, wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. In dieser Sache wurde der Angeklagte am ##. November 2021 vorläufig festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom ##. November 2021 befindet er sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA Münster. II. 1. a) Spätestens seit dem Jahr 2015 war auch das Beziehungsleben zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten zunehmend angespannt, nachdem A2 bei der Firma O zu arbeiten begonnen hatte. Ab etwa dem Jahre 2018 verbrachten sie kaum noch Zeit miteinander. Auch nahm der Intimkontakt zwischen ihnen ab, was dem Angeklagten sehr missfiel, der von seiner Frau Geschlechtsverkehr auch unabhängig von ihrem Verlangen danach erwartete. Die Beziehungsprobleme führten letztlich dazu, dass der Angeklagte sich einen eigenen Wohnbereich im Keller des gemeinsamen Hauses einrichtete und sich fortan überwiegend dort aufhielt und nur noch zum Essen hoch kam. Die Ursache der Beziehungsprobleme sah er rückblickend darin, dass er der Geschädigten „erlaubt“ hatte – wie er sich gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen ausdrückte –, arbeiten zu gehen, womit vermehrte Kontakte ihrerseits außerhalb der Familie verbunden gewesen waren. Der Angeklagte beleidigte die Geschädigte zunehmend und trat ihr aggressiv gegenüber. An einem Abend drohte er ihr mit einem Kanister Benzin in der Hand, das Schlafzimmer anzuzünden und verlangte von ihr, dass sie im Auto schlafe. Bereits zu dieser Zeit dachte A2 daran, sich zu trennen, vollzog die Trennung sodann aber erst nachdem am ##. Dezember 2019 ein Streit zwischen dem stark alkoholisierten Angeklagten und ihr eskaliert war. Der Angeklagte – der meinte, dass seine Frau zum wiederholten Male zu spät von einer Feier zurückgekommen sei, obgleich er ihr zuvor gesagt hatte, dass er das nicht wünsche – war darüber dermaßen in Wut und Verärgerung geraten, dass er seine Kettensäge aus dem Garten holte, um A2 damit zu drohen. Die – möglicherweise aufgrund eines Defekts nicht funktionsfähige Säge – hielt er der im Flur des ersten Obergeschosses in eine Ecke gedrängten Geschädigten drohend vor und machte Anstalten, diese zu starten. Erst durch das Eingreifen der beiden Söhne, in dessen Verlauf der Angeklagte seinem Sohn A4 ins Gesicht schlug und mit der Kettensäge leicht verletzte, konnte die Geschädigte vor dem Angeklagten nach draußen fliehen. Der Angeklagte warf ihr die Kettensäge dabei hinterher. Die hinzugerufene Polizei sprach gegen den Angeklagten eine Wohnungsverweisung und ein 10tägiges Rückkehrverbot aus. Im Polizeigewahrsam baute der Angeklagte sich einen Strick aus einem Laken, woraufhin bei ihm eine Suizidgefahr gesehen wurde und er noch am selben Tag in die LWL-Klinik in Lengerich verbracht wurde. Am nächsten Tag wurde er entlassen, nachdem eine Eigen- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen werden konnte. Noch während der Zeit des Rückkehrverbotes zog der Nebenkläger A3 in eine eigene Wohnung. In der Folgezeit kam es nochmals zu Gesprächen und Treffen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Der Angeklagte wollte versuchen, die Beziehung fortzuführen, was die Geschädigte jedoch ablehnte. Nachdem A2 mit A4 zuvor zeitweilig bei ihrer Mutter gewohnt hatte, zog sie zum ##. März 2020 mit A4 aus dem gemeinsamen Haus in eine eigene Wohnung in E. b) Die Trennung verlief zunächst ruhig, wenngleich es den Stolz des Angeklagten verletzt hatte, von seiner Frau verlassen worden zu sein, weswegen er sich von seinem sozialen Umfeld, einschließlich seiner Familie zurückzog. Die Geschädigte vermisste der Angeklagte weniger. Er hatte bereits in den letzten Monaten vor der Trennung intime Kontakte zu zwei bis drei anderen Frauen gehabt. Ab März 2020 führte er eine intime partnerschaftliche Beziehung mit der in Z wohnenden Zeugin G, einer früheren Verlobten seines drei Jahre jüngeren Bruders A5. Im Rahmen des Polizeieinsatzes vom ##. Dezember 2019 hatten die Beamten im Fahrzeug des Angeklagten einen Elektroschocker gefunden, weshalb er zu der unter Ziff. I. näher beschriebenen Strafe verurteilt wurde. Nach Erhalt des Strafbefehls kam es wieder zu Streitigkeiten zwischen der Geschädigten und dem darüber sehr verärgerten Angeklagten. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass die Geschädigte für den Erlass des Strafbefehls verantwortlich sei, da sie an dem Tage die Polizei gerufen habe. Er verlangte daher von ihr die Zahlung der Hälfte der Strafe und somit 600,00 Euro, was diese aber nicht tat. In der Folge kam es zu Beleidigungen und Bedrohungen des Angeklagten zum Nachteil der Geschädigten. Zwischen ihnen entbrannte zudem ein Streit über die Herausgabe des Ersatzschlüssels zu dem der Geschädigten zu dem Zeitpunkt gehörenden Fahrzeug, einem Mini Cooper. Der Angeklagte stritt einerseits ab, überhaupt im Besitz des Schlüssels zu sein, andererseits forderte er die Zahlung der genannten 600 Euro für die Herausgabe des Schlüssels. Am ##. Mai 2020 mandatierte die Geschädigte daraufhin Rechtsanwalt Q mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Sie wollte zum einen erreichen, dass der Angeklagte die Beleidigungen und Bedrohungen unterlässt und zum anderen wollte sie die Scheidung vom Angeklagten herbeiführen sowie Unterhaltsansprüche für A4 geltend machen. Zudem verlangte sie die Herausgabe des Pkw-Zweitschlüssels. Dem Angeklagten missfiel, dass die Geschädigte einen Anwalt beauftragt hatte, was er ihr auch mitteilte und sie in der Folgezeit auch weiter beleidigte und bedrohte. Zuvor hatte er auch bereits ein Schreiben erhalten, in welchem von ihm die teilweise Übernahme der Kosten des Wohngeldes für seinen Sohn von ihm gefordert wurde. Seine Wut auf die Geschädigte wurde dadurch immer größer. Er sah nicht ein, wieso er dafür aufkommen sollte, obwohl seine Frau ihn verlassen hatte. Anfang Juli 2020 zerschlug er ein rohes Ei auf dem Fahrersitz des Autos der Geschädigten. An einem anderen Tag ließ er die Fenster des Fahrzeugs herunter und machte die Sitzfläche des Fahrersitzes nass. Am ##. Juli 2020 übersandte der Angeklagte der Geschädigten eine mehrere Minuten lange Sprachnachricht mit massiv bedrohlichem Inhalt. Unter anderem drohte er damit, ihr mit einem Messer in die Leber zu stechen und ihren Hals aufzuschlitzen. Er drohte ihr weiter damit, dass er die Bremsen und Reifen ihres Pkws manipulieren werde. In dieser Zeit kam es auch vermehrt dazu, dass der Angeklagte der Geschädigten am Parkplatz ihrer Arbeitsstelle auflauerte, weshalb diese sich in der Zeit von ihren Brüdern zur Arbeit bringen und abholen ließ. Auf Antrag der Geschädigten, vertreten durch Rechtsanwalt Q, erging deshalb am ##. Juli 2020 durch das Amtsgericht Ibbenbüren eine auf sechs Monate befristete gerichtliche Gewaltschutzanordnung gegen den Angeklagten, in der ihm unter anderem jegliche Bedrohungen und Kontaktaufnahmen zur Geschädigten verboten wurden. Zudem wurde ihm verboten, der Geschädigten aufzulauern. Zwar lauerte der Angeklagte der Geschädigten auch in dieser Zeit manchmal noch auf, jedoch unterblieben die Beleidigungen und Bedrohungen, da er jedenfalls den persönlichen Kontakt zu der Geschädigten vermied. Dies hing aber auch damit zusammen, dass der Angeklagte sein primäres Ziel zunächst erreicht hatte, da die Geschädigte die weitere Geltendmachung der Unterhaltsansprüche aufgrund des Verhaltens des Angeklagten zurückgestellt hatte. Das Fahrzeug verkaufte die Geschädigte und schaffte sich ein neues Auto an, einen weißen Ford Fiesta. c) Im Februar 2021 ging die Geschädigte eine intime Beziehung zu einem Arbeitskollegen, dem Zeugen B, ein. In der Hoffnung, dass sich aufgrund des Zeitablaufs die Situation zum Angeklagten etwas beruhigt hatte, verfolgte sie nunmehr auch die Unterhaltsansprüche für A4 weiter. Über Rechtsanwalt Q machte A2 im Mai 2021 diese Ansprüche verbunden mit dem Scheidungsantrag gegenüber dem Angeklagten geltend. Unmittelbar darauf folgten jedoch erneut – entsprechend der wieder schnell zunehmenden Wut des Angeklagten darüber – immer massiver werdende Bedrohungen und Beleidigungen, insbesondere auch in Sprachnachrichten von Ende Juni bis Anfang Juli 2021 an die Geschädigte. In diesen betitelte er sie mehrfach als Bettlerin und Schlampe und verlangte wiederum die Zahlung von 600 Euro unter der Bedrohung mit dem Tod. Er forderte sie zudem unter Androhung des Todes auf, auf das Haus zu verzichten und keine Forderungen und keine Anwaltsschreiben mehr an ihn zu richten. Dass er sich von ihr nichts vorschreiben lassen wollte, sondern er sein Handeln allein nach seinen Vorstellungen bestimme, brachte er durch Äußerungen wie „ich bin das Gesetz“ und „was ich für Recht halt, werde ich tun“ zum Ausdruck. Er kündigte ihr auch an, ihr sämtliche Forderungsbriefe in ihren Briefkasten zu werfen, wie er es daran anschließend – teilweise unter Hinzufügung von Bedrohungen – auch tat. Dies kommentierte er in der Weise, dass die Geschädigte sich getrennt habe und sich daher auch um alles zu kümmern habe. Im Rahmen der Sprachnachrichten kündigte er der Geschädigten dabei auch an, dass er „über Leichen gehe“. Der Angeklagte lauerte A2 in dieser Zeit auch wieder vermehrt auf dem Parkplatz vor der Firma O auf, was die Geschädigte dazu veranlasste, möglichst mit ihrer Arbeitskollegin und Freundin, der Zeugin M, gemeinsam zur Arbeit zu fahren. Sie fuhr dann die kurze Wegstrecke von etwa sieben Minuten zum Wohnort der Zeugin M und von dort führen sie gemeinsam weiter nach T. Aufgrund der stetigen Bedrohungen entschloss sich die Geschädigte, den Schulwechsel ihres Sohnes A4 nach L zugleich zum Anlass zu nehmen, mit diesem nach L zu ziehen. Sie verband damit die Hoffnung, dem Angeklagten weniger begegnen zu müssen. Am ##. September 2021 bezog sie mit ihrem Sohn A4 die – auf das Haus blickend – links gelegene Erdgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses auf der C-Straße ## in L, vor dem später die verfahrensgegenständliche Tat stattfand. Ihren neuen Wohnort versuchte sich gegenüber dem Angeklagten geheim zu halten. Er brachte diesen jedoch schon nach kurzer Zeit in Erfahrung, worauf dessen Bedrohungen u. a. mit in ihren Postkasten geworfenen Schreiben weitergingen. Auch tauchte er jedenfalls einmal vor dem Wohnhaus der Geschädigten auf und schrie dort laut herum. Er warf auch weiterhin Anwaltsschreiben von Rechtsanwalt Q und Behördenpost mit darauf geschriebenen Bedrohungen oder Zettel mit Todesdrohungen in ihren Briefkasten. Darin äußerte er sich auch zu den Folgen der angedrohten Tötung seiner Frau u. a. in dem Sinne, dass er ins Gefängnis kommen werde, aber schnell wieder herauskommen werde und ihren Verwandten, u. a. ihrer Mutter, dann ins Gesicht bzw. in die Augen lachen werde. Seine Wut, sein Hass und seine Verachtung A2 gegenüber wurde immer größer. Diese veranlassten ihn auch dazu, ihr Fotos von ihr und ihren Angehörigen in den Briefkasten zu werfen, auf denen er zuvor die Gesichter der Abgebildeten mit Nadeln durchstochen hatte. Weitere solcher Fotos, auf welchen er das Gesicht und/oder den Genitalbereich der Geschädigten mit einem spitzen Gegenstand durchlöchert hatte, bewahrte er zu Hause auf. Dort schrieb er zudem Texte, in denen er die Geschädigte als Schlampe und Bettlerin bezeichnete und mit Worten wie „ich muss für alles zahlen, NEIN, keinen Cent, niemals, NEIN“ und „ich habe keine Kinder“, seinen unumstößlichen Willen, sich dazu nicht zwingen zu lassen, zum Ausdruck brachte. Auf einen weiteren Zettel schrieb er groß „Sterbt“, um damit seine Verachtung zum Ausdruck zu bringen. d) Ende Oktober/ Anfang November 2021 erhielt der Angeklagte ein auf den 29. Oktober 2021 datiertes Mahnschreiben des Landesamtes für Finanzen Nordrhein-Westfalen, in dem er zur Zahlung von Unterhaltsrückständen zzgl. Mahnungsgebühren und Zinsen in Höhe von 317,92 Euro für A4 aufgefordert wurde. Am ##. November 2021 stellte Rechtsanwalt Q für die Geschädigte einen weiteren Gewaltschutzantrag beim Amtsgericht Ibbenbüren. Am selben Tag übersandte er an den Angeklagten per Einwurf-Einschreiben ein Schreiben, mit welchem er diesen erneut aufforderte, jegliche Kontaktaufnahmen zur Geschädigten zu unterlassen. Er machte zudem Nutzungsentschädigung für das Haus in E geltend, in welchem der Angeklagte seit der Trennung allein lebte. Der Brief wurde am Folgetag in den Briefkasten des Angeklagten eingeworfen und in der Folge von ihm auch dem Briefkasten entnommen. Von dem neuen Gewaltschutzantrag erhielt der Angeklagte hingegen vor der Tat keine Kenntnis mehr. Ihm war durch die Schreiben von Rechtsanwalt Q und dem Landesamt aber klar geworden, dass die Geschädigte auf die Geltendmachung ihr Ansprüchen nicht verzichten werde. Am ##. November 2021 begab sich der Angeklagte wieder zum Parkplatz der Arbeitsstelle der Geschädigten, um zu sehen, ob sie arbeiten ist. Diese hatte an diesem Tag nach einer mehrwöchigen Krankschreibung ihren ersten Arbeitstag in der Frühschicht. Nach Beendigung ihrer Schicht sah sie den Angeklagten. Sie versteckte sich zunächst und berichtete später der Zeugin M telefonisch davon. Die Geschädigte hatte Angst, dass der Angeklagte ihr gefolgt sein könne, was sich indes nicht feststellen ließ. Die mehrmaligen Angebote der Zeugin M, A2 direkt an ihrer Wohnanschrift abzuholen, um gemeinsam zur Arbeit zu fahren, lehnte die Geschädigte weiterhin ab. Auch für den nächsten Tag, den Tattag, hielt sie dies nicht für erforderlich. Da sie ihr Fahrzeug immer direkt neben dem Hauseingang parkte, ging sie davon aus, dass sie die wenigen Meter von der Haustür bis in den Pkw gefahrlos schaffe. Insbesondere rechnete sie nicht damit, dass der Angeklagte ihr direkt vor der Haustür auflauern würde. Auch für den Weg zu ihrem Partner, dem Zeugen B, der fußläufig entfernt wohnte, verwandte sie aus diesem Grund stets das Auto, da sie dies für sicher hielt. Für den Morgen des ##. November 2021 verabredeten sich die Geschädigte und die Zeugin M daher wie gewohnt für 06:30 Uhr an der Anschrift der Zeugin. 2. Nachdem der Angeklagte die Geschädigte am ##. November 2021 an ihrer Arbeitsstelle gesehen hatte, entschloss er sich spätestens am Morgen des ##. November 2021, der Geschädigten vor ihrer Anschrift auf dem Weg zur Arbeit aufzulauern und sie dort zu töten. Er hasste und verachtete die Geschädigte dafür, dass sie trotz seiner wiederholten Drohungen und Warnungen ihre Forderungen weiter betrieb. Dafür sollte sie nun mit dem Tod bezahlen, wobei er zugleich auch A4 und A3 durch den Tod der Mutter bestrafen wollte. Er wollte zeigen, dass sie, die sich gegen seinen Willen von ihm getrennt hatte, ihm nun nicht auch noch die Zahlung von Unterhalt und von Nutzungsentschädigung diktieren und ihm damit die Bestimmungshoheit über das von ihm erarbeitete Geld nehmen könne, die für ihn ein wichtiger Bestandteil seines Mannseins war . Dazu wollte er sich um keinen Preis von der Geschädigten zwingen lassen, sondern vielmehr selbst das Geschehen nach seinen Maßstäben weiter bestimmen und demonstrieren, dass er über die Macht verfüge sich durchzusetzen. Er fuhr in den frühen Morgenstunden des ##. November 2021 mit dem von ihm genutzten Fahrzeug, einem VW mit dem amtlichen Kennzeichen ST-## ###, nach L und parkte den Wagen auf der F-Straße Höhe Hausnummer ##, circa 100 Meter entfernt von der Wohnanschrift seiner getrennt lebenden Ehefrau. In Vorbereitung der Tat hatte er für die von ihm erwartete Fest- und Inhaftnahme im Anschluss an die Tat Kleidung ordentlich in eine Reisetasche gepackt und in sein Fahrzeug verbracht. Zudem räumte er seine Ausweispapiere und andere seiner Meinung nach wichtige Dokumente in sein Fahrzeug. Diese Sachen wollte er dem Zugriff der Polizei und seiner Söhne entziehen. Hierzu verfolgte er den Plan, dass seine in J lebende Cousine, die Zeugin P, mit der er noch regelmäßigen Kontakt unterhielt, das Fahrzeug an sich bringen sollte, um die darin befindlichen Gegenstände für ihn über die Zeit seiner Haft aufzubewahren. Diesen Plan verfolgte er auch für sein Bargeld, das er in Höhe von 23.905 Euro, die er wahrscheinlich durch seine selbstständigen Gartenarbeiten erlangt hatte, in einem Scheinbündel vorhielt, den er ebenfalls im Fahrzeug hinterließ wie einen Kalender, in den er für den ##. November 2021 den Satz „Es ist alles zu Ende gegangen“ eingetragen hatte. Ferner legte er einzelne DIN A4 Zettel in sein Fahrzeug. Auf einem der Zettel hatte er Anweisungen an die Zeugin P notiert. Da er – wie ausgeführt – mit seiner Verhaftung infolge der Tat rechnete, aber selbst darüber bestimmen wollte, wer seine Sachen bekommt, und das Geld für sich behalten wollte, forderte er die Zeugin P auf, das Auto einem Freund zu geben und das Geld an sich zu nehmen. Insofern präzisierte er, dass sie das Geld niemandem, auch nicht A4 geben, sondern investieren solle, damit er – der Angeklagte – es verwenden könne, wenn er wieder freikomme. Zudem übersandte er der P in den frühen Morgenstunden, bevor er sich zum Wohnhaus seiner Frau begab, mehrere Sprachnachrichten, in denen er die Zeugin aufforderte, das Auto dort abzuholen. Dazu übersandte er ihr auch einen aktuellen Standort des Fahrzeugs. Weiter teilte er ihr mit, dass sie sich über alles weitere unterhalten werden, wenn er verurteilt sei. Den Schlüssel deponierte er an der Feder des Vorderrades, was er der Zeugin P ebenfalls mitteilte. Zu Fuß begab der Angeklagte sich dann mit der für das Gefängnis gepackten Tasche von seinem Pkw zu der Wohnanschrift der A2, um dieser dort vor dem Eingang des Mehrfamilienhauses aufzulauern und diese zu töten. Ihm waren die Schichten und die damit verbundenen Arbeitszeiten der Geschädigten bekannt, sodass er ungefähr wusste, wann diese morgens das Haus verlassen werde. Zur Ausführung der Tat führte er ein Küchenmesser mit einer spitz zulaufenden, einseitig geschliffenen Klinge mit einer Länge von ca. 8 cm bei sich. Er hatte zudem schwarze Latexhandschuhe bei sich, die er bei der Tatausführung trug, wobei nicht feststellbar war, wann genau er sich diese vor der Tatbegehung überzog. Ferner hatte er seinen Hund dabei, um diesen in fremde Versorgung zu geben, weil ihm klar war, dass er sich nach der Tat nicht mehr werde um diesen kümmern können. In seiner Hosentasche hatte er das Mahnschreiben des Landesamtes für Finanzen NRW vom 29. Oktober 2021. Vor Ort hielt sich der Angeklagte zunächst verdeckt in der noch herrschenden nächtlichen Dunkelheit, um der Geschädigten beim Verlassen des Hauses aufzulauern zu können und bei ihrem Erscheinen den Umstand auszunutzen, dass deren Verteidigungsmöglichkeit aufgrund der Unvorbereitetheit auf den für sie plötzlichen Angriff erschwert sein würde. Die mehreren Mehrfamilienhäuser an der C-Straße liegen ebenso wie das Wohnhaus Nr. ## in Riegeln senkrecht zum Straßenverlauf. Die Hauseingangstüren sind zu einem Vorplatz zwischen den Häusern gelegen, auf dem sich Parkplätze befinden und die Mülltonnen abgestellt sind. Links und rechts neben dem Hauseingang C-Straße Nr. ## parkten an diesem Morgen mehrere Personenkraftwagen, die mit der Längsachse senkrecht zur Hausfront in einem Abstand von etwa 2 m zu dieser abgestellt waren, darunter – auf das Haus blickend linksseitig als erster Pkw – der weiße Ford Fiesta der A2, der mit der Front zum Haus geparkt war. Zwischen den geparkten Fahrzeugen und der Hauswand befanden sich links wie rechts des Hauseingangs etwa 1 m von der Hauswand entfernt Blumenkästen mit einer Breite von 80 cm und einer Höhe von 40 cm, durch die der direkte Weg von der Haustür zur Fahrerseite des Ford Fiesta verengt war. Nach vorn zum Vorplatz zwischen den Häusern wurde durch die links und rechts abgestellten Pkw und Blumenkübel eine Art Gasse gebildet. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die zu Bl. 69 und 70 bei den Akten befindlichen Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Die Hauseingangstür war von außen mit einem Knauf versehen und konnte von dort nur mittels eines Schlüssels geöffnet werden. Nach dem Öffnen fiel die Tür automatisch wieder ins Schloss. Bei Annäherung an die Tür wurde mittels eines Bewegungsmelders das Licht einer links der Eingangstür an der Hauswand angebrachten Lampe betätigt. Durch deren Licht und die durch die Milchglasfüllung der Haustür und Glasbausteine in der Hausfront scheinende Flurinnenbeleuchtung nach deren Betätigung war der Eingangsbereich spärlich ausgeleuchtet. Vor der Haustür befindet sich ein einstufiger Treppenabsatz. Als die Geschädigte zwischen 06:20 Uhr und 06:25 Uhr das Wohnhaus verließ und auf den Treppenabsatz ins Freie trat, um zu ihrem Pkw zu gehen, trat ihr unerwartet der Angeklagte gegenüber, nachdem sie die Tür hinter sich in Schloss hatte fallen lassen, was der Angeklagte abgewartet hatte. Außer ihr und dem Angeklagten befand sich sonst niemand auf dem Vorplatz vor dem Haus. Der Angeklagte trat sogleich nah an A2 heran, um ein Ausweichen ihrerseits, etwa zu ihrem Pkw verhindern zu können. Dabei war nicht feststellbar, ob er das Messer zunächst noch verdeckt hielt bzw. in seiner Kleidung verbarg oder dieses offen mit sich führte. Bis dahin hatte die Geschädigte keinen Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit befürchtet. Insbesondere rechnete sie auch an diesem Tag nicht damit, dass der Angeklagte ihr direkt vor ihrer Tür auflauern würde. Als die Geschädigte den Angeklagten dann aber sah, bekam sie Angst, dass er nunmehr seine Drohungen wahrmachen und ihr etwas antun könne. Nicht auszuschließen ist, dass er Angeklagte und/oder die Geschädigte noch etwas sagte, wobei sich A2 aber in ihrer nunmehr konkreten Angst vor dem Angeklagten jedenfalls nicht provozierend, sondern gegebenenfalls beschwichtigend äußerte. Spätestens 1-2 Minuten nachdem die Tür hinter der Geschädigten geräuschvoll ins Schloss gefallen war, griff der Angeklagte die Geschädigte in Tötungsabsicht an. Diese hatte keine Chance mehr gehabt, dem Angriff effektiv zu begegnen. Der Fluchtweg nach hinten war ihr durch die zugefallene Tür versperrt. Direkt bei ihr stand der Angeklagte, bereit ihre Flucht nach vorn durch die Gasse zwischen den Pkw oder zur Seite durch den verengten Weg zwischen Hauswand und Fahrzeugfront zu verhindern. Für ein effektives, den tödlichen Angriff verhinderndes Eingreifen Dritter, herbeigerufen durch Hilferufe oder das Betätigen der Klingeln im Rücken A2, war es aufgrund der körperlichen Nähe des tatentschlossenen Angeklagten schon nach dem Heraustreten der Geschädigten zu spät gewesen. Diese Situation hatte der Angeklagte bewusst zur Tatbegehung herbeigeführt und nutzte sie nun dazu aus. Entweder schlug er die infolge des Angriffs laut schreiende Geschädigte dann zunächst durch einen oder mehrere heftige Faustschläge zu Boden und stach sodann, auf ihr sitzend, in schneller Abfolge sieben Mal mit Wucht mit dem mitgeführten oben beschriebenen Küchenmesser auf ihren Mund- und Halsbereich ein. Oder er stach sogleich auf die noch stehende Geschädigte in dieser Weise ein, die durch die Stiche, ohne noch Gegenwehr zu üben, zu Boden ging, und versetzte ihr – auf ihr sitzend - am Boden liegend noch Schläge. Der im zweiten Obergeschoss links wohnende Zeuge K, der sich gerade im Badezimmer befand und bereits die Haustür ins Schloss hatte fallen hören, wurde durch den lauten Schrei der Geschädigten, den er durch das auf Kipp stehende zur selben Seite ausgerichtete Fenster hörte, auf die Gefahrensituation aufmerksam. Er lief schnellen Schrittes aus dem Badezimmer heraus in die Küche, öffnete das dortige Fenster und sah dort den Angeklagten auf der am Boden vor dem Hauseingang liegenden Geschädigten sitzen. Er schrie auf Russisch „Lass sie in Ruhe“, rannte in den Flur, zog sich eilig Schuhe über und rannte nach unten. Er fand den Angeklagten sitzend auf der Geschädigten vor. Er erkannte erhebliche Verletzungen der Geschädigten und fragte den Angeklagten auf Russisch, was er getan habe. Mit den Worten, er werde die Polizei rufen, rannte er zurück in die Wohnung, wo er seine Frau aufforderte, den Notruf zu wählen, was diese umgehend um 06:29 Uhr tat. Anschließend lief der Zeuge K wieder herunter vor den Hauseingang. Während A2 tödlich verletzt und regungslos vor dem Hauseingang lag, hatte der Angeklagte sich einige Meter entfernt neben einen Baum gestellt, wo er auch seine gepackte Tasche abgestellt hatte und sich der Hund befand. Der Angeklagte forderte nun den Zeugen K auf, aus der Wohnung der Geschädigten seinen minderjährigen Sohn A4 zu seiner sterbenden Mutter zu holen, damit dieser sehen könne, was er mit der Geschädigten gemacht habe. Der Zeuge K klingelte bei A2, wobei niemand die Tür öffnete, da A4 sich auf Klassenfahrt befand. Der Angeklagte ging nun selber zum Hauseingang und klingelte, um seinen Sohn herauszuholen. Dann ging er auf die Geschädigte zu und schüttelte sie. Weiterhin voller Hass trat er mit dem beschuhten Fuß gegen den Körper der sterbenden Geschädigten und sagte auf Russisch: „Wann wirst Du endlich verrecken?“. Als der Zeuge K an seine am Küchenfenster stehende Frau die Frage richtete, wann die Polizei endlich komme, äußerte der Angeklagte zudem, dass er hoffe, dass diese nicht zu schnell kommen werde. Die Zeugin K1 rief sogleich nochmals den Notruf. Noch während dieses Telefonates trafen die Rettungskräfte ein. Das Messer nebst der Latexhandschuhe hatte der Angeklagte zu dieser Zeit bereits zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt nach der Begehung der Tat in einer ca. 3-4 Meter entfernt stehenden Papiertonne entsorgt. Seinen Hund hatte er noch vor dem Eintreffen der Polizeibeamten an den Zeugen K mit der Aufforderung übergeben, diesen seinem Sohn zu geben. Um 06:30 Uhr erhielten die Rettungssanitäter F und D den Einsatz, die sich unmittelbar zur C-Straße ## begaben und kurze Zeit später eintrafen. Um 06:33 Uhr erhielten die Polizeibeamten H und N den Einsatzauftrag, die unter Einsatz von Sonder- und Wegrechten um 06:37 Uhr vor Ort eintrafen. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Notfallsanitäter war die Geschädigte bewusstlos und ihr Leben nicht mehr zu retten. Um die massiven Blutungen zu stoppen, legten sie der Geschädigten einen Druckverband an und verbrachten sie in den RTW, wo sie letztlich einen Herz-Kreislauf-Stillstand erlitt und die zwischenzeitlich hinzugerufene Notärztin nach erfolgloser Reanimation um 07:00 Uhr den Tod der Geschädigten feststellte. 3. Die Geschädigte hatte sieben Stich-/Schnittverletzungen in Umgebung des Kinns und des Mundbodens erlitten. Durch die Stiche waren die große innere Halsvene durchtrennt und die rechte Halsschlagader angeschnitten worden, was zu einem massiven Blutverlust geführt hatte, wobei das Blut zusätzlich in die Atemwege gelangt und dadurch zum Einatmen von Blut geführt hatte. Zudem wies die Geschädigte stumpfe Gewaltverletzungen an der rechten und linken Scheitelhöhe, der rechten Wange, der rechten Schläfe, der Mundregion, der Schlüsselbeinregion links und dem Brustkorb hinten rechts auf. Es bestanden Abbrüche beider oberer Kehlkopffortsätze. Todesursache war ein Verbluten aus multiplen Stich- und Stichverletzungen. Verletzungen, die auf Abwehrversuche der Stiche seitens der Geschädigten hindeuten könnten, gab es nicht. 4. Auf die erste Frage des als erstes vor Ort tätigen Polizeibeamten, dem Zeugen PK H, was passiert sei, äußerte der Angeklagte spontan, dass er seine Frau umgebracht habe. Auf entsprechende Belehrung äußerte der Angeklagte dann erneut, dass er seine Frau getötet habe und man ihn nun festnehmen könne. Das Messer habe er in der Mülltonne entsorgt. Auf die Frage der Beamten, wie er zum Tatort gekommen sei, gab er an, zu Fuß gekommen zu sein. Dies tat er, da er zu diesem Zeitpunkt noch an seinem vorbeschriebenen Plan festhielt, dass sein Pkw und das darin befindliche Geld von der Zeugin P geholt und nicht polizeilich sichergestellt werden sollten. Der Angeklagte ließ sich widerstandslos festnehmen und wurde in das Polizeigewahrsam verbracht. Dort fragte er nach der rechtsmedizinischen Untersuchung den Zeugen KHK X: „Passiert so etwas öfter in Deutschland?“ Auf die Rückfrage des darüber irritierten Zeugen, wie er das meine, antwortete der Angeklagte: „Ich habe etwas Schlimmes gemacht. Passiert so etwas öfter in Deutschland?“. Der Angeklagte selber wies kleinere oberflächliche Verletzungen am linken Zeigefinger, rechten Daumen, rechten Oberschenkel und linken Schienbein auf, wobei keinerlei Feststellungen dazu getroffen werden konnten, wodurch diese Verletzungen entstanden sind. 5. Der bei der Tat nicht unter Alkohol oder Drogen stehende Angeklagte war bei deren Begehung weder unfähig noch war dessen Fähigkeit erheblich vermindert, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. 6. Die Kinder der Geschädigten leiden bis heute erheblich unter den Folgen der Tat. Der Nebenkläger A3 befindet sich in psychologischer Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Sozialphobie. Der Nebenkläger A4 hat eine psychologische Behandlung begonnen, dann aber abgebrochen, da er sich nicht in der Lage fühlt, über das Geschehene zu sprechen. Er lebt nunmehr bei seiner Großmutter, der Mutter der A2. Seine schulischen Leistungen sind seit dem Tod seiner Mutter deutlich schlechter geworden. Auch die Brüder und die Mutter der Geschädigten sowie der Zeuge B leiden sehr unter ihrem Tod. III. Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung weder zu seiner Person noch zur Sache eingelassen. 1. Lebenslauf a) Die Feststellungen der Kammer zur Person des Angeklagten beruhen weitgehend auf den Bekundungen des insofern als Zeugen vernommenen Sachverständigen Ä darüber, was der Angeklagte ihm dazu in den Explorationsgesprächen am 03. und 04. Juni 2022 mitgeteilt hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Angeklagte ihm gegenüber umfangreiche Angaben zu seiner Kindheit, seiner Familie, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, dem Umzug nach Deutschland sowie dem Verlauf seiner Beziehungen zu der Zeugin V1 einschließlich der Geburt der Zwillinge und der Geschädigten – wie festgestellt – gemacht habe. Von den ihm gegenüber gemachten Äußerungen hat Ä überzeugend im Rahmen seiner Gutachtenerstellung in der Hauptverhandlung berichtet. Die Zeugin V1 hat die Angaben hinsichtlich ihrer Beziehung zum Angeklagten im Wesentlichen bestätigt. Die Zeugen P und Ö sowie der Nebenkläger A3 haben die Angaben des Angeklagten zum Lebensweg und der Beziehung zur Geschädigten, soweit sie eigene Kenntnisse hatten, ebenfalls im Wesentlichen bestätigt. Die Zeugin G bestätigte zudem den Beginn und die Fortdauer der intimen partnerschaftlichen Beziehung zum Angeklagten. b) Abweichend zu den getroffenen Feststellungen waren nur die Schilderungen des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen hinsichtlich etwaiger aggressiver Ausbrüche und Gewalttätigkeiten gegenüber der Zeugin V1 und seinen Söhnen. Diese hat der Angeklagte, mit Ausnahme des Vorfalles am ##. Dezember 2019, bestritten. Insbesondere bestritt er, den Nebenkläger A3 jemals mit Gegenständen geschlagen zu haben. In diesem Punkt hält die Kammer die Angaben des Angeklagten dem Sachverständigen gegenüber für widerlegt. Die Feststellungen der Kammer dazu beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin V1 und des Nebenklägers A3. Die Zeugin V1 schilderte zunächst noch übereinstimmend mit dem Angeklagten gegenüber Ä, dass dieser die Beziehung mit ihr nach Kenntniserlangung von der Schwangerschaft beendet habe. Zum ersten aggressiven Auftritt seitens des Angeklagten sei es gekommen, als ihr Anwalt zum Zwecke der Feststellung der Vaterschaft einen Vaterschaftstest vom Angeklagten verlangt habe. Nach Erhalt des Briefes sei dieser bei ihr vor dem Haus erschienen. Sie habe durch das Fenster sehen können, wie er „ausgerastet“ sei, weshalb sie ihn nicht in die Wohnung gelassen habe. Er habe in die Wohnung gewollt und ca. 5 Minuten heftig gegen die Fenster und die Tür geschlagen. Dann sei er irgendwann gegangen. Den Vaterschaftstest habe er letztlich gemacht, wodurch seine Vaterschaft – wie auch der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat – bestätigt worden sei. Den nächsten Streit habe es dann – wie festgestellt – über die Zahlung des Unterhaltes gegeben. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Sie schilderte die Geschehnisse für die Kammer schlüssig und unter Berücksichtigung der inzwischen vergangenen Zeit, nämlich mehr als 20 Jahre, auch ausreichend detailreich. Sofern Erinnerungslücken vorlagen, räumte sie diese offen und freimütig ohne erkennbare Belastungstendenzen ein. So gab sie beispielsweise offen zu, dass sie nicht mehr sicher wisse, ob der Angeklagte sie zweimal oder dreimal geschlagen habe. Auch räumte sie offen ein, nicht mehr sicher zu wissen, ob der Angeklagte sie mit der flachen Hand oder der Faust geschlagen habe. Der Umstand, dass die Zeugin nicht sagen konnte, wer dem Angeklagten letztlich die Tür geöffnet habe, sprach ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin, sondern vielmehr – gerade aufgrund der langen Zeit, die zwischen der Tat und der Aussage liegen – für die Glaubhaftigkeit. Denn dabei handelte es sich für die Zeugin um ein unwesentliches Nebendetail. Solche Erinnerungen verblassen mit der Zeit. Auch ihre erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen hat die Zeugin zurückhaltend geschildert. Die Kammer hatte folglich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben. Dass der Angeklagte in der Vergangenheit durchaus zu aggressivem Verhalten und Gewalttätigkeiten geneigt hat, hat auch der Nebenkläger A3 im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer bestätigt. Auch er schilderte entgegen den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen regelmäßige körperliche Übergriffe des Angeklagten zu seinem Nachteil und zum Nachteil seines Bruders A4. Auch an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben hatte die Kammer keine Zweifel. Die Aussage des Nebenklägers war detailreich und widerspruchsfrei. So konnte er konkrete Situationen schildern, in denen es zu den Übergriffen kam, beispielsweise wenn er es abgelehnt habe, dem Angeklagten bei etwaigen Schwarzarbeiten zu helfen, er geraucht habe oder er bei Freunden gewesen sei. Ungerechtfertigte Belastungstendenzen vermochte die Kammer nicht zu erkennen. So gab er beispielsweise an, dass die körperlichen Übergriffe mit seinem Älterwerden abgenommen hätten. Er schilderte auch originelle Details wie ein Geschehen hinsichtlich vom Angeklagten erzwungener Liegestütze, bei dem der Angeklagte eine Nadel unter seinen Körper gehalten habe, um ihn zum Durchhalten zu zwingen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass es sich dabei um tatsächlich Erlebtes handelt. Dass die Probleme größer waren als vom Angeklagten behauptet, zeigt auch der einjährige Auszug des Nebenklägers bereits im Alter von 16 Jahren, von dem auch der Zeuge Ö in Übereinstimmung mit A3 berichtet hat. Dass dem Angeklagten bedrohliches und gewalttätiges Verhalten nicht fern lag, zeigt im Übrigen auch der Vorfall mit der Kettensäge vom ##. Dezember 2019, den er wie festgestellt gegenüber Ä eingeräumt hat. Dass der Angeklagte durchaus impulsiv reagieren kann, hat auch der Sachverständige berichtet. So habe er am zweiten Explorationstag, als die Probleme in der Partnerschaft, insbesondere in den letzten zwei Jahren vor der Trennung thematisiert worden seien, feststellen können, dass der Angeklagte zunehmend angespannter und impulsiver gewirkt habe. So sei auch seine Stimme lauter geworden und er sei zwischendurch mehrfach aufgesprungen, um bestimmte Handlungen zu demonstrieren. Die Schilderung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen, er sei gegenüber der Zeugin V1 und den Nebenklägern nie gewalttätig gewesen, ist damit widerlegt. c) Die weitergehenden Feststellungen zu dem vom Angeklagten zuletzt erzielten Einkommen sowie des noch offenen Kreditbetrages hinsichtlich des Hauses und des weiteren Sofortkredits beruhen auf den insoweit im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontounterlagen der Konten des Angeklagten und der Geschädigten bei der Oldenburgischen Landesbank AG. Dass das Haus im gemeinsamen Eigentum des Angeklagten und der Geschädigten stand, beruht auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Grundbuchauszuges der W-Straße # in E. Dass der Angeklagte den Nebenkläger A3 adoptiert hat, steht fest aufgrund der insofern übereinstimmenden Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen, des Zeugen Ö und des Nebenklägers sowie auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 30. April 2013. d) Hinsichtlich der Vorstrafe hat die Kammer den Bundeszentralregisterauszug vom ##.2022 sowie den Strafbefehl des Amtsgerichts Ibbenbüren vom ##.2020 verlesen. 2. Tatvorgeschichte a) Die unter Ziff. II.1.a) getroffenen Feststellungen beruhen weitgehend ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten, die er gegenüber dem Sachverständigen Ä in Rahmen der Explorationsgespräche gemacht hat. Soweit – wie nachfolgend dann weiter erläutert werden wird – ergänzende oder abweichende Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat angegeben, dass die Beziehung zu der Geschädigten zunächst normal verlaufen sei. Sie seien oft spazieren gegangen. Ansonsten habe er viel gearbeitet. Man sei auch mehrfach zusammen in den Urlaub gefahren. Sie hätten auch viele gemeinsame Freunde gehabt. Dies habe sich geändert, nachdem seine Frau begonnen habe zu arbeiten. Sie habe dort neue Leute kennengelernt und es habe immer mehr Streitigkeiten gegeben. Zu Beginn der Beziehung hätten sie jeden Tag Geschlechtsverkehr gehabt. Auch später sei es mindestens drei- bis viermal die Woche gewesen. Ab dem Jahre 2018 habe die Geschädigte nicht mehr mit ihm schlafen wollen. Er habe sie dann angefleht und ganz selten habe es dann noch Geschlechtsverkehr gegeben. Irgendwann sei er in den Keller gezogen. Im letzten Jahr vor der Trennung habe sie gar nicht mehr mit ihm schlafen wollen. Er habe von der Geschädigten erwartet, dass sie auch mit ihm schlafe, wenn sie es selbst nicht gewollt habe. Ende 2019/ Anfang 2020 habe er mit zwei bis drei anderen Frauen geschlafen. Mit der ehemaligen Verlobten seines Bruders, der Zeugin G, habe er nach der Trennung 2020 intimen Kontakt gehabt. In den letzten zwei Jahren sei die Geschädigte immer später nach Hause gekommen, weshalb es immer häufiger Streit gegeben habe. Dann habe er die Geschädigte auch angeschrien, aber geschlagen habe er sie nie. Im Dezember 2019 sei es zum Vorfall mit der Kettensäge gekommen. Die Geschädigte sei bereits einige Tage zuvor zu spät nach Hause gekommen. Da habe er ihr gesagt, sie solle künftig nicht mehr so spät nach Hause kommen. Sie sei dann aber noch später nach Hause gekommen. Dann sei es zu dem Vorfall mit der Kettensäge – wie festgestellt – gekommen. Die Kettensäge sei defekt gewesen. Als A4 ihn von hinten festgehalten habe, habe er ihn geschlagen. Er habe die Kettensäge auch in Richtung der Geschädigten geworfen, aber da sei diese mit den Kindern schon draußen gewesen. An dem Abend sei er auch ziemlich stark alkoholisiert gewesen. In der Zeit habe er sich häufiger, ca. 2-3 Mal im Monat, betrunken. Die Polizei habe ihn mitgenommen. Da er sich in der Zelle einen Strick gebaut habe, sei er in die LWL-Klinik nach Lengerich gekommen. Warum er den Strick gebaut habe, wisse er nicht mehr. Am nächsten Tag sei er entlassen worden und habe 10 Tage in der Wohnung der Mutter der Geschädigten gewohnt. Am 01. März 2020 sei die Geschädigte mit A4 in eine neue Wohnung gezogen. Er habe mit seinem neuen Leben beginnen wollen. Man habe sich zwischendurch auch mal getroffen und er habe gefragt, ob sie es mit der Beziehung nicht doch nochmal versuchen sollen, was die Geschädigte aber abgelehnt habe. Die Angaben des Angeklagten waren, soweit sie den unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen entsprechen, glaubhaft. Sie waren insoweit ausreichend konkret und in sich schlüssig. Sie deckten sich auch – soweit Kenntnisse darüber bestanden – mit den Angaben der weiteren Zeugen und dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Auch die Zeugin M und der Nebenkläger A3 bestätigten insofern auf Nachfrage der Kammer, dass die Geschädigte ihnen nie von Schlägen, auch nicht auf konkrete Nachfrage, berichtet habe. Sie habe dies stets verneint. Die Frage der Kammer, ob sie jemals Verletzungen bei der Geschädigten wahrgenommen habe, verneinte die Zeugin M ebenfalls. Auch der Nebenkläger machte keine Angaben dazu. Dieser bestätigte im Übrigen die Angaben des Angeklagten, dass er irgendwann in den Keller gezogen sei und sie ihn dann nur noch selten gesehen hätten. Auch das Geschehen vom ##. Dezember 2019 schilderte der Nebenkläger – mit Ausnahme eines etwaigen Defektes der Kettensäge, wozu er keinerlei Angaben machte – in Übereinstimmung mit dem Angeklagten. Der Nebenkläger A3 hat insoweit auch übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte die Geschädigte insbesondere nach seinem Wiedereinzug fast nur noch angeschrien und beleidigt habe, selbst wenn diese im normalen Ton mit dem Angeklagten gesprochen habe. Dass der Angeklagte der Geschädigten gedroht hatte, ihr Schlafzimmer anzuzünden und A2 danach bereits an Trennung gedacht hatte, beruht auf den Angaben der Zeugin M, die dies glaubhaft bekundet hat. Sie schilderte nachvollziehbar, dass die Geschädigte ihr dies unmittelbar am Folgetag berichtet habe, nachdem ihr, der Zeugin M, aufgefallen war, dass die Geschädigte in einem schlechten psychischen Zustand gewesen sei. b) Die unter Ziff. II.1.b) und c) getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen soweit diesen gefolgt werden konnte und auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Feststellungen, dass die Trennung und der Auszug der Geschädigten zunächst problemlos verliefen und die Trennung von dem Angeklagten – wenngleich es ihn durchaus in seinem Stolz verletzt hatte, der Verlassene zu sein – letztlich akzeptiert wurde, beruhen auf den Bekundungen der Zeugen Ö und M, den Angaben des Nebenklägers A3 sowie auf den eigenen Ausführungen des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen. So hat A3 in Übereinstimmung mit dem Angeklagten davon berichtet, dass der Angeklagte nach der Wohnungsverweisung zwar nochmal gefragt habe, ob die Beziehung nicht doch fortgeführt werden könne, es aber ansonsten zunächst keine Probleme gegeben habe. Auch der Auszug der Geschädigten sei vom Angeklagten akzeptiert worden. So berichtete auch der Zeuge Ö, dass der Angeklagte am Tage des Auszugs zwar am Haus erschienen sei und der Geschädigten gesagt habe, dass sie bleiben solle. Ansonsten habe er den Umzug aber hingenommen. Dies bestätigte auch die Zeugin M, die angegeben hat, dass die Geschädigte nach dem Auszug erstmal habe zur Ruhe kommen können. Soweit der Angeklagte nach der Trennung, wie die Zeugin P angab, durchaus niedergeschlagen gewirkt und sich von seinem sozialen Umfeld zurückgezogen habe, was auch von dem Zeugen Ü, dem Nachbarn des Angeklagten, bestätigt wurde, so lag dies nicht darin begründet, dass er seine Frau ernsthaft vermisste und unter der Trennung litt. Vielmehr war Grund hierfür, dass er sich dadurch gekränkt fühlte, dass die Geschädigte die Trennung vollzogen hatte, wie sein Verhalten kurz vor und nach der Trennung zeigt. So hatte er, wie er selber angab, schon vor der Trennung Intimkontakte zu anderen Frauen. Bereits im März 2020, also vergleichsweise kurze Zeit nach dem Auszug der Geschädigten, begann er zudem eine intime Beziehung zu der Zeugin G, die er bis zur Tat weiterführte. Ihre Überzeugung stützt die Kammer im Übrigen auch auf die eigenen Äußerungen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten in den ihr übersandten Sprachnachrichten, die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurden, nachdem sie im Ermittlungsverfahren zunächst von dem als Dolmetscher und Übersetzer tätigen Zeugen C, wie dieser im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt hat, vom Russischen ins Deutsche übersetzt und anschließend verschriftlicht wurden. So teilte der Angeklagte der Geschädigten beispielsweise in einer Nachricht vom 30.06.2021 – wie er auch inhaltsgleich gegenüber dem Sachverständigen bestätigte – mit, dass er nicht derjenige gewesen sei, der Schluss gemacht habe, weshalb sie, die Geschädigte, nunmehr auch alleine zurecht kommen müsse. Dass die Trennung von dem Angeklagten an sich akzeptiert wurde, folgt im Übrigen auch daraus, dass es in der ersten Zeit nach dieser gerade noch nicht zu dem späteren massiv übergriffigen Verhalten des Angeklagten gegenüber der Geschädigten kam und auch nicht zu ernsthaften Versuchen, seine Frau zurückzugewinnen. Vielmehr war auch der Angeklagte bereit, wie er im Rahmen seiner Exploration angegeben hatte, ein neues Leben ohne die Geschädigte zu beginnen. Die Feststellung, dass es sodann nach Zustellung des Strafbefehls an den Angeklagten und den weiteren Behörden- und Anwaltsschreiben zunehmend zu Streitigkeiten und Konflikten zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten kam, weil der Angeklagte sich nicht von der Geschädigten diktieren lassen wollte, Unterhalt zu zahlen, beruht zunächst auf den folgenden Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen, soweit diesen gefolgt werden konnte: Er sei der Meinung gewesen, dass die Geschädigte für den Strafbefehl verantwortlich gewesen sei, weshalb er von ihr erwartet habe, dass sie zumindest die Hälfte zahle. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, warum er von der Geschädigten 600 Euro für die Herausgabe des Ersatzschlüssels für ihr damaliges Fahrzeug gefordert habe. Dies sei für die von ihm zu zahlende Geldstrafe gedacht gewesen. Tatsächlich habe er den Schlüssel nicht gehabt. Den habe die Geschädigte bei dem Umzug verloren. Neben dem Scheidungsantrag habe die Geschädigte Unterhaltsforderungen für A4 gestellt. Zuvor habe er auch noch ein Schreiben erhalten, indem von ihm die teilweise Übernahme der Kosten für das Wohngeld für A4 gefordert worden sei. Damit sei er nicht einverstanden gewesen. Warum habe er dafür aufkommen sollen, wenn die Frau wegziehe. Die Geschädigte hätte seiner Meinung nach mehr arbeiten gehen können. Im Übrigen sei er auch bereit gewesen, Unterhalt für seinen Sohn zu zahlen, aber er habe nur das zahlen wollen, was er auch wirklich hätte leisten können. Dies zudem nur ohne Druck und ohne die Einschaltung eines Anwaltes. Er sei auch bereit gewesen, aus dem Haus auszuziehen und A4 die Hälfte zu überlassen. Er habe nicht eingesehen, weshalb er dann auch noch Unterhalt hätte zahlen sollen. Die Geschädigte habe ihm „sein Geld stehlen“ wollen. Schreiben mit Unterhaltsforderungen habe er direkt in den Briefkasten der Geschädigten geworfen. Er sei der Meinung, dass die Geschädigte sich selber darum hätte kümmern müssen, da sie ja auch ausgezogen sei. Irgendwann habe er dann auch was dazu geschrieben. Anfangs nur, dass die Geschädigte selber damit klarkommen müsse. Als er aber immer mehr Briefe erhalten habe, habe er auch begonnen, Schimpfwörter darauf zu schreiben. Er habe die Geschädigte auch bedroht. Er habe sich selber schützen müssen. Er habe ihr nur Angst machen und zeigen wollen, dass sie aufhören müsse. Deshalb habe er ihr auch Sprachnachrichten übersandt und sie in diesen bedroht. Er habe das Wort Geld nicht mehr hören können. Einen Anwalt habe er sich nicht genommen, da er nicht nach Hilfe habe fragen können. Soweit die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen den Feststellungen entsprechen, waren diese glaubhaft. Insofern stimmten sie auch mit den Angaben der weiteren Zeugen und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme überein. So gab auch die Zeugin M an, dass der Angeklagte mit dem ersten Erhalt von Briefen, die mit etwaigen Geldforderungen zusammenhingen, angefangen habe, die Geschädigte zu bedrohen. In dem Zeitraum habe es auch die Probleme mit dem Zweitschlüssel für das Auto der Geschädigten gegeben, weshalb sie, die Zeugin M, der Geschädigten Rechtsanwalt Q, den sie in der Vergangenheit auch schon mal beauftragt hatte, als Anwalt vorgeschlagen habe. Der Zeuge Q bestätigte im Rahmen seiner Vernehmung, dass die Geschädigte am 05. Mai 2020 erstmals bei ihm gewesen sei, um sich hinsichtlich etwaiger Unterhaltsansprüche für A4, der Scheidung und der Herausgabe des Zweitschlüssels für ihr Auto beraten zu lassen. Auch da sei bereits Thema gewesen, dass der Angeklagte von der Geschädigten 600 Euro für den Strafbefehl gefordert habe. Auch er bestätigte die zu dem Zeitpunkt bestehende große Angst der Geschädigten vor dem Angeklagten. Wegen dieser habe er im Rahmen seines ersten an den Angeklagten gerichteten Forderungsschreiben auf ausdrücklichen Wunsch der Geschädigten einen quasi rechtfertigenden Passus in dem Sinne aufgenommen, dass A2 praktisch gezwungen sei, für den Sohn Unterhalt von ihm zu fordern, da sie ansonsten Probleme mit dem Sozialhilfeträger bekommen würde. Der Zeuge Q beschrieb in diesem Zusammenhang auch sehr eindrücklich die zurückhaltende Art der Geschädigten, die er fast habe überreden müssen, den Kindesunterhalt geltend zu machen. Unterhalt für sich selber habe sie schon gar nicht geltend machen wollen. Der Zeuge Q schilderte auch das weitere Geschehen so wie festgestellt, nämlich dass der Angeklagte auf keinerlei Briefe inhaltlich reagierte, sondern vielmehr in Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber der Geschädigten – was im Übrigen auch die Zeugin M entsprechend schilderte – übergegangen sei. Insofern schilderten die Zeugen Q und M im Wesentlichen übereinstimmend, dass die Situation im Juli weiter eskaliert sei, als die Geschädigte Verunreinigungen an ihrem Fahrzeug festgestellt und schließlich am 05. Juli 2020 eine mehrere Minuten andauernde Sprachnachricht von dem Angeklagten erhalten habe. Dies wurde auch vom Angeklagten im Rahmen der Exploration auch nicht in Abrede gestellt, wenngleich er angab, keine Erinnerungen mehr an den Inhalt zu haben. Die Zeugin M, die selber russisch spricht, konnte glaubhaft einzelne Fragmente der langen Nachricht, sofern sie diese noch erinnerlich hatte, wiedergeben. So konnte sie sich insbesondere noch an die massiven Äußerungen in dem Sinne erinnern, dass der Geschädigten mit dem Auto etwas passiere – was sich insofern in das Gesamtgeschehen einfügte, da Streit über die Herausgabe des Zweitschlüssels herrschte und zuvor bereits Verunreinigungen am Fahrzeug vorgenommen worden waren –, weil die Räder abfallen würden oder etwas mit den Bremsen passiere. Auch an die Drohung des Angeklagten, dass er die Geschädigte erstechen werde, konnte die Zeugin M sich erinnern. Auch der Zeuge Ö, dem die Geschädigte die Sprachnachrichten ebenfalls vorgespielt hatte, machte gleichlautende Angaben. Die Angaben deckten sich insoweit mit den Schilderungen, die die Geschädigte nach den Angaben des Zeugen Q ihm gegenüber gemacht hat, wobei der Zeuge Q aufgrund einer ihm damals überreichten Übersetzung von der Geschädigten die Drohung noch detaillierter in dem Sinne wiedergeben konnte, der Angeklagte werde ihr in die Leber stechen und ihren Hals aufschlitzen. Im Übrigen hat der Zeuge Q auch die weiteren gerichtlichen Schritte, nämlich die Erwirkung einer Gewaltschutzanordnung, wie festgestellt, geschildert. Auf dessen Angaben beruhen auch die weiteren unter Ziff. II.1.b) getroffenen Feststellungen, insbesondere die Feststellung, dass aufgrund der harschen Reaktion des Angeklagten das Unterhaltsverfahren, welches eigentlich 2-3 Monate später hätte beginnen sollen, erst ein Jahr später, nachdem sich die ganze Situation etwas beruhigt hatte, eingeleitet worden sei. Auch dies begründete der Zeuge Q mit der bestehenden Angst der Geschädigten sehr eindringlich und glaubhaft. Diese sei kurz davor gewesen, der Forderung des Angeklagten nachzugeben und auf ihren Anteil am Haus zu verzichten, wenn er ihr nicht eindringlich unter Hinweis auf die wirtschaftliche Bedeutung dieses Schrittes davon abgeraten hätte. Auch der Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen, dass die Geschädigte ihm „sein Geld“ habe „stehlen“ wollen, ist zu entnehmen, dass die gegen ihn infolge der Trennung erhobenen Geldforderung für ihn das wesentliche Problem im Rahmen der Trennung darstellten. Soweit der Angeklagte bestritten hat, den Ersatzschlüssel für das Fahrzeug besessen zu haben, hat die Kammer dies als Schutzbehauptung gewertet. Die Geschädigte war nicht im Besitz des Zweitschlüssels, weshalb sie die Herausgabe vom Angeklagten forderte. Dieser bestritt zunächst auch nicht den Besitz, sondern forderte vielmehr eine Gegenleistung für dessen Herausgabe, welche die Geschädigte aber verweigerte. Der Angeklagte war dabei die einzige Person, die noch im Haus W-Straße # wohnte, weshalb er auch der einzige mit einer tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit war. Dafür spricht auch, dass es gerade im Zusammenhang mit dem Streit über den Schlüssel zu den festgestellten Verunreinigungen des Fahrzeugs – ohne etwaige Aufbruchspuren – kam und der Angeklagte nur Tage später der Geschädigten damit drohte, lebensgefährdende Manipulationen an dem Fahrzeug vorzunehmen. Soweit der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen behauptet hat, dass er tatsächlich bereit gewesen sei, Unterhalt für A4 zu zahlen, wertet die Kammer dies ebenfalls als Schutzbehauptung. Insofern gaben sowohl der Zeuge Q als auch die Zeugin M auf eine darauf bezogene Nachfrage im Rahmen ihrer Vernehmung an, dass sie dies zum ersten Mal hören würden, wobei beide sicher waren, dass die Geschädigte ihnen dies, wäre es so gewesen, berichtet hätte. So führte der Zeuge Q aus, dass dies ein Punkt gewesen sei, den er schon im Erstgespräch angesprochen habe. Im Übrigen habe er dem Angeklagten auch mit Zwangsmaßnahmen gedroht, was die Geschädigte gewusst hätte. Auch in diesem Zusammenhang habe sie nie etwas dazu gesagt, dass der Angeklagte bereit gewesen sei, Unterhalt zu zahlen. Übereinstimmende Angaben machte die Zeugin M. So habe der Angeklagte ihrer Freundin, wie diese ihr mitgeteilt habe, klar gesagt, dass sie niemals Geld von ihm bekomme würde. Wegen solcher Äußerungen sei sie auch überhaupt erst zum Anwalt gegangen. Die Angaben werden im Übrigen auch durch die handschriftlichen Notizen widerlegt, die der Angeklagte zu Hause im Wohn- und Esszimmer, wie der Zeuge KHK W im Rahmen seiner Vernehmung angab, aufbewahrt hatte. So hatte er beispielsweise in kyrillischer Schrift auf einem DIN A4 Zettel, wie der Zeuge und Übersetzer C im Rahmen seiner Vernehmung angab, geschrieben: „Sie hat sich zu einer Schlampe herabgesetzt und ich muss für alles zahlen NEIN keinen Cent niemals NEIN“. Auch tatsächlich kam es zu keinen Unterhaltszahlungen für A4, was ebenfalls deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten spricht. Im Übrigen spricht auch hier wieder die in der Äußerung des Angeklagten, die Geschädigte wolle ihm „sein Geld stehlen“, zum Ausdruck kommende Haltung gegenüber den Unterhaltsforderungen, eindeutig gegen seine Zahlungsbereitschaft. Soweit der Angeklagte sich dahingehend geäußert hat, dass er bereit gewesen sei für A4 auf das Haus zu verzichten, so mag dies für manche Phasen nach der Trennung zutreffen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Äußerung bleiben jedoch aufgrund der obigen Ausführungen bestehen. Dies war aus Sicht des Angeklagten aber auch nicht entscheidend. Entscheidend für den Angeklagten war einzig, sich damit durchzusetzen, dass die Geschädigte auf ihre Forderungen nichts bekommen und auf das Haus verzichten müsse. Dies folgt ebenfalls bereits aus den Angaben der Zeugen Q und M, die übereinstimmend ausgesagt haben, dass die Geschädigte ihnen jeweils davon berichtet habe, dass der Angeklagte ihr gesagt hätte, dass sie niemals das Haus bekommen würde. Dies ergibt sich zudem auch aus den bereits zuvor erwähnten verschriftlichen Sprachnachrichten. So übersandte der Angeklagte der Geschädigten am 29. Juni 2021 eine Sprachnachricht, wonach er ihre Nummer – gemeint war ihre Telefonnummer, die der Angeklagte für sein übergriffiges Verhalten nutzte – erst dann sperren werde, wenn sie sich von ihm scheiden lasse und auf Unterhaltsleistungen sowie das Haus verzichte. Am 06. Juli 2021 übersandte er ihr folgende Sprachnachricht: „Bettlerin, die Hälfte des Hauses für dich? Den Schwanzkopf“, wobei die Äußerung „Den Schwanzkopf“ nach den Ausführungen des Zeugen und Übersetzers C in diesem Kontext die Bedeutung „Einen Scheiß bekommst du“ zukommt. Auch am 06. Juli 2021 forderte der Angeklagte die Geschädigte in einer Nachricht erneut auf, mit ihm zum Notar zu gehen, damit sie auf alles verzichte. Die Feststellung der Kammer dazu, dass die Geschädigte ab Februar 2021 eine neue Beziehung einging, nämlich zu einem Arbeitskollegen, dem Zeugen B, beruht auf dessen Angaben, die zudem auch von den Zeugen Ö und M sowie vom Nebenkläger A3 bestätigt wurden. Betreffend den Fortgang der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen beruhen die Feststellungen hinsichtlich der Zeitpunkte und der Form auf den Angaben des Zeugen Q, der die Schreiben entsprechend an den Angeklagten verfasst hatte. Dieser gab insofern auch an, dass er aufgrund seiner jahrelangen beruflichen Erfahrung im Bereich des Familienrechts davon ausgegangen sei, dass die inzwischen seit der Trennung vergangene Zeit den Umgang mit dem Angeklagten erleichtern werde, weshalb er der Geschädigten geraten habe, die Forderungen erneut geltend zu machen. Die Feststellungen dazu, dass die Bedrohungen des Angeklagten ab der erneuten Geltendmachung der Forderungen ab Mai 2021 dann noch massiver wurden, beruht zum einen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen verschriftlichten Sprachnachrichten des Angeklagten von Ende Juni 2021 bis Anfang Juli 2021. Zudem schilderte auch die Zeugin M, dass die Bedrohungen zunehmend schlimmer geworden seien. Sie gab weiter an, dass es ab diesem Zeitpunkt auch wieder häufiger vorgekommen sei, dass der Angeklagte der Geschädigten bei der Arbeit aufgelauert habe. Die Zeugin M gab insofern glaubhaft an, dass sie diese Information zum einen von der Geschädigten erhalten und zum anderen den Angeklagten auch selber mehrfach vor Ort gesehen habe, weil er ihnen mit seinem für sie auffälligen Fahrzeug – dem VW – entgegen gekommen sei. Die Kammer hatte auch desbezüglich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin. Damit im Einklang steht auch der Umstand, dass der Angeklagte sehr schnell die neue Wohnanschrift der Geschädigten in L herausgefunden hatte. Diese war ihm – siehe dazu sogleich – aus dem Umfeld der Geschädigten, die auch wegen ihrer Angst vor dem Angeklagten umgezogen war, nicht mitgeteilt worden. Die neue Anschrift konnte der Angeklagte am Leichtesten herausfinden, indem er der Geschädigten von ihrer Arbeitsstelle, die ihm bekannt war, folgte. Dass Grund für den Umzug der Geschädigten nach L neben dem Schulwechsel A4s die Angst A2s vor dem Angeklagten war, hat ebenfalls die Zeugin M entsprechend der dazu getroffenen Feststellungen geschildert. Im Übrigen gab auch der Zeuge Q an, dass die Geschädigte den Umzug auch aufgrund der Angst vor dem Angeklagten vorgenommen habe. Auch der Nebenkläger A3 gab an, dass die Geschädigte vor dem Terror habe fliehen wollen und daher den Schulwechsel von A4 zum Anlass für den Umzug genommen habe. Sowohl der Zeuge Q als auch die Zeugin M gaben im Rahmen ihrer weiteren Vernehmungen auch an, dass dem Angeklagten die Adresse nicht mitgeteilt worden sei und es in dieser Zeit dann auch ruhig gewesen sei. Bereits nach wenigen Wochen habe er die neue Anschrift aber herausgefunden. Insofern berichteten die Zeugen M und Q davon, dass dann unmittelbar die Bedrohungen durch den Angeklagten weitergingen und er auch weiter etwaige Post bei der Geschädigten in den Briefkasten geworfen mit drauf geschriebenen Drohungen und auch Drohbriefe mit den festgestellten Inhalten. Sie Zeugin M berichtete insofern auch davon, dass der Angeklagte in einem Fall schreiend vor dem Haus der Geschädigten gestanden habe. Davon – so die Zeugin – habe ihr die Geschädigte berichtet, die sich auch darum gesorgt hätte, was die weiteren Nachbarn darüber denken würden. Dass der Angeklagte der Geschädigten neben Drohungen auch Fotos zukommen lassen hat, auf denen die Gesichter der Geschädigten und ihrer Verwandten zerstochen waren, beruht auf den Angaben der Zeugen M und B. Der Zeuge B hat bekundet, dass die Geschädigte ca. 4-6 Wochen vor der Tat ein Foto von sich, ihrer Schwägerin und ihrer Nichte erhalten habe, welches zerstochen gewesen sei, wobei die Nadeln noch in dem Foto gesteckt hätten. Dieses habe er auf Wunsch der Geschädigten verbrannt. Die Zeugin M berichtete ebenfalls davon, dass die Geschädigte ca. 3-4 Fotos erhalten habe, auf denen sie und ihre Nichten und Neffen abgebildet gewesen seien, wobei die Fotos ebenfalls mit Nadeln wie festgestellt durchstochen worden seien. Dies sei nur kurze Zeit vor der Tat, ca. eine Woche davor, gewesen. Im Übrigen wurden im Rahmen der Durchsuchung des Hauses W-Straße #, wie der Zeuge KHK W im Rahmen seiner Vernehmung berichtete, entsprechende Fotos gefunden, auf denen die Köpfe und die Genitalbereiche mit Nadeln durchstochen wurden. Die Angaben wurden durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Durchsuchung bestätigt. Aufgrund dessen hatte die Kammer auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die Lichtbilder in den Briefkasten der Geschädigten eingeworfen hat, um dieser weiter Angst zu machen. Im Rahmen der Durchsuchung wurden auch weitere handschriftliche Notizen des Angeklagten mit den unter Ziff. II.1.c) festgestellten Inhalten gefunden, wie KHK W und der hinzugezogene Übersetzer C als Zeugen berichtet haben. Die entsprechenden Lichtbilder wurden in Augenschein genommen. c) Dass der Angeklagte das Schreiben des Landesamts für Finanzen Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2021 erhalten hat, folgt bereits daraus, dass er dieses am Tattag bei sich hatte. Dieses wurde im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Angeklagten gefunden. Die Kammer hat insofern die Lichtbilder in Augenschein genommen und das Schreiben im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Feststellung, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Tattag, nämlich am ##. November 2021 auch das weitere Forderungsschreiben des Rechtsanwalts Q vom ##. November 2021, welches verlesen wurde, bekommen hat, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Q sowie auf dem Einlieferungsbeleg der Deutschen Post vom ##.November 2021 nebst Ergebnis der Sendungsverfolgung, die ebenfalls verlesen wurden. Danach war das Schreiben am ##.11.2021 in den Postkasten der A2 eingeworfen worden war. Da sich das Anwaltsschreiben im Rahmen der am ##. November 2021 erfolgten Durchsuchung – anders als die neuerlich beantragte Gewaltschutzanordnung – wie sich ebenfalls aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Durchsuchung ergibt, nicht mehr im Briefkasten befand, steht fest, dass der Angeklagte als einziger Hausbewohner das Schreiben dem Briefkasten entnommen und somit jedenfalls davon Kenntnis hatte, dass er ein erneutes Anwaltsschreiben erhalten hatte. Dass der Angeklagte der Geschädigten am ##. November 2021 nach der Frühschicht erneut an der Arbeitsstelle aufgelauert hat, beruht auf den Angaben der Zeugin M. Diese berichtete im Rahmen ihrer Vernehmung davon, dass die Geschädigte ihr dies nach Schichtende telefonisch mitgeteilt habe. Die Feststellung zur Fahrzeit zwischen den Anschriften der Geschädigten und der Zeugin M beruht auf deren Angaben. Die Zeugin teilte mit, dass A2 sie nach der Losfahrt von Zuhause darüber jeweils durch eine Sprachnachricht informiert habe, so dass sie habe einschätzen können, wann die Geschädigte bei ihre ankomme. 3. Tatgeschehen a) Der Angeklagte hat auch bezüglich des konkreten Tatablaufs von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Dass es der Angeklagte war, der seine Frau am Morgen des Tattages an ihrer Wohnanschrift aufgelauert hat und sie mit sieben Messerstichen tödlich verletzt hat, steht zur Überzeugung der Kammer aus den folgenden Gründen fest: aa) Zunächst hat der Angeklagte, als er am Tatort von den Zeugen PK N und PK H angetroffen wurde, ihnen gegenüber, wie diese glaubhaft bekundet haben, unmittelbar eingeräumt, seine Frau getötet zu haben. Damit im Einklang steht auch, dass der Angeklagte über Täterwissen verfügte und den Beamten, wie die Zeugen PK N und PK H ebenfalls übereinstimmend berichteten, den Hinweis auf den Verbleib des Messers in der Mülltonne gab, wo es durch den Zeugen POK I, wie dieser glaubhaft bekundete, letztlich auch mit Blutanhaftungen und den Latexhandschuhen aufgefunden werden konnte. Im Übrigen hat der Angeklagte auch gegenüber dem Zeugen KHK X die Tat eingeräumt. Denn bei einer Gesamtbetrachtung kann dessen Äußerung im Polizeigewahrsam, er habe etwas Schlimmes gemacht, ebenfalls nur als Einräumen der Tat zu verstehen sein. bb) Zudem hat der Angeklagte im Rahmen der Exploration spontan Angaben zur Tat gemacht. So berichtete der Sachverständige Ä, dass der Angeklagte ihm geschildert habe, dass er an dem Tag auf den Knien vor ihr, der Geschädigten, gelegen habe und sie gebeten habe mit der Schreierei aufzuhören. Die Geschädigte habe einfach laut geschrien. Nur kurz, aber schrecklich laut. Vorher habe sie immer wieder gesagt, dass er, wenn er nochmal zu ihr komme, seine Tasche packen solle, sie bringe ihn in den Knast. Tausend Mal habe sie das gesagt. Diese „scheiß“ Tasche. Angst habe er ihr machen wollen. Eigentlich habe die Geschädigte immer eine sehr ruhige Stimme gehabt, aber da habe sie geschrien. An dem Tag habe sie mit einem Lachen im Gesicht vor ihm gestanden und immer wieder laut gerufen „Du muss das, du schuldest mir das“. Sie habe ihn provoziert. Zwar wertet die Kammer die Angaben des Angeklagten hinsichtlich des Ablaufs und der Provokation durch die Geschädigte als bloße Schutzbehauptung. Insofern wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Jedoch folgt aus den Angaben des Angeklagten unter Berücksichtigung des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme, dass er den eigentlichen Angriff auf die Geschädigte vorgenommen und sie dadurch getötet hat. cc) Die Täterschaft des Angeklagten wird ergänzend durch die Angaben des Zeugen K und das im Selbstleseverfahren eingeführte Behördengutachten des J des LKA Nordrhein-Westfallen vom 30.12.2021 aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie bestätigt. Der Zeuge K berichtete, dass er sich – nachdem er einen Schrei von draußen gehört habe – zum Küchenfenster begeben habe, herausgeschaut habe und dann unten das Licht an der Hauseingangstür habe brennen sehen. Er habe dort eine Frau liegen sehen und einen Mann, der mit der Faust ausgeholt und die Frau geschlagen habe. Daraufhin habe er heruntergeschrien und sich – wie festgestellt – nach unten begeben. Als er unten gewesen sei, habe er den Mann auf der Frau sitzend gesehen und festgestellt, dass die Kehle der Frau durchgeschnitten gewesen sei. Daraufhin sei er wieder nach oben gerannt und habe seine Frau aufgefordert die Polizei zu rufen. Die Angaben des Zeugen K waren glaubhaft. Bei ihm handelt es sich um einen unbeteiligten Tatzeugen, der nur zufällig Zeuge der Tat geworden ist und ansonsten keine besondere Verbindung zu dem Angeklagten oder der Geschädigten hat. Er hat das vom ihm selbst Gesehene äußerst detailliert und nachvollziehbar geschildert. Rückfragen beantwortete er stets prompt und auch Zeitsprünge waren ihm ohne weiteres möglich. Auch fügten sich seine Angaben nahtlos in die Angaben seiner Frau, der Zeugin K1, und die weiteren Feststellungen ein. Zwar konnte der Zeuge K den Angeklagten nicht identifizieren. Jedoch gaben sowohl er als auch die Zeugen D, F, PK N und PK H an, neben dem Zeugen K nur noch eine weitere männliche Person vor Ort wahrgenommen zu haben, nämlich den Angeklagten. Der Angeklagte wurde direkt vor Ort festgenommen und hat die Tat dann, wie bereits ausgeführt, unmittelbar eingeräumt. Dass der Zeuge K aus dem Fenster der Küche auch die entsprechenden Wahrnehmungen machen konnte, hat zudem auch der Zeuge KOK G bestätigt, der angab, dies am 08. Dezember 2021 selber überprüft zu haben. Ferner wurden an der Kleidung und an der rechten Hand des Angeklagten Blut der Geschädigten gefunden, was auch mit den Schilderungen des Zeugen K, der Angeklagte habe unter anderem auf der Geschädigten gesessen, im Einklang steht. Insofern ergab sich aus dem Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie des Sachverständigen J, tätig beim LKA Nordrhein-Westfalen, vom 30. Dezember 2021, dass sich unter anderem an der Außenseite der vom Angeklagten am Tattag getragenen Schuhe, der Jacke, der Sweatshirt-Jacke und der Hose sowie an seinem rechten Daumen, am rechten Handteller und am rechten Kleinfinger chemisch verifizierbare Blutantragungen befanden. Aus diesen wurden entweder ausschließlich (Schuhe, rechter Kleinfinger) oder dominierend (unter Beimengung solcher DNA-Merkmale, wie sie der Angeklagte aufweist) die für die Geschädigte charakteristischen DNA-Merkmale detektiert. Bei der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung wurden 16 Systeme untersucht. Zur statistischen Bewertung wurde nach Maßgabe des nationalen Konsenses über die Bestimmung des sog. likelihood-Quotienten ein Wahrscheinlichkeitswert von 1 zu über 30 Milliarden für die jeweilige Spurenlegerschaft der Geschädigten berechnet. Dabei wurde die am Tatort lebende Mehrheitsbevölkerung als Vergleichspopulation herangezogen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein alternativer Spurenleger aus einer anderen Ethnie stammte, gab es nicht. dd) Vor diesem Hintergrund bestehen an der Täterschaft des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer keinerlei Zweifel. b) Dass der Angeklagte sich bereits in den frühen Morgenstunden, spätestens gegen 05:30 Uhr, mit seinem Fahrzeug nach L begeben und sein Fahrzeug auf der F-Straße abgestellt hat, steht fest aufgrund der Angaben der Zeugen P, PK N und KOK G. Der Zeuge PK N bekundete, dass im Rahmen der Ermittlungen am Tatort die Information zu ihm durchgedrungen sei, dass das Fahrzeug des Angeklagten in der Nähe stehe. Das Fahrzeug sei dann wie festgestellt abgestellt aufgefunden und sichergestellt worden, was auch von dem Zeugen KOK G bestätigt wurde. Die Feststellungen zur Uhrzeit beruhen auf den Angaben der Zeugin P. Diese gab an, dass sie um kurz nach halb sechs Sprachnachrichten des Angeklagten auf ihrem Handy abgespielt habe. Er habe ihr dabei auch einen Standort seines Fahrzeugs in L geschickt. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte sich jedenfalls zum Zeitpunkt des Übersendens des Standortes schon an der benannten Adresse befunden haben muss. Die Feststellungen zu der Entfernung zum Tatort beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie auf den Angaben der Zeugen PK N und KOK G. c) Die Feststellungen der Kammer zu den vom Angeklagten in seinem Fahrzeug deponierten Gegenständen nebst den aufgefunden Schriften beruht auf den Angaben des Zeugen KOK G, der an der Sicherstellung der Gegenstände beteiligt war, sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Hinsichtlich der Inhalte der in Kyrillisch geschriebenen Notizen sowie der Kalendereintragung beruhen die Feststellungen auf den Angaben des sachverständigen Zeugen und Übersetzers C. Aus der aufgefundenen an die Zeugin P gerichteten Notiz ergeben sich die weiteren Feststellungen. Diese deckten sich im Übrigen auch mit den von der Zeugin P wiedergegebenen Inhalten der an sie übersandten Sprachnachrichten. Damit im Einklang steht auch, dass der Angeklagte am Tatort zunächst noch gegenüber der Polizei angegeben hatte, dass er sich zu Fuß von E nach L begeben habe. Denn er verfolgte – wie sich eindeutig aus der Notiz für seine Cousine und der an sie gerichteten Sprachnachrichten ergibt – zunächst noch das Ziel, die im Fahrzeug befindlichen Gegenstände, so insbesondere den hohen Bargeldbetrag, dem Zugriff der Polizei zu entziehen und für sich mit Hilfe der Zeugin P, der er offenbar vertraute, zu sichern. Dafür, dass der Angeklagte die Sicherstellung seines Fahrzeugs durch die Polizei verhindern wollte, spricht auch, dass er die für die JVA gepackte Tasche schon aus dem Auto mit zum Tatort nahm. Ansonsten hätte er nach der Tat oder seiner Festnahme nochmals zum Fahrzeug gemusst, um die Tasche zu holen, wodurch er das Auto und die darin befindlichen Sachen und das Bargeld dem Zugriff der Polizei preisgegeben hätte. d) Die Feststellungen zu der vom Angeklagten mitgeführten Reisetasche beruhen auf den Angaben des Zeugen POK I, der angab, dass der Angeklagte am Tatort mit einer akkurat gepackten Tasche angetroffen worden sei. In dieser habe sich Kleidung befunden. Der Angeklagte habe ihm dabei auf Nachfrage mitgeteilt, dass er diese für das Gefängnis gepackt habe. So gab der Zeuge POK I zwar an, dass er nicht mehr wisse, welchen Begriff der Angeklagte genau für Gefängnis verwendet habe. Jedoch habe er an den Inhalt der Äußerung noch eine konkrete Erinnerung, da diese äußerst ungewöhnlich gewesen sei. Dass der Angeklagte eine Tasche bei sich hatte, bekundete zudem auch der Zeuge PK N. Im Übrigen hat auch der Zeuge K davon berichtet, dass der Angeklagte eine Tasche dabei gehabt habe, die etwas entfernt in der Nähe eines Baumes gestanden habe, wo auch der Angeklagte später gestanden habe. e) Dass dem Angeklagten die Schichten und Arbeitszeiten der Geschädigten bekannt waren, beruht auf den Angaben der Zeugin M, die entsprechendes bekundet hat. Zudem arbeitete die Geschädigte bereits während der Beziehung mit dem Angeklagten bei O, weshalb dem Angeklagten alleine schon aus dieser Zeit die gewohnten Abläufe bekannt waren. Insbesondere wusste er auch, dass die Geschädigte jeweils montags, donnerstags und freitags arbeitete und sie innerhalb einer Woche auch jeweils in derselben Schicht tätig war. Aufgrund des Aufsuchens der Geschädigten an ihrer Arbeitsstelle am Vortag wusste er, dass sie in dieser Woche in der Frühschicht tätig war. f) Dass der Angeklagte seinen Hund bei sich hatte, war feststellbar aufgrund der Angaben des Zeugen K, der bekundet hat, dass der Angeklagte ihm nach der Tat noch vor Eintreffen der Polizei den Hund gegeben habe, damit er diesen an seinen Sohn weitergebe. Die Zeugin K, die die Übergabe ebenfalls beobachtet hatte, bestätigte die Angaben ihres Mannes im Rahmen ihrer Vernehmung. g) Die Feststellungen der Kammer zu den örtlichen Begebenheiten am Tatort sowie den zum Zeitpunkt der Tat herrschenden Lichtverhältnissen beruhen zunächst auf den Angaben der Zeugen D, F und PK H. Die Zeugen D und F waren als Rettungssanitäter noch vor Eintreffen der Polizei vor Ort und berichteten übereinstimmend von den schlechten Lichtverhältnissen. Auch deshalb hätten sie sich dazu entschlossen, die Geschädigte möglichst schnell in den RTW zu verbringen, um sie dort unter besseren Bedingungen weiter versorgen zu können. Auch der Zeuge PK H berichtete, dass vor Ort Dunkelheit geherrscht habe. Licht habe es nur vereinzelt durch Laternen gegeben. Die weiteren Feststellungen hinsichtlich der örtlichen Begebenheiten beruhen auf den Angaben des Zeugen KOK G, der diese wie festgestellt geschildert hat. Der Zeuge war am Tattag ab etwa 10.00 Uhr am Tatort und hat zu diesem einen umfangreichen Bericht aufgenommen, dessen Inhalt er der Kammer vermittelt hat. Betreffend die anzunehmenden Lichtverhältnisse zur Tatzeit hat er insbesondere auch Angaben zu der Lampe neben der Hauseingangstür, die auf Bewegung reagierte, sowie auf die Flurinnenbeleuchtung, die durch die Glasfront ebenfalls leichtes indirektes Licht gab. Hinsichtlich dieser Feststellungen hatte der Zeuge die Tatörtlichkeit am 08. Dezember 2021 zur ungefähren Tatzeit erneut aufgesucht. Im Übrigen hat die Kammer hinsichtlich der örtlichen Begebenheiten die Lichtbilder, Bl. 64-77, 86 und 90 unten bis 93 der Akten in Augenschein genommen, auf die wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird. h) Die Feststellungen der Kammer zu den Begebenheiten der Hauseingangstür beruhen auf den Angaben der Zeugen K, S und KOK G. Der Zeuge K schilderte zunächst, dass die Tür nach dem Öffnen automatisch wieder ins Schloss falle, wobei dies so laut sei, dass er es in seiner Wohnung hören könne. Er schilderte auch, dass die Tür sich von außen jeweils nur mit einem Schlüssel öffnen lasse, weshalb er auch seinen Fuß in der Tür gelassen habe, als er das erste Mal nach unten gerannt war. Im Übrigen bestätigte auch die Zeugin S, eine im 2. Obergeschoss rechts des Hauses C-Straße ## lebende Bewohnerin, dass die Tür automatisch zufällt und sich dann von außen nur mittels eines Schlüssels öffnen lasse. Gleiche Angaben machte der Zeuge KOK G. Soweit die Zeugin S angab, das Zuschlagen der Tür in ihrer Wohnung nicht zu hören, führt dies nicht zur Unglaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen K. Denn jedenfalls bestätigte die Zeugin, dass die Tür beim Zufallen durchaus ein Geräusch erzeuge und fügte hinzu, dass dieses möglicherweise auch in der Wohnung hörbar sei, sie aber einfach noch nicht darauf geachtet habe. Im Übrigen bestätigte auch die Zeugin K1, dass man das Zufallen der Tür in ihrer Wohnung höre, wenn man nicht gerade schlafe oder die Tür bewusst leise zugemacht werde. i) Dass die Geschädigte zwischen 06:20 Uhr und 06:25 Uhr das Haus verließ folgt einer Gesamtschau der folgenden Umstände: aa) Zunächst konnte die Kammer feststellen, dass die Zeugin K1 um 06:29 Uhr – wie der Polizeibeamte Y auch in seinem von der Kammer verlesenen Vermerk vom 17. Mai 2022 niedergeschrieben hat – den Notruf getätigt hat. Zu diesem Zeitpunkt lag die Geschädigte folglich, wie der Zeuge K glaubhaft bekundet hat, bereits erheblich verletzt am Boden, weshalb er sich überhaupt veranlasst gesehen hatte, seine Frau aufzufordern die Polizei zu rufen. bb) Weiter steht aufgrund der Angaben des Zeugen K zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser sich am Tatmorgen einige Minuten vor halb sieben ins Badezimmer begeben hat, um sich die Zähne zu putzen. Dies beruht auf dessen glaubhaften Angaben dahingehend, dass er jeden Morgen um halb sieben das Haus zur Arbeit verlasse und sich jeweils als letztes, bevor er sich die Schuhe anziehe, die Zähne putze. Da er im Übrigen schilderte, dass er während des Zähneputzens die Haustür habe Zufallen hören und er kurze Zeit später – ebenfalls noch während des Zähneputzens – einen lauten herzzerreißenden Schrei vernommen habe, steht ebenfalls fest, dass die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt das Haus verlassen hat. Denn der Zeuge K hat keine Angaben dazu gemacht, dass er die Tür ein zweites Mal gehört habe. Im Übrigen passt dies auch zu den Angaben der Zeugin M, die angab, dass die Geschädigte am Tatmorgen um 06:30 Uhr bei ihr sein wollte und der Fahrweg ca. 7 Minuten dauere. Die Geschädigte sei immer sehr zuverlässig gewesen, weshalb sie sich am Morgen direkt gewundert habe, warum die Geschädigte nicht erschienen sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge K auch den Schrei noch während des Zähneputzens vernommen hatte, ist die Kammer auch der Überzeugung, dass zwischen dem Verlassens des Hauses durch A2 und dem ersten Angriff des Angeklagten auf sie nur maximal 1-2 Minuten gelegen haben. Da das weitere vom Zeugen K geschilderte Geschehen in schneller Abfolge stattfand, ist die Kammer davon überzeugt, dass dies ebenfalls nur wenige Minuten gedauert hat, woraus sich das genannte Zeitfenster ergibt. Im Übrigen hat die Zeugin S bestätigt, dass sie gegen 06:25 Uhr aus ihrem Fenster geschaut und einen ihr unbekannten Mann mit einer Tasche dort habe stehen sehen. j) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte sich allein vor Ort zunächst verdeckt hielt und abwartete, bis die Haustür hinter der Geschädigten zugefallen war, bevor er sodann sogleich dicht und ihr den Fluchtweg versperrend an sie herantrat, beruht auf Folgendem: Zunächst hat die Zeugin M glaubhaft bekundet, dass die Geschädigte dem Angeklagten jeweils aus dem Weg gegangen sei und gerade nicht die Konfrontation mit ihm gesucht habe. So habe sie sich auch jeweils wieder auf dem Firmengelände versteckt, wenn sie den Angeklagten auf dem Parkplatz vor ihrer Arbeitsstelle gesehen habe. Zu Terminen, etwa bei Gericht, bei denen eine Begegnung mit dem Angeklagten unvermeidbar war, habe sie sich von ihr begleiten lassen. Das ganze Verhalten A2s habe gezeigt, dass es ihr oberstes Ziel war, dem Angeklagten aus dem Weg zu gehen. Deshalb sei die Geschädigte ja auch nach L gezogen und habe versucht, ihre neue Anschrift vor dem Angeklagten geheim zu halten. Des Weiteren haben die Zeugen M, Q, B und Ö übereinstimmend geschildert, dass die Geschädigte Angst vor dem Angeklagten hatte und stets sehr defensiv im Verhältnis zu diesem agiert habe. Die Kammer geht daher davon aus, dass A2, hätte sich ihr der Angeklagte schon vor dem Zufallen der Haustür hinter ihr gezeigt, sogleich den Schritt zurück ins Haus gemacht hätte. Da hiervon auch der Angeklagte aufgrund seiner Vorerfahrungen beim Auflauern seiner Frau ausgehen musste und ausging, zeigte er sich bewusst erst, nachdem der Fluchtweg nach hinten durch Zufallen der Tür versperrt war. Da er aufgrund der ihm bekannten Angst A2s vor ihm auch damit rechnen musste und rechnete, dass diese versuchen werde, ihm auszuweichen und etwa in ihren Pkw zu flüchten, geht die Kammer davon aus, dass er sogleich so nah an sie heran trat, dass er solche Versuche der Geschädigten unterbinden konnte. Eine solche Annäherung, die bis wenige Momente vor Erreichen der Geschädigten von dieser unbemerkt blieb, war angesichts der schlechten Sichtverhältnisse vor Ort, in welchem die Geschädigte aus den beleuchten Bereich kam und der Angeklagte aus der Dunkelheit auf sie zutrat, auch ohne weiteres möglich. Dass sich zum Zeitpunkt der Begegnung keine andere Person außer dem Angeklagten und der Geschädigten auf dem Vorplatz zwischen den Häusern aufhielt, folgert die Kammer aus der frühmorgendlichen Uhrzeit und daraus, dass sich insofern keine Person zu erkennen gegeben hat oder – etwa von den Zeugen K – gesehen worden ist. k) Da es nach den Schilderungen des Zeugen K ein Zeitfenster von bis zu 1-2 Minuten zwischen dem Aufeinandertreffen der Geschädigten und dem Angeklagten und dem ersten Angriff des Angeklagten gegeben haben kann, vermag die Kammer – auch unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen – nicht gänzlich auszuschließen, dass der Angeklagten und/oder die Geschädigte noch etwas sagten, bevor der Angeklagte A2 attackierte. Auszuschließen vermochte die Kammer jedoch, dass die Geschädigte sich dem Angeklagten gegenüber in dieser Situation – wie der Angeklagte dem Sachverständigen schilderte – provozierend verhielt. Die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen waren insofern unglaubhaft. Seine Angaben widersprechen zunächst schon den Angaben des Zeugen K. Denn wenn die Geschädigte tatsächlich laut schreiend vor dem Angeklagten gestanden hätte, hätte der Zeuge K auch diese Schreie mitbekommen müssen. Er hat jedoch nur von einem lauten Schrei berichtet, wobei dabei auch nichts gesagt worden sei, sondern es sich einfach um einen lauten herzzerreißenden Schrei – wie er etwa bei einem Angriff zu erwarten wäre – gehandelt habe. Der Zeuge K bestätigte dabei auch auf entsprechende Nachfrage, dass es bei ihm in der Wohnung und auch draußen zu dieser Zeit keinerlei weitere Nebengeräusche gegeben habe, die unter Umständen dazu geführt haben könnten, dass er die Geschädigte nur nicht gehört hat. Die Zähne habe er sich mit einer Handzahnbürste geputzt. Seine ganze Familie habe zu dem Zeitpunkt noch geschlafen. Das zur Haustür liegende Badezimmerfenster habe auf Kipp gestanden. Die Angaben des Angeklagten als wahr unterstellt, hätte der Zeuge K die schreienden Vorhalte und Provokationen der Geschädigten demnach hören müssen. Zudem wird auch insofern auf die vorherigen Ausführungen dazu verwiesen, dass und aus welchen Gründen A2 sich in der gegebenen Situation dem Angeklagten gegenüber nicht provozierend verhalten haben wird. Dies hatte sie während der gesamten Trennungszeit nicht getan, sondern sich – wie ausgeführt – defensiv und ausweichend verhalten. Dass sie dies nunmehr trotz ihrer Angst vor dem Angeklagten in der für sie bedrohlichen Situation getan haben könnte, in der sie dem ihr den Weg versperrenden Angeklagten allein gegenüberstand, ist so abwegig, dass sie Kammer dies ausschließt. l) Die Feststellungen zu dem eigentlichen Tathergang und der Todesursache beruhen auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen AB, der den Leichnam A2s obduziert hat und die festgestellten Stich- und Schnittverletzungen und die dadurch verursachten Verletzungen der inneren Organe, die stumpfen Gewalteinwirkungen sowie die Todesursache anschaulich und überzeugend beschrieben hat. Er hat ausgeführt, dass es sich bei den Hauptverletzungen um scharfe Gewalteinwirkungen in der Umgebung des Kinn und Mundbogens gehandelt habe, wobei die Verletzungen von links nach rechts und horizontal oder geringgradig aufsteigend verlaufen seien. Insgesamt habe er sieben Stich-/Schnittverletzungen feststellen können. An wesentlichen Gefäßverletzungen habe er eine Durchtrennung der inneren großen Halsvene und einen Anschnitt der gemeinsamen rechten Halsschlagader festgestellt. Die Geschädigte sei verblutet, wobei das Einatmen von Blut den Sterbeprozess unterstützt habe. Die enge Nachbarschaft der Stich- und Schnittverletzungen spreche dafür, dass es sich um ein statisches Geschehen gehandelt habe, wobei die Geschädigte mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Möglichkeit gehabt haben wird, auszuweichen. Aus den Verletzungen sei erkennbar, dass die Geschädigte nicht einmal mehr den Kopf wegdreht habe, was aber zu erwarten gewesen wäre, hätte sie dazu noch die Möglichkeit gehabt. Neben der scharfen Gewalteinwirkung habe er auch stumpfe Gewalteinwirkungen gegen die rechte und linke Scheitelhöhe, die rechte Wange und Schläfe, die Mundregion rechts der Mittellinie, der Schlüsselbeinregion links und am Brustkorb rechts hinten festgestellt. Ferner sei es zum Abbruch der oberen Kehlkopffortsätze gekommen, wobei er mangels weiterer Veränderungen nicht habe feststellen können, dass diese auf einem Würgen beruhen. Abwehrverletzungen habe er bei der Geschädigten nicht feststellen können. Die stumpfen Gewalteinwirkungen seien zum Teil auch mit einem Sturzgeschehen vereinbar, jedoch könne er ausschließen, dass die Gesamtheit der stumpfen Verletzungen auf ein Sturzgeschehen zurückzuführen sei. Letztlich könne er anhand des Verletzungsbildes aber nicht sagen, welche Verletzungen zuerst beigefügt worden seien. So sei es möglich, dass der Angeklagte die Geschädigte erst zu Boden gebracht und ihr dann, etwa auf ihr sitzend oder kniend, die Stich- und Schnittverletzungen zugefügt habe. Es sei aber auch durchaus möglich, dass er ihr diese in sehr schneller Abfolge im stehenden Zustand zugefügt habe und A2 in deren Folge zu Boden gegangen sei. Die Feststellungen hinsichtlich der von der Geschädigten erlittenen Verletzungen beruhen im Übrigen auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die die Angaben des Sachverständigen bestätigt haben. m) Bei dem in der Papiertonne aufgefundenen Messer handelte es sich um das Tatmesser. Auf diesem wurden massive Blutanhaftungen gefunden, wobei aus dem Blut auf der Klinge ausweislich des bereits benannten Behördengutachtens des J vom 30.12.2021 ausschließlich für die Geschädigte charakteristische DNA-Merkmale detektiert wurden. Betreffend die biostatische Bewertung ist der Sachverständige unter Anwendung derselben Methodik wie oben ausgeführt dazu gelangt, dass für die Spurenlegerschaft der Geschädigten ein Wahrscheinlichkeitswert von 1 zu über 30 Milliarden spricht. Zudem hat der Angeklagte, wie bereits ausgeführt, selber den Hinweis auf den Fundort des Messers gegeben. Auch der Sachverständige AB hat ausgeführt, dass das Messer zur Wundmorphologie passe, wenngleich es sich aufgrund der nachgiebigen Klinge nicht um ein besonders geeignetes Tatmittel gehandelt habe, woraus anderseits zu schließen sei, dass auf das Messer bei Zufügung der Stichverletzungen erhebliche Kraft ausgeübt worden sein muss. n ) Davon, dass der Angeklagte bei der Tat die ebenfalls in unmittelbarer Tatortnähe aufgefundenen schwarzen Latexhandschuhe trug, ist die Kammer aus den folgenden Gründen überzeugt: So hat der Zeuge POK I bekundet, dass die Handschuhe sich bei dem Messer in der Mülltonne befanden. Wie dieses seien die Handschuhe stark beblutet gewesen, was sich auch aus dem vorgenannten Gutachten des J ergibt, der auch diese auf serologische Spuren untersucht hat. Auch bei dem Blut an einem Handschuhe handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen mit derselben Wahrscheinlichkeitsaussage und unter Anwendung derselben Methodik wie zuvor um dasjenige der Geschädigten. Nach den Bekundungen des Zeugen I war einer der Handschuhe sozusagen über den unteren Teil des Messergriffs gestülpt, wie auch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zu Bl. 88 und 89 der Akte ergeben hat, auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Aus diesen Umständen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Handschuhe bei der Stichzufügung verwandt wurden und danach mit dem Tatmesser in die Mülltonne entsorgt worden sind. Die Entsorgung geschah auf die Weise, dass der Angeklagte den Handschuhe von der messerführenden Hand steifte, indem er ihn auf links zog, um den Handschuh dann auf der Innenseite, wo sich kein oder weniger Blut befand, anfassen und mit dem Messer darin wegwerfen zu können, ohne selbst starke Anhaftungen von Blut an die Hände zu bekommen. Dagegen spricht auch nicht, dass sich an den Händen des Angeklagten – wie ausgeführt – Blut der Geschädigten befand, da dieses gleichwohl etwa beim Ausziehen der Handschuhe dorthin gelangt sein kann. Im Vergleich zu den ausweislich des Gutachtens J massiv bebluteten Handschuhen und des vollständig flächenbedeckend bebluteten Messers fanden sich auf den Händen des Angeklagten nur dezentere Blutspuren, wie auch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zu Bl. 659 bis 663 oben der Akten ergeben hat, auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Dies spricht zusätzlich dafür, dass die Hände des Angeklagten bei der Ausführung der Tat, bei der es zu massivem Blutaustritt kam, bedeckt waren, und zwar durch die bei dem Tatmesser gefundenen Handschuhe. o) Die Feststellungen der Kammer zum weiteren Verhalten des Angeklagten nach der Tat – nämlich der Aufforderung, seinen Sohn aus der Wohnung zu holen, das erneute Zugehen auf seine Frau, das Schütteln, das Versetzen eines Trittes mit dem beschuhten Fuß unter der Äußerung „Wann wirst du endlich verrecken?“ sowie der Äußerung, dass er hoffe, die Polizei komme nicht zu schnell – beruhten auf den Angaben der Zeugen K. Auch diesbezüglich waren die jeweiligen Angaben der Zeugen glaubhaft. Sie schilderten beide jeweils nur das von ihnen selber Wahrgenommene, wobei sie auch Erinnerungslücken freimütig einräumten. Die Zeugen schilderten die jeweiligen Äußerungen des Angeklagten auch in der direkten Rede, was für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. Widersprüche ergaben sich nicht. An den Fußtritt hatte der Zeuge K im Rahmen seiner Vernehmung keine konkrete Erinnerung mehr. Die Zeugin K1 hatte daran hingegen noch detaillierte Erinnerungen, weshalb die Kammer der Zeugin dahingehend folgt. Denn diese schilderte nachvollziehbar, dass sie aus Sorge um ihren Mann die ganze Zeit am Fenster geblieben sei und die Situation beobachtet habe. Dort habe sie dann den Tritt gesehen und die auf Russisch getätigte Äußerung „Wann verreckst du endlich?“ vernommen. Die Zeugin K1 hatte auch an die weitere Äußerung des Angeklagten, dass er hoffe, die Polizei komme nicht zu schnell, eine konkrete Erinnerung. Insofern schilderte sie, dass sie deshalb auch nochmal den Notruf gewählt habe. Dies wird im Übrigen belegt durch die im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Mitschnitte der beiden Notrufe der Zeugin K1, die um 6.29 und um 6.35 Uhr erfolgten. p) Genauere Feststellungen dazu, wann der Angeklagte die Latexhandschuhe ausgezogen und mit dem Messer in den Mülleimer geworfen hat, konnten nicht getroffen werden. Die Zeugen K verneinten jeweils die Frage, ob sie einen Gegenstand in der Hand Angeklagten gesehen hätten. Sie konnten auch keine Angaben dazu machen, ob der Angeklagte mal in der Nähe der Mülltonnen gewesen ist. Das Messer und die Handschuhe wurden gefunden, nachdem der Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten den Hinweis auf den Verbleib gegeben hatte. q) Die Feststellungen hinsichtlich der Übergabe des Hundes beruhen auf den Angaben der beiden Zeugen K. Der Hund sei in den folgenden Tagen zunächst auch noch bei ihnen verblieben, bis er von Angehörigen der Geschädigten abgeholt worden sei. r) Die Feststellungen hinsichtlich des Eintreffens der Sanitäter und der Polizeibeamten kurze Zeit später beruht auf den Angaben der Zeugen F und D sowie PK N und PK H, die jeweils übereinstimmende Angaben zu ihrem Eintreffen am Tatort gemacht haben. 4. Hinsichtlich der am Tatort getroffenen medizinischen Maßnahmen und dem Todeszeitpunkt beruhen die Feststellungen zum einen auf den übereinstimmenden Angaben der Notfallsanitäter, der Zeugen D und F, sowie auf der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Todesbescheinigung vom ##. November 2021. Die Feststellungen hinsichtlich der beim Angeklagten nach der Tat vorgefundenen körperlichen Verletzungen beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen AG, die den Angeklagten nach ihren Angaben am Nachmittag des Tattags rechtsmedizinisch untersucht hat und die oberflächlichen Verletzungen wie festgestellt vorgefunden hat. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Verletzungen mit dem Rahmengeschehen der Tat zwar gut vereinbar seien. Ob diese aber letztlich daher rührten, könne sie nicht sagen. So sei es auch durchaus möglich, dass diese vor der Tat im Rahmen der Arbeit oder sonstiger alltäglicher Verrichtungen entstanden seien. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Familienangehörigen der Geschädigten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Ö und des Nebenklägers A3, die sich wie festgestellt geäußert haben. Die Folgen für den Zeugen B beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. 5. Die Feststellung, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht handelte, beruht auf folgender Beweiswürdigung: a) Dass wuchtig geführte Stiche mit einem Küchenmesser mit einer ca. 8 cm langen Klinge in den Hals- und Mundbereich eines Menschen unschwer zu dessen Tod führen können, weil die Eröffnung der dort verlaufenden mehreren großen Blutgefäße zu einem schnell konkret lebensbedrohlichen Blutverlust führen, ist ein jedem und demnach auch dem Angeklagten bekanntes Allgemeinwissen. Wenn der Angeklagte gleichwohl mehrmals kurz nacheinander solche das Leben seiner Frau sogleich massiv gefährdende Handlungen vornahm, spricht dies zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Angeklagte ihren Tod zum Zeitpunkt der Ausführung der Stiche nicht nur billigte, sondern beabsichtigte. Dafür spricht im Übrigen auch das unmittelbare Nachtatverhalten des Angeklagten, der noch gegen seine Frau trat und fragte, wann sie endlich verrecke sowie seiner Äußerung, dass Hilfe für die Geschädigte möglichst spät komme. b) Die Kammer ist nach einer weiteren Gesamtschau aller subjektiven und objektiven Tatumstände ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte den Entschluss, A2 an diesem Morgen vor ihrem Wohnhaus zu überraschen und zu töten, bereits gefasst hatte, als er seinen Wohnort in E verließ. Zu diesem Zweck führte er auch das zur Tat eingesetzte Messer mit sich. aa) Die Überzeugung der Kammer stützt sich dabei zunächst auf eine Gesamtbetrachtung des gesamten Vortatgeschehens. Wie bereits dargelegt, hatte sich der Angeklagte seit dem Erhalt des Strafbefehls vom 27.04.2020 stark abwehrend und zunehmend aggressiv gegenüber der Geschädigten gezeigt, wenn es um das Thema Geld bzw. Unterhalt ging. Dabei gab er ihr immer wieder, quasi schwurgleich, zu verstehen, dass sie niemals Geld von ihm erhalten werde. Aufgrund dessen hatte er ihr bereits seit Juli 2020 und somit weit über ein Jahr vor der Tat wiederholt damit gedroht, sie zu töten, wobei er bereits Formulierungen verwendete, die in Richtung eines Erstechens gingen. Nachdem er mit diesen Drohungen zunächst in dem Sinne Erfolg gehabt hatte, dass die Geschädigte die Unterhaltsansprüche vorübergehend nicht weiter verfolgte, hörten auch die Bedrohungen durch den Angeklagten für diese Zeit auf. Nachdem die Geschädigte dann aber ab Mai 2021 die Ansprüche wieder geltend machte, eskalierte die Situation zunehmend. Der Angeklagte erhöhte den Druck auf die Geschädigte, indem er ihr immer deutlichere Drohungen schickte, ihr vermehrt bei der Arbeit auflauerte und ihr schließlich, nachdem er feststellte, dass die Geschädigte nicht von ihrem Vorhaben abwich, Fotos von ihr mit u. a. durchgestochenem Gesicht übersandte. Auch diese stellten im Kontext seines Verhaltens Todesdrohungen dar, wobei der Angeklagte solche Fotos zuletzt nur eine Woche vor der Tat übermittelte. Spätestens nach Erhalt des Mahnschreibens und des Anwaltsschreibens vom ##.11.2021 stellte er jedoch fest, dass die Drohungen nicht die gewünschte Wirkung entfalteten, weshalb er sich danach, spätestens am Morgen des ##. November 2021 (siehe dazu auch sogleich unten) entschloss, seinen Willen, dass die Geschädigte auf ihre Forderungen von ihm nichts erhalten werde, durch deren Tötung durchzusetzen. Dem Angeklagten war dabei aufgrund seiner Vorerfahrungen mit seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den gemeinsamen Kindern mit der Zeugin V1 bekannt, dass er durch die Tötung der Geschädigten von seiner Unterhaltsverpflichtung für seinen Sohn nicht frei wird. Auch daran zeigt sich indes, dass es ihm bei der Tötung der A2 darum ging, zu zeigen, dass sie kein Geld von ihm erhält und sie ihm die Zahlungen nicht diktieren kann, sondern er im Verhältnis zu ihr darüber bestimmt. Dafür, dass es sich bei der Tat in diesem Sinne um eine Machtdemonstration handelte, sprechen auch seine Ausführungen gegenüber dem Sachverständigen Ä. Auf dessen Frage, warum er die über 23.000 € Bargeld gehabt habe, hat der Angeklagte angegeben, dass der Besitz des Geldes für ihn ein Zeichen sei, dass er ein Mann sei und Geld verdienen könne. Daraus ergibt sich weiter, wie der Sachverständige plausibel ausgeführt hat, dass der Angeklagte den Besitz von Geld stark mit seiner Männlichkeit verknüpft. Dass die Geschädigte ihm dieses „stehlen“ und über sein Geld bestimmen wollte, stellte demnach einen direkten Angriff auf seine Männlichkeit dar. Weil die Geschädigte trotz seiner Drohungen damit nicht aufhörte, wollte er durch die Tat demonstrieren, dass er letztlich der stärkere von ihnen ist und hierzu, entsprechend seiner Drohungen, auch „über Leichen“ geht. bb) Dass der Angeklagte bereits fest zur Tat entschlossen war, bevor er auf die Geschädigte traf, ergibt sich auch aus dessen Tatvorbereitungen. So erschien er zum einen, wie bereits ausgeführt, am Tatort mit einer – wie der Zeuge POK I ausgeführt hat – sorgfältig mit Kleidung gepackten Reisetasche für die JVA, die er zwangsläufig bereits zu Hause gepackt haben musste. Soweit der Angeklagte diesbezüglich gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, er habe die Tasche nur mitgeführt, weil die Geschädigte vorher immer gesagt, er solle seine Tasche packen, wenn er nochmal zu ihr komme, weil sie ihn in den Knast bringe, hält die Kammer dies für unglaubhaft. Dagegen, dass sich die Geschädigte so ihm gegenüber geäußert haben könnte, spricht schon, dass sie sich – wie bereits oben ausgeführt – nicht provozierend, sondern vielmehr deeskalierend gegenüber dem Angeklagten, vor dem sie Angst hatte, gezeigt hat. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen POK I, er habe die Tasche für die JVA gepackte, erfolgte zudem ohne Einschränkungen oder Erklärungen, was angesichts der gegebenen Situation deutlich dafür spricht, dass der Angeklagte sich auf den Gefängnisaufenthalt bezog, den infolge gerade der geplanten schweren Tat der Tötung seiner Frau als zwingende Folge vorauszusehen war. cc) Auch der Umstand, dass der Angeklagte das Messer und die Latexhandschuhe mit zum Tatort vor das Wohnhaus A2s brachte, zeigt dessen Tatvorbereitung. Könnte man – bei isolierter Betrachtung – hinsichtlich des mitgeführten Messers noch davon ausgehen, dass dieses womöglich nur zur Drohung verwendet werden sollte, spricht dies im Zusammenspiel mit den Latexhandschuhen und den übrigen Umständen stark gegen einen spontanen Tötungsentschluss. Denn des Mitführens und auch Überziehens der Handschuhe hätte es zum Zwecke einer bloßen Bedrohung nicht bedurft. dd) Auch aus den an die Zeugin P gerichteten Sprachnachrichten ergibt sich, dass der Angeklagte die Tat geplant hatte und die Geschädigte bewusst aufsuchte, um sie zu töten. Die Zeugin P, die den Angeklagten schon viele Jahre kennt, erkannte auch unmittelbar die Ernsthaftigkeit der Nachrichten, mit denen der Angeklagte sie aufforderte, sein Fahrzeug nahe dem Wohnort seiner Frau abzuholen. Die Zeugin wählte deshalb den Notruf. Sie berichtet dann auch, dass sie beunruhigt sei, weil der Angeklagte ihr mitgeteilt habe, dass er zu seiner Frau fahre. Der Angeklagte hatte auch in seinen Nachrichten schon davon gesprochen, dass er verurteilt werde und es eine Gerichtsverhandlung geben werde, wie sich aus dem Inhalt der Nachrichten ergibt. Mit dem Übermitteln dieser Nachrichten kündigte er demnach die kurz darauf von ihm begangene schwere Straftat mit den ihm bewussten erheblichen Konsequenzen auch für sein Leben an. ee) Auch die weiteren vom Angeklagten getroffenen Vorkehrungen, nämlich das Verbringen seiner Ausweise und Dokumente sowie des hohen Bargeldbetrags in sein Auto, sprechen für eine geplante Tat. Gewicht kommt dabei auch dem Kalendereintrag für den Tattag „Es ist alles zu Ende gegangen“ zu. Denn auch aus diesem ist erkennbar, dass der Angeklagte diesem Tag besondere Bedeutung beimaß, und zwar in dem Sinne, dass das Ende der Geschädigten durch deren Tötung stattfand und damit auch das Ende ihrer Forderungen. ff) Gegen eine spontane Tat – im Rahmen einer Provokation – spricht im Übrigen auch das Nachtatverhalten des Angeklagten. Denn auch seine anschließende Reaktion – Wunsch des Hinzuholens des Sohnes und der Tritt verbunden mit der Äußerung „Wann verreckst du endlich?“ – zeigt, dass er, selbst als er die Geschädigte sterbend am Boden liegen sah, weiter nur ihren Tod als Ziel vor Augen hatte. gg) Angesichts des Umstandes, dass die Kammer ausschließen kann, dass die Geschädigte dem Angeklagten vor dem Angriff provozierend gegenüber getreten ist, ist auch kein Umstand erkennbar, der den Angeklagten veranlasst haben könnte, den Entschluss, die Geschädigte zu töten erst im Laufe des mehraktigen Tatgeschehens spontan zu fassen. hh) Für eine geplante Tötung seiner Frau spricht weiter auch die vom Angeklagten getroffene Wahl von Ort und Zeit für das Zusammentreffen mit der Geschädigten. Wenn der Angeklagte nur mit der Geschädigten hätte sprechen wollen, hätte es auch geeignetere Orte gegeben. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte ganz bewusst, den Ort, die Zeit und die Begehungsweise ausgewählt hat, um seine schutzlose Frau auf ihrem Weg zur Arbeit zu überraschen. ii) Dass der Angeklagte der Geschädigten auch den Tod wünschte und diese zutiefst hasste, ergibt sich neben den ständigen Bedrohungen mit dem Tod und den entsprechenden Notizen, die der Angeklagte zu Hause hatte, auch aus den Fotos, bei denen er die Gesichter und Genitalien zerstochen hat. So haben insbesondere auch die Zeugen B und M übereinstimmend berichtet, dass dies in russischen Kreisen dafür stehe, dass man einem Menschen das denkbar schlechteste wünsche. 6. Die Feststellung, dass die Geschädigte bis zum ersten Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten nicht mit einem Angriff des Angeklagten rechnete, ergibt sich aus den folgenden Umständen: a) Zum einen war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte der Geschädigten über einen langen Zeitraum gedroht hatte, ihr etwas anzutun, es mit Ausnahme des Vorfalles am 15. Dezember 2019 tatsächlich aber nicht zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten gekommen war, dabei innerhalb der Zeit seit der Trennung zu gar keinen. Insofern berichtete die Zeugin M auch glaubhaft, dass die Geschädigte zwar immer eine gewisse Angst verspürt habe, aber sowohl sie als auch die Zeugin M, wie diese angab, unter anderem wegen der langen Zeit, in der sie zusammen gewesen seien und wegen der Kinder, nicht davon ausgegangen seien, dass der Angeklagte der Geschädigten wirklich was antue. Auch bei dieser Einschätzung spielte nach den Angaben der Zeugin M die bereits vergangene Zeit seit der Trennung eine Rolle. So seien sie davon ausgegangen, dass längst etwas passiert wäre, wenn der Angeklagte seine Drohungen wirklich ernst meine. b) Auch soweit die Geschädigte den Angeklagten noch am Vortag an ihrer Arbeitsstelle gesehen hatte und der Zeugin M gegenüber die Angst davor äußerte, dass der Angeklagte ihr folge, führt dies nicht dazu, dass sie am nächsten Morgen mit einer Begegnung rechnete. Insofern hat die Zeugin M glaubhaft bekundet, dass sie der Geschädigten angeboten gehabt habe, diese bei sich abzuholen, um dann gemeinsam zur Arbeit zu fahren. Dies habe die Geschädigte aber weiter abgelehnt, da sie sicher gewesen sei, dass ihr auf dem kurzen Weg von ihrer Haustüre zu ihrem Auto, welches sie immer direkt an der Haustür geparkt habe, nichts passieren werde. Damit im Einklang stehen auch die Angaben des Zeugen B, der angab, dass die Geschädigte trotz der nur kurzen Distanz zu seiner Wohnanschrift es stets abgelehnt hatte, zu ihm zu laufen, das Kommen mit dem Auto aber kein Problem für sie dargestellt habe. c) Dass die Geschädigte nicht mit einem Angriff rechnete, ergibt sich im Übrigen daraus, dass sie, wie sich aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder hinsichtlich der von der Geschädigten bei sich geführten Sachen sowie den Bekundungen des Zeugen KOK G ergab, keinerlei Gegenstände zur Selbstverteidigung bei sich führte, sondern lediglich Verpflegung für den Arbeitstag, ihre Papiere und weitere persönliche Utensilien. d) Da sich die Geschädigte bis zum Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten keines Angriffs versah, war sie dem Angeklagten dann auch wehrlos ausgeliefert. Wie bereits ausgeführt, war die Haustür zugefallen, sodass nach hinten keine effektive Fluchtmöglichkeit mehr für sie bestand und der tatentschlossene Angeklagte war danach schnell so nah an seine Frau herangetreten, dass eine Flucht nach vorn durch die von den Pkw gebildete Gasse oder zur Seite, etwa zu dem dort geparkten Fahrzeug der Geschädigten, verhindern konnte, was er auch wollte. Die seitlichen Wege waren dabei ohnehin durch die Blumenkästen und die geparkten Fahrzeuge eingeschränkt. Aufgrund der frühen Uhrzeit befanden sich keine weiteren Personen in dem räumlichen Nahbereich des Hauses. Insofern hätten auch Hilferufe den tödlichen Angriff des fest zur Tat entschlossenen Angeklagten nicht mehr verhindern können, da die Geschädigte aufgrund der Nähe des Angeklagten mit einem rechtzeitigen Eingreifen dritter Personen nicht rechnen konnte. Gleiches gilt auch für das Betätigen der Klingeln, die sich in ihrem Rücken an der Hauswand befanden. Die hierdurch oder durch Hilferufe geschaffene Aufmerksamkeit Dritter auf das Geschehen mit der Folge der Entdeckung seiner Täterschaft, war dem Angeklagten gleichgültig, da er, wie das Nachtatgeschehen und seine Tatplanung zeigen, ohnehin vor Ort bleiben und sich festnehmen lassen wollte. Aufgrund der Entschlossenheit des Angeklagten, die gut vorbereitete und gegenüber der Zeugin P schon angekündigten Tat, an diesem Morgen zu begehen, ist die Kammer auch überzeugt davon, dass die Geschädigte auch durch ein verbales Einwirkung auf den Angeklagten, zu dem es möglicherweise auch noch gekommen ist, keine Möglichkeit mehr hatte, ihn umzustimmen und ihren Tod zu verhindern. Dass die Geschädigte auch tatsächlich keine Gegenwehr leistete, ergibt sich aus den Angaben der Sachverständigen AG, die bei dem Angeklagten keine erheblichen Verletzungen festgestellt hat, die charakteristisch für eine Verteidigungshandlung seines Opfers wären. Auch bei der Geschädigten ließen sich Verletzungen, die typischerweise bei der Abwehr von Schlägen oder Stichen, etwa an den Armen, einstehen, nicht feststellen, wie der Sachverständige AB ausgeführt hat. Vielmehr spricht das Verletzungsbild – wie ausgeführt – für einen schnellen Tatablauf, gegen den A2 sich nicht mehr effektiv zur Wehr setzen konnte. 7. Zu der Überzeugung, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, ist die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Ä gelangt, dessen Sachkunde außer Zweifel steht. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, dass keines der vier Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vorliege. a) Eine krankhafte seelische Störung liegt bei dem Angeklagten nicht vor. Im Rahmen der durchgeführten Exploration hat sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein unauffälliger psychischer Befund ergeben. Weder in dem hier fraglichen Tatzeitraum noch in der bisherigen Lebensgeschichte des Angeklagten gebe es Hinweise darauf, dass er überhaupt einmal unter einer psychiatrischen Erkrankung im engeren Sinne, also einer schizophrenen oder manisch-depressiven Psychose, gelitten habe. Auch Hinweise auf eine hirnorganische oder auf eine toxische Beeinträchtigung im Tatzeitraum durch Alkohol, Medikamente oder Drogen hätten sich nicht ergeben. Ausweislich des verlesenen Blutalkoholbefundes vom 11. November 2021 und des verlesenen Gutachtens zur forensisch toxikologischen Untersuchung vom 26. Januar 2022 des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster waren auch weder Alkohol noch andere illegale Betäubungsmittel oder zentralwirksame Arzneimittel im Blut des Angeklagten, welches ihm am ##. November 2021 um 09:04 Uhr entnommen wurde, feststellbar. b) Angesichts des schulischen und beruflichen Werdegangs des Angeklagten – er hat die Fahrerlaubnis für alle Fahrzeugklassen erworben und war europaweit als Fernfahrer tätig – ist eine forensisch relevante Intelligenzminderung zur Überzeugung der Kammer ebenfalls sicher ausgeschlossen. Dies hat auch der Sachverständige in seinem Gutachten bestätigt. c) Die Kammer ist nach umfassender Würdigung des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Ä zudem davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorlag. Insbesondere hat er die Tat nicht im hochgradigen Affekt begangen. Der Sachverständige hat dazu zunächst ausgeführt, dass – sogar bei Unterstellung der aufgrund der obigen Ausführungen inzwischen widerlegten Angaben des Angeklagten als wahr, nämlich dahin, dass er der Geschädigten nur Angst habe machen wollen, wobei er sich durch die Schreie der Geschädigten provoziert gefühlt habe – nicht von einer hochgradigen affektiven Ausnahmesituation auszugehen sei. Der Angeklagte habe bereits in den Monaten zuvor vielfach und teils mit dramatischen Ausmalungen angekündigt, die Geschädigte zu töten, was zeige, das ihm diese Thematik, also die Möglichkeit der Beendigung der Auseinandersetzung durch eine Tötung, durchaus bewusst gewesen sei. Ferner habe der Angeklagte die Tatsituation selber herbeigeführt, indem er sich mit einem Messer bewaffnet am frühen Morgen zu der Wohnanschrift der Geschädigten begeben und dort auf sie gewartet habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein zweiphasiges Tatgeschehen gehandelt habe. Der Angeklagte habe nicht nur auf die Geschädigte eingestochen, sondern sie entweder davor oder danach auch noch geschlagen. Das Vorliegen einer Affekttat sei auch deswegen ausgeschlossen, weil die bei einer solchen Tat zu erwartende Erschütterungsphase nach der Tat fehle. Dies folge bereits daraus, dass der Angeklagte nach Tatausführung nochmal zu seiner sterbenden Ehefrau gegangen sei und ihr gesagt habe, dass sie verrecken solle. Auch die weitere Aufforderung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen K, den Sohn zu holen, damit er seine sterbende Mutter sehe, zeige, dass eine nachfolgende Erschütterung gerade nicht vorgelegen habe, sondern vielmehr eine Zustimmung zu dem zuvor Geschehenen. All dies spreche für eine vorhandene Realitätswahrnehmung und entspreche im Übrigen auch dem Eindruck des Zeugen KHK X, der den Angeklagten nach der Tat als schicksalsergeben und als Person beschrieben habe, die ihr „Tagwerk“ vollbracht habe. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung auch diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. d) Auch eine schwere andere seelische Störung liegt nicht vor. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass sich aus der Biographie und der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergäben. Zwar bestünde bei dem Angeklagten ein misstrauisches Grundgefühl, das mit einer raschen Kränkbarkeit und Empfindlichkeit einhergehe und die der Angeklagte durch eine nach außen hin gezeigte Attitüde von besonderer Männlichkeit, Leistungsfähigkeit und Härte versucht habe zu kompensieren. Jedoch sei der Angeklagte außerhalb des familiären Bereichs – mit Ausnahme des Geschehens gegenüber der Zeugin V1 – nicht durch aggressive oder tätliche Verhaltensweisen aufgefallen. Abgesehen von dem unerlaubten Besitz des Elektroschockers habe er auch keine Vorstrafen. Auch aus seiner Kindheit seien keinerlei Auffälligkeiten bekannt. Zudem sei der Angeklagte beruflich immer eingebunden gewesen und habe sich durch die Ehe mit der Geschädigten als bindungsfähig erwiesen. Gegen eine Alkoholabhängigkeit spreche bereits die durchgehend unauffällige Tätigkeit des Angeklagten als Berufskraftfahrer. Zwar habe sich der Angeklagte im Zeitraum vor der Tat durchaus in einer ihn belastenden Lebensphase befunden. Jedoch sei er trotzdem durchgängig seiner Arbeit nachgegangen, was zeige, dass er unter einer Antriebsschwäche nicht gelitten habe. Eine schwerwiegende depressive Krankheitsphase sei daher nicht anzunehmen. Auch diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes schuldig gemacht, § 211 Abs. 1 und 2 StGB. Er führte absichtlich den Tod eines Menschen herbei und handelte dabei heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen. 1. Heimtückisches Handeln setzt voraus, dass der Täter eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer weder mit einem lebensbedrohlichen, noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Wehrlos ist, wessen natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist, wobei dieser Umstand wiederum Folge der Arglosigkeit sein muss. An der Arglosigkeit kann es fehlen, wenn der Täter einen lebensbedrohlichen Angriff zuvor konkret angekündigt oder angedroht hat oder wenn das Opfer sich konkret verfolgt fühlt. Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers vermag aber dessen Arglosigkeit nicht zu beseitigen. Es kommt insofern vielmehr allein darauf an, ob das Opfer in der konkreten Tatsituation mit Feindseligkeiten des Täters rechnet (vgl. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 211, Rn. 34 ff. mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Arglosigkeit ist dabei grundsätzlich die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. (vgl. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 211, Rn. 35a mwN). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Bei geplanten und vorbereiteten Taten kann das heimtückische Vorgehen gerade auch in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zum Töten zu schaffen, sofern diese bei der Tat noch fortwirken. Insofern ist es ausreichend, wenn der Täter das Opfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit in eine Lage aufgehobener oder stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeiten bringt und die so geschaffene Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht. Ob das Opfer zu Beginn des Tötungsangriffs noch arglos war, ist dann ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 337/20 -, mwN). Gemessen an diesen Maßstäben war die Geschädigte zu dem hier entscheidenden Zeitpunkt arg- und wehrlos: a) Zunächst entfiel ihre Arg- und Wehrlosigkeit nicht, weil die Geschädigte im Vorfeld stetig eine unterschwellige Angst hatte, der Angeklagte könnte ihr auflauern und seine Drohungen ernst machen. Denn jedenfalls rechnete die Geschädigte an diesem Tatmorgen – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte am Vortrag an ihrer Arbeitsstelle aufgetaucht war – in der konkreten Situation, als sie das Haus verließ, nicht damit, dass der Angeklagte ihr auflauern und sie angreifen würde. Sie fühlte sich, da der Weg zwischen der Haustür und ihrem Auto nur sehr kurz war, sicher. Dies beruhte auch darauf, dass der Angeklagte sie auch in der fast zwei Jahre andauernden Trennungsphase trotz der massiven Drohungen nie körperlich angegriffen hat. b) Aufgrund der oben ausgeführten Kriterien entfielen die Arg- und damit die Wehrlosigkeit auch nicht deshalb, weil der Angeklagte der Geschädigten vor der Haustür nunmehr offen entgegentrat und diese ab diesem Zeitpunkt mit einem ernstlichen Angriff und der Wahrmachung der Drohungen rechnete. Denn zu diesem Zeitpunkt gab es für die Geschädigte keinerlei effektive Möglichkeiten mehr, die Begehung der Tat zu verhindern. Der Angeklagte war bereits fest zur Tat entschlossen bevor er auf die Geschädigte traf. Denn er wusste aufgrund der erhaltenen Schreiben, dass die Geschädigte nicht davon abrücken werde, die finanziellen Ansprüche – im Zweifel auch gerichtlich – gegen ihn durchzusetzen und ihm „sein Geld“ zu nehmen. Deswegen führte er auch bereits das Messer nebst Handschuhen und seine für die JVA gepackte Tasche bei sich. Da die Reaktion der Geschädigten am Tatmorgen für ihn völlig unerheblich war, hatte er seiner Cousine auch bereits am Fahrzeug die Sprachnachrichten mit weiteren Anweisungen nebst dem Hinweis geschickt, dass sie sich über alles weitere unterhalten werden, wenn er verurteilt sei. Deshalb hatte er für den Tag auch die Kalendereintragung „Es ist alles zu Ende gegangen“ vorgenommen und seinen Hund mitgenommen, um diesen versorgt zu wissen. Alleine schon aufgrund des unerwarteten Aufsuchens der Geschädigten vor ihrem Wohnhaus, war die Abwehrmöglichkeit der Geschädigten eingeschränkt. Aufgrund der weiteren von dem Angeklagten geschaffenen Umstände war eine effektive Abwehrmöglichkeit der Geschädigten dann gänzlich aufgehoben. Aufgrund der frühen Uhrzeit befanden sich keine weiteren Personen in ausreichender Eingriffsnähe, so dass Hilferufe den tödlichen Angriff nicht mehr verhindern konnten. Gleiches gilt auch für das Betätigen der Klingeln. Auch eine Flucht war der Geschädigten aus den oben ausgeführten Gründen angesichts des sogleich schnell nah an sie herantretenden tatentschlossenen Angeklagten nicht mehr möglich, der zuvor das Zufallen der Haustür hinter ihr abgewartet hatte. Aufgrund der festen Tatentschlossenheit war es der Geschädigten auch nicht möglich, den Angeklagten durch verbale Einwirkung noch umzustimmen. Der Angeklagte hat die Umstände, welche die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten begründen, auch erkannt und bewusst zur Tötung ausgenutzt. Ihm war bekannt, dass die Geschädigte mangels einer irgendwie gearteten Vorwarnung nicht mit einem Angriff rechnete, aufgrund der weiteren bewusst herbeigeführten Umstände keine Abwehrmöglichkeiten hatte und aufgrund dessen wehrlos war. 2. Ein Tötungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 211, Rn. 14a ff. mwN). Der Angeklagte handelte aus blankem Machtstreben, Hass und dem Gefühl der Verachtung der Geschädigten gegenüber. Der Angeklagte stach seiner Ehefrau mehrfach wuchtig in den Hals- und Mundbereich. Er sah seine sterbende Ehefrau am Boden liegen und ging dann nochmals zu ihr, trat sie und äußerte, dass sie verrecken solle. Wer unter solchen darin zum Ausdruck kommendem Hass und solcher Verachtung dem Lebenspartner das Lebensrecht abspricht, handelt aus zutiefst verwerflichen Motiven. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass der Angeklagte zusätzlich auch noch den Wunsch hatte, dass sein zu dem Zeitpunkt noch minderjähriger Sohn sieht, was er mit seiner Mutter gemacht hat. Der Hass beruhte dabei auf der grenzenlosen Selbstsucht des Angeklagten mit einem überbordenden Machtanspruch um den Preis eines Menschenlebens. Es ging dem Angeklagten bei Begehung der Tat darum zu zeigen, dass seine Ehefrau ihm neben der von ihr herbeigeführten Trennung nicht auch noch die Verfügungshoheit über das von ihm verdiente Geld nehmen werde. Dies wollte er durch ihren Tod verhindern und es zugleich insbesondere ihrem sie unterstützenden Umfeld demonstrieren. Er wollte beweisen, dass er sich mit seinem Schwur, „niemals“ an die Geschädigte zu zahlen, durchsetzen werde und nach einer kurzen Zeit im Gefängnis wieder in Freiheit gelangen werde und dann den unter dem Tod A2s leidenden Verwandten ins Gesicht lachen könne. Dass es ihm demgegenüber nicht darum ging, eine ihn wirtschaftlich überfordernde Situation oder überhaupt die wirtschaftlichen Folgen der Trennung abzuwenden, ergibt sich bereits daraus, dass er über das nötige Geld verfügte, die Ansprüche zu erfüllen. Auch wusste er, wie ausgeführt, dass die Tötung A2s nicht geeignet war, seine Verpflichtungen dauerhaft abzuwehren. Es gibt auch kein (Bei)Motiv, welches die Tat noch irgendwie verstehbar macht. Insbesondere kommt hier aus den oben ausgeführten Gründen keine Verzweiflung oder Enttäuschung des Angeklagten über die Trennung in Betracht. Für diese hatte nicht nur er die wesentlichen Gründe, zuletzt durch die Drohung mit der Kettensäge am 15.12.2019 gesetzt. Er hatte die Trennung an sich sodann auch akzeptiert und hatte bereits kurz danach eine neue intime bis heute andauernde Beziehung zu der Zeugin G aufgenommen. Auch lag bei dem Angeklagten keine Hilflosigkeit oder Überforderung gegenüber den vielen Forderungen und Schreiben vor, die zumindest mitursächlich für die Tat war. Insofern mag es zwar sein, dass dem Angeklagten der Umgang mit behördlichen oder anwaltlichen Schreiben schwerer fiel als seiner Frau, die sich vor der Trennung um diese Dinge gekümmert hatte. Hier stand aber klar sein Unwillen im Vordergrund, sich damit, diktiert von der Geschädigten, auseinanderzusetzen. Zudem hätte er sich Hilfe verschaffen können und hatte dies durch Anfragen bei der Zeugin P auch bereits getan. Ihm standen auch weitere Möglichkeiten offen, beispielsweise anwaltliche Hilfe oder die Kontaktaufnahme zum Jugendamt. Eine weitere Möglichkeit hätte darin bestanden, die Forderungen schlicht zu erfüllen und insbesondere Unterhalt für seinen Sohn A4 zu zahlen. Dazu war er nicht nur in der Lage, sondern er wusste auch aufgrund der Vorgeschichte mit der Zeugin V1, dass er dazu verpflichtet war. Auch die Zeugin P hatte ihm dies unmissverständlich gesagt, wie diese bekundet hat. Für die Tat war demnach allein sein Wille maßgeblich, nichts an die Geschädigte zu zahlen. Diesen Willen wollte er durchsetzen und demonstrieren, dass er hierzu auch um den Preis des Todes von A2 bereit und in der Lage war. Der Angeklagte kannte die Umstände nicht nur, er war auch imstande, die Bewertung seiner Handlungsantriebe durch die deutsche Rechtsordnung als niedrig nachzuvollziehen. Denn dass der Angeklagte zu einer zutreffenden Wertung seiner Handlungsantriebe imstande war, steht nach Auffassung der Kammer außer Zweifel. Zwar entstammt der Angeklagte einem anders geprägten Kulturkreis. Jedoch lebt er bereits seit 1993 in Deutschland, weshalb ihm die in Deutschland geltenden Wertvorstellungen sehr wohl bekannt sind. Er wurde 1995 eingebürgert, hat den Nebenkläger A3 adoptiert und auch sein weiterer Sohn wurde in Deutschland geboren. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen lassen würden, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, die Wertung seiner Handlungsantriebe als niedrig zu erfassen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass er seine Tat selbst kurz danach gegenüber dem Zeugen KHK X als „etwas Schlimmes“ bezeichnet hat und durch seine Frage an den Beamten „Passiert so etwas öfter in Deutschland“ auch zu erkennen gegeben hat, dass ihm der Ausnahmecharakter der Tat und demnach das besonders „Schlimme“ bewusst war. 3. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war nach den obigen Feststellungen weder aufgehoben noch erheblich vermindert. V. Gegen den Angeklagten war für seine Tat gemäß § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB im Sinne der sog. Rechtsfolgenlösung kam vorliegend nicht in Betracht, weil der Angeklagte nicht nur heimtückisch, sondern auch aus niedrigen Beweggründen handelte. Darüber hinaus sind aber auch bei Hinwegdenken der festgestellten niedrigen Beweggründe bei Gesamtschau der von dem Angeklagten begangenen Tat und seiner Persönlichkeit keine außergewöhnlich mildernden Gesichtspunkte zu erkennen, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich der Angeklagte unmittelbar nach der Tat hat festnehmen lassen, liegen keine schuldmindernden Umstände vor, die in ihrer Gewichtung mit gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar wären. VI. Die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat die Kammer bei dem Angeklagten nicht festgestellt. Bei der hierfür vorzunehmenden zusammenfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass keine erdrückende Vielzahl erschwerender schuldrelevanter Umstände, die insbesondere die Tatausführung, die Motivation, die Anzahl der Opfer oder die Anzahl und Art weiterer schwerer Straftaten betreffen, von solch erheblichem Gewicht vorliegen, dass die Feststellung der besonderen Schuldschwere geboten erscheint. Zwar hat der Angeklagte vorliegend zwei Mordmerkmale – niedrige Beweggründe und Heimtücke – verwirklicht, eine darüber hinausgehende schwerwiegende Verwerflichkeit der Tatausführung ist jedoch nicht gegeben. Die besonders verwerfliche Tatmotivation des Angeklagten ist bereits ein das Merkmal der niedrigen Beweggründe begründender Umstand, mithin nicht erneut wesentlich zu gewichten. Zu Gunsten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der zur Tatzeit immerhin 45 Jahre alte Angeklagte strafrechtlich bislang nur einmalig wegen des unerlaubten Waffenbesitzes in Erscheinung getreten ist und im Übrigen bis dahin ein weitgehend sozial angepasstes Leben geführt hat. Er hat sich am Tatort ohne Widerstand festnehmen lassen und ist gerade nicht – wie ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre – zunächst geflohen. Bei Abwägung der vorgenannten Umstände ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die belastenden Umstände nicht in einer Weise überwiegen, dass sie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld geboten erscheinen lassen. VII. Das Tatmesser unterlag der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB. VIII. Die Kosten des Verfahrens waren aufgrund § 465 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen. Gemäß § 472 StPO hat er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.