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Versäumnisurteil

11 O 1456/21

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2022:0427.11O1456.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 82.248,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 82.248,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen unerlaubten Anbietens von Online-Glücksspiel geltend. Der Kläger nahm vom 12.04.2014 bis zum 07.01.2021 über die deutschsprachigen Internetdomains der Beklagten ID1, ID2 und ID3 von seiner damaligen Wohnanschrift (F.-straße 0, 00000 O.) aus an Online-Glücksspielen (Casinospiele) als Verbraucher teil. Zahlungen an die Beklagte nahm der Kläger jeweils über seinen PC oder über die mobile Webseite seines Smartphones von vorgenannter Wohnung aus vor. Die Abbuchungen erfolgten sodann über das in Deutschland geführte Giro- und Kreditkartenkonto des Klägers. Insgesamt verspielte der Kläger einen Betrag in Höhe von 82.248,67 €. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift verwiesen. Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 82.248,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klage wurde der Beklagten am 08.03.2022 zugestellt. Die Beklagte hat sich nicht geäußert und keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO/EuGVVO). Der Kläger ist im Hinblick auf den hier gegenständlichen Sachverhalt Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Unzweifelhaft ist vorliegend keiner dieser Zwecke einschlägig, so dass der Antragsteller als Verbraucher zu behandeln ist. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO, wonach bei Verträgen mit Verbrauchern das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorliegend Deutschland. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 82.248,67 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1. Var. 1 BGB, da er seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt hat. Denn der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel war gem. § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. nichtig. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Beklagte hat gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen, vorliegend dem Kläger, zugänglich gemacht hat. Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. steht in Einklang mit Unionsrecht (BGH, Urteil vom 28.09.2011, MDR 2012, 350; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, BVerwGE 160, 193). Zwar besteht nach der Neuregelung des GlüStV 2021 die Möglichkeit der Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet, § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021. Dass der Antragsgegnerin eine derartige Erlaubnis für den Betrieb von Online-Casinos erteilt worden ist, trägt sie jedoch nicht vor. Ohne entsprechende Erlaubnis sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet weiterhin verboten, § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021. Im Übrigen ist für die Frage der Nichtigkeit eines Vertrages gem. § 134 BGB auf den hier maßgeblichen Zeitraum von April 2014 bis Januar 2021 abzustellen, da sich die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht richtet (BGH GRUR 2012, 1050, Rn. 21; BGH WM 2003, 1131; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 249, 250). Im Fall der nachträglichen Aufhebung eines Verbotsgesetzes ist anerkannt, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zuvor unter Verstoß gegen das aufgehobene Gesetz abgeschlossen wurde, hiervon grundsätzlich unberührt bleibt (BGH NJW 2008, 3069, Rn. 14; NJW-RR 1997, 641, 642). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft gerade in der Erwartung und für den Fall geschlossen wird, dass das Verbotsgesetz aufgehoben werden wird (BGH WuM 2007, 440). Diese Voraussetzungen liegen indes ersichtlich nicht vor. Dem Bereicherungsanspruch steht auch § 817 S.2 BGB nicht entgegen, der die Rückforderung einer Leistung nicht nur in den Fällen des § 817 S.1 BGB, sondern in allen Fällen einer Leistungskondiktion ausschließt; die Bestimmung verkörpert den Grundsatz, dass bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann, wer sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 8.4.2022 – 23 U 55/21, BeckRS 2022, 12872 Rn. 48, beck-online m.w.N.) Zwar dürfte bereits die Einzahlung eines Guthabens auf ein wie auch immer geartetes Spielerkonto sowie - korrespondierend - die Empfangnahme des Geldbetrags dort und nicht etwa erst die nachfolgende Durchführung des Glücksspiels unter Verwendung eines Guthabens gegen § 4 Abs. 1 S.2, Abs. 4 GlüStV a.F.verstoßen haben, so dass eine Konstellation vorliegt, bei der die Anwendung der Kondiktionssperre des § 817 S.2 BGB wegen eines beiderseitigen Verstoßes grundsätzlich in Betracht kommt. Auch hat der Kläger durch die Einzahlung seiner mit der Klage wieder herausverlangten Einsätze und durch die Teilnahme an dem Online-Glücksspiel selbst objektiv gegen diese Normen sowie § 285 StGB verstoßen. Allerdings fehlt es an den subjektiven Voraussetzungen des § 817 S.2 BGB. Ob die Kondiktionssperre in Fällen wie dem vorliegenden bereits nach dem Schutzzweck der verletzten Normen nicht zur Anwendung kommen kann, was in der vorliegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung für die Fälle unerlaubten Online-Glücksspiels nicht ganz einheitlich betrachtet wird, kann demgemäß vorliegend dahinstehen (vgl. OLG Frankfurt a.M. a.a.O.). § 817 S.2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat; dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat. Denn wer von den Folgen seines Tuns oder vor dessen Bewertung geradezu die Augen verschließt, muss es sich gefallen lassen, wie ein bewusst Handelnder behandelt zu werden. Soweit es um die Erkenntnis der Sittenwidrigkeit geht, reicht es in der Regel aus, dass der Leistende alle Tatsachen kennt, die die Sittenwidrigkeit seines Handelns ausmachen; soweit dagegen - wie hier - ein Gesetzesverstoß des Leistenden in Rede steht, kann die Existenz der verschiedenartigsten Verbotsgesetze nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden. Vielmehr ist die Kenntnis gerade des Verbotsgesetzes festzustellen, soweit dieses nicht als allgemein bekannt angesehen werden darf. Es war Sache der als Bereicherungsschuldnerin in Anspruch genommenen Beklagten, die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung darzulegen und ggf. zu beweisen, mithin auch, dass dem Kläger ein im o.g. Sinne bewusster Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 817 S.2 BGB zur Last fällt (vgl. OLG Frankfurt a. M. a.a.O. m.w.N.). Dahingehenden Vortrag hat die Beklagte jedoch nicht gehalten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 2 ZPO.