Beschluss
14 O 1630/21
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2022:0323.14O1630.21.00
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Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 28.12.2021 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 28.12.2021 zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegnerin für alle materiellen und immateriellen Schäden, welche ihm durch die vollständige Versagung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Bescheid vom 30.05.2014 entstanden sind, soweit diese nicht im Verfahren vor dem Landessozialgericht NRW (Aktenzeichen entfernt) geltend gemacht werden können. Mit Bescheid vom 30.05.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2014 wurden dem Antragsteller die beantragten SGB II Leistungen für den Zeitraum von 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 vollständig versagt. Am 18.08.2014 erhob der Antragsteller gegen den Widerspruchsbescheid Klage. Mit Urteil des SG Münster vom 12.03.2018 (Aktenzeichen entfernt) wurde die Klage abgewiesen. Mit Anerkenntnisurteil des LSG NRW vom 16.04.2021 (Aktenzeichen entfernt) wurde der Klage des Antragstellers im vollen Umfang entsprochen. Die Sache war bereits Gegenstand des Verfahrens am Landgericht Münster (Aktenzeichen entfernt) mit anschließender Beschwerde zum Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen entfernt). Diesen erneuten PKH-Antrag stellt der Antragsteller, weil das Anerkenntnisurteil des LSG NRW vom 16.04.2021 (Aktenzeichen entfernt) erst nach dem verkündeten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.04.2021 ergangen ist und somit in der Sache keine Berücksichtigung habe finden können. II. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die Tatsache, dass nunmehr von dem Landessozialgericht NRW ein Anerkenntnisurteil zugunsten des Antragstellers ergangen ist, nicht zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren. Nach der Rechtsprechung des BGH trifft den Amtsträger in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Diese sog. Kollegialgerichts-Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann (vgl. Urt. v. 9.7.2020 – III ZR 245/18, NVwZ-RR 2021, 298, beck-online). In dem - bei juris veröffentlichten - vorausgegangenen Urteil des LSG NRW vom 20.10.2016 (L 7 AS 805/16), in dem die Versagung der Leistungen an den Antragsteller für den vorherigen Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 beurteilt wurde, hat das Landessozialgericht als Kollegialgericht bestätigt, dass die Antragsgegnerin berechtigt gewesen ist aufgrund der Nichtvorlage von geforderten Unterlagen die Leistung nach § 66 Absatz 1 SGB vollständig zu versagen. (Siehe Rz. 35). Damit scheidet vorliegend ein Verschulden der Antragsgegnerin schon unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt aus. Zudem verbleibt es trotz des ergangenen Anerkenntnisurteils bei den Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.04.2021 (Aktenzeichen entfernt) wonach lediglich das Bundesverfassungsgericht befugt ist, eine gesetzliche Vorschrift für verfassungswidrig zu erklären, was wiederum bedeutet, dass die Verwaltung diese vor einem Richterspruch des höchsten Gerichts grundsätzlich anzuwenden hat. Deshalb kann die Anwendung einer – später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten - gesetzlichen Vorschrift nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung bei einer zuvor erlassenen Verwaltungsentscheidung bewertet werden. Dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 05.11.2019 Vorschriften des Sozialgesetzbuches für verfassungswidrig erklärt hat, begründet keine Amtspflichtverletzung für im Jahr 2014 erlassene Bescheide, sofern diese überhaupt auf den später für verfassungswidrig erklärten Vorschriften beruhen sollten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.