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Urteil

22 KLs-540 Js 2715/21-30/21

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2022:0121.22KLS540JS2715.21.00
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Tenor

I.

Der Angeklagte wird wegen Nachstellung in drei Fällen sowie wegen sexueller Belästigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

II.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 184i Abs. 1 und Abs. 3, 238 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4 a.F., 240 Abs. 1 und Abs. 2, 52, 53, 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

Entscheidungsgründe
I. Der Angeklagte wird wegen Nachstellung in drei Fällen sowie wegen sexueller Belästigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften : §§ 184i Abs. 1 und Abs. 3, 238 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4 a.F., 240 Abs. 1 und Abs. 2, 52, 53, 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB G r ü n d e : I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 23 Jahre alte Angeklagte ist (Staatsangehörigkeit entfernt) Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte wurde am ##.##.1998 in Z – einer Stadt des Staates (Staatsbezeichnung entfernt) – geboren und wuchs dort zusammen mit seinen drei jüngeren Schwestern bei seinen Eltern auf. Sein Vater ist in Z als Fahrer tätig; seine Mutter arbeitet dort als Verkäuferin. Die Eltern des Angeklagten sowie seine Schwestern leben auch weiterhin in Z. Der Angeklagte besuchte in (Name des Staates entfernt) eine Schule, die er nach insgesamt elf Jahren mit Schulabschluss verließ. Eine weitergehende Berufsausbildung absolvierte der Angeklagte in der Folge allerdings nicht. Im Jahr 2016 kam der Angeklagte dann auf der sogenannten „Nordafrikaroute“ über Libyen, Italien und die Schweiz schließlich nach Deutschland. In Deutschland lebte der Angeklagte zunächst in verschiedenen Unterkünften in Kassel, Neuss und später in Euskirchen. In der Folge wurde der Angeklagte dann – noch im Jahr 2016 – der Stadt E zugewiesen. Verfolgt wurde der Angeklagte – nach seinen eigenen Angaben – in seinem Heimatland nicht; vielmehr kam er nach Deutschland, weil ihm das Leben in Z nicht mehr gefiel. In E arbeitete der Angeklagte bei verschiedenen Firmen – jeweils aber nur für wenige Monate – in der Produktion als Produktionshelfer. Ansonsten lebte der Angeklagte in Deutschland von Sozialleistungen. Alkohol- oder Drogenprobleme hat der Angeklagte – nach seinen eigenen Angaben – nicht. Alkohol konsumiert er allenfalls gelegentlich – an Feiertagen oder am Wochenende – und jeweils auch nur in geringen Mengen. Drogen konsumiert der Angeklagte im Übrigen nicht. Der Angeklagte leidet seit längerer Zeit unter einer chronischen Nebenhöhlenentzündung; weitere Erkrankungen sind nicht bekannt. Der Angeklagte ist geduldeter Asylbewerber und wohnte zuletzt – vor seiner Festnahme und Inhaftierung – in einer Unterkunft für Asylbewerber in E. Über nennenswerte soziale und berufliche Bindungen in Deutschland verfügt er nicht. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am ##.##.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom ##.##.2021 (Az.: Aktenzeichen entfernt ) seit demselben Tag in Untersuchungshaft, und zwar zunächst in der Justizvollzugsanstalt F und später dann in der Justizvollzugsanstalt G. Der Angeklagte ist strafrechtlich in der Bundesrepublik Deutschland bereits zwei Mal in Erscheinung getreten. Strafhaft hat er bislang jedoch noch nicht verbüßt. Im Einzelnen weist der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 11.10.2021 folgende Eintragungen auf: 1. In dem Verfahren Aktenzeichen entfernt wegen einer am ##.##.2016 erfolgten illegalen Einreise hat die Staatsanwaltschaft Münster am 11.04.2017 nach § 45 Abs. 1 JGG von einer Verfolgung abgesehen. 2. Das Amtsgericht Ä (Az.: Aktenzeichen entfernt ) verurteilte den Angeklagten am ##.##.2021 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15,00 €. Die Entscheidung ist seit dem ##.##.2021 rechtskräftig. II. Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Mit Anklageschrift Aktenzeichen entfernt der Staatsanwaltschaft Münster vom ##.##.2021 angeklagte Taten: a) Nachdem der Angeklagte, der der Stadt E seit 2016 als Asylbewerber zugewiesen war, zunächst im Umgang mit Mitarbeiterinnen der Stadt E keine Auffälligkeiten zeigte, suchte der Angeklagte ab Juli 2020 verstärkt den persönlichen, fernmündlichen und postalischen Kontakt zu der 33 Jahre alten Zeugin N und der 49 Jahre alten Zeugin C, welche bei der Stadt E im dortigen Rathaus arbeiten. Die Zeuginnen erklärten dem Angeklagten daraufhin auf vielfältige Weise wiederholt deutlich, dass sie an einem außerdienstlichen Kontakt zu dem Angeklagten kein Interesse hätten. Sie wandten sich in Folge auch an ihren Vorgesetzten. In diesem Zusammenhang wurden im August und Oktober 2020 mehrere Gespräche durch den Zeugen M, Sozialamt der Stadt E, mit dem Angeklagten geführt, in deren Rahmen eine schriftliche Vereinbarung mit dem Angeklagten in französischer Sprache getroffen wurde. Darin bestätigte der Angeklagte, das monierte Verhalten zukünftig zu unterlassen. Unter dem ##.10.2020 äußerte er auch im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung und Gefährderansprache gegenüber der Zeugin und Polizeikommissarin L, dass er jetzt keinen Kontakt zu den Zeuginnen N und C mehr suchen werde. Eine Verhaltensänderung durch den Angeklagten erfolgte gleichwohl nicht. Dem Angeklagten wurde zudem schriftlich ein Hausverbot für das Rathaus in E erteilt. Darüber hinaus beauftragte die Stadt E aufgrund des Verhaltens des Angeklagten eigens einen externen Sicherheitsdienst. Hinsichtlich der Zeuginnen N und C kam es unter anderem zu den folgenden Annährungsversuchen und Kontaktaufnahmen: Der Angeklagte rief die Zeuginnen oft mehrmals – teilweise bis zu zwanzig Mal – am Tag ohne dienstliche Indikation, und zumeist unter einem Vorwand, an und übersandte ihnen auch E-Mail-Nachrichten mit anzüglichem Inhalt. In den E-Mail-Nachrichten äußerte er unter anderem, dass er mit den Zeuginnen Spaß haben und Kinder machen wolle. Zudem übergab der Angeklagte den Zeuginnen Briefe, in denen er ihnen seine Liebe bekundete. Auch suchte er Körperkontakt zu den Zeuginnen. Die Zeugin N streichelte der Angeklagte beispielsweise am Arm. Der Angeklagte übersandte der Zeugin C im Oktober 2020 drei Videobotschaften, welche ihn jeweils zumindest teilweise entkleidet und zum Teil mit sichtbarem und erigiertem Penis und masturbierend zeigen und in welchen er unter anderem äußert: „Komm. Ich brauche Kinder. Ich habe viele Kinder. Du brauchst ein Kind, zwei Kinder, alle was es gibt. Meine Liebe komm. Ich bin alleine hier.“ und „C komm, spiel mit mir.“ sowie „C, wo bist du? Ich liebe du. Meine Frau". Im Oktober 2020 traf der Angeklagte im Netto-Markt in E auf die Zeugin N und sprach diese an, obwohl zuvor schon ein Annäherungsverbot gegen ihn erwirkt worden war. Am ##.11.2020 versteckte sich der Angeklagte im leeren Büro der Zeugin C hinter der Bürotür. Als die Zeugin C in ihr Büro zurückkehrte, der Angeklagte hinter der Bürotür hervortrat und ihr eine Plastikrose schenken wollte, erschrak die Zeugin und rief laut um Hilfe. Durch das Verhalten des Angeklagten fühlten sich die Zeuginnen persönlich in ihrem Arbeitsalltag erheblich gestört und der Kontakt mit dem Angeklagten löste bei den Zeuginnen ein Gefühl des Unwohlseins aus. Den Weg zu den ihnen extra aufgrund des Verhaltens des Angeklagten zur Verfügung gestellten beleuchteten Parkplätzen im Nahbereich des Rathauses absolvierten die Zeuginnen N und C zum Teil nur noch in Begleitung von Arbeitskollegen. Die Zeugin N fuhr zudem nicht mehr auf dem direkten Weg vom Rathaus in E nach Hause, weil sie Sorge hatte, dass der Angeklagte ansonsten ihre Wohnanschrift herausfinden würde. Mittlerweile hat aber insbesondere die Zeugin C die Vorfälle – nach eigenen Angaben – gut verarbeitet. b) Ende Juli 2020 traf der Angeklagte die seinerzeit 50 Jahre alte Zeugin S zufällig auf der Straße und folgte ihr in einen Laden für Tierbedarf, wo er die Zeugin zunächst beobachtete. Die Zeugin, die sich in diesem Moment auch beobachtet fühlte, entzog sich der für sie unangenehmen Situation durch das Verlassen des Geschäfts durch einen Seiteneingang und fuhr zunächst nach Hause. Am Abend desselben Tages näherte sich der Angeklagte der Zeugin S, welche sich mit ihrem Hund spazierend in der Nähe des Friedhofs in E befand, dann erneut. Eine Aufforderung der Zeugin an den Angeklagten, sie in Ruhe zu lassen, ignorierte der Angeklagte und äußerte vielmehr, dass die Zeugin eine „schöne Frau“ sei, er sie kennenlernen wolle und er eine „Frau zum Kuscheln“ suchen würde. Erst als die Zeugin mit der Polizei drohte, entfernte sich der Angeklagte an diesem Tag von der Zeugin S. Eine Woche später traf der Angeklagte aber erneut auf die Zeugin S und äußerte wiederum, dass sie eine „schöne Frau“ sei und fragte sie nach ihrem Namen. In der Folgezeit gab es mehrere Situationen, in denen sich der Angeklagte der Zeugin näherte. Hierbei machte die Zeugin dem Angeklagten stets deutlich, dass er sie in Ruhe lassen solle. Als der Angeklagte sich der Zeugin S dann erneut in der Nähe des Tierfuttergeschäftes näherte, verfolgte er sie bis zu ihrem Fahrzeug, in welches sie schnell geflüchtet war. Dort versuchte er die Fahrzeugtür zu öffnen. Als ihm dies nicht gelang, schlug der Angeklagte wild gegen das Fenster der Fahrzeugtür, bis die Zeugin mit dem Fahrzeug wegfuhr. Im Dezember 2020 suchte der Angeklagte in Höhe der Polizeiwache in E erneut die räumliche Nähe zur Zeugin S und teilte ihr mit, dass sie eine schöne Frau sei. Der Angeklagte folgte der Zeugin S im Anschluss bis zu Ihrer Wohnanschrift. Nachdem die Zeugin durch einen Seiteneingang in das Wohnhaus gelangt war und die Haustür abgeschlossen hatte, schlug der Angeklagte gegen die abgeschlossene Tür und rief der Zeugin zu, dass er sie kennenlernen wolle. Die von der Zeugin S alarmierte Polizei nahm an diesem Tag die Personalien des Angeklagten auf. In der Folge erwirkte die Zeugin gegen den Angeklagten beim Amtsgericht ein Annäherungsverbot. Die Zeugin leidet seit diesen Vorfällen unter Angstzuständen und Schlafstörungen, welche medikamentös durch ihre Hausärztin behandelt wurden. Auch brach die Neurodermitis der Zeugin S auf. Zudem geht die Zeugin seither abends nicht mehr alleine mit ihrem Hund spazieren. 2. Mit Anklageschrift 540 Js 2715/21 der Staatsanwaltschaft Münster vom 28.09.2021 angeklagte Taten: a) Am ##.06.2021 begab sich der Angeklagte gegen 16:00 Uhr in die Räumlichkeiten des Bekleidungsgeschäftes „O“ in E. Der Angeklagte ergriff eine dort auf einem Kleiderständer hängende Bluse und forderte die seinerzeit 60 Jahre alte Zeugin I, die in dem Bekleidungsgeschäft als Verkäuferin arbeitete, auf, die Bluse anzuziehen. Die Zeugin zog daraufhin die Bluse über ihre eigene Kleidung an. Der Angeklagte kam sodann auf die Zeugin I zu und fasste gezielt mit beiden Händen über der Kleidung an die Brüste der Zeugin. Die Zeugin, die in der Situation zunächst völlig perplex war, wich von dem Angeklagten zurück. Erst als die Zeugin I laut „Raus!“ schrie, reagierte der Angeklagte und verließ das Bekleidungsgeschäft. In der Folgezeit suchte der Angeklagte aber noch mehrfach – trotz eines ihm erteilten Hausverbots – das Bekleidungsgeschäft „O“ in E auf und fragte dort auch andere Mitarbeiterinnen gezielt nach der Zeugin I. Bei einer Gelegenheit versteckte sich die Zeugin I vor dem Angeklagten für ungefähr eine halbe Stunde in einer kleinen Kammer neben den Verkaufsräumen. Der Angeklagte verließ das Bekleidungsgeschäft allerdings erst als andere Mitarbeiterinnen die Polizei anriefen. Die Zeugin I fühlte sich aufgrund des Vorfalls erheblich belästigt. Für einige Zeit hatte die Zeugin häufiger Angst und fühlte sich in ihrer Freiheit eingeschränkt. Die Zeugin drehte sich auch oft um, um sich zu vergewissern, dass der Angeklagte ihr nicht folgt. Zudem ließ sich die Zeugin von ihrem Ehemann abholen oder wählte verschiedene Wege für ihren Heimweg. Aktuell leidet die Zeugin allerdings nicht mehr unter dem Vorfall. b) Die 50 Jahre alte Zeugin A sprach der Angeklagte erstmals am Bahnhof in E an unter dem Vorwand, sie näher kennenlernen zu wollen. Tatsächlich ging es dem Angeklagten darum, mit der Zeugin A in sexuellen Kontakt zu treten. Die Zeugin A, die sich gut auf Französisch mit dem Angeklagten verständigen konnte, signalisierte ihm sogleich, dass sie verheiratet sei und kein Interesse an ihm habe. Nichtsdestotrotz verfolgte der Angeklagte die Zeugin bis in den Zug hinein. Später erschien der Angeklagte, der herausgefunden hatte, wo die Zeugin arbeitete, in den Räumlichkeiten der Firma W in E in Folge alle zwei bis drei Tage – insgesamt etwa 20 Mal –, wobei er der Zeugin erklärte, dass er sie liebe, die Zeugin aber den Eindruck gewann, dass es ihm nur um Sex ging. Unter anderem am ##.06.2021 begab sich der Angeklagte – trotz eines ihm bekannten und mittlerweile erteilten Hausverbots – in die Räumlichkeiten der Firma W in E. Dort bedrängte er, wie bereits wiederholt in der Vergangenheit, die Zeugin A, die dort arbeitete. Der Ehemann der Zeugin A sowie zwei Kollegen hatten dem Angeklagten in der Zwischenzeit angedroht, ihn zu verprügeln, falls er nicht von der Zeugin ablassen würde. In einem Fall – nachdem die Zeugin die Polizei gerufen hatte – gelangte der Angeklagte für einen Tag in den polizeilichen Gewahrsam. Am ##.06.2021 kam der Angeklagte mit obszönen Gesten – er leckte sich zum Beispiel mit der Zunge über die Lippen – auf die Zeugin A zu, die hinter einem Schreibtisch saß. Er griff sodann mit seiner Hand an das Knie der Zeugin und war im Begriff seine Hose aufzumachen. Der Angeklagte versuchte sodann, die Zeugin A zu küssen, und berührte hierbei die Zeugin mit der Hand gezielt am Arm. Der Zeugin gelang es jedoch, den Angeklagten von sich wegzuschubsen. Die Zeugin, die die Situation als unangenehm empfand, fühlte sich hierdurch erheblich belästigt und verängstigt. Nach dem Vorfall am ##.06.2021 nahm die Zeugin A einen Baseballschläger mit zur Arbeit. Als der Angeklagte die Zeugin dann erneut aufsuchte und sie anfassen wollte, schlug die Zeugin A dem Angeklagten leicht mit dem Baseballschläger vor das Knie. In der Folge verließ der Angeklagte das Büro der Zeugin A und suchte die Zeugin A dann nicht mehr auf. c) Am ##.06.2021 begab sich der Angeklagte gegen 12:00 Uhr in die Stadtkirche in E und wollte dort mit der seinerzeit 39 Jahre alten Zeugin D sprechen, die dort als Pfarrerin tätig ist. Der Angeklagte suchte vermeintlich Hilfestellung im Zusammenhang mit einem erhaltenen Behördenschreiben. In der Kirche folgte er der Zeugin D in die Sakristei und blockierte dort den Ausgang. Sodann ging er vor der Zeugin auf die Knie, äußerte „Help me“ und fasste der Zeugin, die an diesem Tag ein Kleid trug, mit seiner Hand drei Mal an das nackte Knie bzw. den Oberschenkel. Die Zeugin forderte den Angeklagten deutlich auf, wieder aufzustehen, und versuchte, Abstand zu dem Angeklagten zu bekommen, denn sie empfand dies als unangemessene Berührung mit sexueller Konnotation. Beim Aufstehen berührte der Angeklagte die Zeugin zudem an der Hüfte. Erst nach einiger Zeit gelang es der Zeugin, den Angeklagten zum Verlassen der Kirche zu bewegen. In der Folge lief der Angeklagten aber noch einige Zeit im Bereich des Gemeindehauses umher. Am folgenden Montag erschien der Angeklagte erneut im Gemeindehaus, holte eine rote Plastikblume aus seiner Tasche und sagte zu der Zeugin D, dass er keine andere Frau anschauen würde. Als die Zeugin D ihm mitteilte, dass sie ihm nicht helfen könne mit seinem Anliegen, wobei sie sich auf das behördliche Schreiben bezog, erwiderte der Angeklagte, dass die Zeugin ihm vielleicht anders helfen könne, was die Zeugin D als sexuelles Anliegen des Angeklagten empfand und was von dem Angeklagten auch so gemeint war. Die Zeugin, der die Situation insgesamt sehr unangenehm war, fühlte sich von dem Angeklagten massiv bedrängt und erheblich belästigt. In der ersten Zeit nach dem Vorfall litt die Zeugin D zudem unter einem massiven Unsicherheitsgefühl und einer großen Sorge vor erneuten Begegnungen mit dem Angeklagten. Deshalb änderte die Zeugin D ihren Arbeitsweg ab. d) (aa) Am ##.06.2021 hielt sich die Zeugin U mit ihrem Lebensgefährten – dem Zeugen Z – und weiteren Bekannten in der Gaststätte „Y“ in E auf. Dort begegnete sie dem Angeklagten, der sich mit einem Rucksack mit Getränken an einen Tisch in der Nähe setzte, wobei er bereits eine geöffnete Bierdose in der Hand hielt. Er nahm von seinem Tisch aus Blickkontakt zu der 62 Jahre alten Zeugin U auf und lachte sie an, was der Zeugin allerdings unangenehm war. Auf die Aufforderung der Kellnerin hin, dass der Angeklagte sich etwas bestellen müsse, bestellte er auch ein weiteres Bier in der Gaststätte und trank dieses auch auf. Als die Zeugin U im Verlauf des Abends die Toilette aufsuchte, stand der Angeklagte bereits in der Damentoilette, einem kleinen Raum mit Waschbecken und Toilettenschüssel im Erdgeschoss des Lokals. In dem Moment als die Zeugin die Toilette betrat öffnete der Angeklagte, der ein weißes „Cappy“ trug, den Gürtel seiner hellblauen Jeanshose. Die Zeugin dachte in dem Moment, der Angeklagte würde sie vergewaltigen wollen. Sie rief laut um Hilfe und schrie den Angeklagten an mit den Worten: „Raus! Raus!“. Dabei schubste sie ihn zurück. Der Angeklagte verließ daraufhin den Toilettenraum und ging wieder nach draußen. Die Zeugin U verrichtete daraufhin ihren Toilettengang und berichtete im Anschluss dem Zeugen Z von dem Vorfall. Der Zeuge Z fertigte in der Folge Fotos von dem Angeklagten. Dann rief er die Polizei und teilte dies dem Angeklagten auch mit, der daraufhin das Lokal verließ. Das Geschehen in dem Lokal „Y“ zum Nachteil der Zeugin U ist Gegenstand einer Einstellung gemäß § 154 StPO. (bb) Im weiteren Verlauf der Nacht begegnete der Angeklagte am ##.06.2021 gegen 00:45 Uhr vor ihrem Wohnhaus in E der 53 Jahre alten Zeugin Q, die mit ihrem Fahrrad von einem Kartenabend mit ihrem Bruder und Freunden zurückkam. Nicht mehr feststellen ließ sich, wo sich der Angeklagte zwischenzeitig aufgehalten hatte und ob er neben den zwei am frühen Abend konsumierten Bieren weiteren Alkohol zu sich genommen hatte. Anhaltspunkte für eine erhebliche Alkoholisierung im Tatzeitpunkt ergaben sich allerdings nicht. Nachdem sich die Zeugin Q von ihrem Bruder und den Freunden verabschiedet hatte, stand der ihr bis dato unbekannte Angeklagte plötzlich im unbeleuchteten Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses, in dem die Zeugin im ersten Obergeschoß alleine wohnte, und sagte zu der Zeugin „Hallo“. Die Zeugin erwiderte dies, indem sie ebenfalls „Hallo“ sagte. Dann fragte der Angeklagte die Zeugin in deutscher Sprache nach ihrem Namen, den die Zeugin ihm daraufhin auch nannte. Anschließend sagte der Angeklagte zu der Zeugin Q spontan und unvermittelt, dass er sie „lecken und ficken“ wolle. Die Zeugin war darüber entsetzt, bat den Angeklagten zu gehen, schloss die Haustür auf und betrat den länglichen Flurbereich des Hauses. Der Angeklagte drängte sich mit der Zeugin Q, die dies nicht wollte, mit in den Hausflur hinein und blockierte die Haustür. Die Zeugin Q sagte daraufhin zum Angeklagten wahrheitswidrig, dass ihr Ehemann zu Hause sei und auf den Lärm aufmerksam würde. Dies sollte den Angeklagten abschrecken. Weiter sagte sie zu dem Angeklagten laut: „Geh! Geh!“ und schlug und trat nach dem Angeklagten. Dem Angeklagten war nun klar, dass auch andere Bewohner, insbesondere der vermeintliche Ehemann der Zeugin, auf das Geschehen aufmerksam werden könnten. Hierauf reagierte der Angeklagte zunächst allerdings nicht. Vielmehr umfasste er im Hausflur von hinten mit seinen Armen den Oberkörper der Zeugin im Bereich der Taille und wollte die Zeugin, die flüchten wollte, nach hinten ziehen und festhalten, um sie so am Fortgang zu hindern. Eine gezielte Berührung im Intimbereich der Zeugin Q fand insoweit nicht statt. Die Zeugin schrie panisch und laut: „Nein“ und auch „Hilfe“. Sie trat und schlug weiter um sich, konnte sich jedoch nicht aus der Umklammerung durch den ihr körperlich überlegenen Angeklagten befreien. Als die Zeugin dem Angeklagten mit dem Ausspruch „Warte“ vermeintlich signalisierte, dass sie nachgeben wolle, lockerte der Angeklagte seine Umklammerung. Tatsächlich wollte die Zeugin nur etwas Zeit und Raum gewinnen. Nun konnte die Zeugin sich von dem Angeklagten losreißen und rannte in das sich an den Flur anschließende Treppenhaus. Als sich die Zeugin Q, nachdem sie etwa 5-10 Treppenstufen erklommen hatte, kurz nach dem Angeklagten umdrehte, konnte sie erkennen, dass der Angeklagte seinen Penis aus dem Hosenstall hängen hatte, wobei sich nicht feststellen ließ, ob der Penis des Angeklagten erigiert war. Die Zeugin rannte nun in das zweite Obergeschoss und klopfte dort an die Wohnungstür ihrer Nachbarn – der Familie T, und rief um Hilfe. Die Familie T öffnete die Tür zunächst nicht. Es kam zu einer kurzen Kommunikation mit Frau T durch die geschlossene Tür, in dessen Verlauf auch das Wort „Polizei“ fiel, wobei sich nicht feststellen ließ, ob der Angeklagte diese Kommunikation mitbekam. Der Angeklagte folgte der Zeugin Q langsam nach in den zweiten Stock, blieb dann aber einen Treppenabsatz tiefer stehen. Die Zeugin Q schrie sodann, dass die Polizei bereits gerufen worden sei. Der Angeklagte hielt es nun für möglich, dass die Polizei alsbald eintreffen würde oder auch Nachbarn ihn entdecken und einschreiten könnten, wobei er auch erkannte, dass die Wohnungstür der Nachbarin zunächst verschlossen blieb. Eine Tatvollendung hielt er nach wie vor für möglich. Tatsächlich war die Polizei noch nicht alarmiert. Der Angeklagte hielt inne und entschloss sich dann, von der Tatbegehung Abstand zu nehmen. Er ging die Treppe im Hausflur wieder herunter und verließ anschließend das Wohnhaus. Als der Angeklagte das Haus verlassen hatte, öffnete die Familie T die Wohnungstür. Die Polizei verständigte die Zeugin allerdings erst am nächsten Tag. Die Polizei, deren Verdacht auf den Angeklagten fiel, vermittelte der Zeugin eine persönliche Gegenüberstellung in der Stadt aus der Ferne (8-10m), bei der die Zeugin den Angeklagten zunächst nicht erkannte. Bei einer Wahllichtbildvorlage erkannte die Zeugin den Angeklagten zu „70%“. Nach dem Vorfall war die Zeugin Q zwei Wochen arbeitsunfähig und litt für einige Zeit unter Schlafproblemen. Bis heute geht es der Zeugin – obwohl bereits eine Besserung eingetreten ist – weiterhin aufgrund des Vorfalls nicht gut. Oft hat die Zeugin beispielsweise schwitzige Hände. e) Am Abend des ##.06.2021 begab der Angeklagte sich in das Lokal „R“ in H. Auf einer engen Treppe im Bereich der Damentoilette lauerte er der seinerzeit 19 Jahre alten Zeugin V, die sich ebenfalls zusammen mit zwei Freundinnen in dem Lokal aufhielt, auf und fasste – nachdem die Zeugin V auf der Treppe an ihm vorbeigegangen war – von hinten unvermittelt an das Gesäß der Zeugin, die sich dann schnell von dem Angeklagten entfernen konnte. Die Situation war der Zeugin unangenehm und sie fühlte sich in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Aufgrund des Vorfalls schlief die Zeugin V für einige Zeit schlecht und litt auch unter einer inneren Unruhe. Zudem vermied es die Zeugin in der Folgezeit in Lokalen alleine auf die Toilette zu gehen. Die erforderlichen Strafanträge wurden jeweils gestellt und das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wurde seitens der Strafverfolgungsbehörde jeweils bejaht. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei sämtlichen Tatbegehungen weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Die Kammer hat das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 12.01.2022 auf die oben dargestellten Fälle beschränkt und im Übrigen hinsichtlich der weitergehenden – in den Anklageschriften vom 15.04.2021 und vom 28.09.2021 weiter enthaltenen – Anklagevorwürfe gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung und auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt. In Relation zu den abgeurteilten Taten fielen die weitergehenden Vorwürfe nicht beträchtlich ins Gewicht. III. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. 1. Die unter I. getroffenen Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen im Wesentlichen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie ergänzend auf dem verlesenen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K, der ausführlich über die Angaben des Angeklagten zu seinem Werdegang ihm gegenüber im Rahmen der Exploration in seinem schriftlichen Gutachten berichtet hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 11.10.2021. 2. Die vorstehenden – von der Kammer unter II. getroffenen – Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser sich zur Sache teilweise eingelassen hat und der Einlassung seitens der Kammer auch gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen sie auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. a) Der Angeklagte hat sich lediglich fragmentarisch zur Sache eingelassen: Die Zeugin I habe er nicht anfassen wollen, sie habe lediglich etwas für ihn anprobieren sollen. An die Zeugin V hingegen könne er sich nicht erinnern, angefasst habe er sie nicht. Von der Zeugin D habe er Hilfe im Zusammenhang mit einem Behördenschreiben gesucht. Er sei vor der Zeugin auf die Knie gegangen und habe dann auch ihre Beine angefasst. In Bezug auf die Zeugin A hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung bei der Zeugin entschuldigt und sich dahingehend eingelassen, dass er nicht gewusst und gemerkt habe, dass sein Verhalten belästigend für die Zeugin gewesen sei. Er habe die Zeugin A geliebt. Bei der Zeugin C hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung ebenfalls entschuldigt und sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, er habe nicht gemerkt, dass sein Verhalten von der Zeugin als belästigend empfunden worden sei. Soweit sich der Angeklagte entsprechend den Feststellungen teilgeständig eingelassen hat, ist diese Einlassung des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer in objektiver Hinsicht glaubhaft und plausibel. Abgesehen davon, dass bereits kein Grund dafür ersichtlich ist, warum der Angeklagte sich selbst zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollte, stimmen seine Angaben im Wesentlichen auch mit den im Übrigen festgestellten objektiven Umständen sowie dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme (dazu unter b)) überein. b) Soweit der Angeklagte sich zur Sache im Übrigen nicht eingelassen hat bzw. zum Teil die Tatvorwürfe auch in Abrede gestellt hat, beruhen die unter II. getroffenen Feststellungen zur sicheren Überzeugung der Kammer auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Die geschädigten Zeuginnen N, C, S, I, A, D, U, Q und V haben das jeweilige Tatgeschehen nämlich – wie unter II. festgestellt – glaubhaft im Rahmen der Zeugenvernehmungen geschildert. Alle Zeuginnen haben den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung eindeutig als Täter wiedererkannt. Dabei ähneln sich die von den Zeugen geschilderten Vorgehensweisen des Angeklagten im Kontakt mit den Opfern. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung erkannt hat, dass er die Zeuginnen A und D durch sein Verhalten belästigt. Dazu hat die Zeugin C glaubhaft ausgeführt, dass sie dem Angeklagten immer wieder erklärt habe, dass sein Verhalten unerwünscht sei und er aufhören müsse. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte es zumindest kurzfristig auch verstanden habe. Er sei aus ihrer Sicht dazu auch kognitiv in der Lage gewesen und es sei auch kein Verständigungsproblem gewesen, was sich daran bereits gezeigt habe, dass er beispielsweise Termine in der Regel habe einhalten können. Sie habe ihm das zusätzlich auch auf Französisch eindeutig vermittelt. Wenn man den Angeklagten anschrie, dann habe er auch regelmäßig von weiteren Belästigungen Abstand genommen. Wenn man laut geworden wäre, habe er das nicht haben können. Auch die Zeugin D hat insofern glaubhaft ausgeführt, dass sie deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie sein Verhalten als unangemessen empfand. Sie habe ihn, als er gekniet habe, deutlich aufgefordert aufzustehen und ihn auch an den Armen gepackt. Mehrfach habe sie versucht, ihn auf Abstand zu halten und ihn wiederholt dazu aufgefordert, Abstand zu nehmen. Im Hinblick auf das Tatgeschehen zum Nachteil der Zeugin Q hat die Kammer zwar in den Blick genommen, dass die Zeugin den Angeklagten zeitnah zur Tat nicht sicher identifizieren konnte. Jedoch war sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der Kammer „zu 100 % sicher“, dass es sich bei dem Angeklagten um den Täter handeln würde. Die Beschreibung der äußeren Merkmale des Täters (dunkelhäutig, helle Hose, helles Cappy) durch die Zeugin Q stimmte insbesondere mit den Angaben der Zeugin U und des Zeugen Z, der von dem Angeklagten noch am Vorabend der Tat im Lokal „Y“ Lichtbilder gemacht hat, überein. Auch der „modus operandi“ bei der Tat zum Nachteil der Zeugin Q ist demjenigen bei den anderen hier zu beurteilenden Taten vergleichbar, indem der Angeklagte auch hier eine ihm nicht näher bekannte Frau anspricht und unvermittelt und direkt sein sexuelles Interesse bekundet. Die Kammer hat keine Zweifel an den Schilderungen der Zeuginnen. Sämtliche Zeuginnen haben das jeweilige Tatgeschehen detailliert, lebensnah und ersichtlich aus eigenem Erleben sowie widerspruchsfrei jeweils als für sie einschneidendes Erlebnis mit den Begleitumständen und Folgewirkungen eindrücklich und anschaulich geschildert. Die Zeuginnen waren zudem in der Lage, auf Nachfragen der Kammer und anderer Verfahrensbeteiligter zu antworten, haben aber andererseits etwaig vorhandene Erinnerungslücken offen eingeräumt. Eine besondere Belastungstendenz der geschädigten Zeuginnen vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Die Zeuginnen kannten sich auch erkennbar untereinander nicht. Insofern ist für die Kammer kein Grund oder Motiv ersichtlich, weshalb die Zeuginnen – und zwar unabhängig voneinander – den ihnen ansonsten persönlich nicht näher bekannten Angeklagten zu Unrecht belasten sollten. Darüber hinaus stimmen die Angaben der geschädigten Zeuginnen im Wesentlichen überein mit den Angaben der weiter als Zeugen vernommenen Polizisten und – im Hinblick auf die Taten zum Nachteil der Zeuginnen N und C – den Angaben der vernommenen weiteren Mitarbeiter der Stadt E. c) Nicht zweifelsfrei feststellen konnte die Kammer, dass der Angeklagte an der Zeugin Q durch das Festhalten und Umfassen der Taille bereits eine sexuelle Handlung vornahm. Möglich ist auch, dass dieser körperliche Übergriff zunächst allein der Vermeidung der Flucht der Geschädigten diente. Dies entspricht auch dem Empfinden der Zeugin, die dieses erste Festhalten selbst – auf ausdrückliche Nachfrage – noch nicht als sexuelle Handlung empfand, sondern zunächst als körperliche Gewalt. Anders könnte dies zu werten sein, wenn der Angeklagte bereits in diesem Moment seinen Penis entblößt gehabt und die Zeugin an sich gedrückt oder der Zeugin im ersten Zugriff direkt und gezielt in den Intimbereich (Brust oder Schritt) gefasst hätte. Ob der Angeklagte jedoch bereits in dem Moment, als er die Zeugin Q an der Taille umfasste, bereits seinen Penis aus der Hose hängen hatte, unabhängig davon, ob der Penis bereits erigiert gewesen ist, was die Kammer ebenfalls nicht feststellen konnte, weil die Zeugin Q als einzige Tatzeugin hierzu keine Wahrnehmungen hatte und der Angeklagte zu dem betreffenden Tatgeschehen schwieg, ließ sich nicht feststellen. Die Zeugin hat den Vorgang so geschildert, dass sie sich auf ihrer Flucht in Richtung Treppenhaus kurz umgedreht und dabei erstmalig wahrgenommen habe, dass der Angeklagte seinen Penis aus der Hose hängen hatte, wobei sie auf Nachfrage der Kammer ausschloss, dass der Angeklagte seine Hose heruntergezogen hatte. Daher kam allenfalls in Betracht, dass der Angeklagte seinen Hosenstall geöffnet hatte. Die Kammer hält es insofern für möglich, dass der Angeklagte erst nach dem Lösen der Umklammerung seinen Hosenstall öffnete und seinen Penis entblößte. Zwar lag auch zwischen der Lockerung des Griffs nach der Zeugin und dem Umdrehen der weggelaufenen Zeugin wenig Zeit, so dass es auch möglich erscheint, dass der Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Umklammerung der Zeugin bereits seinen Penis entblößt gehabt haben könnte. Allerdings war auch ab dem Zeitpunkt des ersten Begegnens bis zum Lockern des Griffes nach zeitlichen Maßstäben kaum Gelegenheit mehr für den Angeklagten, sich den Hosenstall zu öffnen, denn er musste sich mit in den Hausflur drängen und die Zeugin mit beiden Händen festhalten. Dass der Angeklagte der Zeugin Q schon vor der ersten Begegnung draußen im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses mit geöffnetem Hosenstall entgegengetreten war, ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Der Zeugin war dies nicht aufgefallen und die Kammer hat Zweifel, ob dieser Umstand der Zeugin nicht hätte auffallen müssen, abgesehen davon, dass die Kammer keine Veranlassung für den Angeklagten erkennt, einem potentiellen Opfer vor der ersten Begegnung auf offener Straße mit entblößtem Penis und dann mit recht offensichtlichen Absichten entgegenzutreten, selbst wenn der Angeklagte nach kurzem Gespräch der Geschädigten unvermittelt eröffnete, er wolle sie „lecken und ficken“. Dass der Angeklagte der Zeugin Q unmittelbar an die Brust oder in den Schritt gefasst hätte, hat die Zeugin auf Nachfrage ausdrücklich verneint, was es wiederum plausibel macht, dass die Zeugin diesen initialen Übergriff auch nicht als sexuellen Übergriff empfand. d) Andererseits ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Anwendung der körperlichen Gewalt, die in dem Festhalten der Geschädigten zu sehen ist, nichts anderes im Sinne hatte, als mit der Zeugin den Beischlaf zu vollziehen, denn dies ist seinem Handeln und den ihn begleitenden Äußerungen nach – zumindest was das „ficken“ betrifft – offenkundig. e) Der Angeklagte setzte auch zur Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den für ihn erkennbaren Willen der Zeugin Q unmittelbar an, indem er sie von hinten im Bereich der Taille umfasste, um sie festzuhalten. f) Aus Sicht der Kammer ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass dieser im Anschluss an das Geschehen im Flurbereich des Treppenhauses im Erdgeschoss den Versuch der Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin Q bereits für gescheitert hielt und an dem Plan der Vollendung der Vergewaltigung aufgrund einer äußeren Zwangslage oder aufgrund von seelischem Druck gehindert war, so dass der mögliche Versuch der Vergewaltigung aus seiner Sicht fehlgeschlagen war (1). Vielmehr war es aus der Sicht der Kammer möglich, dass der Angeklagte noch Herr seiner Entschlüsse war, als er von einer Einwirkung auf die Zeugin Q Abstand nahm und damit freiwillig im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 StGB handelte (2). (1) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann, und der Täter dies erkennt oder, wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche Zäsur noch vollenden kann, liegt ein fehlgeschlagener Versuch nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2000 – 4 StR 525/00, BeckRS 2000, 30151006). Bei der Beurteilung des Vorliegens eines fehlgeschlagenen Versuchs bzw. der Freiwilligkeit des Täterhandelns sind insoweit verbleibende Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts grundsätzlich zugunsten des Täters zu lösen (BGH, Beschluss vom 27.02.2003, 4 StR 59/02, NStZ-RR 2003, 199). Zu seinen Vorstellungen nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, dem Festhalten der Zeugin Q, hat sich der Angeklagte selbst nicht eingelassen, so dass lediglich aus den äußeren Umständen, wie sie die Zeugin Q glaubhaft schildert, auf die Motivlage beim Angeklagten rückgeschlossen werden kann. Aus Sicht des Angeklagten war der Beischlaf mit der Zeugin offenkundig noch nicht vollzogen. Er hatte die Tatausführung nach dem Lösen der Zeugin aus der Umklammerung aber auch noch nicht aufgegeben, wie sich aus dem Umstand rückschließen lässt, dass er der Zeugin nunmehr mit entblößtem Glied im Treppenhaus zunächst nachfolgte. Dass der Angeklagte seine Hose bereits vollständig heruntergezogen hatte und der Zeugin daher zunächst über das Treppenhaus gar nicht unmittelbar hätte nachfolgen können, hat die Zeugin Q – auf entsprechende Nachfrage – ausdrücklich verneint. Die Kammer hält es für möglich, dass der Angeklagte auch noch weiterhin zur Tatvollendung hätte schreiten können und dies auch erkannt hat. Denn der körperlich überlegene Angeklagte hätte die Zeugin Q, die sich schon zuvor aus seiner Umklammerung nicht ohne sein Zutun hatte lösen können, erneut fassen und wegzerren oder weiterhin im Treppenhaus zur Tat schreiten können. Aus Sicht der Kammer hätte daher eine Verfolgung der Zeugin Q durch das Treppenhaus dem Angeklagten – ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbegehung an dieser Stelle einmal unterstellt – eine realistische Gelegenheit zur Vollendung der Tat gegeben. Die Gefahr war offensichtlich auch aus Sicht der Zeugin, die dem Angeklagten nachdem er die Treppe heraufgekommen war sofort entgegenhielt, dass die Polizei schon gerufen sei, noch nicht gebannt gewesen. (2) Freiwilligkeit liegt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn der Täter noch „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist auch insoweit nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon (vgl. BGH Urteil vom 22.10.2013, 5 StR 229/13, NStZ-RR 2014, 9; BGH, Urteil vom 14.04.1955, 4 StR 16/55, NJW 1955, 915; BGH, Beschluss vom 28.09.2010, 3 StR 338/10, BeckRS 2010, 27044). Der Annahme von Freiwilligkeit steht es dabei auch nicht entgegen, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2019, 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81). Entscheidend für die Annahme von Freiwilligkeit ist, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten und autonomen Motiven nicht mehr erreichen will (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014, 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241; BGH, Urteil vom 10.04.2019, 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81). Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das einer Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen (vgl. BGH NStZ 2020, 81). Ob sich – z.B. durch eine Verfolgung im Treppenhaus und die Möglichkeit des Aufmerksamwerdens anderer Hausbewohner – das Entdeckungsrisiko derart potenziert hat, dass es einer äußeren Zwangslage gleichkommt, ist eine Wertungsfrage, die bei der Beurteilung der Freiwilligkeit zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2000 – 4 StR 525/00, BeckRS 2000, 30151006). Eine bloße Erhöhung des Entdeckungsrisikos rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs noch steht sie einer Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 StGB entgegen, da ein Täter in der Zeit bis zum Eintreffen von feststellungsbereiten Dritten – insbesondere der Polizei – grundsätzlich noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risikoerhöhung verbunden sein muss (vgl. BGH Urteil vom 10.4.2019, 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81; BGH, Beschluss vom 07.03.2018, 1 StR 83/18, NStZ-RR 2018, 169). Die bloße Möglichkeit des Hinzutretens Dritter am Tatort, reicht nicht aus, um annehmen zu können, der Täter habe nun gemeint, die Tat nicht mehr vollenden zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.1992, 2 StR 325/92, NStZ 1992, 587). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Angeklagte, indem er – als die Zeugin Q ihm mitteilte, dass die Polizei bereits alarmiert sei – inne hielt, die Treppe im Hausflur wieder herunterging und anschließend das Wohnhaus verließ, die weitere Tatausführung aus autonomen Motiven aufgegeben, ohne dass die Tatvollendung aus Sicht des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits gescheitert war. Faktisch war der Angeklagte weder in einer äußeren Zwangslage, noch hält die Kammer den Rückschluss für zwingend, dass der Angeklagte die Situation als eine solche empfand, als er von der weiteren Tatausführung Abstand nahm. Dass es dem Angeklagten auf die Heimlichkeit der Tatbegehung besonders ankam, ließ sich nicht feststellen. Die Tat erfolgte insbesondere ungeplant und spontan. Zwar hatte sich aus Sicht des Angeklagten das Entdeckungsrisiko dadurch erhöht, dass die Zeugin nunmehr im Treppenhaus weiter aufstieg, an die Tür der Familie T klopfte und um „Hilfe“ rief. Andererseits hatte sich der Angeklagte zuvor durch die Hilferufe und den verursachten Lärm im Erdgeschoss wenig beeindruckt gezeigt und trotzdem die Tat fortgesetzt. Auch durch den Umstand, dass die Zeugin Q ihm mitgeteilt hatte, dass ihr Ehemann zu Hause sei und auf sie warten würde, hat er sich nicht von der weiteren Tatausführung abhalten lassen. Eine aus seiner Sicht zu erwartende mögliche Gegenwehr oder Nothilfe durch den vermeintlichen Ehemann der Geschädigten war für ihn zunächst kein Grund gewesen, die Möglichkeit der Tatvollendung für gescheitert zu erachten. Er empfand es daher für die Vollendung der Tat offensichtlich nicht – jedenfalls nicht zwingend – als hinderlich, dass die Gefahr eines Einschreitens des Ehemannes und damit eine Entdeckung bestand, soweit sich der Ehemann der Zeugin in dem Mehrfamilienhaus aufhielt und auf das laute Geschehen im Flur aufmerksam geworden sein konnte. Auch hatte die Familie T die Wohnungstür tatsächlich und auch aus Sicht des Angeklagten – und zwar unabhängig davon, ob der Angeklagte überhaupt mitbekommen hat, dass hinter der aus seiner Sicht verschlossen gebliebenen Wohnungstür T jemand anwesend war – noch nicht geöffnet, um der Zeugin Q Zuflucht und Schutz zu gewähren oder helfend einzuschreiten, so dass sich die Zeugin Q dem Zugriff des Angeklagten weiterhin alleine ausgesetzt sah. Fluchtmöglichkeiten waren ihr versperrt. Auch die Erkenntnis, dass die Polizei nun gerufen sei, rechtfertigt aus Sicht der Kammer nicht zweifelsfrei, dass die Tat aus Sicht des Angeklagten damit zwangsläufig gescheitert war. Denn das Eintreffen der Polizei – die tatsächlich noch nicht gerufen war – stand auch in der Vorstellung des Angeklagten noch nicht unmittelbar bevor und der Angeklagte hatte aus der Vergangenheit Erfahrungswerte, wie lange es dauern würde, bis die Polizei eintraf. Möglich ist es vielmehr auch, dass der Angeklagte, der es nach glaubhafter Angabe der Zeugin C nicht haben konnte, wenn man ihn anschrie und dann in der Regel – jedenfalls ihr gegenüber – von weiteren Belästigungen Abstand genommen hatte, auch in dieser Situation aus selbstgesetzten Motiven von der weiteren möglichen Tatausführung Abstand nahm. 3. Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer sachverständig beraten durch den Sachverständigen K getroffen. Der Sachverständige hat Einblick in die dem Gericht vorliegenden Akten genommen und den Angeklagten unter dem 18.09.2021 umfassend exploriert. Auf dieser Grundlage hat er zur Frage der eingeschränkten bzw. aufgehobenen Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat in seinem – im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesenen – schriftlichen Sachverständigengutachten vom 21.09.2021 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Angeklagte im Rahmen der Untersuchung bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen sei. Aufmerksamkeit und Konzentration seien nicht gestört gewesen. Das Denken des Angeklagten sei differenziert und folgerichtig sowie stimmig aufeinander bezogen gewesen. Störungen des formalen bzw. inhaltlichen Denkablaufs seien nicht erkennbar gewesen. Auch Wahrnehmungsstörungen, Ich-Störungen oder sonstige Hinweise auf eine produktiv-psychotische Symptomatik hätten sich im Rahmen der Untersuchung nicht gezeigt. Hinweise auf eine Suchterkrankung seien anamnestisch ebenfalls nicht zu finden. Hinweise darauf, dass bei dem Angeklagten eine schwere psychische Störung bestehen würde, ergäben sich nicht, insbesondere auch nicht aus der Exploration des Angeklagten. Der Angeklagte habe als Heranwachsender sein Heimatland verlassen und sei in diesem Zusammenhang in der Lage gewesen, bis nach Nordafrika zu reisen und dort offensichtlich mit dem Schiff nach Italien zu kommen. Von dort sei der Angeklagte in die Schweiz weiter gereist und letztlich nach Deutschland gekommen. Offensichtlich sei der Angeklagte auch in Deutschland durchaus zu einer autonomen Lebensführung fähig gewesen. In der Gesamtwürdigung der vorliegenden Befunde sei daher nicht ersichtlich, dass bei dem Angeklagten eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung vorliege, die eines der vier Kriterien des § 20 StGB erfüllen würde. Insbesondere bestehe bei ihm auch anamnestisch und auch nach Aktenlage keine Suchterkrankung. Damit sei nicht ersichtlich, dass die Steuerungs- und/ oder Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf die ihm zur Last gelegten Delikte in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen sein könnten. Dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach sorgfältiger und kritischer Prüfung und eigener Überzeugungsbildung – insbesondere auch vor dem Hintergrund des im Rahmen des jeweiligen Tatgeschehens gezeigten Leistungsbildes des Angeklagten – an. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Die Kammer hat daher die überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ihrer eigenen Bewertung zugrunde gelegt. IV. Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch sein Verhalten – unter Berücksichtigung der im Übrigen erfolgten Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §§ 154, 154a StPO – wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB in drei Fällen zum Nachteil der Zeuginnen N, C und S sowie wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 und Abs. 3 StGB in fünf Fällen zum Nachteil der Zeuginnen I, A, D, Q und V, davon in dem Fall zum Nachteil der Zeugin Q in Tateinheit mit Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, strafbar gemacht. Im Hinblick auf die fünf Fälle der sexuellen Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB liegt auch – sowohl objektiv, d.h. dem äußeren Erscheinungsbild der Handlung nach, als auch subjektiv, also vom Täter dazu bestimmt – eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise vor, die von den Geschädigten auch als Belästigung empfunden wurde. Die in Bezug auf die Tat zum Nachteil der Zeugin Q angeklagte vollendete sexuelle Nötigung mit Gewalt gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB hat die Kammer indes nicht angenommen, da die Kammer insoweit das Vorliegen einer sexuellen Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB nicht festzustellen vermochte. Im Hinblick auf die weiter zum Nachteil der Zeugin Q angeklagte versuchte Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 Nr. 1, 22, 23 StGB kann vorliegend dahinstehen, ob ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbegehung, d.h. zu einem erforderlichen Eindringen, zu sehen ist. Jedenfalls ist der Angeklagte von der versuchten Vergewaltigung und auch von einer eventuell versuchten sexuellen Nötigung gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten. Im Ergebnis ist daher im Anklagefall zum Nachteil der Zeugin Q eine sexuelle Belästigung gemäß §184i Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Tateinheit mit Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB anzunehmen. Der Angeklagte handelte in allen Fällen auch rechtswidrig und schuldhaft. Die erforderlichen Strafanträge wurden jeweils gestellt und das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung seitens der Strafverfolgungsbehörde jeweils bejaht. V. Bei der Frage, wie der Angeklagte zu bestrafen ist, hat sich die Kammer – sowohl für die Festlegung des jeweils anzuwendenden Strafrahmens als auch für die konkrete Zumessung der Strafe – von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen und alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gegeneinander abgewogen. Dabei hat die Kammer die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegt und zudem die Wirkungen berücksichtigt, die von der Strafe auf sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind. 1. Bei den drei Fällen der Nachstellung ist die Kammer im Ausgangspunkt jeweils vom Strafrahmen des § 238 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, ausgegangen. Bei den vier Fällen der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Zeuginnen I, A, D und V ist die Kammer im Ausgangspunkt jeweils vom Strafrahmen des § 184i Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, ausgegangen. Zudem ist die Kammer bei der Tat zum Nachteil der Zeugin Q – vor dem Hintergrund der Regelung in § 52 Abs. 2 StGB – im Ausgangspunkt vom Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. 2. Sodann hat die Kammer in Bezug auf jede der acht einzelnen Taten zunächst geprüft, ob ein – geschriebener oder ungeschriebener – besonders schwerer Fall im Sinne der §§ 238 Abs. 2, 184i Abs. 2, 240 Abs. 4 StGB vorliegt. Ein besonders schwerer Fall ist in diesem Zusammenhang dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände heranzuziehen, die für die Bewertung der Tat und der Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang in einer umfassenden Gesamtwürdigung die folgenden Gesichtspunkte erwogen und die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und im Ergebnis die Annahme eines besonders schweren Falles jeweils verneint. Hierzu im Einzelnen : Zu Gunsten des Angeklagten – und damit gegen die Annahme eines besonders schweren Falles sprechend – hat die Kammer jeweils gewichtet, dass der Angeklagte sich in Teilen geständig eingelassen hat und sich auch bei den Zeuginnen A und C in der Hauptverhandlung – wenn auch ohne echte Reue zu zeigen – entschuldigt hat. Auch war die erlebte Untersuchungshaft über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten – insbesondere unter den Bedingungen der Corona-Pandemie – entlastend zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Angeklagte aufgrund seines jungen Alters und als Erstverbüßer sowie als Ausländer – zumal der deutschen Sprache kaum mächtig – erhöht haftempfindlich ist, wenngleich im Übrigen die verbüßte Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird (vgl. § 51 Abs. 1 StGB). Zudem hat die Kammer auch gesehen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung noch relativ jung gewesen ist und die Taten jedenfalls in Teilen auch noch ein jugendhaftes Gepräge aufwiesen. Zu Gunsten des Angeklagten war auch eine nicht auszuschließende alkoholbedingte Enthemmung jedenfalls bei der Tat zum Nachteil der Zeugin Q zu berücksichtigen. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sein ausländerrechtlicher Status durch die vorliegende Verurteilung negativ betroffen sein kann, und zwar unabhängig davon ob eine Abschiebung des Angeklagten möglicherweise an tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebehindernissen scheitern kann. Zu Lasten des Angeklagten – und damit für die Annahme eines besonders schweren Falles sprechend – hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte bei der Tat zum Nachteil der Zeugin Q durch die Tat tateinheitlich gegen zwei Strafgesetze verstoßen hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer weiter den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits – wenngleich auch nur moderat und nicht einschlägig – vorbestraft ist. Auch war zu Lasten des Angeklagten zu sehen, dass es sich insgesamt um acht Taten in relativ kurzer zeitlicher Folge gehandelt hat, was für die Kammer auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und rechtsgleichgültige Gesinnung des Angeklagten schließen lässt. Andererseits war – wiederum zugunsten des Angeklagten wirkend – relativierend zu sehen, dass mit den verschiedenen Tatbegehungen die Hemmschwelle zur Tatbegehung für den Angeklagten jeweils gesunken ist. Hinzu kommen die Folgen und die durch die Taten bei den Zeuginnen verursachten psychischen Beeinträchtigungen, die jedenfalls zum Teil erheblich unter den Taten gelitten haben und zum Teil auch bis heute noch immer leiden. Auch wiesen die Tatbegehungen teilweise eine nicht unerhebliche Intensität auf. So setzte sich der Angeklagte im Rahmen der Tatbegehungen teilweise über die ihm gegenüber ausgesprochenen Hausverbote hinweg, drang in fremde befriedete Besitztümer und – im Falle zum Nachteil der Zeugin Q – sogar in ein fremdes Wohnhaus ein. Unter Würdigung dieser zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände hat die Kammer vorliegend im Ergebnis in jedem einzelnen Fall einen besonders schweren Fall nicht angenommen, insbesondere weil die zu Lasten des Angeklagten zu würdigenden Umstände in jedem einzelnen Fall nicht derart überwiegen, dass bei Anwendung des Regelstrafrahmens die Findung einer gerechten Strafe nicht möglich wäre. Die Kammer hat daher die Annahme eines besonders schweren Falles jeweils verneint, weil die strafschärfenden Umstände nicht in einem Maße überwiegen, als dass sie die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als geboten erscheinen lassen. 3. Bei der Strafzumessung im Hinblick auf die konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte – in Konkretisierung, Ergänzung und individueller Gewichtung – von den unter 2. bereits aufgeführten Erwägungen und Strafzumessungskriterien leiten lassen. Die Kammer hat im Rahmen einer erneuten umfassenden Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf folgende Einzelstrafen als täter-, tat- und schuldangemessen erkannt: Fall 1 (N) Freiheitsstrafe von 10 Monaten Fall 2 (C) Freiheitsstrafe von 10 Monaten Fall 3 (S) Freiheitsstrafe von 8 Monaten Fall 4 (I) Freiheitsstrafe von 6 Monaten Fall 5 (A) Freiheitsstrafe von 6 Monaten Fall 6 (D) Freiheitsstrafe von 6 Monaten Fall 7 (Q) Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Fall 8 (V) Freiheitsstrafe von 6 Monaten 4. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 StGB – nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte und Strafzumessungserwägungen – sodann unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe auf eine zurückhaltende – tat- und schuldangemessene – Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren erkannt. Hierbei hat die Kammer insbesondere die teilgeständige Einlassung des Angeklagten sowie die Entschuldigung des Angeklagten bei den Zeuginnen A und C berücksichtigt. Zudem hat die Kammer die erlittene Untersuchungshaft sowie die Auswirkungen der Verurteilung auf seinen ausländerrechtlichen Status gesehen. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die kriminelle Energie und Hartnäckigkeit des Angeklagten ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass die Zeuginnen teilweise erheblich unter den Taten gelitten haben und zum Teil noch heute leiden. 5. Die Kammer hat die Vollstreckung dieser Strafe gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB – aufgrund einer von ihr angenommenen günstigen Sozialprognose – noch zur Bewährung aussetzen können, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die weitere Einwirkung des Strafvollzuges – insbesondere vor dem Hintergrund der bereits längeren Untersuchungshaft, die den Angeklagten als Erstverbüßer ebenso wie die durchgeführte Hauptverhandlung ersichtlich beeindruckt hat – keine Straftaten mehr begehen wird. Denn es spricht einiges dafür, dass der Angeklagte sein Fehlverhalten inzwischen jedenfalls teilweise eingesehen hat. Zudem ist der Angeklagte nur moderat und nicht einschlägig vorbestraft. Angesichts der Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden strafmildernden Umstände – wie sie oben im Rahmen der Strafzumessung unter 2. im Einzelnen ausgeführt sind – liegen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung auch bei der hier vorliegenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zulassen. 6. Von der Einbeziehung der Geldstrafe gemäß §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 2 StGB aus der oben bezeichneten Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Ä hat die Kammer im Hinblick darauf, dass es bei einer Gesamtstrafe nicht mehr möglich wäre, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, im Sinne des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB abgesehen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da der Angeklagte – auch im Hinblick auf den Tatvorwurf zum Nachteil der Nebenklägerin Q – verurteilt worden ist, waren ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin Q aufzuerlegen.