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Urteil

115 O 130/17

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:1125.115O130.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 294.407,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 294.407,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Sanierungsgeld, das von ihr für das Jahr 2012 entrichtet worden ist. Die Klägerin, Interessenvertretung des Handwerks in den Kreisen Steinfurt und Warendorf, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Beschäftigten ein tarifvertraglicher Anspruch auf zusätzliche betriebliche Altersversorgung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zusteht. Die Beklagte ist Trägerin der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit Teil des Altersvorsorgesystems für die Angestellten des öffentlichen Dienstes. Die Klägerin ist als Arbeitgeberin unter der Mitgliedschaftsnummer 3#### Beteiligte der Beklagten. Die Aufgabe der Beklagten besteht darin, Arbeitnehmern der an ihr Beteiligten eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien ist gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der Beklagten (nachfolgend: kvw-S) als privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin als Versicherungsnehmerin (beteiligte Arbeitgeberin) und der Beklagten (Zusatzversorgungskasse) als dem Versicherer ausgestaltet . Die Finanzierung der Zusatzversorgung erfolgt durch Pflichtbeiträge der Beteiligten in Höhe von 4,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (§ 62 Abs. 1 kvw-S). Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der – zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen erfolgten - Erhebung von Sanierungsgeld gemäß § 63 kvw-S durch die Beklagte für den zum 01.01.2012 beginnenden Deckungsabschnitt. Dieses durch die Beklagte für das Jahr 2012 erhobene Sanierungsgeld ist von der Klägerin in Höhe von 294.407,80 € im Jahr 2012 an die Beklagte gezahlt worden. Eine Abrechnung über die gebuchten Zahlungen und über die Höhe des für das Jahr 2012 gezahlten Sanierungsgeldes erteilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2013 (Bl. 210 – 212 d.A.). Der Erhebung des Sanierungsgelds liegen folgende Ereignisse zu Grunde: Mit Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TK-Kommunal – (ATV-K) vom 1. März 2002 vereinbarten die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften im Tarifvertrag die rückwirkende Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem bis dahin an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem. Dabei regelt § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, dass die Zusatzversorgungskassen zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktesystem zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, vom Arbeitgeber Sanierungsgelder erheben. Der ATV-K enthält unter „§ 17 Sanierungsgelder“ folgende Vereinbarung: "(1) Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. (2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat." Der ATV-K enthält als Anlage 5 den „Altersvorsorgeplan 2001“ (AVP 2001), in dem unter Ziffer 4 zur Finanzierung folgende Regelung enthalten ist: „4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. (...)“ Im Zuge des Systemwechsels wurden bei der Beklagten der Abrechnungsverband I (Finanzierung: Umlageverfahren) und der zum 16.03.2003 eingeführte Abrechnungsverband II (Finanzierung: Kapitaldeckungsverfahren) eingerichtet. In der kvw-S finden sich u.a. folgende Regelungen: „§ 55 Getrennte Verwaltung (1) Für die Pflichtversicherung wird ein Abrechnungsverband I und II und für die freiwillige Versicherung ein weiterer Abrechnungsverband geführt. Für jeden Abrechnungsverband wird eine eigene versicherungstechnische Bilanz erstellt, die von der Verantwortlichen Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. Ein Arbeitgeber, der am 16. Juli 2003 Mitglied der Kasse ist, gehört dem Abrechnungsverband I an. (2) In der Pflichtversicherung wird der Abrechnungsverband I im Umlageverfahren sowie der Abrechnungsverband II im Kapitaldeckungsverfahren geführt. Jedes Mitglied kann vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II wechseln. (...) Die Klägerin gehört dem Abrechnungsverband I an, einen Wechsel in den Abrechnungsverband II hat die Klägerin nicht vorgenommen. Weiter finden sich in der kvw-S u.a. folgende Finanzierungsregelungen: „§ 56 Versicherungstechnische Rückstellungen (1) Für die Abrechnungsverbände nach § 55 Absatz 1 wird in den Jahresabschluss jeweils eine eigene Rückstellung eingestellt. (2) Für die Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) ist eine Rückstellung in Höhe des Teilvermögens im Sinne von § 60 Satz 2 zu bilden. Um den schrittweisen Übergang in eine Kapitaldeckung zu ermöglichen, kann für die Pflichtversicherung eine Teildeckungsrückzustellung zum Aufbau eines Kapitalstocks gebildet werden, dem zweckgebundene Zusatzbeiträge (§ 64) zugeführt werden. (...) Die Beklagte hat für den Abrechnungsverband I keinen Gebrauch gemacht von der Möglichkeit, zum schrittweisen Übergang in eine Kapitaldeckung eine Teildeckungsrückzustellung zum Aufbau eines Kapitalstocks zu bilden. Zweckgebundene Zusatzbeiträge gemäß § 64 kvw-S sind von der Beklagten nicht erhoben worden. Die Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I ist unter § 60 kvw-S wie folgt geregelt: „Der Finanzbedarf für die Kassenleistungen aus der Pflichtversicherung wird für den Deckungsabschnitt und ein weiteres Jahr festgestellt. Zur Deckung dieses Finanzbedarfs sind die Umlagen und Sanierungsgelder für den Deckungsabschnitt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so festzusetzen, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts insoweit vorhandenen Teilvermögen – (...) voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für den Deckungsabschnitt und ein weiteres Jahr zu bestreiten. Der Deckungsabschnitt soll so bemessen werden, dass die voraussichtlichen Verpflichtungen der Kasse aus den Anwartschaften und Leistungen aus der Pflichtversicherung dauerhaft erfüllt werden können; er darf jedoch zehn Jahre nicht unterschreiten. Nach spätestens drei Jahren ist der Bedarf an Umlage und Sanierungsgeld für einen neuen Deckungsabschnitt nach Satz 1 festzusetzen (gleitender Deckungsabschnitt). Zu einem über die Umlage gemäß § 62 Abs. 1 kvw-S (Pflichtbeiträge der Versicherten in Höhe von 4,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts) hinausgehendem Sanierungsgeld enthält § 63 kvw-S folgende Regelungen: „§ 63 Sanierungsgeld (1) Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell erhebt die Kasse zur Finanzierung der Ansprüche und Anwartschaften, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, ein pauschales Sanierungsgeld zur Deckung eines zusätzlichen Finanzbedarfs, der über den von der Umlage nach § 62 Absatz 1 abgedeckten Teil hinausgeht. (2) Sanierungsgeld kann erhoben werden, solange das Kassenvermögen am Ende des Deckungsabschnittes ohne Berücksichtigung des Sanierungsgeldes den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet (...) Gemäß § 8 kvw-S ist die Finanzlage der Beklagten durch den Verantwortlichen Aktuar jährlich daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Kasse gewährleistet ist. Er hat hierüber dem Kassenausschuss der Beklagten zu berichten. Tarifvertraglich regelt Nr. 3 Abs. 1 S. 1 der Anlage 4 zum ATV-K die versicherungsmathematischen Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz. Danach dienen als biometrische Rechnungsgrundlagen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck. In ihrem technischen Geschäftsplan für die Pflichtversicherung vom 01.07.2003 (Nr. 4.1) hat die Beklagte diese biometrische Rechnungsgrundlage übernommen. Eine Änderung des technischen Geschäftsplans ist bis 2012 nicht erfolgt. Nach Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens vom 22.07.2011 (überreicht von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2017) und eines Berichts des Verantwortlichen Aktuars K (ebenfalls überreicht von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2017) fasste der Kassenausschuss der Beklagten am 19.10.2011 den Beschluss über die Festsetzung des Umlagesatzes und des Sanierungsgeldes für den Zeitraum 2012 – 2014 in Höhe von 7,5 %, davon 4,5 % Umlagesatz und 3 % Sanierungsgeld (TOP 11 der Niederschrift der Sitzung am 19.10.2011, überreicht von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2017). Unter TOP 11 ist dazu festgehalten, dass der Kassenausschuss im Jahr 2005 beschlossen habe, ab dem Jahr 2006 den sog. „ewigen Umlagesatz“ zu erheben, der sich aus dem Umlagesatz mit 4,5 % und dem Sanierungsgeld von 3 % (insgesamt 7,5 %) zusammensetze. Im versicherungsmathematischen Gutachten vom 22.07.2011 war als Gesamtfinanzbedarf (Umlage und Sanierungsgeld in Abhängigkeit von Entgeltdynamik und Zins) für einen unendlich langen Deckungsabschnitt ein zwischen 6,62 % und 8,48 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts liegender Gesamtfinanzbedarf ermittelt worden. Für einen den Zeitraum 2012 bis 2031 umfassenden Deckungsabschnitt war ein zwischen 5,44 % und 6,37 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts liegender Gesamtbedarf ermittelt worden, für einen den Zeitraum 2012 bis 2041 umfassenden Deckungsabschnitt ein zwischen 5,96 % und 7,15 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts liegender Gesamtbedarf. Nachdem der Gesamtfinanzbedarf über die Pflichtbeiträge der Versicherten in Höhe von 4,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts hinausging, erfolgte – nach streitigem Beklagtenvortrag - eine Prüfung, inwieweit der zusätzliche Finanzbedarf erforderlich war für die Zahlung solcher laufenden Renten, die auf vor der Umstellung auf das Punktemodell erworbenen Anwartschaften und Ansprüchen beruhten. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des für das Jahr 2012 geleisteten Sanierungsgeldbetrages zuzüglich Nutzungszinsen. Sie ist der Ansicht, die zum Sanierungsgeld getroffene Regelung des § 63 kvw-S sei intransparent, da dort keine Regelungen zur Berechnungsmethode und zu den Rechtsgrundlagen vorhanden seien. Die Leistungsbestimmungen der Beklagten seien zudem fehlerhaft, da diese gegen die Vorgaben des ATV-K verstießen, es seien falsche Berechnungsfaktoren berücksichtigt worden, insbesondere hätten die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck zugrunde gelegt werden müssen. Angesichts des Umstandes, dass die Belastungen aus Altverbindlichkeiten – insoweit unstreitig – voraussichtlich innerhalb von 23 Jahren (bis 2034) den Umlagesatz von 4,5 % unterschreiten würden, sei es fehlerhaft, bei der Berechnung des Sanierungsgeldes einen „ewigen Umlagesatz“ bzw. einen 100-jährigen Deckungsabschnitt zugrunde zu legen. Zudem seien - zu Unrecht - verfallbare Anwartschaften und Bonuspunkte einbezogen worden. Ferner sei eine – noch nicht erfolgte – Erhöhung von Startgutschriften berücksichtigt worden. Die ursprüngliche Startgutschriftenregelung sei (unstreitig) vom BGH für unwirksam erklärt worden, eine wirksame Regelung über erhöhte Startgutschriften habe es bis zum Zeitpunkt der hier streitigen Festsetzung von Sanierungsgeld noch nicht gegeben. Es habe auch kein zusätzlicher, aus dem Altbestand resultierender Finanzierungsbedarf in den hier maßgeblichen Zeiträumen bestanden, sondern die Beklagte habe regelmäßig Überschüsse erwirtschaftet, die sie in unzulässiger Weise zum Aufbau eines Vermögensbestandes in Höhe von über 2,6 Milliarden Euro genutzt habe. Ein Vermögensaufbau durch die Beklagte sei in keiner Weise zulässig, auch nicht auf Grundlage der Umlagezahlungen. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass auf Bundesebene durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die Jahre 2013 und 2014 erhobenes Sanierungsgeld erstattet worden sei, da kein umstellungsbedingter zusätzlicher Finanzierungsbedarf mehr bestanden hätte. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin sei – entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht verjährt, da die Beklagte über die Sanierungsgeldforderungen erst im Folgejahr, vorliegend im Jahr 2013, eine Abrechnung erteilt habe und der Klageanspruch im Wege des Mahnbescheids im Dezember 2016 geltend gemacht worden sei. Zudem habe sie bis 2015 keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen (Erhebung von Sanierungsgeld entgegen den Vorgaben der Satzung) gehabt. Hilfsweise macht die Klägerin (ohne weiteren Vortrag hierzu) Ansprüche auf Rückzahlung von Sanierungsgeld für die Jahre 2013 (In Höhe von 271.105,60 €) und 2014 (in Höhe von 205.160,06 €) geltend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 294.407,80 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Regelungen ihrer Satzung seien wirksam und ordnungsgemäß den Berechnungen der Sanierungsgelder zugrunde gelegt worden. Zur Beschlussfassung trägt die Beklagte vor, dass zunächst der Gesamtfinanzierungsbedarf für den am 01.01.2012 beginnenden Deckungsabschnitt ermittelt worden sei. Ausgehend von einem Gesamtfinanzbedarf zwischen 6,62 % und 8,48 %, der sowohl auf Grundlage aktueller Rechnungsgrundlagen (beinhaltend Rückstellungen im Sinne eines sog. Puffervermögens) als auch auf Grundlage der Heubeck-Tafel 2005 G, ermittelt worden sei, habe der Kassenausschuss den Finanzbedarf auf 7,5 % festgelegt. Nach Ermittlung dieses – über die Umlage von 4,5 % hinausgehenden – Gesamtbedarfs sei sodann eine Ermittlung des Barwerts der alten Last (des aus dem Altbestand resultierenden Finanzierungsbedarfs) erfolgt. Bei Ermittlung dieses die „alte Last“ betreffenden Finanzbedarfs seien geschäftsplanmäßig die Richttafeln von 1998 (sog. Sterbetafeln) zugrunde gelegt worden. Angesichts der bereits erfolgten Einigung der Tarifvertragsparteien über eine Erhöhung der Startgutschriften sei auch diese Erhöhung zu berücksichtigen gewesen. Auch hätten verfallbare Anwartschaften berücksichtigt werden müssen, weil diese über die Zeitstrecke regelmäßig zu unverfallbaren Anwartschaften würden, die in die Finanzierung der bestehenden Leistungsverpflichtungen einzubeziehen seien. Auch wenn zum 01.01.2002 noch keine Unverfallbarkeit vorgelegen habe, seien verfallbare Anwartschaften, die vor dem 01.01.2002 begründet worden seien, Bestandteil der alten Last. Die Beklagte behauptet, nahezu 60% der derzeitigen Lasten resultierten noch aus dem früheren Gesamtversorgungssystem, die Sanierungsgelder würden ausschließlich und in voller Höhe für die Zahlung der laufenden Renten verwendet, die aus vor der Umstellung auf das Punktemodell erworbenen Anwartschaften und Ansprüchen resultierten. Bezüglich des Rechnungszinses seien 3,25 % während der Anwartschaftsphase und 5,25 % während des Rentenbezugs bei der Barwertermittlung der alten Last (also in Bezug auf die Zahlung solcher laufenden Renten, die auf vor der Umstellung auf das Punktemodell erworbenen Anwartschaften und Ansprüchen beruhen) zugrunde gelegt worden. Bei der Dauer des Deckungsabschnitts sei auf einen 100-jährigen Deckungsabschnitt abgestellt worden, was angesichts der Satzung („mindestens 10 Jahre“) zulässig sei. Der hierbei entstehenden Schwankungsbreite werde dadurch Rechnung getragen, dass nach spätestens drei Jahren der Bedarf an Umlage und Sanierungsgeld satzungsgemäß zu überprüfen sei, was auch erfolge. Soweit von der VBL in der Vergangenheit Sanierungsgeld an deren Beteiligte erstattet worden sei, sei die Situation aufgrund eines höheren von der VBL erhobenen Umlagesatzes (Gesamtfinanzierungssatz von regelmäßig über 10% bei einem reinen Umlagesatz von 7,86 %) nicht vergleichbar. Soweit die Beklagte über Vermögen verfüge und Vermögen aufbaue, geschehe dies nur bezüglich der Umlagezahlungen zwecks Bildung von Rücklagen für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Bei dem zugunsten des Abrechnungsverbands I vorhandenen Vermögen handele es sich dagegen nur um „Puffervermögen“ und nicht um Deckungskapital. Ein solches Puffervermögen sei notwendig, weil andernfalls ein Ausgleich von Schwankungen im Verhältnis der Einnahmen und Ausgaben nicht möglich sei. Auch zum Erhalt einer Finanzierungsstabilität sei ein Puffervermögen zwingend erforderlich. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt hierzu vor, ein etwaiger Rückzahlungsanspruch sei bereits im Jahr 2012 fällig geworden, so dass mit Ablauf des Jahres 2015 Verjährung eingetreten sei. Die Kammer hat bezüglich der bei der Berechnung des Sanierungsgeldes berücksichtigten Vorgaben Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Diplom-Wirtschaftsmathematikers und Beratenden Aktuars X, der sein Gutachten ferner mündlich erläutert hat. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 21.10.2020 (Anlage zu den Akten) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2021 (Bl. 622 – 624 d.A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. I. Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des für das Jahr 2012 erhobenen Sanierungsgeldes aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1.Var. BGB, da die Festsetzung des Sanierungsgeldes durch den Beschluss des Kassenausschuss der Beklagten vom 19.10.2011 unwirksam ist. Denn dieser Beschluss hält einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB nicht stand. 1. § 63 kvw-S stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Sanierungsgeldes durch die Klägerin dar. Die Regelung übernimmt von den Tarifvertragsparteien getroffene tarifrechtliche Grundentscheidungen und ist daher mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB entzogen. Soweit sie einer Prüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegt, verstößt sie hiergegen nicht. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 20.07.2011 (IV ZR 76/09) und macht sich die dort dargestellten Gründe ausdrücklich zu Eigen. Dass diese Entscheidung zu der inhaltlich anderslautenden Regelung in § 65 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ergangen ist, steht deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Der BGH hat auch andere, inhaltlich mit § 63 Abs. 1 der Satzung der Klägerin vergleichbare Satzungsregelungen, die weder den Inhalt von § 17 ATV-K wiedergaben noch eine Regelung zur Höhe des Sanierungsgeldes enthielten, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 20.07.2011 ausdrücklich für wirksam erklärt (Urteile vom 05.12.2012, IV ZR 111/10 und vom 09.12.2015, IV ZR 336/14). 2. Die Festsetzung des Sanierungsgeldes im Beschluss vom 19.10.2011 ist jedoch unverbindlich, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht. § 63 kvw-S bestimmt, dass die Kasse das von den Beteiligten zu zahlende Sanierungsgeld festsetzt. Der Beklagten steht damit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB zu, das nach billigem Ermessen zu treffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 111/10). Die Billigkeit im Sinne des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind. Die Entscheidungskontrolle darf nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden, vielmehr ist auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre von Bedeutung. Neben sachfremden Motiven ist daher auch zu prüfen, ob der Kassenausschuss deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten Finanzbedarfs ausgegangen ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2010, 20 U 44/09 zur Finanzierung im Kapitaldeckungsverfahren). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kassenausschuss mit seinem Beschluss vom 19.10.2011 die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten. a) Der Beschluss des Kassenausschusses vom 19.10.2011 beruht auf einem unrichtig (satzungswidrig) ermittelten Finanzbedarf, weil der Kassenausschuss aufgrund der Vorlage des Verantwortlichen Aktuars von einem zu langen („hundertjährigen“) Deckungsabschnitt ausgegangen ist und seinen Berechnungen nicht dem technischen Geschäftsplan / der Satzung der Beklagten entsprechende Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt hat. Das hatte zur Folge, dass der Ausschuss – ausgehend von einem überhöhten Finanzbedarf - das ihm zustehende Ermessen nicht wirksam ausgeübt hat und auch nicht wirksam ausüben konnte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das versicherungsmathematische Gutachten vom 22.07.2011, auf dem die Festsetzung des Sanierungsgeldbetrages beruht, eine unzureichende Grundlage für die Entscheidung des Kassenausschusses war. Dabei ist das Gutachten einer objektiven Fehlerkontrolle zu unterziehen; auf die subjektive Erkennbarkeit für den Kassenausschuss kommt es grundsätzlich nicht an. Unstreitig ist der Gesamtfinanzbedarf – einschließlich des Finanzbedarfs, der für Zahlung solcher laufenden Renten erforderlich war, die auf vor der Umstellung auf das Punktemodell erworbenen Anwartschaften und Ansprüchen beruhen („Altlasten“) – im Gutachten auf Grundlage eines unendlich langen („hundertjährigen“) Deckungsabschnitts ermittelt worden, wobei sowohl aktuelle Rechnungsgrundlagen als auch die Heubeck-Tafel 2005 G zugrunde gelegt wurde. Die Höhe des Sanierungsgeldes (3 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts) ist sodann in der Form festgelegt worden, dass von dem ermittelten Gesamtbedarf in Höhe von 7,5 % die Pflichtbeiträge in Höhe von 4,5 % abgezogen worden sind. Nach den nachvollziehbaren und für das Gericht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X steht jedoch fest, dass sich die Altrentensätze (ausgehend von den im Gutachten vom 22.07.2011 weiter enthaltenen Angaben) zukünftig jeweils verringern und voraussichtlich im Jahr 2034 den Pflichtbeitragssatz in Höhe von 4,5 % unterschreiten werden. Ausgehend von einem kürzeren Deckungsabschnitt hätte sich daher auch ein geringer Gesamtfinanzbedarf ergeben. Im versicherungsmathematischen Gutachten vom 22.07.2011 selbst ist als Gesamtbedarf für einen dreißigjährigen Deckungsabschnitt (2012 bis 2041) ein zwischen 5,96 % und 7,15 % liegender Betrag angegeben, der durch Beschluss des Kassenausschusses vom 19.10.2011 festgelegte Betrag von 7,5 % wird hierbei nicht erreicht. Angesichts der Regelung unter § 60 kvw-S, wonach der Deckungsabschnitt so bemessen werden soll, dass die voraussichtlichen Verpflichtungen der Kasse aus den Anwartschaften und Leistungen aus der Pflichtversicherung dauerhaft erfüllt werden können und zehn Jahre nicht unterschreiten darf, sind sachliche Gründe für einen 30 Jahre überschreitenden Deckungszeitraum nicht erkennbar, zumal nach den Ausführungen des Sachverständigen bei einem kürzeren Deckungsabschnitt und bereits (unstreitig) vorhandenem Vermögen keine Notwendigkeit für einen weiteren Vermögensaufbau besteht. Die Beklagte hat die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens auch insofern überschritten, als bei der Ermittlung des Gesamtfinanzbedarfs im Gutachten vom 22.07.2011 unstreitig in Bezug auf die Altlasten nicht die dem technischen Geschäftsplan der Beklagten entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde gelegt worden. Nach der tarifvertraglichen Regelung der versicherungsmathematischen Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz dienen als biometrische Rechnungsgrundlagen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck. In ihrem technischen Geschäftsplan für die Pflichtversicherung vom 01.07.2003 hat die Beklagte diese biometrische Rechnungsgrundlage übernommen. Hierzu hat der Sachverständige zwar – auch für das Gericht nachvollziehbar – ausgeführt, dass es für eine versicherungsmathematisch korrekte Ermittlung eines Finanzbedarfs nicht mehr vertretbar sei, die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck und die im Tarifvertrag von 2002 genannten Rechnungszinsen anzuwenden. Diese veränderten biometrischen Erkenntnisse sowie die Veränderungen der Rechnungszinsen hat die Beklagte jedoch (unstreitig) nicht zu einer Änderung ihres technischen Geschäftsplans veranlasst. Die der Festsetzung des Sanierungsgeldes vorausgegangene Ermittlung des Gesamtfinanzbedarfs entsprach damit in Bezug auf die Altlasten nicht dem im Zeitpunkt der Berechnungen und der Beschlussfassung vorliegenden technischen Geschäftsplan. Auch wenn die Beklagte – entsprechend ihrem Vortrag - nach Ermittlung des Gesamtfinanzbedarfs noch gesondert den Umfang der alten Last ermittelt und hierbei die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck sowie die tarifvertraglich geregelten Rechnungszinsen zugrunde gelegt hat, lässt sich ihrem Vortrag nur entnehmen, dass dies lediglich bei der Prüfung berücksichtigt worden ist, ob bereits die Pflichtbeiträge in Höhe von 4,5 % zur Deckung der alten Last ausreichen. Dass die Pflichtbeiträge in Höhe von 4,5 % zur Deckung der alten Last in dem im Jahr 2012 beginnenden Deckungsabschnitt nicht ausreichten, hat auch der Sachverständige bestätigt. Eine Berechnung des Sanierungsgeldes auf Grundlage dieser – gesondert erfolgten – Ermittlung der alten Last ist jedoch nach eigenem Vortrag der Beklagten nicht erfolgt. Die Höhe des festgesetzten Sanierungsgeldes ist vielmehr – wie von der Beklagten selbst dargelegt - in der Form festgelegt worden, dass von dem (auf Grundlage eines hundertjährigen Deckungsabschnitts, aktueller Rechnungsgrundlagen und der die Heubeck-Tafel 2005 G ermittelten) Gesamtbedarf in Höhe von 7,5 % lediglich die Pflichtbeiträge in Höhe von 4,5 % abgezogen worden sind. Die Beschlussfassung ist damit nicht auf Grundlage der Regelung in § 63 kvw-S erfolgt, wonach Sanierungsgeld nur zur Deckung eines zusätzlichen Finanzbedarfs erhoben werden darf, der über den von der Umlage (Pflichtbeiträge in Höhe von 4,5 %) abgedeckten Teil hinausgeht. Vor diesem Hintergrund kann daher letztlich auch dahinstehen, ob die Beklagte mit der Erhebung von Sanierungsgeld in Höhe von 3 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts auch – wie die Klägerin vorträgt – einen über die Bildung eines auch nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen erforderlichen „Puffervermögens“ hinausgehenden Vermögensaufbau betrieben hat. Dahinstehen kann ferner, ob bei der Ermittlung des für die Festsetzung des Sanierungsgeldes maßgeblichen Finanzbedarfs die Kosten für eine – im Zeitpunkt der Beschlussfassung tarifvertraglich geregelte - Anhebung der rentenfernen Startgutschriften berücksichtigt werden durften. Die Beklagte war daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar zur Erhebung von Sanierungsgeld berechtigt, jedoch nicht in der von ihr festgesetzten Höhe, so dass die Erhebung insgesamt fehlerhaft war. Eine gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist im vorliegenden Fall nicht möglich. § 315 Abs. 3 BGB ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann. Dies gilt auch hier. Die Zusatzversorgung der Beklagten stellt ein komplexes Versicherungssystem dar, das bezüglich seiner Finanzierung über die Belange der Beklagten hinausgeht und die Beteiligten in ihrer Gesamtheit betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10). Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Sanierungsgeldes steht auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Zwar entsteht bei der Rückforderung von Leistungen, die ohne Rechtsgrund geleistet wurden, der Rückforderungsanspruch grundsätzlich mit der – vorliegend bereits im Jahr 2012 erfolgten - Leistung. Eine Abrechnung darüber, dass und inwieweit die gebuchten Zahlungen nicht lediglich die Pflichtbeiträge, sondern auch das Sanierungsgeld betrafen, hat die Klägerin jedoch unstreitig erst mit Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 26.04.2013 erhalten. Die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den ihren Anspruch begründenden Umständen hatte die Klägerin damit erst im Jahr 2013. Die die für einen Anspruch aus § 812 BGB geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB war damit bei Zustellung des Mahnbescheids am 27.12.2016 noch nicht abgelaufen. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Hinsichtlich der Mehrforderung der Klägerin auf Nutzungszinsen bereits seit dem 01.01.2013 war die Klage mangels substantiierten Vortrags der Klägerin abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 294.407,80 € festgesetzt.