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Urteil

16 O 67/21

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:1103.16O67.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um den Ersatz von kongruenten Leistungen des klagenden Landes (im folgenden: Klägers) nach dem Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz durch den Beklagten. Am Samstag, dem ##.##.2018, lenkte Herr A den von ihm geführten Kleinbus auf die Außenterrasse des Restaurants Z in der L Innenstadt. Dabei wurden 4 Menschen getötet und mehr als 20 Menschen zum Teil schwer verletzt. Der Täter erschoss sich unmittelbar nach der Tat. Die Polizei ging von einem sogenannten „erweiterten Suizid“ aus. Ein Ausgleich der den Hinterbliebenen und Geschädigten entstandenen Schäden wurde von der M Versicherung, welche zum Tatzeitpunkt der Versicherer des Tatfahrzeugs war, unter Berufung auf § 103 VVG nicht erbracht. Die betroffenen Hinterbliebenen und Geschädigten stellten bei den zuständigen Landschaftsverbänden Anträge auf Erbringung von Leistungen nach dem OEG/BVG. Von den insgesamt 77 gestellten Anträgen von Opfern und Hinterbliebenen (Stand 31.10.2019) wurden zum Zeitpunkt der Klageschrift vom 29.03.2021 bereits 70 Anträge bearbeitet. Im Wesentlichen ist die Erstattung der Heilbehandlungskosten, die Bewilligung von Witwen/er-, Waisen- und Beschädigtenrente sowie die Zahlung von Bestattungsgeld beantragt worden. Die durch das Land Nordrhein-Westfalen bisher geleisteten Erstattungen belaufen sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf 332.001,60 EUR. Mit Erlass vom 16.04.2018 teilte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MAGS) gegenüber den Landschaftsverbänden Westfalen-Lippe und Rheinland folgendes mit: Hiermit stimme ich gem. § 1 Abs. 12 Opferentschädigungsgesetz (OEG) dem Grunde nach zu, den Opfern und Hinterbliebenen der Amokfahrt am ##.##.2018 in L Versorgung in Anwendung des OEG zu gewähren. Eine Nichtanwendung des OEG erachte ich in der Gesamtschau als eine für die Betroffenen unbillige Härte. Die Bearbeitung der OEG-Anträge und insbesondere die Leistungserbringung bitte ich in enger Abstimmung mit weiteren in Betracht kommenden Trägern, namentlich der Unfallversicherung und Verkehrsopferhilfe e.V., vorzunehmen, um Doppelleistungen aus gleichem Rechtsgrund auszuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erlasses wird auf die als Anlage 2 eingereichte Kopie (Bl. 23 f. d. A.) verwiesen. Am 05.06.2019 fand zwischen dem Kläger und Vertretern des Regulierungsbeauftragten des Beklagten eine Besprechung über die Regressaussichten der erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen nach dem OEG/BVG in Münster statt. Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass der Kläger weitere Verhandlungen direkt mit dem Beklagten führen soll. Mit Schreiben vom 07.06.2019 nahm der Beklagte Bezug auf das Gespräch vom 05.06.2019 und bat den Kläger darum, seine Rechtsauffassung dem Beklagten gegenüber schriftlich darzulegen. Dies tat der Kläger mit Schreiben vom 03.07.2019. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 05.08.2019. Der Kläger legte nochmals mit Schreiben vom 31.10.2019 seine Rechtsauffassung dar. Der Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 06.01.2020. Über den Nachlass des Täters der Amokfahrt, A, wurde zum Az. Aktenzeichen entfernt – AG L – Nachlasspflegschaft anordnet. Das Amtsgericht L bestellte am 31.07.2019 das Aufgebot zur Ausschließung der Nachlassgläubiger nach dem am ##.##.2018 verstorbenen A. Der Kläger meldete daraufhin am 23.01.2020 Schadensersatzansprüche in Höhe von 332.001,60 EUR an, welche gemäß Ziffer 8 des Ausschließungsbeschlusses in angemeldeter Höhe vorbehalten wurden. Der Kläger beantragte ein Schiedsverfahren gemäß § 7 KfzUnfEntschV. Mit Beschluss vom 07.12.2020 sah die Schiedsstelle von einem Einigungsvorschlag ab. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte hafte ihm gegenüber aus übergegangenem Recht gem. § 5 OEG, § 81 a) BVG, § 12 Abs. 1 PflVG i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2, §§ 211, 223, 224, 226, 227 StGB. Durch den Erlass des MAGS sei der Anwendungsbereich des OEG entgegen dem Wortlaut von § 1 Abs. 11 OEG (a.F.) eröffnet worden. Ferner ist er der Ansicht, dass die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG nicht eingreife, da es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen des Klägers gegenüber den Geschädigten nicht um Versorgungsbezüge im Sinne der Vorschrift handele. Letztlich ist er der Ansicht, dass die Leistungsbescheide des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (im Folgenden: LWL) gegenüber den Geschädigte gem. § 118 SGB X eine Bindung der Gerichte bewirke. Er beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von dem Kläger erbrachten kongruenten Leistungen zu ersetzen, die ihm als Folge der sog. Amokfahrt von L vom ##.##.2018, gegen ##.## Uhr, durch den von Herrn A geführten Kleinbus auf die Außenterrassen des Restaurants Z in der L Innenstadt zum Nachteil der durch die vorsätzliche Straftat betroffenen Opfer und Hinterbliebenen entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit sie nicht von Dritten erstattet werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, es fehle dem Feststellungantrag bereits die notwendige Bestimmtheit. Er ist darüber hinaus der Ansicht, ein Forderungsübergang auf ihn nach §§ 5 OWG, 81 a BVG sei nicht eingetreten. Entscheidungsgründe Die Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klage im Hinblick auf die Bestimmtheit des Klageantrages zulässig ist. Sie ist in jedem Fall unbegründet. I. Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Der Beklagte ist gegenüber dem Kläger nicht zum Ersatz von durch den Kläger erbrachter, kongruenter Leistungen verpflichtet. 1. Für eine etwaige Ersatzpflicht des Beklagten fehlt es bereits an einem Übergang der Ansprüche der Geschädigten gegenüber dem Beklagten auf den Kläger. a) Ein solcher Forderungsübergang auf den Kläger hat nicht nach §§ 5 OEG i.V.m. 81a BVG stattgefunden. Der Anwendungsbereich des OEG ist bereits nicht eröffnet. (1) § 1 Abs. 1 OEG regelt den Grundtatbestand, nach dem ein Ausgleich der Schäden nach dem BVG eröffnet ist. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes ergibt sich aus § 1 Abs. 11 OEG (a.F.). Darin heißt es: Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden sind. Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Amokfahrt von L vom ##.##.2018. Hintergrund für die Regelung ist die Einstandspflicht des Entschädigungsfonds nach § 12 Abs. 1 PflVG. Opfer einer Gewalttat, die aus einem tätlichen Angriff unter dem Gebrauch eine Kraftfahrzeugs entstehen, sollen ihren Schadensersatzanspruch einzig gegen den Entschädigungsfond der Haftpflichtversicherer richten können. Es wird ausdrücklich geregelt, dass in diesem Fall nicht der Staat einstandspflichtig ist. (2) Eine „Ausnahme von der Ausnahme“ wird entgegen der Ansicht des Klägers nicht durch § 1 Abs. 12 OEG (a.F.) und den streitgegenständlichen Erlass des MAGS geschaffen. Dieser lautet: §1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Durch diese Regelung wird aber nicht der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 OEG erweitert oder eine Ausnahme von § 1 Abs. 11 OEG (a.F.) geschaffen. Vielmehr handelt es sich bei der Vorschrift um eine Ergänzung von Anspruchsvoraussetzungen, die sich aus § 1 OEG i.V.m. § 89 BVG ergeben. § 1 Abs. 1 OEG verweist auf den Leistungskatalog des BVG, der noch aus Zeiten der Kriegsopferhilfe stammt und damit eng und nicht immer zeitgemäß gefasst ist. Somit besteht die Möglichkeit, dass derjenigen, dem eigentlich ein Anspruch aus dem OEG i.V.m. BVG zusteht, der ihm entstandene Schaden nicht ersetzt wird, da dieser nicht im Katalog des BVG aufgeführt ist. Demnach soll die Verwaltung einen Härteausgleich allgemein gewähren können, sofern der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Gruppen mit ihren Besonderheiten übersehen oder nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (BSG, Urteil vom 18.12.1996, 9 RV 2/95). § 1 Abs. 12 OEG (a.F.) bezieht sich damit nicht auf die Eröffnung des Anwendungsbereichs, sondern lediglich auf den Umfang des Schadensersatzes des Opfers (vgl. LSG München, Urteil vom 07.05.2014 - L 15 VS 17/13). Letztlich fehlt es auch an einer expliziten, gesetzlichen Regelung, welche das MAGS oder eine andere Behörde der Exekutive ermächtigt, die von der Legislative normierte Ausnahme des § 1 Abs. 11 OEG (a.F.) durch einen Rechtsakt der Exekutive auszuhebeln. b) Ein Forderungsübergang hat entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht nach § 116 SGB X stattgefunden. Zum einen zählt der Kläger bzw. zählen die für diesen vorliegend tätig gewordenen Landschaftsverbände nicht zu den nach § 116 SGB X begünstigten Sozialversicherungsträgern. Begünstigt im Sinne der Vorschrift sind lediglich die Sozialversicherungsträger im Sinne des SGB IV einschließlich der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB IV und ausdrücklich § 116 Abs. 10 SGB X), die Sozialhilfeträger nach dem SGB XII sowie Träger der Grundsicherung nach dem SGB II, § 116 Abs. 10 SGB X. (vgl. Peters-Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 116 SGB X, Stand: 03.08.2020, Rn. 20) Zum anderen hat der Kläger keine Sozialleistungen im Sinne der Vorschrift erbracht. 2. Letztlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob ein Forderungsübergang auf den Kläger stattgefunden hat. Einer Inanspruchnahme des Beklagten steht vorliegend die Regelung des § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG entgegen. Hiernach ist eine Haftung des Beklagten ausgeschlossen, „soweit […] der Schaden durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird“. Dies ist vorliegend der Fall. a) Bei den von dem Kläger bzw. den für ihn agierenden Landschaftsverbänden auf Grundlage des BVG erbrachten streitgegenständlichen Leistungen handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers um Versorgungsbezüge im Sinne der Vorschrift. Das BVG unterscheidet in § 9 BVG zwischen Abs. 1 (Versorgung) und Abs. 2 (Leistungen auf Antrag nach § 29 SGB IX). Unter § 56 Abs. 1 BVG werden im Rahmen der „Anpassung der Versorgungsbezüge“ diejenigen Versorgungsbezüge genannt, die anpassungsfähig sind. Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass es sich bei den in dieser Vorschrift genannten Bezügen um „Versorgungsbezüge“ handelt. Dabei wird zum einen die Grundrente (§ 31 Abs. 1, 4 BVG) sowie das Bestattungsgeld (§§ 36, 53 BVG) genannt. Der Kläger bzw. die für den Kläger handelnden Landschaftsverbände gingen bei Gewährung der streitgegenständlichen Leistungen offensichtlich selbst davon aus, dass es sich bei den Leistungen um Versorgungsbezüge im Sinne der Vorschrift handelt. So heißt es in dem als Anlage 12 eingereichten Bescheid des LWL auf Seite 2 ausdrücklich: „Sie (Empfängerin des Bescheids) haben Versorgungsbezüge ab dem 01.04.2018.“ Der als Anlage 13 eingereichte Bescheid des LWL zur Gewährung von Bestattungsgeld verweist ausdrücklich auf § 36 Abs. 1 BVG. Auch die durch den Kläger regulierten Heilbehandlungskosten fallen unter den Katalog des § 9 BVG als „Versorgungsbezüge“ . So regelt § 65 Abs. 1, 3 BVG unter der Überschrift „Ruhen des Anspruchs auf Versorgung“ , dass „(Abs. 1) der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht, wenn (…). (Abs. 3) Der Anspruch auf Heilbehandlungskosten (…) ruht insoweit, als (…).“ Der Gesetzgeber sieht demnach die aufgrund des BVG gewährten Heilbehandlungskosten als Versorgungsbezüge an. b) Der Haftungsausschluss nach § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG knüpft nach seinem Wortlaut auch nicht daran, ob es einen Ersatzanspruch des Geschädigten auf Versorgungsbezüge gibt, sondern lediglich, ob ihm welche „gewährt“ werden. Durch die Bescheide des LWL sind an die Opfer und Hinterbliebenen Versorgungsbezüge im Sinne der Vorschrift erbracht und damit ein Schaden ausgeglichen worden. Ob der Kläger dazu berechtigt oder verpflichtet war, ist aufgrund der Bestandswirkung der Bescheide gegenüber den Geschädigten unerheblich. Nach § 7 Abs. 1 OEG (a.F.) steht dem Geschädigten gegen den Bescheid der Rechtsweg der Sozialgerichte offen. Gemäß § 77 SGG erwächst Bestandkraft über Bescheide, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Kläger ist den Geschädigten gegenüber als Verpflichteter aufgetreten und hat dadurch Versorgungsbezüge gewährt. Diese Gewährung erfolgte dabei dem Grunde nach, also auch im Hinblick auf noch entstehende Schäden. 3. Soweit die Klägerin im Übrigen der Ansicht ist, dass die gegenüber den Geschädigten ergangenen Bescheide gem. § 118 SGB X Bindungswirkung für die Kammer entfalten, geht dies fehl. Nach dem Wortlaut der Regelung des § 118 SGB X entfalten die Leistungsbescheide des LWL lediglich im Verhältnis zwischen dem Kläger bzw. den für diesen agierenden Landschaftsverbänden zu den Geschädigten selbst Bindungswirkung, also zwischen den an dem Leistungsbescheid Beteiligten. Inwieweit die Leistungsbescheide nach § 118 SGB X auch eine Bindungswirkung gegenüber einem an dem dem Erlass des Bescheides zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren unbeteiligten Dritten entfalten soll, erschließt sich der Kammer nicht Ungeachtet dessen ist auch zweifelhaft, ob den Leistungsbescheiden überhaupt eine Bindungswirkung nach § 118 SGB X zukommt. Eine solche besteht dann nicht, wenn der Leistungsträger – wie vorliegend - von vornhinein unzuständig war und in der irrtümliche Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines Verwaltungsakts erbringt (BGH v. 05.09.2009 VI ZR 208/08; Bieresborn, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 118 SGB X, Rn.2f.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. III. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 332.001,60 EUR festgesetzt.