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Beschluss

16 O 279/12

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:1012.16O279.12.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

sind auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.03.2021 (Aktenzeichen I-24 U 76/20) von der Klägerin

4.322,04 EUR - viertausenddreihundertzweiundzwanzig Euro und vier Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.04.2021 an die Beklagten zu je 1/2-Anteil zu erstatten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit sind auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.03.2021 (Aktenzeichen I-24 U 76/20) von der Klägerin 4.322,04 EUR - viertausenddreihundertzweiundzwanzig Euro und vier Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.04.2021 an die Beklagten zu je 1/2-Anteil zu erstatten. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar. Gründe: 1. Gerichtskosten I. Instanz Die Gerichtskosten sind bereits ausgeglichen. Es hat sich ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin ergeben in Höhe von: 2.783,99 EuroAuf die beigefügte Abschrift der Gerichtskostenberechnung wird Bezug genommen. 2. Außergerichtliche Kosten I. Instanz Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:A. Kläger - Seite: 4.313,59 EuroB. Beklagten - Seite: 9.555,46 EuroAbsetzung:Die Auslagen für das Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.O wurden abgesetzt, da es sich hierbei nicht um notwendigeKosten i. S. d. § 91 ZPO handelt. Notwendig sind solche Kosten z. B. wennsie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, Beschl. 07.02.2013, VII ZB60/11, Beschl. 26.02.2013, VI ZB 59/12, Beschl. 20.12.2011, VI ZB 17/11).Bei der Rechnung des Sachverständigen vom 15.12.2011 fehlt es an derProzessbezogenheit. Zwischen der Beauftragung des Sachverständigen und demRechtsstreit muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. DasGutachten muss stets mit Rücksicht auf einen konkreten, bereits anhängigenoder mit großer Wahrscheinlichkeit anhängig werdenden Prozess erstelltwerden. Dies muss auf Grund des Schreibens der Klägerseite vom 27.01.2012im vorliegenden Fall verneint werden. Die Klägerin hatte zu diesemZeitpunkt die Absicht, die aufgetretenen Differenzen im Rahmen eineraußergerichtlichen Besprechung zu beseitigen. Die Kosten gem. Rechnungendes Sachverständigen vom 13.07.2012 und 07.09.2012 sind ebenfalls nichtnotwendig i. S. d. § 91 ZPO. Eine wirtschaftlich vernünftig denkendePartei würde vor einer Einholung eines vorprozesszualen Gutachtens imvorliegenden Fall absehen, da sie zu diesem Zeipunkt bereits eineAufstellung über Art und Umfang der Mängel erhalten hatte und über dieHöhe des Mängelbeseitigungsaufwands durch die Gegenseite informiert wurde,so dass ein Gutachten über die Feststellung derselben Mängel überflüssigwar, zumal davon auszugehen ist, dass im folgenden Klageverfahren ohnehinein Gutachten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigeneinzuholen sein wird. Insgesamt also abzusetzen: 5.947,32 EuroC. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:Kläger - Seite: 4.313,59 EuroBeklagten - Seite: 3.608,14 EuroAusgleichsfähige Kosten insgesamt: 7.921,73 EuroVon den ausgleichsfähigen Kosten tragen die Beklagten 42%: 3.327,13 EuroAbzüglich der eigenen Kosten der Beklagten: 3.608,14 EuroErstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin: 281,01 Euro 3. Ergebnis I. Instanz Erstattungsanspruch Gerichtskosten der Beklagtengegen die Klägerin: 2.783,99 EuroErstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Beklagtengegen die Klägerin: 281,01 EuroErstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin: 3.065,00 Euro 4. Gerichtskosten II. Instanz Die Gerichtskosten sind bereits ausgeglichen. Es hat sich ein Erstattungsanspruch der Beklagten (Plural) gegen die Klägerin ergeben in Höhe von: 276,00 EuroAuf die beigefügte Berechnung der Gerichtskosten wird Bezug genommen. 5. Außergerichtliche Kosten II. Instanz Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:A. Kläger - Seite: 3.865,80 EuroAbsetzung:Der Streitwert wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom04.05.2021 für die II. Instanz festgesetzt auf 20.313,30 €. Die Gebührenwurden entsprechend herabgesetzt.Insgesamt also abzusetzen: 803,60 EuroB. Beklagten - Seite: 5.448,30 EuroAbsetzung:Der Streitwert wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom04.05.2021 für die II. Instanz festgesetzt auf 20.313,30 €. Die Gebührenwurden entsprechend herabgesetzt. Die Umsatsteuer wurde anteilig gekürzt.Insgesamt also abzusetzen: 1.539,39 EuroC. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:Kläger - Seite: 3.062,20 EuroBeklagten - Seite: 3.908,91 EuroAusgleichsfähige Kosten insgesamt: 6.971,11 EuroVon den ausgleichsfähigen Kosten tragen die Beklagten 42%: 2.927,87 EuroAbzüglich der eigenen Kosten der Beklagten (Plural): 3.908,91 EuroErstattungsanspruch der Beklagten (Plural)gegen die Klägerin: 981,04 Euro 6. Ergebnis II. Instanz Erstattungsanspruch Gerichtskosten der Beklagten (Plural)gegen die Klägerin: 276,00 EuroErstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Beklagten (Plural)gegen die Klägerin: 981,04 EuroErstattungsanspruch der Beklagten (Plural)gegen die Klägerin: 1.257,04 Euro 7. Zusammenfassung der vorstehenden Erstattungsansprüche Erstattungsanspruch I. Instanz der Beklagtengegen die Klägerin: 3.065,00 EuroErstattungsanspruch II. Instanz der Beklagtengegen die Klägerin: 1.257,04 Euro__________________________________________________________________Es ergibt sich ein Erstattungsanspruchder Beklagten gegen die Klägerinin Höhe von 4.322,04 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Landgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Münster, 12.10.2021