1. Dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, Rechtsberatungsdienstleistungen anzubieten und hierbei angestellte Rechtsanwälte als „Partner“ zu bezeichnen, wie geschehen am 00.01.2021 unter der Webadresse …(Bez. Webseite entfernt ) und nachfolgend wiedergegeben: …(Bild entfernt), Text wie nachfolgend: „H Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Partner H entstammt einer Per Bauunternehmer- und Architektenfamilie und ist seit vielen Jahren als Anwalt auf Baurecht spezialisiert. Zwischen 1999 und 2003 war H ehrenamtliches Mitglied im Planungsausschuss der Stadt P und – als Experte für Immobilienrecht – mehrere Jahre lang in der Mitgliederberatung für den Verband „Haus und Grund“.“ 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.501,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.03.2021 Zug um Zug gegen Vorlage einer den Vorsteuerabzug ermöglichenden, auf den Beklagten lautenden Rechnung über die Leistung „Abmahnung F Rechtsanwälte vom 00.01.2021“ zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien sind Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in T, die im Bereich des Baurechts tätig sind und ihre Dienstleistungen auch im Internet anbieten. Der Beklagte warb auf seiner Webseite unter der aus dem Tenor ersichtlichen Webadresse für seine Dienstleistungen im Rahmen der Vorstellung des bei ihm angestellten Rechtsanwaltes H wie folgt: „H Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Partner H entstammt einer Per Bauunternehmer- und Architektenfamilie und ist seit vielen Jahren als Anwalt auf Baurecht spezialisiert. Zwischen 1999 und 2003 war H ehrenamtliches Mitglied im Planungsausschuss der Stadt P und – als Experte für Immobilienrecht – mehrere Jahre lang in der Mitgliederberatung für den Verband „Haus und Grund“. Seit dem Wintersemester 2017 ist RA H zudem als Lehrbeauftragter an deer Universität G-V tätig. RA H ist (Non-Equity-)Partner und Leiter des Standortes P und ist an den Standorten P und N für Sie da. Hier finden Sie eine Übersicht der Veröffentlichungen (Aufsätze und Kommentierungen, Urteilsbesprechungen und Rezensionen, Monographien).“ Wegen des äußeren Erscheinungsbildes der Vorstellung des angestellten Rechtsanwaltes H auf der Webseite des Beklagten wird auf den in der Klageschrift wiedergegebenen screenshot-Ausschnitt (Bl. 3 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 27.01.2021 (Anlage F 1, Bl. 5 ff. d. A.) mahnte der Kläger den Beklagten unter Bezugnahme auf die werbende Vorstellung des angestellten Rechtsanwaltes H wegen der Verwendung der Bezeichnung „Partner“ ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 10.02.2021 (Anlage F 2, Bl. 8 ff. d. A.) als unberechtigt zurück. Der Kläger ist der Ansicht, durch die Verwendung der Bezeichnung „Partner“ rufe der Beklagte bei den angesprochenen Verkehrskreisen die unzutreffende Vorstellung hervor, der so bezeichnete Mitarbeiter sei Gesellschafter und damit Teilinhaber des beworbenen Unternehmens „X Bauanwälte“. Die Werbung enthalte damit zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens, indem der Eindruck erweckt wird, die Beratung werde in Person des Rechtsanwaltes H durch einen Inhaber und nicht lediglich durch einen angestellten Rechtsanwalt erbracht. Bekannt sei, dass Rechtssuchende die Beratung durch einen Kanzleiinhaber (Partner) der Beratung und Vertretung durch einen angestellten Rechtsanwalt vorziehen. Die Irreführung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass der Beklagte später im Text vor die Bezeichnung „Partner“ in Klammern den Zusatz „Non-Equity“ gestellt habe. Denn es sei nicht verbürgt, dass jeder Webseitenbesucher den Text vollständig liest und darüber hinaus sei die Bedeutung des Zusatzes „Non-Equity“ nicht allgemein bekannt. Der Kläger beantragt, 1. dem Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, Rechtsberatungsdienstleistungen anzubieten und hierbei angestellte Rechtsanwälte als „Partner“ zu bezeichnen, wie geschehen am 00.01.2021 unter der Webadresse … (Bez. Webseite entfernt ) und nachfolgend wiedergegeben: …(Bild entfernt), Text wie nachfolgend: „H Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Partner H entstammt einer Per Bauunternehmer- und Architektenfamilie und ist seit vielen Jahren als Anwalt auf Baurecht spezialisiert. Zwischen 1999 und 2003 war H ehrenamtliches Mitglied im Planungsausschuss der Stadt P und – als Experte für Immobilienrecht – mehrere Jahre lang in der Mitgliederberatung für den Verband „Haus und Grund“.“ 2. den Beklagte zu verurteilen, an den ihn 1.501,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.03.2021 Zug um Zug gegen Vorlage einer den Vorsteuerabzug ermöglichenden, auf den Beklagten lautenden Rechnung über die Leistung „Abmahnung F Rechtsanwälte vom 27.01.2021“ zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Bezeichnung des angestellten Rechtsanwaltes H als „Partner“ stelle wegen der in derselben Schriftgröße und auf einem normal großen Bildschirm ohne Scrollen wahrnehmbaren Erläuterung: „RA H ist (Non-Equity-)Partner (…)“ keine Irreführung dar. Der Begriff „Non-Equity“-Partner sei allgemein verständlich und finde im Kontext von Rechtsanwaltskanzleien gängigen Gebrauch. Die Verwendung der Bezeichnung „Non-Equity-Partner“ sei auch nicht wettbewerbswidrig. Ansonsten würden alle Wirtschaftskanzleien, die ihre Berufsträger als „Non-Equity-Partner“ im Außenauftritt bezeichnen irreführend handeln, wenn die Berufsausübungseinheit, bei der sie beschäftigt sind, nicht als Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des PartGG organisiert wäre. Der Beklagte beruft sich ferner auf Verwirkung und die Einrede der Verjährung. In diesem Zusammenhang trägt er vor, in seiner Kanzlei sei die Bezeichnung als „Non-Equity-Partner“ bereits während der Anstellung des Klägers als Rang oder Status im Rahmen einer Beförderung innerhalb des Kreises der angestellten Rechtsanwälte angesehen und nicht als Darstellung eines gesellschafts- oder arbeitsrechtlichen Sachverhalts wahrgenommen worden. Auch schon während der Beschäftigungszeit des Klägers in seiner Kanzlei sei Rechtsanwalt Andreas H – zum Beispiel auf der Kanzlei-Interseite vom 00.01.2016 – als „Non-Equity-Partner“ bezeichnet worden. Mithin habe der Kläger zum Zeitpunkt seiner Abmahnung seit mehr als fünf Jahren Kenntnis von der Praxis der Verwendung der Bezeichnung gehabt, ohne hieran Anstoß zu nehmen. Der Kläger tritt der Verwirkung und der Einrede der Verjährung unter Hinweis darauf entgegen, dass kein Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der Bezeichnung „(Non-Equity-)Partner geltend gemacht werde. Kenntnis von der Verwendung der alleinstehenden Bezeichnung „Partner“ für einen angestellten Rechtsanwalt, die während seiner früheren Anstellung beim Beklagten nicht praktiziert worden sei, habe er am 00.01.2021 nach Aufsuchen von dessen Homepage erlangt und anschließend seine Prozessbevollmächtigten mandatiert. Dass die angegriffene Verwendung der Bezeichnung „Partner“ schon vor dem 00.01.2021 auf der Homepage des Beklagten eingestellt war, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat Erfolg. 1. Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu. Als Rechtsanwälte, die mit Kanzleisitz in T im Bereich des Baurechts tätig sind, sind die Parteien Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die vom Beklagten verwendete Bezeichnung des angestellten Rechtsanwaltes H als „Partner“ ist zur Irreführung über die Person und Eigenschaften seines Unternehmers geeignet. Denn sie erweckt den unzutreffenden Eindruck, der angestellte Rechtsanwalt sei Gesellschafter und damit Teilinhaber der beworbenen Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten. Diese irreführende geschäftliche Handlung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn Rechtssuchende ziehen die Beratung durch einen Kanzleiinhaber (Partner), dem aufgrund seiner unmittelbaren Gewinnbeteiligung zugeschrieben wird, härter arbeitend und engagierter zu sein, der Beratung und Vertretung durch einen angestellten Rechtsanwalt vor. a) Die durch die Bezeichnung des angestellten Rechtsanwaltes H als „Partner“ hervorgerufene Irreführung wird nicht dadurch gebannt, dass es vier Absätze weiter unten heißt: „RA H ist (Non-Equity-)Partner (…)“. Die Bezeichnung als „Partner“ schließt blickfangmäßig den ersten Absatz ab, in welchem rein informativ die Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt und die erworbenen Fachanwaltsbezeichnungen wiedergegeben werden. In den nachfolgenden drei Absätzen werden in der Art des in der Unternehmenskommunikation und im Marketing eingesetzten „storytellings“ Herkunft und weitere Tätigkeiten des angestellten Rechtsanwalts dargestellt. Die im dann folgenden Absatz enthaltene Beschreibung als „(Non-Equity-)Partner“ ist nicht hervorgehoben oder in irgendeiner Weise – zum Beispiel durch einen Sternchenhinweis – mit der im ersten Absatz verwendeten Bezeichnung „Partner“ verknüpft. Die Angabe „(Non-Equity-)Partner“ nimmt damit nicht am Blickfang der zu Beginn des Textes verwendeten Bezeichnung „Partner“ teil. Hinzu kommt, dass die Angabe „(Non-Equity-)Partner“ überhaupt nur von denjenigen Verbrauchern wahrgenommen wird, die alle fünf Textabsätze durchlesen. Dabei ist die Möglichkeit, dass der angesprochene Verkehr den Text nicht bis zu Ende liest, dadurch erhöht, dass die Absätze zwei, drei und vier narrative Informationen enthalten, die als weniger bedeutsam empfunden werden. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass die Bedeutung des Zusatzes „Non-Equity“ nicht als allgemein bekannt angesehen werden kann. Denn es ist nicht darauf abzustellen, ob die Bezeichnung bei professionellen Wirtschaftskanzleien branchenüblich ist, sondern darauf, ob der gewöhnliche Rechtssuchende die diesem Anglizismus zugedachte Bedeutung zutreffend erfasst, was ganz überwiegend nicht der Fall sein wird. b) Der Unterlassungsanspruch ist weder gemäß § 11 UWG verjährt noch gemäß § 242 BGB verwirkt. Der Kläger hat ausdrücklich dargelegt, dass die alleinstehende Bezeichnung „Partner“ für einen angestellten Rechtsanwalt, die den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründet, während seiner früheren Anstellung beim Beklagten nicht praktiziert worden ist und auch, dass er Kenntnis von seiner Verwendung erst am 00.01.2021 nach Aufsuchen von dessen Homepage erlangt hat. Diesen Sachvortrag hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Darauf, ob der Kläger seit seiner Tätigkeit für den Beklagten Kenntnis davon hatte, dass in dessen Kanzlei angestellte Rechtsanwälte auch als (Non-Equity-)Partner bezeichnet werden, kommt es nicht an. 2. Der Anspruch auf Zahlung der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Abmahnkosten Zug um Zug gegen Erteilung einer den Vorsteuerabzug ermöglichenden Rechnung ist ebenfalls begründet. Die vom Kläger unter dem 00.01.2021 ausgesprochene Abmahnung war berechtigt, so dass er aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Die für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen entsprechen dem geltend gemachten Betrag von 1.501,19 €, dem ein in Anbetracht von § 51 Abs. 2 GKG nicht zu beanstandender Gegenstandswert von 30.000,00 € und eine ebenfalls nicht zu beanstandende 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 € und die auf den Gesamtbetrag anfallende Umsatzsteuer zugrunde liegen. Der für die Abmahnkosten geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 01.03.2021 zugestellt worden. II. Dem Antrag des Beklagten, ihm nachzulassen, auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.07.2021 zu erwidern, war nicht zu entsprechen. Der Schriftsatz vom 06.07.2021 enthielt keinerlei neues Vorbringen im Sinne des § 283 ZPO. Insbesondere hatte der Kläger schon in seinem Schriftsatz vom 10.04.2021 dargelegt, dass er von der Verwendung der alleinstehenden Bezeichnung „Partner“ für einen angestellten Rechtsanwalt, die während seiner früheren Anstellung beim Beklagten nicht praktiziert worden sei, erst am 23.01.2021 nach Aufsuchen von dessen Homepage Kenntnis erlangt habe. Der Beklagte hat den Schriftsatz des Klägers vom 10.04.2021 durch Schriftsatz vom 23.06.2021 erwidert. Den im Schriftsatz vom 10.04.2021 mitgeteilten tatsächlichen Umständen zur Kenntniserlangung ist er dabei inhaltlich nicht entgegengetreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: 30.000,00 €