Urteil
16 O 41/21
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2021:0504.16O41.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Ansprüche nach einem Pkw-Kauf in Zusammenhang mit dem sogenanntem „VW Abgasskandal“. Der Kläger erwarb vom Autohaus D. in Q (Anl. K1) im Juni 2017 einen Seat Leon ST 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 20.850,00 € mit einer damaligen Laufleistung von 24.615 km, Erstzulassung Juni 2016. Das Fahrzeug war teilfinanziert, die angefallenen Finanzierungskosten belaufen sich auf 1.278,36 €. Eingebaut in das Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 288, der von der Beklagten als Konzernmutter entwickelt, den Tochtergesellschaften-/Marken zur Verfügung gestellt und dort schließlich plangemäß in die Fahrzeuge zahlreicher Fahrzeugbaureihen durch die jeweiligen Konzerntöchter eingebaut worden ist. Bei diesem in dem Fahrzeug verbauten Motor handelt es sich um ein Nachfolgemodel des Motors EA189 des Volkswagenkonzerns. Dieser EA 189 ist - allgemein- und gerichtsbekannt - mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und insoweit Gegenstand einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren gegen den Volkswagenkonzern. Auch der neue Motor EA 288 verfügt über ein System zur Abgasreinigung, welches zum einen auf einer Abgasrückführung beruht. Dabei wird ein Teil des Abgases der frisch angesaugten Umgebungsluft beigemischt und in den Motor zurückgeführt. Hierdurch verändert sich die chemische Zusammensetzung des Gemischs, was Einfluss auf die anschließende Verbrennung und damit auf den Ausstoß von Abgasen hat. Die Höhe des Abgasanteils wird durch die Motorsteuerungssoftware bestimmt und richtet sich auch nach der Umgebungslufttemperatur. Zum anderen wird zur Abgasreinigung eine Abgasnachbehandlung durch selektive katalytische Reduktion (SCR) durchgeführt. Dabei wird das übrige, nicht rückgeführte Abgas vor einer endgültigen Emission in den SCR-Katalysator geführt. Dort werden Stickoxide permanent durch Ammoniak reduziert, was durch Einblasen einer wässrigen Harnstofflösung nach der ISO 22241 erzeugt wird. Unstreitig ist das Fahrzeug aktuell von keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen. Mit Schreiben vom 05.11.2020 – gerichtsbekannt - teilte das Kraftfahrtbundesamt mit, dass nach Durchführung von Untersuchungen an Motoren des Typs EA 288 keine als unzulässig einzustufende Abschalteinrichtung habe festgestellt werden können, so dass weder ein Verdacht, noch ein Hinweis auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliege. Der Kläger behauptet, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Motor weise verbotene Abschalteinrichtungen auf, und zwar sogar mindestens zwei solche Abschalteinrichtungen. Zum einen enthalte der streitgegenständliche Motor EA 288 eine Abschalteinrichtung, die in der Funktionsweise der des Motors EA189 entspreche. Diese Einrichtung, die Zykluserkennung, erkenne, ob sich der Motor bei der Zulassung auf dem NEFZ-Prüfstand oder im realen Betrieb befindet. Im realen Betrieb reduziere diese die Abgasrückführung derart deutlich, so dass erheblich mehr Abgase entstehen. Der streitgegenständliche Motor verfüge zudem aber noch über eine weitere Abschalteinrichtung, das Thermofenster. Diese schalte zudem die Abgasreinigung im realen Betrieb bei den in Deutschland herrschenden Außentemperaturen aus. Insoweit funktioniere die Abgasreinigung - aufgrund der zweiten Abschalteinrichtung - nur innerhalb eines engen Temperaturfensters, des sogenannten „Thermofensters“. Außerhalb dieses Temperaturbereiches werde der Grenzwert für den Stickoxidausstoß überschritten. Zudem habe eine Messung der Abgaswerte durch die Deutsche Umwelthilfe im Jahr 2019 an mehreren Fahrzeugen mit einem Motor der Baureihe EA 288 eine Überschreitung der zulässigen Stickoxid-Werte ergeben. Das Inverkehrbringen des Kfz mit den unerlaubten Abschaltsoftwaren sei als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu bewerten. In dem Abschluss des ihm nachteiligen Kaufvertrages liege sein Schaden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2021 zuzüglich Finanzierungskosten in Höhe von 1.278,36 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Seat Leon ST 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer VSSZZZ5FZGR######, zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 06.02.2021 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.212,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2021 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Motor habe keine unzulässige Abschalteinrichtung. Dementsprechend sei auch ein Rückruf des hier in Rede stehenden Fahrzeugtyps durch das KBA nicht erfolgt. Das KBA, wie auch das Verkehrsministerium hätten ausdrücklich bestätigt, dass bei den Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 die von den Motoren EA189 bekannte Abschalteinrichtung nicht zum Einsatz komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Klage hat mit dem Hauptbegehren und sämtlichen hiervon abhängigen Nebenansprüchen sowie den weiteren Klageanträgen keinen Erfolg. Die Beklagte haftet weder aus §§ 826, 31 BGB, noch aus § 823 Abs. 2 BGB dem Grunde nach. Der Kläger hat die haftungsbegründenden Voraussetzungen bereits nicht substantiiert vorgetragen. Die Behauptung des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine im Sinne der EG Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung, stellt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt als Vortrag ins Blaue dar, so dass über diese - bestrittene - Behauptung kein Beweis zu erheben ist, andernfalls es sich um unzulässige Ausforschung handeln würde. Objektive Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im vorliegenden Fahrzeug können dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden. Demgegenüber ist das vorliegende Fahrzeug bislang unzweifelhaft von keinem Rückruf des KBA betroffen und hat das KBA im vergangenen Herbst den EA 288 noch nicht einmal mehr als Verdachtsfall eingestuft. Aus dem gleichen Grund reicht daher auch der Verweis auf eine Untersuchung durch die Deutsche Umwelthilfe nicht aus, eine unzulässige Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug substantiiert darzulegen. Im Rahmen der Untersuchung der von der Klägerin vorgetragenen Untersuchung durch die Deutsche Umwelthilfe wurden Fahrzeuge anderer Modellreihen untersucht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer Partei zwar nicht verwehrt werden, vermutete Tatsachen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, zu behaupten und unter Beweis zu stellen (BGH, Urteil vom 25. März 1987 - IVa ZR 224/85 m.w.N.; Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99). Doch wird ein solches prozessuales Vorgehen - so wie hier - unzulässig, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06. Juli 2020 – 17 U 168/19). Insoweit gilt hier im Einzelnen bezüglich der behaupteten Manipulationen: I. Ob danach letztendlich das hier verwendete Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, kann dahinstehen. Anhaltspunkte hierfür gibt es bislang nicht, denn unzweifelhaft ist das vorliegende Fahrzeug bislang von keinem Rückruf des KBA betroffen. 1. Das Vorbringen des Klägers trägt weder den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, noch des Schädigungsvorsatzes. Denn allein die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung reicht für sich noch nicht aus, um den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens zu begründen. Insoweit entspricht es mittlerweile nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung – einschließlich des hier zuständigen Berufungsgerichts -, dass insbesondere das Vorhandensein eines sog. Thermofensters eine Haftung des Herstellers nicht begründet. So hat jüngst OLG Hamm, Beschluss vom 05. November 2020 – 18 U 86/20 –, Rn. 5, juris, erneut zutreffend hierzu festgestellt: „Ein sittenwidriges Verhalten käme bei dem Einsatz eines Thermofensters nur dann in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen wurde (OLG München, Urteil vom 20.01.2020, 21 U 5072/19, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, 3 U 148/18, zitiert nach juris). Dies lässt sich im Streitfall nicht feststellen. Anders als in den Fällen einer Umschaltlogik betreffend den Fahrzeugtestbetrieb, in denen sich aufdrängt, dass eine solche gesetzeswidrig ist, kann dies für ein Thermofenster nicht ohne weiteres vermutet werden. Der insoweit maßgebliche Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) 715/2007 ist im Hinblick auf die Zulässigkeit von Thermofenstern keineswegs eindeutig und lässt divergierende Auslegungen zu. So weist die vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte Untersuchungskommission "X" in ihrem Bericht zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) 715/2007 darauf hin, dass die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich sei, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulasse, nicht zu beanstanden sei und damit möglicherweise ein Verstoß gegen die Verordnung nicht vorliege (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, Seite 123). Vor diesem Hintergrund fehlen greifbare Anhaltspunkte für ein "Erschleichen" der EG- Typengenehmigung mittels des Thermofensters durch die Beklagte (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2020, 8 U 17/20; OLG Hamm, Urteil vom 12.08.2020, 30 U 192/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020, 5 U 110/19, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2020, 19 U 29/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19; OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2019, 9 U 567/19, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.2019, 3 U 416/19 zitiert nach juris.“ Dem ist seitens der Kammer nichts hinzuzufügen. 2. Auch der Bundesgerichthof hat in seinem jüngst verkündeten Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –, BeckRS 2021, 847 (betreffend sog. Thermofenster), diese obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt und betont, dass über die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinaus weitere Umstände hinzutreten müssten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Ein solchermaßen festzustellendes Handeln unter billigender Inkaufnahme eines Gesetzesverstoßes kann etwa dann angenommen werden, wenn im Typengenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystem gemacht werden und hierdurch das Kraftfahrtbundesamt und letztlich auch die arglosen Erwerber der Fahrzeuge getäuscht werden. Diese Annahme war im Zusammenhang mit dem Volkswagenmotor EA 189 gerade deshalb gerechtfertigt, weil in absolut evidenter Weise der Automobilhersteller eine Software allein zum Zwecke der Täuschung hergestellt und hierfür eine Typengenehmigung erwirkt hatte, welche den Prüfstand erkennt und ausschließlich in diesem Modus für eine Einhaltung der gesetzlichen Stickoxidgrenzwerte Sorge trägt, im realen Fahrbetrieb jedoch vollständig von der Einhaltung dieser Grenzwerte absieht (BGH a.a.O.). Eine solche Umschaltlogik ist allerdings nicht ohne weiteres mit einer Software vergleichbar, welche – im realen Fahrbetrieb sowie auf dem Prüfstand gleichermaßen – von bestimmten Umgebungsbedingungen abhängig ist, seien auch bestimmte Bedingungen auf der Straße häufiger gegeben als auf dem Prüfstand oder andersherum. Worüber konkret aber bezüglich des Thermofensters die Beklagte das KBA im Typengenehmigungsantrag getäuscht haben soll, trägt der Kläger nicht vor. II. Schließlich erfolgt auch die Behauptung des Vorliegens einer manipulativen „Zykluserkennung“, welche offenbar aus Sicht des Klägers der beim EA 189 verbauten Umschaltlogik entsprechen soll, ohne jedwede nachvollziehbare Anhaltspunkte. Soweit sich der Kläger auf ein internes Papier bezieht (Anl. K2), ist völlig unerfindlich, wie er von den Begriffen „Abgasnachbehandlungsevents“ und „physikalische Randbedingungen“ auf eine manipulative Prüfstandserkennung schließen will. Allenfalls belegen vorgenannte Begriffe, dass der Grad der Abgasnachbehandlung von bestimmten Randbedingungen abhängig ist – das allein ist für sich aber noch nicht verwerflich oder vergleichbar zu einer Umschaltlogik (vgl. Ausführungen unter I.). B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.