Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Nachrüstung der Biogasanlage der Klägerin am Standort R-Straße 00 in 00000 H mit einer Organic-Rankine-Cycle-Anlage (ORC-Anlage) im Sinne von § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG 2004) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1918) verpflichtet ist, für den gesamten von dieser Biogasanlage erzeugten Strom eine um jeweils weitere zwei Cent pro Kilowattstunde erhöhte Vergütung nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG 2004) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1918) zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt am Standort R-Straße 00 in 00000 H eine Biogasanlage, die 200 kW elektrischer Energie erzeugt. Die Inbetriebnahme erfolgte im Jahr 2008. Die Beklagte nimmt den durch die Klägerin erzeugten Strom als zuständige Netzbetreiberin ab. Mit Schreiben vom 07.02.2019 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte diese auf, zu bestätigen, dass der Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 bei einer Nachrüstung ihrer Biogasanlage mit einer sog. Organic-Rankine-Anlage (im Folgenden: ORC-Anlage) für den von der gesamten Anlage produzierten Strom gezahlt werde. Mit Schreiben vom 05.03.2019 und abermals mit Schreiben vom 12.07.2019 lehnte die Beklagte eine solche Auszahlung ab. Die Klägerin behauptet, sie plane konkret die Installation einer ORC-Anlage. Sie habe mit der Firma F GmbH & Co. KG einen Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer solchen Anlage geschlossen. Die voraussichtlichen Kosten hierfür beliefen sich auf 80.325,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anl. K6 (Bl. 165 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass in Fällen wie diesem, in denen der Anlagenbetreiber den Betrieb einer nach § 8 Abs. 4 S.1 EEG 2004 förderfähigen ORC-Anlage plane, die Anlage aber noch nicht eingebaut habe, ein Feststellunginteresse hinsichtlich der zu gewährenden zusätzlichen Mindestvergütung bestünde. Dies ergebe sich aus den erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Risiken der Nachrüstung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein gesetzliches Schuldverhältnis nach den §§ 4 ff. EEG 2004 bestünde. Einen Leistungsantrag könne sie, die Klägerin, noch nicht stellen, weil es insofern zunächst der Nachrüstung und dem längeren Betrieb der Anlage bedürfe. Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, der Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 S. 1 EEG 2004 sei auf den durch den von der gesamten Anlage erzeugten Strom zu gewähren. Dies ergebe sich insbesondere aus einem systematischen Vergleich zwischen § 8 Abs. 3 und 4 EEG 2004 und deren unterschiedlichen Wortlaut. Im Falle des Abs. 3 habe der Gesetzgeber das Wort „soweit“ und im Gegensatz dazu im Falle des Abs. 4 das Wort „mittels“ verwendet. Auch ein Vergleich mit der Nachfolgevorschrift des EEG 2009 spreche für ein weites Verständnis des zu zahlenden Technologiebonus. Denn im Gegensatz zum EEG 2004 habe der Gesetzgeber im EEG 2009 den Technologiebonus nunmehr dergestalt beschränkt, dass der Technologiebonus lediglich auf den Strom entfalle, soweit dieser mit einer ORC-Anlage produziert werde. Auch die Gesetzesbegründung zum EEG 2004 spreche für ein weites Verständnis des zu zahlenden Technologiebonus. Schließlich sei auch der Sinn und Zweck zu berücksichtigen, der darin bestünde, Anreize für den Einsatz innovativer Technologien zu schaffen. Je höher aber die Förderung sei, desto höher sei auch der Anreiz für den Einsatz solcher Technologien. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte bei Nachrüstung der Biogasanlage der Klägerin am Standort R-Straße 00 in 00000 H mit einer Organic-Rankine-Cycle-Anlage (ORC-Anlage) im Sinne von § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG 2004) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1918) verpflichtet ist, für den gesamten von dieser Biogasanlage erzeugten Strom eine um jeweils weitere zwei Cent pro Kilowattstunde erhöhte Vergütung nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG 2004) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1918) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin aufgrund der fehlenden Installation der ORC-Anlage die Feststellung eines noch nicht bestehenden Rechtsverhältnisses begehre. Außerdem sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt, weil dieser einen nicht vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Es sei nicht überprüfbar, ob ein gegebenenfalls eingesetztes Modul eine ORC-Anlage im Sinne des EEG 2004 darstelle. Außerdem sei unklar, welche Gesetzesfassung die Klägerin genau meine. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, der Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 S. 1 EEG 2004 entfalle lediglich auf den von der ORC-Anlage erzeugten Strom, nicht aber auf den von der gesamten Anlage erzeugten Strom. Hierfür spreche der Wortlaut des Gesetzes, wonach nur der Strom förderfähig sei, der mittels der ORC-Anlage erzeugt werde. Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen für einen beschränkten Anspruch auf den Technologiebonus. Hier sei zu berücksichtigen, dass eine Förderung des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zu einer Überförderung nach dem „Gießkannenprinzip“ führe. Nach der weiten Auslegung reiche es theoretisch aus, eine äußerst geringe Menge an Strom mittels ORC-Anlage zu produzieren und trotzdem eine erhebliche Förderung für den von der gesamten Anlage produzierten Strom zu erhalten. Dies stünde dem Ziel des Gesetzgebers entgegen, durch den Technologiebonus Anreize zum umfassenden Einbau solcher Technologien zu schaffen. Auch die Gesetzesbegründung helfe nicht weiter. Soweit dort davon die Rede sei, dass anders als im Abs. 3 der Bonus nicht nur für den im gekoppelten Betrieb gelieferten Strom zu zahlen sei beziehe sich dieser Satz nicht auf die ORC-Technik, sondern allein darauf, dass die Anlage in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werde. Schließlich habe die Clearingstelle EEG die Auffassung der Beklagten bestätigt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P, N und C. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 01.03.2021 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse sowie ein Rechtsschutzbedürfnis und kann nicht bereits eine Leistungsklage erheben. Außerdem ist der Antrag hinreichend bestimmt. Dazu im Einzelnen: a) Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Unter einem Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, sondern unter diesen Begriff fallen auch solche Beziehungen, die als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen. Auch bedingte Beziehungen jener Art können die Grundlage einer Feststellungsklage bilden. Ein Rechtsverhältnis liegt daher auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGH, Urteil vom 25.10.2004 – II ZR 413/02; BGHZ 4, 133, 134 f. und st. Rspr.). Ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt ferner bereits dann vor, wenn die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (BGH, Urteil vom 23.09.1987 – IVa ZR 59/66). Basierend auf diesen Maßstäben liegt ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach den §§ 4 ff. EEG 2004 vor, indem die Klägerin eine Biogasanlage betreibt und hierin Strom erzeugt, wofür die Beklagte als Netzbetreiberin die nach diesen Normen zu zahlende Stromvergütung zu entrichten hat. Dieses umfasst, weil die Klägerin die hier streitgegenständliche ORC-Anlage noch nicht in ihrer Biogasanlage installiert hat, zunächst nur die Vergütungspflicht wegen des erzeugten Stroms aus der ohne einer ORC-Anlage betriebenen Biogasanlage. Allerdings steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in diesem Fall die weitere (streitgegenständliche) Verbindlichkeit in Form des zu zahlenden Technologiebonus für eine ORC-Anlage bereits in der Form angelegt ist, dass ihre Entstehung bereits dem Grunde nach angelegt ist und lediglich noch vom Eintritt weiterer Umstände abhängt, nämlich von der Vollziehung des zwischen der Klägerin und der F GmbH & Co. KG abgeschlossenen Liefer-und Montagevertrag über eine ORC-Anlage. Dass ein solcher Vertrag besteht, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen C. Dieser hat bestätigt, dass er im Namen der F GmbH & Co. KG mit der Klägerin einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer ORC-Anlage abgeschlossen habe. Er habe sich zunächst im Herbst 2019 auf der Hannover Messe mit dem Geschäftsführer der Klägerin unterhalten, wobei es in dem Gespräch auch um die Lieferung einer ORC Anlage gegangen sei. In dem Zusammenhang habe man sich auch über den Preis unterhalten, der nach seiner Erinnerung in einer Größenordnung von 80.000,00 EUR gelegen habe. Hieran anschließend hätten im Mai 2020 weitere Gespräche stattgefunden, die schließlich in einer Bestellung seitens der Klägerin im Oktober oder November 2020 gemündet hätten. Der Zeuge bekundete weiter, er habe daraufhin die Auftragsbestätigung, die als Anl. K6 (Bl. 165 d.A.) vorgelegt wurde, erstellt und an die Klägerin versandt. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Zwar irrte sich dieser bezüglich der konkreten Daten des Gesprächs und der Auftragserteilung, im Hinblick auf den eigentlichen Kern des Geschehens, nämlich die Verhandlungen mit dem Geschäftsführer der Klägerin über die Lieferung und Montage einer ORC-Anlage, war seine Aussage jedoch klar und derart detailliert, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Zeuge tatsächlich Erlebtes bekundet hat. So konnte sich der Zeuge noch genau an die Orte der Gespräche erinnern, namentlich die Messe in Hannover, am Standort der Klägerin und bei dem Betrieb der F GmbH & Co. KG in Goldenstedt. Außerdem konnte sich der Zeuge noch an weitere Details des Gesprächs erinnern, etwa die Freude des Geschäftsführers der Klägerin über die Größe der ORC-Anlage oder darüber, dass dieser die Restwärme weiterleiten wollte. Dies deckt sich im Übrigen mit der Aussage des Zeugen P. Dieser hat zwar nicht direkt mitbekommen, ob es zu einem Vertragsschluss gekommen ist, allerdings hat er ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin über die Bestellung einer ORC-Anlage geführt, in dem dieser gesagt habe, dass er eine solche Anlage bestellt habe. Auch die vorgelegte Auftragsbestätigung (Anl. K6) zwischen der Klägerin und der F GmbH & Co. KG ist als dokumentierter verbindlicher Vertrag über die Lieferung auszulegen. In ihr ist klar der Gegenstand der gegenseitigen Leistungspflichten genannt. Gegen einen Vertragsschluss spricht auch nicht, dass in der Auftragsbestätigung die Anlage nur als ORC-10-Anlage bezeichnet ist. Die Anlage ist im Weiteren genau beschrieben, sodass offensichtlich die vertragliche Leistungspflicht bestimmbar ist. Außerdem haben sich die Klägerin und die F GmbH & Co. KG über einen konkreten Preis geeinigt, sodass sämtliche essentialia negotii vorliegen. Es kommt ferner für die Frage eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses nicht darauf an, ob die ORC-Anlage bau-oder immissionsschutzrechtlich angezeigt oder genehmigt worden ist, ob diese zum Netzanschluss angemeldet wurde, ob die Anlage beim Hersteller bestellt wurde oder ob die Klägerin bereits Anzahlungen auf den Kauf der Anlage geleistet hat. Denn Verträge sind einzuhalten. Daher ist der Grund für die hier streitgegenständliche zukünftige Zahlungspflicht des Technologiebonus nach der Inbetriebnahme einer ORC-Anlage am Standort der Klägerin bereits dergestalt fest gelegt, dass ihr Eintritt lediglich noch vom Vollzug des abgeschlossenen Vertrags abhängt. Auf etwaige Anzeigen, Genehmigungen, Anmeldungen oder Zahlungen kommt es daher nicht an. Denn auch diese Umstände sind aufgrund des abgeschlossenen Vertrags bereits dem Grunde nach angelegt. Aus den gleichen Gründen ist es unerheblich, wie viel Zeit seit Abschluss des Vertrags vergangen ist. b) Die Klägerin hat außerdem ein Feststellungsinteresse im Sinne des §§ 256 Abs. 1 ZPO. Ein solches besteht, wenn den subjektiven Rechten der Klägerin dadurch eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, dass die Beklagte solche Rechte bestreitet. Die Beklagte hat die Zahlung des Technologiebonus für den von der gesamten Anlage produzierten Strom mehrmals abgelehnt, sodass der Klägerin nur noch der Rechtsweg verbleibt. Hierin liegt auch ihr Rechtsschutzbedürfnis begründet. c) die Feststellungsklage ist auch nicht wegen eines Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Die Klägerin kann in diesem Fall noch keinen bezifferten Leistungsantrag stellen, weil unklar ist, welche konkrete Strommenge nach dem Einbau der ORC-Anlage erzeugt wird und wie hoch dementsprechend die zu zahlende Vergütung nach § 8 Abs. 4 S. 1 EEG 2004 ist. d) Der Antrag ist schließlich hinreichend bestimmt. Ein Feststellungsantrag ist regelmäßig nicht vollstreckbar, sodass es unerheblich ist, ob ein Vollstreckungsorgan erkennen könne, ob in der Anlage der Klägerin eine ORC-Anlage verbaut ist. Ferner genügt die Angabe EEG 2004. Die Klägerin musste nicht angeben, ob sie damit die Ursprungsfassung oder die Fassung seit dem 07.11.2006 meint, weil sich insofern die hier maßgebliche Vorschrift des § 8 Abs. 4 S. 1 EEG 2004 nicht geändert hat. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 8 Abs. 4 S. 1 EEG 2004 auf Zahlung des Technologiebonus für den aus der gesamten von ihr betriebenen Biogasanlage erzeugten Strom zu. Unstreitig betreibt die Klägerin eine Anlage im Sinne des EEG, für die die Beklagte als zuständige Netzbetreiberin die nach dem EEG zu zahlende Vergütung für von der Klägerin erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zu entrichten hat. Die Höhe des Technoliebonus richtet sich in diesem Fall nach § 8 Abs. 4 S. 1 EEG 2004, das nach § 100 Abs. 1 Nr. EEG 2021 i.V.m. § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 lit c) EEG 2017 i.V.m. § 66 Abs. 1 EEG 2009 weiterhin Anwendung findet. Danach erhöhen sich die Mindestvergütungen nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 EEG 2004 um jeweils weitere zwei Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, und die Biomasse durch thermochemische Vergasung oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur Stromerzeugung eingesetzte Gas aus Biomasse auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Nach Auslegung dieses Gesetzes ergibt sich, dass der Technologiebonus für den von der gesamten Anlage erzeugten Strom zu zahlen ist. Dazu im Einzelnen: a) Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sollte mit dem verankerten Technologiebonus schließlich ein spezifischer Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter und damit umwelt- und klimaschonender Anlagentechnik umgesetzt werden, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden ist (BT-Drs. 15/2864 S. 40). Naturgemäß ist der Anreiz zum Einsatz solcher Technologien umso höher, je höher die damit erzielbare Rendite ist. Dies würde für eine möglichst umfassende und weit reichende Förderung sprechen. Andererseits ist durchaus zu berücksichtigen, dass die Gefahr einer „Gießkannenförderung“ dergestalt besteht, dass die Anlagenbetreiber versucht sind, eine möglichst kleine ORC-Anlage zu installieren, die allerdings nur einen geringen Teil der Leistung der Gesamtanlage ausmacht. Das verfolgte Ziel, möglichst umwelt- und klimaschonender Anlagentechnik umzusetzen, würde so verfehlt. Dies würde daher dafür sprechen, den Technologiebonus nur auf den von der ORC-Anlage produzierten Teil des Stroms zu erstrecken. Allerdings ist in diesem Fall weiterhin zu berücksichtigen, dass im gleichen Maße - zumindest theoretisch - die Möglichkeit einer unzureichenden Rendite besteht, was wiederum dazu führen würde, dass die vom Gesetzgeber gewünschten innovativen Verfahren nicht eingesetzt werden. Letztlich ist dadurch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck unergiebig. b) Der Wortlaut der Vorschrift spricht hingegen eher für eine Erstreckung des Technologiebonus auf den von der gesamten Anlage erzeugten Strom. Denn nach dem Wortlaut muss der Strom - soweit hier entscheidungsrelevant - mittels einer ORC-Anlage gewonnen worden sein. Zwar ist es auch möglich, dass sich diese Voraussetzung darauf bezieht, dass der Strom, für den der Bonus beansprucht wird, mit Hilfe einer ORC-Anlage gewonnen werden muss. Allerdings ist es ebenso möglich, dass sich diese Voraussetzung darauf bezieht, dass in der (gesamten) Anlage überhaupt Strom mit Hilfe einer ORC-Anlage erzeugt werden muss. Für letzteres spricht zudem, dass Bezugspunkt des Wortes „mittels“ jeweils der Begriff „der Strom“ ist. Dieser Begriff bezieht sich wiederum auf Abs. 1 der Vorschrift, der den gesamten Strom aus der Anlage meint. Daher ist eher anzunehmen, dass auch in Abs. 4 S. 1 der Strom der gesamten Anlage gemeint ist und dieser lediglich auch mithilfe einer ORC-Anlage gewonnen worden sein muss. Unerheblich ist dabei, dass diese Auslegung der Meinung der Clearingstelle EEG widerspricht. Deren Aufgaben liegen in der Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten (§ 81 Abs. 3 EEG 2021). Sie ersetzt damit nicht die gerichtliche Auslegung und Anwendung von Gesetzen. c) Diese Auslegung wird zudem durch die weitere Gesetzeshistorie unterstützt. Denn im EEG 2009 heißt es in § 27 Abs. 4 Ziff. 1, dass der Technologie Bonus nur für Strom zu zahlen ist, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anl. 1 erzeugt wird. In der Anl. 1 Technologie-Bonus heißt es unter II. 1.: „Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit er mit einer der folgenden Anlagen oder Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren erzeugt worden ist […] e) Organic-Rankine-Anlagen […].“ Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ferner, dass der Technologiebonus nur auf den Teil des Stroms entfällt, der in den genannten, also innovativen, Verfahren erzeugt wird. Dies betreffe insbesondere nachgeschaltete Organic-Rankine-Cycle-Prozesse (BT-Drs. 16/8148 S. 79). Hier hat der Gesetzgeber somit klar zum Ausdruck gebracht, dass der Umfang des Technologiebonus beschränkt ist. Im Gegensatz dazu fehlt eine solche Klarstellung im EEG 2004 (so auch LG Kassel aaO). Hier heißt es in der Gesetzesbegründung sogar, dass der Bonus, im Gegensatz zu § 8 Abs. 3 EEG 2004, nicht nur auf den im gekoppelten Betrieb gelieferten Strom zu zahlen ist (BT Drs. 15/2864 S. 40). Also nicht nur für den in Kraft-Wärme-Kopplung von der Anlage produzierten Strom, sondern für jeden von der Anlage erzeugten Strom. d) Für diese Auslegung spricht schließlich entscheidend die Systematik des §§ 8 EEG 2004. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 S. 1 EEG 2004 lautet Abs. 3 S. 1 dieser Vorschrift: „Die Mindestvergütung nach Abs. 1 S. 1 erhöhen sich um jeweils zwei Cent pro Kilowattstunde, soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Werner-Kopplungsgesetz handelt […]“. Durch das Wort soweit wird zum Ausdruck gebracht, dass sich der Bonus nach Abs. 3 eben nicht auf den gesamten von der Anlage erzeugten Strom erstreckt, sondern nur in dem Umfang, wie die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber in Abs. 4 S. 1 nicht das Wort soweit benutzt, sondern das Wort mittels . Aufgrund der unterschiedlichen Benutzung in direkt aneinander angrenzenden Absätzen, die ihrem Regelungsgehalt nach beide einen Bonus auf die Mindestvergütung gewähren, ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung in Abs. 4 im Gegensatz zu Abs. 3 gerade keine Begrenzung des Technologiebonus vorsehen wollte (so auch LG Kassel, Urteil vom 04.09.2019 – 4 O 1049/17). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 224.256,00 EUR festgesetzt. Für den nach § 3 ZPO zu schätzenden Streitwert ist das Interesse der Klägerin an der Feststellung maßgeblich. Dieses besteht in Form der weiteren möglichen Vergütung, wenn der Technologiebonus für den von der gesamten Anlage erzeugten Strom zu zahlen ist. Ausweislich des unbestrittenen Klägervortrags beträgt die voraussichtliche Vergütung in dem Fall 280.320,00 EUR. Hiervon war wegen der Feststellung ein Abzug von 20% vorzunehmen.