Urteil
11 O 314/20
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2021:0226.11O314.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für medizinische Schulungen mit Sitz in T. Im Zuge der Corona-Pandemie erging am 15.03.2020 auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) ein Erlass des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums, mit dem die Kommunen angewiesen wurden, bestimmte kontaktreduzierende Maßnahmen zu ergreifen (Anl. K1). Der Bürgermeister der Stadt T erließ daraufhin am 16.03.2020 in seiner Funktion als örtliche Ordnungsbehörde eine auf § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG gestützte Allgemeinverfügung (Anl. K2), mit der er unter anderem die Schließung des Betriebs der Klägerin und die Einstellung der Schulungsangebote der Klägerin für das Stadtgebiet T anordnete (Ziff. 3 lit. b/c der Allgemeinverfügung). Die Allgemeinverfügung war ausweislich ihrer Begründung bis zum 19.04.2020 befristet. Am 10.06.2020 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe eine Entschädigung in Höhe der Klagesumme auf Grundlage des § 56 Abs. 1 IfSG (Anl. K3). Mit Bescheid vom 27.08.2020 lehnte das beklagte Land eine Erstattung mit der Begründung ab, dass es sich bei der Betriebsschließung nicht um ein Tätigkeitsverbot im Sinne des Infektionsschutzgesetzes handele und daher ein Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG nicht bestehe (Anl. B1). Die Klägerin behauptet unter näherer Darlegung (Liste S. 2 f. der Klageschrift), dass aufgrund der Allgemeinverfügung zwischen dem 17.03.2020 und dem 03.05.2020 etliche Kurse ausgefallen seien. Dadurch sei ihr ein Schaden von insgesamt 47.529,00 € entstanden. Sie meint, die Allgemeinverfügung könne sich nur auf § 31 IfSG stützen, weshalb Ihre Mitarbeiter von der Stadt T als Ausscheider und Ansteckungsverdächtige i.S.d. § 31 IfSG adressiert worden seien. § 56 IfSG greife daher direkt oder analog ein. Andernfalls sei die Allgemeinverfügung rechtswidrig mit der Folge, dass die Klägerin aus diesem Grunde zu entschädigen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.529,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bestreitet die Einnahmeverluste und die Kausalität der Allgemeinverfügung für alle behaupteten Kursausfälle unter Hinweis darauf, dass die Allgemeinverfügung nach dem Wortlaut i.V.m. § 41 Abs. 4 S. 3 und 4 VwVfG NRW erst ab dem 17.03.2020 gegolten habe und außerdem die Liste der Klägerin auch Online-Kurse und Kurse in anderen Städten umfasse. Ferner seien Kurse auch nachgeholt und Umsatzausfälle durch Unterminierungen und Herausgabe von Gutscheinen teils kompensiert worden. Sie meint, dass weder ein Tätigkeitsverbot nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG noch eine Maßnahme nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG vorliege. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung seien nicht gegeben. Die Klage ist dem beklagten Land am 08.10.2020 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Umsatzausfälle infolge der Allgemeinverfügung der Stadt T vom 16.03.2020 gegen das beklagte Land. I. Der Zivilrechtsweg ist gemäß § 68 Abs. 1 IfSG in der bis zum 18.11.2020 geltenden Fassung gegeben. Die Änderung dieser Vorschrift nach Eintritt der Rechtshängigkeit hat gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 GVG keine Auswirkungen auf das Verfahren. II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Münster gemäß § 18 ZPO örtlich zuständig. Das beklagte Land, das gemäß § 66 Abs. 1 IfSG für die geltend gemachten Ansprüche aus § 56 Abs. 1 IfSG passivlegitimiert ist, wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 IfSBG NRW vom örtlich zuständigen Landschaftsverband Westfalen-Lippe vertreten. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat seinen Sitz im Bezirk des angerufenen Gerichts. III. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land aufgrund der durch die Allgemeinverfügung der Stadt T vom 16.03.2020 angeordneten Betriebsschließung zu. 1. a) Ein Anspruch aus § 56 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 IfSG, für den das beklagten Land nach § 66 Abs. 1 IfSG passivlegitimiert wäre, scheidet schon deshalb aus, weil gegen die Klägerin keine Maßnahme nach diesen Vorschriften ergangen ist (so in ähnlichen Fällen ebenso LG Köln, Urt. v. 12.01.2021, 5 O 215/20; LG Hannover, Urt. v. 09.07.2020, 8 O 2/20; LG Berlin, Urt. v. 13.10.2020, 2 O 247/20). Die Allgemeinverfügung der Stadt T vom 16.03.2020 hat die Klägerin und ihre Mitarbeiter ausweislich ihrer Begründung nicht als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern (§ 56 Abs. 1 i.V.m. § 2 IfSG) adressiert. Die Betriebsschließung erfolgte nicht, weil ein konkreter Verdacht bestand, dass ein Mitarbeiter des Betriebs eine Infektionsgefahr darstellte, sondern um die allgemeine Kontakthäufigkeit zu verringern. Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung war dementsprechend die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin, ihre Mitarbeiter seien als Ausscheider und Ansteckungsverdächtige adressiert worden, findet in der Allgemeinverfügung keine Stütze. b) Es kann offenbleiben, ob ein Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG unabhängig von der Begründung der Allgemeinverfügung auch dann gegeben sein kann, wenn die ergangene Maßnahme faktisch einer Maßnahme i.S.d. § 56 Abs. 1 IfSG entspricht. Denn die Voraussetzungen für eine nach § 56 Abs. 1 IfSG entschädigungspflichtige Maßnahme lagen nicht vor. Die Klägerin und ihre Mitarbeiter gehörten zum Einen nicht zum personellen Adressatenkreis dieser Norm; zum anderen hat die Allgemeinverfügung kein Tätigkeitsverbot gegen die Klägerin oder ihre Mitarbeiter nach § 31 IfSG verhängt. aa) Die Klägerin und ihre Mitarbeiter waren weder Ausscheider oder Träger von Krankheitserregern, noch Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtige. Dies setzte nämlich einen konkreten Verdacht bei einer natürlichen Person voraus, also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer eigenen Krankheit oder jedenfalls einer Aufnahme von Krankheitserregern (LG Köln, Urt. v. 12.01.2021, 5 O 215/20 mit weiterem Verweis auf Rechtsprechung und Literatur; ebenso BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, Stand 01.01.2021, § 56 IfSG Rn. 30.1). Es ist nicht erkennbar, dass ein solcher Verdacht hier bei einem der Mitarbeiter der Klägerin bestand. Es kann daher offenbleiben, ob der Anspruch auch daran scheitert, dass mit der Klägerin eine juristische Person und nicht eine (konkret infektionsverdächtige) natürliche Person den Anspruch geltend macht. bb) Gegen die Klägerin und ihre Mitarbeiter ist auch kein Tätigkeitsverbot gemäß § 31 IfSG ergangen. Die Norm umfasst nur einzelfall- und personenbezogene Tätigkeitsverbote, die ihrerseits an die Eigenschaft als Kranke, Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern anknüpfen. Diese Voraussetzungen lagen wie dargelegt weder nach der Begründung der angegriffenen Allgemeinverfügung noch tatsächlich vor. 2. Ein Anspruch aus § 56 Abs. 4 S. 2 IfSG kommt nicht infrage, weil diese Norm keine eigenständige Anspruchsgrundlage bildet, sondern eine Maßnahme nach § 56 Abs. 1 IfSG nach Systematik und Zweck voraussetzt (LG Heilbronn, Beschl. v. 29.04.2020, 4 0 82/20; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, Stand 01.01.2021, § 56 IfSG Rn. 31.1, je m.w.N.). 3. Eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 IfSG scheidet aus. Es fehlt insbesondere an einer planwidrigen Regelungslücke. Planwidrig ist eine Regelungslücke, wenn sie sich als unbeabsichtigte Abweichung des Gesetzgebers von seinem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck kommenden Regelungsplan darstellt. Daran fehlt es hier. Der Gesetzgeber hat schon ursprünglich bei der Kodifikation des Bundesseuchengesetzes bewusst nur punktuelle Entschädigungsansprüche für die konkrete und gesonderte Inanspruchnahme bestimmter Infektionsverdächtiger geregelt, wohingegen allgemein wirkende Maßnahmen zur Bekämpfung von Epidemien keine Entschädigungsansprüche auslösen sollten. Bei der Überführung der Normen des Bundesseuchengesetzes in das Infektionsschutzgesetz hielt der Gesetzgeber ausdrücklich fest, dass die Entschädigungsansprüche der §§ 56 ff. IfSG abschließend gemeint seien (zum Ganzen ausf. LG Hannover a.a.O. mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien; ebenso LG Heilbronn, a.a.O.; LG Köln a.a.O.; LG Berlin a.a.O.; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, Stand 01.01.2021, § 56 IfSG Rn. 31.1 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 14/2530, S. 87: „[…] ersetzen umfassend den allgemeinen Aufopferungsanspruch“). Darüber hinaus sprechen die Maßnahmen, die der Gesetzgeber seit Ausbruch der Corona-Pandemie zur Unterstützung von Unternehmen getroffen hat, entscheidend gegen eine aktuelle Planwidrigkeit der Nichtentschädigung der Klägerin (so auch LG Köln a.a.O; LG Hannover a.a.O; LG Heilbronn a.a.O.). Der Gesetzgeber hat mit §56 Abs. 1a IfSG und anderen, teils als „Novemberhilfen“ bekannten Gesetzen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen in Gang gesetzt, die jedenfalls zeigen, dass er nicht von einer vollen Entschädigungspflicht des Staates nach den bisher bestehenden Gesetzen ausgeht. Jedenfalls vor diesem Hintergrund würde ein Analogieschluss die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung unzulässig überschreiten. Es ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, ob und in welcher Weise Unternehmen, die von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz betroffen sind, entschädigt werden. 4. Sonstige Entschädigungsansprüche gegen das beklagte Land, für die das erkennende Gericht ebenfalls gem. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG örtlich zuständig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2002, X ARZ 208/02), bestehen ebenfalls nicht. a) Ein Anspruch aus § 65 Abs. 1 S. 1 IfSG, für den das beklagte Land ebenfalls nach § 66 Abs. 1 S. 3 IfSG passivlegitimiert wäre, scheidet aus, weil eine von der Norm vorausgesetzte Maßnahme nach § 16 oder 17 IfSG (Verhütungsmaßnahme) nicht vorliegt. Die Allgemeinverfügung ist wie dargelegt auf § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG (Bekämpfungsmaßnahme) gestützt. Nach der Systematik des IfSG ist strikt zwischen Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen zu unterscheiden. Die Allgemeinverfügung diente ausweislich ihrer Begründung, aber auch der Sache nach nicht der Verhütung einer noch bevorstehenden Infektionsgefahr, sondern der Bekämpfung einer bereits bestehenden Pandemie (ausführlich LG Hannover a.a.O.). In diesem Fall ist kein Anspruch nach § 65 Abs. 1 S. 1 IfSG gegeben. Die Norm kann auch angesichts der Gesetzessystematik und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auch auf Bekämpfungsmaßnahmen nach § 28 IfSG erstreckt (LG Hannover, a.a.O., LG Köln, a.a.O.; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, Stand 01.01.2021, § 65 IfSG Rn. 13, je m.w.N.). b) Eine analoge Anwendung von § 65 Abs. 1 S. 1 IfSG kommt aus denselben Gründen nicht in Betracht, die auch gegen eine Analogie bei §56 Abs. 1 IfSG sprechen (ebenso mit der Begründung, dass auch eine vergleichbare Interessenlage nicht bestehe: BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, Stand. 01.01.2021, § 65 IfSG Rn. 13). c) Entschädigungsansprüche nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (§ 67 PolG NRW, § 39 Abs. 1 a) / b) OBG NRW), Ansprüche aus enteignendem Eingriff, aus Amtshaftung oder enteignungsgleichem Eingriff scheiden ebenfalls aus. Denn im vorliegenden Fall ist keine nach außen wirksame Maßnahme des beklagten Landes gegenüber der Klägerin ersichtlich, was Voraussetzung all dieser Anspruchsgrundlagen wäre. Die Allgemeinverfügung war keine Maßnahme des beklagten Landes, sondern der Stadt T. Der Erlass des Gesundheitsministerium des beklagten Landes, der eine Weisung an die Stadt T vorsah, entfaltete keine Außenwirkung gegenüber der Klägerin. Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 IfSG, die als Ausnahmevorschrift dem Bundesland die Passivlegitimation für Entschädigungsansprüche nach dem IfSG unabhängig davon zumisst, welcher Rechtsträger die Maßnahme getroffen hat, findet im sonstigen Staatshaftungsrecht keine Entsprechung. Darüber hinaus enthält das IfSG für Maßnahmen nach diesem Gesetz eine abschließende Regelung für Entschädigungsansprüche mit Ausnahme von Amtshaftungsansprüchen (LG Hannover, a.a.O; ausf. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, Stand 01.01.2021, § 56 IfSG Rn. 33.1; so auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 14/2530, S. 87: „Weitergehende Ansprüche aus Amtshaftung bleiben unberührt.“). Amtshaftungsansprüche scheiden auch deshalb aus, weil die Allgemeinverfügung auf Grundlage des § 28 IfSG rechtmäßig war (vgl. nur zur angeordneten Schließung von Einzelhandelsbetrieben in der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.d.F. v. 31.03.2020: OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020, 13 B 398/20.NE; ausf. auch LG Köln, a.a.O). IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 47.529,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .