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Urteil

115 O 127/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:1217.115O127.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten weitere Versicherungsleistungen aus einer bei dieser unter der Versicherungsscheinnummer 0124-501.###.### unterhaltenen Vollkaskoversicherung für ein Fahrzeug Toyota Europe mit dem amtl. Kennzeichen BOR –## ### nach einem Verkehrsunfall vom ##.11.2018. Der Versicherung liegen die Versicherungsbedingungen AKB 09.2016 (im Folgenden: AKB) zugrunde. Insoweit wird auf den als Anlage K 9 vorgelegten Auszug (Bl. 21 d.A.) Bezug genommen. Vereinbart war eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €. Die Bedingungen enthalten u.a. folgende Regelungen: A.2.5.3.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a. Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.5, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.3.1b. b. Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:, Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.1 und A.2.5.1.6). A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. ... A.2.5.1.6 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Die Beklagte holte zum Umfang des bei dem Verkehrsunfall vom ##.11.2018 entstandenen Schadens ein Gutachten des Sachverständigen A (DEKRA) vom ##.12.2018 ein (Anlage K 2, Bl. 7 - 13 d.A.). Das Gutachten enthält folgende Feststellungen: ohne MwSt. mit MwSt. Reparaturkosten 10.846,24 EUR 12.907,03 EUR Wiederbeschaffungswert 12.184,87 EUR 14.500,00 EUR Restwert Gebot gültig bis 17.01.2019 5.826,05 EUR 6.933,00 EUR Die Beklagte zahlte auf Grundlage des Gutachtens eine Versicherungsentschädigung von 6.058,82 € (Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich Netto-Restwert und abzüglich 300,00 € Selbstbeteiligung, Schreiben vom 14.01.2019,Anlage K 6, Bl. 17 d.A.). Der Kläger übersandte der Beklagten danach eine „Rechnung-Nr.: 0701“ der Firma D vom 29.01.2019, in der Reparaturkosten laut Gutachten „zum Festpreis“ von 12.907,03 € berechnet sind. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die als Anlage K 4 überreichte Kopie (Bl. 15 d.A.) Bezug genommen. Eine von der Beklagten beabsichtigte Besichtigung des Fahrzeugs durch ihren Kfz-Sachverständigen S konnte nicht mehr erfolgen, da der Kläger das beschädigte Fahrzeug am 22.02.2019 veräußert hatte. Der Kläger verlangt von der Beklagten weitere Versicherungsleistungen in Höhe von 6.548,21 € (Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 12.907,03 € abzüglich gezahlter 6.058,82 € und abzüglich 300,00 € Selbstbeteiligung). Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.09.2019 ließ er die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages bis zum 25.09.2019 auffordern. Mit Schreiben vom 06.12.2019 (Anlage K 8, Bl. 20 d.A.) lehnte die Beklagte weitere Versicherungsleistungen ab unter Hinweis darauf, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur bisher nicht nachgewiesen sei. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei durch die Fa. D in jeder Hinsicht fach- und sachgerecht instandgesetzt worden. Er ist der Ansicht, die vorgelegte Rechnung sei ausreichend, um den Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten zu begründen, zur Vorlage einer Rechnung mit Bezeichnung der durchgeführten Arbeiten und der verwendeten Ersatzteile sei er nicht verpflichtet. Angesichts der vorgelegten Rechnung vom 29.01.2019 sei es unerheblich, dass die Beklagte die bedingungsgemäße Reparatur bestreite. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.548,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.09.2019 nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass das versicherte Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert worden sei. Sie ist der Ansicht, der vorgelegten Rechnung könne der Reparaturumfang nicht entnommen werden, da diese weder Angaben zu den ausgeführten Arbeiten noch zu verwendeten Ersatzteilen enthalte. Da der Kläger hierzu weder weitere von ihr angeforderte Unterlagen zum Reparaturumfang eingereicht und keine näheren Angaben dazu gemacht habe, könne er eine Versicherungsleistung nur in Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erbringung weiterer Leistungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrag. Der für das Vorliegen einer vollständigen und fachgerechten Reparatur entsprechend den Voraussetzungen der Klausel A.2.5.3.1.a AUB darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat eine solche – von der Beklagten bestrittene - Reparatur bereits nicht dargelegt. Eine vollständige und fachgerechte Reparatur erfordert jedenfalls, dass das Fahrzeug technisch vollständig instandgesetzt, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist, und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist (Urteil OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.04.2020, 5 U 55/19, juris, m.w.N.). Dass eine solche Reparatur durchgeführt worden ist, hat der Kläger bereits nicht dargelegt. Die von ihm vorgelegte Reparaturrechnung vom 29.01.2019 enthält keinerlei Angaben dazu, welche Arbeiten am Fahrzeug durchgeführt worden sind. In der Rechnung heißt es lediglich: „Hiermit stellen wir Ihnen, wie vereinbart, die Reparaturkosten laut Gutachten (...) zum Festpreis in Rechnung“. Dass Reparaturarbeiten auch entsprechend dem Gutachten durchgeführt worden sind, lässt sich dem Wortlaut der Rechnung dagegen nicht entnehmen Der Kläger hat auch nicht ansatzweise etwas zu verwendeten Ersatzteilen und aufgewendeten Arbeitsstunden vorgetragen und hierzu auch keine sonstigen, von der Beklagten vorprozessual angeforderten Unterlagen vorgelegt. Unter diesen Umständen liefe eine Vernehmung des vom Kläger als Zeugen benannten Geschäftsführers der Firma D auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Mangels jeglichen Vortrags des Klägers zu durchgeführten Reparaturarbeiten stellt die Benennung des Geschäftsführers der Firma D als Zeugen einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantritt dar. Zum Beweis des Vorliegens einer vollständigen und fachgerechten Reparatur kann sich der Kläger auch nicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen, da das Fahrzeug nicht mehr vorhanden ist. Nach eigenen Angaben hatte er das Fahrzeug bereits an einen nicht näher bezeichneten Käufer verkauft, bevor die Beklagte es begutachten lassen konnte. Da der Verbleib des Fahrzeugs unbekannt ist, steht es für eine Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung. Prozessual gereicht das dem Kläger schon deshalb zum Nachteil, weil ihm nach allgemeinen Grundsätzen der Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen obliegt. Es kann danach dahingestellt bleiben, ob auch die weitere Voraussetzung der Klausel, wonach die vollständige und fachgerechte Reparatur „durch eine Rechnung nachgewiesen“ sein muss, bei angemessener Würdigung der Umstände nicht erfüllt ist. Aus der Regelung in A.2.5.3.1 AKB folgt nämlich – für den Versicherungsnehmer erkennbar –, dass der Versicherer die erhöhte Versicherungsleistung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Berücksichtigung des Restwertes nur für den Fall erbringen will, dass auch die tatsächlich zur Reparatur vom Versicherungsnehmer aufgewendeten Kosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen und der Versicherungsleistung entsprechen. Da der Kläger aber bereits das Vorliegen einer vollständigen und fachgerechten Reparatur weder hinreichend dargelegt noch bewiesen hat, kommt es auf die Frage einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht mehr an. Mangels Hauptforderung sind auch keine Nebenforderungen geschuldet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert beträgt bis zu 7.000,00 €.