Urteil
22 KLs-44 Js 472/15-3/20
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2020:1028.22KLS44JS472.15.3.00
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Tenor
Der Angeklagte ist der Beihilfe zur Untreue in sieben Fällen schuldig.
Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt.
Von dieser Freiheitsstrafe gelten zwei Monate als vollstreckt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 266, 27, 49, 53, 56 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der Beihilfe zur Untreue in sieben Fällen schuldig. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Von dieser Freiheitsstrafe gelten zwei Monate als vollstreckt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 266, 27, 49, 53, 56 StGB Gründe: I. Der Lebensweg des Angeklagten Der Angeklagte T ist am 00.00.1974 in J geborn. Er hat die …(Angabe entfernt) Staatsangehörigkeit und ist in Deutschland aufgewachsen. Er ist verheiratet und Vater einer 14-jährigen Tochter sowie eines 19-jährigen Sohnes. Nach Beendigung der Schulzeit, die er mit einem Hauptschulabschluss abschloss, absolvierte er eine Berufsausbildung zum Gas-Wasser-Installateur. Anschließend war er etwa zehn Jahre in einem Betrieb für Hallenbau und Dachtechnik in D tätig. Sodann verdiente er einige Zeit seinen Lebensunterhalt als Versicherungsberater in V. Während der Verbüßung einer achtmonatigen Haftstrafe bis zum 12.10.2009 war er im offenen Vollzug für ein Dachdeckerunternehmen tätig. Nach der Haftentlassung im Oktober 2009 arbeitete er dort etwa über ein halbes Jahr als Angestellter, bevor er sich als Dachdecker selbständig machte. Im Jahr 2010 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen mangels Masse zurückgewiesen. Die Ehefrau des Angeklagten T gründete anschließend eine Einzelfirma, die ebenfalls Deckdeckerarbeiten anbot. Seine Frau führte dieses Unternehmen als sogenannte Strohfrau. Die tatsächliche Leitung der Firma übte der Angeklagte T aus. Im Jahr 2011 gründete die Ehefrau des Angeklagten T darüber hinaus die Dachtechnik T GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie war. Zum Geschäftsführer wurde der Angeklagte T bestellt. Mit Beschluss vom 20.12.2013 eröffnete das Amtsgericht Münster nach einem Antrageiner Krankenkasse vom 02.08.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dachtechnik T GmbH. Der Angeklagte T bezieht derzeit keine Einkünfte und sei nach eigenen Angaben derzeit – aus nicht näher konkretisieren Umständen – gesundheitlich nicht in der Lage, einer geregelten Berufstätigkeit nachzugehen. Sein Lebensunterhalt wird gegenwärtig durch seine Ehefrau, die bei der Deutschen Post AG tätig ist, finanziert. Ende des Jahres 2012 erlitt er einen Schlaganfall, infolge dessen er nach seinen eigenen Angaben über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten arbeitsunfähig gewesen sei. Nach wie vor sei eine Gesichtshälfte gelähmt. Ferner seien ihm infolge der Erkrankung mehrere Zähne gezogen worden. Der Angeklagte T ist ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 08.05.2020, der zehn Eintragungen aufweist, bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Das Amtsgericht Borken (Az.: 24 Cs 346/03) verurteilte den Angeklagten am 28.11.2003 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. 2. Am 18.09.2006 verurteile ihn das Amtsgericht Borken (Az.: 6 Ds 142/06) wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und falscher Versicherung an Eides statt zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. 3. Am 20.02.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Witten (Az.: 29 Ds 247/06) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 4. Am 20.06.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Borken (Az.: 6 Ds 69/07) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 5. Am 19.05.2008 bildete das Amtsgericht Borken (Az.: 6 Ds 69/07) aus den Urteilen vom 20.02.2007 und 20.06.2007 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Die Strafaussetzung wurde anschließend widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 12.10.2009 erledigt. 6. Am 28.09.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Borken (Az.: 25 Cs 344/08) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. 7. Am 09.12.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Borken (Az.: 25 Cs 458/09) wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. 8. Am 23.05.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Borken (Az.: 24 Ls 4/12) wegen Unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25,00 EUR. 9. Am 05.05.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Borken (Az.: 6 Ds 52/14) wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 10. Am 27.04.2015 verurteilte ihn das Landgericht Münster (Az.: 7 KLs 2/15) wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG (Gründungsschwindel), Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 24 Fällen, Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 InsO (Insolvenzverschleppung) und wegen Bankrotts in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Borken vom 05.05.2014 (6 Ds 52/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 04.02.2020 erlassen. Das Landgericht Münster traf – zusammenfassend – folgende Feststellungen: „I. Der am 00.00.1974 in J geborene Angeklagte hat die …(Angabe entfernt) Staatsangehörigkeit und ist in Deutschland aufgewachsen. Nach Erlangung des Realschulabschlusses hat er eine Lehre zum Gas-Wasser-Installateur absolviert und war im Anschluss etwa zehn Jahre in einem Betrieb für Hallenbau und Dachtechnik in D tätig. Danach verdiente er seinen Lebensunterhalt als Versicherungsberater bei einem Arbeitgeber in V. Während der Verbüßung einer 8-monatigen Haftstrafe war er im offenen Vollzug für ein Dachdeckerunternehmen tätig. Nach der Haftentlassung im Oktober 2009 arbeitete er dort etwa ein halbes Jahr lang als Angestellter, bevor er sich als Dachdecker selbständig machte. Im Jahr 2010 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen mangels Masse zurückgewiesen. Der Angeklagte war dann für eine – eigens zu diesem Zweck gegründete – Einzelfirma seiner Ehefrau ebenfalls als Dachdecker tätig. Auf Rat der steuerlichen Berater des Angeklagten und seiner Ehefrau gründete die Ehefrau im Jahre 2011 die Dachtechnik T GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie auch war. Als Geschäftsführer war der Angeklagte tätig. Ende des Jahres 2012 erlitt er einen Schlaganfall und konnte 2 Monate nicht für das Unternehmen arbeiten. Das Amtsgericht Münster eröffnete nach einem Antrag einer Krankenkasse vom 02.08.2013 mit Beschluss vom 20.12.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH. Der Angeklagte ist seit dem Jahr 1998 verheiratet. Er hat eine 9-jährige Tochter und einen 13-jährigen Sohn. Die Familie lebt von staatlicher Unterstützung und wohnt in M. Der Angeklagte befand sich vom 22.10.2014 bis zum 27.04.2015 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 10.10.2014 (23 Gs 4407/14) in Untersuchungshaft. […] II. Der Angeklagte war nach seiner selbständigen Tätigkeit als Angestellter für die Einzelfirma seiner Ehefrau tätig. Die Einzelfirma war wirtschaftlich erfolgreich. Auf einen Rat ihrer steuerlichen Betreuer gründete seine Ehefrau die Dachtechnik T GmbH und berief den Angeklagten zum Geschäftsführer. 1. Gründungsschwindel (Fall 1 der Anklage) Der Angeklagte stellte am 20.05.2011 beim Amtsgericht N den Antrag auf Eintragung der GmbH. Dabei versicherte er in einer am 10.05.2011 vom Notar R beurkundete Erklärung, das Stammkapital von 25.000 € sei in hälftiger Höhe eingezahlt und befinde sich nebst ausreichender Mittel für den gesamten Gründungsaufwand endgültig in seiner freien Verfügung. Die Absicht, das Stammkapital nach der Einzahlung sofort wieder zurückzuzahlen, offenbarte er dabei nicht. Tatsächlich stand das Stammkapital der GmbH nicht zur Verfügung. Dies wusste der Angeklagte auch. Zwar hatte die Ehefrau des Angeklagten am 20.05.2011 vom Konto der Einzelfirma 12.500 € auf das Konto der GmbH überwiesen. Noch am selben Tag überwies sie diesen Betrag wieder zurück auf das Konto der Einzelfirma. Das Konto der GmbH wies danach kein Guthaben mehr auf. Der Angeklagte verwendete das zurücküberwiesene Geld, wie zuvor beabsichtigt, um Material und Werkzeug für die Tätigkeit der Einzelfirma zu bezahlen. Der Angeklagte machte sich bei der Anmeldung keine Gedanken über die formalen Voraussetzungen der Eintragung der Gesellschaft. Er wusste aber, dass seine Erklärung zur Eintragung der Gesellschaft erforderlich und inhaltlich falsch war, da das hälftige Stammkapital aufgrund der beabsichtigten Verwendung für die Einzelfirma für die GmbH nicht zur Verfügung stand. Der Insolvenzverwalter hat vor dem Landgericht Münster einen Titel gegen die Ehefrau des Angeklagten erstritten. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil war jedoch wegen Vermögenslosigkeit der Ehefrau des Angeklagten erfolglos. 2. Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen (Fälle 2-33 der Anklage) Ende 2012/Anfang 2013 geriet die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Dies beruhte vor allem auf ausbleibenden Aufträgen der W Bauunternehmen GmbH & Co KG (im Folgenden: W KG). Diese KG war eine der Haupt-Auftraggeberinnen der GmbH. Auf Initiative des bei der KG beschäftigten Zeugen G erstellte der Angeklagte dabei für diese neben den regulären Rechnungen auch Scheinrechnungen über angeblich erbrachte Leistungen. Die hierauf von der W KG gezahlten Beträge hob der Angeklagte vom Konto der GmbH ab und zahlte sie – abzüglich einer eigenen Provision – in bar an den Zeugen G zurück. Dieser hatte gegenüber dem Angeklagten angegeben, das Geld „nach oben“ weiterzureichen. In zeitlichem Zusammenhang mit seinem Schlaganfall Ende des Jahres 2012 realisierte der Angeklagte, dass die GmbH durch die Scheinrechnungen ihre Steuerlast erhöht hatte und erhebliche Vorauszahlungen leisten musste. Der Angeklagte entschloss sich unter anderem aus diesem Grund, keine Scheinrechnungen mehr für die W KG auszustellen. Diese erteilte daraufhin der GmbH keine neuen Aufträge mehr. Die GmbH geriet durch die fehlenden Einnahmen ihrer größten Auftraggeberin und die zu zahlenden Steuervorauszahlungen Anfang 2013 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die vorhandenen Mittel reichten nicht mehr zur Befriedigung aller Gläubiger aus. Der Angeklagte entschloss sich in dieser Situation, geschuldete Sozialversicherungsbeiträge nicht zu zahlen, um mit dem ersparten Geld die Lieferanten der GmbH und die Löhne der Mitarbeiter zu zahlen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Im Einzelnen unterließ er es, Beiträge von Arbeitnehmern an die hierfür zuständigen Einzugsstellen zu zahlen. Dabei wäre es ihm möglich gewesen, die vorhandenen finanziellen Mittel nicht für die Befriedigung der Lieferantenforderungen und die Lohnzahlungen zu verwenden, sondern vorrangig die fälligen Arbeitnehmeranteile zu bezahlen. Die Mindesthöhe der vorenthaltenen Beiträge ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen. Die Arbeitnehmeranteile wurden – soweit nicht anders angegeben – anhand der Gesamtsozialversicherungsbeiträge berechnet, die im Auftrag der GmbH von einer Lohnbuchhaltungsfirma an die Einzugsstellen übermittelt wurden. a) AOK Nordwest (Fälle 2.-4. der Anklage) Beitragsmonat Gesamtsozialversicherungsbeitrag Arbeitnehmeranteil Mai 2013 2.469,09 € 1.032,35 € Juni 2013 543,49 € 279,62 € Juli 2013 935,04 € 481,07 € b) BKK Essanelle (Fälle 5.-8. der Anklage) Beitragsmonat Gesamtsozialversicherungsbeitrag Arbeitnehmeranteil April 2013 1.229,24 € 631,67 € Mai 2013 1.758,75 € 899,31 € Juni 2013 1.754,17 € 897,23 € Juli 2013 1.076,78 € 550,46 € c) IKK Classic (Fälle 17.-19. der Anklage) Hier hat die Kammer nur die für die Arbeitnehmer S und Y zu erbringenden Beiträge berücksichtigt. Diese konnten anhand des mitgeteilten Brutto-Arbeitslohnes errechnet werden. Beitragsmonat Brutto-Arbeitslohn S und Y Arbeitnehmeranteil Mai 2013 4.558 € 930,98 € Juni 2013 4.558 € 930,98 € Juli 2013 4.358 € 890,13 € d) Barmer GEK (Fälle 20.-25. der Anklage) Beitragsmonat Gesamtsozialversicherungsbeitrag Arbeitnehmeranteil Februar 2013 344,20 € 175,97 € März 2013 572,42 € 292,64 € April 2013 1.172,66 € 599,51 € Mai 2013 1.251,53 € 639,83 € Juni 2013 756,07 € 386,53 € Juli 2013 890,51 € 455,26 € e) Techniker Krankenkasse (Fälle 26.-30. der Anklage) Beitragsmonat Gesamtsozialversicherungsbeitrag Arbeitnehmeranteil März 2013 1.508,40 € 776,15 € April 2013 1.508,40 € 776,15 € Mai 2013 1.508,40 € 776,15 € Juni 2013 1.508,40 € 776,15 € Juli 2013 1.508,40 € 776,15 € f) KKH (Fälle 31.-33. der Anklage) Beitragsmonat Gesamtsozialversicherungsbeitrag Arbeitnehmeranteil Mai 2013 1.071,28 € 367,79 € Juni 2013 814,75 € 416,67 € Juli 2013 740,64 € 378,77 € 3. Insolvenzverschleppung (Fall 323 der Anklage) Spätestens ab Juli 2013 war die GmbH vor allem aufgrund der ausbleibenden neuen Aufträge der W GmbH und hoher Steuervorauszahlungen nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten mit den zur Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mitteln zu erfüllen. Gleichzeitig deckte das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr ab. Dem Angeklagten waren diese Umstände bewusst. Er unterließ es dennoch, entgegen seiner ihm bekannten Verpflichtung aus § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. 4. Bankrott (Fall 327 der Anklage) Die GmbH hatte gegen die W KG eine Forderung in Höhe von 25.500 € aus Abklebearbeiten an einem Bauvorhaben in F. Um zu verhindern, dass das Geld von dem am 13.09.2013 bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse gezogen wurde, reichte der Angeklagte – entsprechend einer vorangegangenen Absprache mit dem Zeugen G – am 10.12.2013 eine von der „Dachtechnik T“ ausgestellte Rechnung vom 29.11.2013 über diesen Betrag ein. Als Bankverbindung hatte er das Konto der Einzelfirma seiner Ehefrau angegeben. Die GmbH war zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig. Auf diese Rechnung überwies die W KG am 12.12.2013 den Rechnungsbetrag abzüglich Skonto in Höhe von 24.990 €. Der Angeklagte vereitelte dadurch – entsprechend seinem Plan – den Zugriff des Insolvenzverwalters und entzog das Vermögen damit der Insolvenzmasse. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde am 20.12.2013 eröffnet. 5. Bankrott (Fall 328 der Anklage) Die GmbH hatte gegen die Q GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 24.250 €. Nach Übersendung einer Rechnung über 30.000 € am 29.08.2013 teilte der Angeklagte im September 2013 einem Mitarbeiter der Fa. Q telefonisch mit, dass sich die Bankverbindung der – zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähigen – GmbH geändert habe. Er gab als neue Bankverbindung die Daten des Kontos der Einzelfirma seiner Ehefrau bei der Sparkasse Westmünsterland an. Die Fa. Q überwies daraufhin den Rechnungsbetrag auf das Konto der Einzelfirma. Dadurch entzog er – entsprechend seiner Absicht – den Werklohn der Zugriffsmöglichkeit des Insolvenzverwalters und damit der Insolvenzmasse. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde am 20.12.2013 eröffnet. […] Zum Strafrahmen hat das Landgericht Münster Folgendes ausgeführt: „V. Bei der Ermittlung der Einzelstrafen hat die Kammer die folgenden Strafrahmen zugrundegelegt: Für den Gründungsschwindel und die Insolvenzverschleppung sehen § 82 GmbHG und § 15a Abs. 4 InsO für jeden Einzelfall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor. Für die Vorenthaltung des Arbeitsentgeltes und den Bankrott sehen die Strafrahmen des § 266a Abs. 1 StGB und des § 283 Abs. 1 StGB für jeden Einzelfall Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer bei der Ermittlung der Einzelstrafen zugunsten des Angeklagten vor allem berücksichtigt, dass dieser die der Verurteilung zugrunde liegenden Vorwürfe eingeräumt und damit einen wesentlichen Anteil zu dem schnellen Abschluss des Verfahrens geleistet hat. Trotz der Anrechnung auf die Strafe ist weiterhin die erlittene Untersuchungshaft zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Denn die hier abgeurteilten Taten sind für den Erlass des Untersuchungshaftbefehles nicht maßgeblich gewesen. Hinsichtlich des dafür im Vordergrund stehenden Vorwurfes der Untreue in zahlreichen Fällen hat die Kammer das Verfahren abgetrennt. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte Aufklärungshilfe für weitere Straftaten geleistet hat. Er hat insoweit glaubhaft eingeräumt, Scheinrechungen für die W KG erstellt und das daraufhin ausgezahlte Geld nach Abzug einer Provision an den Zeugen G zurückgezahlt zu haben. Das ist vor allem deshalb positiv zu berücksichtigen, da sich der Angeklagte hierdurch auch selbst belastet und für ihn kaum absehbar ist, ob er hierfür selbst zur Verantwortung gezogen werden wird. Der Angeklagte hat auch angegeben, über seine Angaben im Hauptverhandlungstermin hinaus, den Ermittlungsbehörden hierzu Auskunft geben zu wollen. Zu berücksichtigen war weiterhin ein Härteausgleich, da eine Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Borken vom 23.05.2012 nicht mehr möglich war; der Angeklagte hat die dort verhängt Geldstrafe bezahlt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass dieser bereits strafrechtlich – teils einschlägig durch Straftaten gegen fremdes Vermögen – in Erscheinung getreten ist. Auch die bereits verbüßte Strafhaft hat ihn nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer sodann auf die folgenden Einzelstrafen erkannt: 1. Für den Gründungsschwindel hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten erkannt. 2. Für die Vorenthaltung von Arbeitsentgelt hat die Kammer auf Geldstrafen in Höhe von 30 Tagessätzen à 10 € erkannt, soweit der nicht abgeführte Arbeitnehmeranteil des Beitrages unter 500 € lag (Fälle Nr. 3, 4, 20, 21, 24, 25, 31, 32, 33), und auf Geldstrafen in Höhe von 60 Tagessätzen à 10 €, soweit der nicht abgeführte Beitragsanteil über 500 € lag (Fälle Nr. 2, 5-8, 17-19, 22, 23, 26-30). 3. Für die Insolvenzverschleppung hat die Kammern eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € für tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei hat sie über die erwähnten Gesichtspunkte hinaus berücksichtigt, dass durch die IKK Classic bereits am 02.08.2013, und damit kurz nach der hier festgestellten Insolvenzreife ein Insolvenzantrag gestellt wurde. 4. Für die beiden Fälle des Bankrottes hat die Kammer auf Einzelstrafen in Höhe von jeweils 1 Jahr und 6 Monaten erkannt. Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist die Kammer von der hier höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ausgegangen und hat diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung angemessen erhöht. Die Kammer hat hierbei nochmals die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Dabei fielen vor allem die geständige Einlassung und die Aufklärungshilfe zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, auf der anderen Seite allerdings zu seinen Lasten die strafrechtliche Vorbelastung und die Höhe des Schadens vor allem bei den Bankrottstraftaten. Im Ergebnis hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten für insgesamt tat- und schuldangemessen erachtet. […]“ II. Das Tatgeschehen 1. Vorgeschichte und einzelne Taten Der vormalige Mitangeklagte G war nach seinem Studium zum Bauingenieur, beginnend mit einem Praktikum im Jahr 2001, als Oberbauleiter bei der Firma W Bauunternehmen GmbH & Co. KG in … (im Folgenden: W) tätig. Seine Aufgaben bestanden unter anderem darin, nach entsprechenden Auftragserteilungen durch – teils ausländische – Auftraggeber Baumaßnahmen, vornehmlich im Bereich der Energieinfrastruktur, bis zur Abnahme durchzuführen und zu überwachen. Seit dem Jahr 2010, nach dem er sich als Bauleiter bewährt hatte, betreute er die Auftraggeber weitgehend eigenständig und akquirierte neue Aufträge. Zur Abwicklung der Baumaßnahmen auf den ihm übertragenen Baustellen gehörten auch der Einkauf von Materialien und die Beauftragung von Subunternehmen. Insofern war er allein für die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der durch diese Subunternehmen gestellten Rechnungen für die erbrachten Werkleistungen sowie für die anschließende Zahlungsfreigabe verantwortlich. Die Verwaltung der W prüfte – vorab – nach Rechnungseingang lediglich, ob die Rechnungen formell ordnungsgemäß waren, wie die korrekte Angabe des Absenders, des Empfängers sowie der Baustellenbezeichnung und Baustellennummer. Danach wurden die Rechnungen zunächst dem kaufmännischen Direktor, dem Zeugen L, vorgelegt. Dieser zeichnete die Rechnungen wie auch der technische Direktor ab. Hierbei handelte es sich lediglich um eine Abzeichnung der Kenntnisnahme. Eine eigene Prüfung oblag den Direktoren nicht. Anschließend erfolgte durch einen Sacharbeiter die Vorlage an den jeweiligen Bauleiter zur inhaltlichen Prüfung der Rechnung sowie etwaiger Zahlungsfreigabe. Ab den Jahren 2010/2011 war der vormalige Mitangeklagte G unter anderem für das Energieinfrastrukturprojekt „Umspannwerk F West“ als Oberbauleiter der W zuständig. Dieses Bauvorhaben teilte sich formal in vier verschiedene Bauabschnitte auf, die von der W mit nachfolgenden Baustellennummern versehen wurden. Tatsächlich handelt es sich indes um eine zusammenhängende technische Anlage. Die Arbeiten auf dem südöstlichen Geländeteil wurden über die Baustellennummer 0000 erfasst. Der nordöstliche Bereich wurde über die Baustellennummer 0000 erfasst. Unter den Baustellennummern 0000 / 0000 wurden Arbeiten im südwestlichen Bauabschnitt erfasst. Der nordwestliche Abschnitt wurde unter der Baustellennummern 0000 erfasst. Teilweise sind die vorgenannten Baustellennummern auch nur die letzten vier Ziffern einer längeren Baustellennummer. Im Rahmen dieses Bauvorhabens lernte er 2011 den Angeklagten T , kennen. Der Angeklagte T war mit der Dachtechnik T GmbH bereits vorher für die W tätig gewesen. Im Rahmen des Bauprojekts „Umspannwerk F West“ war der Angeklagte mit der von ihm geleiteten GmbH zunächst im Rahmen von Probearbeiten eingesetzt. Hierbei konnte er sich gegen weitere Mitbewerber durchsetzen, weil er verlässlich und flexibel die Aufgaben mit seinen Mitarbeitern erledigen konnte. Es entwickelte sich zwischen dem vormaligen Mitangeklagten G und dem Angeklagten T eine über viele Monate hinweg andauernde geschäftliche Beziehung, im Rahmen derer der Angeklagte T für die Wals Subunternehmer tätig wurde. Insofern wurde er insbesondere für die Abdichtung der Fundamente eingesetzt. Hinsichtlich der Rechnungen der Dachtechnik T GmbH gab es bei der formellen Überprüfung durch die W keine Auffälligkeiten, dass etwa formelle Angaben auf den Rechnungen der Dachtechnik T GmbH unzutreffend gewesen wären. In der konkreten Branche und bei den Geschäften der W war es unüblich, dass Angestellte der W den Nachunternehmern die Rechnungen vorschrieben oder bei der Rechnungserstellung halfen. Um sich persönlich in erheblicher Weise finanziell zu bereichern, wollte der vormalige Mitangeklagte G den Angeklagten T bzw. die Geschäftsbeziehung zur Dachtechnik T GmbH ausnutzen und schlug diesem vor, nichtleistungshinterlegte Rechnungen einzureichen. Hinsichtlich derer sollten die Angaben in den Rechnungen von dem vormaligen Mitangeklagten G vorgegeben werden. Die beiden kamen überein, dass von den ausgezahlten Beträgen der Angeklagte T 15 bis 20 Prozent behalten sollte. Die restlichen Beträge sollte der Angeklagte T an den vormaligen Mitangeklagten G weitergeben. Der konkrete Anteil des Angeklagten T sollte von der jeweiligen Rechnung abhängen. Der Angeklagte T , der sich in Kenntnis der konkreten Stellung des vormaligen Mitangeklagten G im Hinblick auf die alleinige inhaltliche Prüfung von Rechnungen zu seinen Bauprojekten von der W weitere Aufträge erhoffte, ließ sich darauf ein. Diesen Tatplan setzten der vormalige Mitangeklagte G und der Angeklagten T in der Folgezeit auch um. Hierzu gingen sie grundsätzlich wie folgt vor: Die entsprechenden Vorgaben erfolgten jeweils per E-Mail, indem der vormalige Mitangeklagte G dem Angeklagten T nahezu vollständig vorgefertigte Rechnungen im Entwurf per E-Mail übermittelte. Durch den Angeklagten T waren in der Regel lediglich noch die fortlaufenden Rechnungsnummern zu ergänzen. Die anschließend durch die Dachtechnik T GmbH erstellten (Schein-)Rechnungen wurden der W vorgelegt und – nach formeller Prüfung durch deren kaufmännische Abteilung – durch den vormaligen Mitangeklagten G , als Oberbauleiter handelnd, freigegeben und beglichen. Die Freigabe solcher unberechtigter Rechnungen widersprach den beruflichen Verpflichtungen des G bei der W und es lag auch kein Einverständnis seitens der W oder vertretungsberechtigter Personen vor, was G und T auch bewusst war. Nachdem die Rechnungsbeträge nach Abzug Skonto von zwei Prozent auf dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH eingingen, hob der Angeklagte T teilweise Geldbeträge in unterschiedlich großen Tranchen ab. Ferner verfügte er über nicht unerhebliche Geldreserven in einem Bargeldbestand, der teils bis zu 200.000,00 EUR umfasste. Aus diesen Beständen übergab er Bargeldbeträge in Höhe der von der W überwiesenen Rechnungsbeträge – abzüglich der eigenen Provision – an den vormaligen Mitangeklagten G . Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er in jedem der nachfolgenden Fälle lediglich eine Provision in Höhe von 15 Prozent behielt. Die Übergabe des Geldes erfolgte entweder an der Wohnanschrift des vormaligen Mitangeklagten G in P oder an zuvor verabredeten Orten, wobei im Einzelnen nicht festgestellt werden konnte, welche Beträge bei welchen Übergaben an welchen Orten übergeben wurden. Der Angeklagte T sowie der vormalige Mitangeklagte G gingen dabei insofern verschleiernd vor, als dass sie sich zum Zwecke der Übergabe teils an in der Nähe der Baustellen befindlichen Autobahnbahnabfahrten trafen, um unbeobachtet zu bleiben. Während des gesamten Geschehens, den Absprachen und Handlungen, war der vormalige Mitangeklagte G die führende und treibende Kraft, die wesentliche Inhalte und Zeitpunkte vorgab. Der Angeklagte T war demgegenüber nicht berechtigt und auch nicht in der Lage, eigenständig – nicht leistungshinterlegte – (Schein-) Rechnungen gegenüber der W erfolgreich abzurechnen, da der vormalige Mitangeklagte G die inhaltliche Überprüfung der eingehenden Rechnungen oblag. Der vormalige Mitangeklagte G entschied über das „Ob“ und das „Wie“ der Erstellung der (Schein-)Rechnungen, wie auch über deren Einreichung und Abrechnung bei der W. Dem Angeklagten T sowie dem vormaligen Mitangeklagten G , war insofern bewusst, dass es für die nachfolgend aufgeführten (Schein-)Rechnungen seitens der Dachtechnik T GmbH mangels erbrachter Arbeitsleistung keinen Rechtsgrund gab. Vor allem war ihnen bewusst, dass den durch den vormaligen Mitangeklagten G freigegebenen Zahlungen keinerlei wirtschaftliche Vorteile für die W gegenüberstanden und es keinen Rechtsgrund für diese Zahlungen gab. Schließlich waren dem Angeklagten T die Organisation bei der W, die dortigen Abläufe wie auch die konkrete Stellung des vormaligen Mitangeklagten G bekannt. Im Hinblick auf die Abrechnung berechtigter Arbeiten der Dachtechnik T GmbH verstießen die Arbeiten teilweise gegen Arbeitnehmerüberlassungsvorschriften. Um dies zu verschleiern, bestand zwischen dem Angeklagten T und dem vormaligen Mitangeklagten G die Abrede, dass der Angeklagte T mit Rechnungen, die pauschale Rechnungspositionen umfassten, konkrete Stundenzettel für seine Arbeiter bei der W einreicht, mit denen die entsprechenden Rechnungen bzw. Rechnungspositionen belegt wurden. Diese Stundennachweise wurden dann auf Seiten der W geprüft und anschließend vernichtet. Im Einzelnen wurden zumindest sieben (Schein-)Rechnungen durch die Dachtechnik T GmbH auf Veranlassung des vormaligen Mitangeklagten G durch den Angeklagten T ausgestellt, bei der W eingereicht, von G inhaltlich freigegeben und anschließend von dieser beglichen: Mit E-Mail vom 16.01.2012 übersandte der vormalige Mitangeklagte G von seiner privaten E-Mail-Adresse …( E-Mail-Adresse entfernt ) dem Angeklagten T einen Entwurf einer Rechnung über insgesamt 58.000 EUR, der mit Ausnahme der Daten des Ausstellers sowie der laufenden Rechnungsnummer bereits wesentliche, zur Abrechnung und späteren Auszahlung erforderliche Angaben (Baustellenbezeichnung, Baustellennummer, Rechnungssumme) enthielt. Die E-Mail mit dem Betreff „Rechnung“ enthielt folgenden Text: „Hallo …( Vorname d. Angeklagten T entfernt ), hier die erste Rechnung, die kannst Du mit der anlage als Anhang versenden . gruss“ Der dieser E-Mail angehängte Rechnungsentwurf enthielt auf einem ansonsten leeren Blatt folgende Daten und Positionen: Als Empfänger war die W mit der Anschrift in C angegeben. Als Datum war der 16.01.2012 aufgeführt. Die Rechnungsnummer blieb offen. Als Betreff war „Betreff : BV Umspannwerk O, NordO Leistungszeitraum: 01. November 2011 - 16.Januar 2012 Baustellennummer : 00000000 Gewerk : Zimmererarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Innenausbau“ angegeben. Es folgte der Rechnungstext: „Nach Fertigstellung unserer Leistungen berechnen wir ihnen vereinbarungsgemäß. Gemäß Vereinbarung : psch 50.800 € Lieferung und Leistungen gemäß Anlage Nach § 13b Abs. 1. Satz 1 Nr. 4 UStG ist der Auftraggeber Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Zahlbar mit 2 Skonto innerhalb 10 Tagen, 20 Tage netto Kasse.“ Der E-Mail war außerdem eine weitere Anlage angehängt. Diese enthielt folgenden Text: „W Bauunternehmen GmbH & Co KG E-GmbH; Erd- und Stahlbetonarbeiten, Neubau E LV 1 Seite: 8 Zusammenstellung Ordnungszahl Bezeichnung Betrag 05. Betriebsgebäude 05.01. Baustelleneinrichtung (Summe von Seite 1) 9.706,57 05.08. Zimmerarbeiten (Summe von Seite 2) 13.534,40 05.09. Dachdecker- und Klempnerarbeiten (Summe von Seite 6) 13.568,29 05.11. Trockenbauarbeiten (Summe von Seite 7) 14.017,20 Summe: 50.826,46“ Mit weiterer E-Mail mit dem Betreff „Rechnung 2“ vom gleichen Tage übersandte der vormalige Mitangeklagte G ebenfalls von seiner privaten E-Mail-Adresse … (E-Mail-Adresse entfernt) acht Minuten nach der ersten E-Mail dem Angeklagten T einen Entwurf einer weiteren Rechnung über insgesamt 80.000,00 EUR, der ebenfalls mit Ausnahme der Daten des Ausstellers sowie der laufenden Rechnungsnummer bereits wesentliche, zur Abrechnung und späteren Auszahlung erforderliche Angaben (Baustellenbezeichnung, Baustellennummer, Rechnungssumme) enthielt. Diese E-Mail lautete: „Hallo …( Vorname d. Angeklagten T entfernt ), anbei die nächste RN . Die RN-Nummer fehlt noch Gruss“ Der angehängte Rechnungsentwurf auf einem wiederum leeren Blatt enthielt folgende Daten und Positionen: Als Empfänger war die W mit der Anschrift in C angegeben. Als Datum war der 16.01.2012 aufgeführt. Die Rechnungsnummer blieb offen. Als Betreff war „Betreff : Umspannwerk F West Leistungszeitraum: xxxxxx - 16. Januar 2012 Baustellennummer : 00000000“ angegeben. Es folgte der Rechnungstext: „Für die bisher geleisteten Arbeiten erlauben wir uns gemäß Bauvorschrift in Rechnung zu stellen. Rechnungssumme: 424.957,90 € Abzüglich Abschlag 1 -61.339,20 € Abzüglich Abschlag 2 -93.660,80 € Abzüglich Abschlag 3 -100.000,00 € Abzüglich Abschlag 4 -89.957,90 € Zahlbetrag Gesamtsumme Netto 80.000,00 € Nach § 13b Abs. 1. Satz 1 Nr. 4 UStG ist der Auftraggeber Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Zahlbar mit 2 Skonto innerhalb 10 Tagen, 20 Tage netto Kasse.“ Anschließend versah der Angeklagte T diese beiden Entwürfe jeweils mit dem Briefkopf der Dachtechnik T GmbH, änderte bei dem Entwurf über 80.000,00 EUR den Leistungszeitraum auf „August 2011-Januar 2012“ ab, setzte bei beiden Entwürfen die laufende Rechnungsnummer ein und passte im Hinblick auf die Gestaltung des Rechnungsformulars bei der Rechnung über 80.000,00 EUR die Leistungsbeschreibung wie folgt an: „Pos-Nr. Bezeichnung Menge Einheit EUR-Preis EUR G-Preis 1. Für geleistete Abklebungen nach DIN 18195 und gelieferten Materialien erlauben wir uns in Rechnung zu stellen. 1 psch 424.957,90 424.957,90 € Gesamtsumme 424.957,90 € Abzüglich Abschlag 1 -61.339,20 € Abzüglich Abschlag 2 -93.660,80 € Abzüglich Abschlag 3 -100.000,00 € Abzüglich Abschlag 4 -89.957,90 € Gesamtsumme-Netto: 80.000,00 €“ Bei der Rechnung über 50.800,00 EUR passte der Angeklagte T im Hinblick auf die Gestaltung des Rechnungsformulars die Leistungsbeschreibung wie folgt an: „Pos-Nr. Bezeichnung Menge Einheit EUR-Preis EUR G-Preis Gewerk: Zimmerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Innenausbau 1. Nach Fertigstellung unserer Leistungen berechnen wir Ihnen vereinbarungsgemäß. Gemäß Vereinbarung 1 psch 50.800,00 € 50.800,00 € Gesamtsumme-Netto: 50.800,00 € Lieferung und Leistungen gemäß Anlage“ Nachfolgend übernahm er bei beiden Rechnungen den Text aus dem Entwurf zur Umsatzsteuer und fügte als Abschluss „Mit freundlichen Grüßen T Dachtechnik T GmbH“ an. Die so erstellte Rechnung Nr. 396 vom 16.01.2012 ( Fall 1 der Anklage ) betreffend das Bauvorhaben „Umspannwerk F West“, Baustellennummer 00000000, über 80.000,00 EUR, ist nicht leistungshinterlegt, was dem Angeklagten T sowie dem vormaligen Mitangeklagten G bewusst war. Gleiches gilt für die Rechnung Nr. 397 ( Fall 2 der Anklage ) vom 16.01.2012 betreffend das Bauvorhaben „Umspannwerk O“, Baustellennummer 00000000, über 50.800,00 EUR. Der vormalige Mitangeklagte G erwarb am 23.01.2012 eine Geldzählmaschine für 99,00 EUR, mit der man laut Beschreibung eine größere Menge Gelscheine sicher und schnell abzählen kann. Die Geldzählmaschine erwarb er, um die erwarteten Bargelder von T zählen zu können. Bei der W wurden die Rechnungen durch die kaufmännische Abteilung hinsichtlich ihrer formellen Ordnungsgemäßheit nach dem oben beschriebenen Verfahren überprüft und für korrekt befunden. Nach Weiterleitung der Rechnung an den vormaligen Mitangeklagten G erteilte dieser die Zahlungsfreigabe für beide Rechnungen, sodass am 30.01.2012 die Zahlungen unter Abzug eines Skontos von zwei Prozent hinsichtlich der Rechnung Nr. 396 ein Betrag in Höhe von 78.400,00 EUR von der W auf dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH einging. Hinsichtlich der Rechnung Nr. 397 ging ebenfalls am 30.01.2012 unter Abzugs eines Skontos von zwei Prozent ein Betrag in Höhe von 49.784,00 EUR von der W auf dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH ein. Für diese Zahlungen gab es, wie sowohl der Angeklagte T als auch der vormalige Mitangeklagte G wusste, in Ermangelung erbrachter Arbeitsleistungen keinen Rechtsgrund. Am 26.01.2012 teilte der Angeklagte T dem vormaligen Mitangeklagten G per SMS Folgendes mit: „Hallo ….(Vorname des G entfernt) wollte dir kurz Bescheid sagen das noch nichts da ist Gruß …( Vorname des T entfernt ). Der vormalige Mitangeklagte G antwortete hierauf mit SM vom gleichen Tag: „Die ueberweisungs Bestätigung habe ich Dir gemailt . Gruß…( Vorname des G entfernt) . Mit SMS vom 27.01.2012 teilte er mit: „Hallo ich habe immer noch nichts Gruß …(Vorname des T entfernt) “. Durch diese Nachrichten wollte der Angeklagte T dem vormaligen Mitangeklagten G mitteilen, dass noch keine Zahlungseingänge hinsichtlich der Rechnungen Nr. 396 und 397 vorlagen. Mit E-Mail vom 27.01.2012 übersandt daraufhin der vormalige Mitangeklagte G dem Angeklagten T wiederum von seiner privaten E-Mail-Adresse … ( E-Mail-Adresse entfernt ) entsprechende Überweisungsbestätigungen, aus denen sich E-Mail Überweisungen hinsichtlich der Rechnungen Nr. 396 und 397 ergeben. Diese E-Mail enthielt keinen Text und führt als Betreff „Überweisungsbestätigungen“ aus. In Erwartung des Zahlungseingangs veranlasste der Angeklagte T , dass unmittelbar nach Zahlungseingang am 30.01.2012 die Ehefrau des Angeklagten T , die Zeugin T1, vom Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH einen Betrag in Höhe von 35.000,00 EUR abhob. Am 06.02.2012 hob der Angeklagte T weitere 10.000 Euro von dem Geschäftskonto ab. Bei diesen Abhebungen handelt es sich um Geld, das an den vormaligen Mitangeklagten G weitergeben werden sollte. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt – möglicherweise auch in mehreren Übergabeterminen – an einem nicht feststellbaren Ort übergab der Angeklagte T an den vormaligen Mitangeklagten G in Bezug auf die beiden Zahlungseingänge vom 30.01.2012 einen Betrag in Höhe der Auszahlungssumme abzüglich der einbehaltenen Provision in bar, somit insgesamt 108.956,40 EUR. Diese übergebenen Geldbeträge stammten sowohl aus der Abhebung von dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH als auch aus dem Bargeldbestand des Angeklagten T . Zu seinen Gunsten geht die Kammer davon aus, dass er lediglich eine Provision von 15 Prozent der jeweiligen Auszahlungsbeträge behalten durfte, mithin 11.760,00 EUR für die Rechnung Nr. 396 und 7.467,60 EUR für die Rechnung Nr. 397. Mit E-Mail vom 22.01.2012 übersandte der vormalige Mitangeklagte G dem Angeklagten T erneut von seiner privaten E-Mail-Adresse … ( E-Mail-Adresse entfernt) unter dem Betreff „RN“ den Entwurf einer weiteren Rechnung, der mit Ausnahme der laufenden Rechnungsnummer bereits wesentliche, zur Abrechnung und späteren Auszahlung erforderliche Angaben (Baustellenbezeichnung, Baustellennummer, Leistungszeitraum, Leistungsgegenstand, Rechnungssumme) enthielt. Der Text der E-Mail lautete: „Hallo…( Vorname T entfernt ), anbei die nächste RN. Die RN-Nummer fehlt noch Gruss“ Bei diesem Rechnungsentwurf hatte der vormalige Mitangeklagte G bereits den Briefkopf und das übliche Rechnungsformular der T Dachtechnik GmbH verwendet. Die Vorlage dazu hatte er vom Angeklagten T erhalten. Der Rechnungsentwurf enthielt folgende Daten und Positionen: „separate Rechnung Betreff: BV Umspannwerk F West Datum:22.01.2012 Leistungszeitraum:01.November 2011-22.Januar 2012 Baustellennummer: 00000000 Rechnungs-Nr.: Pos-Nr. Bezeichnung Menge Einheit EUR-Preis EUR G-Preis Sehr geehrte Damen und Herren, vereinbarungsgemäß sende ich Ihnen als separate Rechnung den Umbau der Kupplung, Unterstützung beim Umbau der Kupplungsfundamente, Ausbau, Umbau und Einbau der Fundamente, erneuter Voranstrich, Einkleben mit G200 54 Bahn, neune Anschlusschienen. Gemäß Vereinbarung 1 psch 25.000,00 € 25.000,00 € Gesamtsumme-Netto: 25.000,00 € Nach § 13b·Abs.1 Satz 1 Nr.4 UStG ist der Auftraggeber Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Zahlbar mit 2% Skonto binnen 10 Tagen, 20 Tage netto Kasse. Mit freundlichen Grüßen …( Vorname entfernt ) T Dachtechnik T GmbH“ Anschließend ergänzte der Angeklagte T die laufende Rechnungsnummer 398 und übersandte die Rechnung am 24.01.2012 per E-Mail zunächst an den vormaligen Mitangeklagten G mit folgendem E-Mail-Text: „Hallo …( Vorname des G entfernt) , anbei die Rechnung. Gruß… (Vorname des T entfernt) “ Daraufhin antwortete der vormalige Mitangeklagte G per E-Mail am 25.01.2012: „Hallo …( Vorname des G entfernt) , die RNA kannst Du so schicken.“ Daraufhin schickte der Angeklagte T diese Rechnung an die W. Die so erstellte Rechnung Nr. 398 vom 22.01.2012 ( Fall 3 der Anklage ) betreffend das Bauvorhaben „Umspannwerk F West“, Baustellennummer 00000000, über 25.000,00 EUR, ist nicht leistungshinterlegt. Bei der W wurde die Rechnung durch die kaufmännische Abteilung hinsichtlich ihrer formellen Ordnungsgemäßheit überprüft und für korrekt befunden. Nach Weiterleitung der Rechnung an den vormaligen Mitangeklagten G erteilte dieser die Zahlungsfreigabe, sodass am 14.02.2012 nach Abzug des Skontos von zwei Prozent ein Betrag in Höhe von 24.500,00 EUR von der W auf dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH einging. Dafür gab es, wie sowohl der Angeklagte T als auch der vormalige Mitangeklagte G wusste, in Ermangelung erbrachter Arbeitsleistungen keinen Rechtsgrund. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt – möglicherweise auch in mehreren Übergabeterminen – an einem nicht feststellbaren Ort übergab der Angeklagte T an den vormaligen Mitangeklagten G in Bezug auf den Zahlungseingänge vom 14.02.2012 einen Betrag in Höhe der Auszahlungssumme abzüglich der einbehaltenen Provision in bar, somit insgesamt 20.825,00 EUR. Diese übergebenen Geldbeträge stammten sowohl aus der Abhebung von dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH als auch aus dem Bargeldbestand des Angeklagten T . Zu seinen Gunsten seinen geht die Kammer davon aus, dass er lediglich eine Provision von 15 Prozent der jeweiligen Auszahlungsbeträge behalten durfte, mithin 3.675,00 EUR. Mit E-Mail vom 30.01.2012 übersandte der vormalige Mitangeklagte G dem Angeklagten T wiederum von seiner privaten E-Mail-Adresse … ( E-Mail-Adresse entfernt ) einen Entwurf einer weiteren Rechnung, der mit Ausnahme der laufenden Rechnungsnummer bereits alle, zur Abrechnung und späteren Auszahlung erforderliche Angaben (Baustellenbezeichnung, Baustellennummer, Leistungszeitraum, Leistungsgegenstand, Rechnungssumme) enthielt. In der E-Mail mit dem Betreff „RN“ schrieb der vormalige Mitangeklagte G : „Hallo …(Vorname T entfernt), anbei wie besprochen. Gruss“ Der Entwurf der Rechnung, welcher der Rechnung angehängt war, enthält auf dem Briefkopf und dem von der Dachtechnik T verwendeten Rechnungsformular mit der auch bislang verwendeten Anschrift der W folgende Daten und Positionen: Als Datum war der 30.01.2012 aufgeführt. Die Rechnungsnummer blieb offen. Als Betreff war „Betreff : Umspannwerk F West Leistungszeitraum: August 2011 - 01.02.2012 Baustellennummer : 00000000“ aufgeführt. Ferner lautet der Rechnungstext: „Pos-Nr. Bezeichnung Menge Einheit EUR-Preis EUR G-Preis 1. Für geleistete Abklebungen nach DIN 18195 und gelieferten Materialien erlauben wir uns in Rechnung zu stellen. 1 psch 474.957,90 474.957,90 € Gesamtsumme 474.957,90 € Abzüglich Abschlag 1 -61.339,20 € Abzüglich Abschlag 2 -93.660,80 € Abzüglich Abschlag 3 -100.000,00 € Abzüglich Abschlag 4 -89.957,90 € Abzüglich Abschlag 5 -80.000,00 € Gesamtsumme-Netto: 50.000,00 € Nach§ 13b·Abs.1 Satz 1 Nr.4 UStG ist der Auftraggeber Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Zahlbar mit 2% Skonto binnen 10 Tagen, 20 Tage netto Kasse. Mit freundlichen Grüßen …( Vorname entfernt) T Dachtechnik T GmbH“ Am Abend des 30.01.2012 schrieb der vormalige Mitangeklagte G von seiner privaten E-Mail-Adresse …( E-Mail-Adresse entfernt ) dem Angeklagten T unter dem Betreff „mailadresse“ folgende E-Mail: „anbei meine Mailadresse für Dein Bauprojekt …( E-Mail-Adresse entfernt)“ Diese E-Mail-Adresse gehörte zu einer vom vormaligen Mitangeklagten G nebenberuflich betriebenen Firma für Ingenieur- und Architektenleistungen, mit der er für den Angeklagten T die Planung und Errichtung eine Photovoltaikanlage vornehmen sollte. Anschließend ergänzte der Angeklagte T lediglich die laufende Rechnungsnummer und übersandte die Rechnung an die W. Die so erstellte Rechnung Nr. 399 vom 30.01.2012 ( Fall 4 der Anklage ) betreffend das Bauvorhaben „Umspannwerk F West“, Baustellennummer 00000000, über 50.000,00 EUR, ist nicht leistungshinterlegt, was G und T auch bewusst war. Bei der W wurde die Rechnung durch die kaufmännische Abteilung hinsichtlich ihrer formellen Ordnungsgemäßheit überprüft und für korrekt befunden. Nach Weiterleitung der Rechnung an den vormaligen Mitangeklagten G erteilte dieser die Zahlungsfreigabe, sodass am 14.02.2012 ein Betrag in Höhe von 49.000,00 EUR von der W auf dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH einging. Dafür gab es, wie sowohl der Angeklagte T als auch der vormalige Mitangeklagte G wusste, in Ermangelung erbrachter Arbeitsleistungen keinen Rechtsgrund. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt – möglicherweise auch in mehreren Übergabeterminen – an einem nicht feststellbaren Ort übergab der Angeklagte T an den vormaligen Mitangeklagten G in Bezug auf den Zahlungseingänge vom 14.02.2012 einen Betrag in Höhe der Auszahlungssumme abzüglich der einbehaltenen Provision in bar, somit insgesamt 41.650,00 EUR. Die übergebenen Geldbeträge stammten sowohl aus der Abhebung von dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH als auch aus dem Bargeldbestand des Angeklagten T . Zu seinen Gunsten geht die Kammer davon aus, dass er lediglich eine Provision von 15 Prozent der jeweiligen Auszahlungsbeträge behalten durfte, mithin 7.350,00 EUR. Mit E-Mail vom 03.02.2012 übersandte der vormalige Mitangeklagte G dem Angeklagten T erneut von seiner privaten E-Mail Adresse …( E-Mail-Adresse entfernt ) den Entwurf einer weiteren Rechnung, der mit Ausnahme der laufenden Rechnungsnummer bereits wesentliche, zur Abrechnung und späteren Auszahlung erforderliche Angaben (Baustellenbezeichnung, Baustellennummer, Leistungszeitraum, Leistungsgegenstand, Rechnungssumme) enthielt. Die E-Mail ohne Betreff lautet: „Hallo, anbei wie besprochen“ Der Entwurf der Rechnung, welcher der Rechnung angehängt war, enthält auf dem Briefkopf und dem von der Dachtechnik T verwendeten Rechnungsformular mit der auch bislang verwendeten Anschrift der W folgende Daten und Positionen: Als Datum war der 03.02.2012 aufgeführt. Die Rechnungsnummer blieb offen. Folgender weiterer Rechnungstext war enthalten: „Schlussrechnung Betreff : Umspannwerk F West Leistungszeitraum: August 2011 - 03.02.2012 Baustellennummer : 00000000 „Pos-Nr. Bezeichnung Menge Einheit EUR-Preis EUR G-Preis 1. Für geleistete Abklebungen nach DIN 18195 und gelieferten Materialien erlauben wir uns in Rechnung zu stellen. 1 psch 586.950,30 € 586.950,30 € Gesamtsumme 586.950,30 € Abzüglich Abschlag 1 -61.339,20 € Abzüglich Abschlag 2 -93.660,80 € Abzüglich Abschlag 3 -100.000,00 € Abzüglich Abschlag 4 -89.957,90 € Abzüglich Abschlag 5 -80.000,00 € Abzüglich Abschlag 5 -50.000,00 € Gesamtsumme-Netto: 111.992,00 €“ Nach§ 13b·Abs.1 Satz 1 Nr.4 UStG ist der Auftraggeber Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Zahlbar mit 2% Skonto binnen 10 Tagen, 20 Tage netto Kasse. Mit freundlichen Grüßen …(Vorname entfernt) T Dachtechnik T GmbH“ Anschließend ergänzte der Angeklagte T lediglich die laufende Rechnungsnummer und übersandte die Rechnung an die W. Die so erstellte Rechnung Nr. 400 vom 03.02.2012 ( Fall 5 der Anklage ) betreffend das Bauvorhaben „Umspannwerk F West“, Baustellennummer 00000000, über 111.992,00 EUR, ist nicht leistungshinterlegt, was T und G auch bewusst war. Bei der W wurde die Rechnung durch die kaufmännische Abteilung hinsichtlich ihrer formellen Ordnungsgemäßheit überprüft und für korrekt befunden. Nach Weiterleitung der Rechnung an den vormaligen Mitangeklagten G erteilte dieser die Zahlungsfreigabe, sodass am 24.02.2012 nach Abzugs des Skontos von zwei Prozent ein Betrag in Höhe von 103.820,60 EUR von der W auf dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH einging. Dafür gab es, wie sowohl der Angeklagte T als auch der vormalige Mitangeklagte G wusste, in Ermangelung erbrachter Arbeitsleistungen keinen Rechtsgrund. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt – möglicherweise auch in mehreren Übergabeterminen – an einem nicht feststellbaren Ort übergab der Angeklagte T an den vormaligen Mitangeklagten G in Bezug auf den Zahlungseingänge vom 24.02.2012 einen Betrag in Höhe der Auszahlungssumme abzüglich der einbehaltenen Provision in bar, somit insgesamt 88.247,51 EUR. Die übergebenen Geldbeträge stammten sowohl aus der Abhebung von dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH als auch aus dem Bargeldbestand des Angeklagten T . Zu Gunsten des Angeklagten T geht die Kammer davon aus, dass er lediglich eine Provision von 15 Prozent der jeweiligen Auszahlungsbeträge behalten durfte, mithin 15.573,09 EUR. Unter dem 08.02.2012 schrieb der vormalige Mitangeklagte G wiederum von seiner privaten E-Mail-Adresse …( E-Mail-Adresse entfernt ) an den Angeklagten T unter dem Betreff „weitere RN“: „Hallo …(Vorname des T entfernt) ich habe jetzt erst in das päckchen sehen können, ist nicht ganz dass was wir ausgemacht haben. Lass es uns so weitermachen, wenn die ersten Sache vom Tisch ist, können die anderen Sachen freigegeben werden. Sag mir bitte Bescheid wann wir uns zwecks der ersten Sachen treffen können. Es fehlen noch bei der ersten Sache 24. · Gruss“ Damit bezog sich der vormalige Mitangeklagte G nach beiderseitigem Verständnis auf den Inhalt der ersten Geldübergabe und dass die übergebene Summe nicht dem entsprach, was die beiden abgesprochen hatten. Er machte dem Angeklagten T hiermit deutlich, dass die Auszahlung weiterer Rechnungen davon abhängt, dass dieser ihm die vereinbarten Gelder übergibt. Mit der Zahl 24 waren 24.000,00 EUR gemeint. Am 14.02.2012 – dem Tag der Zahlungseingänge für die Rechnungen Nr. 398 und 399 – hob der Angeklagte T vom Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH einen Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR ab. Die Ehefrau des Angeklagten T , die Zeugin T1, hob am 21.02.2012 weitere 21.000,00 EUR vom Geschäftskonto ab. Diese Gelder wurden vom Angeklagten T bzw. auf seine Veranlassung hin abgehoben, um dieses Geld an den vormaligen Mitangeklagten G gemäß der zu Grunde liegenden Absprache weiterzugeben. Am 17.02.2012 teilte der Angeklagten T dem vormaligen Mitangeklagten G per SMS Folgendes mit: „Hallo …( Vorname G entfernt) bitte um Rückruf habe die große Rechnung noch nicht bekommen habe deine Dachrinne zu Hause liegen die 80 m habe keine Platz zu Lagern wollte wissen wann du die abholen willst Gruß …( Vorname T entfernt )“. Mit der großen Rechnung meinte der Angeklagte T die Rechnung Nr. 400. Mit der Formulierung 80 m meinte er tatsächlich 80.000,00 EUR, die er dem vormaligen Mitangeklagten G übergeben wollte. Dies verstand dieser auch so, weil zwischen beiden die Verwendung solcher verschleiernden Formulierungen abgesprochen war. Mit einer weiteren SMS teilte der Angeklagte T dem vormaligen Mitangeklagten G am 24.02.2012 außerdem mit: „Guten morgen …(Vorname G entfernt), wollte wissen ob die eine Rechnung raus ist weil ich Sonntag zu dir kommen will gruss… …(Vorname T entfernt), “. Damit wollte der Angeklagte T wissen, ob die Rechnung 400 bereits bezahlt sei, um die entsprechende Geldübergabe an dem Sonntag mit berücksichtigen zu können. Mit SMS vom 24.02.2012 erwiderte der vormalige Mitangeklagte G , der die SMS des Angeklagten T auch in dem vorgenannten Sinne verstand: „Gestern raus. Ich bin Santag in Österreich beim Ski, lass uns das nächste Woche machen. Gruß …(Vorname G entfernt), “. Am 24.02.2012 – dem Tag des Zahlungseingangs für die Rechnung 400 – hob die Ehefrau des Angeklagten T , die Zeugin T1, auf Veranlassung ihres Ehemannes vom Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH einen Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR ab. Anschließend hob der Angeklagte T am 02.03.2012 weitere 22.000,00 EUR und am 13.03.2012 weitere 4.500,00 EUR vom Geschäftskonto ab. Diese Gelder wurden vom Angeklagten T bzw. auf seine Veranlassung hin abgehoben, um dieses Geld an den vormaligen Mitangeklagten G gemäß der zu Grunde liegenden Absprache weiterzugeben. Mit einer E-Mail von seiner privaten E-Mail-Adresse …( E-Mail-Adresse entfernt) übersandte der vormalige Mitangeklagte G am 09.03.2012 dem Angeklagten T in einer E-Mail ohne Text und Betreff den Entwurf einer weiteren Rechnung. Bei diesem Rechnungsentwurf handelt es sich um eine handschriftliche Abänderung der leistungshinterlegten Rechnung Nr. 395 vom 05.01.2012. Diese vom Angeklagten T gefertigte berechtigte Rechnung Nr. 395 war ebenfalls an die W mit der Anschrift in C gerichtet. Der weitere Rechnungstext lautete: Die Rechnung trägt das Datum 05.01.2012. Die Rechnungsnummer lautet 395. Folgender weiterer Rechnungstext war enthalten: „Betreff: BV Konverteranlage F Leistungszeitraum: Juni 2011 – Dezember 2011 5. Abschlagsrechnung „Pos-Nr. Bezeichnung Menge Einheit EUR-Preis EUR G-Preis 1. Für geleistete Abklebungen nach DIN 18195 und gelieferten Materialien erlauben wir uns in Rechnung zu stellen. 1 psch 315.000,00 € 315.000,00 € Gesamtsumme 315.000,00 € Rechnung 385 vom 02.08.2011 -70.000,00 € Rechnung 386 vom 09.08.2011 -50.000,00 € Rechnung 391 vom 25.10.2011 -50.000,00 € Rechnung 394 vom 29.12.2012 -80.000,00 € Gesamtsumme-Netto: 65.000,00 €“ Nach§ 13b·Abs.1 Satz 1 Nr.4 UStG ist der Auftraggeber Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Zahlbar mit 2% Skonto binnen 10 Tagen, 20 Tage netto Kasse. Mit freundlichen Grüßen …(Vorname T entfernt) T Dachtechnik T GmbH“ Auf dieser Rechnung änderte der vormalige Mitangeklagte G folgende Punkte handschriftlich ab: Er umkreiste die 5 bei „5. Abschlagsrechnung“ und schrieb „6.“ daneben. Unter Dezember 2011 schrieb er verbunden mit einem Pfeil 29. Feb. 12. Die Rechnungsnummer umkreiste er und schrieb mit einem Strich verbunden ein Fragezeichen daneben, um deutlich zu machen, dass dort die entsprechend neue laufende Rechnungsnummer eingesetzt werden sollte. In der rechten Spalte unter EUR G-Preis strich er die erste Nennung von 315.000,00 € durch und schrieb handschriftlich 405.000 darüber. Unter die Zeile mit Rechnung 394 schrieb er „Rechnung 395 v. 5.1.12 – 65.000“ Schließlich strich er die Gesamtsumme-Netto-Zahl durch und schrieb anstelle der 65.000,00 € verbunden mit einem Pfeil „90.000 €“. Mit einer anderen, nicht zuzuordnenden Handschrift ist neben „BV Konverteranlage F“ die Zahl 2933 geschrieben. Der Angeklagte T änderte die Rechnung unter Übernahme dieser handschriftlichen Ergänzungen sowie der Aktualisierung des Datums auf den 09.03.2012 ab. Die so neu erstellte Rechnung 402, die zum Wissen des vormaligen Mitangeklagten G und des Angeklagten T nicht leistungshinterlegt war, enthielt folgende Angaben: „Betreff: BV Konverteranlage F 2933 Leistungszeitraum: Juni 2011 – 29.Feb. 2012 6. Abschlagsrechnung „Pos-Nr. Bezeichnung Menge Einheit EUR-Preis EUR G-Preis 1. Für geleistete Abklebungen nach DIN 18195 und gelieferten Materialien erlauben wir uns in Rechnung zu stellen. 1 psch 405.000,00 € 405.000,00 € Gesamtsumme 405.000,00 € Rechnung 385 vom 02.08.2011 -70.000,00 € Rechnung 386 vom 09.08.2011 -50.000,00 € Rechnung 391 vom 25.10.2011 -50.000,00 € Rechnung 394 vom 29.12.2012 -80.000,00 € Rechnung 395 vom 05.01.2012 -65.000,00 € Gesamtsumme-Netto: 90.000,00 €“ Nach§ 13b·Abs.1 Satz 1 Nr.4 UStG ist der Auftraggeber Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Zahlbar mit 2% Skonto binnen 10 Tagen, 20 Tage netto Kasse. Mit freundlichen Grüßen …(Vorname T entfernt), T Dachtechnik T GmbH“ Die so erstellte Rechnung Nr. 402 vom 09.03.2012 ( Fall 6 der Anklage ) betreffend das Bauvorhaben „Konverteranlage F“, Baustellennummer 0000, über 90.000,00 EUR, ist nicht leistungshinterlegt, was dem vormaligen Mitangeklagten G und dem Angeklagten T bewusst war. Bei der W wurde die Rechnung durch die kaufmännische Abteilung hinsichtlich ihrer formellen Ordnungsgemäßheit überprüft und für korrekt befunden. Nach Weiterleitung der Rechnung an den vormaligen Mitangeklagten G erteilte dieser die Zahlungsfreigabe, sodass am 16.03.2012 nach Abzug des Skontos von zwei Prozent ein Betrag in Höhe von 88.200,00 EUR von der W auf dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH einging. Dafür gab es, wie sowohl der Angeklagte T als auch der vormalige Mitangeklagte G wusste, in Ermangelung erbrachter Arbeitsleistungen keinen Rechtsgrund. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt – möglicherweise auch in mehreren Übergabeterminen – an einem nicht feststellbaren Ort übergab der Angeklagte T an den vormaligen Mitangeklagten G in Bezug auf den Zahlungseingänge vom 16.03.2012 einen Betrag in Höhe der Auszahlungssumme abzüglich der einbehaltenen Provision in bar, somit insgesamt 74.970,00 EUR. Die übergebenen Geldbeträge stammten sowohl aus der Abhebung von dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH als auch aus dem Bargeldbestand des Angeklagten T . Zu seinen Gunsten geht die Kammer davon aus, dass er lediglich eine Provision von 15 Prozent der jeweiligen Auszahlungsbeträge behalten durfte, mithin 13.230,00 EUR. Mit SMS vom 16.03.2012 teilte der vormalige Mitangeklagte G dem Angeklagten T mit: „Rechnung habe ich dir gemailt. Gruß“. Am 16.03.2012 – dem Tag des Zahlungseingangs zur Rechnung Nr. 402 – hob der Angeklagten T vom Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR ab. Der Angeklagte T hob am 22.03.2012 weitere 13.000,00 EUR vom Geschäftskonto ab. Diese Gelder wurden vom Angeklagten T bzw. auf seine Veranlassung hin abgehoben, um dieses Geld an den vormaligen Mitangeklagten G gemäß der zu Grunde liegenden Absprache weiterzugeben. Mit einer weiteren E-Mail vom 20.03.2012 übersandte der vormalige Mitangeklagte G dem Angeklagten T von der E-Mail-Adresse seiner privaten Firma …( E-Mail-Adresse entfernt) den Entwurf einer weiteren Rechnung. Diese E-Mail enthielt keinen Text. Der Betreff lautete „wie besprochen“. Bei dem angehängten Entwurf handelt es sich um eine handschriftliche Ergänzung der Rechnung Nr. 402 vom 09.03.2012 (siehe oben). Auf der Ausgangsrechnung nahm der vormalige Mitangeklagte G folgende handschriftliche Ergänzungen vor: Das Rechnungsdatum und die Rechnungsnummer waren durchgestrichen und jeweils mit „Neu“ überschrieben. Das Enddatum 29.Feb. 2012 des Leistungszeitraums war durchgestrichen und darunter 16.03.2012 vermerkt. Die 6 bei „6. Abschlagsrechnung“ war durchgestrichen und daneben eine 7 vermerkt. Die pauschalen Zahlen in der ersten Rechnungszeile waren durchgestrichen und über beide Zahlen jeweils eine 465.000 geschrieben, bei der zweiten Zahl ergänzt um ein „€“-Zeichen. Unter die Zeile mit Rechnung 395 war Rechnung 402 v. 9.3.12 – 90.000 Euro geschrieben. Schließlich strich er die Gesamtsumme-Netto-Zahl durch und schrieb anstelle der 90.000,00 € verbunden mit einem Pfeil „60.000 €“. Der Angeklagte T änderte die Rechnung unter Übernahme dieser handschriftlichen Ergänzungen sowie der Aktualisierung des Datums auf den 20.03.2012 ab. Die so neu erstellte Rechnung 403, die zum Wissen des Angeklagten T sowie des vormaligen Mitangeklagten G nicht leistungshinterlegt war, enthielt folgende Angaben: „Betreff: BV Konverteranlage F 2933 Leistungszeitraum: Juni 2011 – 16.März 2012 6. Abschlagsrechnung „Pos-Nr. Bezeichnung Menge Einheit EUR-Preis EUR G-Preis 1. Für geleistete Abklebungen nach DIN 18195 und gelieferten Materialien erlauben wir uns in Rechnung zu stellen. 1 psch 465.000,00 € 465.000,00 € Gesamtsumme 405.000,00 € Rechnung 385 vom 02.08.2011 -70.000,00 € Rechnung 386 vom 09.08.2011 -50.000,00 € Rechnung 391 vom 25.10.2011 -50.000,00 € Rechnung 394 vom 29.12.2012 -80.000,00 € Rechnung 395 vom 05.01.2012 -65.000,00 € Rechnung 402 vom 09.03.2012 -90.000,00 € Gesamtsumme-Netto: 60.000,00 €“ Nach§ 13b·Abs.1 Satz 1 Nr.4 UStG ist der Auftraggeber Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Zahlbar mit 2% Skonto binnen 10 Tagen, 20 Tage netto Kasse. Mit freundlichen Grüßen …(Vorname T entfernt), T Dachtechnik T GmbH“ Die so erstellte Rechnung Nr. 403 vom 20.03.2012 ( Fall 7 der Anklage ) betreffend das Bauvorhaben „Konverteranlage F“, Baustellennummer 0000, über 60.000,00 EUR, ist nicht leistungshinterlegt, was dem Angeklagten T sowie dem vormaligen Mitangeklagten G bewusst war. Der Angeklagte T reichte diese Rechnung absprachegemäß bei der Wein. Bei der W wurde die Rechnung durch die kaufmännische Abteilung hinsichtlich ihrer formellen Ordnungsgemäßheit überprüft und für korrekt befunden. Nach Weiterleitung der Rechnung an den vormaligen Mitangeklagten G erteilte dieser die Zahlungsfreigabe, sodass am 05.04.2012 ein Betrag in Höhe von 58.800,00 EUR von der W auf dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH einging. Dafür gab es, wie sowohl der Angeklagte T als auch der vormalige Mitangeklagte G wusste, in Ermangelung erbrachter Arbeitsleistungen keinen Rechtsgrund. Am 05.04.2012 – dem Tag des Zahlungseingangs zu der Rechnung 403 – hob der Angeklagte T vom Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH einen Betrag in Höhe von 8.000,00 EUR ab. Diese Abhebung wurden vom Angeklagten T vorgenommen, um das Geld an den vormalig mitangeklagten G gemäß der zu Grunde liegenden Absprache weiterzugeben. Mit SMS vom 07.04.2012 teilte der vormalige Mitangeklagte G dem Angeklagten T weiterhin Folgendes mit: „Hallo …(Vorname T entfernt), ist alles angekommen? Ich würde heute oder morgen vorbeikommen wenn du die komplette Rinne da hast, schreibe auch dann das nächste, Gruß“ Gemäß der beiderseitigen Verständigung erkundigte sich G damit nach dem Eingang der Zahlung auf die Rechnung Nr. 403 und brachte zum Ausdruck, dass er das ihm zustehende Geld – was mit kompletter Rinne gemeint war – am damaligen Tag oder dem Folgetag abholen wollte. Am 10.04.2012 hob der Angeklagte T weitere 25.000,00 EUR vom Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH ab. Dieses Geld wurde vom Angeklagten T abgehoben, um es an den vormaligen Mitangeklagten G gemäß der zu Grunde liegenden Absprache weiterzugeben. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt – möglicherweise auch in mehreren Übergabeterminen – an einem nicht feststellbaren Ort übergab der Angeklagte T an den vormaligen Mitangeklagten G in Bezug auf den Zahlungseingang vom 05.04.2012 einen Betrag in Höhe der Auszahlungssumme abzüglich der einbehaltenen Provision in bar, somit insgesamt 49.980,00 EUR. Die übergebenen Geldbeträge stammten sowohl aus der Abhebung von dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH als auch aus dem Bargeldbestand des Angeklagten T . Zu seinen Gunsten geht die Kammer davon aus, dass er lediglich eine Provision von 15 Prozent der jeweiligen Auszahlungsbeträge behalten durfte, mithin 8.820,00 EUR. Am 13.04.2012 schrieb der vormalige Mitangeklagte G an den Angeklagten T von der E-Mail-Adresse seiner privaten Firma …(E-Mail-Adresse entfernt) unter dem Betreff PV: „Hallo …(Vorname T entfernt), , soll ich einen Kaufvertrag für die PV anlage machen lassen ? Anbei vorab der Pachtvertrag den ich mit den Leuten abgeschlossen habe, ist ein ganz üblicher Vertrag. Sehr günstige/ geringe Pacht. Sag mir bitte Bescheid, ob ich das anleiern soll, nicht, das ich allein beim Notar stehe. Ich denke ab Dienstag kann ich Leute in F brauchen, ich rufe Dich dazu an. P.S. Nach meiner Rechnung fehlen noch 11 m Dachrinne damit es nicht mehr reinregnet , letztes mal waren es nur 33 m. Gruß“ Nach beiderseitigem Verständnis brachte der vormalige Mitangeklagte G damit zum Ausdruck, dass er aus den Zahlungen auf die vorgenannten nicht leistungshinterlegten Rechnungen noch 11.000,00 EUR bekommen würde, weil bei der letzten Geldübergabe nur 33.000,00 EUR übergeben worden sind. Zu Gunsten des Angeklagten T geht die Kammer davon aus, dass er von diesen aus den Rechnungen 396 bis 400, 402 und 403 erhaltenen Gelder bis auf eine jeweilige Provision in Höhe von 15 Prozent im weiteren Verlauf zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt komplett an den vormaligen Mitangeklagten G übergab. 2. Tatnach- und Tatnebengeschehen Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt trat der Zeuge L an den vormaligen Mitangeklagten G heran und bat ihn, einen Kontakt zu einem Dachdecker herzustellen. Hintergrund war, dass dem Zeugen L ein Provisionsanspruch gegen die W zustand. Dieser sollte – möglicherweise in Absprache mit dessen Vorgesetzten – durch Bauleistungen, insbesondere Dachdeckerarbeiten, am Privathaus des L abgegolten werden. Hierfür vermittelte der vormalige Mitangeklagte G den Kontakt zum Angeklagten T , der sich auch zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt mit dem Zeugen L zur Erstellung eines Angebots traf. Am 07.05.2012 schrieb der vormalig Mitangeklagte G dem Angeklagten T folgende SMS: „Hallo …(Vorname T entfernt), wollen wir uns diese Woche eventuell Mittwoch treffen. Ich bereite was vor, bring Du was mit. Ich bin Mittwoch in Z, Abfahrt A00. Hinter A Gruß“. Nach beiderseitigem Verständnis wollte der vormalige Mitangeklagte G so eine Geldübergabe verabreden. Am 10.05.2012 schrieb der vormalige Mitangeklagte an den Angeklagten T folgende SMS: „Hallo, heute treffen, bring auch bitte das Angebot für L mit. 18 Uhr?“ Darauf antwortete der Angeklagte T am gleichen Tag: „ok geht klar“. Mit dem Angebot für L war das Angebot für die Arbeiten zur Abgeltung der Prämie des Zeugen L gemeint. Am 17.05.2012 schrieb der vormalige Mitangeklagte G folgende SMS an T: „Hallo …(Vorname T entfernt), komm bitte morgen um 15 Uhr zu mir, ich muss morgen ab 17 Uhr zu einer Hochzeit. Bring bitte alles mit, auch das Angebot für L. Gruß“ Auch hier war dem Angebot für L das Angebot für die Arbeiten zur Abgeltung der Prämie des Zeugen L gemeint. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Sommer des Jahres 2012, auf jeden Fall nicht vor Mai 2012, erbrachte der Angeklagte T mit der Dachtechnik T GmbH Arbeitsleistungen am Privathaus des Zeugen L. Die darüber belaufende Rechnung wurde von dem Angeklagten T auf Weisung von dem vormaligen Mitangeklagten G auf eine von ihm betreute nicht näher feststellbare Baustelle geschrieben, bei der Weingereicht und nach entsprechender Freigabe von dem vormaligen Mitangeklagten G bezahlt. Damit sollte aus der Sicht der bei der W beteiligten Personen der Provisionsanspruch des Zeugen L abgegolten sein. Der vormalige Mitangeklagte G schrieb am 30.05.2012 folgende SMS an T: „Ist alles angekommen? Wann wollen wir den Rest gradeziehen ?“. Nach beiderseitigem Verständnis wollte der vormalige Mitangeklagte G so einen weiteren Zahlungseingang abfragen und eine weitere Geldübergabe an ihn initiieren. Am 05.und am 07.06.2012 schrieb der vormalige Mitangeklagte G jeweils folgende SMS an den Angeklagten T : „Wann wollen wir den Rest geradeziehen?“. Auch hierdurch wollte G eine weitere Geldübergabe an ihn initiieren. „Lass uns um ca 18 Uhr treffen, denke auch bitte dran dass Du die fehlende 29.7 m² Folie mitbringst. Gruß“ schrieb der vormalige Mitangeklagte G am 12.06.2012 an den Angeklagten T . Nach beiderseitigem Verständnis waren damit 29.700,00 EUR gemeint, die an G zu übergeben waren. Drei Tage später am 15.06.2012 schrieb der vormalige Mitangeklagte G an den Angeklagten T per SMS: „Hallo …(Vorname T entfernt), wollen wir uns morgen treffen ? ich bin morgen früh erst in F, da fahre ich so 10 weg. Wir koennten uns irgendwo in der Mitte auf der 31 treffen,so um 11 Uhr. Gruß“. Auch hiermit wollte der vormalige Mitangeklagte G nach beiderseitigem Verständnis eine Geldübergabe initiieren. Der Angeklagte T schrieb am 18.06.2012 an den vormaligen Mitangeklagten G per SMS: „ …(Vorname G entfernt), willst Du schon vorab was zu schicken das ich das direkt Mittwoch mitbringe“. Nach beiderseitigem Verständnis ging es um die Übersendung einer neuen Scheinrechnung. Darauf antwortete der vormalige Mitangeklagte G am nächsten Tag per SMS: „Du kannst nochmal 30 m² Folie extra zusätzlich mitbringen, ich schreib es Dir vor, und bringe es Dir morgen mit. Per Mail und Fax geht das nicht. Wann wollen wir morgen ? Morgen früh bei Dir ?“ Der vormalige Mitangeklagte G brachte nach beiderseitigem Verständnis damit zum Ausdruck, dass der Angeklagte T zusätzliche 30.000,00 EUR mitbringen sollte und dass er – dem vormaligen Mitangeklagten G – eine weitere Scheinrechnung vorschreiben würde. Am 26.06.2012 fragte der vormalige Mitangeklagte G den Angeklagten T per SMS: „wann wollen wir den Rest geradeziehen?“ Auch hier wollte der vormalige Mitangeklagte G eine weitere Geldübergabe an ihn initiieren. Der Angeklagte T schrieb dem vormaligen Mitangeklagte G am 03.07.2012 per SMS: „Heinz ich kann Donnerstag bitte Schau das ich auch am Donnerstag glücklich bin ist das ok“. Darauf antwortete der vormalige Mitangeklagte G per SMS am gleichen Tag: „erst den alten Rest geradeziehen“. Wiederum am gleichen Tag erwiderte der Angeklagte T per SMS: „Denk dran das ich in Vorleistung bin mit knapp 50 m vorher läuft nichts“. Kurz darauf entgegnete der vormalige Mitangeklagte G per SMS: „Es fehlen immer noch 19750 letztes mal hattest du wiedermal nur 10 mit“ Der Angeklagte T schreibt daraufhin per SMS: „ …(Vorname G entfernt), das stimmt aber wenn ich Schau bin ich jetzt im Nachteil wenn ich am Donnerstag komme ist alles gut deswegen bitte Schau das ich auch am Donnerstag zufrieden bin und ich werde dich bestimmt nicht enttäuschen kannst sich drauf verlassen.“ In dieser Konversation ging es beiden darum, die finanziellen Angelegenheiten aus den Scheinrechnungen zu klären, wobei beide teilweise unterschiedliche Vorstellungen von den finanziellen Angelegenheiten haben. Am 09. und am 10.07.2012 schrieb der Angeklagte T an den vormaligen Mitangeklagten G jeweils per SMS: „Die Schweissbahn ist nicht angekommen bitte noch mal prüfen“. Nach beiderseitigem Verständnis war damit gemeint, dass eine erwartete Zahlung der W auf eine Scheinrechnung bislang nicht eingegangen war. Der vormalige Mitangeklagte G antwortete am 10.07.2012 per SMS: „Ist am 06.07 r. , geprüft…! alle anderen schweissBahnen diese W.“ Der Angeklagte T schrieb am 11.07.2012 an den vormaligen Mitangeklagten G per SMS: „ …(Vorname G entfernt), ich glaube das da was schief gelaufen ist mit der Bestellung die Schweissbahn ist nicht geliefert worden“. Weiterhin ist mit Schweissbahn nach beiderseitigem Verständnis die Zahlung auf eine Scheinrechnung gemeint. Am gleichen Tag antwortete der vormalige Mitangeklagte G : „Dann Ruf doch ruhig da an“. T schreib daraufhin am gleichen Tag: „Nee nachher mach ich was falsch und dann gibt`s Ärger das will ich nicht möchte am liebsten noch 10 Jahre für euch arbeiten Am 17.07.2012 schrieb der vormalige Mitangeklagte G per SMS an den Angeklagten T : „Sämtliches Material ist raus.“ Damit ist nach beiderseitigem Verständnis die Bezahlung einer Scheinrechnung gemeint. Am 13.08.2012 schrieb der vormalige Mitangeklagte G per SMS an den Angeklagten T : „Material ist heute raus.“ Damit ist nach beiderseitigem Verständnis die Bezahlung einer Scheinrechnung gemeint. Eine Woche später schrieb der vormalige Mitangeklagte G an den Angeklagten T per SMS: „Material ist alles raus, wann willst du die Dachbahnen vorbei bringen ?“ Hier bezieht sich der vormalige Mitangeklagte G nach beiderseitigem Verständnis auf eine erfolgte Zahlung der W auf eine Scheinrechnung. Der vormalige Mitangeklagte G möchte eine weitere Geldübergabe (Dachbahnen) initiieren. Am 27.08.2012 schrieb der vormalige Mitangeklagte G an den Angeklagten T per SMS: „wann willst du die Dachbahnen vorbei bringen?“ Am gleichen Tag antwortet der Angeklagte T per SMS: „Danke und wegen der Dachrinne wann du willst“. Auch hier ist nach beiderseitigem Verständnis mit Dachbahnen und –rinne eine Geldübergabe gemeint. Am 03.09.2012 schrieb der vormalige Mitangeklagte G an den Angeklagten T per SMS: „wann willst Du die Dachbahnen vorbei bringen ?“. Auch hier ist nach beiderseitigem Verständnis mit Dachbahnen eine Geldübergabe im Hinblick auf Scheinrechnungen gemeint. Am 04.09.2012 schrieb der Angeklagte T an den vormaligen Mitangeklagten G per SMS: „ein Abfahrt vorher ist das in Ordnung bin Punkt 17 Uhr da“. G bestätigt das am gleichen Tag mit „Ok“. Am 05.09.2012 schrieb der Angeklagte T per SMS: „ …(Vorname G entfernt), ich stehe Abfahrt K“. Durch diese SMS verständigen sich die beiden auf den Ort für eine Geldübergabe. Der vormalige Mitangeklagte G schrieb am 05.10.2012 an den Angeklagten T per SMS: „Hallo …(Vorname T entfernt), , wann wollen wir uns treffen ? Hast Du die Dachpappe da ? Vorschlag, Dienstag. Gruß“ Auch hier bemüht sich der vormalige Mitangeklagte G nach beiderseitigem Verständnis um eine Geldübergabe. Unter dem 18.04.2013 unterschrieb der Angeklagte T für die so bezeichneten Bauvorhaben „Umspannwerk/Konverterstationen F“ mit den Baustellennummern „00000000+0000“ ein Auftragsprotokoll für Nachunternehmerleistungen, das ihm mit einem Anschreiben unter dem Briefkopf der W übersandt worden war. Es geht um das Gewerk „Dachdeckerarbeiten“. Ausweislich des Protokolls sind als Teilnehmer der Angeklagte T, der vormalig Mitangeklagte G sowie die Herren U und I aufgeführt. Unter 2.1 wird vereinbart, dass die W durch Herrn G vertreten wird. Unter „4. Vergütung“ ist bei mehreren Auswahlpunkten unter dem vorgegebenen Punkt „die Pauschalsumme“ in einem Freifeld der Wert 500.000 Euro mit dem Zusatz „Pauschalvertrag“ eingesetzt, ohne dass der Auswahlpunkt Pauschalsumme angekreuzt wäre. Es ist aber auch kein anderer Auswahlpunkt an dieser Stelle für eine Vergütung angekreuzt. Lediglich der nachfolgende Punkt mit einem Nachlass von 2 % auf die Nettoabrechnungssumme ist angekreuzt. Diese und weitere Ankreuzung und gelegentliche Abänderungen in dem Text, sind handschriftlich vorgenommen. Es existiert eine weitere Version dieses Protokolls, in dem einige, aber nicht alle der handschriftlichen Änderungen und Ankreuzungen computerschriftlich übernommen sind. In dieser Version ist auch der Auswahlpunkt der Pauschalsumme 500.000 Euro angekreuzt. Diese Version ist nicht unterschrieben. Es existiert ein Auftragsprotokoll für Nachunternehmerleistungen für die Baustellennummer 0000 0000 mit dem Datum vom 15.10.2012, das als Teilnehmer den Angeklagte T, den vormalig Mitangeklagte G sowie Herrn I nennt. Als Pauschalsumme wird dort als Vergütung 710.000 Euro angeführt, ohne dass dieser Auswahlpunkt angekreuzt wäre- Dieses Protokoll ist nicht unterschrieben. Mit Datum vom 15.06.2011 liegt auch ein nicht unterschriebenes Auftragsprotokoll für Nachunternehmerleistungen für die Baustellennummer 00000000 vor. Zu diesem liegt ein von G unterschriebenes Übersendungsanschreiben vom gleichen Datum vor. Das Anschreiben nennt unter „Unser Zeichen“ die Abkürzung „…( Abkürzung des Nachnamens des G entfernt )“. Als Teilnehmer werden in dem Protokoll der Angeklagte T und der vormalig Mitangeklagte G genannt. In dem Protokoll ist „die vorläufige Auftragssumme Summe 1-5. 393.719,93 €“ angekreuzt. Zu gleichen Baustellennummern existiert ein weiteres Auftragsprotokoll für Nachunternehmerleistungen mit Datum vom 22.07.2011. Als Teilnehmer werden der Angeklagte T, der vormalig Mitangeklagte G sowie Herr I aufgeführt. Als Vergütung ist in dem Freifeld „Pauschalsumme“ die Zahl 710.000 € eingesetzt, ohne dass der Auswahlpunkt angekreuzt wäre. Im weiteren Verlauf gerieten der der Angeklagte T und der vormalige Mitangeklagte G in Streit darüber, wie man hinsichtlich der nicht leistungshinterlegten Rechnungen weiter vorgehen sollte. Tatsächlich kam diese Praxis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zu einem Ende. 3. Gesamtschadenshöhe Insgesamt belaufen sich die durch die W nach Abzug Skonto auf das Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH im Hinblick auf die vorgenannten unberechtigten Rechnungen überwiesenen Beträge auf mindestens 452.504,60 EUR . Diesen sieben Rechnungen standen keine Gegenleistungen gegenüber und die dadurch veranlassten Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund. Dies war T und G bewusst. Unter Berücksichtigung der durch den Angeklagten T einbehaltenen Provision – zu Gunsten des Angeklagten T geht die Kammer bei jeder der sieben Rechnungen davon aus, dass er lediglich 15 Prozent des Auszahlungsbetrages behalten durfte – hat dieser insgesamt einen Betrag in Höhe von mindestens 67.875,69 EUR erlangt. 4. Prozessgeschichte a) Verfahrensgang Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 22.11.2016 (Az.: 44 Js 3686/16) wurde gegen den Angeklagten T Anklage bei dem Landgericht Münster erhoben. Das Verfahren wurde zunächst bei der 7. Großen Strafkammer zu dem Aktenzeichen 7 KLs 16/16, anschließend bei der 12. Großen Strafkammer zu dem Aktenzeichen 12 KLs 1/17 geführt. Mit Beschluss der 12. Großen Strafkammer vom 13.02.2017 wurde das Verfahren mit dem bei der 12. Großen Strafkammer bereits anhängigen Verfahren gegen den vormaligen Mitangeklagten G zu dem Aktenzeichen 12. KLs 10/16 verbunden, da zwischen den den Angeklagten zur Last gelegten Taten ein Zusammenhang bestand. Mit Verfügung vom selben Tag verfügte der Vorsitzende der 12. Großen Strafkammer eine Wiedervorlagefirst von zwei Monaten. Mit Verfügung vom 27.03.2017, mit der dem Angeklagten T Rechtsanwalt H als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, verfügte er eine weitere Wiedervorlagefrist von zwei Monaten. Mit weiteren Verfügungen vom 12.06.2017, 14.08.2017, 15.11.2017, 18.06.2018, 24.09.2018, 25.01.2019, 24.04.2019, 26.07.2019, 30.10.2019 dokumentierte der Vorsitzende jeweils, dass andere Altverfahren oder Haftsachen vorrangig zu bearbeiten seien. Mit dem Richterlichen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Münster für das Jahr 2020 wurde der 22. Großen Strafkammer das Verfahren zur Bearbeitung zugewiesen. Am 05.05.2020 schrieb die Vorsitzende das Verfahren dem nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan als Berichterstatter zuständigen Richter am Landgericht … zur Bearbeitung zu. Dieser erließ ab dem 13.05.2020 terminsvorbereitende Verfügungen. Die Hauptverhandlung vor der Kammer begann am 30.06.2020. b) Einstellung gemäß § 154 StPO Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten T die weiteren angeklagten Taten 8. bis 13. der Anklageschrift 44 Js 472/15 vom 22.11.2016 im Hinblick auf die – jeweils – verbleibenden Anklagevorwürfe am 23.10.20230 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. c) Abtrennung des Verfahrens Hinsichtlich des vormaligen Mitangeklagte G hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 20.10.2020 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt, nachdem dieser zum 8. Hauptverhandlungstag am 12.10.2020 aufgrund einer stationären Krankenhausbehandlung wegen des Verdachts auf einen Schlaganfall („Schwindelsymptome, Taubheitsgefühle in einer Hand und Sehstörungen“) nicht erschienen war. Aufgrund der anschließend diagnostizierten transitorisch-ischämischen Attacke und Migräneanfall mit Aura, die einen stationären Krankenhausaufenthalt bis zum 16.10.2020 erforderte, war er auch nicht imstande, zu den Hauptverhandlungstagen vom 12.10.2020 und 16.10.2020 zu erscheinen. III. Grundlagen der Feststellungen und Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten T beruhen auf seinen Angaben sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 08.05.2020. Er hat umfangreiche Angaben zu seinem Lebenslauf, seinen familiären Verhältnissen, seinem beruflichen Werdegang sowie seinen derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechend der hier getroffenen Feststellungen gemacht. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten T , soweit ihm gefolgt werden konnte, sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls stattgefunden hat. a. Die Feststellungen zu der geschäftlichen Beziehung der Dachtechnik T GmbH zur W, des beruflichen Werdegangs und der beruflichen Stellung des vormaligen Mitangeklagten G , den innerbetrieblichen Strukturen und Abläufen in der W sowie den Arbeiten der Dachtechnik T GmbH an dem Privathaus des Zeugen L beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten T sowie des vormaligen Mitangeklagten G , soweit ihnen insoweit gefolgt werden konnte, den Aussagen der Zeugen L und X sowie den eingeführten SMS und E-Mails. Der Angeklagte T und der vormalige Mitangeklagte G haben übereinstimmend den Beginn der beruflichen Zusammenarbeit wie festgestellt geschildert. Auch der Zeuge L hat dies bestätigt. Die grundlegenden Abläufe gerade im Hinblick auf die Bearbeitung von eingehenden Rechnungen sowie die Feststellungen zu der beruflichen Stellung des vormaligen Mitangeklagten G bei der W haben sowohl der vormalige Mitangeklagte G als auch der Zeuge L übereinstimmend im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Der Zeuge L und der Zeuge haben auch übereinstimmend ausgesagt, dass es unüblich gewesen sei, dass Rechnungen für Nachunternehmer vorgeschrieben worden seien. Auch wenn sich insoweit der vormalige Mitangeklagte G abweichend eingelassen hat, ist dies nicht überzeugend. Es finden sich weder in den E-Mails, mit denen die Entwürfe übersandt worden sind, noch in der übrigen Kommunikation irgendwelche Hinweise, dass es sich um Hilfestellungen oder gar Korrekturen handelte. Vielmehr sprechen alle Umstände der Übersendung der Entwürfe wie Nutzung privater E-Mail-Adressen, keine zu erwartenden begleitenden Informationen in den E-Mails sowie die daneben stehende konspirative Kommunikation gegen eine solche Hilfestellung für den Angeklagten T . Die Feststellungen zu den Arbeiten der Dachtechnik T GmbH am Privathaus des Zeugen L und deren Abrechnung beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten T sowie der Aussage des Zeugen L. Auch der vormalige Mitangeklagte G hat diese Arbeiten sowie deren Anbahnung, wie sie die Kammer festgestellt hat, bestätigt. Abweichend hat er lediglich angeführt, dass die Arbeiten früher, nämlich im Winter 2011/2012 durchgeführt worden und bereits mit der Rechnung Nr. 397 abgerechnet worden seien. Dies wird jedoch bereits durch die Aussage des Zeugen L, der die Arbeiten in einen Sommer verordnen konnte, sowie die noch nach der Rechnungsstellung durch den vormaligen Mitangeklagten G angemahnte Angebotserstellung durch den Angeklagten T widerlegt. So ist in den verlesenen SMS vom 07.05.2012, 10.05.2012 sowie vom 17.05.2012 von der Angebotsstellung bzw. von der Übergabe des Angebots für die Arbeiten für den Zeugen L die Rede, obwohl die nach den Angaben des vormalig Mitangeklagten G diese Arbeiten bereits mit der Rechnung Nr. 397 im Januar 2012 abgerechnet gewesen sein sollen. Deshalb geht die Kammer davon aus, dass diese Arbeiten an dem Privathaus L nicht vor Mai 2012 durchgeführt wurden, so dass die Rechnung Nr. 397 auch nicht die Arbeiten am Privathaus L zum Gegenstand haben. Der Angeklagte T hat sich insofern dahingehend eingelassen, dass es tatsächlich einen Auftrag des Zeugen L gegeben habe, dieser jedoch nicht vollständig über die W abgewickelt worden sei. Er habe für seine Arbeiten 17.000,00 EUR oder 18.000,00 EUR erhalten. Zunächst seien 10.000,00 EUR vereinbart worden, mit denen er jedoch nicht „hingekommen“ sei. Er habe dem Zeugen L eine ordnungsgemäße Teilrechnung gestellt; dieser habe anschließend den Rechnungsbetrag überwiesen. Der andere Teil seiner Forderung sei über die W abgerechnet worden. Dies seien jedoch keinesfalls 50.000,00 EUR gewesen, wie aus der Rechnung Nr. 397 hervorgehe. Die Arbeiten seien im Sommer erfolgt. Die Kammer folgt dieser Einlassung, weil sie zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar und sich in den weiteren, festgestellten Geschehensablauf einfügt. Darüber hinaus belastete der Angeklagte T sich, was für die Richtigkeit seiner Einlassung spricht, wiederum selbst, indem er zugibt, dass ein Teil seines Vergütungsanspruches über die W abgerechnet worden sei. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er das durch den vormaligen Mitangeklagten G geschilderte Geschehen nicht bestätigen sollte, zumal er selbst erklärt hat, dass die Rechnung Nr. 397 vom 16.01.2012 nicht leistungshinterlegt sei und sich damit erheblich belastet. Auch überzeugt die Kammer nicht, dass die im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen erbrachten Dachdeckerarbeiten nach der Einlassung des vormaligen Mitangeklagten G im Januar 2012 stattgefunden haben soll. Auch insofern folgt sie dem Angeklagten T , wonach dies im Sommer 2012 der Fall gewesen sei. Letztlich stimmt die Aussage des Angeklagten T aber auch mit den – glaubhaften – Schilderungen des Zeugen L im Wesentlichen überein. Dieser hat bekundet, dass er seit den 1970er Jahren bei der W beschäftigt gewesen sei. Ihm habe nach seinem Renteneintritt im Jahr 2012 gegenüber der W noch ein Provisionsanspruch aus den Jahren 2006 bis 2008 zugestanden, der etwa 30.000,00 EUR betragen habe. Er habe im Jahr 2012 das Dach seines Privathauses erneuern wollen und sei dienstlich immer wieder auf die Dachtechnik T GmbH, die als Subunternehmerin für die W tätig gewesen sei, gestoßen. Daraufhin habe er Anfang 2012 den vormaligen Mitangeklagten G angesprochen, ob dieser gegebenenfalls den Angeklagten T fragen könne, ob dieser sein Dach erneuern könne. Das anschließend durch den Angeklagten T erstellte Angebot habe sich auf etwa 35.000,00 EUR belaufen, was ihm, dem Zeugen L, „viel zu hoch“ gewesen sei. Nach Rücksprache mit dem vormaligen Mitangeklagten G habe dieser erklärt, dass er es „schon hinbekommen würde“. Anschließend habe der Angeklagte T das Dach seines Privathauses neu gedeckt und ihm eine Rechnung über ungefähr 10.000,00 EUR gestellt, wobei er die genauen zeitlichen Abläufe nicht erinnerlich habe. Der „Rest“ sei über die W abgewickelt. Auch in anderen Fällen sei die Provision durch die W in dieser Weise „ausbezahlt“ worden. Wie im Einzelnen seitens der W „verrechnet“ worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis, da das „Thema“ für ihn anschließend „erledigt“ gewesen sei. Auch wisse er nicht, wie viel die Arbeiten insgesamt gekostet hätten. Die Kammer folgt auch der Aussage des Zeugen L. Der Zeuge L schilderte widerspruchsfrei ein lebensnahes Geschehen, welches weitgehend im Einklang zu der Einlassung des Angeklagten T steht. So ist der Ablauf des Geschehens wie auch das ungefähre Auftragsvolumen übereinstimmend geschildert worden. Der Zeuge L hat sich selbst belastet, was wiederum für seine Glaubwürdigkeit spricht. Er hat aber auch den vormaligen Angeklagten G in Schutz genommen und darauf hingewiesen, dass es durchaus auch in anderen Fällen eine derartige „Auszahlungspraxis“ hinsichtlich der erworbenen Provisionsansprüche gegeben habe. Dies steht wiederum im Einklang mit der Einlassung des vormaligen Angeklagten G . b. Die Feststellung der Kammer zu der generellen Absprache zur Stellung von (Schein-)Rechnungen zwischen dem vormaligen Mitangeklagten G und dem Angeklagten T beruhen auf der insoweit glaubhaften und belastbaren Aussage des Angeklagten T , dem festgestellten E-Mail- und SMS-Austausch zwischen den beiden sowie korrespondierenden Geldabhebungen. Der Angeklagte T hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung umfassend zur Sache eingelassen. Er hat dabei die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe entsprechend der Feststellungen einschließlich seiner subjektiven Vorstellungen von Beginn an eingeräumt. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat er seine schon bereits vorher geständige Einlassung im Ermittlungsverfahren weiter ergänzt und präzisiert, ohne im Kern von seinen ursprünglichen Angaben im Ermittlungsverfahren abzurücken. Hinsichtlich der abgeurteilten Fälle 1 bis 7 hat der Angeklagte T die objektiven Umstände wie festgestellt geschildert. Er hat gleich zu Beginn eingeräumt, den vormaligen Mitangeklagten G im Rahmen seiner Tätigkeit für die W auf einer Baustelle in F kennengelernt zu haben. Dieser sei „Oberbauleiter“ gewesen und nach etwa zwei bis drei Monaten mit der Frage auf ihn zugekommen, ob er „an weiteren Aufträgen“ interessiert sei. Dies sei angesichts dessen, dass er „neu im Geschäft“ gewesen sei, der Fall gewesen. Er, der vormalige Mitangeklagte G , habe „eine Idee“ vorgeschlagen, wie er „vielmehr Geld verdienen“ könne. Er habe diesbezüglich näher erläutert, dass er „(Schein-)Rechnungen auf bestimmte Baustellen von W schreiben [solle]“. Die erforderlichen Angaben für die Rechnungen würde er vorgeben und ihm vorab per E-Mail übermitteln. Hierfür habe er den Briefkopf der Dachtechnik T GmbH verwenden wollen. Er, der Angeklagte T , habe lediglich noch wenige Informationen, etwa die laufende Rechnungsnummer, ergänzen sollen. Anschließend habe er die Rechnungen der Dachtechnik T GmbH an den vormaligen Mitangeklagten G übersenden sollen, damit dieser die Zahlung der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträgen über die W habe veranlassen können. Von den Überweisungsbeträgen solle er, der Angeklagte T , eine Provision von 15 bis 20 Prozent einbehalten. Den Rest solle er dem vormaligen Mitangeklagten G persönlich in bar an diversen Orten in der Nähe von Baustellen oder an seiner Wohnanschrift in P übergeben. In dieser Weise sei anschließend verfahren worden. Dies auch deshalb, weil er, der Angeklagte T , sich weitere – rechtmäßige – Aufträge versprochen habe. Die Zahlungen der W seien stets „pünktlich“ am zehnten Tag nach Rechnungsstellung auf dem Geschäftskonto eingegangen. Über die zu zahlenden Steuern und Abgaben habe er sich zu dieser Zeit wenig bis keine Gedanken gemacht. Er sei „eher der Handwerker-Typ“. Die „tatsächlichen Aufträge“ seien „toll“ gewesen. Es habe sich um „einfache“, gut vergütete Arbeiten gehandelt. Der Plan sei auch „eine Weile gut gegangen“, bis das Finanzamt insgesamt etwa 120.000,00 EUR Steuern von ihm verlangt habe. Dies sei letztlich der „Anfang vom Ende“ der Dachtechnik T GmbH gewesen. Aus diesem Grund habe er dem vormaligen Mitangeklagten G gegenüber erklärt, dass er diese Geschäfte habe beenden wollen. In der Folge seien auch – leistungshinterlegte – Rechnungen nicht mehr beglichen worden. Für die Kommunikation habe man sich einer „Geheimsprache“ bedient. Beispielsweise seien unter „80 Metern“ 80.000,00 EUR zu verstehen gewesen. Die Vorgehensweise sei niemandem, auch nicht seinem Steuerberater, aufgefallen. Diesen generellen Rahmen der einzelnen oben festgestellten Taten hat der Angeklagte wiederholt, detailreich, belastbar, konstant, mit erheblicher eigener Belastung und bestätigt durch andere Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt. Der Angeklagte T hat durch seine Einlassung gegenüber der 7. Großen Strafkammer in seinem Strafverfahren vor dem Landgericht Münster, Az.: 7 KLs 2/15, die Ermittlungen in diesem Verfahren erst ausgelöst. Dort schilderte er schon die grundlegenden Dinge im Hinblick auf die Stellung von nicht leistungshinterlegten Rechnungen. Der Angeklagte T hat sich auch im anschließenden Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Vernehmung vom 08.06.2015, wovon der Polizeibeamte und Zeuge KHK B in der Hauptverhandlung umfassend und anschaulich berichtete, umfangreich zur Sache eingelassen und die Tatvorwürfe insgesamt bestätigt. Diese geständige Einlassung steht im Wesentlichen im Einklang mit dem gegenüber der Kammer abgelegten Geständnis in der Hauptverhandlung. Sein Einlassungsverhalten ist zudem, jedenfalls im Kern, auch im Hinblick auf die polizeiliche Vernehmung konstant geblieben. Es ist weitgehend frei von Widersprüchen und logisch konsistent. Die teils ungeordnete Erzählweise führt die Kammer sowohl auf den erheblichen Zeitablauf als auch auf eine natürliche Sprunghaftigkeit des Angeklagten zurück. Der Angeklagte T ist von seiner intellektuellen Ausrichtung nicht an Details von Rechnungen etc. interessiert. Dies war auch im Rahmen seiner Angaben zu den eingeführten Rechnungen und Rechnungsentwürfen feststellbar. Auch wenn er hierzu befragt ohne weiteres Nachdenken spontane und teilweise wechselhafte Angaben zu einzelnen Rechnungen machte und sich diese Angaben teilweise mit vorangegangenen Angaben nicht vollständig deckten, erwiesen sich seine Angaben zu den generellen Absprachen und Handlungen zwischen ihm und dem vormaligen Mitangeklagten G als belastbar. Mit seiner Einlassung belastet er zwar den vormaligen Mitangeklagten G einerseits erheblich und stellt diesen auch als treibende Kraft dar. Andererseits entlastet er den vormaligen Mitangeklagten G auch, indem er immer wieder auf die „gute“ Zusammenarbeit und deren „legalen“ Anteil hinweist. Indes ist festzuhalten, dass ohne die Angaben des Angeklagten T Ermittlungen hinsichtlich der vorgeworfenen Taten nicht aufgedeckt worden wären. So hat er – neben der einhergehenden Belastung des vormaligen Mitangeklagten G – nicht nur den Grundstein für seine eigene Belastung im Hinblick auf die angeklagten Taten sondern auch für seine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung gesetzt. Gründe, warum er sich unberechtigt selbst belasten sollte, sind nicht ersichtlich geworden. Er hat sich dem Strafverfahren gestellt und auch als zum Ende der mündlichen Verhandlung keine Bestrebungen erkennen lassen, sich gegen seine wegen der Abtrennung des Verfahrens gegen den erkrankten vormaligen Mitangeklagten G alleinige Verurteilung gewehrt. Dass es ihm vorrangig um eine Verurteilung des vormaligen Mitangeklagten G gegangen wäre, bei der er bereit gewesen wäre, eine eigene Verurteilung in Kauf zu nehmen, konnte nicht festgestellt werden. Besondere Rachegefühle gegenüber dem vormaligen Mitangeklagten G waren ebenfalls weder feststellbar noch ersichtlich. Auch hat der Angeklagte T , wie der Zeuge B über die polizeiliche Vernehmung aussagte, die Angaben im Ermittlungsverfahren von sich aus getätigt, ohne dass ihm seitens des Vernehmungsbeamten zunächst Angaben und andere Ermittlungsergebnisse vorgehalten worden sind. Er hat auch schon dort, wie auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, Angaben zu den Geldübergaben an Autobahnabfahrten im Umfeld des Bauvorhaben F gemacht. Für die Richtigkeit seiner Einlassung spricht in diesem Zusammenhang auch, dass er im Rahmen der Vernehmung vom 08.06.2015 auf die SMS-Korrespondenz nicht angesprochen wurde, da diese erst im April 2016 durch den Zeugen B ausgewertet wurde und diese sich gleichwohl vollumfänglich in seine geständige Einlassung fügt. Die Kammer hat das Geständnis des Angeklagten T überprüft. Anhaltspunkte dafür, dass er sich zu Unrecht selbst belastet haben könnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Einlassung steht insbesondere im Einklang mit objektiven Erkenntnissen sowie dem Ermittlungsstand der Polizei Münster im Jahr 2016. Hierüber berichtete der Zeuge KHK B, der die Ermittlungen führte, intensiv in diese eingebunden war und deren Ergebnisse im Einzelnen in der Hauptverhandlung glaubhaft zusammengetragen hat. Für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten T spricht ferner, dass der vormalige Mitangeklagte G die Rechnungen in allen hier abgeurteilten Fällen – teils mit Briefkopf der Dachtechnik T GmbH – im Entwurf vorgab und der Angeklagte T zumeist lediglich noch die laufende Rechnungsnummer einzutragen hatte. Hierdurch kommt die tatbeherrschende Stellung des vormaligen Mitangeklagten G zum Ausdruck, der etwaige Rückfragen aufgrund von etwaigen Auffälligkeiten seitens der kaufmännischen Abteilung der W bereits von Beginn unterbinden wollte, indem er, dem die Anforderungen und Abläufe bei der Wbekannt waren,die (Schein-)Rechnungen dem Angeklagten T vorgab. Eine vernünftiger, anderslautender Grund liegt zur Überzeugung auch nicht darin, wie es der vormalige Mitangeklagte G in der Hauptverhandlung zu erläutern vermochte, dass der Angeklagte T zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung nicht imstande gewesen sei und es bereits „Probleme bei der Abrechnung“ gegenüber der W gegeben habe. Dieses Vorgehen sei im Übrigen in der Baubranche üblich. Der Angeklagte T hat, dies wird auch durch den vormaligen Mitangeklagten G nicht in Abrede gestellt, zum großen Teil legale Geschäftsbeziehungen unterhalten und als Geschäftsführer – formell wie materiell ordnungsgemäße – Rechnungen gestellt. Darüber hinaus hat die Kammer den früheren Arbeitskollegen des vormaligen Mitangeklagten G und ehemaligen kaufmännischen Geschäftsführer L, der für die erste Gegenzeichnung der bei der Weingehenden Rechnungen verantwortlich war, als Zeugen vernommen. Der Zeuge L hat in der – zur Überzeugung der Kammer glaubhaften – Aussage nachvollziehbar dargelegt, dass es im Zusammenhang mit der Dachtechnik T GmbH keine Probleme bei der Abrechnung gegeben habe. Es seien ihm keine Auffälligkeiten in Erinnerung. Darüber hinaus sei ihm in seiner langjährigen Berufserfahrung nicht ein einziger Fall bekannt geworden, indem Bauleiter Subunternehmern Rechnungen vorgeschrieben hätten. Dies sei unüblich. In diesem Sinne schilderte auch der Zeuge X glaubhaft, dass er diese Praxis nicht bestätigen könne. Außerdem ergibt sich aus den ersten beiden Fällen, den Rechnungen Nr. 396 und 397, dass der Angeklagte T durchaus in der Lage gewesen ist, auch ohne Hilfe des vormaligen Mitangeklagten G abrechnungsfähige Rechnungen zu erstellen. So hat er nämlich – wie oben festgestellt – den Leistungsbeschreibungstext in beiden Rechnungen im Hinblick auf die Entwürfe des vormaligen Mitangeklagten G abgeändert. Auch sind zu keinen früheren Rechnungen weder Beanstandungen der W noch Hilfestellungen des vormaligen Mitangeklagten G festzustellen gewesen. Auch ergibt sich aus keiner der E-Mails irgendeine Art Erklärung oder Hilfestellung für zukünftige eigene Rechnungsstellungen von dem Angeklagten T selbst. Solche Schritte wären aber zu erwarten gewesen, wenn ein Mitarbeiter des Auftragsgebers für Nachunternehmer überobligatorisch und branchenunüblich das Schreiben von Rechnungen für den Nachunternehmer übernimmt. Aber auch aus den weiteren Entwürfen des vormaligen Mitangeklagten G , bei denen er entweder die digitale Rechnungsvorlage der Dachtechnik T GmbH verwendet (Rechnungen Nr. 398, 399, 400) und insbesondere den Rechnungsentwürfen für die späteren Rechnungen Nr. 402 und 403, bei denen er leidglich vorhandene Rechnungen handschriftlich fortschreibt, wird in keiner Hinsicht erkennbar, wo formelle Fehler in der Rechnungslegung von dem Angeklagten T wären. Formelle Punkte werden – abgesehen von der Ergänzung der Baustellennummer in einem Fall – nicht korrigiert. Vielmehr werden die Rechnungen nur inhaltlich fortgeschrieben. Die grundlegende Art und Weise der Rechnungslegung, der Angabe formaler Dinge, die Anschrift des Rechnungsempfängers ändert sich über die gesamten Entwürfe des vormaligen Mitangeklagten G nicht. Es sind auch keine Rechnungsgutschriften für entsprechend zurückgewiesene Rechnungen feststellbar gewesen, womit diese Rechnungen zurückgenommen worden wären. Vielmehr spricht das konspirative Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten T und dem vormaligen Mitangeklagten G für die Richtigkeit des Geständnisses. Es zeigt außerdem eindrucksvoll auf, dass ihnen die Pflichtwidrigkeit ihres Handels bekannt war. Der Inhalt der E-Mail bzw. und SMS-Korrespondenz macht ebenfalls deutlich, dass der vom Angeklagten T geschilderte, zuvor beschriebene Ablauf im Zusammenhang mit den (Schein-)Rechnungen zutreffend ist. Die sich aus der Gesamtschau der festgestellten Korrespondenz ergebenen verheimlichenden Umstände sind durch andere Geschäfte oder Handlungen nach Überzeugung der Kammer nicht erklärbar. Zunächst ist bemerkenswert, dass der vormalige Mitangeklagte G für seine Vorgaben und auch weiteren E-Mails im Hinblick auf die sieben festgestellten (Schein-)Rechnungen ganz überwiegend seine private E-Mail-Adresse oder zumindest die E-Mail-Adresse seiner eigenen nebenberuflichen Firma nutze und in keinem Fall seine berufliche E-Mail-Adresse der W. Auch ergibt sich aus den E-Mails selbst kein Grund für die Übersendung der Rechnungsentwürfe. Auch die Kommunikation über Folien, Dachrinnen etc. kann keiner sinnvollen beruflichen Konversation zugeordnet werden. Vielmehr wird aus der oben festgestellten E-Mail vom 08.02.2012, in der es um Geldübergaben ging, deutlich, dass es sich um ein mehraktiges Geschehen handelte und der vormalige Mitangeklagte G Bedingungen und Verknüpfungen erstellte. So schrieb er von „päckchen“, „was wir ausgemacht haben“, „erste Sache vom Tisch ist, können andere Sachen freigegeben werden“. Er fordert in der SMS ein weiteres Treffen ein und macht deutlich, dass noch 24.000,00 EUR fehlen. Auch wird hierdurch die übergeordnete und herrschende Rolle des vormaligen Mitangeklagten G deutlich. Gleiches gilt für die oben festgestellten SMS vom 17.02.2012, SMS vom 07.04.2012, E-Mail vom 08.04.2012, In einer weiteren E-Mail vom 08.04.2012 wendet sich der vormalige Mitangeklagte G an den Angeklagten T mit der Frage: „Wann wollen wir die anderen Dinge geradeziehen?“. Auch insofern bringt der vormalige Mitangeklagte G verklausuliert zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht weitere Zahlungen seitens des Angeklagten T an ihn ausstünden. In einer SMS vom 17.02.2012 teilt der Angeklagte T dem vormaligen Mitangeklagten G mit: „Hallo …(Vorname des G entfernt ) bitte um Rückruf habe die große Rechnung noch nicht bekommen habe deine Dachrinne zu Hause liegen die 80 m habe keine Platz zu Lagern wollte wissen wann du die abholen willst Gruß …(Vorname des T entfernt) “. Der Angeklagte T macht zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass er dem vormaligen Mitangeklagten G weitere 80.000,00 EUR schulde und er insoweit erfüllungsbereit sei. Am 07.04.2012 übersandte der vormalige Mitangeklagte G eine SMS an den Angeklagten T mit folgendem Inhalt: „Hallo …(Vorname des G entfernt) , ist alles angekommen? Ich würde heute oder morgen vorbeikommen wenn du die komplette Rinne da hast, schreibe auch dann das nächste, Gruß“. Schließlich ist diese SMS nicht anders zu verstehen, als dass der vormalige Mitangeklagte G gegenüber dem Angeklagten G Forderungen erhebt, die anders als der Angeklagte T schildert, zur Überzeugung der Kammer nicht zu erklären sind. Sinnvolle Hintergründe für die verschleiernden Formulierungen und Codewörter wie Dachrinnen, Folien, Dachpappe, Schweißbahnen etc. sind trotz des beruflichen Kontextes nicht ersichtlich. Die so festgestellten Abläufe werden auch durch die teilweise nicht unerheblichen und zeitlich passenden Geldabhebungen vom Konto der Dachtechnik T GmbH gestützt. Diese Geldabhebungen wurden eingeführt durch die Angaben des Angeklagten T auf entsprechende Vorhalte und die Angaben des Zeugen B zu diesen Ermittlungen. Dem steht zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen, dass sich der Angeklagte T hinsichtlich der einzelnen Rechnungen teils unsicher war, teils aber auch eine Diskrepanz zwischen der geständigen Einlassung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 08.06.2015 und seinem Geständnis in der Hauptverhandlung zu verzeichnen ist. Dabei ist zur Überzeugung der Kammer wesentlich, dass der Angeklagte T den Kern des Sachverhaltes und insbesondere den Rahmen und die grundlegenden Absprachen zu der Stellung von unberechtigten Rechnungen betreffend in seinem Einlassungsverhalten konstant geblieben ist. Den groben Geschehensablauf schilderte er sowohl am 08.06.2015 als auch in der am 30.06.2020 begonnenen Hauptverhandlung identisch. Soweit die Einlassung zu den einzelnen, hier abgeurteilten Fällen von Unsicherheit geprägt war, und sich teils auch inhaltlich veränderte, ist dies ausschließlich auf den erheblichen Zeitablauf wie auch auf den Umstand zurückzuführen, dass der Angeklagte T auch durch legale Tätigkeit mit der W verbunden war. Es ist bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung nachvollziehbar, dass die Erinnerung, zumal nach vielen Jahren, schwächer wird und einzelne Fragen zu bestimmten Rechnungen, die teils vor acht Jahren erstellt wurden, mit der erforderlichen Gewissheit und Überzeugung in allen Einzelheiten nur schwer zu beantworten sind. Indes hat er das grundsätzliche Geschehen zur Überzeugung der Kammer belastbar geschildert, wobei seine Angaben vor allem auch Bestätigung in den zu berücksichtigenden Beweismitteln, wie den E-Mails und SMS, finden. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass sich der Angeklagte T hinsichtlich einzelner Rechnungen unsicher war, und diese Unsicherheit teilweise auch erst auf Nachfrage offenbarte. Aus den vorgenannten Gründen ist dies angesichts des Zeitablaufes nachvollziehbar. Zum anderen verbesserte der Angeklagte T sich weit überwiegend unaufgefordert spontan und erklärte etwa, dass bestimmte Rechnungen möglicherweise auch „legal“ gewesen seien, obschon er sich gegenüber dem Vernehmungsbeamten und Zeugen B zuvor abweichend eingelassen hatte. Hier wurde deutlich, dass der Angeklagte T nicht pauschal alle vorgehaltenen Rechnungen als unberechtigte (Schein-)Rechnungen einstufte, um etwaig den vormalig Mitangeklagten unberechtigt zu belasten. Der Angeklagte T war bemüht, die in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Rechnungen einzuordnen. Es zeigte sich jedoch, dass er – im Gegensatz zum vormalig Mitangeklagten G – im Hinblick auf Rechnungen und andere schriftliche Unterlagen völlig unvorbereitet war und sämtliche Unterlagen spontan und seiner ersten inneren Eingebung folgend einzuordnen versuchte. Hierbei zeigten sich durchaus Unstimmigkeiten, die der Angeklagte T jedoch teilweise auf Vorhalt selbst korrigierte oder die durch andere Beweiserhebungen ausgeräumt werden konnten. c. Die Feststellungen zu den einzelnen Fällen der Verurteilung beruhen neben den insoweit nur bedingt belastbaren Angaben des Angeklagten T im Wesentlichen auf der Übersendung von Rechnungsentwürfen durch G, gestützt durch die allgemeinen Begleitumstände und das konspiratives Zusammenwirken (siehe hierzu oben). Der Angeklagte T hat sich hinsichtlich der Rechnung Nr. 396 vom 16.01.2012 ( Fall 1 ) betreffend das Bauvorhaben „Umspannwerk F West“, Baustellennummer 00000000, über einen Betrag von 80.000,00 EUR, in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, dass es sich nicht um eine „offizielle“ Rechnung handele, da er bezogen auf die in der Rechnung angegebene Leistungszeit „in dieser Zeit gar nicht so viel verdienen könne“. Demgegenüber erklärte er im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 08.06.2015, dass er sich „nicht ganz sicher“ sei, ob die vorgenannte Rechnung leistungshinterlegt oder nicht gewesen sei. Diese polizeiliche Beschuldigtenvernehmung ist durch Vorhalte, die der Angeklagte T bestätigte, und die Vernehmung des Zeugen B eingeführt worden. Die Kammer legt gleichwohl die Einlassung des Angeklagten T zu dieser Rechnung aus der Hauptverhandlung ungeachtet seiner Begründung zugrunde, weil sie durch andere Beweismittel gestützt wird. Insofern hat die Kammer wesentlich die an den Angeklagten T adressierte E-Mail des vormaligen Mitangeklagten G vom 16.01.2012 berücksichtigt, mit der ein Entwurf der Rechnung übersandt wurde. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der vormalige Mitangeklagte G im Falle eines legalen geschäftlichen Zusammenwirkens vorgefertigte Rechnungen übermitteln sollte, zumal er dies von seiner privaten E-Mail-Adresse tat (siehe oben). In dieses Bild fügt sich eine weitere E-Mail des vormaligen Mitangeklagten G an den Angeklagten T vom 27.01.2012, mit der er nach entsprechenden Nachfragen des Angeklagten T per SMS eine entsprechende Überweisungsbestätigung der W übersandte, zumal wiederum von seiner privaten E-Mail-Adresse. Der vormalig Mitangeklagte G kann nur beruflich auf diesen Überweisungsbeleg zugegriffen haben. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er diesen nicht von seiner beruflichen E-Mail-Adresse versandt hat. Durch die Übersendung dieses Überweisungsbelegs wollte er zur Überzeugung der Kammer den Angeklagten T zur Rückzahlung des Auszahlungsbetrages – abzüglich der Provision – veranlassen. Darüber hinaus spricht die erhebliche Bargeldabhebung in Höhe von 35.000,00 EUR am Tag des Eingangs des Auszahlungsbetrages, die auf eine alsbaldige Rückzahlung an den vormaligen Mitangeklagten G schließen lässt, für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten T . Hinsichtlich der Rechnung Nr. 397 vom 16.01.2012 ( Fall 2 ) betreffend das Bauvorhaben „Umspannwerk O“, Baustellennummer 00000000, über 50.800,00 EUR, hat sich der Angeklagte T dahingehend eingelassen, dass diese „getürkt“ sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er weder „Zimmermannsarbeiten“ noch „Innenausbau“ zu irgendeiner Zeit „gemacht“ habe. Dies dürfe ein Dachdecker auch nicht. Zudem sei er auf dieser Baustelle nicht gewesen. Ferner sei die vermeintlich erwirtschafte Vergütung im Hinblick auf den Leistungszeitraum nicht kompatibel. Er habe diesen Betrag „nicht verdienen können“, da er auf den Baustellen lediglich mit „zwei oder drei Leuten“ zugegen gewesen sei. Die Kammer folgt auch insoweit der Einlassung des Angeklagten dem Grunde nach, da sie im Einklang mit den weiteren Beweismitteln steht. Der Angeklagte T erklärte auch gegenüber dem Zeugen KHK B bei der Vernehmung vom 08.06.2015, dass er auf dieser Baustelle nicht gewesen sei und die Rechnung deshalb nicht korrekt sein könne. Ungeachtet dieser Begründung ist auch hier die Übersendung eines Rechnungsentwurfs an den Angeklagten T von der privaten E-Mail-Adresse des vormaligen Mitangeklagten G vom 16.01.2012 festzustellen. Schließlich war auch hinsichtlich dieses Falles die Übermittlung der Überweisungsbestätigung mit privater E-Mail des vormaligen Mitangeklagten G vom 27.01.2012 zu berücksichtigen, mit der er wiederum die Rückzahlung des Auszahlungsbetrages – abzüglich der Provision – zu beschleunigen versuchte (siehe oben). Überdies spricht auch die am Tag des Eingangs des Auszahlungsbetrages vorgenommene Bargeldabhebung in Höhe von 35.000,00 für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten T . Der Angeklagte T hat in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Rechnung Nr. 398 vom 22.01.2012 ( Fall 3 ) betreffend das Bauvorhaben „Umspannwerk F West“, Baustellennummer 00000000, über 25.000,00 EUR, eingeräumt, dass diese nicht leistungshinterlegt gewesen sei. Diesbezüglich hat er als Grund angegeben, dass bereits die Aufgabenbeschreibung nicht in sein Leistungsangebot falle. Insbesondere „mache“ er keine Fundamente. Er wisse nicht, wie dies „gehe“. Die Kammer erachtet diese Einlassung als nicht hinreichend belastbar, da der Angeklagte T – nach seinen eigenen Angaben – durchaus Abklebearbeiten an Fundamenten durchführte und die Leistungsbeschreibung in der Rechnung lediglich missverständlich sein könnte. Allerdings kommt die Kammer gleichwohl zu der Überzeugung, dass es sich bei der vorgenannten Rechnung um eine nicht leistungshinterlegte (Schein-)Rechnung handelt. Denn bereits in der polizeilichen Vernehmung vom 08.06.2012 erklärte der Angeklagte T gegenüber dem Zeugen KHK B, dass diese Rechnung „getürkt“ sei. Hinzu kommt, dass die Übermittlung der vorgefertigten Rechnung mit E-Mail vom 22.01.2012 durch den vormaligen Mitangeklagten G nicht anders zu verstehen ist, als dass aus den bereits oben dargestellten Gründen erneut die Abrechnung einer nicht leistungshinterlegten (Schein-)Rechnung vorbereitet wurde. Der Angeklagte T hat sich hinsichtlich der Rechnung Nr. 399 vom 30.01.2012 ( Fall 4 ) betreffend das Bauvorhaben „Umspannwerk F West“, Baustellennummer 00000000, über 50.000,00 EUR, dahingehend eingelassen, dass diese nicht korrekt sein könne. Er habe diesen Rechnungsbetrag nicht verdienen können, sei sich jedoch nicht sicher. Auch diese Aussage erachtet die Kammer für nicht hinreichend belastbar, ist jedoch gleichwohl davon überzeugt, dass auch diese Rechnung nicht leistungshinterlegt ist. Die Überzeugung beruht auf den weiteren, zur Verfügung stehenden Beweismitteln. Zwar hat der Angeklagte T im Rahmen der polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass die Rechnung Nr. 399 korrekt gewesen sein müsse, dies jedoch ohne nähere Begründung. Maßgeblich für die Kammer war erneut der Umstand, dass der vormalige Mitangeklagte G mit E-Mail vom 30.01.2012 einen nahezu vollständig vorbereiteten Rechnungsentwurf an den Angeklagten T übermittelte, bei dem dieser lediglich noch die laufende Rechnungsnummer einzutragen hatte. Hinsichtlich der Rechnung Nr. 400 vom 03.02.2012 ( Fall 5 ) betreffend das Bauvorhaben „Umspannwerk F West“, Baustellennummer 00000000, über 111.992,00 EUR, hat sich der Angeklagte T dahingehend eingelassen, dass diese Rechnung nicht leistungshinterlegt sei. Den Rechnungsbetrag habe er in dieser Zeit „nicht verdienen“ können. Der Leistungszeitraum „passe“ nicht. Die Kammer folgt dem Angeklagten T auch insoweit, obschon er sich bei seiner polizeilichen Vernehmung am 08.06.2015 „unsicher“ war. Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, dass auch diese Rechnung nicht leistungshinterlegt ist. Davon ist nach der erforderlichen Gesamtschau der Beweismittel auszugehen. Maßgeblich ist insoweit, dass der vormalige Mitangeklagte G dem Angeklagten T mit E-Mail vom 03.02.2012 einen nahezu vollständig vorgefertigten Rechnungsentwurf übersandte, bei dem dieser lediglich noch die laufende Rechnungsnummer einzutragen hatte. In diesem Zusammenhang waren ferner die Bargeldabhebungen am 14.02.2012 in Höhe von 4.000,00 EUR, am 21.02.2012 in Höhe von 21.000,00 EUR, am 24.02.2012 in Höhe von 15.000,00 EUR sowie am 02.03.2012 in Höhe von weiteren 22.000,00 EUR vom Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH zu berücksichtigen, die gleichsam auf eine alsbaldige Rückzahlung des Auszahlungsbetrages – abzüglich der Provision – an den vormaligen Mitangeklagten G schließen lassen. Hinzu kommt die SMS des Angeklagten T vom 17.02.2012, mit der er dem vormaligen Mitangeklagten G mitteilte, er habe seine „Dachrinne zu Hause liegen“, die sich auf „80 m“ belaufe, für die er „keinen Platz zum lagern“ habe. Er wolle wissen, wann er diese abhole. Diese Mitteilung lässt ferner die Schlussfolgerung zu, der Angeklagte T habe – wie in allen weiteren abgeurteilten Fällen – den Auszahlungsbetrag abzüglich der einbehaltenen Provision von mindestens 15 Prozent an den vormaligen Mitangeklagten G umgehend in bar ausgekehrt. Dies wird auch im Hinblick auf die weitere SMS des Angeklagten T vom 24.02.2012 deutlich, mit der er gegenüber dem vormaligen Mitangeklagten G ankündigte, ihn aufzusuchen zu wollen. Entsprechend der Einlassung des Angeklagten T ist die Kammer davon überzeugt, dass auch insofern die Geldübergabe gemeint war. In diesen Bild fügt sich die SMS vormaligen Mitangeklagten G vom 24.02.2012, mit der er dem Angeklagten T erwiderte, dass er Sonntag „beim Ski“ sei, sie „das“ aber in der nächsten Woche „machen“ könnten. Der Angeklagte T hat im Hinblick auf die Rechnung Nr. 402 vom 09.03.2012 ( Fall 6 ) betreffend das Bauvorhaben „Konverteranlage F“, Baustellennummer 0000, über 90.000,00 EUR, eingeräumt, dass diese nicht leistungshinterlegt sei. Dies führe er darauf zurück, dass die Leistungsbeschreibung unzutreffend sei. Das Material sei stets gesondert abgerechnet worden. Auch der Leistungszeitraum könne nicht stimmen, da er diesen Rechnungsbetrag in dieser Zeit mit den ihm zur Verfügung stehenden Arbeitern nicht habe erwirtschaften können. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Einlassung überzeugt, auch wenn sich der Angeklagte T bei seiner polizeilichen Vernehmung am 08.06.2015 „unsicher“ war. Erneut ist zur Überzeugung der Kammer entscheidend, dass der vormalige Mitangeklagte G dem Angeklagten T mit privater E-Mail vom 09.03.2012 einen nahezu vollständig vorgefertigten Rechnungsentwurf übersandte, bei dem dieser lediglich noch die laufende Rechnungsnummer einzutragen hatte. Schließlich sprechen auch insoweit die Bargeldabhebungen am 16.03.2012 von 10.000,00 EUR sowie am 22.03.2012 von 13.000,00 EUR vom Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH für die Richtigkeit dieses Geständnisses, da sie abermals auf eine alsbaldige Rückzahlung des Auszahlungsbetrages – abzüglich der Provision – an den vormaligen Mitangeklagten G schließen lassen. In Bezug auf die Rechnung Nr. 403 vom 20.03.2012 ( Fall 7 ) betreffend das Bauvorhaben „Konverteranlage F“, Baustellennummer 2933, über 60.000,00 EUR, hat sich der Angeklagte T dahingehend eingelassen, dass diese wahrscheinlich nicht leistungshinterlegt sei, er sich jedoch nicht sicher sei. Zur Überzeugung der Kammer steht unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel fest, dass es sich auch bei dieser Rechnung um eine nicht leistungshinterlegte (Schein-)Rechnung handelt. Denn abermals übersandt der vormalige Mitangeklagte G dem Angeklagten T mit E-Mail vom 20.03.2012 einen Entwurf der Rechnung, der mit Ausnahme der laufenden Rechnungsnummer bereits alle wesentlichen, zur Abrechnung und späteren Auszahlung erforderliche Angaben enthielt. Es handelte sich lediglich um die handschriftliche Fortschreibung der Rechnung auf der Ausgangsrechnung selbst. Dafür, dass die Rechnung nicht leistungshinterlegt war, sprechen wiederum die am Tag der Auszahlung bzw. kurz darauf erfolgten Bargeldentnahmen vom Geschäftskonto am 05.04.2012 in Höhe von 8.000,00 EUR sowie am 10.04.2012 in Höhe von weiteren 25.000,00 EUR. Zur Überzeugung der Kammer steht dies ferner aufgrund des Inhalts der SMS vom 07.04.2012 fest, mit der der vormalige Mitangeklagte G den Angeklagten T fragt, ob „alles angekommen“ sei sowie mitteilt, dass er „heute oder morgen“ vorbeikommen werde, „wenn […] die komplette Rinne“ da sei. Nach der Einlassung des Angeklagten T sei bewusst eine verklausulierte Sprache verwendet worden, sodass sich auch diese Formulierung in das gewonnene Bild fügt. Bei all diesen Fällen spricht auch die in diesem Zeitraum festgestellte Kommunikation zwischen dem vormaligen Mitangeklagten G und dem Angeklagten T per SMS und E-Mail für eine konspirative Verabredung und auch entsprechende Geldflüsse von dem Angeklagten T zu dem vormaligen Mitangeklagten G . Die SMS und E-Mails wurden – wie auch die Rechnungen – verlesen oder durch das Selbstleseverfahren eingeführt. Aus dieser Konversation ergibt sich, dass nicht nur der Angeklagte T dem vormaligen Mitangeklagten G Geld anbot, sondern, dass der vormalige Mitangeklagte G das Geld forderte, weitere Freigaben mit dem Erhalt von Geld verknüpfte und auch tatsächliche Gelderhalte verknüpfte. Aus dieser verschleiernden Kommunikation und den gleichlautenden Angaben des Angeklagten T hat die Kammer auch geschlossen, dass die Freigaben dieser Rechnungen durch den G pflichtwidrig waren – was bei unberechtigten Forderungen auch in der Natur der Sache liegt – und sich G und T dessen auch bewusst waren. Ansonsten wäre eine verheimlichende Kommunikation mit Codewörtern unter Benutzung privater Kommunikationswege auch nicht notwendig gewesen. Dass der vormalige Mitangeklagte G 85 Prozent der ausgezahlten Beträge erhalten hat, ergibt sich sowohl aus der festgestellten Konversation, die auch aus den Nachrichten des G konkrete Geldeingänge feststellen lässt, den insoweit überzeugenden Angaben des Angeklagten T sowie dem Umstand, dass der vormalige Mitangeklagte G nach einiger Zeit keine weiteren Nachforderungen mehr stellte. Die vorherigen Nachrichten des vormaligen Mitangeklagten G zeigen, dass er konkret nachvollzog, welche Gelder er bekam, und was ihm nach seiner Berechnung noch zustand. Dass die an G gezahlten Beträge nicht nur aus den Abhebungen, sondern auch aus den Bargeldbeständen des T stammen, beruht auf der dementsprechenden Einlassung des Angeklagten T. Dieser schilderte glaubhaft, dass er immer dafür gesorgt hat, dass erhebliche Geldbeträge bar zu Verfügung stehen, weil er dies nach seinen Angaben so auch von seinem Vater gelernt und so auch mit den Geldern seiner Firma umgegangen sei. d. Im Übrigen beruhen die Feststellungen der Kammer auf folgenden Überlegungen: Den Erwerb der Geldzählmaschine hat der vormalige Mitangeklagte G eingeräumt. Dass diese für die Zählung von Geldscheinen aus der Einnahme von Waschmaschinen aus Mietshäusern beruhen, erscheint auch angesichts ihrer Pauschalität schon wenig nachvollziehbar. Ein derartiges Geldscheinaufkommen ist nach der Einlassung von G nicht nachvollziehbar. Vielmehr passt der Erwerb zeitlich genau zu dem Beginn der Stellung von (Schein-)Rechnungen und dem ersten erwarteten Geldeingang. Dass es bei berechtigten Forderungen der Dachtechnik T GmbH nicht nur auf pauschale Vergütung sondern auf Belege in Form von Stundenzetteln ankam, ergibt sich aus den Einlassungen von T und G, die die entsprechende Praxis und ihre Hintergründe übereinstimmend schilderten. e. Der Überzeugung der Kammer steht auch nicht die Einlassung des vormaligen Mitangeklagten G entgegen. Seine Einlassung ist für sich genommen schon unglaubhaft. Er hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er sich lediglich „zwei Dinge“ vorzuwerfen habe. Zum einen habe er im Zeitraum von Mai bis September 2012 im Rahmen von diversen Teilzahlungen insgesamt 94.000,00 EUR von dem Angeklagten T entgegengenommen. Dieser Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Angeklagte T habe ihm angeboten, „Geld zu bekommen“, weil T genug gehabt habe. Darauf sei er eingegangen. Dass dies nicht korrekt gewesen sei, sei ihm auch bewusst gewesen. Er habe daher mit seinem Vorgesetzten I gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, er habe was abhaben wollen. Das Geld habe er jedoch mit seinem Vorgesetzten I hälftig geteilt, ohne dass I einen konkreten Anteil benannt hätte. Daher habe er letztendlich lediglich 47.000,00 EUR behalten. Er habe dieses Geld genommen, weil er „geldgeil“ gewesen sei. Er habe das Geld in seinen Tresor gelegt. Zum anderen habe er „es zugelassen“, dass der ehemalige kaufmännische Geschäftsführer der W, der Zeuge L, eine „Provision“ in Form von Dachdeckerarbeiten, ausgeführt durch den Angeklagten T , habe erhalten können. Dem Zeugen L habe eine Provision aus vergangenen Jahren zugestanden. Es sei jedoch üblich gewesen, dass diese in Form von Baumaterialien oder Handwerkerleistungen „ausgezahlt“ werde. Er selbst habe etwa an seinem Einfamilienhaus in P durch die Lieferung von Baumaterialien profitiert. Dies sei zwar rechtlich nicht zulässig gewesen, bei der W sei indes stets in dieser Weise verfahren worden. Den Kontakt zwischen dem Angeklagten T und dem Zeugen L habe er hergestellt. Anschließend seien im Januar 2012 Dachdeckerarbeiten durch die Dachtechnik T GmbH in Person des Angeklagten T und weiteren Handwerkern ausgeführt worden. Sodann habe er, der vormalige Mitangeklagte G , den Angeklagten T gebeten, eine Rechnung für die geleisteten Arbeiten auf das Bauvorhaben „Umspannwerk O“, Baustellennummer 00000000, über 50.800,00 EUR, zu „schreiben“. Einen entsprechenden Rechnungsentwurf habe er dem Angeklagten T per E-Mail zukommen zu lassen. Dieser sei der Bitte nachgekommen und habe den Rechnungsentwurf unter anderem um die laufende Nr. 397 ergänzt und anschließend der W übersandt. Nach formeller Prüfung durch die kaufmännische Abteilung habe er die Auszahlung schließlich freigegeben. Es handele sich dementsprechend lediglich bei der Rechnung Nr. 397 um eine (Schein-)Rechnung. Sämtliche weitere, von der Anklage umfassten Rechnungen seien tatsächlich leistungshinterlegt. Daran ändere auch nichts, dass er – teilweise – Rechnungen vorgeschrieben habe. Dies sei in der Baubranche auch nicht unüblich. Zuvor seien die Rechnungen des Dachtechnik T GmbH oftmals fehlerhaft gewesen. Dieses „hin und her“ der Rechnungsentwürfe habe er vermeiden wollen, weil ihn dies „unnötige“ Zeit gekostet habe. Außerdem sei die Stellung unberechtigter (Schein-)Rechnungen nicht möglich gewesen, weil durch die Verträge zwischen der Wund der Dachtechnik T schon vorher festgestanden hätte, welche Gelder T bekommen würde. Im Übrigen habe er – G – mit dem Angeklagten T zunächst „gut“ und „vertrauensvoll“ zusammengearbeitet. Im Laufe der Zeit habe sich das Verhältnis zu dem Angeklagten T jedoch spürbar verschlechtert. Dieser habe ihn, den vormaligen Mitangeklagten G , erpresst. Er habe „Sachen erzwungen, die ihm nicht zustanden“. Am 07.01.2012 habe er ihn bedroht und gefordert, dass er an ihn insgesamt 50.000,00 EUR zahle. Der Angeklagte T habe gedroht, zur W zu fahren und dort alles aufzudecken. Das hätte zu einer kompletten Nichtberücksichtigung der W bei öffentlichen Ausschreibungen geführt. Dieser Forderung des Angeklagten T sei er anschließend auch nachgekommen, wobei er ihm insgesamt 50.000,00 EUR in bar übergeben habe. T habe ihm eine Quittung über diesen Betrag unterschrieben. Letztlich habe der Angeklagte T mittels der Drohungen in den Genuss weiterer Aufträge kommen wollen. Im September 2013 sei es zum „Höhepunkt“ gekommen. Der Angeklagte T habe ihm eine Waffe an den Kopf gehalten. Vor Angst habe er sich daraufhin eingenässt. Anschließend habe er einen Tag später einen Schlaganfall erlitten. Die Einlassung des vormaligen Mitangeklagten G ist zur Überzeugung der Kammer ist in wesentlichen Punkten bereits für sich genommen nicht glaubhaft und durch andere Beweiserhebungen widerlegt. Er schildert ein zwar theoretisch mögliches aber wenig lebensnahes Geschehen. Zunächst sei hier auf die obigen Ausführungen zu den vermeintlichen Hilfestellungen bei der Rechnungserstellung, die konspirative Kommunikation sowie von ihm selbst bestätigte Gelderhalte verwiesen. Ferner ergibt sich aus dem Gesamtbild der festgestellten Kommunikation, dass G nicht nur Empfänger gegenleistungsfreier Gelder gewesen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Kommunikation, dass G die steuernde und beherrschende Kraft gewesen ist. Er hat Forderungen gestellt und die Freigabe anderer Rechnungen von dem Erhalt weiterer Geldbeträge abhängig gemacht. Es ist schon nicht im Ansatz nachvollziehbar, dass er durch den Angeklagten T im späteren Verlauf einerseits bedroht worden sei, er dann T nur einen Teilbetrag auf dessen Verlangen herausgegeben haben will und T trotzdem eine Quittung unterschrieben haben soll. Auch handelt es sich bei dem von G vorgelegten Quittungsvordruck um die dritte Seite eines Kreditvertrages. Angeblich habe er dies bei der Suche im Internet angezeigt bekommen. Ungeachtet, dass dies wenig nachvollziehbar ist, ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum ein drohender und Geld erpressender Angeklagter T eine Quittung über einen solchen Betrag unterschreiben sollte. Der vormalige Mitangeklagte G hat diesen Widerspruch auch nicht nachvollziehbar auflösen können. Insofern war auch das Einlassungsverhalten selbst nicht konstant. Zunächst führte er aus, dass er selbst die 47.000,00 EUR entgegengenommen und für sich behalten habe. Erst auf Nachfrage teilte er den – wesentlichen – Umstand mit, dass er mit seinem Vorgesetzten I „Hälfte – Hälfte gemacht“ habe. Einen Grund hierfür vermochte er nicht darzulegen. Er habe dies „einfach so“ getan. Insoweit konnte darüber hinaus auch nicht aufgeklärt bzw. durch den vormaligen Mitangeklagten G beantwortet werden, weshalb dieser, wenn er 47.000,00 EUR erhalten habe, anschließend einen höheren Betrag, 50.000,00 EUR, zurückgegeben habe. Ebenso ist es bei lebensnaher Betrachtung äußerst fernliegend, dass der Angeklagte T , dem letztlich auch das Mittel des Einsatzes einer Waffe recht gewesen sein soll, den Erhalt des Geldes anschließend auch noch quittiert und sich trotz seiner Androhung mit dieser Teilzahlung zufrieden gegeben habe. Hinsichtlich der Einordnung der Einlassung des G im Hinblick auf die Arbeiten am Privathaus L sei nach oben verweisen. In Bezug auf die Einlassung zu den vermeintlich die Zahlungen an T begrenzenden Verträgen ist zunächst festzuhalten, dass lediglich ein von beiden Seiten unterschriebener Vertrag festgestellt werden konnte. Der Angeklagte G hat selber in der von ihm aufbereiteten Anlage 3 zum Protokoll vom 27.07.2020 ausgeführt, dass T in drei von vier Bereichen mit seinen gestellten Rechnungen nicht die vermeintlichen Auftragssummen erreicht habe. So ist die Aussage widersprüchlich, wenn G meint, es sei nicht möglich gewesen, unberechtigte Rechnungen zu schreiben, weil es vorher schon festgestanden habe, was T erhalten sollte. Zumal entsprechende Vertragsschlüsse oder sonstige Vereinbarungen zu Auftragssummen nicht festgestellt werden konnten, weil nur ein unterschriebener Vertrag zu den Baustellennummern 0000 und 0000 vorliegt. Allerdings ergeben sich aus den von G selbst vorgelegten Zahlen der vermeintlichen Auftragssummen sowie der ausgezahlten Summen, dass diese bis auf einen Fall nicht ausgeschöpft worden sind. Außerdem ergibt sich aus der Abrede und tatsächlichen Handhabung mit den zu vernichtenden Stundenlohnzetteln, dass T seine Forderungen konkret belegen musste und keine tatsächlichen Pauschalbeträge gezahlt worden sind. Auch die Einlassung des G zu seiner angeblichen Motivation, das Geld von T anzunehmen, ist nicht überzeugend. Dass er einerseits „geldgeil“ gewesen sei, dieses dann aber ohne es auszugeben in den Tresor legt, konnte der vormalig Mitangeklagte G nicht überzeugend schildern. Auch hat seine Ehefrau, die Zeugin G, nicht bestätigt, dass ihr Mann „geldgeil“ gewesen sei. Die weitere Aussage der Zeugin G ist hinsichtlich der obigen Feststellungen, aber auch zur Stützung der Einlassung des vormalig Mitangeklagten G unergiebig gewesen. Sie hat bekundet, über das geschäftliche Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten T und ihrem Ehemann, dem vormaligen Mitangeklagten G , nichts wisse. Sie habe den Angeklagten T lediglich zwei Mal gesehen, unter anderem als dieser einen Gutschein und zwei Uhren als Hochzeitsgeschenk überbracht habe. Diese habe der vormalige Angeklagten G jedoch „mehr oder weniger links liegen gelassen“. Sie habe dies nicht „wirklich interessiert“, da sie mit den Hochzeitsvorbereitungen befasst gewesen sei. Innerhalb der Ehe habe er sich ausschließlich um die „Finanzen“ gekümmert, sodass sie auch zu seinen konkreten finanziellen Verhältnissen keine Angaben machen könne. Insgesamt war die Aussage der Zeugin von Nichtwissen und angeblicher Nichtkommunikation in der Beziehung der Eheleute geprägt. IV. Rechtliche Würdigung Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte T sich wegen Beihilfe zur Untreue des vormaligen Mitangeklagten G in sieben Fällen gemäß §§ 266, 27, 53 StGB strafbar gemacht. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. V. Strafzumessung Bei der Strafrahmenwahl ist die Kammer hinsichtlich aller Taten der Untreue von dem Strafrahmen gemäß § 266 Abs. 1 StGB ausgegangen, der von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren reicht. Aufgrund der bloßen Beihilfe des Angeklagten T zu den Taten des vormaligen Mitangeklagten G ist der Strafrahmen gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden, so dass die Kammer einen Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten zugrunde gelegt hat. Im Rahmen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB hat die Kammer die folgenden Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen, gegeneinander abgewogen: Zu Gunsten des Angeklagten ist bei allen Taten gewertet worden, dass er sich zu den Taten von der Vorstellung hinreißen ließ, durch die Zahlungseingänge auf das Konto der von ihm geführten Dachtechnik T GmbH deren finanzielle Situation zu verbessern und durch das Zusammenwirken mit dem vormals Mitangeklagten G diesen zur Erteilung weiterer Aufträge an die Dachtechnik T GmbH zu bewegen. Strafmildernd hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass die Dach-technik T GmbH aufgrund der auf ihrem Geschäftskonto verbuchten Einnahmen aus den Taten mit hohen Steuerverbindlichkeiten belastet wurde, wodurch sie – zumindest auch – in wirtschaftliche Schieflage geriet. Für den Angeklagten hat sich des Weiteren seine geständige Einlassung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor der 7. Strafkammer des Landgerichts Münster, AZ: 7 Kls 2/15, ausgewirkt, mit der er die hier gegenständlichen Taten erst aufgedeckt und diesbezügliche Ermittlung veranlasst hat. Entsprechendes gilt für das vor der Kammer abgelegte umfassende, von Reue getragene Geständnis des Angeklagten. Schließlich hat den Angeklagten entlastet, dass die Taten bereits über acht Jahre zurückliegen und sich das Strafverfahren über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren hinzog, wodurch der Angeklagte erheblich belastet worden ist. Demgegenüber ist bei allen Taten die hohe kriminelle Intensität zu Lasten des An-geklagten gewertet worden, die in der planvollen und konspirativen Vorgehensweise mit dem vormaligen Mitangeklagten G zu Tage trat. Zudem hat sich die jeweilige Höhe des bei der W eingetretenen Vermögensnachteils strafschärfend ausgewirkt. Schließlich sind die noch nicht tilgungsreifen Vorstrafen aus den vor den Taten liegenden Verurteilungen des Angeklagten wegen - einschlägigen - Betruges (Verurteilung des Amtsgerichts Witten vom 20.02.2007, AZ: 29 Ds 247/06, sowie Verurteilung des Amtsgerichts Borken vom 20.06.2007, AZ: 6 Ds 69/07), mit denen gegen den Angeklagten bereits mehrmonatige Freiheitsstrafen verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden waren, zum Nachteil des Ange-klagten berücksichtigt worden. Bei der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer orientiert an der jeweiligen Höhe des bei der W eingetretenen Vermögensnachteils hinsichtlich der Tat zu Fall 1 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, hinsichtlich der Tat zu Fall 2 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, hinsichtlich der Tat zu Fall 3 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, hinsichtlich der Tat zu Fall 4 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, hinsichtlich der Tat zu Fall 5 eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, hinsichtlich der Tat zu Fall 6 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und hinsichtlich der Tat zu Fall 7 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet und auf diese erkannt. Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser hat die Kammer nochmals die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Dabei fiel zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass sämtliche Taten in einem einheitlichen situativen und motivatorischen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, was ihnen einen erheblichen Teil ihres eigenständigen Gewichts nahm. Des Weiteren sprachen die geständige Einlassung des Angeklagten und die lange Verfahrensdauer - auch unter dem Gesichtspunkt des Härteausgleichs für die nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 27.04.2015, AZ: 7 Kls 2/15, - in besonderem Maße für ihn. Die Kammer hat deshalb unter einer eher unterdurchschnittlichen Erhöhung der Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe auf eine schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Die Vollstreckung der erkannten Strafe hat gemäß § 56 Abs. 2 und Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dem Angeklagten ist eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Die Kammer erachtet - trotz des Bewährungsversagens des Angeklagten mit Blick auf die aus den oben genannten Strafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Witten und Borken gebildete Gesamtstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 19.05.2008, AZ: 6 Ds 69/07, - die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens des Angeklagten größer als diejenige neuer Straftaten. Seine seit der Verurteilung durch das Landgericht Münster vom 27.04.2014, AZ: KLs 2/15, mithin mehr als fünfjährige straffreie Führung, sein derzeitiges sozial angepasstes Leben und sein stabiles persönliches und wirtschaftliches Umfeld lassen erwarten, dass er Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung diesen lässt und künftige auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte sich inzwischen zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 27.04.2015, AZ: 7 KLs 2/15, erneut in Strafhaft befunden und sich dadurch nachhaltig beeindruckt gezeigt hat. Die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten hat auch ergeben, dass besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Neben den für die günstige Sozialprognose genannten Gesichtspunkten hat die Kammer auch die in der Aufdeckung der Taten und in dem nachfolgenden Geständnis liegenden Strafmilderungsgründe als besondere Umstände gewertet. Diese sind von einem solchen Gewicht, dass sie die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Taten, der sich auch in der Strafhöhe wieder-spiegelt, und trotz des früheren Bewährungsversagens des Angeklagten als nicht unangebracht erscheinen lässt. VI. Vollstreckungslösung Von der ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat die Kammer nach der sogenannten Vollstreckungslösung des Bundesgerichtshofs zwei Monate als bereits vollstreckt erklärt. Denn der Abschluss des Strafverfahrens ist vorliegend derart rechtsstaatswidrig verzögert worden, dass die im Rahmen der Strafmilderungsgründe erfolgte Berücksichtigung dieser Verfahrensverzögerung zur Kompensation alleine nicht genügte. Das Verfahren wurde – wie oben beschrieben – über einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten nicht gefördert. Insoweit bedurfte es einer zusätzlichen Entschädigung des Angeklagten. Es war nach alledem angemessen, aber auch ausreichend, den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK im Wege der vom Bundesgerichtshof entwickelten Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07 –, BGHSt 52, 124-148) dadurch zu kompensieren, dass die Kammer in der Urteilsformel ausgesprochen hat, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer zwei Monate der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. VII. Einziehungsentscheidung Die Kammer hat von einer Einziehungsentscheidung abgesehen, da nicht festgestellt werden konnte, dass Angeklagte T durch die Taten oder für die Taten selbst etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat. Der Täter oder Teilnehmer hat einen Vermögenswert durch eine rechtswidrige Tat erlangt, wenn ihm dieser durch die Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er die tatsächliche Verfügungsgewalt über ihn ausüben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 4 StR 486/18 –, Rn. 9, juris mwN). Handelt der Täter indes als Organ, Vertreter oder Beauftragter (§ 14 StGB) eines Unternehmens mit dem Ziel, dass infolge der Tat bei dem Unternehmen eine Vermögensmehrung eintritt, ist nicht der Täter, sondern das Unternehmen im Erfolgsfall Drittbegünstigter im Sinne des § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB, wobei regelmäßig davon auszugehen ist, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Täters zu trennen ist (BGH, aaO). Nicht ausreichend ist, dass der Täter eine legale Zugriffsmöglichkeit auf das Gesellschaftsvermögen hat. Für die Anordnung einer Einziehung gegen den Täter bedarf es in derartigen Fällen einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass dieser selbst durch die Tat etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat (BGH, aaO). Letzteres konnte die Kammer indes nicht feststellen. Die durch den vormaligen Mitangeklagten G veranlassten Zahlungen erfolgten nicht auf das Privatkonto des Angeklagten T , sondern auf das Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH. Die Kammer konnte mangels des Vorliegens diesbezüglicher konkreter Tatsachen eine wirtschaftliche Identität zwischen dem Privatvermögen des Angeklagten T und dem Vermögen der GmbH nicht feststellen. Insoweit reichte allein der Umstand nicht aus, dass der Angeklagte teils über beachtliche – Bargeldbestände von zwischenzeitlich bis zu 200.000,00 EUR verfügte und den vormaligen Mitangeklagten G auch aus diesen Beständen bediente. Nicht festzustellen war zudem, ob die Entnahmen von dem Geschäftskonto der Dachtechnik T GmbH (auch) privaten Zwecken dienten. Schließlich wurde die Dachtechnik T GmbH tatsächlich als Unternehmen geführt und nicht nur zum Zwecke von strafbaren Geschäften gegründet. VIII. Kosten- und Auslagenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.