OffeneUrteileSuche
Urteil

25 O 54/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:0915.25O54.19.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111.743,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2019 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.402,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2019 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% das jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111.743,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2019 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.402,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2019 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% das jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Bei der Klägerin handelt es sich um einen Transportversicherer mit Sitz in Dänemark. Streitig ist schon, ob es sich bei ihr auch um den Transportversicherer der Firma Q. handelt, wie sie selbst behauptet. Da die Kammer dies für bewiesen hält, wird letztere im Folgenden aus Vereinfachungsgründen als Versicherungsnehmerin bezeichnet. Die Versicherungsnehmerin, ein Pharma-Unternehmen, und die Beklagten stehen seit über fünf Jahren in laufender Geschäftsbeziehung. Die Beklagte führte für die Versicherungsnehmerin wöchentlich Medikamententransporte durch. Am 05.09.2018 kaufte die Versicherungsnehmerin bei der E-Apotheke in S Medikamente, die in zwei Pakete verpackt wurden. Darüber verhalten sich eine Rechnung Nr. 7223 über 178.169,81 €, wegen deren Inhalts auf die Anl. K3 zur Klageschrift (Bl. 20 f. GA) Bezug genommen wird, sowie ein Lieferschein Nr. 6596/2018, wegen dessen Inhalt auf die Anl. K4 zur Klageschrift (Bl. 22 f. GA) Bezug genommen wird. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte mit der Beförderung dieser Pakete zu fixen Kosten. Die Pakete hatten ein Gewicht von 4 kg, der Frachtlohn betrug 40,00 €. Er ist Gegenstand der Rechnung vom 15.09.2018, mit welcher die Beklagte den Leistungszeitraum vom 30.08.2018 bis zum 13.09.2018 abrechnete (Anl. K5 zur Klageschrift, Bl. 24 bis 29 GA). Die hier streitgegenständliche Lieferung befindet sich auf Seite 4 dieser Rechnung (Bl. 27 GA) unter laufender Nr. 15. Die Beklagte übernahm die Pakete am 10.09.2018 von der E-Apotheke. Ferner übernahm sie dort gleichzeitig ein Paket, welches für die Firma V. in N bestimmt war. Die Beklagte lieferte bei der Versicherungsnehmerin zwei Pakete ab und eines bei der Firma V.. Dieser Vorgang ist insofern zumindest unstreitig, als feststeht, dass zumindest eines der beiden Pakete, welches die Versicherungsnehmerin erhielt, auch eines war, dass für sie bestimmt war. Da die Versicherungsnehmerin der Auffassung war, dass das zweite für sie bestimmte Paket bei der Firma V. abgeliefert worden sei und sie, die Versicherungsnehmerin, dafür das für die Firma V. bestimmte Paket, wandte sie sich an die Beklagte. Es entspann sich ein reger E-Mail-Verkehr. Am Mittwoch, den 12.09.2018, schrieb ein Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin an die Beklagte per E-Mail, dass ein Paket der E-Apotheke vermisst werde. Der Lieferant, also die E-Apotheke, habe mitgeteilt, man gehe dort davon aus, dass der Fahrer der Beklagten die Etiketten vertauscht habe. Man selbst gehe davon aus, dass das Paket an die Firma V. in N gegangen sei. Darauf antwortete eine Mitarbeiterin der Beklagten am selben Tag mit folgender Nachricht: „... Ich habe eine Korrektur der Waren in der Niederlassung C, die hier die Vertauschung verursacht hat, in die Wege geleitet.“ Am 12.10.2018 schrieb ein Mitarbeiter der Beklagten an die Versicherungsnehmerin: „…wie telefonisch besprochen wurde die Sendung fälschlicherweise bei Firma V. in N zugestellt, man versuchte, die Ware dann wieder abzuholen, jedoch war das Paket bedauerlicherweise nicht mehr auffindbar, so dass wir hier einen Verlustmeldung erstellen müssen.“ Da die Klägerin davon ausging, den Schaden der Versicherungsnehmerin reguliert zu haben - was von der Beklagten bestritten wird - bzw. dass die Versicherungsnehmerin die Schadensersatzforderung gegen die Beklagte an sie abgetreten habe - was ebenfalls bestritten wird - forderte sie von der Beklagten mit Schreiben vom 02.05.2019 den Ausgleich des streitgegenständlichen Schadens bis zum 20.05.2019. Mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2019 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bis zum 20.05.2019. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Die Klägerin behauptet, sie habe den Schaden der Versicherungsnehmerin in Höhe der Klageforderung reguliert. Die Versicherungsnehmerin habe ihre Ansprüche gegen die Beklagte auch an sie abgetreten. Die Abtretung sei jedenfalls dadurch konkludent erfolgt, dass die Versicherungsnehmerin ihr die Schadensunterlagen übergeben habe. Bei der Beklagten seien die drei Pakete, welche am 10.09.2018 von der E-Apotheke in S übernommen worden seien, falsch etikettiert worden. Dies habe dazu geführt, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin das für die Firma V. bestimmte Paket erhalten habe und die Firma V. eines der beiden für die Versicherungsnehmerin bestimmte Paket. Letzteres sei auch nicht mehr auffindbar. Die Klägerin behauptet ferner, in dem abhandengekommenen Paket hätten sich die Medikamente befunden, welche auch auf dem Lieferschein vom 07.09.2018 bezeichnet seien. Sie hätten einen Wert von 111.743,57 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 111.743,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2019 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.402,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster. Sie meint, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien in den Frachtvertrag miteinbezogen worden, und diese sähen die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts A vor. Die Beklagte bestreitet. Sie bestreitet, dass die Klägerin der Transportversicherer der Versicherungsnehmerin sei. Sie bestreitet, dass die Versicherungsnehmerin die Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe. Sie bestreitet, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Schadensunterlagen überlassen habe. Sie bestreitet, dass es zu einer Verwechselung der Pakete gekommen sei. Sie bestreitet, dass die Versicherungsnehmerin das für die Firma V. bestimmte Paket erhalten und die Firma V. eines der beiden für die Versicherungsnehmerin bestimmten Pakete erhalten habe. Sie bestreitet, dass bei ihr eine Falschetikettierung stattgefunden habe. Sie bestreitet den Inhalt der Pakete und den Wert des Inhalts. Sie hält bei der Klägerin ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin vor, angesichts des hohen Wertes im Vergleich zum Gewicht hätte sie, die Beklagte, zuvor vor auf diesen Umstand hingewiesen werden müssen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus § 30 ZPO. Die Beklagte konnte das Zustandekommen der von ihr behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung nicht beweisen. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich des vermeintlichen Zustandekommens der Gerichtsstandsvereinbarung darauf, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie als Anl. B1 zum Schriftsatz vom 26.09.2019 vorgelegt hat (Bl. 65 f. GA), einbezogen worden seien. Dies erfolgt auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 26.09.2019 (Bl. 57 GA) und wird wiederholt auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 07.01.2020 (Bl. 119 GA). Die in Anl. B1 enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jedoch in englischer Sprache abgefasst. Sie sind daher nicht wirksam einbezogen worden, denn dies setzt voraus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Verhandlungs- und Vertragssprache abgefasst sind (Erman-Roloff, BGB, 15. Aufl. 2007, § 305 Rn. 33). Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.07.2020 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten in deutscher Sprache vorgelegt und damit konkludent deren Einbeziehung behauptet. Diesen Vortrag hat sich die Beklagte jedoch erst im Schriftsatz vom 06.07.2020 zu Eigen gemacht, also erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2020. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Die Klägerin ist Inhaberin des von ihr geltend gemachten Anspruchs, da ihre Versicherungsnehmerin ihr den Anspruch konkludent durch die Überlassung der Unterlagen zur Schadensregulierung abgetreten hat (vgl. Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, § 425 Rn. 84). Zwar hat die Beklagte die Überlassung der Unterlagen zur Schadensregulierung bestritten. Dies ist aber bewiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit der Klageschrift die zur Schadensregulierung erforderlichen Unterlagen eingereicht. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigten die Unterlagen von ihrer Mandantin erhalten und diese sie wiederum von der Versicherungsnehmerin erhalten hat. Andere Möglichkeiten, wie die Klägerin in den Besitz dieser Unterlagen gekommen sein soll, sind eher fernliegend. Gleichzeitig ist damit bewiesen, dass die Klägerin der Transportversicherer der Versicherungsnehmerin ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum die Versicherungsnehmerin der Klägerin diese Unterlagen überlassen sollte, wenn kein Versicherungsvertrag existiert. b) Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 425 Abs. 1 HGB. Danach haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Unstreitig scheint zumindest zu sein, dass die Beklagte bei der E-Apotheke in S zwei für die Versicherungsnehmerin bestimmte Pakete übernommen hat und sie auf der Grundlage eines Frachtvertrags bei der Versicherungsnehmerin abliefern sollte. Den von der Klägerin behaupteten Verlust eines dieser beiden Pakete, nämlich durch die Ablieferung dieses Paketes an die Firma V. in N und seine Unauffindbarkeit, hat die Beklagte bestritten. Dieses Bestreiten überschreitet die Grenzen der prozessualen Wahrheitspflicht und ist damit unbeachtlich. Dies ergibt sich eindeutig aus der E-Mail der Beklagten vom 12.10.2018, in der es ausdrücklich heißt, die Sendung sei fälschlicherweise bei Firma V. in N zugestellt worden und bedauerlicherweise nicht mehr auffindbar. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das abhandengekommene Paket in der E-Apotheke in S falsch etikettiert worden sei und damit gleichzeitig bestreiten, dass die Falschetikettierung in ihren Verantwortungsbereich erfolgt sei. Auch dieses Behaupten bzw. Bestreiten ist prozessual unbeachtlich, da es weder besseres Wissen erfolgt. In der E-Mail der Beklagten vom 12.09.2018 heißt es eindeutig, die Vertauschung sei in der Niederlassung der Beklagten in C verursacht worden. Die Klägerin konnte auch beweisen, dass das verlorengegangene Paket Medikamente im Wert der Klageforderung enthielt. Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt der Beweis für den Inhalt und den Wert eines verlorengegangenen Paketes der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Insbesondere können der Lieferschein und die damit korrespondierende Rechnung den Nachweis zum Inhalt eines Paketes erbringen (BGH, Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 119/07, juris Rn. 20). So ist es hier. Die Klägerin hat beide Dokumente vorgelegt, die hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zum Nachweis genügen. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Haftungshöchstgrenze des § 431 HGB berufen. Hier liegt qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB vor, da ein Fall der Falschetikettierung vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 87/14, TranspR 2016, 466-468). Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein Mitverschulden der Klägerin berufen. Zwar ist der Absender verpflichtet, den Frachtführer rechtzeitig auf einen ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes hinzuweisen, damit der Frachtführer Sicherungsmaßnahmen treffen oder von der Ausführung des Frachtvertrags Abstand nehmen kann (BGH, Urt. v. 13.06.2012 - I ZR 87/11, VersR 2013, 475-478). Dieser Gesichtspunkt greift hier nicht. Der Beklagten muss es aufgrund der von der Klägerin unbestritten vorgetragenen langjährigen Geschäftsbeziehung bekannt gewesen sein, dass sich in den Paketen Medikamente befanden. Das ergibt sich schon daraus, dass die Ware in einer Apotheke abgeholt und zu einem Unternehmen gebracht werden sollte, welches augenscheinlich aufgrund seines Namens ein Pharmaunternehmen ist. Schon der Blick in die von der Klägerin vorgelegte Rechnung der Beklagten (Anl. K5 zur Klageschrift, Blatt 24-29 GA) belegt, dass die Beklagte in äußerst regelmäßigen Abständen für die Versicherungsnehmerin Pakete transportiere, deren Absender bzw. Empfänger entweder eine Apotheke oder die Versicherungsnehmerin selbst war. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder von der Ausführung des Frachtvertrags Abstand genommen hätte, wenn sie dieses Mal ausdrücklich auf den besonders hohen Wert des Transportgutes hingewiesen worden wäre. c) Zinsen und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten schuldet die Beklagte, weil sie sich durch die Schreiben vom 02.05.2019 und 07.05.2019 in Verzug befand. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.