Urteil
115 O 156/19
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2020:0825.115O156.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 12.423,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2019 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 12.423,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2019 zu zahlen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossene private Krankenversicherungsvertrag fortbesteht, während die Beklagte widerklagend im Rahmen dieses Versicherungsvertrags an die Klägerin geleistete Zahlungen zurück verlangt. Die am ##.##.1983 geborene Klägerin ist Geschäftsführerin eines Zeitarbeitsunternehmens und war zunächst gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Am 27.04.2016 diagnostizierte die damals die Klägerin behandelnde Gynäkologin, Frau C, ihr Adipositas und Nikotinabusus, es sollte eine Ernährungsumstellung erfolgen (vgl. Anl. B4, Bl. 61 f. GA). Am 24.04.2017 stellte Frau C bei der Klägerin die Diagnosen Sterilität und Hormonstörung, es sollte eine Hormonbestimmung durchgeführt werden (vgl. Anl. B4, Bl. 61 f. GA). Am 06.07.2017 diagnostizierte die Gemeinschaftspraxis F der Klägerin eine Migräne sowie einen Zustand nach Fehlgeburt. Es wurde dokumentiert, die Klägerin habe seit gestern Migräne gehabt und erbrochen. Sie stehe psychisch unter Druck wegen des bestehenden Kinderwunsches. Ihr wurden die Medikamente Imipramin-Neurax 10 mg und FTA 20 St N 1 verschrieben (vgl. Anl. B3, Bl. 59 GA). Im Rahmen eines Laborbefundes vom 11.07.2017 und des Endbefundes vom 13.07.2017 wurde ein bestehender Kinderwunsch dokumentiert. Bei Vorliegen einer Eumenorrhoe sollten nicht endokrine Ursachen der Kinderlosigkeit abgeklärt werden. Im Endbefund der Labordiagnostik vom 31.07.2017 wurde ein bestehender Kinderwunsch dokumentiert und erneut die Abklärung nicht endokriner Sterilitätsfaktoren angeraten. Am 17.08.2017 diagnostizierte Frau C Sterilität und Kinderwunsch. Am 16.11.2017 dokumentierte sie einen habituellen Abort und leitete eine Gerinnungsdiagnostik ein. Am 13.12.2017 diagnostizierte sie der Klägerin eine Gerinnungsstörung und verordnete ihr Tabletten ASS 100. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anl. B4 (Bl. 61 f. GA) verwiesen. Am 16.11.2017 wurde zudem ein Protein-Z-Mangel festgestellt. Am 03.05.2018 erlitt die Klägerin eine dritte Fehlgeburt. Im Rahmen der ärztlichen Behandlung durch die Gemeinschaftspraxis F erfolgte am 15.05.2018 die Überweisung zur Humangenetik Münster (vgl. Anl. B3, Bl. 59 GA). Am 29.05.2018 suchte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann die genetische Beratungssprechstunde des Labors T, Abteilung Humangenetik auf. In der humangenetischen Stellungnahme der PD´in Q vom 27.06.2018 (Anl. B6, Bl. 65 ff. GA) heißt u.a.: „(…) Am 29.05.2018 suchten Sie gemeinsam unsere genetische Beratungssprechstunde in T auf. Anlass waren vorausgegangene Fehlgeburten und die Frage nach möglichen genetischen Ursachen. Sie berichteten, dass Sie drei Fehlgeburten in der ca. sechsten, siebten und neunten Schwangerschaftswoche erlitten haben. (…). Da Sie beide die Durchführung einer Chromosomenanalyse wünschten, entnahmen wir Ihnen entsprechenden Blutproben. Bei den zytogenetischen Auswertungen fand sich jeweils ein regulärer weiblicher (46,XX) bzw. männlicher (46, XY) Chromosomensatz ohne Hinweis auf eine zahlenmäßige oder strukturelle Veränderung (…). Eine familiäre Chromosomenveränderung konnte damit sowohl bei Ihnen, Frau A, als auch bei Ihnen, Herr A, als Ursache für die Fehlgeburten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. (…).“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anl. B6 (Bl. 65 ff. GA) verwiesen. In einem ärztlichen Bericht vom 27.06.2018 wurde die Diagnose „Heuschnupfen“ vermerkt. Auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Klägerin, Herrn M, kam es zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem Zeugen U, der eine Agentur des LVM in R betreibt. Am 11.09.2018 erfolgte ein erster Termin zwischen der Klägerin und dem Zeugen U am Dienstsitz der Klägerin, in dem der Zeuge U die Aktenordner mit den Versicherungsunterlagen bzgl. der betrieblichen und privaten Versicherungen mitnahm, um der Klägerin entsprechende Angebote zu unterbreiten. In der Folgezeit kontaktierte der Zeuge U die Klägerin telefonisch wegen einzelner Nachfragen des Zeugen zu den Versicherungen. Am 09.10.2018 erschien der Zeuge U vereinbarungsgemäß erneut am Dienstsitz der Klägerin. Dieser Termin dauerte etwa zwei bis zweieinhalb Stunden, während dieser Zeit beantragte die Klägerin den Abschluss von 14 Versicherungsverträgen, sowohl geschäftlich als auch privat. Insbesondere beantragte die Klägerin den Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten. Wegen der im Einzelnen beantragten Versicherungsverträge wird auf die Übersicht auf Bl. 174 GA Bezug genommen. Zu dieser Zeit bestand bei der Kläger weiterhin der Wunsch, ein Kind zu bekommen. Der genaue Inhalt und Ablauf des Beratungsgesprächs über die private Krankenversicherung sowie des Ausfüllens des Antrags auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung sind zwischen den Parteien streitig. In dem von der Klägerin unterschriebenen Antragsformular wies die Beklagte die Klägerin auf ihre vorvertragliche Anzeigepflicht sowie die Möglichkeit eines Rücktritts von dem Versicherungsvertrag und einer Anfechtung des Vertrags hin. Sie stellte der Klägerin darüber hinaus Gesundheitsfragen. Diese beantwortete sie auszugsweise wie folgt: Frage 2: „Bestehen zur Zeit oder bestanden in den letzten drei Jahren Krankheiten, körperliche oder psychische Beschwerden, körperliche Fehler oder Pflegebedürftigkeit, soweit nicht zu Frage 1 angegeben?“ Antwort: „nein“ . Frage 4: „Werden oder wurden in den letzten 3 Jahren regelmäßig (mehr als zwei mal in einem Jahr oder für einen Zeitraum von mehr als 10 Tagen) Medikamente, Schmerzmittel, Beruhigungsmittel oder Schlafmittel genommen?“ Antwort: „nein“ . Frage 6: „Finden derzeit oder fanden in den letzten drei Jahren Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen wegen Sterilität/Infertilität statt oder besteht ein unerfüllter Kinderwunsch? Wenn ja, ist der Fragebogen ‚unerfüllter Kinderwunsch‘ (KV058) erforderlich.“ Antwort: „nein“ . Frage 16: „Körpergewicht in kg“. Antwort: „74“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Antrag vom 09.10.2018 (Anl. B2, Bl. 49 ff. GA) verwiesen. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls 84 kg schwer. Die Beklagte nahm den Antrag der Klägerin an und policierte den Vertrag zur Versicherungsschein-Nr. 77.758.###.#-KV mit Beginn zum 01.01.2019 (s. Versicherungsschein vom 16.10.2018, Bl. 24 ff. GA). Seit Versicherungsbeginn bis zum 12.07.2019 erbrachte die Beklagte bedingungsgemäße Leistungen an die Klägerin in Höhe von insgesamt 12.423,74 € (Bl. 70 ff. GA). Mit Schreiben vom 12.07.2019 erklärte die Beklagte den Rücktritt sowie hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrags (Bl. 8 f. GA). Dies wies die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 22.07.2019 zurück (Bl. 10 ff. GA). Mit weiterem Schreiben vom 19.08.2019 erklärte die Beklagte zusätzlich die Anfechtung des streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung (Bl. 47 f. GA). Der Klägerin entstanden in der Zeit nach dem 12.07.2019 Behandlungskosten in Höhe von 5.455,11 €, die von der Beklagten nicht erstattet wurden. Wegen der einzelnen Rechnungen und Belege wird auf Bl. 133 – 161 GA Bezug genommen. Die Klägerin meint, das angerufene Gericht habe gemäß § 17 Abs. 2 GVG auch über das Fortbestehen der Pflegepflichtversicherung zu entscheiden. Sie behauptet, sie habe den Bildschirm des technischen Geräts, in das der Zeuge U die Angaben für den Versicherungsantrag eingab, während des Gesprächs nicht einsehen und daher nicht mitlesen können, da der Zeuge U ihr gegenübergesessen habe. Sie habe den Antrag anschließend nicht „durchgeblättert“, Erklärungen in Papierform sowie eine CD mit Unterlagen habe sie nicht erhalten. Sämtliche Fragen zum Gesundheitszustand habe sie gegenüber dem Zeugen U nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet, der Zeuge U. habe die Antworten in das technische Gerät eingegeben. Hinsichtlich der Frage 6 sei das Gespräch dergestalt abgelaufen, dass der Zeuge U die Klägerin gefragt habe, ob sie sich Kinder wünsche. Sie habe ihm mitgeteilt, dass dies der Fall sei, es aber bisher noch nicht geklappt habe, sie es aber versuche. Daraufhin habe der Zeuge U sie umfassend auf die Vorzüge der privaten Krankenversicherung hingewiesen, die, anders als die gesetzliche Krankenversicherung, Kinderwunschbehandlungen zu 100% erstatte. Auch würden in der Schwangerschaft Ultraschalluntersuchungen häufiger und sogar Fruchtwasseruntersuchungen übernommen werden. Es sei ihr nicht deutlich geworden, dass es sich um eine Gesundheitsfrage gehandelt habe. Ihr Gewicht (Frage 16) habe sie mit 84 kg gegenüber dem Zeugen U korrekt angegeben. Offenbar habe dieser dies falsch eingegeben. Ferner habe sie von den von der Beklagten behaupteten Erkrankungen zumindest keine Kenntnis gehabt. Die Tatsache, dass sie bereits drei Abgänge gehabt habe, begründe keinen Krankheitswert nach ICD-10. Die Diagnosen Adipositas und Nikotinabusus seien ihr nicht mitgeteilt worden. Bei ihr liege auch weder ein Protein-Z-Mangel, noch eine Gerinnungsstörung vor, wie sich aus dem Schreiben von G vom 17.07.2019 (Bl. 14 GA) ergebe. Im Übrigen meint sie, ihr am 09.10.2018 bestandener Kinderwunsch sei nicht als „unerfüllt“ zu werten gewesen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Versicherungsvertragsverhältnis mit der Krankenversicherungs-Nr. 77.758.###.# zwischen den Parteien nicht durch Rücktritts- bzw. Kündigungserklärung der Beklagten vom 12.07.2019 beendet worden ist, sondern vielmehr zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 5.455,11 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen, an sie 12.423,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte rügt zunächst hinsichtlich der Pflegepflichtversicherung die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie behauptet, die Klägerin habe im Versicherungsantrag diverse Falschangaben gemacht. So habe sie eine Gerinnungsstörung gehabt und unter einer Migräne gelitten. Zudem habe bei ihr ein Nikotinabusus sowie Adipositas vorgelegen. Des Weiteren habe sie Heuschupfen gehabt. Insbesondere habe die Klägerin aber die sechste Frage zu Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen wegen Sterilität/ Infertilität oder zum Bestehen eines unerfüllten Kinderwunsches aufgrund ihres weiterhin bestehenden Kinderwunsches und der drei bereits erfolgten Fehlgeburten sowie der bereits stattgehabten weiteren Untersuchungen nicht negieren dürfen. Hinsichtlich des Ablaufs des Gesprächs am 09.10.2018 zwischen der Klägerin und dem Zeugen U behauptet sie, der Zeuge U habe der Klägerin zunächst ein schriftliches Angebot zu der privaten Krankenversicherung vorgelegt und ihr auch das Produktinformationsblatt zur Verfügung gestellt. Der Zeuge U habe dann unter Verwendung eines Tablets die einzelnen Gesundheitsfragen „abgearbeitet“. Die maßgeblichen Texte seien dabei von der Klägerin und dem Zeugen U gemeinsam vom Tablet abgelesen worden. Die Klägerin habe anschließend noch einmal den gesamten Antrag und auch den Katalog der Gesundheitsfragen auf dem Tablet „durchgeblättert“ und dann ihre Unterschrift geleistet. Sie habe des Weiteren auch eine CD mit den Bedingungen sowie den kompletten Antrag erhalten. Ferner behauptet sie, die Klägerin habe die behaupteten Erkrankungen zumindest am eigenen Körper bemerkt und habe sie zumindest laienhaft umschreiben können. Sie habe ihre Erkrankungen, Behandlungen und den unerfüllten Kinderwunsch zumindest bedingt vorsätzlich und damit arglistig verschwiegen. Die Täuschung sei auch kausal für den Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags geworden. Hätte die Klägerin wahrheitsgemäße Angaben gemacht, hätte sie den Vertrag nicht abgeschlossen. Hinsichtlich des Leistungsantrags meint sie, die eingereichten Rechnungen seien, sofern das Versicherungsverhältnis fortbestehen sollte, um 194,44 € zu kürzen. Insoweit wird auf die Rechnungsprüfung auf Bl. 169 GA Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Widerklage ist dem Kläger am 23.12.2019 zugestellt worden. Die Kammer hat die Klägerin informatorisch persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U. Wegen des Inhalts der persönlichen Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.06.2020 (Bl. 176 ff. GA) Bezug genommen. Soweit die Feststellung beantragt worden ist, dass auch die private Pflegepflichtversicherung zwischen den Parteien unverändert fortbesteht, ist das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 25.08.2020 gemäß § 145 ZPO abgetrennt und nach § 17a Abs. 2 GVG an das nach §§ 51 Abs. 2 S. 2, 57 SGG zuständige Sozialgericht Münster verwiesen worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist hingegen zulässig und begründet. I. Der Feststellungsantrag der Klägerin, der nur die Feststellung erfasst, dass der Versicherungsvertrag nicht durch Kündigung oder Rücktritt beendet wurde, ist dahingehend auszulegen, dass auch eine Feststellung dahingehend beantragt ist, dass der Vertrag nicht durch Anfechtung rückwirkend nichtig wurde, §§ 133, 157 BGB analog. Denn mit dem Feststellungsantrag begehrt die Klägerin im Allgemeinen die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene private Krankenversicherungsvertrag wirksam fortbesteht, auf diese Feststellung kommt es ihr an, und zwar unabhängig davon, ob eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrags auf einem Rücktritt oder einer Anfechtung beruhen würde. II. Der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) geltend gemachte Feststellungsantrag ist in dem jetzt noch bei dem Landgericht anhängigen Umfang zulässig. Insbesondere fehlt auch nicht das gem. § 256 Abs. 1 BGB erforderliche Feststellungsinteresse, weil im Rahmen des weiteren Leistungsantrags ohnehin das Fortbestehen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags als Vorfrage zu prüfen ist. Denn aufgrund der von der Beklagten ausgesprochenen Anfechtung des Vertrags und des erklärten Rücktritts von dem Vertrag besteht vielmehr ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrags. III. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, nicht zu. Denn die Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 19.08.2019 wirksam gem. § 22 VVG i.V.m. § 123 Abs. 1 BGB angefochten mit der Folge, dass ihre dem Vertrag zugrunde liegende Willenserklärung von Anfang an (ex-tunc) nichtig ist, § 142 Abs. 1 BGB. 1. § 22 VVG eröffnet dem Versicherer das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und stellt klar, dass sich die Voraussetzungen, zeitlichen Grenzen, formalen Anforderungen und Rechtsfolgen – anders als bei einem Rücktritt vom Vertrag – nicht nach den §§ 19 - 21 VVG, sondern nach allgemeinen Grundsätzen bestimmen. Es bestehen im Hinblick auf die Täuschungsanfechtung keine versicherungsrechtlichen Besonderheiten (vgl. Spuhl, in: BeckOK, VVG, Marlow/Spuhl, § 19 Rn. 2; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 22 Rn. 1; Müller-Frank, , MüKo VVG, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 54). Ein Anfechtungsrecht setzt danach voraus, dass der künftige Versicherungsnehmer arglistig trotz Offenbarungspflicht dem Versicherer einen Umstand verschwiegen hat, wobei zwischen Täuschung und der irrtumsbedingten Willenserklärung ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Eine solche Pflicht besteht, wenn der Versicherer fragt, wobei er im Rahmen von § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB nicht zwingend in Textform gefragt haben muss. Im Grundsatz trägt der Versicherer die Beweislast für die objektive und subjektive Komponente einer arglistigen Täuschung. Für den Umfang der Anzeigepflicht gilt, dass der künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsformular gestellte Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden grundsätzlich erschöpfend zu beantworten hat. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen (vgl. OLG Köln, Urt. vom 30.09.2011, Az.: 20 U 43/11 – juris). Andererseits ist aber auch anerkannt, dass der Versicherungsnehmer in seinem Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der sehr weit gefassten Antragsfrage nach Krankheiten, Störungen und Beschwerden solche Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen, nicht angeben muss (vgl. BGH, Urt. vom 19.03.2003, Az.: IV ZR 67/02 – juris). Ob eine bei Antragstellung anzuzeigende Gesundheitsstörung oder eine nicht anzeigepflichtige Befindlichkeitsstörung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände zu beurteilen; abzustellen ist auf das Gesamtbild, das die Erkrankungen über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers vermitteln. Verschweigt der Versicherungsnehmer daher auf entsprechende Frage einen anzeigepflichtigen und ihm bewussten Umstand, liegt grundsätzlich eine Falschbeantwortung der Gesundheitsfrage vor. Werden die im Antragsformular enthaltenen Fragen dem Versicherungsnehmer vom Versicherungsvertreter tatsächlich aber nicht gestellt oder durch einschränkende Bemerkungen zu den Fragen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist, entsteht grundsätzlich keine Offenbarungspflicht bzw. es fehlt dann an einer Täuschung des Versicherungsnehmers (vgl. Spuhl, in: BeckOK, VVG, § 22 Rn. 9, 17 m.w.N.). Denn letztlich geht es nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungsvertreter durch einschränkende Bemerkungen zu den Fragen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist und dem Versicherungsnehmer auch nicht der Vorwurf zu machen ist, Leiden verharmlost zu haben (vgl. BGH, Urt. vom 10.10.2001, Az.: IV ZR 6/01 – juris). Kennt der Versicherer hingegen den verschwiegenen oder unrichtig angezeigten Umstand, so fehlt es an der für die Täuschung erforderlichen Irrtumserregung und damit an der Kausalität der Täuschung, falls nicht der Versicherungsnehmer um die Kenntnis weiß und daher schon der Täuschungsvorsatz entfällt. Hat der Versicherungsnehmer der Person auf Seiten des Versicherers, die seine Angaben entgegennahm, z.B. dem Versicherungsvertreter, alles dargelegt und konnte erwarten, dass der zuständige Sachbearbeiter zutreffend informiert werde, so fehlt es bereits an einer Täuschung. 2. Gemessen an den vorstehenden Maßstäben hat die Klägerin die Gesundheitsfragen unzutreffend beantwortet und die Beklagte beim Antrag auf Abschluss des privaten Krankenversicherungsvertrags objektiv getäuscht. a) Die Klägerin hat die Beklagte dadurch getäuscht, dass sie ihre drei Fehlgeburten, den Besuch der genetischen Beratungssprechstunde am 29.05.2018 und die dortige genetische Untersuchung nicht im Versicherungsantrag angegeben hat. Unabhängig von der Frage, ob bei ihr ein in dem Antragsformular nicht näher definierter „unerfüllter“ Kinderwunsch vorlag, hätte die Klägerin Frage 6 der Gesundheitsfragen mit „Ja“ beantworten und den zusätzlichen Fragebogen „unerfüllter Kinderwunsch“ (KV058) ausfüllen müssen. Denn Frage 6 des Katalogs der Gesundheitsfragen forderte nicht nur Angaben, falls ein unerfüllter Kinderwunsch zum Zeitpunkt des Antrags bestand, sondern auch, falls in den letzten drei Jahren vor Antragstellung Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen wegen Sterilität/ Infertilität stattfanden. Eine Sterilität ist dabei eine Zeugungsunfähigkeit, während eine Infertilität dadurch definiert wird, dass die Frau zwar schwanger werden, die Schwangerschaft jedoch nicht bis zur Lebensreife des Kindes austragen kann. Nachdem die Klägerin drei Mal schwanger gewesen ist, diese Schwangerschaften aber – unabhängig davon, ob man sämtliche Abgänge medizinisch bereits als Fehlgeburt einordnet oder nicht – nicht erfolgreich verliefen und die Klägerin sich nach ihrer Fehlgeburt vom 03.05.2017 an ein humangenetisches Institut zur Beratung und Durchführung einer Chromosomenanalyse wandte, musste sie diese Umstände gegenüber der Beklagten angeben. Denn die Frage 6 bezieht sich nicht auf bereits sicher gestellte Diagnosen, sondern auf Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen wegen einer hier in Betracht kommenden Infertilität. Das bedeutet, dass bereits dann, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung eine dementsprechende Diagnose noch nicht sicher bestätigt worden ist, aber zur Abklärung der Umstände für die stattgehabten Fehlgeburten weitere Beratungen und Untersuchungen durchgeführt worden sind, auch diese Untersuchungen und Beratungen anzugeben sind. Das Aufsuchen der genetischen Beratungssprechstunde in T am 29.05.2018, um sich hinsichtlich möglicher genetischer Ursachen für ihre vorausgegangenen Abgänge bzw. Fehlgeburten während der ersten drei Monate der Schwangerschaft beraten zu lassen sowie die Untersuchung, ob die Klägerin und ihr Ehemann genetisch in der Lage sind, Kinder zu zeugen, sind auch keine üblichen Vorsorgeuntersuchungen, die regelmäßig von Paaren vorgenommen werden, die einen Kinderwunsch haben. Vielmehr war die Untersuchung hier eine Reaktion auf die bisherigen Abgänge bzw. Fehlgeburten und somit eine Untersuchung zur Feststellung einer möglichen Sterilität und/oder Infertilität. Dies folgt auch aus der humangenetischen Stellungnahme des Labors T vom 27.06.2018 (Bl. 65 f. GA), indem dort ausgeführt wird, dass Anlass für den Besuch der genetischen Beratungssprechstunde drei vorausgehende Fehlgeburten waren und die Frage nach möglichen genetischen Ursachen. Bestätigt wird dies zudem durch die Ausführungen in der ärztlichen Dokumentation der Praxis F vom 06.07.2017 (Bl. 59 GA), denn danach wurde die Klägerin wegen ihrer dritten Fehlgeburt dort ärztlich untersucht und dabei festgestellt, dass die Klägerin wegen ihres bestehenden Kinderwunsches psychisch unter Druck stand. Grund für den Besuch der Beratungssprechstunde kann daher nur die Sorge um eine mögliche Sterilität bzw. Infertilität gewesen sein. Indem die Klägerin den Antrag unterschrieb und an die Beklagte übersenden ließ, hat sie diese objektiv unrichtige Angabe getätigt. Ob die Klägerin gegenüber der Beklagten in dem Antrag weitere unrichtige Angaben machte, indem sie weitere Erkrankungen oder Beschwerden verschwieg, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. b) Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Klägerin die Gesundheitsfragen aus dem Antrag und insbesondere die Frage 6 von dem Zeugen U gestellt worden sind. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Ausreichend ist eine persönliche Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr. vgl. BGH NJW 93, 935; BGH, Urteil vom 19.07.2019 – V ZR 255/17). Die Überzeugung der Kammer beruht im Wesentlichen auf den folgenden Erwägungen: Der Zeuge U hat bei seiner Vernehmung vor der Kammer den Ablauf des Gesprächstermins vom 09.10.2018 nachvollziehbar dargestellt. Er gab an, vor dem Termin verschiedene Angebote erstellt zu haben mit verschiedenen Varianten und unterschiedlichen Selbstbeteiligungen, bspw. zu einem Einbett- oder Zweibettzimmer. Er sei die verschiedenen Angebote mit der Klägerin durchgegangen und die Klägerin habe sich für eines dieser Angebote entschieden. Sie hätten den Antrag dann direkt vor Ort in digitaler Form aufgenommen. Hierzu habe er ein Tablet dabei gehabt. Es sei so, dass der LVM mittlerweile eine Software anbiete, mit der man den Antrag auch direkt hochladen könne. Bei der Aufnahme seien Einzelpunkte auf seinem Laptop gemeinsam besprochen worden, die Klägerin habe nur die Unterschrift später auf dem Tablet geleistet. Er könne sich zwar nicht mehr genau daran erinnern, wie er und die Klägerin konkret zueinander saßen, ob nebeneinander oder gegenüber. Er sei sich aber sicher, dass sie den Antrag gemeinsam am Laptop durchgegangen seien, er habe entweder mit der Klägerin gemeinsam in den Laptop reingesehen oder aber den Laptop so gedreht, dass sie habe mitschauen können. Dabei seien insbesondere die Gesundheitsfragen in dem Antrag gemeinsam besprochen worden. Es sei so, dass er den Kunden grundsätzlich vor den Gesundheitsfragen darauf hinweise, dass diese sehr wichtig für den Antrag seien und diese deshalb sehr genau beantwortet werden müssten. Er lese die Frage vor und der Kunde habe gleichzeitig die Möglichkeit mit zu lesen. Das Software-System leite ihn durch die Fragen durch. Teilweise würden die gestellten Fragen auch von den vorhergehenden Antworten abhängen. Diese Angaben hält die Kammer uneingeschränkt für glaubhaft. Der Zeuge konnte sich an das Geschehen trotz des Zeitablaufs noch recht gut erinnern und gab aber gleichzeitig auch Erinnerungslücken unumwunden zu, bzw. gab an, sich nicht mehr in allen Einzelheiten an das Gespräch mit der Klägerin erinnern zu können. Dies spricht allerdings nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage, sondern für sie, denn schließlich wird er als Versicherungsvertreter eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen durchführen. Zudem liegt das Geschehen mittlerweile über anderthalb Jahre zurück. Überdies gibt der Zeuge dadurch zum Ausdruck, dass ihm eine Belastungstendenz fehlt und er sich nur an das erinnern kann, was er letztlich auch aussagt. Darüber hinaus entsprechen die Angaben des Zeugen auch dem, was der Kammer aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle bekannt ist, nämlich dass Versicherungsvertreter bei Versicherungsverträgen, in denen Gesundheitsfragen gestellt werden, wie beispielsweise bei einer privaten Krankenversicherung, einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Lebensversicherung, besonderes Augenmerk darauf legen, dass diese Gesundheitsfragen zutreffend beantwortet werden. Denn die Gesundheitsfragen sind Grundlage einer Risikoeinschätzung durch den Versicherer, falsche Angaben können zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen und somit für den Versicherungsnehmer schwerwiegende Folgen haben. Auch insoweit hat der Zeuge glaubhaft bekundet, diese Fragen seien das Wichtigste am ganzen Antrag, es habe noch keinen Vertrag gegeben, den er abgeschlossen hätte, ohne dass er die Gesundheitsfragen im Einzelnen durchgegangen wäre. Die Kammer hält den Zeugen auch für glaubwürdig. Denn seine Aussage vor der Kammer kann für ihn zur Folge haben, dass er die Provisionen, die er für den streitgegenständlichen Vertrag erhalten hat, zurückzahlen muss. Er hätte deshalb ein wirtschaftliches Interesse an einer Aussage zu Gunsten der Klägerin. Konkrete Anhaltspunkte, die für eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen sprechen könnten, liegen abgesehen von der nicht schwer wiegenden beruflichen Verbundenheit nicht vor. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bekundete, ihr sei nicht klar gewesen, dass im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung ihr Gesundheitsfragen gestellt werden sollten, ihr der Zeuge U dies auch nicht angekündigt habe und sie die Gesundheitsfragen weder gesehen, noch selbst gelesen habe und sie ihr auch nicht vorgelesen worden seien, folgt die Kammer dem nicht. Denn zum einen steht dies bereits in Widerspruch zu ihrem schriftsätzlichen Vortrag, wonach ihr Fragen zum Gesundheitszustand gestellt worden seien und sie diese wahrheitsgemäß beantwortet habe. Zum anderen erscheint der Kammer das Vorbringen der Klägerin auch wenig glaubhaft, insbesondere da sie diese Angaben noch dadurch präzisierte, dass der Zeuge U sie lediglich nach ihrer Körpergröße und ihrem Körpergewicht gefragt habe und ob sie noch alle Zähne im Mund habe. In Bezug auf die hier relevante Frage 6 habe der Zeuge U lediglich gefragt, ob ein Kinderwunsch bestehe. Insoweit stellt sich der Kammer die Frage, weshalb der Zeuge U, der die Fragen jedenfalls unstreitig auf einem technischen Gerät vor sich geschrieben stehen hatte, diese nur sehr verkürzt und unvollständig wiedergeben sollte, aber gleichzeitig bei allen Fragen „nein“ als Antwort angeben sollte. Zwar wäre es grundsätzlich denkbar, dass der Zeuge U die Aufnahme des Antrags für die Krankenversicherung, die nach über zwei Stunden als letzte von 14 Versicherungen aufgenommen wurde, schnell „abhaken“ wollte. Grundsätzlich denkbar wäre auch, dass er aus diesem Grund die Gesundheitsfragen schnell durchgegangen ist und hinsichtlich der Frage 6 primär auf die Vorteile der privaten Krankenversicherung hingewiesen hat, um auch diesen Vertrag noch erfolgreich abzuschließen. Kaum vorstellbar ist allerdings, dass er, wie die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt hat, nur einzelne Fragen gestellt und sämtliche sonstigen Fragen ausgelassen hat. Dies ist auch deswegen kaum vorstellbar, weil das System den Zeugen U durch die einzelnen Fragen leitet, wie dieser bekundet hat. Er hätte also sämtliche sonstigen Fragen nacheinander eigenmächtig mit „Nein“ beantworten müssen und die Klägerin nur punktuell die Frage 6 (Kinderwunsch), Frage 13 (fehlende Zähne), Frage 15 (Körpergröße) und Frage 16 (Körpergewicht) gestellt haben müssen. Warum er sich auf diese vier Fragen sowie auf die Frage nach Operationen beschränkt haben sollte, ist nicht ersichtlich. c) Ein Irrtum aufseiten der Beklagten scheidet auch nicht deswegen aus, weil der Zeuge U Kenntnis von der genetischen Untersuchung der Klägerin hatte, was der Beklagten gemäß § 70 S. 1 VVG zuzurechnen wäre. Die für einen Irrtum beweisbelastete Beklagte (Müller-Frank, in: MüKo VVG, 2. Aufl., 2016, § 22, Rn. 73) konnte zur Überzeugung der Kammer beweisen, dass eine solche Kenntnis des Zeugen U nicht bestand. Der Zeuge U hat insoweit bekundet, dass er sich daran erinnern könne, dass die Klägerin ihm am 09.10.2018 mitgeteilt habe, dass sie derzeit keinen Kinderwunsch habe, aber später einmal Kinder bekommen möchte, dies sei aber ja kein unerfüllter Kinderwunsch. Daran, dass die Klägerin ihm mitgeteilt hätte, dass sie kurze Zeit vorher bei einem Institut gewesen sei und dort eine genetische Untersuchung dahingehend habe durchführen lassen, ob sie mit ihrem Ehemann überhaupt gesunde Kinder bekommen könne, konnte sich der Zeuge hingegen nicht erinnern. Auf die Frage, wie er auf eine solche Mitteilung reagiert hätte, gab er an, er hätte Nachfragen gestellt und diese Information in jedem Fall in den Antrag aufgenommen. Dies begründete er damit, dass es nicht seine Aufgabe sei, zu prüfen, ob der Antrag von der Beklagten angenommen werden könne. Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft. Dass der Zeuge U weiter nachgefragt hätte und diese Information aufgenommen hätte, wenn ihm die Klägerin von der genetischen Untersuchung berichtet hätte, ist lebensnah. Schließlich obliegt einem Versicherungsvertreter nur die Antragsaufnahme, die rechtlich verbindliche Vertragsannahme und die Prüfung der Gesundheitsfragen erfolgen hingegen durch den Versicherer. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht auch, dass, wie der Zeuge U bekundet hat, er wenige Monate nach Abschluss des Vertrags von der Zentrale der Beklagten angerufen und darauf hingewiesen worden sei, dass möglicherweise Falschangaben gemacht wurden. Ebenso habe er noch einmal mit der Klägerin telefoniert, die auf seine Frage nach möglichen Falschangaben geantwortet habe, dass es ihr unangenehm gewesen sei, in dieser Situation die Wahrheit zu sagen. Der Zeuge U war somit auch weiterhin mit dem streitgegenständlichen Krankenversicherungsvertrag befasst, so dass es plausibel erscheint, dass er sich an die Angaben der Klägerin auch jetzt noch erinnern kann. Die Klägerin hat demgegenüber im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung kundgetan, dass sie dem Zeugen U im Rahmen des Gesprächs am 09.10.2018 mitgeteilt habe, dass sie wegen ihres Kinderwunsches bei einer genetischen Untersuchung gewesen sei. Der Zeuge U habe daraufhin gesagt, dass dies nicht angegeben werden müsse, da dies eine reine Vorsorgeuntersuchung sei. Die Kammer erachtet die Ausführungen der Klägerin, sie habe dem Zeugen U mitgeteilt, dass sie wegen ihres Kinderwunsches bei einer genetischen Untersuchung gewesen sei, jedoch als nicht glaubhaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen der Klägerin widersprüchlich sind. So ergibt sich daraus, dass sie erklärt hat, dass der Zeuge U auf eine Aufnahme der genetischen Untersuchung verzichtet habe, dass im Raum stand, dass Angaben hinsichtlich einer solchen Untersuchung u.U. im Versicherungsantrag aufgenommen werden müssen. Zugleich hat sie jedoch ausgeführt, dass der Zeuge U sie nur auf die Vorzüge der privaten Krankenversicherung hingewiesen habe, ohne die Frage nach einem Kinderwunsch als Gesundheitsfrage zu problematisieren, bzw. diese Frage für sie gar nicht als Gesundheitsfrage zu erkennen gewesen sei. Ferner hält die Kammer es nach dem Eindruck von dem Zeugen U auch für nahezu ausgeschlossen, dass er – wie von der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung bekundet worden ist – von der genetischen Untersuchung Kenntnis gehabt und diesen Umstand gegenüber der Beklagten verschwiegen hat. Denn für den Fall, dass die Beklagte dies später erfahren sollte, hätte der Zeuge als Agent der Beklagten mit ganz erheblichen beruflichen Konsequenzen zu rechnen. Weshalb der Zeuge zu Gunsten der Klägerin ein solches persönliches Risiko auf sich nehmen sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem existieren weitere Indizien, die dafür sprechen, dass die Klägerin falsche Angaben im Rahmen der Antragsaufnahme gemacht haben könnte. Denn aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen steht für die Kammer fest, dass die Klägerin am 09.10.2018 einen Kinderwunsch hatte und sie ggf. vor dem Hintergrund der bisherigen Fehlgeburten bzw. Abgänge von den für sie bedeutsamen Vorzügen einer privaten Krankenversicherungsvertrag in Bezug auf die deutlich besseren Leistungen für Kinderwunschbehandlungen profitieren wollte. Tatsächlich suchte sie auch, nachdem sie bei der Beklagten privat krankenversichert war, einen anderen Gynäkologen auf, der nur Privatpatienten behandelte, wie sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt hat. Weiterhin macht sie mit der Klageerweiterung Kosten für Medikamente geltend, die bei einer Hormonbehandlung im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung eingesetzt werden, z.B. Clomifen, und die grundsätzlich nur von der privaten Krankenversicherung erstattet werden. 3. Die Klägerin hat auch arglistig gehandelt. Allein vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben begründen ein Anfechtungsrecht noch nicht. Der daneben zu fordernde Täuschungsvorsatz setzt die billigende Erkenntnis des Versicherungsnehmers voraus, der Versicherer könne durch seine – falschen oder unvollständigen – Angaben in seiner Vertragsentscheidung beeinflusst werden. Arglistig täuscht damit, wer vorsätzlich irreführt, wer also mit seinen Angaben bewusst und gewollt Einfluss auf die Willensentschließung seines Verhandlungspartners, des Versicherers, nimmt (vgl. Spuhl, in: BeckOK, VVG, § 22 Rn. 18; Spuhl, in: BeckOK, VVG, § 22 Rn. 9; BGH, Urteil vom 28. 2. 2007 - IV ZR 331/05, r+s 2007, 234). Der Vorsatz des Versicherungsnehmers muss sich auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die dadurch erfolgende Willensbeeinflussung erstrecken. Ein Täuschungswille kann nur vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt. Er muss daneben das Bewusstsein und den Willen haben, durch das Vorspiegeln oder Verschweigen von Tatsachen beim Versicherer einen Irrtum zu erregen, um diesen dadurch zur Abgabe der konkreten Willenserklärung zu veranlassen. Zwar gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung, wonach die unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Untersuchungen und Behandlungen stets auf der Absicht beruht, den Geschäftswillen des Versicherers zu beeinflussen. Möglicherweise hält der Versicherungsnehmer Krankheiten oder Beschwerden irrig für bedeutungslos. Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer erkannt und gebilligt hat, sein Antrag werde bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Antworten nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2007, Az.: IV ZR 331/05, VersR 2007, 785). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden. Liegen aber objektive Falschangaben vor, ist es im Grundsatz Sache des Versicherungsnehmers substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen gekommen ist. Arglist ist aber dann indiziert, wenn der Antragsteller schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen des Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erschienen sein mussten (vgl. zum Ganzen, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 10.10.2012, Az.: 5 U 408/11 – juris; r+s 2015, 303). Dies ist hier der Fall. Der von der Klägerin unterschriebene Antrag begründet als Parteiurkunde (§ 416 ZPO) nur vollen Beweis über die Abgabe der Erklärung durch die Klägerin, nicht aber dafür, dass sie diese die Erklärung auch mit diesem Inhalt abgeben wollte (vgl. Schreiber, in: MüKo ZPO, 5. Aufl., 2016, § 416, Rn. 9). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Klägerin die Gesundheitsfragen zumindest mündlich gestellt wurden. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin wusste, dass sie eine Falschangabe hinsichtlich der Frage 6 machte und sie zumindest das Bewusstsein hatte, dadurch bei der Beklagten einen Irrtum zu erregen, um sie zur Annahme des Antrags zu veranlassen. Wie bereits ausgeführt worden ist, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge U der Klägerin die Fragen vorgelesen hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Da zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Gesundheitsfragen der Klägerin zumindest mündlich gestellt wurden – was ausreichend ist (Langheid/Wandt/Müller-Frank, 2. Aufl. 2016, VVG § 22 Rn. 9) –, kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Klägerin am 09.10.2018 Unterlagen in Papierform vorlagen ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin und der Zeuge U sich gegenübersaßen und ob die Klägerin die Gesundheitsfragen am Laptop des Zeugen U mitlesen konnte. Einer Beweiserhebung durch eine Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugin Schatz bedarf es daher nicht. Ferner konnte die Beklagte beweisen, dass die Klägerin es zumindest für möglich hielt, dass die Beklagte durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, die sie bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgegeben hätte. Die Ausführungen der Klägerin, dass sie sich mit einer privaten Krankenversicherung nicht gut auskannte und deswegen den Stellenwert der Gesundheitsfragen nicht einschätzen konnte, hält die Kammer für ebenfalls nicht glaubhaft. So hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung selbst ausgesagt, dass sie bei den anderen am 09.10.2018 abgeschlossenen Versicherungen über verschiedene Angaben befragt wurde, beispielsweise bei der Wohngebäudeversicherung nach der Quadratmeterzahl und bei der Kfz-Versicherung über die gefahrenen Kilometer. Ihr war also bekannt, dass für den Abschluss von Versicherungen seitens der Beklagten Fragen zu bestimmten Umständen gestellt werden, die für den Versicherungsschutz bedeutsam sind. Weshalb ihr dies jetzt ausgerechnet bei der privaten Krankenversicherung nicht klar gewesen sein soll, konnte sie nicht plausibel erklären. Darüber hinaus hat der Zeuge U bekundet, dass er seine Kunden vorab auf die Bedeutung und Wichtigkeit der Gesundheitsfragen hinweise. Auch wenn die Klägerin vorher keine Erfahrungen mit einer privaten Krankenversicherung hatte, muss ihr bewusst gewesen sein, dass ihre Falschangabe hinsichtlich der Frage 6 möglicherweise zu einer Ablehnung ihres Antrags oder einem Leistungsausschluss führen könnte. Schließlich wurde sie vom Zeugen U auf die besseren Leistungen der privaten Krankenversicherung für Kinderwunschbehandlungen hingewiesen. Dass für derartige, häufig kostspielige Behandlungen Angaben über bereits erfolgte Untersuchungen wegen einer möglichen Sterilität bzw. Infertilität für die Beklagte von Bedeutung sind, muss für sie klar gewesen sein. 4. Der nach § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung und der anzufechtenden Willenserklärung ist ebenfalls zu bejahen. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss den Versicherer zur Abgabe der anzufechtenden Willenserklärung bestimmt haben, wobei eine Mitverursachung genügt. Der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und der Willenserklärung des Versicherers ist hierbei nicht nur dann gegeben, wenn er die Willenserklärung ohne die Täuschung bei Vertragsschluss überhaupt nicht abgegeben hätte. Die erforderliche Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Willenserklärung ist im Rahmen der Anfechtung nach §§ 22 VVG, 123 BGB vielmehr auch dann gegeben, wenn die Willenserklärung ohne die Täuschung mit einem anderen Inhalt oder auch nur zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben worden wäre (OLG Saarbrücken, VersR 2012, 557; OLG Köln, VersR 2013, 487). Für eine Kausalität der Täuschung spricht regelmäßig ein Anscheinsbeweis, wenn die Gefahrerheblichkeit des Umstandes offenkundig ist (BGH, VersR 2000, 1486; Knappmann, in: Beckmann u.a., VersicherungsR-Hdb., 3. Aufl., 2015, § 14, Rn. 161; Müller-Frank, in: MüKo VVG, 2. Aufl., 2016, § 22, Rn. 23), was der Fall ist, wenn die Gefahrerheblichkeit einer Frage auf der Hand liegt. Dies ist in der Personenversicherung der Fall, wenn es sich bei der erfragten Thematik nicht um eine solche handelt, die offenkundig als leicht einzuordnen ist, die nicht wiederholt aufgetreten ist und die deshalb von vornherein keinen Anhalt dafür bietet, dass sie für die Risikoeinschätzung von Bedeutung sein könnte (Müller-Frank, in: MüKo VVG, 2. Aufl., 2016, § 22 Rn. 23; vgl. auch OLG Saarbrücken Urt. v. 10.10.2012 – 5 U 408-11/57, BeckRS 2013, 6758 = VersR 2013, 1157). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es besteht vorliegend ein Anscheinsbeweis für die Kausalität, weil die Bedeutung von Behandlungen oder Beratungen wegen einer im Raum stehenden Sterilität/ Infertilität offenkundig für die Risikoeinschätzung des Versicherers relevant sind. Dies ist im Allgemeinen deshalb der Fall, weil Behandlungen wegen einer Sterilität/Infertilität der Versicherungsnehmerin von dem privaten Krankenversicherer grundsätzlich zu erstatten sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4.12.2019 – IV ZR 323/18), was häufig mit hohen Kosten verbunden ist, was ebenfalls allgemein bekannt ist. Die Frage, ob es sich bei einem wie auch immer definierten unerfüllten Kinderwunsch um eine nach dem ICD-10 zu klassifizierende Krankheit handelt oder nicht, ist insoweit ohne Relevanz. Zwar kann der Versicherungsnehmer den Anscheinsbeweis entkräften, indem er darlegt, dass im konkreten Fall anders verfahren worden wäre (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., 2018, § 22, Rn. 46; Müller-Frank, in: MüKo VVG, 2. Aufl., 2016, § 22, Rn. 75). Ein substantiierter Vortrag der Klägerin dazu, dass der Versicherungsvertrag auch bei einer Angabe der genetischen Untersuchung unverändert abgeschlossen worden wäre, findet sich allerdings nicht. 5. Die Beklagte hat per Schreiben vom 19.08.2019 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber der Klägerin erklärt (§ 143 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat schließlich auch die Anfechtungsfrist von einem Jahr (§ 124 Abs. 1 BGB) gewahrt, das Anfechtungsrecht war auch nicht gem. § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. III. Da das Versicherungsverhältnis durch die wirksame Anfechtung der Beklagten gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend (ex tunc) nichtig ist, ist auch der Leistungsantrag der Klägerin unbegründet. IV. Die Widerklage ist zulässig und begründet. Sie ist zunächst zulässig, insbesondere besteht eine Konnexität zur Klage (§ 33 ZPO). Die Widerklage ist auch begründet. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung von 12.423,74 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Klägerin. Die Klägerin hat Zahlungen in Höhe von insgesamt 12.423,74 € als Erstattung für ihre Heilbehandlungskosten erlangt (Bl. 70 ff. GA). Die Zahlungen erfolgten jeweils durch Leistung der Beklagten. Aufgrund des gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtigen privaten Krankenversicherungsvertrags erfolgten die Leistungen ohne Rechtsgrund, so dass sie von der Klägerin an die Beklagte herauszugeben sind. Die Zinsforderung folgt aus §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf 37.135,01 Euro festgesetzt.