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Urteil

110 O 16/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:0715.110O16.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106.435,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106.435,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Herren R, P und W gründeten am 00.00.2014 die Klägerin und beteiligten sich als Gesellschafter-Geschäftsführer zu je 1/3 am Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR. Der Gesellschaftsvertrag sah eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit vor. Von Beginn an beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Lohnbuchhaltung sowie der Erstellung der Jahresabschlüsse. Diese meldete die Gesellschafter-Geschäftsführer als solche bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen an. Sozialversicherungsbeiträge für die drei Gesellschafter wurden in der Folgezeit nicht erhoben. Im August 2018 führte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen für den Prüfungszeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2017 eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Mit Beitragsbescheid vom 17.12.2018 verpflichtete die Deutsche Rentenversicherung Westfalen die Klägerin zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die drei Gesellschafter-Geschäftsführer in einer Gesamthöhe von 106.435,36 EUR sowie zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 568,54 EUR. Am 12.12.2018 änderte die Gesellschafterversammlung der Klägerin den Gesellschaftsvertrag dahingehend, dass Beschlüsse nur noch mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen gefasst werden konnten. Die Klägerin behauptet, die Beklagte auch mit der Durchführung einer „Gründungsberatung“ beauftragt zu haben. Hätte die Klägerin um die Sozialversicherungspflichtigkeit ihrer drei Gesellschafter gewusst, hätte sie den Gesellschafterbeschluss zur Einführung einer Sperrminorität entsprechend früher gefasst. Die Gesellschafter-Geschäftsführer seien bereits durch private Krankenversicherungen abgesichert gewesen. Eine rückwirkende Erstattung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung für die sozialversicherungspflichtige Zeit sei nicht möglich gewesen. Die Rentenanwartschaften der Gesellschafter W und P hätten sich geringfügig erhöht, der Gesellschafter R habe die 60 Monate Mindestbeitragszeit bisher nicht erreicht und sei daher auch unter Berücksichtigung der bei der Klägerin geleisteten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nicht rentenanspruchsberechtigt. Der Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen sei inzwischen bestandskräftig. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte die Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer erkennen und zur Einführung einer Sperrminorität raten müssen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 107.003,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu erstatten, die sich daraus ergeben, dass die Beklagte sie im Zusammenhang mit der Gründung der Klägerin nicht auf die Sozialversicherungspflicht ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer hingewiesen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, zu keinem Zeitpunkt mit der Prüfung sozialrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Fragen beauftragt gewesen zu sein und eine solche auch tatsächlich nicht durchgeführt zu haben. Mit entsprechendem Nachdruck hätte die Erstattung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung erreicht werden können. Die Beklagte ist der Ansicht, hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Fragen habe keine Beratungspflicht bestanden. Selbst wenn, seien Minderheitsgesellschafter nach damaliger Rechtslage ausnahmslos als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren gewesen. Schadensmindernd sei zu berücksichtigen, dass die Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben den Gewinn vermindert und so die Körperschafts- und Gewerbesteuer verringert hätten. Die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem erst Monate nach Bekanntwerden der Sozialversicherungspflichtigkeit eine Sperrminorität in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden sei. Für das weitere Vorbringen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Klage am 22.05.2019 zugestellt. Entscheidungsgründe A) Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Klägerin steht gemäß §§ 280 I, 241 II, 611, 675ff. BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Steuerberatungsverhältnis gegen die Beklagte zu. 1. Die Beklagte hat eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. a) Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht folgt allerdings nicht daraus, dass die Beklagte es im Rahmen einer „Gründungsberatung“ unterlassen hätte, die Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages oder dessen anwaltliche Überprüfung anzuraten. Das behauptete Mandat zur „Gründungsberatung“ ist weder substantiiert vorgetragen, noch unter Beweis gestellt worden. Darüber hinaus hat ein Steuerberater gestaltende Verträge grundsätzlich so zu nehmen, wie sie abgeschlossen wurden (OLG Köln, 9 U 130/06). Eine Pflicht zum Anraten einer Überarbeitung des gerade mit notarieller Unterstützung erarbeiteten und geschlossenen Gesellschaftsvertrages liegt daher fern. b) Die Klägerin hat aber eine Pflicht aus dem unstreitigen Mandat zur Lohnbuchhaltung verletzt, indem sie weder zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens noch zur Inanspruchnahme sozialversicherungsrechtlicher anwaltlicher Beratung riet. Zwar ist ein Steuerberater zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen weder berechtigt noch verpflichtet (BGH, Urteil vom 12.02.2004, IX ZR 246/02). Ein steuerlicher Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnungen besorgt, muss aber grundsätzlich auch prüfen, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn Beiträge nicht abgeführt werden (BGH, a. a. O., Rn. 13ff). Ergeben sich in einem solchen Fall tatsächliche Unklarheiten oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, so ist der steuerliche Berater gehalten, diese durch eigene Rückfragen auszuräumen oder deswegen ebenso wie für die Klärung sozialversicherungsrechtlicher Zweifel auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinzuwirken (BGH a. a. O.). Zweifel ergaben sich für die Beklagte erkennbar schon daraus, dass es sich bei den Herren R, P und W um geschäftsführende Minderheitsgesellschafter handelte, für deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung es angesichts der Neugründung der Klägerin keine jahrelang unbeanstandete Unternehmenspraxis gab, welche die Beklagte als (neue) Lohnbuchhalterin nur hätte fortsetzen müssen. Gerade zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung geschäftsführender Minderheitsgesellschafter gab es auch schon zum Zeitpunkt der Gründung der Klägerin umfangreiche Kasuistik, wobei die Sozialversicherungspflichtigkeit die Regel und die –freiheit die Ausnahme waren (vgl. insoweit statt vieler BSG, Beschluss vom 20.01.2014, B 12 R 1/13, Rn. 11; BSG, Urteil vom 24.09.1992, 7 Rar 12/92, NZA 1993, 430; einen Überblick auch über die Entwicklung der BSG-Rechtsprechung gibt Fabritius/Markgraf, NZS 2016, 808). Jedenfalls der Umstand, dass die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von geschäftsführenden Minderheitsgesellschaftern hoch umstritten war, hätte der Beklagten bekannt und Anlass sein müssen, Nachfragen zu stellen oder um Einholung externen Expertenrates zu bitten, bevor sie die drei Gesellschafter-Geschäftsführer ohne eigene Prüfung bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen meldete. 2. Die Beklagte hat nach § 249 BGB den Zustand herzustellen, der ohne ihre Pflichtverletzung bestünde. Maßgeblich ist daher, wie die Klägerin auf das hypothetische vertragsgemäße Verhalten der Beklagten reagiert und wie ihre Vermögenslage sich dann dargestellt hätte. a) Die Klägerin war zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen bereits bestandskräftig ist, da dieser materiell rechtmäßig war. Die Sozialversicherungspflichtigkeit von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern ohne Sperrminorität, Stimmbindungsvereinbarungen o. ä. entspricht ganz herrschender sozialgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 mit vielen weiteren Nachweisen). b) Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin sich auf entsprechenden Hinweis der Beklagten hin anwaltlichen Rechtsrat eingeholt und daraufhin für alle drei Gesellschafter-Geschäftsführer eine Sperrminorität vereinbart hätte, wodurch – wie ausgeführt auch schon nach damaliger Rechtslage – die Sozialversicherungspflicht entfallen wäre. Die Ursächlichkeit einer von dem steuerlichen Berater begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten (BGH NJW 2000, 2814). Aus Sicht der Kammer spricht eine jedenfalls ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Vereinbarung einer Sperrminorität, weil die Klägerin nach Erkennen der Sozialversicherungspflichtigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer unstreitig eine solche Regelung tatsächlich in ihren Gesellschaftsvertrag aufgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten war in diesen Fällen auch schon nach der damaligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein geschäftsführender Minderheitsgesellschafter von der Sozialversicherungspflicht befreit (BSG, Urteil vom 24.09.1992 – 7 AR 12/92; Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R). Die Beklagte hat Tatsachen, die für einen atypisches Verhalten der Klägerin sprächen, nicht darzulegen vermocht. Die Behauptung, die Klägerin habe die Sperrminorität nur in Erwartung eines Regresses festgeschrieben, überzeugt nicht; denn das wirtschaftliche Interesse an einem Regress von der Beklagten ist denknotwendig nicht höher als das bei Gründung der Klägerin vorhandene wirtschaftliche Interesse an der Vermeidung einer Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen. Die von der Beklagten angeführte Zeitverzögerung bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages spricht nicht gegen die Annahme, die Gesellschafter hätten bei der Gesellschaftsgründung direkt Sperrminoritäten vereinbart. Es ist vielmehr naheliegend, dass die Gesellschafter sich in einer Situation wie dieser, wo grundlegende Fehler aus Sicht der Gesellschafter bei der Gründung der Gesellschaft aufgefallen sind, Zeit zur Prüfung einer Lösung unter Einholung externer Beratung lassen. c) Hätte die Klägerin von Beginn an eine Sperrminorität für alle Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen, hätten nicht Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 106.435,36 EUR nachgezahlt werden müssen. Nach damals wie heute herrschender sozialgerichtlicher Rechtsprechung macht die Sperrrminorität Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer von Weisungen unabhängig und lässt ihre Tätigkeit nicht als abhängige Beschäftigung erscheinen. Keinen erstattungsfähigen Schaden stellen demgegenüber die Säumniszuschläge in Höhe von 568,54 EUR dar. Trotz entsprechenden Hinweises der Kammer mit Beschluss vom 21.08.2019 hat die Klägerin insoweit nicht nach den Maßstäben der Differenzhypothese dargelegt, inwieweit die Nachteile durch die Säumniszuschläge die Vorteile durch die längere Verfügbarkeit der nachgeforderten Beiträge übersteigen. d) Eigene vermögenswerte Vorteile muss die Klägerin sich nicht entgegenhalten lassen. Insbesondere ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht um diejenigen Steuervorteile zu reduzieren, die sich daraus ergeben, dass die Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben den Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage für Körperschafts- und Gewerbesteuern minderten. Denn solche Vorteile bleiben dann außer Betracht, wenn die Ersatzleistung ihrerseits besteuert wird (BGH NJW 2010, 2506, 2508). Eine Ausnahme gilt nur bei „außergewöhnlich großen Steuervorteilen“, für welche der Schädiger allerdings darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, ebenda). Hierzu ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. e) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin sich im Wege des Vorteilsausgleichs nach den Grundsätzen der konsolidierten Gesamtbetrachtung auch solche Vorteile anrechnen lassen müsste, welche im Vermögen der drei Gesellschafter-Geschäftsführer entstanden sind (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 8.9.2016, IX ZR 255/13, DStR 2017, 685). Denn solche sind jedenfalls nicht hinreichend konkret entstanden. In die Schadensbemessung sind künftige Entwicklungen nur insoweit mit einzubeziehen, wie sie auf Grund der vorgetragenen Tatsachen mit einer für die Anwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (BGH NJW 2004, 444, 445). Das trifft auf etwaige Vorteil der Gesellschafter nicht zu. (1) Die Gesellschafter haben keine Ansprüche auf konkrete Rentenbeträge, sondern nach dem System der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich Entgeltpunkt erworben. Erst durch Multiplikation mit dem jeweiligen „Rentenwert“ ergibt sich ein konkreter monatlicher Zahlbetrag. Ab welchem Renteneintrittsalter die Gesellschafter hierauf Anspruch haben werden, wie lange sie diese Rente werden beziehen können und in welcher Höhe hierauf Steuern und Abgaben zu entrichten sind, ist völlig ungewiss. Für den Gesellschafter R ist darüber hinaus noch nicht absehbar, ob er im Laufe seines weiteren Erwerbslebens noch die Mindestbeitragszeiten von 60 Monaten erreichen wird. (2) Soweit die Gesellschafter für die Pflichtversicherungszeiten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz genossen, stellt dies keinen Vermögensvorteil dar. Alle drei Gesellschafter waren während dieser Zeiten auch privat krankenversichert. Das diesbezügliche einfache Bestreiten der Beklagten ist unsubstantiiert. Die Klägerin hat für alle drei Gesellschafter Bestätigungen der jeweiligen Versicherung zur Akte gereicht. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte konkret darlegen müssen, ob und warum sie die Schreiben für inhaltlich fehlerhaft oder z. B. für Fälschungen hält. Aufgrund des demnach schon vorhandenen Versicherungsschutzes bot die zusätzliche gesetzliche Versicherung keinen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil. Dass für die doppelt versicherten Zeiträume ein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung bestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beklagten, mit mehr Nachdruck hätten die jeweiligen Krankenversicherungen sich hierauf schon eingelassen, ist unsubstantiiert und erfolgte offenkundig ins Blaue hinein. f) Die Klägerin hat auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Die sozialversicherungsrechtliche Prüfung begann im August 2018 und führte erst mit Datum vom 17.12.2018 zur Beitragsnachforderung. Schon vor diesem Bescheid, nämlich am 12.12.2018, führte die Klägerin bereits eine Sperrminorität der Gesellschafter ein. Angesichts des Erfordernisses, interne Willensbildungsprozesse für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages anzustoßen, die konkrete Umformulierung notariell ausarbeiten zu lassen und einen gemeinsamen Beurkundungstermin wahrzunehmen, vermag die Kammer keine vorwerfbare Verzögerung zu erkennen. Auch die Beklagte konkretisiert diesen Vorwurf nicht. II. Der Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung ab Rechtshängigkeit folgt aus § 291 BGB. Zinsbeginn ist analog § 187 I BGB der Tag nach der Zustellung am 22.05.2019. III. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Schadensersatzansprüche daraus, dass die Beklagte nicht auf die Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin hingewiesen hat, stehen der Klägerin nicht zu. Wie ausgeführt, war die Beklagte nicht nur nicht verpflichtet, sondern auch nicht befugt, die Klägerin sozialversicherungsrechtlich zu beraten. Ihre Pflichtverletzung war dementsprechend, wie vorstehend dargelegt, allein in dem fehlenden Hinweis darauf zu erblicken, dass die Klägerin sich sozialversicherungsrechtlichen Rat einholen sollte. Die Feststellung, die Beklagte sei der Klägerin aufgrund dieses unterlassenen Hinweises zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet, stellt gegenüber der begehrten Feststellung auch nicht lediglicih ein „Minus“ dar, welches der Klägerin unter Abweisung der Klage im Übrigen hätte zugesprochen werden können, da beide Schadensersatzverpflichtungen an unterschiedliche Umstände anknüpfen und somit im Aliud-Verhältnis zueinander stehen. Die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten für künftige Schäden aufgrund des unterlassenen Hinweises wäre daher in unzulässiger Weise über die gestellten Anträge hinausgegangen, § 308 Abs. 1 ZPO. B) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 709 S. 2 ZPO C) Der Streitwert wird für den Klageantrag zu 1) auf 107.003,90 € und für den Klageantrag zu 2) entsprechend dem in der Klageschrift angegebenen Interesse der Klägerin hieran auf 30.0000 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .