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Urteil

14 O 372/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:0708.14O372.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen eines von dem Kläger erklärten Widerrufs eines mit einem PKW Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages. Die Parteien schlossen am 00.02.2016 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 50.200,00 € zu einem Sollzinssatz in Höhe von 2,95 % per anno. Das Darlehen diente der Finanzierung eines Fahrzeuges der Marke BMW. Der Darlehensvertrag besteht aus insgesamt 11 Seiten, der durchgehend mit „Darlehnsnehmer: Seite 1 von 11“ usw. nummeriert waren. Auf Seiten 1 bis 3 befindet sich das Formular „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“. Die Seite 4 enthielt „Informationen zu ihrem Darlehensvertrag“. Die Seiten 5 bis 7 enthalten das Formular „Darlehensantrag Ratenkredit“. Auf Seite 8 befindet sich die Widerrufsinformation. Auf Seite 9 folgt eine Schufa-Selbstauskunft; auf den Seiten 10 und 11 sind die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten abgedruckt. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta an die BMW AG NL Dortmund aus und zog seit dem 30.04.2016 die vereinbarten Raten ein. Mit Schreiben vom 11.10.2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er widerrufe seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 25.10.2018 zurück. Der Kläger hat das finanzierte Fahrzeug am 20.02.2020 zu einem Kaufpreis in Höhe von 29.579,00 € veräußert. Der Kläger meint, gegen die Beklagte noch einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 62.416,51 € zu haben. Auf diesen Rückzahlungsanspruch lässt sie sich den erzielten Kaufpreis anrechnen. Der Kläger ist der Ansicht der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der Widerruf sei auch fristgerecht erfolgt. Die Widerrufsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, da Fehler in der Widerrufsinformation vorlagen. Auf Musterschutz könne sich die Beklagte nicht berufen, da durch die Angabe des Tageszinssatzes „00“ ein Berufen auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht möglich sei. Zudem rügt der Kläger, dass zahlreichende Pflichtangaben fehlen würden, so u.a. die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die Angaben zum Verfahren bei der Kündigung, die Hinweise auf den Tilgungsplan, das Fehlen der vollständigen Aufsichtsbehörde sowie Fehler bei der Beschwerdemöglichkeit und dem Rechtsbehelfsverfahren. Zudem sei die Rechtsdurchsetzung durch das Aufrechnungsverbot fehlerhaft. Nachdem der Kläger zunächst einen Anspruch auf Feststellung, keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu schulden, geltend gemacht hat, hat er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 19.05.2020 in einen Zahlungsantrag Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges umgestellt. Nachdem der Kläger, wie oben erwähnt, das finanzierte Fahrzeug am 20.02.2020 verkauft hat, macht er jetzt diesen Betrag abzüglich des Kauferlöses geltend. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.837,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte widerklagend: Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des BMW 435d xDrive mit der Fahrgestellnummer WBA4G110X0G000000 zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war und der über den anhand der gefahrenen Kilometer zu ermittelnde Wertersatz nach der Wertverzehrtheorie hinausgeht. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster. Sie widerspricht den Ansichten des Klägers und ist insbesondere der Meinung, dass die Widerrufsbelehrung dem Muster entspreche und der Vertrag auch alle Pflichtangaben enthalte. Schließlich beruft sie sich auf Verwirkung und Rechtsmissbräuchlichkeit. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht Münster ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei der negativen Feststellungsklage spiegelbildlich nach der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019, 31 U 114/18). Das Landgericht Münster ist auch für den zuletzt gestellten Zahlungsantrag örtlich zuständig. Neben dem Darlehensvertrag wurde auch ein Kaufvertrag geschlossen und es handelt sich dabei um verbundene Verträge gemäß § 358 BGB. Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages besteht nach herrschender Meinung ein Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache vertragsgemäß befindet (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019, 31 U 114/18). Bis zur Veräußerung des PKW befand sich dieser bei dem Kläger mit Wohnsitz in L. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der von dem Kläger erklärte Widerruf hat den Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Wegen eines Zeitablaufs von mehr als zwei Wochen konnte der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 247 § 6 bis 13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben sind in ausreichender Art und Weise enthalten. Die Beklagte hat dem Kläger klar und verständlich über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufsrecht unterrichtet. Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen wird er sowohl auf Seite 4 unter der Rubrik Informationen zu ihrem Darlehensvertrag als auch auf Seite 8 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F.. Dass die Beklagte den Verbraucher direkt angesprochen hat, ist dabei nach der BGH Rechtsprechung unschädlich. Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es auch unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben hat. Ein normal informierter angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist, versteht die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrages mit 0,00 Euro dahin, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr zustehenden Zinsanspruch verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15; BGB, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18). Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (C-66-19) entgegen. Insoweit wird auf das Urteil des BGH vom 31.02.2020, XI ZR 198/19, Bezug genommen. Auch ist die Widerrufsinformation hinsichtlich der Widerrufsfolgen nicht fehlerhaft, da die Formulierung dem gesetzlichen Muster entspricht und sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Unschädlich ist darüber hinaus die Belehrung über den Fristbeginn im Hinblick auf das Fordern eines dauerhaften Datenträgers. Die Beklagte hat den Kläger in den Vertragsunterlagen auch auf sämtliche Pflichtangaben hingewiesen. Die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sind ordnungsgemäß. Die Angaben sind ausreichend; insoweit wird auf den Erwägungsgrund 39 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG verwiesen, nach der eine leichte Berechnungsmethode gewählt werden soll, welche von dem Kreditnehmer leicht angewendet werden kann und zudem eine einfache Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden ermöglicht. Diese Frage kann jedoch auch offen bleiben, denn ein Fehler hinsichtlich der Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung würde lediglich dazu führen, dass gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch des Darlehensgebers auf die Vorfälligkeitsentschädigung entfällt. Diese Norm ist lex specialis zu § 356 b Abs. 2 Satz 1, § 492 Abs. 6 BGB. Die Verletzung dieser Informationspflicht durch den Darlehensgeber hat somit nicht zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Auch sind die Angaben zum Verfahren bei Kündigung in den Vertragsunterlagen ausreichend enthalten. Die Information über das Nichtbestehen eines ordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 500 BGB war nicht erforderlich. Das Gericht schließt sich insoweit der Meinung des BGH im Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, an. Der BGH hat in der oben angegebenen Entscheidung klargestellt, dass über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen keine Unterrichtung erfolgen muss. Darüber hinaus wird der Kläger ausreichend und verständlich über den Anspruch, einen Tilgungsplan zu verlangen, informiert. Insoweit genügt ein Hinweis auf den Anspruch als solchen. Dass die Erstellung eines Tilgungsplanes kostenfrei ist, ergibt sich auch für den verständigen und informierten Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres daraus, dass hierfür im Darlehensvertrag kein Entgelt verlangt wird. Auch ergibt sich aus Seite 5 des Darlehensvertrages, dass die Beklagte die Aufsichtsbehörde benannt hat. Ausreichend ist es, als Behörde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Anschrift in Bonn zu benennen. Auch wurde der Kläger auf Seite 5 des Darlehensvertrages auf das Ombudsmannverfahren hingewiesen. Dem Gericht erschließt sich nicht, warum diese Information nicht ausreichend gewesen sein soll. Der Hinweis auf die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe ist ausreichend. Es ist dem durchschnittlichen Darlehensnehmer zumutbar, sich dahingehend zu informieren. Die Bezugsquellen sind angegeben. Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation ist auch nicht deswegen undeutlich, weil in den Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot vereinbart ist. Denn eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16). Da die Widerrufsbelehrung vorliegend nicht fehlerhaft war und die Beklagte in ausreichendem Maße die Pflichtangaben angegeben hat, ist die Klage insgesamt unbegründet. Daher war über die –hilfsweise- gestellte Widerklage nicht zu entscheiden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.