Beschluss
5 OH 1/19
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2020:0518.5OH1.19.00
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Tenor
Die vorbezeichnete Kostenberechnung wird aufgehoben.
Das Kostenprüfungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Gerichtskosten hat der Beteiligte zu 2 zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 1 sind ersichtlich nicht angefallen, weshalb es insoweit einer Kostenentscheidung nicht bedarf.
Entscheidungsgründe
Die vorbezeichnete Kostenberechnung wird aufgehoben. Das Kostenprüfungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Gerichtskosten hat der Beteiligte zu 2 zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 1 sind ersichtlich nicht angefallen, weshalb es insoweit einer Kostenentscheidung nicht bedarf. Gründe: I. Am 22.07.2014 kam es zwischen dem Notar und dem Antragsteller nach vorheriger telefonischer Vereinbarung zu einem Besprechungstermin. Gegenstand der Besprechung waren jedenfalls zwei Gesellschaften, nämlich zum einen die Firma M. (nachfolgend „Firma M.“) sowie die Gesellschaft Firma O. (nachfolgend „Firma O.“). Der Antragsteller erläuterte, dass aufgrund einer Übertragung seiner Anteile an der Firma M. mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27.08.2008 auf seine beiden Töchter nunmehr diese Gesellschafterinnen seien neben den weiteren Mitgesellschaftern G. und H.. Er selbst habe seitdem aber aufgrund einer Bevollmächtigung der Töchter deren Gesellschafterrechte wahrgenommen. Weiter erläuterte er, die Firma M. habe mehrere Geschäftsfelder, nämlich den Betrieb einer Werbeagentur und die Verwaltung von Vermögenswerten (Immobilien in Berlin, Aktiendepot), wobei er, der Antragsteller, mit der Vermögensverwaltung und die Mitgesellschafter G. und H. mit dem Betrieb der Werbeagentur befasst seien. Ein wesentliches Anliegen des Antragstellers war die Frage, inwieweit die vermögensverwaltenden Geschäftstätigkeiten der Firma M. von denen der Werbeagentur „juristisch und eventuell vermögensrechtlich zu trennen sind“ (Bl. 170). Laut Stellungnahme des Notars wurde hierzu besprochen, dass der Antragsteller mit der weiteren Gesellschaft, der Firma O., deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragsteller war, für die Firma M. die Vermögensverwaltung übernehme, wozu die Firma M. die Firma O. bevollmächtigen solle. Zwischen Firma O. und Firma M. könne ein Dienstleistungsvertrag, der für die Tätigkeit der Vermögensverwaltung eine regelmäßige Vergütung vorsehe, geschlossen werden (Bl. 37). Weiter sei – so der Notar - besprochen worden, dass für die Firma M. eine Geschäftsführerordnung beschlossen werden solle, wonach hinsichtlich aller Geschäftsführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gesellschaftsimmobilien und dem Aktiendepot ein Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeizuführen sei (Bl. 37). Weiter wies der Notar – wohl im Zusammenhang mit der Aussage des Antragstellers, dass dieser die Gesellschaftsrechte seiner Töchter in Vertretung wahrnehme - auf § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Firma M. hin. Danach konnten sich die Gesellschafter lediglich durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines rechts- oder steuerberatenden Berufes vertreten lassen. Daraufhin habe der Antragsteller – so der Notar - die Vorbereitung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend gewünscht, dass sich die Gesellschafter auch durch in gerader Linie Verwandte vertreten lassen können. Weiter wurde thematisiert, dass der Antragsteller und Herr H. als Geschäftsführer der Firma M. abberufen werden sollten. Der Notar entwarf im Anschluss an das Gespräch einen Gesellschaftsbeschluss die Firma M. betreffend die Änderung der Vertretungsregelung in § 6 des Gesellschaftsvertrages, die Abberufung der Geschäftsführer E. und H., die Erteilung einer Vollmacht an die Firma O. zur Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung, sowie die Weisung an den Geschäftsführer G., bei Geschäftsführungsmaßnahmen betreffend das Immobilienvermögen einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen; einen Entwurf der an die Firma O. zu erteilenden Vollmacht; einen Entwurf der Anmeldung zum Handelsregister wegen der Abberufung der Geschäftsführer G. und H.. Mit E-Mail vom 06.08.2014 übersandte der Notar die vorgenannten Entwürfe an den Antragsteller und wies ferner darauf hin, dass bei Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister aufgefallen sei, dass das Stammkapital der Firma M. ausweislich des aktuellen Handelsregisterauszugs 50.000 DM betrage (umgerechnet 25.564,5941 €), die Gesellschafterliste aber in der Summe Geschäftsanteile i.H.v. 26.000 Euro ausweise. Die Gesellschafterliste verweise auf den Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27.08.2008. Nach dieser Sachlage sei entweder „nur“ die Liste der Gesellschafter unrichtig und müsse durch Einreichung einer korrigierten Liste ersetzt werden, oder aber es sei die Übertragung der Geschäftsanteile von dem Antragsteller auf seine Töchter unwirksam. Der Notar riet dem Antragsteller daher dringend zu einer Überprüfung und Korrektur etwaiger Fehler, und zwar vor der nunmehr beabsichtigten Beschlussfassung (Bl. 84 ff.). Mit Schreiben vom 08.08.2014 wandte sich der Mitgesellschafter G. an den Notar und übersandte einen Entwurf des Anteilsübertragungsvertrages vom 03.06.2008 (Bl. 100 ff.). Mit Schreiben vom 12.08.2014, gerichtet an den Antragsteller und an Herrn G., teilte der Notar mit, dass er davon abrate, die jetzigen Überlegungen zur weiteren Vorgehensweise auf den übersandten Entwurf des Anteilsübertragungsvertrages vom 03.06.2008 zu stützen und bat darum, dass sich der Antragsteller eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde des Anteilsübertragungsvertrages durch den damals beurkundenden Notar erteilen lasse und zur Verfügung stelle (Bl. 106). Mit Schreiben vom 12.08.2014 übersandte Herr G. auf Bitten des Antragstellers eine beglaubigte Ablichtung des Anteilsübertragungsvertrages vom 27.08.2008 (Bl. 108 ff.). Mit Schreiben vom 22.08.2014 nahm der Notar sodann zur Frage der rechtlichen Wirksamkeit der beurkundeten Anteilsübertragung Stellung und führte in einem gut fünf Seiten langen Schreiben aus, dass die Anteilsübertragung vom Antragsteller auf dessen Töchter unwirksam gewesen sei. Das Stammkapital habe seinerzeit 50.000 DM betragen und eine Umstellung auf Euro verbunden mit einer Barkapitalerhöhung auf ein neues Stammkapital von 26.000,00 € sei nicht erfolgt. Auch die im Rahmen des Übertragungsvertrags zunächst vorgenommene Teilung des Geschäftsanteils des Antragstellers in zwei Geschäftsanteile von je 6750,00 € sei nicht wirksam erfolgt, da schon keine Umstellung des Stammkapitals auf Euro zuvor vorgenommen worden sei. Im Ergebnis sei der Antragsteller weiterhin Gesellschafter der Firma M. und Inhaber eines Geschäftsanteils i.H.v. 26.000,00 DM. Weiter gab der Notar umfassende Hinweise zur weiteren Vorgehensweise, um die Übertragung des Geschäftsanteils des Antragstellers an seine Töchter zu ermöglichen (Bl. 113 ff.) Mit E-Mail vom 29.08.2014 bedankte sich der Antragsteller bei dem Notar für die ausführliche Stellungnahme und bat um Nennung eines ungefähren Kostenrahmens für die vorgeschlagenen Maßnahmen (Bl. 119). Mit E-Mail vom 03.09.2014 nahm der Notar zu den voraussichtlich entstehenden Kosten Stellung (Bl. 120). Eine Rückantwort des Antragstellers erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 20.02.2015 bat der Notar sodann um gelegentliche Kontaktaufnahme, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen (Bl. 122). Mit Telefonat vom 06.03.2015 teilte der Antragsteller mit, er habe die Problematik in Bezug auf die Anteilsübertragung an seine Kinder gelöst. In der kommenden Woche sei eine Gesellschafterversammlung anberaumt, im Anschluss werde er sich beim Notar melden. Eine Kontaktaufnahme durch den Antragsteller erfolgte sodann jedoch nicht. Der Notar nahm daraufhin Einsicht in das elektronische Handelsregister und stellte dabei durch Abruf der dort hinterlegten Urkunden fest, dass zwischenzeitlich das Stammkapital auf Euro umgestellt und durch Aufstockung der Geschäftsanteile auf 26.000 € erhöht wurde, und dass darüber hinaus § 6 des Gesellschaftsvertrages dahingehend ergänzt wurde, dass der Antragsteller berechtigt ist, seine Töchter in der Gesellschafterversammlung zu vertreten. Die hinterlegte aktuelle Gesellschafterliste ließ erkennen, dass die Töchter des Antragstellers nunmehr Inhaber der Geschäftsanteile waren. Daraufhin erteilte der Notar dem Antragsteller eine Kostenberechnung vom 01.07.2015, mit der er abrechnete: Gebühren für die Entwürfe des Gesellschafterbeschlusses, der Vollmacht an die Firma O. und der Handelsregisteranmeldung betreffend die Satzungsänderung und Geschäftsführerabberufung, sowie eine Beratungsgebühr für die Überprüfung des Übertragungsvertrages vom 27.08.2008. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 5.636,44 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung verwiesen (Bl. 143). Mit E-Mail vom 08.09.2015 wandte sich der Antragsteller gegen die Kostenberechnung und erklärte, die Entwürfe habe er nicht beauftragt. Abgerechnet werden könne allenfalls das Beratungsgespräch vom 22.07.2014. Im Übrigen würden die angesetzten Werte jeder Grundlage entbehren (Bl. 145 ff.). Mit Schreiben vom 10.09.2015 widersprach der Notar diesen Ausführungen und erklärte, die Entwürfe seien mündlich beauftragt worden. Auch die Überprüfung der damaligen Anteilsübertragung aus dem Jahr 2008 sei jedenfalls durch Übersendung des Entwurfs und später der beglaubigten Ablichtung der notariellen Übertragungsurkunde beauftragt worden. Mit Email vom 24.09.2015 widersprach der Antragsteller diesen Ausführungen. Er habe keine Entwürfe beauftragt. Auch das Schreiben vom 22.08.2014, in dem der Notar die Anteilsübertragung aus dem Jahr 2008 geprüft und weitere Hinweise erteilt hatte, wären nicht an ihn (den Antragsteller), sondern an den Notar „Dr. A.“ zu richten gewesen. Er könne durchaus verstehen, dass der Notar seine Arbeiten vergütet haben möchte, dies könne aber nur in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen Höhe erfolgen (Bl. 150). Mit Kostenberechnung vom 20.09.2018 korrigierte der Notar die ehemalige Berechnung dahingehend, dass nunmehr eine Beratungs gebühr bezüglich des Gesellschafterbeschlusses zur Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Abberufung der Geschäftsführer und der Bevollmächtigung der Firma O., sowie eine Beratungsgebühr bezüglich der Überprüfung des Übertragungsvertrages vom 27.08.2008 abgerechnet wurde. Die Rechnung lautete auf einen Betrag i.H.v. 3931,17 € (Bl. 152). Auf die geänderte Kostenberechnung äußerte der Antragsteller mit Mail vom 06.10.2018 nochmals, dass die Entwürfe nicht beauftragt gewesen seien und eine Beratung zu den Entwürfen nicht stattgefunden habe. Im Nachhinein habe sich auch gezeigt, dass seine Vorstellungen (die des Antragstellers) nur durch aufwändige Rechtsstreitigkeiten durchsetzbar gewesen wären, weshalb keiner der Entwürfe zustande gekommen sei. Für die Beratung bot er zur Klaglosstellung ein Honorar i.H.v. 595,00 € brutto an (Bl. 189). Am 19.10.2018 leistete der Antragsteller eine Zahlung auf die Kostenberechnung in Höhe von brutto 595,00 €. Unter dem 10.12.2018 erteilte der Notar eine wiederum berichtigte Kostenberechnung, die mit einem Betrag i.H.v. 2892,89 € endete. Grund für die Reduzierung war, dass der Notar hinsichtlich der Beratung zum Inhalt der an die Firma O. zu erteilenden Vollmacht den Gebührensatz von ursprünglich 1,0 auf 0,5 reduzierte. Die Kostenberechnung erteilte er sich als vollstreckbare Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller (Bl. 154 ff.). Mit Schreiben vom 10.12.2018 teilte der Antragsteller mit, auch mit der nunmehr dritten Kostenberechnung nicht einverstanden zu sein. Abgerechnet werden könne nur das Beratungsgespräch von ca. einer Stunde Dauer. Ein erforderlicher Blick ins Handelsregister hätte den Notar von jedweden Entwurfsmaßnahmen abhalten müssen. Weil nachher festgestellt worden sei, dass die Übertragung der Geschäftsanteile an die Töchter des Antragstellers nicht rechtswirksam gewesen sei, seien die zuvor gefertigten Vertragsentwürfe und die Beratung dazu von einer falschen Voraussetzung ausgegangen und somit nutzlos gewesen. Auch einen Auftrag für eine Beratung darüber, wie der Fehler des Herrn Notar U. wiedergutzumachen sei, sei nicht erteilt worden. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei er jedoch bereit, eine halbe Beratungsgebühr auf der Grundlage eines berichtigten Geschäftswertes sowie die Gebühren für Handelsregisterauszüge und automatisierte Abrufverfahren plus Umsatzsteuer zu bezahlen. Hierfür werde eine neue Rechnung bis zum 07.01.2019 benötigt (Bl. 161). Mit Schreiben vom 07.01.2019 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der zuletzt übersandten Kostenberechnung vom 10.12.2018 (Bl. 1). Der Antragsteller beruft sich unter anderem auf Verjährung. Die Kammer hat eine Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten als vorgesetzter Dienstbehörde des Notars eingeholt. Der Landgerichtspräsident vertritt die Auffassung, dass die Kostenberechnung formell unwirksam sei. Diese könne zwar nunmehr noch korrigiert werden, mit Ablauf des 31.12.2018 sei jedoch Verjährung eingetreten, da die Beratungstätigkeit im Jahr 2014 abgeschlossen gewesen sei. Eine danach erfolgende Korrektur der Kostenberechnung (aufgrund der formalen Fehler) habe keinen Einfluss mehr auf die Verjährung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten verwiesen (Bl. 175 ff). Der Antragsteller hält an seinem Verjährungseinwand fest. Im Übrigen behauptet er, weder einen Auftrag zur Erstellung von Entwürfen, noch einen Auftrag zur Beratung (zu den Entwürfen) erteilt zu haben. Auch habe er den Notar nicht beauftragt, ihm Hinweise zu erteilen zu der missglückten Übertragung seiner Gesellschaftsanteile auf seine Töchter; auch insoweit habe er keinen Beratungsauftrag erteilt. Im Übrigen bitte er um Überprüfung, ob die Kosten statt ihm nicht der Firma M. zu berechnen seien, da die Entwürfe schließlich nicht ihn persönlich, sondern das Unternehmen beträfen. Der Notar widerspricht der Auffassung des Landgerichtspräsidenten, wonach seine (bisherige) Kostenberechnung formunwirksam gewesen sein soll. Unabhängig von dieser Frage sei sein Gebührenanspruch aber ohnehin nicht verjährt. Das Beratungsgeschäft sei schon nicht im Jahr 2014, sondern erst im Jahr 2015 beendet gewesen, sodass Verjährung allenfalls Ende des Jahres 2019 hätte eintreten können. Im Übrigen sei die Verjährung durch die wechselseitigen Schreiben aber jedenfalls aufgrund von Verhandlungen gehemmt gewesen. Ferner sei in der Einlassung des Antragstellers mit Mail vom 06.10.2018 sowie der Teilzahlung in Höhe von 595,00 EUR ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis zu sehen. Weiter behauptet der Notar, die von ihm ausgeführten und abgerechneten Beratungsleistungen seien durch den Antragsteller beauftragt worden, was er näher ausführt. Mit Schreiben vom 04.06.2019 reichte der Notar eine korrigierte Kostenberechnung vom 4.06.2019 ein, in der er die formellen Beanstandungen des Landgerichtspräsidenten korrigierte (Bl. 187 ff.). Mit Stellungnahme vom 16.09.2019 führte der Landgerichtspräsident aus, die korrigierte Rechnung erfülle die formalen Voraussetzungen. Die neue Kostenberechnung könne die Folgen der Unwirksamkeit der alten Kostenberechnung jedoch nicht mit ex tunc Wirkung beseitigen bzw. heilen, sie wirke nur ex nunc. Fraglich sei daher, welche Wirkungen die erneut berichtigte, nunmehr formgültige Kostenberechnung entfalten könne. Hierzu verwies der Landgerichtspräsident auf seine vorangegangene Stellungnahme (Bl. 195). II. Der Kostenprüfungsantrag des Antragstellers hat Erfolg. Die im Rubrum genannte Kostenberechnung des Notars ist aufzuheben. 1. Eine den Formvorschriften des § 19 GNotKG entsprechende Kostenberechnung, die Gegenstand eines Kostenprüfungsverfahrens nach § 127 GNotKG sein kann, liegt nunmehr, nachdem der Antragsgegner nach Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten eine korrigierte Kostenberechnung vom 04.06.2019 erstellt hat, vor. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist nur noch die Überprüfung dieser korrigierten Rechnung vom 04.06.2019. 2. Der mit der Rechnung geltend gemachte Gebührenanspruch des Antragsgegners ist verjährt. Der Antragsteller hat sich auf die Verjährung berufen, sodass der Gebührenanspruch nicht durchsetzbar ist. In einem solchen Fall ist die Gebührenrechnung aufzuheben (vgl. LG Bremen, Beschluss v. 09.03.2018, 4 T 679/16, zitiert über juris). a. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 GNotKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Notarkosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind. Die früher einmal diskutierte Frage, ob – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen – die Zustellung einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung der notariellen Kostenrechnung entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB bzw. § 218 BGB a. F. die Verjährungsfrist in eine Dreißigjährige umwandelt, hat der BGH verneint (BGH, Beschluss vom 07. Juli 2004 – V ZB 61/03 –, Rn. 12, juris). Es bleibt damit bei der 4-jährigen Verjährungsfrist ab Fälligkeit. Nach § 10 GNotKG werden Notargebühren mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig. Die Beratungsgebühren des Abschnitts 2 werden mit Beendigung der Beratungstätigkeit fällig, also wenn der Notar aus seiner Sicht abschließend Auskunft oder Rat erteilt hat (Korintenberg/Hey’l, 20. Aufl. 2017, GNotKG § 10 Rn. 9). Dies war hier im Jahr 2014 der Fall. Die Beratungstätigkeit war abgeschlossen, nachdem der Notar dem Antragsteller sowohl die Entwürfe als auch die schriftliche Ausarbeitung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Anteilsübertragung im Jahr 2008 übergeben hatte. Im Anschluss fand keine weitere Beratung mehr statt. Daran ändert auch der Einwand des Notars nichts, er habe aufgrund der telefonischen Mitteilung durch den Antragsteller am 06.03.2015, in dem der Antragsteller von einer kurzfristigen Gesellschafterversammlung sprach, nach der er das weitere Vorgehen mitteilen wolle, davon ausgehen können, dass noch weitere Beratung oder gar eine Beurkundung folgen könne. Die telefonische Mitteilung durch den Antragsteller war lediglich eine Reaktion auf die schriftliche Sachstandanfrage durch den Notar vom 20.02.2015. Der Umstand, dass der Notar aufgrund der Mitteilung durch den Antragsteller davon ausging, dass unter Umständen weiterer Beratungsbedarf bestehen könnte , ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass im Jahr 2015 keine Beratungsleistung mehr erfolgt ist. Der Notar hat sich lediglich an den Antragsteller gewandt, weil der Antragsteller auf die letzten Beratungsleistungen nicht mehr reagiert hatte. Dennoch stand keine Beratungsleistung mehr aus und der Notar legt auch nicht dar, welche Beratungsleistung er im Jahr 2015 noch erbracht haben will. Die Verjährungsfrist begann somit nach Ablauf des Jahres 2014 am 01.01.2015 (vgl. § 6 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB) und endete mit Ablauf des Jahres 2018. b. Die Verjährungsfrist hat auch nicht durch ein Anerkenntnis des Antragstellers oder durch eine Zahlungsaufforderung des Antragsgegners erneut zu laufen begonnen. aa. Ein Neubeginn aufgrund eines Anerkenntnisses nach § 6 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Teilzahlung in Höhe von 595,00 EUR brutto und die vorherigen Schreiben vom 16.10.2018 und 10.12.2018 scheidet aus. Im Schreiben vom 06.10.2018 bot der Antragsteller eine Zahlung i.H.v. 595,00 € brutto an, die er im Anschluss auch an den Notar überwies. Ausdrücklich erfolgte dieses Angebot bzw. diese Zahlung allerdings „zur Klaglosstellung“. Aus diesem Grund kann weder in dem Schreiben, noch in der Zahlung ein Anerkenntnis des gesamten Anspruchs dem Grunde nach gesehen werden. Denn eine Teilzahlung mit dem Hinweis, mit der Zahlung sei die Angelegenheit abgeschlossen, wirkt nicht als Anerkenntnis über den gezahlten Betrag hinaus (vergleiche Ellenberger, in: Palandt 79. Aufl. 2020, § 212 Rz. 5). Genauso lag der Fall aber hier, indem der Antragsteller nur einen Teilbetrag (595,00 €) „zur Klaglosstellung“ zahlte und damit zum Ausdruck brachte, dass diese Zahlung abschließend sein soll. Auch kann in dem Schreiben vom 10.12.2018 (Bl. 161) kein Anerkenntnis gesehen werden. Denn die in diesem Schreiben angebotene Zahlung „eine(r) halbe(n) Beratungsgebühr auf der Grundlage eines berichtigten Geschäftswertes“ sowie der Gebühren für die Handelsregisterauszüge und das automatisierte Abrufverfahren zuzüglich Umsatzsteuer erfolgte ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. Der Vermerk, eine Abschlagszahlung werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet, lässt grundsätzlich darauf schließen, dass dem Verpflichteten das Bestehen des Anspruchs unbewusst ist, steht also dem Neubeginn entgegen (MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 212 Rn. 14 mit Verweis auf BGH VersR 1961, 85, OLG Oldenburg VersR 1991, 64 (65), OLG Köln VersR 1967, 463 f.). Ob darüber hinaus ein Verjährungsneubeginn auch schon deshalb ausgeschlossen ist, weil vorliegend im Zeitpunkt der o.g. Handlungen, die nach Ansicht des Antragsgegners ein Anerkenntnis darstellen sollen, jedenfalls noch keine formgültige Kostenberechnung – hierzu sogleich - vorgelegen hat, kann daher an dieser Stelle dahinstehen (Waldner, in: Rohs/Wedewer GNotKG, Stand: Dez. 2019, § 6 Rz. 30 vertritt unter Bezugnahme auf OLG Schleswig, DNotZ 1996, 474 (477) insoweit, dass es für den Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis einer formgültigen Kostenberechnung nicht bedürfe). bb. Auch ein Neubeginn der Verjährung nach § 6 Abs. 3 S. 2 1. Alt. GNotKG ist nicht erfolgt. Nach dieser Norm beginnt die Verjährung durch eine Zahlungsaufforderung neu zu laufen. Dies gilt jedoch nicht bei fehlender Unterschrift oder sonstigen Verstößen gegen Mussvorschriften des § 19 Abs. 2 GNotKG. Denn bis zum Erhalt einer formgerechten Kostenberechnung kann der Kostenschuldner die Zahlung trotz Fälligkeit der Kosten verweigern. Es geht nicht an, einer mangelhaft aufgestellten Kostenberechnung auf dem Umweg über den Neubeginn der Verjährung doch eine beschränkte Wirksamkeit zuzubilligen (Waldner, in: Rohs/Wedewer GNotKG, Stand: Dez. 2019, § 6 Rz. 28; ebenso bzgl. Neubeginn durch Übersendung einer Rechnung oder Stundung der Forderung noch zur KostO: BGH v. 13.05.2015, V ZB 196/13, Rz. 18, zitiert über Juris). Die Erleichterung für den Notar, durch – sogar einfache – Zahlungsaufforderung den Neubeginn des Laufs der Verjährungsfrist herbeiführen zu können, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Notar alles für die Einforderung Erforderliche unternommen hat und das Ausbleiben der Zahlung nur mehr auf dem rechtswidrigen Handeln des Kostenschuldners beruht (so noch zur KostO: BGH v. 25.10.2005, V ZB 121/05, Rz. 14, zitiert über Juris). Ein solcher Verstoß gegen Formvorschriften des § 19 Abs. 1, Abs. 2 GNotKG liegt hier allerdings bezüglich sämtlicher bis einschließlich im Jahr 2018 ergangener Kostenberechnungen vor. Erst die im Nachgang an die Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten übersandte Kostenberechnung vom 04.06.2019 ist formwirksam. Fehlerhaft waren sämtliche vorangegangenen Kostenberechnungen jedenfalls insoweit, als dass der Antragsgegner in ihnen diejenigen Nummern des Kostenverzeichnisses des GNotKG nicht angegeben hat, die im Falle eines Beurkundungsverfahrens einschlägig gewesen wären. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG muss die notarielle Kostenberechnung die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses (KV) ausweisen. Eine Kostenberechnung, die dieser Vorschrift nicht entspricht, ist unwirksam, § 19 Abs. 4 GNotKG. Sowohl in der rechtswissenschaftlichen Literatur als auch in der Rechtsprechung wird die Frage uneinheitlich beantwortet, welche KV-Nummern bei Entwurfs- und Beratungsgebühren nach Nr. 24100 ff. KV GNotKG anzugeben sind. Der Landgerichtspräsident hat den diesbezüglichen Meinungsstand in seiner Stellungnahme wie folgt dargestellt: Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG muss die notarielle Kostenberechnung die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses ausweisen. Wie insoweit bei Entwurfs- und Beratungs gebühren nach Nr. 24100 ff. KV GNotKG zu verfahren ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Tiedtke (in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl, RdNr 29 zu § 19) vertritt die Auffassung, dass es der zusätzlichen Angabe der KV – Nummer für ein entsprechendes Beurkundungsverfahren (hier ggfs. Nrn. 21100 bzw. 21200 KV GNotKG) nicht bedürfe, weil sich Nrn. 24100 ff. KV GNotKG aus sich heraus durch die Bezugnahme auf den Beurkundungs - Gebührensatz vollständig erklärten. Volpert (in RNotZ 2015, Heft 14, Seite 147) vertritt demgegenüber unter Bezugnahme auf einen Beschluss des LG Düsseldorf vom 08.01.2014 – 25 T 623/13 – (in juris) die Auffassung, die Angabe der Nummer der Gebühr, die für ein Beurkundungsverfahren entstehen würde, sei erforderlich. Denn ohne diese Angabe könne der der Entwurfs- oder Beratungs gebühr zugrunde gelegte Gebührensatz nicht nachvollzogen werden. Das gelte insbesondere dann, wenn eine Beratung nach Nr. 24200 (anstelle Nrn. 24201 und 24202) KV GNotkG erhoben würde (§ 92 Abs. 2 GNotKG). Zwar seien nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG nur die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses anzugeben, was zunächst gegen die Nennung der (fiktiven) Beurkundungs - Verfahrensgebühr sprechen könnte, da ja tatsächlich nicht beurkundet worden sei. Jedenfalls nach Sinn und Zweck der Regelung (Sicherstellung der bürgerfreundlichen Transparenz von Notarrechnungen und der Überprüfbarkeit der angesetzten Kosten) erscheine die Angabe der Nummer der Beurkundungs - Verfahrensgebühr aber gleichwohl geboten. In diesem Sinne hat neben dem LG Düsseldorf (s.o.) auch das LG Duisburg (Beschluss vom 28.07.2016 – 11 OH 19/16 – in Juris) entschieden. Gegenteiliger Ansicht ist das LG Bielefeld (Beschl. vom 22.10.2015 – 23 T 226/15), dass die (Mit-)Angabe der jeweiligen Kostenverzeichnisnummer eines entsprechenden Beurkundungsverfahrens nicht für erforderlich hält. Im Ergebnis hat sich der Landgerichtspräsident der Auffassung angeschlossen, dass die Angabe der KV-Nummer, die bei einer Beurkundung angefallen wäre, auch bei abgerechneten Beratungs- oder Entwurfsgebühren erforderlich ist. Auch die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Zu der oben zitierten Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten ist noch anzumerken, dass zwischenzeitlich auch Tiedke im Rahmen der jetzigen Neuauflage des Kommentars Korintenbergs (21. Auflage, 2020) seine Auffassung unter ausdrücklicher Aufgabe der vom Landgerichtspräsidenten zitierten Gegenauffassung in der 20. Auflage (2017) dahingehend geändert hat, dass auch er bei Beratungs- und Entwurfsgebühren nunmehr die zusätzliche Angabe der in einem hypothetischen Beurkundungsverfahren anfallenden Gebühr für erforderlich hält, weil sich die Entwurfs- oder Beratungsgebühr (in seinem Bespiel KV 24201) aus sich heraus durch die Bezugnahme auf den Beurkundungs-Gebührensatz jedenfalls für den Kostenschuldner nicht vollständig erklärt (Korintenberg/Tiedtke, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 19 Rn. 29). Die Kammer hält dies für überzeugend. Welche der jeweiligen Beratungsgebühren der 24200-24202 KV GNotKG einschlägig ist, die alle einen unterschiedlichen Gebührensatzrahmen aufweisen, hängt davon ab, ob der Beratungsgegenstand auch Beurkundungsgegenstand sein könnte und, falls dies zu bejahen ist, wie hoch im Falle der Beurkundung der Gebührensatz wäre. Nur mit diesen Informationen kann der Kostenschuldner letztlich Gewissheit darüber erlangen, welche der zuvor genannten Beratungsgebühren einschlägig ist und somit auch, welcher Gebührensatzrahmen anzuwenden ist. Nur durch die Nennung der hypothetischen Beurkundungsgebühr wird er in die Lage versetzt, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nrn. 24200-24202 zu prüfen (vgl. auch LG Duisburg v. 28.07.2016, 11 OH 19/16, zitiert über Juris). Im Ergebnis hält es die Kammer aus diesen Gründen mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung, eine bürgerfreundliche Transparenz von Notarrechnungen und eine Überprüfbarkeit der angesetzten Kosten sicherzustellen, für erforderlich, dass auch die in einem hypothetischen Beurkundungsverfahren einschlägigen KV-Nummern angegeben werden. Die weitergehenden Einwendungen des Landgerichtspräsidenten, die dieser gegen die Formwirksamkeit der Kostenberechnung anführt, können vor diesem Hintergrund dahinstehen. Nach alledem konnten die Zahlungsaufforderungen des Notars durch Übersendung der verschiedenen Kostenberechnungen in den Jahren 2015 und 2018 keinen Neubeginn der Verjährung herbeiführen, da sie formunwirksam waren. c. Die Verjährung ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht aufgrund von „Verhandlungen“ für die Verhandlungsdauer nach § 6 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 203 BGB gehemmt gewesen. Es kann insoweit dahinstehen, inwieweit und für welche Dauer die Beteiligten durch den Austausch der Emails im Jahr 2015 (vom 08.09.2015, 10.09.2015 und 24.09.2015) sowie aufgrund der weiteren Schreiben des Antragstellers vom 06.10.2018 und vom 10.12.2018 tatsächlich im Sinne des § 203 BGB „verhandelten“. Die Annahme einer Verjährungshemmung scheitert aus Sicht der Kammer jedenfalls daran, dass im Zeitpunkt dieser „Verhandlungen“ keine formgültige Kostenberechnung erteilt war (s. o.). In diesem Fall kann nach Überzeugung der Kammer auch eine Verhandlung über den Anspruch die Verjährung nicht hemmen, denn aufgrund der noch ausstehenden formgültigen Rechnung kann der Kostenschuldner den Ausgleich der Gebührenforderung insgesamt verweigern. Würde man für den Hemmungstatbestand nicht das Vorliegen einer formwirksamen Rechnung fordern, so käme der mangelhaft ausgestellten Kostenberechnung gleichwohl eine beschränkte Durchsetzbarkeit zu (deshalb gegen eine Hemmung, allerdings bezogen auf die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Waldner, in: Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand: Dez. 2019, § 6 Rz. 34, 28). Eine für den Notar günstige verjährungshemmende Wirkung von Verhandlungen kann nach Ansicht der Kammer nur dann in Betracht kommen, wenn der Notar seinerseits alles Erforderliche getan hat, um die Kosten einfordern zu können. Hierzu gehört die Erteilung einer formgültigen Kostenberechnung (so für den Neubeginn der Verjährung durch Zahlungsaufforderung: BGH v. 25.10.2005, V ZB 212/05, zitiert über juris). Soweit im Schrifttum teilweise eine Differenzierung für verschiedene Tatbestände des Verjährungsneubeginns/der Verjährungshemmung in Bezug auf die Frage gemacht wird, ob eine formgültige Kostenberechnung vorliegen muss, überzeugt dies aus Sicht der Kammer nicht. So heißt es in der Kommentierung zum GNotKG von Rohs/Wedewer z.B. zur Hemmung entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 3 S. 1 1. HS GNotKG durch Stellung des Zurückweisungsantrages des Notars im Verfahren nach § 127 GNotKG, dass die Hemmung die Erteilung einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung nach § 19 Abs. 1 und 2 GNotKG voraussetze, da anderenfalls einer mangelhaft aufgestellten Kostenberechnung gleichwohl eine beschränkte Durchsetzbarkeit zuerkannt würde (Waldner, in: Rohs/WedewerGNotKG, Stand: Dez. 2019, § 6 Rz. 34, 28). Ebenso wird dies – wie bereits dargestellt - zu einem Verjährungsneubeginn durch Stundung der Gebührenforderung oder Übersendung einer Gebührenrechnung vertreten (vgl. Waldner, in: Rohs/Wedewer GNotKG, Stand: Dez. 2019, § 6 Rz. 28). Hinsichtlich des Neubeginns der Verjährung durch Abgabe eines Anerkenntnisses heißt es dann aber, dass eine formwirksame Kostenberechnung nicht vorliegen müsse, „ da sich das Anerkenntnis auf die Forderung bezieht, die von ihrer Dokumentation in einer Kostenberechnung unabhängig ist “ (Waldner, in: Rohs/WedewerGNotKG, Stand: Dez. 2019, § 6 Rz. 30). Diese Differenzierung überzeugt aus Sicht der Kammer nicht. Jeder Tatbestand, der eine Hemmung oder einen Neubeginn zur Folge hat (z.B. Zahlungsaufforderung, Anerkenntnis, Stundung, Abweisungsantrag im Verfahren nach § 127 GNotKG) bezieht sich im Ergebnis auf die (von ihrer Dokumentation in einer Kostenberechnung grds. unabhängige) Forderung, weshalb dieses Argument eine Differenzierung nicht rechtfertigt. Gerade in Bezug auf „Verhandlungen“ über Notargebühren, die in der Praxis in aller Regel nicht losgelöst von einer Rechnung, sondern gerade in Reaktion auf die Erteilung einer Rechnung erfolgen (so auch hier), würde der an sich nicht durchsetzbaren, da formunwirksamen Rechnung eine beschränkte Wirksamkeit über den Umweg der Verjährung zukommen, wenn man die regelmäßig anlässlich der erteilten Rechnung geführten Verhandlungen als verjährendhemmend behandeln würde. Aus Sicht der Kammer kommt daher im Ergebnis eine Verjährungshemmung entsprechend § 203 BGB ebenso nur dann in Betracht, wenn bereits eine formgültige Kostenberechnung durch den Notar erteilt wurde. Dies war hier im Zeitpunkt der Verhandlungen nicht der Fall. d. Auch ist keine Hemmung der Verjährung durch das hiesige Kostenprüfungsverfahren eingetreten. Zwar wird grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (i.V.m. § 6 Abs. 3 S. 1 1. HS GNotKG) die Verjährung gehemmt durch den Antrag des Notars auf Zurückweisung des Antrags in einem Verfahren nach § 127 GNotKG (Waldner, in: Rohs/Wedewer GNotKG, Stand: Dez. 2019, § 6 Rz. 32 f.). Der Zurückweisungsantrag ging allerdings erst am 08.02.2019 bei Gericht ein, als der Anspruch bereits verjährt war. Dass im Übrigen auch zu diesem Zeitpunkt keine formgültige Kostenberechnung vorlag und dass daher Hemmung ohnehin allenfalls im Zeitpunkt des Eingangs der korrigierten Rechnung im hiesigen Verfahren (04.06.2019) eintreten hätte können (vgl. Rohs/WedewerGNotKG, Stand: Dez. 2019, § 6 Rz. 34, 28), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. 3. Soweit dem Antragsgegner die Gerichtskosten auferlegt wurden, folgt dies aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Rechtsmittelbelehrung : Gegen diese Entscheidung findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Hamm. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der landgerichtlichen Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Münster einzulegen. Sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden; in diesem Fall ist zur Fristwahrung der Eingang der Beschwerde beim zuständigen Landgericht Münster erforderlich. Anwaltszwang besteht nicht. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird, sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.