Urteil
14 O 114/19
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2020:0319.14O114.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 62.802,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 62.802,56 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch. Zwischen der Klägerin und der C wurden im Juli / August 2016 zwei Kraftfahrzeugleasingverträge über jeweils 48 Monate abgeschlossen. Der Vertrag Nr. 20667#### betrifft ein Kraftfahrzeug der Marke Mercedes- Benz Vito 119 CDI mit einer monatlichen Rate von 833,41 € (Kennzeichen 1) und der Vertrag Nr. 206669000 ein solches der Marke Mercedes- Benz Sprinter 319 CDI mit einer Monatsrate von 927,85 € (Kennzeichen 2). Der Beklagte als Geschäftsführer der C übernahm am 11.07.2016 eine selbstschuldnerische „Höchstbürgschaft“ über 146.000 € unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage gegenüber der Klägerin für die vertragsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus den genannten Leasingverträgen. Bis einschließlich April 2018 zahlte die C sämtliche Raten fristgerecht. Die beiden Raten zum 01.05.2015 wurden nicht gezahlt. In Ziff. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Leasingverträge ist die Leasinggeberin zur außerordentlichen Kündigung insbesondere berechtigt wenn „a) der LN mit einem Betrag von zwei Leasingraten in Verzug ist; b) nachweisbar eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des LNs eingetreten ist, aus der sich eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des LN herleitet; c) …“ Jeweils per Einschreiben/Rückschein vom 22.05.2018 kündigte die Klägerin gegenüber der C beide Leasingverträge. Am 04.06.2018 ließ die Klägerin beide Fahrzeuge durch die Firma F.de sicherstellen und holte jeweils Fahrzeuggutachten ein. Am 21.08.2018 wurde über das Vermögen der C das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin behauptet, nach Ausbleiben der Rate habe es zwischen dem Zeugen O und dem Beklagten ein Gespräch gegeben, in dem der Beklagte für die C erklärt habe, dass diese keine weiteren Leasingraten mehr zahlen könne und auch nicht zahlen werde. Aufgrund dieses Gespräches habe die Klägerin zur Vermeidung weiterer Schäden beide Leasingverträge kündigen müssen. Nach Einholung beider Gutachten habe sie das Fahrzeug 1 bestmöglich zu einem Preis von 13.250 € und das Fahrzeug 2 bestmöglich zu einem Preis von 17.250 € verwertet. Die Klägerin berechnet ihre Forderung wie folgt: Fahrzeug 1: Rückständige Leasingrate Mai 2018 brutto 1.104,14 € Rücklastschriftkosten 7,81 € Mahnkosten 20,00 € zuzüglich zukünftig fällig werdende 26 Mietraten (netto) für die Monate Juni 2018 bis inkl. Juli 2020 24.124,10 € zuzüglich kalkulatorisch vereinbarter Restwert 21.900,00 € abzüglich Verzinsung 1.072,62 € Zwischensumme 44.951,48 € Kosten für Sicherstellung (netto) 1.265,80 € Kosten für Schätzung (netto) 149,00 € Kosten für Verwertung (netto) 285,00 € Zwischensumme 46.651,28 € Abzgl. Verwertungserlös (netto) 13.250,00 € Forderung 33.401,28 € Fahrzeug 2: Rückständige Leasingrate Mai 2018 brutto 1.104,14 € Rücklastschriftkosten 7,81 € Mahnkosten 20,00 € zuzüglich zukünftig fällig werdende 26 Mietraten (netto) für die Monate Juni 2018 bis inkl. Juli 2020 24.124,10 € zuzüglich kalkulatorisch vereinbarter Restwert 21.900,00 € abzüglich Verzinsung 1.072,62 € Zwischensumme 44.951,48 € Kosten für Sicherstellung (netto) 1.265,80 € Kosten für Schätzung (netto) 149,00 € Kosten für Verwertung (netto) 285,00 € Zwischensumme 46.651,28 € Abzgl. Verwertungserlös (netto) 17.250,00 € Forderung 29.401,28 € Sie habe Zahlungsaufforderungen mit Fristsetzung zum 30.05.2018 an die C und den Beklagten versendet. Die Klägerin beantragt, den Beklagten wie einen Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 62.802,56 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 9 % Punkten p.a. über dem Basiszinssatz von dem 01.06.2018 und eine Pauschale i.H.v. 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit und vertritt die Auffassung zuständig sei das für seinen Wohnort in den Niederlanden zuständige Gericht. Er behauptet, er habe seit Mitte 2018 seinen Wohnsitz in den Niederlanden und meint, dass der Beklagte davor in Borken gewohnt habe, manifestiere nicht den dortigen Gerichtsstand. Der Beklagte behauptet, zu keinem Zeitpunkt habe er erklärt, dass die C weder die Mai-Rate, noch künftige Raten zahlen könne und werde. Ihm sei erinnerlich, dass im Mai 2018 ein Mitarbeiter der Klägerin, dabei könne es sich um den benannten Zeugen O handeln, bei der C vorstellig geworden sei und nicht unerheblichen Druck auf den Beklagten und seinen anwesenden Mitarbeiter, den Zeugen W, ausgeübt und die Herausgabe der Fahrzeuge verlangt habe, die er sofort habe mitnehmen wollen. Dies habe der Beklagte abgelehnt. Im Zeitpunkt, als die Fahrzeuge sichergestellt und abtransportiert wurden, sei er nicht anwesend gewesen. Der Beklagte behauptet, beide Fahrzeuge seien weit unter Wert verwertet worden. Auf der Online-Plattform „mobile.de“ seien dieselben Fahrzeuge -zuletzt ermittelt Ende 2019- für deutlich höhere Kaufpreise von 42.008,00 € bzw. 50.336,00 € angeboten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen O und W. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 27.02.2020 (Bl. 142- 148 d. A.). Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Hinsichtlich der Zuständigkeit nimmt das Gericht Bezug auf das Urteil des OLG Braunschweig vom 22.05.2019 – 11 U 18/19. Die Klägerin hat gegen den Beklagten mangels fälliger Hauptforderung gegen die C keinen Anspruch gemäß § 765 BGB aus der Bürgschaft vom 11.07.2016. Die Kündigung beider Leasingverträge war nicht wirksam, weil kein Kündigungsgrund vorlag. Gemäß Ziff. 9 der Allgemeinen Leasingbedingungen war die Klägerin gegenüber der C zur Kündigung berechtigt wenn entweder die C mit zwei Leasingraten in Verzug gewesen wäre oder nachweisbar eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der C eingetreten wäre, aus der sich eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit der C hergeleitet hätte. Unstreitig war die C lediglich mit einer Rate für den Monat Mai 2018 in Verzug, sodass eine Kündigung nur gerechtfertigt gewesen wäre bei einer Gefährdung der Zahlungsfähigkeit der C. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie einen solchen Kündigungsgrund hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen O erklärt hat, dass die C keine weiteren Raten mehr zahlen könne und werde. Der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er eine solche Aussage gegenüber dem Zeugen O nicht getätigt habe. Die im Mai 2018 vor Ort anwesende Person, die die Sicherstellung der Fahrzeuge habe bewirken wollen, sei nicht der Zeuge O gewesen. An ein Telefonat mit dem Zeugen O könne er sich nicht erinnern. Der Zeuge O hat angegeben, er habe mit einer Person telefoniert, von der er davon ausgegangen sei, dass es sich um den Beklagten handele. Diese Person habe akzentfrei deutsch gesprochen, was auf den Beklagten, der eindeutig mit niederländischen Akzent spricht, nicht zutrifft. Zum Inhalt dieses Telefonates gab der Zeuge O an, Inhalt des Gespräches sei gewesen, dass es Schwierigkeiten geben könne, dass die nächste Rate auch nicht gezahlt würde. Er habe in dem Telefonat zur Kenntnis genommen, dass es auch bei folgenden Raten schwierig werden könnte. Auf Nachfragen des Gerichts zu der Formulierung in der niedergelegten Telefonnotiz „kristallisierte sich heraus“ konnte der Zeuge O nicht nachvollziehbar angeben, aufgrund welcher getätigten Äußerung seines Telefonpartners er diese Schlussfolgerung gezogen hat. Insbesondere hat der Zeuge nicht angeben, dass - wie von der Klägerin behauptet und durch Benennung dieses Zeugen unter Beweis gestellt- eindeutig vom Beklagten erklärt worden ist, dass die C nicht in der Lage sei weitere Raten zu zahlen. Mithin konnte die Klägerin nicht beweisen, dass bei der C nachweisbar eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten war. Einen Rückschluss aus der im August 2018 erfolgten Insolvenzeröffnung über das Vermögen der C auf die Vermögenslage im Mai 2018 lässt sich so nicht schließen, da beide Fahrzeuge aus dem Fuhrpark der GmbH Anfang Juni 2018 abgeholt wurden mit der Folge, dass mit diesen Fahrzeugen auch keine Einnahmen mehr erzielt werden konnten. Da somit kein Grund zur Kündigung des Leasingvertrages vorlag, waren die von der Klägerin gegenüber der C erklärten Kündigungen beider Leasingverträge nicht wirksam, so dass die von der Klägerin aus den gekündigten Leasingverträgen gegenüber dem Beklagten als Bürgen geltend gemachte Forderung nicht besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .