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Beschluss

18 StVK 646/16 BEW

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:0227.18STVK646.16BEW.00
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Tenor

Die durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.06.2017 angeordnete Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 11.12.2006 zur Bewährung wird widerrufen.

Entscheidungsgründe
Die durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.06.2017 angeordnete Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 11.12.2006 zur Bewährung wird widerrufen. G r ü n d e : I. Mit Urteil vom 11.12.2006 (rechtskräftig seit dem 19.12.2006) ordnete das Landgericht Münster die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Vom Vorwurf des schweren Raubes wurde der Untergebrachte aufgrund einer mittelgradigen Intelligenzminderung und einer erheblichen Alkoholisierung zum Tatzeitraum gem. § 20 StGB freigesprochen. Dem Verfahren lag zu Grunde, dass der Untergebrachte nach erheblichem Alkoholgenuss am Abend des ##.##.2006 ein Tankstellengelände in A torkelnd betrat und dabei ein ausgeklapptes Schweizer Taschenmesser, Klingenlänge 6 cm in der Hand hielt. Er begab sich in den Verkaufsraum, in dem sich ein Mitarbeiter befand, und erklärte: „Das ist ein Überfall“. Der Mitarbeiter verließ den Verkaufsraum und begab sich zum Büro, in dem sich ein Kollege befand und berichtete diesem von dem Vorfall und bat ihn, die Polizei zu rufen, was der Kollege auch tat. Währenddessen hantierte der Untergebrachte an verschiedenen Schubladen im Kassenbereich (nicht jedoch an der Geldschublade der Kasse selbst). Er ergriff einige Tabakbeutel und versuchte, diese in die Hosentasche zustecken. Sie fielen jedoch zu Boden. Der Untergebrachte kümmerte sich nicht weiter um sie, sondern durchsuchte den Bereich weiter. Schließlich fiel er ohne Fremdeinwirkung zu Boden. Der Tankstellenmitarbeiter kehrte nach zwei bis drei Minuten zurück und hielt eine leere Getränkekiste zur Abwehr vor sich. Der Untergebrachte hatte sich inzwischen wieder erhoben und ging wortlos, das Messer in der Hand haltend (am allerdings nach rechts ausgestreckten Arm) auf den Tankstellenmitarbeiter zu. Dieser drückte ihm die Getränkekiste gegen Gesicht und Arm. Das Messer fiel zu Boden, der Untergebrachte ebenfalls. Dort ließ er sich ohne Gegenwehr fixieren, bis weitere zwei bis drei Minuten später die Polizei eintraf. Zur Tatzeit hatte er einen BAK-Wert von 2,04 bis 2,34 Promille. Gegenüber dem Sachverständigen hatte der Untergebrachte angegeben, dass er den Überfall „Im Auftrag eines sogenannten Kick-Boxers“ begangen habe. Dieser habe ihm sogar geboten, jemanden zu töten. Das habe er aber nicht tun wollen, da er kein Mörder sei. In der Hauptverhandlung hatte er keine Erinnerung mehr an den Vorfall. Im Anlassverfahren wurde bei dem Untergebrachten eine mittelgradige Intelligenzminderung (ICD10 F 71) festgestellt (IQ von 42). Wegen dieser – bei deutlicher Alkoholisierung – war seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert, möglicherweise sogar aufgehoben. Neben der Intelligenzminderung wurde ein schädlicher Gebrauch von Alkohol ohne Abhängigkeitssyndrom (ICD 10 F 10.1), diagnostiziert. Das Denken wurde als schlicht, die Auffassungsgabe als „sehr auf das Konkrete bezogen“ beschrieben. Bereits geringfügige Anlässe (Probleme) gäben dem Untergebrachten Anlass zu erheblichem Alkoholgenuss. Es bestehe eine Neigung zu aggressiven Impulsdurchbrüchen und zu Reaktionen auf Affektniveau. Die Strafkammer sah seinerzeit die Gefahr von schwerwiegenden Rechtsverstößen mit Gewalthandlungen gegen Personen, aber auch mit Sexualdelikten als gegeben an. Bereits seit dem 14.3.2006 war er nach § 126 a StPO in der LWL-Klinik Rheine einstweilig untergebracht. Eine Langzeitbeurlaubung in den LWL-Wohnverbund B ab 02.10.2008 nutzte der Untergebrachte zu zwei Fluchtversuchen. Nach Verlegung in die Allgemeinpsychiatrie (LWL-Klinik Münster) am #.#.2012 kam es zu drei Entweichungen, von denen der Untergebrachte jeweils alkoholisiert zurückkehrte, worauf er am 6.6.2013 in die LWL-Maßregelvollzugsklinik C verlegt wurde. Am 5.11.2015 erfolgte die Übernahme in die D-Klinik Münster. Seit dem ##.#.2017 befand sich der Untergebrachte im Rahmen der Langzeitbeurlaubung in der Wohngruppe des LWL-Wohnverbundes E-Straße, F-Straße ## in 48147 Münster. Seit dem Tag der Rechtskraft des Urteils bis zum 29.06.2017 wurde die Unterbringung vollstreckt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.06.2017, rechtskräftig seit demselben Tage, wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt. Dem Untergebrachten war aufgegeben worden, bis auf weiteres seinen Aufenthalt in der Einrichtung des LWL-Wohnverbundes Münster, Wohngruppe E-Straße ## zu nehmen. Dem Untergebrachten war verboten worden, bis auf weiteres das Gelände der Einrichtung LWL-Wohnverbund Münster, Wohngruppe E-Straße, ohne Begleitung eines Mitarbeiters dieser Einrichtung oder einer von dieser zugelassenen Person ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen. Dem Untergebrachten war weiter untersagt worden, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 03.08.2017 wurde die mit Urteil des Landgerichts Münster vom 11.12.2006 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren Vollstreckung mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.06.2017 zur Bewährung ausgesetzt worden war, für die Dauer von 3 Monaten gem. § 67h StGB in Vollzug gesetzt, nachdem es zu mehreren Fluchtversuchen und Selbstverletzungen gekommen war. Zudem wurde der Beschluss des OLG Hamm vom 29.06.2017 dahingehend ergänzt, dass der Untergebrachte an der forensischen Nachsorge der D-Klinik einschließlich der Durchführung und Überwachung einer medikamentösen Therapie teilzunehmen und den Weisungen der Behandler Folge zu leisten hat. Aufgrund dieser Maßnahme wurde der Untergebrachte noch am 03.08.2017 in der D-Klinik aufgenommen. Eine weitere Verlängerung der Unterbringung erfolgte durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 27.10.2017. Gleichzeitig wurde in dem Beschluss angeordnet: „Die Weisungen zu Ziff. 2d) und 2e) des Beschlusses des OLG Hamm vom 29.06.2017 werden dahin geändert, dass der Untergebrachte bis auf weiteres seinen Aufenthalt in der Einrichtung G – Diakonische Stiftung für Menschen mit Behinderungen in A nimmt. Der Untergebrachte darf bis auf weiteres das Gelände der vorgenannten Einrichtung ohne Begleitung eines Mitarbeiters dieser Einrichtung oder einer von dieser zugelassenen Person nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen.“ Der Untergebrachte wurde sodann am 20.11.2017 aus der D-Klinik entlassen und wie vorgesehen im G in A aufgenommen. Ausweislich einer Strafanzeige eines Mitarbeiters des G, H, soll sich der Untergebrachte am 22.07.2019 erneut aus der Unterbringungseinrichtung unbegleitet entfernt haben. Er soll dabei vom Mitarbeiter im Bereich deR I-Straße angetroffen worden sein. Anders als in der Vergangenheit hätte der Untergebrachte eine Rückkehr abgelehnt und immer wieder gesagt, dass er nach J wolle. Als der Mitarbeiter den Untergebrachten nunmehr an der Kleidung berührte, hätte der Untergebrachte plötzlich ein Messer in der Hand gehalten und hierbei geäußert: „Ich steche dich ab! Ich will nach J!“. Es sei sodann zu einer körperlichen Auseinandersetzung und zu einem Kampf um das Messer gekommen, bei dem sich beide Parteien Schnittwunden an den Händen zugezogen hätten. Der Untergebrachte wurde vorläufig in das K-Krankenhaus verbracht. Eine vorläufige Unterbringung nach PsychKG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Gronau vom 23.07.2019 (Az. 22 XIV (L) 59/19) angeordnet. Unter dem 24.07.2019 hat die Staatsanwaltschaft Münster, Zweigstelle Bocholt, wegen dieses Vorfalls vom 22.07.2019 Anklage zum Landgericht Münster erhoben (Az.: 2 KLs 91 Js 1884/19-14/19). Die Staatsanwaltschaft Münster, Zweigstelle Bocholt, hat am 26.07.2019 beantragt, die Bewährungsaussetzung bzgl. der Maßregel sofort im Rahmen einer sog. Krisenintervention zu widerrufen. Gemäß § 67 h Abs. 1 StGB hat die Kammer mit Beschluss vom 01.08.2019 die befristete Wiederinvollzugsetzung der Maßregel für die Dauer von drei Monaten angeordnet, nachdem es ausweislich der ärztlichen Stellungnahme der D-Klinik Münster vom 26.07.2019 zu einer akuten Verschlechterung des Zustandes des Verurteilten gekommen war. Die Invollzugsetzung der Maßregel war auch erforderlich, um einen Widerruf der Aussetzung zur Bewährung wegen der Gefahr neuer erheblicher Straftaten zu vermeiden. Aufgrund der vorerwähnten Kammerentscheidung wurde der Verurteilte nach § 67 h StGB in die forensische Behandlung in die D-Klinik Münster übernommen. Die Klinik berichtete unter dem 27.09.2019 über den Verlauf der Krisenintervention und regte an, die befristete Wiedereinsetzung der Maßregel nach § 67 h StGB zur verlängern. Der Untergebrachte bringe sich im Stationsalltag insbesondere durch wiederholte Tauschgeschäfte in Konflikt- und Überforderungssituationen, die wiederum Zustände der erheblichen inneren Anspannung zur Folge hätten. Über eine allgemeine Verweigerungshaltung hinaus resultiere daraus in der Regel keine weitere schwerwiegende Symptomatik, solange der sichernde und kontrollierende Rahmen der Unterbringung verhindere, dass er Alkohol konsumiere. Gegenüber den Therapeuten gebe er an, dass er nicht versprechen könne, bei Wegfall der Unterbringungsbedingungen nicht erneut Alkohol zu trinken. Zuletzt habe der Untergebrachte unverändert keine Behandlungs- oder Veränderungssituation entwickelt. Insofern sei eine legalprognostisch positive Entwicklung nicht zu verzeichnen, da der Konsum von Alkohol mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem erheblichen Risiko für erneut einschlägige Delinquenz verbunden wäre, durch die etwaige Opfer körperlich und seelisch schwer geschädigt werden könnten. Nachdem die Diakonische Stiftung in Gronau („G“) den letzten Wohnheimplatz des Patienten inzwischen gekündigt habe, stehe zudem aktuell ein geeigneter sozialer Empfangsraum nicht zur Verfügung. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Münster, Zweigstelle Bocholt, hat die Kammer mit Beschluss vom 23.10.2019 die befristete Wiederinvollzugsetzung der Maßregel gemäß § 67 h Abs. 1 Satz 2 StGB um weitere drei Monate auf insgesamt sechs Monate verlängert. In dem bei dem Landgericht Münster wegen des Vorfalls vom 22.07.2019 anhängigen Verfahren (Az.: 2 KLs 91 Js 1884/19-14/19) wurde nach Einholung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Gutachters L am 04.10.2019 gemäß § 126a StPO die einstweilige Unterbringung angeordnet und der entsprechende Unterbringungsbefehl verkündet. Eine Hauptverhandlung hat noch nicht stattgefunden. Nunmehr hat die Staatsanwaltschaft Münster, Zweigstelle Bocholt, im hiesigen Verfahren unter dem 09.01.2020 beantragt, die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung zu widerrufen. Der Bewährungshelfer hat mit Schreiben vom 13.01.2020 zu dem Antrag Stellung genommen. Über die seit der befristeten Wiederinvollzugsetzung in der D-Klinik stattgehabte Behandlung hat die Klinik den Bericht vom 15.01.2020 vorgelegt (Bl. 316 des BewH). Der Untergebrachte selbst ist im Beisein seines Pflichtverteidigers am heutigen Tag angehört worden. Die Stellungnahme der Klinik ist in dem Anhörungstermin von Frau M erläutert und ergänzt worden. Insoweit wird auf das Protokoll der Anhörung vom heutigen Tage verwiesen. II. Die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung musste gem. § 67 g StGB widerrufen werden. 1. Der Untergebrachte hat gröblich und beharrlich eine Weisung nach § 68b StGB verletzt. Daraus hat sich ergeben, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen erfordert (§ 67 g Abs. 1 Nr. 2 StGB). Dem Untergebrachten war mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.06.2017 bzw. mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 27.10.2017 untersagt worden, dass Gelände der Einrichtung ohne Begleitung eines Mitarbeiters der Einrichtung oder einer von dieser zugelassenen Person ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen. Dem Untergebrachten war weiter untersagt worden, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen. Bereits vor der mit Beschluss der Kammer vom 01.08.2019 angeordneten Krisenintervention hatte der Untergebrachte wiederholt ohne Begleitung und ohne Erlaubnis das Gelände des G verlassen und Alkohol konsumiert. Ausweislich des Berichts der D-Klinik vom 26.07.2019 sei aus länger zurückliegenden Behandlungsphasen die Tendenz zu Fluchtversuchen, jeweils verbunden mit erheblichem Alkoholkonsum bekannt. Aus dem G sei der Untergebrachte bereits mehrfach entwichen, er sei mitunter erst nach Tagen und jeweils stark alkoholisiert sowie unter dem Einfluss psychotroper Substanzen als hilflose Person aufgefunden und zurückgeführt worden. Unter Alkohol- und Drogeneinfluss gefährde der Untergebrachte durch den Verlust der Planungs- und Steuerungsfähigkeit sich selbst und Dritte. Das unerlaubte Entfernen und der mit dem Aufenthalt außerhalb des Geländes der Wohneinrichtung verbundene Alkoholkonsum wird auch von dem Bewährungshelfer in seinen Berichten bestätigt. Danach hat sich der Untergebrachte jeweils am 03.01.2018, am 10.01.2018, am 26.01.2018 und am 07.02.2018 von dem Wohngelände entfernt. Unter dem 08.02.2018 wurde durch die Bundespolizei mitgeteilt, dass der Untergebrachte in den Niederlanden festgenommen und inhaftiert worden sei. Er soll versucht haben, ein Portemonnaie zu stehlen. Am 09.02.2018 haben Mittarbeiter des G den Untergebrachten in den Niederlanden abgeholt und in den G zurückgeführt. Ausweislich des Berichts des Bewährungshelfers vom 13.02.2018 (Bl. 197 ff. d. BewH) randalierte der Untergebrachte in der Nacht vom 09.02. bis zum 10.02.2018 nachts massiv, trank eine Flasche zuvor besorgten Wein, drohte einer Mitarbeiterin, aktivierte die Feuerwehr durch das Auslösen eines Feuermelders und flüchtete dann aus der Einrichtung. Noch in derselben Nacht wurde er in einem Imbiss sitzend und Alkohol trinkend seitens der Polizei aufgegriffen und leistete bei der Zurückführung in den G erheblichen Widerstand. In der Folgezeit konnte insbesondere durch den Ausschluss des Untergebrachten von der Arbeit in der Werkstatt eine deutliche Beruhigung herbeigeführt werden (vgl. Bericht vom 17.04.2018, Bl. 200 f. des BewH). Gleichwohl kam es im Sommer 2018 sowie im Oktober und Dezember 2018 ausweislich des Berichts des Bewährungshelfers vom 15.01.2019 zu weiteren Entweichungen, die auch immer mit einer Alkoholrückfälligkeit verbunden waren. Trotz dieser Regelverstöße wurden gerichtliche Maßnahmen seitens der Bewährungshilfe zunächst nicht für erforderlich gehalten. Unter dem 26.07.2019 regte der Bewährungshelfer sodann jedoch den Widerruf der Aussetzung im Rahmen einer Krisenintervention an. Hintergrund war eine Strafanzeige des Mitarbeiters des G, H, wonach der der Untergebrachte sich am 22.07.2019 erneut aus der Unterbringungseinrichtung unbegleitet und unerlaubt entfernt hatte. Dabei soll es zu dem ihm mit der Anklageschrift vom 24.07.2019 (Az.: 91 Js 1884/19) vorgeworfenen Tatgeschehen gekommen sein, bei dem der Untergebrachte plötzlich ein Messer in der Hand gehalten und hierbei geäußert haben soll: „Ich steche dich ab! Ich will nach J!“. Schon das wiederholte unerlaubte Verlassen des Geländes des G ohne Begleitung und ohne Erlaubnis stellt einen gröblichen und beharrlichen Verstoß gegen die gemäß. § 68 Abs. 1 Nr. 1 StGB erteilte Weisung bezüglich des Aufenthaltsorts dar. Insofern kommt es letztlich nicht darauf an, ob zugleich auch gröblich und beharrlich gegen die gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 10 StGB erteilte Weisung, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, verstoßen wurde. Das Vorliegen eines gröblichen und beharrlichen Verstoßes, der zudem für den Untergebrachten vermeidbar war, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit problematisch, wird von der Kammer jedoch im Ergebnis bejaht. Bei einer Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB ist deren Verhältnismäßigkeit bei einem langjährigen, nicht erfolgreich therapierten Suchtmittelabhängigen besonders sorgfältig zu prüfen. Eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB ist regelmäßig dann verhältnismäßig, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist, und wenn im Falle erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Im Fall eines nicht oder erfolglos therapierten langjährigen Suchtkranken ist demgegenüber eine einzelfallbezogene Abwägung erforderlich. Jedenfalls in Fällen, in denen ein langjähriger, mehrfach erfolglos therapierter Suchtabhängiger aufgrund seiner Suchtkrankheit nicht zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist und von ihm keine die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigenden Straftaten drohen, ist eine strafbewehrte Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB als unzumutbare Anforderung an die Lebensführung im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB und damit zugleich als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 496/12 , -, juris, Rn. 24-16). Vorliegend drohen zum einen – was noch ausgeführt wird – von dem Untergebrachten Straftaten, die die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigen. Zum anderen spricht für eine Abstinenzfähigkeit, dass der Untergebrachte über längerfristige Zeiträume ein angepasstes Verhalten zeigte. Jedenfalls unter Beachtung der weiteren flankierenden Bewährungsauflagen, insbesondere der Auflage, die Einrichtung nicht unbegleitet zu verlassen, ist eine grundsätzliche Abstinenzfähigkeit mit den unterstützenden Beschränkungen im Rahmen der Wohneinrichtung trotz der Intelligenzminderung und des Suchtpotentials des Untergebrachten zu bejahen. In den Phasen, in denen er sich regelgerecht in der Einrichtung aufhielt, kam es ausweislich der Berichte des Bewährungshelfers über lange Zeiträume zu keinen Verstößen gegen die Abstinenzauflage. 2. Aus den wiederholten Weisungsverstößen hat sich ergeben, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen erfordert (§ 67 g Abs. 1 Nr. 2 StGB). Der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert. Es müssen daher auch für die Anwendung des § 67g Abs. 1 Nr. 1 den Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB entsprechend aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, so dass deshalb der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 – 3 Ws 136/18, juris Rn. 32; Beschluss vom 28.08.2018 – 3 Ws 361/18, juris Rn. 18). Wie die Klinik in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 15.01.2020 berichtet, ist die Gesamtsituation des Untergebrachten auch nach wochenlanger Behandlung im Rahmen der Maßnahme gem. § 67 h StGB innerhalb der Klinik derzeit im Wesentlichen unverändert. In Einzelgesprächen äußere sich der Untergebrachte ungeordnet und zerstreut und sei anhaltend nicht in der Lage, aktuelles Handeln mit günstigen oder ungünstigen Resultaten seines Verhaltens in der Vergangenheit abzugleichen, so dass sich ein erheblicher Mangel an Lernfähigkeit bestätige. Aus Erfahrungen richtigerweise Schlüsse zu ziehen und sein Verhalten entsprechend anzupassen sei dem Untergebrachten weiterhin nicht möglich. Insofern sei von einer überdauernden Neigung auszugehen, Bedürfnisse unmittelbar und auf dysfunktionale Weise zu befriedigen. Insbesondere sei hier der schädliche Gebrauch von Alkohol zu problematisieren, der zusätzlich zu der mittelgradigen Intelligenzminderung über eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit delinquentes Handeln wiederholt und letztlich ausschlaggebend begünstige. Aus dieser Konstellation resultiere eine anhaltende Gefährlichkeit, die sich bislang als für therapeutische Maßnahmen nicht zugänglich erweise, so dass eine legalprognostisch positive Entwicklung nicht zu verzeichnen sei. Vielmehr wäre unter Wegfall der aktuell hochstrukturierten, kontrollierenden und schützenden Unterbringungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest mittelfristig damit zu rechnen, dass der Untergebrachte sich erneut jeglicher Kontrolle entziehen und unter dem Einfluss von Alkohol rechtswidrige Taten begehen würde, durch die etwaige Opfer körperlich und seelisch schwer geschädigt werden könnten. Nachdem die Diakonische Stiftung in A („G“) den letzten Wohnheimplatz des Patienten inzwischen gekündigt habe, stehe zudem aktuell ein geeigneter sozialer Empfangsraum nicht zur Verfügung. Wie Frau M in der Anhörung vom 27.02.2020 berichtete, sei diese Einschätzung der Klinik nach wie vor aktuell. Zwar würde der Untergebrachte aktuell seine Medikamente einnehmen und am Stationsalltag teilnehmen. Gleichwohl sei der Behandlungsverlauf insgesamt schwankend und der Zustand des Untergebrachten habe trotz der neuerlichen Behandlung nicht ausreichend stabilisierten werden können. Auch würde er eine Kommunikation mit dem Pflegepersonal verweigern. Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Klinik nach eigener Überzeugung an. Teil des sich beim Untergebrachten zeigenden Krankheitsbildes ist, dass Überforderungssituationen Zustände der erheblichen inneren Anspannung zur Folge haben. Es muss in diesen Situationen sichergestellt sein, dass der Verurteilte keinen Alkohol konsumiert, was zurzeit ohne den sichernden und kontrollierenden Rahmen der Unterbringung nicht möglich ist. Eine legalprognostisch positive Entwicklung ist nicht zu verzeichnen, da der Konsum von Alkohol mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem erheblichen Risiko für erneut einschlägige Delinquenz verbunden wäre. Von der gesonderten Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte die Kammer vorliegend absehen, da mit der Begutachtung des Verurteilten im Zuge des Verfahrens 2 KLs 91 Js 1884/19-14/19 durch den Sachverständigen L vom 04.10.2019 eine hinreichende Grundlage für ihre Entscheidungsfindung vorlag, insbesondere weil das Gutachten im Einklang mit der Stellungnahme der Klinik steht. Da infolge des Zustandes des Untergebrachten somit rechtswidrige Taten zu erwarten wird, liegen zudem die die Voraussetzungen des Widerrufes nach § 67 g Abs. 2 StGB vor. 3. Die weitere Vollstreckung ist auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit hat die Kammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 d Abs. 6 Satz 3 StGB geprüft. Denn für einen Widerruf gemäß § 67g Abs. 1 StGB ist kein Raum, wenn die Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB vorliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2018 – 2 Ws 104/18 –, juris, Rn. 6). Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB ist die Unterbringung für erledigt zu erklären, wenn die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB ist eine Unterbringung, die – wie hier – zehn Jahre andauert, nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Kammer geht im Anschluss an die bereits oben dargestellten differenzierten Erwägungen der Maßregelvollzugsklinik und den Ausführungen des Sachverständigen L davon aus, dass ohne den schützenden Rahmen des Maßregelvollzuges die große Gefahr besteht, dass es durch den Untergebrachten vor dem Hintergrund seines Zustandes und des derzeitigen Behandlungsstatus zu Rückfällen in den Alkoholmissbrauch und damit verbundener Delinquenz kommt, die dem Anlassdelikt entsprächen. Für diese akute Gefahr spricht schon der dem Verfahren 2 KLs 91 Js 1884/19-14/19 zugrunde liegende Vorwurf, bezüglich dessen nach Auffassung der 2. Strafkammer jedenfalls dringender Tatverdacht besteht. Im Übrigen hat auch der Gutachter L in seinem aktuellen Gutachten ausgeführt, dass der langjährige und über weite Strecken als schwierig zu bezeichnende Verlauf im Rahmen der früheren langjährigen Unterbringung im stationären Maßregelvollzug sowie der Verlauf seit der Bewährungsaussetzung der Maßregel ungeachtet punktuell auch positiver Berichterstattung, allerdings auch in Form von wiederholten Entweichungen aus den ihn seither betreuenden Wohneinrichtungen gleichermaßen in Verbindung mit einem wiederholten Alkoholkonsum und mit der Folge wiederum eines deliktischen Verhaltens etwa in Form des jetzt in Rede stehenden Tatvorwurfs eines Gewaltdelikts (gefährliche Körperverletzung), bei dem Untergebrachten in Bezug auf die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit bestehende Erwartbarkeit von Aggressionshandlungen bzw. fremdaggressiven Verhaltensdurchbrüchen Personen gegenüber auch zukünftig eine als ungünstig zu bezeichnende Kriminalprognose indizierten. Insofern seien die medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen für den Widerruf der Bewährungsaussetzung der Maßregel als gegeben anzusehen. Diesen Ausführungen, die im Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Klinik stehen, schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Die hohe Gefahr des Alkoholkonsums in Kombination mit der niederschwelligen Frustrationstoleranz und seiner Neigung zu paranoid-sensitiven Denkmustern im Zusammenhang mit seinen zuletzt gezeigten Verhaltensweisen verdeutlicht, dass ohne ein strukturierendes (kontrollierendes) und haltgebendes Betreuungssetting mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erneuter Delinquenz entsprechend der Anlasstat zu rechnen ist. 4. Mildere Maßnahmen, die dieser Gefahr auch ohne den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung entgegenwirken könnten, sind nicht ersichtlich. III. Gegen diesen Beschluss ist nach Maßgabe der anliegenden Rechtsmittelbelehrung die sofortige Beschwerde gegeben.