Urteil
12 O 234/18
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2019:1223.12O234.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Pferdekaufvertrag über den fünfjährigen Wallach „D“ mit der Lebensnummer 00000000000000. Am 06.04.2018 kaufte die Klägerin - unter im Einzelnen streitigen Umständen - das Pferd „D“ mit der Lebensnummer 00000000000000. Die Beklagte betreibt eine eigene Homepage und tritt unter der Firmierung „B“ auf. Die Klägerin behauptet, als Kaufpreis sei ein Betrag i.H.v. 12.500,00 € vereinbart worden. Dazu, dass im Kaufvertrag ein Betrag i.H.v. 11.500,00 € ausgewiesen sei, behauptet die Klägerin, dieser Preis sei nur zum Schein in die Vertragsurkunde aufgenommen worden, um ihren Ehemann darüber zu täuschen, dass in Wirklichkeit ein Betrag i.H.v. 12.500,00 € vereinbart worden sei. Der Hintergrund dieser Täuschung liege darin, dass sich der Ehemann der Klägerin zunächst nur damit einverstanden erklärt habe, einen Betrag i.H.v. 10.000,00 € für ein Pferd aufzuwenden und nur mit Mühe habe überzeugt werden können, einen Betrag i.H.v. 11.500,00 € aufzuwenden. Um das Pferd dennoch zu erwerben, sei die Täuschung im Einvernehmen mit der Beklagten vorgenommen worden. Die Schwester der Klägerin habe schließlich die fehlenden 1000,00 € dazugegeben, damit der Pferdekauf nicht an mangelnden finanziellen Mitteln scheitere. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe als vollmachtlose Vertreterin gehandelt und hafte deshalb für die behauptete Mangelhaftigkeit des Pferdes. Sofern die Beklagte behaupte, dass Eigentümer des Pferdes ein Herr Y sei, so treffe dies nicht zu. Vielmehr befinde sich die Eigentumsurkunde des Pferdes noch immer bei einem Herrn F1. Bei den Vertragsverhandlungen habe die Beklagte stets darauf hingewiesen, dass sie das Pferd im Auftrag des Züchters veräußere, ohne jedoch den Namen oder die Anschrift des Züchters zu nennen. Unmittelbar nach der Übergabe des Pferdes am 07.04.2018 habe die Klägerin festgestellt, dass das Pferd sehr schlecht fresse. Am 08.05.2018 habe sich das Pferd bei Reitstunden im Reitverein U, zunächst unauffällig verhalten, dann aber nach dem Übergang aus der Lernphase in die Arbeitsphase unmittelbar eine Bewegungsstörung hinten beidseits gezeigt. Am 15.05.2018 habe die Klägerin das Pferd in die Tierklinik P verbracht, um die festgestellten Bewegungsstörungen durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen. Dabei sei eine undeutlich geringgradige Lahmheit hinten rechts festgestellt worden. Zudem sei ein insgesamt sehr gebundener und klammer Bewegungsablauf bei wenig Lastaufnahme der Hintergliedmaßen und Zehenschleifen festgestellt worden. Außerdem habe an diesem Tage eine Druckempfindlichkeit am Kreuzdarmbeingelenk bestanden. Schließlich seien mehrere Engstände mit Sklerosierungen also Veränderungen im Sinne eines „Kissing Spine“-Syndroms festgestellt worden. Nach Feststellung dieser Symptome wandte sich die Klägerin an Herrn F1 und forderte diesen mit Schreiben vom 18.05.2018 zur Nachbesserung auf. Die Klägerin behauptet, nachdem sie sich an den vermeintlichen Verkäufer und Eigentümer des Pferdes, Herrn F1, gewandt habe, habe dieser indes etwaige Ansprüche der Klägerin gegen ihn verneint und seine Ehefrau habe telefonisch geäußert, dass sie nach wie vor Eigentümerin des streitgegenständlichen Pferdes sei und sich die Eigentumsurkunde noch bei ihr befinde. Daraufhin habe die Klägerin am 07.06.2018 die Beklagte zur Nachbesserung aufgefordert. Mit Schreiben vom 25.07.2018 habe die Klägerin schließlich den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag unter Fristsetzung zur Rücknahme des Pferdes bis zum 08.08.2018 erklärt. Schließlich hat die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages gegenüber der Beklagten erklärt. Die Klägerin meint, wegen des Gewerbes der Beklagten liege ein Verbrauchsgüterkauf vor und der Haftungsausschluss in § 4 des Kaufvertrags sei unwirksam. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung zusätzlicher Kosten. Zu diesen Kosten ist die Klägerin der Auffassung, diese seien angefallen für die Unterstellung des Pferdes von April bis August 2018 (5 x 220,00 € = 1100 €), für eine Zahnarztbehandlung im April 2018 (130 €), für die Untersuchung in der Tierklinik P(397,50 €), für den dreimaligen Beschlag des Pferdes (420 €), für eine Wurmkur (10 €) sowie für einen Sattel (100 €). Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 05.09.2018 (Bl. 2 ff. GA) sowie auf die Replik vom 16.11.2018. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.657,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferdes „D“, Lebensnummer: 00000000000000, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes im Verzug befindet, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Kosten, die ihr ab Rechtshängigkeit für die Unterbringung und Versorgung des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Pferdes entstehen werden, zu ersetzen, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 490,99 € zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es sei ein Kaufpreis in Höhe von 11.500,00 € vereinbart worden. Sie ist ferner der Auffassung, Eigentümer des Pferdes sei ein Herr Y gewesen, der sie auch zum Verkauf bevollmächtigt habe. Herr Y habe das Pferd von einem Herrn O gekauft und sich jedenfalls gegenüber ihr, der Beklagten, als zum Verkauf des Pferdes berechtigt ausgegeben und den Pferdepass übergeben. Sie habe deshalb mit Vertretungsmacht gehandelt und sei nicht Vertragspartnerin der Klägerin. Die Beklagte behauptet, der Name des Verkäufers sei im Rahmen der Verkaufsverhandlungen nicht genannt worden. Die Klägerin habe aber den Pferdepass als einziges notwendiges Dokument erhalten. Das Fehlen einer Eigentumsurkunde am Pferd entspreche nicht dem Fehlen eines Kfz-Briefes bei einem Kfz und deshalb sei ein gutgläubiger Eigentumserwerb an einem Pferd ohne Eigentumsurkunde möglich. Darüber hinaus hat die Beklagte zunächst vortragen lassen, dass eine Eigentumsurkunde nicht existiere, um sodann richtig zu stellen, dass eine solche doch existiere, aber von Herrn Y an die Beklagte überreicht worden sei, woraus sich ergebe, dass Herr F1 nie Eigentümer des Pferdes gewesen sei. Herr Y habe gutgläubig Eigentum an dem Pferd von Herrn O erworben. Die Beklagte behauptet weiter, sie habe nur für den Verkäufer, Herrn Y, nicht für den Züchter, Herrn F1, auftreten wollen, warum sie „Züchter“ statt „Verkäufer“ gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, das Pferd sei nicht mangelhaft gewesen, es habe insbesondere keine Bewegungsstörungen bei Gefahrübergang aufgewiesen. Vielmehr lasse die Klägerin unerwähnt, dass F2 die differenzialdiagnostische Abklärung der Befunde empfohlen habe, sodass durch die röntgenologische Veränderungen allein der Beweis der Mangelhaftigkeit nicht geführt sei. Schließlich beruft sich die Beklagte auf den Gewährleistungsausschluss nach § 4 des Vertrages. Sie betreibe zwar ein Gewerbe, habe aber bei dem Verkauf des streitgegenständlichen Pferdes nicht in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit gehandelt, weshalb ein Verbrauchsgüterkauf nicht vorliege. Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung vom 30.10.2018 und die Duplik vom 07.12.2018. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen J sowie Erläuterung desselben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.12.2019. Zum Inhalt der persönlichen Anhörung und zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen J mit dem Posteingangsstempel vom 20.09.2019 sowie auf die Protokolle zu den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 (Bl. 108 ff. GA) und vom 04.12.2019 (Bl. 160 ff. GA). Zum weiteren Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. I. Insbesondere hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 12.500 € aus §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 433 Abs. 1, Abs. 2, 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 179 Abs. 1 BGB. Wenn auch einiges dafür spricht, dass die Beklagte am Pferdekaufvertrag als vollmachtlose Vertreterin beteiligt war, weil sie ihre Vertretungsmacht nicht hinreichend offengelegt hat (§ 179 Abs. 1 BGB), kommt es darauf im Ergebnis nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Regelung des § 477 BGB greift, wenn dafür auch spricht, dass nach § 179 Abs. 1 BGB ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt des eigentlich vertraglich vereinbarten Schuldverhältnisses entsteht und die Beklagte selbst nach ihrem Briefkopf als Unternehmerin zu qualifizieren ist. Denn die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 25.07.2018 den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag erklärt und die Zurückweisung dieser Erklärung erfolgte nicht unverzüglich im Sinne von § 174 S. 1 BGB und darüber hinaus ist das Schreiben vom 07.08.2018 vor einem verobjektivierten Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB als Rücktrittserklärung auszulegen. Der Klägerin ist aber der Beweis, dass sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel an dem Pferd gezeigt hat, nicht zur Überzeugung der Kammer im Sinne von § 286 ZPO gelungen. Denn soweit nach § 286 ZPO zu beurteilen ist, ob eine Behauptung wahr ist, genügt zwar ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 18.04.1977, VIII ZR 286/75; BGH, Urteil vom 14.12.1993, VI ZR 221/92). Dieser Grad von Gewissheit ist für die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht erreicht. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen in der Sache, denn der Sachverständige ist als promovierter Veterinär und Fachtierarzt für Pferde für die vorliegende Begutachtung besonders geeignet. Der Sachverständige hat sich auch dezidiert mit den Einwendungen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.12.2018 auseinandergesetzt. Der Sachverständige hat dabei verständlich und nachvollziehbar die Anknüpfungstatsachen erläutert, von denen er bei seiner Begutachtung ausgegangen ist, sowie die Methoden, die er angewendet hat, und auch den Weg, auf dem er zu seinen Ergebnissen gekommen ist. Der Sachverständige hat indes in seinem schriftlichen Gutachten und in der Erläuterung dieses Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.12.2019 (Bl. 160 ff. GA) in sich schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass er eine krankhafte Veränderung des streitgegenständlichen Pferdes zum Zeitpunkt der Übergabe und auch im Zeitraum der sich an die Übergabe anschließenden sechs Monate nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen könne. Dabei hat der Sachverständige erklärt, dass teilweise, wie für die Begriffe der Lastaufnahme, der aus der Reiterei stamme und bei dem es darum gehe, dass das Pferd Last auf die Hinterhand aufnehmen könne, sowie des Zehenschleifens und des gebundenen Ganges, die der Privatsachverständige F2 direkt nach der Übergabe festgestellt haben will, in der Veterinärwissenschaft keinesfalls unumstritten sei, ob hierin krankhafte Veränderungen zu sehen seien. So hat der Sachverständige ausdrücklich erläutert, dass das von der Klägerin behauptete Zehenschleifen und der gebundene Gang vorgelegen haben mögen. Dass der entscheidende Punkt aber die Frage sei, ob darin eine krankhafte medizinische Abweichung von der Norm zu sehen sei. Davon war der Sachverständige nicht überzeugt und bemühte zur Vereinfachung das plastische Beispiel, dass es sich bei Tieren, wie bei Menschen so verhalte, dass beide individuell einen verschiedenen Gang haben könnten, ohne dass das medizinisch notwendigerweise ein Problem darstellen müsste. Der Sachverständige hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung dezidiert mit den von der Klägerin eingewandten Befunden des Privatsachverständigen F2 auseinandergesetzt. Der Sachverständige hat das wissenschaftliche Renomme des F2 bestätigt und teilweise auch dessen Befunde. Der Sachverständige hat auch eingeräumt, dass ein Pferd aus der Reiterperspektive idealerweise einen Schritt mit langen Schwebephasen und einem 4-Takt haben sollte, was bei dem streitgegenständlichen Pferd nicht der Fall sei. Immer wieder hat der Sachverständige aber betont, dass diese Auffälligkeiten aus seiner Sicht keinen medizinischen Mangel darstellen müssten, sondern auch auf die natürliche Gegebenheit des Pferdes zurückzuführen sein könnten. Auch bezüglich der Problematik am Kreuzdarmbeingelenk des Pferdes ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass eine medizinisch relevante Abweichung von der Norm zum relevanten Zeitpunkt vorgelegen haben könnte, dass es indes nicht seriös möglich sei, einen zeitlichen Zusammenhang jetzt noch festzustellen. Auch auf explizite Nachfrage der Klägervertreterin zu der Diagnostik von F2 aus der Tierklinik P vom 15. Mai 2018 stellte der Sachverständige klar, dass es auch keinen Unterschied bzgl. der Möglichkeit zur Datierung einer möglichen medizinischen Normabweichung machen würde, wenn F2 in einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung unter Anwesenheit des Sachverständigen erläutern würde, welche Befunde er damals erhoben habe. Denn zum einen sei nach den aktuellen Entwicklungen in der Veterinärwissenschaft unklar, ob die von F2 festgestellten Problematiken überhaupt ein medizinisches Problem darstellen würden. Zum anderen sei selbst für den Fall, dass F2 die behaupteten Symptome festgestellt habe, nicht sicher, ob ein Kausalzusammenhang zu der Kreuzdarmbeinproblematik bestehe. Der Sachverständige erläuterte insoweit für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend, dass aus seiner Sicht nicht automatisch aus der Druckempfindlichkeit, die F2 festgestellt haben will, auf eine Entzündung geschlossen werden könne. Die Kammer verkennt nicht, dass der Sachverständige eine krankhafte Veränderung an dem streitgegenständlichen Pferd bei und unmittelbar nach der Übergabe für möglich hielt bzw. dass Symptome durch Schonung des Pferdes vorübergehend abgestellt wurden. So erläuterte der Sachverständige bzgl. des „Kissing Spine“-Syndroms, dass er es für möglich halte, dass eine mögliche klinische Symptomatik dadurch gemildert oder unauffällig gemacht wurde, dass das Pferd in den letzten vier Wochen vor der Übergabe überhaupt nicht belastet und geritten wurde. Diese Möglichkeit reicht indes nicht aus, um die Kammer i.S.v. § 286 ZPO zu überzeugen und den vernünftigen Zweifeln an den Behauptungen der Klägerin Schweigen zu gebieten. Zu diesen Zweifeln trägt bei, dass der Sachverständige ferner ausgeführt hat, dass Pferde bzgl. der sogenannten Versammlungsbereitschaft unterschiedlich konstituiert seien und er deshalb schon nicht der Meinung sei, dass es grundsätzlich eine negative Abweichung von der Norm darstelle, wenn ein Pferd sich weigere bzw. eine geringe Versammlungsbereitschaft anzeige. Hierzu passt, dass der BGH erst jüngst entschieden hat, dass die Eignung eines Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass Abweichungen von der „physiologischen Norm" allein vorliegen. Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass das selbst dann der Fall ist, wenn eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (BGH Urt. v. 30.10.2019, Az. VIII ZR 69/18). Bzgl. der von der Klägerin behaupteten Hinterhandlahmheit, hat der Sachverständige erläutert, dass er diese nicht habe feststellen können. Der Sachverständige hat dabei ausführlich und anschaulich seine Ergebnisse erklärt unter Bezugnahme auf die grafische Darstellung auf der Seite 8 des schriftlichen Gutachtens, wo bei Abbildung 3 und Abbildung 4 die Boxplot-Darstellungen der Sensormessungen von Kopf und Widerrist aufgenommen sind und erkennbar ist, dass eine Lahmheit hinten nicht vorliegt. Zu der erkennbaren Lahmheit vorne links, hat die Klägerin ausgeführt, dass diese zur Zeit der Untersuchung bei dem Sachverständigen J akut gewesen, mittlerweile aber wieder ausgeheilt sei und auch vorher nicht vorgelegen habe. Grundsätzlich hat der Sachverständige zu dem behaupteten „Kissing Spine“-Syndrom klargestellt, dass dem Syndrom eine Annährung der Dornfortsätze zugrunde liege und es aus radiologischer Hinsicht einen Befund gebe. Denn die Dornfortsätze seien in einer Weise einander angenähert, dass darin eine Abweichung von der Norm zu sehen sein könne. Direkt anschließend hat der Sachverständige aber erläutert, dass für ihn fraglich sei, ab wann darin eine krankhafte Veränderung zu sehen sei. Denn die Auffassung dazu habe sich in der Wissenschaft ebenfalls gewandelt. Denn mittlerweile habe man festgestellt, dass, je nach Studie durchaus 22 – 70 % aller Pferde diese radiologischen Veränderungen aufweisen würden, ohne dass das zwangsläufig mit Beeinträchtigungen verbunden wäre. Deshalb neige die Fachwissenschaft derzeit dazu, ein „Kissing Spine“-Syndrom erst anzunehmen, wenn zu diesen objektiven Befunden weitere subjektive Einschränkungen des Tieres hinzuträten. Das sei auch der Grund dafür, warum eine röntgenologische Untersuchung des Rückens bei dem neuen Röntgenleitfaden ausgenommen sei. Darüber hinaus führte der Sachverständige aus, dass er eine Untersuchung vorgenommen habe, bei der ein radioaktiver Marker in den Kreislauf des Pferdes eingeführt werde, der wegen des erhöhten Stoffwechsels an entzündlichen Stellen schneller in den Knochen eingelagert werde als an anderen unauffälligen Stellen. Aus den im Gutachten befindlichen Bildern der Silhouette der Wirbelsäule des Pferdes, sei deshalb zu erkennen, dass sich eine stärkere Einlagerung dieser Substanzen an den Stellen gerade nicht ergeben hätte, an denen die Dornfortsätze angenähert seien. Das wiederum indiziere, dass das Pferd an dieser Stelle keine Entzündungen und damit auch keine Beschwerden habe. Damit korrespondieren die Ergebnisse, die der Sachverständige bei seiner palpatorischen Untersuchung des Pferdes erzielt hat, bei der er das Pferd zu bestimmten Bewegungen provoziert habe, das Pferd aber keine auffälligen Reaktionen gezeigt habe. Schließlich führte der Sachverständige aus, dass er mittels der szintigraphischen Untersuchung des Kreuzdarmbeingelenks eine klinische Veränderung dahingehend feststellen konnte, dass das Pferd bei Provokation zu bestimmten Bewegungen diese Bewegungen jedenfalls auf der rechten Seite die Bewegungen sehr ungern ausführte. Der Sachverständige stellte indes ausdrücklich klar, dass diese Problematik am Kreuzdarmbeingelenk der einzige klinische Befund gewesen sei, den er habe feststellen können. Wobei der Sachverständige ebenso bestimmt betonte, dass es nicht möglich sei, diese Problematik rückzudatieren, insbesondere nicht dahingehend, ob die Problematik direkt oder in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe des Pferdes vorgelegen hat. Nach der Befassung mit der Ankaufsuntersuchung und der Untersuchung der Tierklinik P nach dem Kauf gefragt, erläuterte der Sachverständige, sich mit den Ergebnissen befasst zu haben, sich aber nicht auf besonderem Wege erklären zu können, wie es zu diesen unterschiedlichen Einschätzungen gekommen sei. All dies erscheint der Kammer bei lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar und plausibel. In Anbetracht dieser Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer folgt, und der bereits zitierten Entscheidung des BGH vom 30.10.2019 (Az. VIII ZR 69/18), ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Pferd bei oder in den ersten sechs Monaten nach Übergabe mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB war. Die Kammer teilt insofern auch nicht die Auffassung der Klägerin, wonach der Sachverständige unzureichend die Befunderhebung von F2 berücksichtigt habe und das Gutachten deshalb ungenügend sei. Denn ein Gutachten ist insbesondere dann „ungenügend“, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder nicht überzeugend ist, wenn es von unzutreffenden Tatsachen ausgeht oder sich diese durch neuen (zu berücksichtigenden) Vortrag geändert haben, wenn der Sachverständigen nicht die erforderliche Sachkunde hat oder es neue wissenschaftliche Erkenntnisse gibt (Musielak/Voit/Huber ZPO § 412 Rn. 1). All das ist hier nach dem Ausgeführten nicht der Fall. Auch mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 18.12.2019 hat die Klägerin hierzu keine neuen relevanten Tatsachen vortragen lassen. Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz ein Ankaufsuntersuchungsprotokoll der Tierklinik C vom 06.04.2018 zur Akte gereicht hat (Anl. HLW 13) und anführt, dort seien keinerlei Bewegungsauffälligkeiten vermerkt, so ist dies zutreffend. Jedoch erscheint der Kammer der Schluss der Klägerin, diese hätten zwingend vermerkt werden müssen, weil sie schließlich später von F2 am 15.05.2018 diagnostiziert worden seien, keinesfalls zwingend. Genauso gut könnte das Protokoll der Ankaufsuntersuchung indizieren, dass die Symptome, die später festgestellt worden sein sollen, nicht vorlagen. Entscheidend ist für die Kammer aber wiederum, dass nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die Bewegungsauffälligkeiten, sollten sie vorgelegen haben, einen Mangel darstellen. Auch der Einwand, dass nach § 3 des Pferdekaufvertrages vom 06.04.2018 der schriftliche Bericht der durchgeführten Ankaufuntersuchung Gegenstand des Kaufvertrages und gleichzeitig einvernehmliche Feststellung der gesundheitlichen Beschaffenheit des Pferdes werde und deshalb ein Mangel vorliege, weil der Bericht der Tierklinik C keine Bewegungsauffälligkeiten dokumentiere, verfängt nicht. Denn das Untersuchungsprotokoll vom 06.04.2018 enthält schon die Kategorie „Bewegungsauffälligkeiten“ nicht. Das Protokoll enthält vielmehr Kategorien wie „Schritt u. Trab auf gerader Linie (harter Boden)“, „Schritt und Trab auf gebogener Linie (harter Boden)“ oder „Trab und Galopp auf dem Zirkel (weicher Boden)“. Hinter allen Kategorien lautet der Befund nur „ o.b.B.“. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass hier für den Fall, dass diese feststellbar gewesen wären, besondere Befunde aufgeführt worden wären, nicht aber, dass aus der Nichteintragung besonderer Befunde zu sehr speziellen Kategorien zwingend als Beschaffenheitsvereinbarung abzuleiten wäre, dass „keinerlei Bewegungsauffälligkeiten“ vorliegen durften. Dafür spricht umso mehr, dass es in § 3 des Pferdekaufvertrages heißt, der schriftliche Bericht bilde die „einvernehmliche Feststellung“ (Bl. 14 GA) der gesundheitlichen Beschaffenheit und nicht, dass die im Bericht festgestellte Beschaffenheit vereinbart wäre. II. Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von 12.500 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 119 BGB gegen die Beklagte. Danach ist, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. 1. Denn sofern der Entfall des rechtlichen Grundes nach § 142 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums nach § 119 Abs. 1, 2 BGB in Betracht kommt, dahingehend, dass die Klägerin möglicherweise die Vorstellung hatte, mit ihrer Erklärung einen Vertrag mit einem Züchter zustandezubringen, den es möglicherweise gar nicht gab, oder ein Pferd mit einem anderen Gesundheitszustand zu erwerben, hat sie die Anfechtung schon nicht unverzüglich nach § 121 Abs. 1, S. 1 BGB erklärt, sondern erst mit Schriftsatz vom 07.08.2018 (Anl. HLW 11, Bl. 44 GA), also fast 3 Monate nach der Untersuchung durch F2und ca. 2 Monate nach ersten Querelen um die Frage des Züchters. 2. Bezüglich einer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB ist der Klägerin schon die Darlegung und der Beweis einer kausalen arglistigen Täuschung nicht gelungen. Denn aus dem Pferdekaufvertrag vom 06.04.2018 ergibt, sich, dass die Beklagte nicht die Verkäuferin des streitgegenständlichen Pferdes war, ohne dass der Vertrag erkennen ließe, wer der Vertretene wäre. Voraussetzung für eine kausale Täuschung ist aber, dass ohne (erfolgreiche) Täuschung die Willenserklärung nicht, nicht so oder nicht zu dieser Zeit abgegeben worden wäre (BGH NJW 1998, 1860). In Anbetracht der Formulierung des Kaufvertrages und auch der zur Akte gereichten Whatsapp Kommunikation im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages (Anl. HLW 2, Bl. 17 ff. GA) drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass die Identität des Eigentümers bzw. Züchters des streitgegenständlichen Pferdes für die Klägerin nicht von Belang war. Daran anknüpfend ist die Kammer auch nicht von einem arglistigen Verhalten der Beklagten i.S.v. § 286 ZPO überzeugt. Denn Täuschung ist bewusstes Erregen- oder Aufrechterhaltenwollen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, um den Getäuschten vorsätzlich zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen. Eine Täuschung der Beklagten durch aktives Tun liegt nicht vor, in Betracht kommt nur eine Täuschung durch Unterlassen. Subjektiv genügt dabei zwar bedingter Vorsatz (BGH NJW 1998, 2361) und ein Verschulden des Getäuschten ist unerheblich (BGH NJW-RR 2005, 1083), entscheidend ist aber, ob der Gegner auf Grund der konkreten Lage nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung eine Aufklärung über solche Umstände erwarten durfte, die für ihn von entscheidender Bedeutung sind (BGH NJW 2010, 3362), und die gebotene Aufklärung bewusst unterbleibt (BGH NJW-RR 1990, 79). Der Ablauf der Geschehnisse spricht schon dagegen, dass die Information für die Klägerin von entscheidender Bedeutung in diesem Sinne war. Das ist auch aus der Whatsapp Kommunikation ersichtlich, sodass auch für die Beklagte aus ihrer Sicht nicht zwingend eine Aufklärung geboten war. Auch zu diesem Komplex vertieft der nachgelassene Schriftsatz vom 18.12.2019 den bisherigen Vortrag, enthält aber keine neuen Tatsachen oder neuen Beweisantritt. Die Kammer verkennt die erheblichen Ungereimtheiten im Ablauf des Kaufs nicht und sie hat größte Zweifel an der Darstellung der Beklagten zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises, was indes an der Unbegründetheit der Klage nichts zu ändern vermag. III. Es besteht nach alldem auch kein Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Kosten, auf Feststellung des Annahmeverzuges oder auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.