Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.492,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke VW, vom Typ Passat 2,0 l TDI mit der Fahrgestellnummer WVWZZZ3CZCE###### zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des oben bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 41 % und die Beklagte zu 59 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über Rückabwicklungsansprüche eines Pkw-Kaufes im Rahmen des Abgasskandals. Der Kläger erwarb am 22.04.2015 einen gebrauchten VW Passat 2,0l TDI (Kilometerstand: 88.000km) bei der A in L zu einem Kaufpreis von 17.300 €. Eingebaut in das Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 189 des Volkswagenkonzerns. Das von dem Kläger gekaufte Fahrzeug ist vom so genannten „Abgasskandal“ betroffen. Der verbaute Dieselmotortyp EA 189 enthielt eine Software, die Stickoxidwerte im Prüflaufstand „optimiert“. Diese Software erkannte, ob das Fahrzeug sich auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet oder im normalen Straßenverkehr gefahren wird. Diese Software sah zwei Betriebsmodi für die Abgasrückführung vor. Im Modus, der im Emissionsprüfungsverfahren aktiv war, waren die Abgasrückführungsraten höher, d.h. der Stickstoff-Ausstoß war geringer als bei Nutzung des PKW im Straßenverkehr. Ohne den Einsatz der Software hätte der Motor die Erfordernisse der Einstufung in die sog. „Euro 5 –Norm“, in die er tatsächlich eingestuft wurde, im Fahrbetrieb nicht erfüllt. Nach Bekanntwerden der Software im September 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Oktober 2015 den Rückruf für VW-Fahrzeuge mit dem oben genannten Motortyp an, die mit der entsprechenden Software ausgestattet sind. Das KBA vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es legte der Beklagten mit Bescheid auf, die Software aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Mit entsprechenden Schreiben aus dem Jahr 2016 erklärte das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der Beklagten die Freigabe des von der Beklagten deshalb geplanten Software-Updates. Es ist gerichtsbekannt, dass das Kraftfahrtbundesamt bei Nichtaufspielen der Software androht, die Betriebserlaubnis des betroffenen Fahrzeugs zu entziehen. Mit außergerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom 25.12.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung bis zum 26.12.2018 auf. Die Beklagte reagierte darauf nicht. Der Kläger schloss sich zunächst der Musterfeststellungsklage an. Dies nahm er am 19.07.2019 zurück. Der Kilometerstand betrug zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 171.427 km. Der Kläger vertritt mit näherer Begründung die Auffassung, die Beklagte hafte gemäß § 823 Abs. 2 BGB und § 826 BGB. Denn ohne die Manipulation und Täuschung hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. In der Erwerbsaufwendung liege sein Schaden. Mit näherer Begründung behauptet der Kläger, dass die seinerzeit tätigen Vorstände Kenntnis von den gesamten Vorgängen hatten, jedenfalls komme die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nach. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 17.300 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 23.04.2015 bis 26.12.2018 und seither von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke VW, vom Typ Passat 2,0 l TDI mit der Fahrgestellnummer WVWZZZ3CZCE0###### zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 27.12.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrags zu 1) bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.680,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der Sache macht sie geltend, die eingebaute Software stelle keine Abschalteinrichtung dar, erst recht keine unzulässige. Dem Kläger sei wirtschaftlich kein Schaden entstanden, da das Fahrzeug uneingeschränkt gebrauchstauglich und von dem Kläger auch über Jahre beanstandungslos verwendet worden sei, ein Wertverlust oder merkantiler Minderwert sei nicht eingetreten, ferner sei die Dispositionsfreiheit des Klägers nicht beeinträchtigt worden. Die Vorgaben des KBA seien umgesetzt worden, mit Aufspielung des Updates seien alle Vorgaben eingehalten und keinerlei negative Folgen der technischen Maßnahmen nach Überprüfung eingetreten oder sonst zu besorgen. Die maßgebliche Übereinstimmungsbescheinigung sei weder ungültig, noch unzutreffend, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht erloschen, so dass das Fahrzeug über alle erforderlichen Genehmigungen verfüge. Sie, die Beklagte, habe den Kläger schon nicht über Tatsachen getäuscht. Jedenfalls aber habe sich der Kläger nicht täuschungsbedingt geirrt und seine Kaufentscheidung sei unabhängig von den Angaben zum Motor erfolgt, zumal Umweltaspekte und ein bestimmter Abgasausstoß nicht für die Kaufentscheidung des Klägers maßgeblich gewesen seien. Sie stellt in Abrede, dass der Kläger von einer Übereinstimmung des Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ ausgegangen sei. Es sei nicht vorgetragen, dass der Kläger überhaupt mit der maßgeblichen Übereinstimmungsbescheinigung in Berührung gekommen bzw. sein diese zur Kenntnis gelangt sei. Jedenfalls aber lägen die subjektiven Voraussetzungen des Betruges nicht vor. Sie, die Beklagte, kläre die genaue Entstehung der Software derzeit auf. Es würden keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass einzelne Vorstandsmitglieder der Beklagten an der Entwicklung der Software beteiligt waren oder die Entwicklung/Verwendung in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Insofern bestreite sie die Behauptungen des Klägers. Dessen Vortrag zur maßgeblichen Kenntnis welcher Personen zu welchen Zeitpunkten sei auch nicht hinreichend konkret. Es obliege der Beklagten auch keine sekundäre Darlegungslast. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen war sie abzuweisen. I. Der Kläger kann von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 826, 31 analog BGB Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wobei er sich auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis Nutzungsvorteile im Umfang von 6.807,96 € schadensmindernd anrechnen lassen muss. 1. Das im Sinne der Vorschrift erforderliche haftungsbegründende Verhalten der Beklagten liegt in der Entwicklung und Vermarktung eines Fahrzeugs nebst Motor und einer Software, welche erkennt, ob das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt wird oder sich auf einem technischen Prüfstand zur Emissionswertermittlung befindet, wobei sich auf dem Prüfstand durch die Software der Stickoxid-Ausstoß des Fahrzeugs gegenüber dem Betrieb im Straßenverkehr verringert. Hiermit beabsichtigte die Beklagte, dass die so verfälschten Ergebnisse zugunsten der Beklagten sowohl bei der Schadstoffklasseneingruppierung der Markenfahrzeuge, als auch in Werten, welche die Kaufinteressenten entweder unmittelbar oder etwa über "Vergleichstests" verschiedener Fahrzeuge in den Medien erreichen, Eingang finden und so die Kaufentscheidung zugunsten Markenfahrzeugen des Konzerns manipulierend beeinflussen (LG Münster, Urteil vom 28. Juni 2017 – 2 O 165/16 –, Rn. 69/70, juris; LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 –, Rn. 79, juris; ). 2. Dieses Verhalten erfüllt das Merkmal der Sittenwidrigkeit. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beseitigten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 09. Juli 1953 – IV ZR 242/52 –, BGHZ 10, 228-234, Rn. 8); besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt, 76. Aufl. 2017, § 826 Rn. 4 sowie § 138 Rn. 2 ff.). Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt, § 826 Rn. 4). Diese Anforderungen sind erfüllt, denn die Entwicklung und Verwendung der Software diente – ersichtlich, eine andere Erklärung ist ausgeschlossen - dem Zweck, zur Kostensenkung und möglicherweise auch zur Umgehung technischer Probleme rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden lässt das Handeln als sittenwidrig erscheinen. Hinzu kommt, dass durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware ein Teil des Motors beeinflusst wird, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhängt und der Entwickler und Verwender darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Dieses Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßstabes als sittenwidrig anzusehen. Zu beachten ist ferner, dass es sich bei dem Kauf eines Pkw für viele Erwerber um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist (LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 –, Rn. 47, juris). Insofern handelt insbesondere sittenwidrig, wer – wie hier - durch sein Verhalten einen anderen zum Vertragsschluss bewegen will (Palandt, 76. Aufl. 2019, § 826 Rdnr. 20). 3. Die Entwicklung und Verwendung der im Streit stehenden Software für die in den Verkehr zu bringenden Fahrzeuge ist der Beklagten auch zurechenbar. Mangels hinreichend konkreter Darlegungen der Beklagten ist - ausgehend vom Klägervortrag - davon auszugehen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB der Beklagten die Anordnung traf, die streitgegenständliche Manipulationssoftware in den Motor EA 189 einzubauen und dies geheim zu halten. Zutreffend ist zwar, dass die primäre Darlegungs- und Beweislast bei der geschädigten Klägerin liegt (Palandt, 76. Aufl. 2019, § 826 Rdnr. 18). Aufgrund der Umstände des Falls ist jedoch vorliegend eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Beklagten anzunehmen, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat. Genauerer Vortrag hinsichtlich der bei der Beklagten verantwortlichen Personen kann nämlich vom Kläger als Verbraucher nicht verlangt werden. Denn er hat nachvollziehbarer Weise keinerlei Einblicke in die internen Konzernstrukturen, Geschäftspolitik und Abläufe der Beklagten, welche zur Entwicklung eines bestimmten Fahrzeugtyps und der Herstellung der entsprechenden Komponenten führen. Ihm ist kein näherer Vortrag dahingehend möglich, in welcher Organisationseinheit der Beklagten wann die maßgebliche Entscheidung gefallen und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidung dann kommuniziert worden ist. Die Beklagte kennt hingegen ihre interne Organisation und die Entscheidungsstrukturen. Vorliegend weiß der Vorstand der Beklagten oder kann sich zumindest ein Wissen verschaffen, wer die Entscheidung getroffen hatte, die Software zu entwickeln und einzusetzen, die im Prüfstand einem im normalen Betrieb des Fahrzeugs nicht vorhandenen Stickoxid-Ausstoß vorspiegelt. Eine entsprechende Darlegung ist ihr möglich, um damit dem Kläger auf dieser Grundlage zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können (LG Münster a. a. O., Rdnr. 75 unter Bezugnahme auf LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2017, 5 O 1198/16). Dem ist die Beklagte jedoch bislang weder in diesem Verfahren, noch in anderen gleichgelagerten Fällen nachgekommen. Der der Kammer aus unzähligen Verfahren bekannte, (seit Jahren) stets gleichlautende Vortrag, die Beklagte sei intensiv mit der Aufklärung befasst und bislang gebe es keinerlei Anhaltspunkte, dass ein Vorstandsmitglied Kenntnis gehabt hätte, weshalb der Klägervortrag bestritten werde, ist nicht hinreichend. Allein die Tragweite der Problematik, wonach insgesamt mehr als 10 Millionen Fahrzeuge betroffen sein sollen, spricht dafür, dass die Entscheidung nicht unterhalb der Vorstandsebene getroffen werden konnte. Hinzu kommt, dass angesichts der lange bekannten technischen Problematik, die Euro 5 Norm erfüllen zu müssen, ohne, dass es gleichzeitig zu nachteiligen Leistungsänderungen oder Motorschäden kommt, für den Vorstand der Beklagten ein deutlicher Anlass zu einer genaueren Überprüfung der Abläufe in ihrem eigenen Unternehmen bei der Herstellung der Motoren bestanden hätte, als aus Sicht der für die Motorenentwicklung zuständigen Mitarbeiter die Auflösung dieser technischen Problematik einmal gelungen war (LG Krefeld, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 O 147/16 –, Rn. 41, juris). Der Vortrag des Klägers erfolgt damit keineswegs ins Blaue hinein, sondern ist im Gegenteil allzu naheliegend (vgl. auch mit äußerst lebensnahen Erwägungen LG Dortmund, Urteil vom 06. Juni 2017 – 12 O 228/16 –, Rn. 28, juris). Dessen ungeachtet schließt sich die Kammer vollumfänglich der Auffassung der Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, Rdnr. 37 f., abrufbar in der Online-Rechtsprechungsdatenbank der Justiz NRW) an, in der das Gericht zur sekundären Darlegungslast zutreffend feststellt: „ […] Soll aber für diese höchstrichterliche Rechtsprechung überhaupt ein Anwendungsbereich eröffnet sein, müssen schon die Anforderungen an die primären Darlegungen seitens des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der nach dem maßgebenden Tatbestandsmerkmal erforderlichen Tatsache beschränkt werden, denn zur Frage des Umfangs einer sekundären Darlegungslast kann man stets nur dann gelangen, wenn der Anspruchsteller die Voraussetzung der ihn treffenden primären Darlegungslast zu erfüllen vermag. Das aber kann mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Anspruchsteller in der von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erörterten Fällen jeweils außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen, nur dann geschehen, wenn man allgemeine Behauptungen ausreichen lässt und von weiterer Substantiierung absieht. (2.) Vor diesem Hintergrund reicht einerseits die Behauptung des Klägers aus, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche oben erörterten Umstände bekannt gewesen seien, während andererseits das Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der oben erwähnten Motorsteuerungs-Software nicht einmal ansatzweise ausreichen. […]. Dem ist aus Sicht der Kammer nichts hinzuzufügen. Zum Eingreifen der sekundären Darlegungslast der Beklagten hätte damit vorliegend sogar bereits die bloße Behauptung des Klägers gereicht, der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis der maßgeblichen Umstände gehabt. 4. Der dem Kläger entstandene Vermögensschaden liegt im Abschluss des für ihn nachteiligen Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug, dessen Abgaswerte unter Verwendung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware erzielt worden sind und der hierdurch veranlassten Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Entrichtung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB). a) Die schädigende Handlung war auch kausal für die Willensentschließung des Klägers, den streitgegenständlichen Kaufvertrag abzuschließen. Hätte er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst, dass die Beklagte ihn über die manipulierte Software getäuscht hat, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das Fahrzeug erst im Oktober 2016 und damit ein Jahr nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals gekauft hat. Positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vermag das Gericht dem Kläger nicht zu unterstellen. Insbesondere hat der Kläger hier kein von der Beklagten direkt vertriebenes Fahrzeug erworben, sondern ein Fahrzeug der Marke Audi. Wie die Marke Audi mit der Beklagten in Zusammenhang steht muss ein Verbraucher bei dem Kauf eines Autos nicht wissen. Auch waren von der Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes zunächst nur Volkswagenfahrzeuge betroffen. Die ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 war nach der Überzeugung des Gerichts ohnehin generell nicht geeignet, die Kausalität der Täuschung für den Vertragsabschluss infrage zu stellen. Diese ad-hoc-Mitteilung enthält lediglich die Information, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen "auffällig" sind. Es gibt bereits keinen Anlass anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Kunde überhaupt Kenntnis davon hat, wie ein Kraftfahrzeughersteller einen Motor intern bezeichnet. Ohnehin fehlt es in dieser ad-hoc-Mitteilung an jedem Hinweis, welche Fahrzeugtypen konkret von welchen Unregelmäßigkeiten betroffen sein sollen. Dem Kunden ist es mithin kaum möglich, aufgrund der Informationen in der Mitteilung Rückschlüsse auf ein konkretes Fahrzeug zu ziehen. Ebenso lässt sich dieser ad-hoc-Mitteilung nicht entnehmen, welche Konsequenzen sich aus den Manipulationen ergeben und welche Konsequenzen künftig in technischer wie auch in rechtlicher Hinsicht noch drohen (zu den Anforderungen Heese, NJW 2019, 257, 262). Selbst wenn der Kläger vor dem Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis vom Inhalt dieser ad-hoc-Mitteilung gehabt hätte, hätte er zudem erwarten können, dass ein Vertragshändler der Beklagten ihn vor dem Kauf redlicherweise darauf hinweisen würde, dass möglicherweise mit einer Stilllegung des Fahrzeugs zu rechnen ist, weil das von ihm verkaufte Fahrzeug vom sogenannten "Dieselskandal" betroffen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18 –, juris). b) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen bereits in dem gerade durch den sittenwidrigen und damit widerrechtlichen Eingriff in die Dispositionsfreiheit veranlassen Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts und dessen Erfüllung durch den Kläger ein gemäß § 249 BGB ersatzfähiger Schaden (sog. persönlicher Schadenseinschlag). Darauf, ob das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung äquivalent ist bzw. ob durch den Einsatz manipulierter Software bezogen auf den Verkehrswert eine Störung desselben eintritt, kommt es – vor allem im Verhältnis zum (deliktischen) Schädiger als Drittem - nicht zwingend an. Denn im Rahmen der Differenzmethode kann auch bei Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung jeder Vertragsschluss einen Schaden darstellen, der für den Abschließenden aus anderen Gründen (siehe oben unter a) nachteilig ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 – V ZR 112/96 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 –, Rn. 17 ff., juris). Irrelevant ist für die Schadenszurechnung bezogen auf den „Schutzzweck der Norm“ auch, ob die von den Parteien ausgiebig diskutierten europarechtlichen Normen des Typengenehmigungsrechts gerade auch den Vermögensinteressen des Klägers zu dienen bestimmt und damit drittschützend sind. Maßgeblich ist allein, dass der Abschluss des Kaufvertrages aufgrund eines Umstandes zurechenbar durch die Beklagte veranlasst worden ist, der für den Kläger persönlich relevant war. Dies ist nach den obigen Darlegungen der Fall. 5. Den dargelegten Schaden hat die Beklagte dem Kläger auch vorsätzlich zugefügt, d.h., sie hat zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass Erwerber solche Fahrzeuge ihres Konzerns gerade infolge der Unkenntnis des Einsatzes manipulativer Software erwerben, weil das Nichtvorhandensein solcher Software, von der auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs abhängen kann (siehe oben), für den vernünftigen Verbraucher - wie vorliegend den Kläger - selbstverständlich von wesentlicher Bedeutung ist. Hieraus folgt auch, dass sich die Beklagte bei Entwicklung und Vermarktung des Markenfahrzeugs nebst Konzernmotor EA 189 und Software der Umstände der Sittenwidrigkeit ihres auf Profitmaximierung angelegten Handels (s.o.) bewusst war. Eine andere Würdigung ist schlechterdings nicht möglich. Hinsichtlich des Vorsatzes gelten die obigen Ausführungen zu § 31 BGB. 6. Als Rechtsfolge des Schadenersatzes ist der Kläger so zu stellen, als hätte er die für ihn nachteiligen Verträge nicht abgeschlossen und hätte demzufolge ein Leistungsaustausch nicht stattgefunden. Verlangen kann der Kläger danach den von ihm hingegebenen Kaufpreis i.H.v. 17.300,00 €. a) Zurück zu gewähren ist im Wege der Vorteilsausgleichung von dem Kläger zunächst, wie von ihm auch zugestanden, das streitgegenständliche Fahrzeug. b) Zudem muss er sich aus demselben Gesichtspunkt schadensmindernd Nutzungsersatz für die gefahrenen km auf den Kaufpreis anrechnen lassen. Die Höhe des danach anzurechnenden Nutzungsersatzes schätzt die Kammer in Anwendung des § 287 ZPO auf 6.807,96 €. Dabei wendet die Kammer die anerkannte Formel „Bruttopreis x gefahrene km / durch voraussichtliche Restlaufzeit“ an (MüKoBGB/Gaier, 7. Aufl. 2016, § 346 Rdnr. 27, beck-online). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Während der Nutzungszeit hat der Kläger 171.427 – 88.000 = 83.427 km Wegstrecke mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Ausgehend von einer realistischerweise erwartbaren und insoweit geschätzten Laufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Kaufs von 300.000 km – 88.000 km = 212.000 km ergibt sich somit ein anzurechnender Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 17.300 € x 83.427 km / 212.000 km = 6.807,96 €. 7. Auf den zugesprochenen Betrag von 10.492,04 € (Kaufpreis abzgl. Nutzungsersatz) schuldet die Beklagte ferner Verzugszinsen aus §§ 288, 286 BGB seit dem 09.01.2019. Die im Schreiben vom 25.12.2018 gesetzte Frist bis zum 26.12.2018 war unangemessen kurz. Das Gericht hat eine Frist von zwei Wochen für angemessen erachtet. II. Soweit der Kläger auf den Kaufpreis sowie die auf das Darlehen gezahlten Beträge jeweils Zinsen i.H.v. 4 % ab Zahlung bis zum 26.12.2018 begehrt, war die Klage abzuweisen. Die Gewährung eines Zinsanspruchs nach § 849 BGB ohne Rücksicht auf die Verzugsvoraussetzungen beruht auf dem Umstand, dass die Kompensation der Sachentziehung oder –beschädigung durch Erstattung der Kosten einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung den eingetretenen Schaden nicht vollständig ausgleicht, weil der Betroffene für die Zeit der Vorenthaltung, Ersatzbeschaffung oder Instandsetzung daran gehindert war, die Sache zu nutzen und die ausgefallene Nutzungszeit nicht nachholen kann. Dies war hier hingegen nicht der Fall. Dem Urteil des BGH vom 26.11.2007 (Az. II ZR 167/06, NJW 2008, 1084) lässt sich nicht die Rechtsauffassung entnehmen, dass jeder, der vom Schädiger aufgrund einer unerlaubten Handlung Geld erhält, eine Verzinsung nach § 849 BGB verlangen kann. Der BGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass der Zinsanspruch aus § 849 BGB mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen soll. Ein solcher Nutzungsentzug ist vorliegend aber nicht gegeben, da der Kläger gegen Hingabe des Kaufpreises das Fahrzeug erhalten hat, er dieses seit dem Erwerb uneingeschränkt nutzen konnte und er der Beklagten aus diesem Grund sogar zum Nutzungsersatz verpflichtet ist. III. Der gemäß §§ 256 Abs. 1 i.V.m. 756, 765 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. In Annahmeverzug (§ 293 BGB) ist die Beklagte jedenfalls im Laufe dieses Verfahrens durch die Klageerhebung gesetzt worden, da ihr in der Klageschrift die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs als Gegenleistung in Form des Klageantrags zu 1) ausdrücklich angeboten worden ist. Durch ihren Klageabweisungsantrag hat die Beklagte (konkludent) die ihr angebotene Gegenleistung nicht angenommen. IV. Ein Ersatzanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht. Die Beauftragung eines Anwalts wird als erforderlich und zweckmäßig angesehen. Angesichts des undurchsichtigen Falles und Abstreitens sämtlicher Verantwortlicher der Beklagten durfte der Kläger sich rechtlichen Beistand holen. Auch der Versuch einer außergerichtlichen Lösung insbesondere auch das Inverzugsetzen werden nicht als völlig aussichtslos angesehen. Allerdings sieht das Gericht keine besondere Schwierigkeit des Falles, sodass lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr abgerechnet werden kann. Auch hierauf schuldet die Beklagte Verzugszinsen aus §§ 288, 286 BGB seit dem 09.01.2019. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92, 708 Nr. 11,709 S. 1, S. 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 17.300,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .