Urteil
16 O 183/19
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2019:0806.16O183.19.00
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Tenor
. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.717,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi, A 6 Avant 2.0 TDI, FIN: #################.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.717,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi, A 6 Avant 2.0 TDI, FIN: #################. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 68 % und die Beklagte zu 32 %. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche nach einem Pkw-Kauf in Zusammenhang mit dem sogenanntem „VW Abgasskandal“. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erwarb bei dem Autohaus L in C am 23.07.2012 einen Audi A6 Avant 2.0 TDI zum Preis von 49.000,00 € brutto (K1), das Fahrzeug mit Erstzulassung Februar 2012 wies im Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von 6.150 km auf. Eingebaut in das Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 189, der von der Beklagten als Konzernmutter entwickelt, den Tochtergesellschaften-/Marken zur Verfügung gestellt und dort schließlich plangemäß in die Fahrzeuge zahlreicher Fahrzeugbaureihen durch die jeweiligen Konzerntöchter – hierzu gehört auch die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs – eingebaut worden ist. Das von der Klägerin gekaufte Fahrzeug ist vom so genannten „Abgasskandal“ betroffen. Der verbaute Dieselmotortyp EA 189 enthielt eine Software, die Stickoxidwerte im Prüflaufstand „optimiert“. Diese Software erkannte, ob das Fahrzeug sich auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet oder im normalen Straßenverkehr gefahren wird. Diese Software sah zwei Betriebsmodi für die Abgasrückführung vor. Im Modus, der im Emissionsprüfungsverfahren aktiv war, waren die Abgasrückführungsraten höher, d.h. der Stickstoff-Ausstoß war geringer als bei Nutzung des PKW im Straßenverkehr. Ohne den Einsatz der Software hätte der Motor die Erfordernisse der Einstufung in die sog. „Euro 5 –Norm“, in die er tatsächlich eingestuft wurde, im Fahrbetrieb nicht erfüllt. Nach Bekanntwerden der Software im September 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Oktober 2015 den Rückruf von VW-Markenfahrzeugen an, die mit der entsprechenden Software ausgestattet sind. Das KBA vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es legte der Beklagten mit Bescheid auf, die Software aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Mit entsprechenden Schreiben erklärte das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der Beklagten im Jahr 2016 die Freigabe des von der Beklagten deshalb geplanten Software-Updates. Die Klägerin selbst wurde mit Schreiben vom 23.02.2016 durch die Audi AG über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs und das in Aussicht gestellte Softwareupdate informiert (K2). Es ist gerichtsbekannt, dass das Kraftfahrtbundesamt bei Nichtaufspielen der Software androht, die Betriebserlaubnis des betroffenen Fahrzeugs zu entziehen. Nach Information darüber, dass das Softwareupdate zur Verfügung stehe, ließ die Klägerin es im Oktober 2016 aufspielen. Der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug am 03.08.2019 134.840 km. Außergerichtlicher anwaltlicher Aufforderung der Klägerin vom 13.02.2019 (K4) kam die Beklagte nicht nach. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Klägerin vertritt mit näherer Begründung die Auffassung, die Beklagte hafte u. a. gemäß § 826 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB. Denn ohne die Manipulation und Täuschung hätte sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. In der Erwerbsaufwendung liege ihr Schaden. Mit näherer Begründung behauptet sie, dass die seinerzeit tätigen Vorstände Kenntnis von den o. g. Vorgängen hatten. Jedenfalls komme die Beklagtenseite ihrer sekundären Darlegungslast nicht nach, weil sie nicht offen lege, welche Personen aus dem Konzern an den Manipulationen beteiligt gewesen seien. Nutzungsersatz müsse sie sich nicht anrechnen lassen Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an sie 49.000,00 € nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent seit dem 30.07.2017 bis zum 13.03.2019 sowie i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2019 Zug um Zug gegen Übergabe des Übergabe des Fahrzeuges Audi, A 6 Avant 2.0 TDI, FIN: #################, zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet., 3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an sie weitere 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Klagebegehren zusammenfassend wie folgt entgegen: Die eingebaute Software stelle keine Abschalteinrichtung dar, erst recht keine unzulässige. Der Klägerin sei wirtschaftlich kein Schaden entstanden, da das Fahrzeug uneingeschränkt gebrauchstauglich und von der Klägerin auch über Jahre beanstandungslos verwendet worden sei, ein Wertverlust oder merkantiler Minderwert sei nicht eingetreten, ferner die Dispositionsfreiheit der Klägerin nicht beeinträchtigt worden. Die Vorgaben des KBA seien umgesetzt worden, mit Aufspielung des Updates würden alle Vorgaben eingehalten und keinerlei negative Folgen der technischen Maßnahmen nach Überprüfung eingetreten oder sonst zu besorgen. Sie, die Beklagte, habe die Klägerin schon nicht über Tatsachen getäuscht. Jedenfalls aber habe sich die Klägerin nicht täuschungsbedingt geirrt und ihre Kaufentscheidung sei unabhängig von den Angaben zum Motor erfolgt, zumal Umweltaspekte und ein bestimmter Abgasausstoß nicht für die Kaufentscheidung der Klägerin maßgeblich gewesen seien. Sie stellt in Abrede, dass die Klägerin von einer Übereinstimmung des Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ ausgegangen sei. Jedenfalls aber lägen die subjektiven Voraussetzungen des Betruges nicht vor. Sie, die Beklagte, kläre die genaue Entstehung der Software derzeit auf. Nach derzeitigem Ermittlungsstand sei die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Es würden demgegenüber keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass einzelne Vorstandsmitglieder der Beklagten an der Entwicklung der Software beteiligt waren oder die Entwicklung/Verwendung in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Insofern bestreite sie die Behauptungen der Klägerin. Es obliege ihr, der Beklagten, auch keine sekundäre Darlegungslast. Auch sei kein Annahmeverzug eingetreten, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hätte bzw. solches nicht vortrage. Schließlich erhebt die Beklagte im Hinblick auf die im April 2019 erhobene Klage die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Das LG Münster ist gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, weil die Zahlung des Kaufpreises durch die Klägerin per Anweisung an eine im hiesigen Bezirk geschäftsansässige Bank erfolgte. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung rügelos verhandelt. B. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1 teilweise (I.) und hinsichtlich des Antrags zu 2 insgesamt (II.) begründet, im Übrigen aber unbegründet (III.) I. Die Klägerin kann von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 826, 31 BGB Zahlung des von ihr im Jahr 2012 gezahlten Netto-Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Dabei muss sie sich zudem Nutzungsersatz in einem Umfang von 21.459,28 € ebenfalls im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. In diesem Umfang war der Antrag abzuweisen. 1. Das im Sinne der Vorschrift erforderliche haftungsbegründende Verhalten der Beklagten liegt in der Entwicklung und dem zur Verfügung Stellen eines Motors nebst Software (für die Tochtergesellschaften als Hersteller von Markenfahrzeugen des Konzerns, vorliegend betreffend Audi), welche erkennt, ob das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt wird oder sich auf einem technischen Prüfstand zur Emissionswertermittlung befindet, wobei sich auf dem Prüfstand durch die Software der Stickoxid-Ausstoß des Fahrzeugs gegenüber dem Betrieb im Straßenverkehr verringert. Hiermit beabsichtigte die Beklagte, dass die so verfälschten Ergebnisse zugunsten der Beklagten sowohl bei der Schadstoffklasseneingruppierung der Markenfahrzeuge, als auch in Werten, welche die Kaufinteressenten entweder unmittelbar oder etwa über "Vergleichstests" verschiedener Fahrzeuge in den Medien erreichen, Eingang finden und so die Kaufentscheidung zugunsten Markenfahrzeugen des Konzerns manipulierend beeinflussen (LG Münster, Urteil vom 28. Juni 2017 – 2 O 165/16 –, Rn. 69/70, juris; LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 –, Rn. 79, juris; ). 2. Dieses Verhalten erfüllt das Merkmal der Sittenwidrigkeit. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beseitigten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 09. Juli 1953 – IV ZR 242/52 –, BGHZ 10, 228-234, Rn. 8); besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt, 76. Aufl. 2017, § 826 Rn. 4 sowie § 138 Rn. 2 ff.). Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt, § 826 Rn. 4). Diese Anforderungen sind erfüllt, denn die Entwicklung und Verwendung der Software für die Markenfahrzeuge des Konzerns diente – ersichtlich, eine andere Erklärung ist ausgeschlossen - dem Zweck, zur Kostensenkung und möglicherweise auch zur Umgehung technischer Probleme rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden lässt das Handeln als sittenwidrig erscheinen. Hinzu kommt, dass durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware ein Teil des Motors beeinflusst wird, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhängt und der Entwickler und Verwender darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Dieses Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßstabes als sittenwidrig anzusehen. Zu beachten ist ferner, dass es sich bei dem Kauf eines Pkw für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist (LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 –, Rn. 47, juris). Insofern handelt insbesondere sittenwidrig, wer – wie hier - durch sein Verhalten einen anderen zum Vertragsschluss bewegen will (Palandt, 76. Aufl. 2017, § 826 Rdnr. 20). 3. Die Entwicklung und Verwendung der im Streit stehenden Software für die in den Verkehr zu bringenden Markenfahrzeuge ist der Beklagten auch zurechenbar. Mangels hinreichend konkreter Darlegungen der Beklagten ist - ausgehend vom Klägervortrag - davon auszugehen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB der Beklagten die Anordnung traf, die streitgegenständliche Manipulationssoftware zu entwickeln und in den Motor EA 189 einzubauen und dies geheim zu halten. Zutreffend ist zwar, dass die primäre Darlegungs- und Beweislast bei der geschädigten Klägerin liegt (Palandt, 76. Aufl. 2017, § 826 Rdnr. 18). Aufgrund der Umstände des Falls ist jedoch vorliegend eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Beklagten anzunehmen, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat. Genauerer Vortrag hinsichtlich der bei der Beklagten verantwortlichen Personen kann nämlich von der Klägerin nicht verlangt werden. Denn sie hat nachvollziehbarer Weise keinerlei Einblicke in die internen Konzernstrukturen, Geschäftspolitik und Abläufe der Beklagten, welche zur Entwicklung eines bestimmten Fahrzeugtyps und der Herstellung der entsprechenden Komponenten führen. Ihr ist kein näherer Vortrag dahingehend möglich, in welcher Organisationseinheit der Beklagten wann die maßgebliche Entscheidung gefallen und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidung dann kommuniziert worden ist. Die Beklagte kennt hingegen ihre interne Organisation und die Entscheidungsstrukturen. Vorliegend weiß der Vorstand der Beklagten oder kann sich zumindest ein Wissen verschaffen, wer die Entscheidung getroffen hatte, die Software zu entwickeln und einzusetzen, die im Prüfstand einem im normalen Betrieb des Fahrzeugs nicht vorhandenen Stickoxid-Ausstoß vorspiegelt. Eine entsprechende Darlegung ist ihr möglich, um damit der Klägerin auf dieser Grundlage zu ermöglichen, ihrerseits die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können (LG Münster a. a. O., Rdnr. 75 unter Bezugnahme auf LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2017, 5 O 1198/16). Dem ist die Beklagte jedoch bislang weder in diesem Verfahren, noch in anderen gleichgelagerten Fällen nachgekommen. Der der Kammer aus unzähligen Verfahren bekannte, (seit Jahren) stets gleichlautende Vortrag, die Beklagte sei intensiv mit der Aufklärung befasst und bislang gebe es keinerlei Anhaltspunkte, dass ein Vorstandsmitglied Kenntnis gehabt hätte, weshalb entsprechendes bestritten werde, ist nicht hinreichend. Allein die Tragweite der Problematik, wonach insgesamt mehr als 10 Millionen Fahrzeuge betroffen sein sollen, spricht dafür, dass die Entscheidung nicht unterhalb der Vorstandsebene getroffen werden konnte. Hinzu kommt, dass angesichts der lange bekannten technischen Problematik, die Euro 5 Norm erfüllen zu müssen, ohne, dass es gleichzeitig zu nachteiligen Leistungsänderungen oder Motorschäden kommt, für den Vorstand der Beklagten zu 2 ein deutlicher Anlass zu einer genaueren Überprüfung der Abläufe in ihrem eigenen Unternehmen bei der Herstellung der Motoren bestanden hätte, als aus Sicht der für die Motorenentwicklung zuständigen Mitarbeiter die Auflösung dieser technischen Problematik einmal gelungen war (LG Krefeld, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 O 147/16 –, Rn. 41, juris). Der Vortrag der Klägerin erfolgt damit keineswegs ins Blaue hinein oder unsubstantiiert, sondern ist im Gegenteil allzu naheliegend (vgl. auch mit äußerst lebensnahen Erwägungen LG Dortmund, Urteil vom 06. Juni 2017 – 12 O 228/16 –, Rn. 28, juris). Dessen ungeachtet schließt sich die Kammer vollumfänglich der Auffassung der jüngst ergangenen, einschlägigen Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, Rdnr. 37 f., abrufbar in der Online-Rechtsprechungsdatenbank der Justiz NRW) an, in der das Gericht zur sekundären Darlegungslast zutreffend feststellt: „ […] Soll aber für diese höchstrichterliche Rechtsprechung überhaupt ein Anwendungsbereich eröffnet sein, müssen schon die Anforderungen an die primären Darlegungen seitens des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der nach dem maßgebenden Tatbestandsmerkmal erforderlichen Tatsache beschränkt werden, denn zur Frage des Umfangs einer sekundären Darlegungslast kann man stets nur dann gelangen, wenn der Anspruchsteller die Voraussetzung der ihn treffenden primären Darlegungslast zu erfüllen vermag. Das aber kann mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Anspruchsteller in der von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erörterten Fällen jeweils außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen, nur dann geschehen, wenn man allgemeine Behauptungen ausreichen lässt und von weiterer Substantiierung absieht. (2.) Vor diesem Hintergrund reicht einerseits die Behauptung des Klägers aus, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche oben erörterten Umstände bekannt gewesen seien, während andererseits das Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der oben erwähnten Motorsteuerungs-Software nicht einmal ansatzweise ausreichen. […]. Dem ist aus Sicht der Kammer nichts hinzuzufügen. Zum Eingreifen der sekundären Darlegungslast der Beklagten hätte damit vorliegend sogar bereits die bloße Behauptung der Klägerin gereicht, der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis der maßgeblichen Umstände gehabt. 4. Der der Klägerin entstandene Vermögensschaden liegt im Abschluss des für sie nachteiligen Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug, dessen Abgaswerte unter Verwendung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware erzielt worden sind und der hierdurch veranlassten Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Entrichtung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB). a) Das dargestellte haftungsbegründende Verhalten ist ursächlich für diesen Schadenseintritt bei der Klägerin geworden. Hätte diese gewusst, dass das von ihr erworbene Fahrzeug einen höheren Stickoxid-Ausstoß als angegeben hat und zudem eine Nachbesserung erforderlich ist, um nicht den Verlust der Betriebserlaubnis zumindest zu riskieren, so hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung - die Entwicklung und Vermarktung eines Motorentyps mit manipulativer Software in einem Markenfahrzeug stellt zugleich eine Täuschungshandlung dar - und Abgabe der Willenserklärung genügt, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat. Einer solchen Lebenserfahrung entspricht es gerade, dass die oben dargestellten Umstände auch im vorliegenden Fall Einfluss auf die Kaufentscheidung der Klägerin hatten (LG Münster, a. a. O. Rn. 78, unter Bezugnahme auf BGH NJW 1995, 2361, letzteres in Bezug auf eine arglistige Täuschung). Denn kein vernünftiger Verbraucher wird sich aus objektiver Sicht für den Kauf eines Fahrzeugs entscheiden, wenn er weiß, dass gesetzliche Abgaswerte nicht eingehalten werden und überdies die Gefahr besteht, dass bei Verwendung der Software ein Entzug der Betriebserlaubnis droht. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen bereits in dem gerade durch den sittenwidrigen und damit widerrechtlichen Eingriff in die Dispositionsfreiheit veranlassen Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts und dessen Erfüllung durch die Klägerin ein gemäß § 249 BGB ersatzfähiger Schaden (sog. persönlicher Schadenseinschlag). Darauf, ob das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung äquivalent ist bzw. ob durch den Einsatz manipulierter Software bezogen auf den Verkehrswert eine Störung desselben eintritt, kommt es – vor allem im Verhältnis zum (deliktischen) Schädiger als Drittem - nicht zwingend an. Denn im Rahmen der Differenzmethode kann auch bei Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung jeder Vertragsschluss einen Schaden darstellen, der für den Abschließenden aus anderen Gründen (siehe oben unter a) nachteilig ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 – V ZR 112/96 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 –, Rn. 17 ff., juris). Irrelevant ist für die Schadenszurechnung bezogen auf den „Schutzzweck der Norm“, ob die europarechtlichen Normen des Typengenehmigungsrechts gerade auch den Vermögensinteressen der Klägerin zu dienen bestimmt und damit drittschützend sind. Maßgeblich ist allein, dass der Abschluss des Kaufvertrages aufgrund eines Umstandes zurechenbar durch die Beklagte veranlasst worden ist, der für die Klägerin persönlich relevant war. Dies ist nach den obigen Darlegungen der Fall. 5. Den dargelegten Schaden hat die Beklagte der Kläger auch vorsätzlich zugefügt, d.h., sie hat zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass Verbraucher - auch im Rahmen von Weiterverkäufen gebrauchter Fahrzeuge - solche Fahrzeuge ihres Konzerns gerade infolge der Unkenntnis des Einsatzes manipulativer Software erwerben, weil das Nichtvorhandensein solcher Software, von der auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs abhängen kann (siehe oben), für den vernünftigen Käufer - wie vorliegend die Klägerin - selbstverständlich von wesentlicher Bedeutung ist. Hieraus folgt auch, dass sich die Beklagte bei Entwicklung und Vermarktung des Markenfahrzeugs nebst Konzernmotor EA 189 und Software der Umstände der Sittenwidrigkeit ihres auf Profitmaximierung angelegten Handels (s.o.) bewusst war. Eine andere Würdigung ist schlechterdings nicht möglich. Hinsichtlich des Vorsatzes gelten die obigen Ausführungen zu § 31 BGB. 6. Als Rechtsfolge des Schadenersatzes ist die Klägerin so zu stellen, als hätte sie den für sie nachteiligen Vertrag nicht abgeschlossen und hätte demzufolge ein Leistungsaustausch nicht stattgefunden. Verlangen kann der Klägern danach im Ausgangspunkt (lediglich) den von ihr hingegebenen netto-Kaufpreis i.H.v. 41.176,47 €, denn aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung ist ihr im Rahmen der Anschaffung des Fahrzeugs in Höhe der Umsatzsteuer kein Schaden entstanden. a) Zurück zu gewähren ist im Wege der Vorteilsausgleichung von der Klägerin zunächst, wie von ihr auch zugestanden, die Gegenleistung in Form des streitgegenständlichen Fahrzeugs. b) Zudem muss sie sich aus demselben Gesichtspunkt schadensmindernd Nutzungsersatz für die gefahrenen km anrechnen lassen. Die gegenteiligen Ausführungen der Klägerin überzeugen nicht. Selbstverständlich hat sie einen geldwerten Nutzungsvorteil erlangt und diesen auch voll ausgenutzt. Es besteht auch keinerlei Veranlassung, davon auszugehen, dass eine Vorteilsausgleichung aus irgendwelchen Gründen unbillig wäre. Die Höhe des danach anzurechnenden Nutzungsersatzes schätzt die Kammer in Anwendung des § 287 ZPO auf 21.459,28 €. Dabei wendet die Kammer die anerkannte Formel „Bruttopreis x gefahrene km : durch voraussichtliche Restlaufzeit“ an (MüKoBGB/Gaier, 7. Aufl. 2016, § 346 Rdnr. 27, beck-online). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Während der Nutzungszeit hat die Klägerin 134.840 – 6.150 = 128.690 km Wegstrecke mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Ausgehend von einer realistischerweise erwartbaren und insoweit geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km und einer solchen im Übergabezeitpunkt von 300.000 – 6.150 = 293.850 km ergibt sich somit ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 49.000,00 € x 128.690 km : 293.850 km = 21.459,28 €, welche auf den netto-Kaufpreis in Höhe von 41.176,47 € anzurechnen ist. Es ist unschädlich, dass die Laufleistung mit Datum vom 03.08.2019 vorlag, und nicht vom 06.08.2019 (= Tag der letzten mündlichen Verhandlung). Sollte die Klägerin tatsächlich noch ein paar zusätzliche km bis zum 06.08. gefahren sein, mögen die Parteien in der Berufungsinstanz im Rahmen des dann abzuschließenden Vergleichs einen weiteren Betrag im Cent-Bereich zugunsten der Beklagten berücksichtigen. 7. Der Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. a) Soweit die Klägerin Jahreszinsen i.H.v. 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 30.07.2012 bis zum 13.03.2019 begehrt, war die Klage abzuweisen. Die Gewährung eines Zinsanspruchs nach § 849 BGB ohne Rücksicht auf die Verzugsvoraussetzungen beruht auf dem Umstand, dass die Kompensation der Sachentziehung oder –beschädigung durch Erstattung der Kosten einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung den eingetretenen Schaden nicht vollständig ausgleicht, weil der Betroffene für die Zeit der Vorenthaltung, Ersatzbeschaffung oder Instandsetzung daran gehindert war, die Sache zu nutzen und die ausgefallene Nutzungszeit nicht nachholen kann. Dies war hier hingegen nicht der Fall. Dem Urteil des BGH vom 26.11.2007 (Az. II ZR 167/06, NJW 2008, 1084) lässt sich nicht die Rechtsauffassung entnehmen, dass jeder, der vom Schädiger aufgrund einer unerlaubten Handlung Geld erhält, eine Verzinsung nach § 849 BGB verlangen kann. Der BGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass der Zinsanspruch aus § 849 BGB mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen soll. Ein solcher Nutzungsentzug ist vorliegend aber nicht gegeben, da die Klägerin gegen Hingabe des Kaufpreises das Fahrzeug erhalten hat, sie dieses seit dem Erwerb uneingeschränkt nutzen konnte und sie der Beklagten aus diesem Grund sogar zum Nutzungsersatz verpflichtet ist. b) Zuzusprechen waren damit lediglich Verzugszinsen aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 1 BGB ab dem 14.03.2019, nicht jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, denn vorliegend wird Schadensersatz begehrt, keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. 8. Die von der Beklagten gem. § 214 Abs. 1 BGB in der mündlichen Verhandlung erstmals erhobene Verjährungseinrede geht ins Leere. Die gem. § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist hat jedenfalls nicht vor dem 01.01.2016 zu laufen begonnen, so dass sie bei Klageerhebung im April 2019 noch nicht abgelaufen war und gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hierdurch gehemmt werden konnte. Ein Beginn der Frist noch im Jahr 2015 gem. § 199 Abs. 1 BGB, für dessen Voraussetzungen allein die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet wäre, ist nicht begründbar. Hierfür müsste Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin bzgl. sämtlicher anspruchsbergründender Umstände in diesem Zeitpunkt feststehen. Die Beklagte hat allerdings nicht beweisen, dass die für die Klägerin handelnden Organe vor dem 01.01.2016 positive Kenntnis der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom sog. Abgasskandal hatten oder grob fahrlässig nicht hatten. Zutreffend ist zwar, dass der sog. Abgasskandal im September 2015, auch in der Öffentlichkeit, „ins Rollen kam“. Die Beklagte vergisst allerdings, dass die Klägerin erst durch das Schreiben von der Audi AG aus Februar 2016 (K2) über die Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs informiert worden ist. Ihr oblag zumindest bis Ende 2016, also in einem vergleichsweise frühen Stadium nach Bekanntwerden des Abgasskandals, auch von sich aus noch keine Nachfrage-/Informationsobligenheit wegen des Fahrzeugs, deren Verletzung sich als grob fahrlässig darstellen würde, also dasjenige Verhalten vermissen lassen würde, das in der Situation wirklich jedem einleuchten müsste. Allenfalls kann eine solche unterlassene Nachfrage zu diesem Zeitpunkt eine einfache Fahrlässigkeit begründen, die jedoch für den Beginn der Verjährung nicht ausreicht. Darüber hinaus kann der Klägerin weder positive Kenntnis, noch grob fahrlässige Unkenntnis bzgl. der Zurechenbarkeit der sittenwidrigen Handlung von den handelnden Personen (isb. des Vorstands) sowie Schädigungsvorsatz auf die Beklagte unterstellt oder nachgewiesen werden. Die Beklagte mag sich diesbezüglich einmal ernsthaft die Frage stellen, wieso die Klägerin vor dem 01.01.2016 positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis (!) der Verwicklung des damaligen Vorstands der Beklagten in die Entwicklung und Vermarktung der Motorsteuerungssoftware gehabt haben kann (was Voraussetzung der Haftung aus § 826 BGB ist), wenn doch die Beklagte in allen in Deutschland anhängigen Zivilverfahren bis heute vehement jedwede Kenntnis der Vorstände kategorisch abstreitet und nicht mitteilt, wer für die Entstehung des sog. Abgasskandals verantwortlich ist. Allein die Behauptung über die Kenntnis des Vorstands der Klägerin, welche keinerlei Einblicke in die Ermittlungen bei der Beklagten hat, sowie die darauf aufbauende Zugrundelegung des Vorsatzes in diesem Zivilverfahren kann ihr nicht zum Nachteil gereichen und positive Kenntnis belegen. Hierbei handelt es sich lediglich um die zivilprozessual anzuwendende „Krücke“ der sekundären Darlegungslast, welche der Klägerin über ihre Beweisschwierigkeiten hinweghelfen soll. II. Der gemäß §§ 256 Abs. 1 i.V.m. 756, 765 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. In Annahmeverzug (§ 293 BGB) ist die Beklagte jedenfalls im Laufe dieses Verfahrens durch die Klageerhebung gesetzt worden, da ihr in der Klageschrift die Übergabe des Fahrzeugs als Gegenleistung in Form des Klageantrags zu 1) ausdrücklich angeboten worden ist. Durch ihren Klageabweisungsantrag hat die Beklagte (konkludent) die ihr angebotene Gegenleistung nicht angenommen. III. Ein Freistellungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht hingegen nicht, so dass die Klage insoweit abzuweisen war. Eine sofortige Beauftragung der Klägervertreter war schadensrechtlich nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB, weil von vornherein aussichtslos. Es ist allgemein bekannt, das jedenfalls die Beklagte vorgerichtlich die infolge des sog. „Abgasskandals“ geltend gemachten Ansprüche kategorisch zurückweist und es immer auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt. Ein wirtschaftlich denkender Geschädigter hätte daher mangels Zweckmäßigkeit vorgerichtlich keinen Anwalt eingeschaltet. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO; bei der Kostenentscheidung hat die Kammer dem nicht unerheblichen Unterliegen im Hinblick auf die ab dem Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs begehrte Verzinsung durch Bildung eines fiktiven Gesamtstreitwerts unter Einbeziehung dieser Nebenforderungen Rechnung getragen.