Urteil
2 Ks 30 Js 3/19 (7/19)
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2019:0710.2KS30JS3.19.7.19.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
7 Jahren 9 Monaten
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewandte Vorschriften:
§§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 223 Abs. 1 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 22, 23, 52, 53 Abs. 2 S. 2 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren 9 Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 223 Abs. 1 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 22, 23, 52, 53 Abs. 2 S. 2 StGB. G r ü n d e : I. Der 28jährige Angeklagte ist als ältestes von drei Kindern seiner Eltern in C1/Montenegro geboren. Die Familie gehört der Glaubensrichtung der Muslime an. Sein Vater war Verkäufer im Angestelltenverhältnis, die Mutter Hausfrau. Als der Angeklagte fünf Jahre alt war, floh die Familie erstmals vor dem Bürgerkrieg in der Heimat nach Deutschland, musste jedoch nach Montenegro zurückkehren. 1999, als der Angeklagte neun Jahre alt war, floh die Familie erneut nach Deutschland, wo die Familienmitglieder seither leben. Die Eltern stellten für die gesamte Familie einen Asylantrag. Der Vater hatte zunächst keine Erlaubnis zu arbeiten, arbeitete später jedoch im Restaurant „( Name entfernt) “ in Münster als Servicekraft. Die Mutter betätigte sich überwiegend als Hausfrau und arbeitete eine Zeitlang als Gebäudereinigerin. Der Angeklagte ging zunächst in Montenegro bis zur dritten Klasse in die Grundschule. Nachdem die Familie in Deutschland angekommen war, ließen sie sich in S1 nieder, wo der Angeklagte den Grundschulbesuch fortsetzte. Er hatte zunächst Schwierigkeiten mit der Sprache, lernte diese – jedenfalls, was das Sprechen betrifft – dann jedoch schnell, u. a. weil er im Verein Fußball spielte. In der Schule hatte er indes in den Fächern Deutsch und Mathematik erhebliche Probleme. Nach Beendigung der Grundschule ging der Angeklagte zunächst auf eine Gesamtschule, wo die Lernschwierigkeiten fortbestanden. Als er 14 oder 15 Jahre alt war, wechselte er daher auf eine Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen, die er im Alter von etwa 16 Jahren ohne Abschluss verließ. Er besuchte sodann in R1 für ein Jahr ein Berufskolleg, wo er das Berufsgrundschuljahr machte. Die Familie zog dann nach Münster, wo der Angeklagte schließlich die Abendrealschule besuchte mit dem Ziel, dort den Realschulabschluss zu schaffen. Nach seinen Angaben, weil er zweimal 15 Minuten zu spät kam, wurde er jedoch der Schule verwiesen. Als er 18 Jahre alt war, heiratete der Angeklagte nach muslimischem Ritus seine damals 17jährige heutige Ehefrau. Nach drei oder vier Jahren heiratete er diese auch standesamtlich. Mit seiner Ehefrau hat der Angeklagte vier Kinder, zwei Jungen und zwei Mädchen, im Alter von neun, sechs und drei Jahren sowie sieben Monaten. Neben seiner Ehe führte der Angeklagte zudem eine Beziehung zu der Zeugin J1, mit der er einen ebenfalls dreijährigen Sohn namens O1 hat. Die Zeugin J1, die auch Kontakte zu der Familie des Angeklagten – jedenfalls zu dessen Mutter und Brüdern – pflegte, besuchte der Angeklagte in deren Wohnung, wo auch der gemeinsame Sohn lebte, häufig und übernachte dort auch. Nach den gescheiterten Versuchen, einen Schulabschluss zu erlangen, begann der Angeklagte im Vertrieb von Mobilfunkverträgen im Außendienst zu arbeiten. Insoweit arbeitete er zunächst drei oder vier Jahre auf Provisionsbasis. Als das erste Kind des Angeklagten zwei Jahre alt war, bezog er mit seiner Frau eine eigene Wohnung auf der C2-Straße in T1. Etwa Ende 2017 beendete der Angeklagte, der nach dem Vertrieb von Mobilfunkverträgen auch noch Fernseh- bzw. Stromverträge verkauft hatte, die Vertriebstätigkeit und arbeitete in der Folgezeit mit seiner Frau gemeinsam zeitweise als Reinigungskraft, wurde Ende des Jahres 2018 jedoch entlassen. Hiernach war der Angeklagte nicht mehr erwerbstätig. Er war arbeitslos und bezog Leistungen nach Hartz IV. Er beabsichtigte, sich als Verkäufer im Einzelhandel zu bewerben. Der Angeklagte verfügt derzeit über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für zwei Jahre, die jedoch demnächst ausläuft. Nach seinen Angaben, die die Kammer zugrunde gelegt hat, trinkt der Angeklagte Alkohol lediglich gelegentlich zu Anlässen wie etwa Geburtstagen oder Feiertagen. Insoweit trinke er hauptsächlich Bier, Whisky und gelegentlich Sekt. Gelegentlich trinke er auch mehr, jedoch niemals bis zur Volltrunkenheit oder zum Vollrausch. Andere Betäubungsmittel habe er nie konsumiert, auch kein Marihuana. Der Angeklagte ist ausweislich des Bundezentralregisterauszuges vom 09.04.2019 bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Das Amtsgericht Münster verurteilte den Angeklagten am 20.07.2018 – rechtskräftig seit 09.08.2018 – wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Der Entscheidung liegen die folgenden Feststellungen zu einem Tatgeschehen vom 10.06.2018 zugrunde: „Sie beschimpften die Zeugin Q1 mit den Worten „Schmarotzerin“, „Schlampe“ und „Miststück“.“ 2. Das Amtsgericht I1 verurteilte den Angeklagten am 15.02.2019, rechtskräftig seit 07.03.2019, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am 18.11.2018, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Der Entscheidung liegen die folgenden Feststellungen zur Sache zugrunde: „Sie befuhren mit einem Blutalkoholgehalt von 1,48 ‰ (Blutentnahmezeitpunkt 07.55 Uhr) im Zustand absoluter alkoholbedingter Fahrunsicherheit, die Sie aufgrund der zuvor genossenen Menge alkoholischer Getränke mindestens für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, mit dem Personenkraftwagen Citroen C3, amtliches Kennzeichen:…, öffentliche Straßen. Sie befuhren die L1Straße, die O2Straße, die D1Straße in Fahrtrichtung stadteinwärts bis zur Q2-Straße in Fahrtrichtung G1-Ring in Höhe der Straße „(Name entfernt)“ in dem Bewusstsein, die Erlaubnis der Verwaltungsbehörde zum Führen des Kraftfahrzeugs nicht zu haben.“ Für die zu zahlende Geldstrafe ist Ratenzahlung bewilligt; die Geldstrafe ist nicht vollständig bezahlt. In dieser Sache wurde der Angeklagte am 04.01.2019 polizeilich festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund Haftbefehls vom selben Tage in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Münster. II. 1. Die Zeugin J1 wohnte im Jahr 2018 bereits seit einiger Zeit mit dem gemeinsamen Sohn in einer kleinen Souterrainwohnung am O3weg 000 in Münster. Sie war in das aus einem Wohnraum mit Küchenzeile, einem davon abgehenden Schlafraum und einem zum Wohnraum offenen Flurbereich mit abgehenden Bad und Abstellraum bestehenden Appartement eingezogen, während sie mit dem gemeinsamen Sohn O1 schwanger gewesen war. Zwischen dem Angeklagten und der Zeugin J1 bestand schon länger – möglicherweise von Beginn der Beziehung an – ein schwieriges Verhältnis, in dem es zu häufigen Streitereien kam, die verbal von ihnen teils sehr laut ausgefochten wurden, so dass auch die Nachbarn im Haus O3weg 000 diese mitbekamen. Möglicherweise kam es dabei auch zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten. Von den Streitigkeiten mit dem Angeklagten erzählte die Zeugin J1 auch einer Nachbarin, nämlich bei einem Kaffeetrinken Ende 2017 oder Anfang 2018 der im 1. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses lebenden Zeugin Sabine Q3. Dieser sagte die Zeugin J1, dass der Angeklagte „immer so viel ausflippe“, sie anschreie und kontrolliere, obwohl er doch selbst mehrere Frauen habe. Auf den Rat der Zeugin Q3, sich von dem Angeklagten zu trennen, zog die Zeugin J1 sich nach dem Eindruck der Zeugin Q3 zurück. Zwischen dem Angeklagten, der Zeugin J1 und dem Zeugen D2, dem Geschädigten dieses Verfahrens, der im Haus O3weg 000 ebenfalls ein Appartement im Souterrain bewohnte, das dazu links gelegen unmittelbar an die Wohnung der Zeugin J1 angrenzt, bestand ein unbelastetes nachbarschaftliches Verhältnis. Man grüßte sich im Wesentlichen nur, pflegte aber sonst keine näheren Kontakte. Der Angeklagte und D2 kannten sich aus dem Haus vom Sehen und hatten auch schon einmal am Bahnhof in T1 zusammen ein Bier getrunken, als sie sich dort zufällig getroffen hatten und auf denselben Bus hatten warten müssen. Der Zeuge D2 hatte im Verlauf des Jahres 2018 zudem einmal mitbekommen, wie sich der Angeklagte laut und – aus Sicht des Zeugen – respektlos gegenüber der Polizei verhielt, als diese wegen Ruhestörung an der Wohnung der Zeugin J1 erschienen war. Hierbei bekam D2 auch mit, dass es Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Partnerin gegeben hatte. Streitereien aus der Wohnung seiner Nachbarin J1 hatte D2, der im Schichtdienst im Uniklinikum T1 als Desinfizierer arbeitet, in der Vergangenheit auch schon selbst in vereinzelten Fällen vernommen. Auch wusste er aus dem Gerede im Haus, dass es häufiger zu teils auch sehr lautstark geführten Streitereien zwischen dem Angeklagten und J1 kam. D2 hatten in diesem Zusammenhang auch davon gehört, dass die Zeugin J1 bereits einmal barfuß aus ihrer Wohnung nach Draußen gelaufen war, wobei sie auf der Flucht vor dem Angeklagten gewesen sein sollte. 2. Am Abend des 31.12.2018 feierte der Angeklagte mit seiner Familie – seiner Ehefrau, den Kindern, Eltern und Geschwistern – in deren Wohnung Silvester. Gemeinsam mit seinen Brüdern trank er hierbei zwei Flaschen Whisky mit Cola gemischt, wobei in der zweiten Flasche zum Schluss noch etwa zwei Fingerbreit Whisky verblieben waren. Der Angeklagte fühlte sich nach dem Genuss dieser Getränke stark angetrunken, jedoch nicht volltrunken. Die Familienfeier dauerte bis ca. 03.00 Uhr am 01.01.2019. Der Angeklagte, der noch mit der Zeugin J1 verabredet war, begab sich danach zu Fuß zur Wohnung J1 am O3weg 000 in T1, die etwa 20 Gehminuten von der Wohnung seiner Eltern entfernt liegt. In der Wohnung der Zeugin J1 angekommen, kam es zwischen dieser und dem Angeklagten zu einem lautstarken Streit, der den Hintergrund hatte, dass der Angeklagte mit seiner Familie und nicht mit der Zeugin J1 und dem Sohn Silvester gefeiert hatte. Bei diesem Streit war der gemeinsame Sohn O1 des Angeklagten und der Zeugin anwesend und wach. Der Angeklagte und die Zeugin brüllten sich heftig und laut an. Der Angeklagte wurde gegenüber der Zeugin auch körperlich übergriffig, wahrscheinlich indem er ihr heftig an den Hals griff oder schlug. Durch die Übergriffe erlitt die Zeugin Verletzungen im Halsbereich, die in Form von punktförmigen Einblutungen, die gruppiert angeordnet und großflächig waren, kurz darauf sichtbar waren. Wegen des Erscheinungsbildes der Verletzungen im Einzelnen wird auf die zu Bl. 323 bis 325 bei den Akten befindlichen Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Wegen des heftigen Streites rief die Zeugin J1 die Mutter des Angeklagten an und bat diese um Hilfe. Der Zeuge D2 war mit seiner Freundin am 31.12.2018 bei seinen Eltern, um dort Silvester zu feiern. Zudem hat der Zeuge am 01.01. Geburtstag, so dass man gemeinsam auch in seinen Geburtstag hineinfeierte. Der Zeuge konsumierte Wodka und Bier in nicht näher feststellbaren Umfang und war aufgrund dessen deutlich alkoholisiert, als er sich mit seiner Freundin, mit der er sich ein Taxi teilte, auf den Heimweg zu ihren verschiedenen Wohnungen machte. Der Zeuge D2 kam nach 4.00 Uhr, und damit später als der Angeklagte, am O3weg 000 an. In seinem Appartement nahm er sich eine Dose Bier aus dem Kühlschrank ohne seine Jacke aus einem dickeren Funktionsstoff oder seine Schuhe auszuziehen. Während er einige Schlucke trank, vernahm er das laute Gebrüll und Geschrei des Angeklagten und der Zeugin J1 aus der Nachbarwohnung. Auch hörte er das Kind in der Wohnung schreien. Die Schreie der Zeugin J1, die u. a. um Hilfe rief, wirkten auf den Zeugen angsterfüllt, wenngleich D2 einzelne Worte nicht verstand. Der Zeuge D2 ging nun davon aus, dass der Angeklagte gegenüber seiner Nachbarin und/oder deren Kind körperlich übergriffig werde. Er entschloss sich, diesen zur Hilfe zu kommen. Um einzuschreiten, verließ er seine Wohnung, ging aber zunächst ins Erdgeschoss und dort zur Klingelleiste an der Haustür und schellte bei verschiedenen Nachbarn, um sich Unterstützung für sein Vorhaben zu holen. Die im ersten Obergeschoss rechts und links wohnenden Zeugen Q3 und N1 öffneten auf das Klingeln ihre Wohnungstüren. Der Zeuge D2 stieg die Treppe bis zum Zwischenabsatz zum ersten Obergeschoss herauf, wandte sich maßgeblich an die Zeugin Q3 und bat um Hilfe, weil der Angeklagte die Zeugin J1 „zusammenschlage“ bzw. „verkloppe“. Die Zeugin Q3, die – bereits im Bett liegend – das Geschrei aus dem Souterrain, darunter auch Hilferufe der Zeugin J1 vernommen hatte, entgegnete indes nur, dass sich die Zeugin J1 nicht helfen lassen wolle, weswegen man ihr auch nicht helfen könne. D2 solle doch die Polizei rufen. Sie schloss daraufhin die Wohnungstür und legte sich im Wohnzimmer auf das Sofa, wo sie von dem weiteren Geschehen nichts mehr mitbekam. Der Zeuge N1, der der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig ist, hatte von dem Gespräch lediglich verstanden, dass es um „Helfen“ ging. Auch er begab sich zunächst wieder in seine Wohnung. Der Zeuge D2 entschied sich nun, auch ohne die Mithilfe der Nachbarn in der Wohnung J1 einzuschreiten. Er ging wieder hinunter in den Souterrain und stellte dort die noch in der Hand gehaltene Bierdose ab. Die Tür zur Wohnung der Zeugin J1 fand er geöffnet vor. Während er den Angeklagten und J1 weiter streiten hörte, betrat er die zu seinem Appartement baugleiche Wohnung J1 und durchschritt den kurzen nach rechts abknickenden Flur, an den sich ein offener Durchgang zu dem Wohn-/Küchenbereich anschließt. Dort sah er seine Nachbarin und den Angeklagten zunächst nahe beieinander stehen. Der Angeklagte hielt die Zeugin J1 mit einer Hand fest und hatte die andere Hand erhoben, so dass der Zeuge D2 den Eindruck hatte, der Angeklagte hole zum Schlag aus. D2, der sich nun in einem Abstand von wenigen Metern zu dem Angeklagten und J1 befand, rief „Ey, lass die los“ und/oder auch „was machst Du da“. Der Angeklagte und die Zeugin J1, die D2 zuvor nicht bemerkt hatten, fuhren erschrocken auseinander. Während die Zeugin J1 danach im Bereich des offenen Übergangs zwischen dem Küchen- und Wohnbereich stand, stand der Angeklagte nun näher zu dem Zeugen im Wohnbereich. Der Sohn O1 stand im Wohnbereich am Sofa. Der Angeklagte fühlte sich ertappt und war sogleich wütend auf D2, der einfach ungebeten die Wohnung betreten hatte und sich in seine Angelegenheiten mischte. Er ging auf D2 mit den Worten „Raus aus der Wohnung“ und „Verpiss dich“ zu, weswegen D2 den Eindruck hatte, der Angeklagte wolle ihn aus der Wohnung drängen. D2 schubste den Angeklagten darauf so heftig zurück in Richtung Wohnraum, dass dieser nach hinten fiel und neben dem Sofa auf dem Gesäß landete. In deutlichem Ton sagte D2 zum Angeklagten „Schlägst du sie nochmal, mache ich dich fertig“. Über diese Maßregelung und Demütigung – die noch dazu vor den Augen der Zeugin J1 und dem gemeinsamen Kind stattgefunden hatte – wurde der Angeklagte noch wütender. Der Zeuge D2, der 1,85 m groß und kräftig gebaut ist, ging hiernach davon aus, dass er aufgrund dieser klaren „Ansage“ die Situation mit dem etwa 10 cm kleineren Angeklagten geklärt hatte, zumal der Angeklagte auf dem Boden sitzend nichts weiter sagte. Insbesondere rechnete er nicht damit, dass der Angeklagte ihn körperlich angreifen würde und drehte sich deshalb um, davon ausgehend, dass er die Wohnung nun einfach würde verlassen können. Er setzte sich in Richtung Wohnungsausgang, dem Angeklagten den Rücken zugewandt, in normaler Gehgeschwindigkeit in Bewegung, um in seiner Wohnung sein Bier zu Ende zu trinken. In seiner Wut auf den Zeugen entschloss sich der Angeklagte, diese sich ihm bietende Situation, in der ihm der Zeuge den Rücken zudrehte, für einen Angriff von hinten gegen den Zeugen auszunutzen. Er stand auf, ohne dass der Zeuge dies bemerkte, und nahm ein handelsübliches Küchenmesser mit einer etwa 12 cm langen spitz zulaufenden Klinge und einem Griff, dessen Beschaffenheit die Kammer nicht näher festzustellen vermochte, in die Hand. Die Kammer vermochte ebenfalls nicht festzustellen, ob dieses Messer zuvor auf der Küchenzeile gelegen hat, es in einer Schublade gewesen war oder der Angeklagte es womöglich anderweitig bereits griffbereit hatte. Mit diesem Messer – es war nun etwa 4.30 Uhr – ging der Angeklagte hinter dem sich entfernenden Zeugen her, der dies und auch das Messer nicht bemerkte. Als der Zeuge sich bereits im Bereich des Wohnungsflures wenige Meter vor der Wohnungstür befand, erreichte der Angeklagte den Zeugen. Wortlos stach er D2 das Messer mit sehr großer Wucht in den linken Rückenbereich kurz unterhalb des Schulterblattes. Dem Angeklagten war dabei klar, dass er den Zeugen jedenfalls erheblich verletzen werde. Er hielt, als er D2 den Stich versetzte, auch einen tödlichen Ausgang für den Zeugen für möglich und für nicht nur ganz fernliegend. Dass sich diese Möglichkeit auch verwirklichen würde, billigte er zumindest in dem Sinne, als dass ihm ein solcher Ausgang in seiner Wut auf den Zeugen auch Recht war. Er hatte, als er D2 den Stich versetzte, erkannt, dass der Zeuge sich in dieser Situation eines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit nicht versah, infolgedessen wehrlos war und diese Umstände gerade für sein Handeln ausgenutzt. Der von dem Angriff des Angeklagten völlig überraschte D2 spürte sofort, dass sich ein Fremdkörper in seinem Rücken befand und ging daher zutreffend davon aus, dass der Angeklagte ihm einem Stich versetzt hatte. Er schrie den Angeklagte mit den Worten „Was machst Du!“, „Bist Du bescheuert“ oder auch „Bist du behindert“ an und setze seinen Weg aus der Wohnung fort, nunmehr fluchtartig von dem Angeklagten wegrennend. In großer Angst fasste er sich zudem sogleich im Weglaufen nach hinten an seinen Rücken, aus dem er jedenfalls die ggf. vom Messergriff abgebrochene Messerklinge zog, nicht ausschließbar aber auch das Messer mit Griff, welches nach dem Stich im Rücken des Zeugen stecken geblieben war. Den herausgezogenen Gegenstand warf er während seiner Flucht von sich auf den Boden. Der Griff des Messers war wahrscheinlich bei dem Stich von der Klinge abgebrochen, womöglich aber auch erst beim Herausziehen oder aber beim Wegwerfen des Messers durch den Zeugen. Im Hausflur vor der Wohnungstür traf D2 auf Familienangehörige des Angeklagten, nämlich dessen Mutter, Bruder und Schwester, die sich auf den Anruf der Zeugin J1 bei der Mutter des Angeklagten zu der Wohnung J1 aufgemacht hatten. Entweder, weil ihm nun diese Personen im Hausflur den weiteren Weg nach oben versperrten oder auch, weil die Familienmitglieder des Angeklagten ihn bewusst dorthin abdrängten, lief der Zeuge in den links seiner Wohnung gelegenen Waschkeller des Hauses O3weg 000, dessen Tür sodann von den Angehörigen des Angeklagten von außen zugehalten wurde. Der Angeklagte, der nach dem Stich im Flur der Wohnung J1 stand, ohne ein weiteres Messer oder vergleichbares Tatwerkzeug zur Hand zu haben, erkannte, dass er keine Möglichkeit mehr hatte, den sich von ihm schnell entfernenden Zeugen, der das Tatmesser oder dessen bereits abgebrochene Klinge im Rücken stecken hatte und beim Wegrennen herauszog, erneut körperlich in vergleichbarer Weise zu attackieren, zumal der Zeuge angesichts seines nur noch einige Meter weiten Weges bis zur offenen Wohnungstür bereits nach wenigen Sekunden den Hausflur erreichte, wo – wie der Angeklagte sah – seine Angehörigen bereits erschienen waren, die dann wiederum die Tür des Waschkellers zuhielten, in welchen D2 gelaufen war. Der Zeuge N1, der – wie ausgeführt – bereits durch das vorherige Klingeln D2s alarmiert gewesen war, hatte sich danach angezogen und war aufgrund des anhaltenden Lärms im Haus in den Keller gekommen. Der Angeklagte, den der Zeuge am Briefkasten im Erdgeschoss traf, sagte zu N1, dass „er“ ein Messer habe. Der Zeuge, der dies zwar verstanden hatte, nicht aber, wer ein Messer haben sollte, begab sich in den Keller. Dort sah er den Bruder des Angeklagten vor der Waschkellertür, der ihm ebenfalls sagte, er solle nicht hineingehen, „er“ habe ein Messer. Der Zeuge begab sich gleichwohl in den Kellerraum, in dem D2 nicht mehr war, das Kellerfenster zur Straße aber offen stand. D2 war durch das Fenster herausgeklettert und in immer noch großer Angst zur Wohnung seiner Ex-Freundin, der Zeugin V1, und ihres Freundes M1, O3weg 000, gelaufen, wo der Zeuge M1 ihn auf sein Schellen einließ. Zum Haus O3weg 000 und dort ins Souterrain vor die Wohnungen J1 und D2 hatte sich zwischenzeitlich auch die Zeugin V1 begeben, die aufgrund des Lärms gleichfalls auf das Geschehen aufmerksam geworden war. Die Zeugin hatte ihre Wohnung schon verlassen, als D2 dort Hilfe suchend schellte. Auch ihr wurde von Verwandten des Angeklagten gesagt, dass D2 sich in dem Keller befinde und ein Messer habe. Die Zeugin V1 fragte den Angeklagten, was passiert sei, worauf dieser ihr wahrheitswidrig mitteilte, D2, der schon öfter versucht habe, seine Freundin anzufassen, habe die Zeugin J1 angegriffen. Möglicherweise fiel hierbei auch das Wort Vergewaltigung. Die Zeugin V1 wandte sich der Zeugin J1 zu, die die Angaben des Angeklagten durch ein Nicken bestätigte. Wütend auf D2 begab sich die Zeugin V1 zurück zu ihrer Wohnung, wo sie auf den verletzten und über Schmerzen klagenden D2 und ihren Freund stieß, der auf Bitten D2s gerade dabei war, über einen am 4.54 Uhr getätigten Notruf die Polizei und einen Krankenwagen zu rufen, und dem die Zeugin V1 nunmehr den Hörer abnahm, um ihrerseits die Polizei zu informieren. Auch die Schwester E1 des Angeklagten hatte per Notruf um 4.51 Uhr die Polizei alarmiert, hierbei aber mit keinem Wort die Verletzungen des Zeugen D2 erwähnt, von welchen sie möglicherweise auch zu dieser Zeit nicht wusste. Spätestens während der Zeit des Wartens auf die Polizei kamen der Angeklagte und die Zeugin J1 überein, auch der Polizei gegenüber anzugeben, dass D2 die Zeugin J1 angegriffen habe. Sie vereinbarten anzugeben, D2 sei in die Wohnung gekommen, als der Angeklagte gerade auf der Toilette gewesen sei. Als dieser aus dem Bad gekommen sei, habe D2, dem J1 in der Annahme, es sei die Familie des Angeklagten, die Tür geöffnet habe, J1 am Hals gepackt und an die Brust gefasst. Daraufhin sei der Angeklagte den Zeugen D2 angegangen, der plötzlich ein Messer gehabt habe, mit dem er versucht habe, den Angeklagten zu verletzen. Es seien dann auch die Familienmitglieder des Angeklagten zugegen gewesen. In dem entstehenden Gerangel sei es dem Angeklagten schließlich gelungen, D2 das Messer zu entreißen, mit welchem er D2 dann am Rücken verletzt habe. Nach Eintreffen der Polizei schilderten der Angeklagte und J1 das Geschehen dann entsprechend der Zeugin PK´in Q4 bei ihrer zunächst gemeinsamen Befragung. Bei einer sodann noch erfolgenden gesonderten Befragung der Zeugin J1 durch die Zeugin PK´in Q4 im Schlafzimmer der Wohnung bekräftige diese ihre vorangegangenen Angaben und teilte auch mit, dass sie die Mutter des Angeklagten wegen des heftigen Streites mit diesem telefonisch zur Hilfe gebeten hatte. Der Aufforderung der Beamten, mit auf die Wache zum Zweck eines DNA-Abstrichs im Bereich des Halses zum besseren Nachweis des Angriffs D2s zu kommen, kam die Zeugin J1, die genau wusste, dass ihr die sichtbaren oben beschriebenen Halsverletzungen nicht D2, sondern der Angeklagte zugefügt hatte, mit der vorgeschobenen Begründung nicht nach, sie wolle nicht mehr weg und müsse sich um ihren Sohn kümmern. Ein um 05.26 Uhr am 01.01.2019 mit dem Angeklagten durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,54 mg/l. Aufgrund der Angaben des Angeklagten und der Zeugin J1 wurde D2 in der Wohnung V1/M1 polizeilich festgenommen. Die wegen der Rückenverletzung des Zeugen D2 hinzugezogene Notärztin verkannte die Schwere der Verletzung und stufte diese irrtümlich als eine „oberflächliche Schnittverletzung“ ein, die lediglich mit einer Kompresse und einem Pflaster ärztlich versorgt wurde. Tatsächlich hatte D2 eine mindestens 5 cm, wahrscheinlich 7 bis 9 cm tiefe Stichverletzung, die die Brustkorbhöhle des Zeugen eröffnet hatte, und bei dem Zeugen zu einem sogenannten Pneumothorax (Luftbrust) führte, weswegen dieser sogleich stationärer chirurgischer Behandlung bedurft hätte. Stattdessen wurde er dem Polizeigewahrsam zugeführt, wo er weiterhin unter starken Schmerzen litt und aus dem er erst am späten Nachmittag des 01.01.2019 entlassen wurde. D2 begab sich danach zur Wohnung seiner Eltern, die einen Krankenwagen riefen, da es dem Geschädigten zusehend schlechter ging. Im Universitäts-Klinikum T1 wurde der Zeuge noch am selben Abend notfallmäßig operiert. Insbesondere wurde eine für den Zeugen sehr schmerzhafte Brustkorbdrainage gelegt, um den Unterdruck in dem betroffenen linken Lungenflügel wiederherzustellen, die erst nach einigen Tagen wieder entfernt werden konnte. Der Zeuge konnte, nachdem er zunächst auf der Intensivstation gelegen hatte, am 05.01.2019 aus der stationären Behandlung des Universitätsklinikums entlassen werden. Mit Hilfe eines speziellen Gerätes musste der Zeuge auch nach seiner Entlassung aus der Klinik sein Lungenvolumen wieder aufbauen. Er war für eineinhalb Monate krankgeschrieben. Der Zeuge hatte einige Zeit Angstzustände und begab sich deswegen zu einer Sitzung in psychiatrische Behandlung. Er nahm, wenn er das Haus verließ, einen Regenschirm mit, um sich ggf. damit verteidigen zu können. Die Ängste des Zeugen ließen sodann aber rasch nach, als dieser seine Arbeit wieder aufnahm und haben sich inzwischen ganz gelegt. In körperlicher Hinsicht spürt er bei Belastung heute noch manchmal einen Druck zwischen den Rippen, die aufgrund der Einlegung der Drainage verletzt worden waren. Der Geschädigte hat eine Narbe durch den Messerstich von etwa 2 cm Länge im linken oberen Rückenbereich und eine weitere Narbe von etwa 3 cm Länge im unteren vorderen Brustkorbbereich an der Stelle, wo die Drainage gelegt wurde, zurückbehalten. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer trotz der erfolgten notfallmäßigen chirurgischen Versorgung des Zeugen im Universitätsklinikum davon aus, dass eine konkrete Gefahr für das Leben des Zeugen D2 zu keiner Zeit vorgelegten hatte. Der dem Zeugen von dem Angeklagten zugefügte Messerstich hatte aber, was der Angeklagte erkannte, das Potential, das Leben des Zeugen zu gefährden. Die Messerklinge fand die Zeugin N3, eine weitere Bewohnerin des Hauses O3weg 000, die aufgrund ihrer sehr starken Schwerhörigkeit in der Nacht von den Vorfällen selbst nichts mitbekommen hatte, am Mittag des 01.01.2019 in der Waschküche zwischen zwei Waschmaschinen. Da die Zeugin inzwischen von der Zeugin N2 über das nächtliche Geschehen unterrichtet worden war und auch ihr übernachtender Silvesterbesuch ihr davon berichtet hatte, dass es nachts „Schreierei im Haus“ gegeben habe und bei ihnen geklingelt worden sei, meldete sie ihren Fund der Polizei, welche die sichtbar blutbehaftete Klinge noch am selben Tag sicherstellte. Der Griff des Messers konnte trotz erfolgter polizeilicher Nachsuche nicht aufgefunden werden. Hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Klinge des Tatmessers im Einzelnen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zu Blatt 39 und 123 bei den Akten befindlichen Lichtbilder verwiesen. Die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten waren zur Tatzeit bei einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1,5 o/oo weder aufgehoben noch erheblich vermindert. III. Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer dieser zu folgen vermochte. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben. 1. Der Angeklagte hat sich zu seinem Werdegang sowie zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne der oben dazu getroffenen Feststellungen der Kammer eingelassen. In Bezug auf seine Vorstrafen sind ergänzend ein ihn betreffender Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie auszugsweise die Strafbefehle des Amtsgerichts T1 vom 20.07.2018 und des Amtsgerichts I1 vom 15.02.2019 verlesen worden. 2. Zur Sache hat der Angeklagte sich durch eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung, ohne Fragen der Kammer oder weiterer Verfahrensbeteiligter hierzu zu beantworten, im Wesentlichen wie folgt eingelassen: In der Tatnacht habe er sich nach der Feier mit seiner Familie angetrunken, aber nicht vollkommen betrunken gefühlt, als er sich zu Fuß zu der Wohnung der Zeugin J1 begeben habe. Dort sei es aus den festgestellten Gründen zu einem heftigen Streit zwischen ihm und der Zeugin J1 gekommen, in welchem er die Zeugin aber nicht angefasst oder geschlagen habe. Währenddessen sei er zur Toilette gegangen und habe dort nach einem Hämmern gegen die Wohnungstür das Geschrei eines Mannes und Frau J1 gehört, die gerufen habe „Was willst Du hier? Lass mich!“. Die Stimme des Mannes habe er nicht als diejenige des ihm nur wenig bekannten D2 erkannt. Die Situation habe sich für ihn aber gefährlich und der Mann richtig wütend angehört. Aus der Toilette kommend, habe er den offensichtlich betrunkenen D2 dann erkannt, der im Wohnbereich war, Frau J1 im Brustbereich anfasste, sie schubste und eine Hand um ihren Hals gelegt hatte und sie würgte, während sie schrie und versuchte, sich loszureißen. D2 habe dann von Frau J1 abgelassen und sich auf ihn – den Angeklagten – gestürzt, habe ihn geschubst, wobei er möglicherweise zu Boden gegangen sei. Er habe ihn aus der Wohnung haben wollen, habe unter Strom gestanden und ihn in dem Sinne angebrüllt, dass er seine Frau in Ruhe lassen solle. D2 habe ihn mit einer Bierdose, die er in der Hand gehalten habe, auf den Kopf geschlagen, wonach er Schmerzen am rechten Hinterkopf gehabt habe. Es sei zu einer Art Ringkampf mit D2 gekommen, der ihn dann am Kragen gepackt und gegen die Wand gedrückt habe, wodurch sein Kehlkopf eingedrückt und sein Kopf nach oben gedrückt wurde, er kaum Luft bekommen und kaum habe reden können. D2 habe etwas geschrien wie „Warum seid ihr immer so laut, was soll das?“. Frau J1 sei es gelungen, schreiend vor Angst aus der Wohnung zu rennen. Auch er selbst habe Panik gehabt und befürchtet, D2 könne auch seinem Sohn etwas tun. Er habe sich dann aus dem Griff D2s befreien und diesen in einem weiteren Gerangel in Richtung der Wohnungstür schieben können, wo es ihm sodann gelungen sei, diese zu öffnen. Er habe versucht, D2 aus der Wohnung zu schieben, vor welcher er Frau J1, seinen Bruder, seine Schwester und seine Mutter gesehen habe. Seine Verwandten, die nun zu helfen versuchten, habe Frau J1 wegen des Streits angerufen, aber auch, um gemeinsam mit diesen noch etwas Silvester zu feiern. In dem „riesigen Durcheinander“ habe D2 plötzlich ein Messer in der Hand gehabt und habe damit auf ihn los gewollt. In fürchterlicher Angst um sein eigenes und das Leben seiner Familie habe er den Arm D2s mit dem Messer in den Griff bekommen und D2 das Messer wegnehmen können. Dieser habe aber nicht aufgehört und sei, wahrscheinlich um das Messer wiederzukriegen, wieder auf ihn – den Angeklagten – losgegangen. In seiner unheimlichen Angst und dem Wunsch, seine Familie zu beschützen, habe er sich dann nicht anders zu helfen gewusst, als mit dem Messer in die linke Schulter D2s zu stechen, während man voreinander gestanden habe, sich anguckte und D2 ihn wieder am Kragen gepackt hatte. Nach dem Stich habe er das Messer nicht herausgezogen. D2 sie von Mitgliedern seiner Familie in Richtung Waschküche weggedrängt worden. Er habe D2 auf keinen Fall töten wollen, sondern einfach nur gewollt, dass dieser nicht mehr angreife und von ihm ablasse. 3. Soweit diese Einlassung des Angeklagten von den oben getroffenen Feststellungen zur Sache abweicht, ist die Kammer ihr aus den nachfolgend genannten Gründen nicht gefolgt und hat sich vielmehr von dem festgestellten Sachverhalt zu überzeugen vermocht. a) Die Einlassung des Angeklagten begegnet bereits aus den folgenden Gründen Bedenken: Soweit der Angeklagte behauptet hat, D2 habe Frau J1, als er –( Name entfernt) – aus der Toilette gekommen sei, im Bereich der Brust angefasst und sie mit einer um ihren Hals gelegten Hand gewürgt, passt dieses von ihm behauptete Verhalten des Zeugen D2 nicht zu seiner weiteren Schilderung, wonach er und die Zeugin J1 sich kurz zuvor so lautstark angebrüllt hätten, dass er sich gut vorstellen könne, dass andere Leute aus dem Haus auf den Streit aufmerksam geworden seien. Es erscheint nämlich wenig plausibel, dass der Zeuge D2 sich zu den behaupteten Übergriffen auf die Zeugin J1 zu einer Zeit in deren Wohnung begeben haben soll, zu der er aufgrund der im ganzen Haus hörbaren Auseinandersetzung davon ausgehen musste, dass der Angeklagte vor Ort war, ohne anderseits wissen zu können, dass der Angeklagte sich gerade in der Toilette befand, was voraussehbar auch nicht von langer Dauer sein würde. Die gut vernehmbare Anwesenheit des Angeklagten wäre dabei möglicherweise noch plausibel vereinbar mit der Schilderung, D2 habe die Wohnung J1 aufgesucht, um J1 und den Angeklagten zu der nächtlichen Zeit zur Ruhe anzuhalten. Dies klingt in der Einlassung des Angeklagten, D2 habe, als er ihn körperlich angegangen sei, geschrien „warum seid ihr immer so laut“ zwar auch an. Abgesehen davon, dass nach den Angaben der Zeugin PK´in Q4 und des den Angeklagten am 04.01.2019 verantwortlich vernehmenden Zeugen KHK T2 ebenso wie in der richterlichen Vernehmung vom selben Tag der Angeklagte eine entsprechende Äußerungen D2s nicht geschildert hatte, wäre der behauptete körperliche Angriff Frau J1s mit Anfassen im Hals- und Brustbereich mit einer solchen Motivation D2s auch nicht plausibel in Einklang zu bringen, und zwar auch nicht vor dem Hintergrund der anzunehmenden Angetrunkenheit des Zeugen D2. Auf die Unangemessenheit auf Ruhestörung u. a. durch das behauptete Würgen der Zeugin zu reagieren, lag ebenso wie die Aussichtslosigkeit, die Zeugin - etwa zum Zwecke sexueller Kontakte – in Anwesenheit des Angeklagten in der Wohnung körperlich anzugehen, so sehr auf der Hand, dass die Schilderung des Angeklagten, der Zeuge habe in der gegebenen Situation entsprechend gehandelt, schon für sich genommen nicht plausibel ist. Bedenken begegnet die Einlassung des Angeklagten auch betreffend der oben wiedergegebenen Schilderung der eigenen körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen D2 und insbesondere des Messerstichs. Während er hierzu vor der Kammer im Rahmen der verlesenen Erklärung konkrete Angaben (Schlagen des Zeugen mit Bierdose, am Kragen packen, an die Wand drücken, Zustechen während man voreinander stand etc.) gemacht hat, hat er bei seiner zeitnahen verantwortlichen Vernehmung durch den Zeugen KHK T2, wie dieser der Kammer glaubhaft vermittelt hat, trotz wiederholter Nachfrage des Vernehmungsbeamten angegeben, über eine konkretere Erinnerung dazu, wie es zu dem Messerstich gekommen sei, nicht zu verfügen. Nach den Angaben der Zeugen T2 hatte der Angeklagte insofern angegeben, er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, und sich im Wesentlichen auf unkonkrete Aussagen in dem Sinne beschränkt, dass das Geschehen eskaliert sei, er „nur eine AktionReaktion gehabt habe“. Zum Ende der Vernehmung – so der Zeuge T2 – habe der Angeklagte angegeben, auch nicht mehr zu wissen, dass er D2 überhaupt mit dem Messer „angestochen“ habe. b) Die Einlassung des Angeklagten ist aber, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, jedenfalls durch das Ergebnis der Beweisaufnahme und dabei insbesondere die Bekundungen des Zeugen und Nebenklägers D2 wiederlegt. (1) Der Zeuge D2 hat – soweit die Geschehnisse seiner Wahrnehmung unterlagen – das Rahmengeschehen der Tat, so seine Nachbarschaft zu der Zeugin J1 und sein unbelastetes Verhältnis zu dem Angeklagten einschließlich des einmaligen gemeinsamen Biertrinkens am Bahnhof, insofern ohne Widersprüche zu den Angaben des Angeklagten, geschildert. Er hat weiter ohne jegliche Tendenz zur Dramatisierung geschildert, dass er selbst schon mal Streitereien zwischen dem Angeklagten und der Zeugin J1 gehört habe, die für ihn aber eher wie „normale“ Beziehungsstreitigkeiten geklungen hätten. Wegen seines Schichtdienstes habe er auch nicht viel mitbekommen und schlafe aufgrund seiner Müdigkeit nach den Diensten auch tief. Der Zeuge hat weiter davon berichtet, dass er einmal den Polizeieinsatz an der Wohnung J1 wie festgestellt mitbekommen habe, zumal die Polizei, wohl weil bei J1 zunächst nicht geöffnet worden sei, zunächst bei ihm geklingelt habe, um ins Haus zu kommen. Auch von dem Gerede der Nachbarn im Haus über die häufigen lautstarken Streitigkeiten in der Wohnung J1 hat der Zeuge berichtet und hierzu wiederum angegeben, dass er selbst diese aber, wegen seines Schichtdienstes, seines festen Schlafes und weil er häufiger bei seiner Freundin sei, nur in seltenen Fällen – wie ausgeführt – mitbekommen habe. Auch die „Geschichte“, wonach J1 barfuß aus der Wohnung vor dem Angeklagten weggelaufen sein soll, habe er von Nachbarn nur gehört und könne hierzu aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung nichts sagen. Diese Angaben des Zeugen D2 stehen im Einklang mit den glaubhaften Bekundungen der als Zeugen gehörten Nachbarn im Haus O3weg 000 Q3, N2 und Q1, auf deren Angaben die Kammer auch die obigen Feststellungen zu dem schon seit geraumer Zeit streitbelasteten Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin J1 stützt. Insofern hat die Zeugin Q3 glaubhaft geschildert, dass sie schon in 2017 lauten Streit und auch laute Musik aus der Wohnung J1 habe vernehmen können, weswegen die Zeugin Q1 auch wiederholt die Polizei gerufen habe. J1 habe sich bei ihr – der Zeugin Q3 – „ausgeheult“ und ihr beim Kaffee erzählt, dass ( Name des Angeklagten entfernt) „immer so viel ausflippe“, sie anschreie und kontrolliere, woraufhin sie ihr geraten habe, sich zu trennen. Das habe J1 aber nicht gemacht, sondern sich von ihr zurück gezogen, wohinter sie – die Zeugin – den Angeklagten vermutet habe. Die Streitereien seien danach weitergegangen. Kurz vor Weihnachten habe J1 ein blaues Auge habt. Darauf angesprochen habe sie aber lediglich gesagt, dass die Nachbarn übertreiben würden und insbesondere nicht gesagt, dass der Angeklagte dafür verantwortlich sei, wovon sie – die Zeugin Q3 – aber ausgegangen sei. Die Zeugin N2 hat insofern bekundet, dass es nach dem Einzug der Zeugin J1 während deren Schwangerschaft in der Souterrainwohnung, in der der Angeklagte ständig gewesen sei, oft sehr laut gewesen sei. Sie sei wegen lauter Musik einmal herunter gegangen. Da habe (Name des Angeklagten entfernt) sie als „Russensau“ beschimpft. Frau Q1 habe ihr dann mitgeteilt, dass sie schon die Polizei gerufen habe. Einmal in 2018 habe sie gesehen, dass die Zeugin J1 leicht bekleidet und barfuß draußen stand und telefoniert habe. ( Name des Angeklagten entfernt ) habe am Fenster gestanden und gesagt, dass sie rein kommen müsse. Es seien dann sowohl seine Verwandten als auch ihre Mutter jeweils mit einem Auto gekommen. Ihre Mutter habe dann zu ( Name des Angeklagten entfernt ) sinngemäß gesagt „wie lange willst Du meine Tochter noch beleidigten“. Auch die Zeugin Q1 hat geschildert, häufig Streitigkeiten aus der Wohnung J1 vernommen zu haben. Einmal sei sie durch ein „Krachen“ von unten wach geworden und habe dann einen Hilferuf vernommen. Die Polizei sei dann gekommen, was aber zu keiner wirklichen Änderung geführt habe. Im Haus sei man deswegen davon ausgegangen, dass die Zeugin J1 ( Name des Angeklagten entfernt ) decke. Sie selbst sei von ihm, soweit sie sich wegen der häufig lauten Musik beschwert habe, massiv beleidigt worden, so unter anderem als „Hure“ und „Schmarotzerin“ von ihm beschimpft worden. Der Angeklagte habe ihr auch gedroht, sich um „ihren Sohn zu kümmern“ wenn sie nochmals herunter käme und ihr vorgeworfen, sie sei ausländerfeindlich und unzufrieden, weil sie keinen Mann habe. Er würde ihr „ihr Loch stopfen, dann wisse sie, was ein richtig geiler Schwanz sei“. Die Kammer hält diese in sich und im Verhältnis zueinander stimmigen Aussagen der Zeugen, die spätestens auf entsprechende Aufforderung durch die Kammer stets zwischen ihren eigenen Wahrnehmungen und Erzählungen anderer zu differenzieren vermochten, für glaubhaft. Sie hat dabei gesehen, dass die Zeugen aufgrund des offenbar gespannten Verhältnisses der Bewohner des Hauses O3weg 000 zu dem Angeklagten möglicherweise ein Motiv zumindest zur Dramatisierung der Ereignisse haben könnten, ist aber gleichwohl aus den vorgenannten Gründen und auch, weil die Beleidigung des Angeklagten gegenüber der Zeugin Q1 auch in den Feststellungen des rechtskräftig geworden Strafbefehls des Amtsgerichts T1 vom 09.08.2018 eine Stütze findet, von deren Richtigkeit überzeugt. (2) Auch betreffend den äußeren Hergang des Tatgeschehens vom 01.01.2019 folgt die Kammer der Schilderung des Zeugen D2. Dabei hat die Kammer sich bewusst gemacht, dass der Nebenkläger der einzige unmittelbare Tatzeuge ist, dessen Aussage der damit unvereinbaren Einlassung des Angeklagten demnach im Sinne einer „Aussage-gegen- Aussage- Konstellation“ gegenübersteht, da die Zeugin J1, die nach der übereinstimmenden Darstellung jedenfalls überwiegend und insbesondere zu Beginn des Geschehens zugegen war, von dem ihr zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Zeuge D2 hat den äußeren Ablauf des Tat- und Tatvorgeschehens im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Lediglich daran, dass er, bevor er in die Wohnung J1 ging, noch im Haus geklingelt hat und versucht hat, sich Hilfe zu holen, sowie daran, dass er nach dem Geschehen in der Wohnung J1 in den Waschkeller lief, hat er sich nicht zu erinnern vermocht, und zwar auch schon nicht bei seinen polizeilichen Vernehmungen als Beschuldigter vom 03.01.2019 durch die Zeugin KHK´in D3 und als Zeuge vom 17.01.2019 durch den Zeugen KHK T2, wie diese Zeugen der Kammer glaubhaft vermittelt haben. Davon, dass der Zeuge in den Morgenstunden der Silvesternacht bei verschiedenen Nachbarn geklingelt hat, ist die Kammer indes aufgrund der Bekundungen der Zeugin Q3, N1 und N2 und N3 überzeugt. Die Zeugin Q3 hat das nächtliche Klingeln und Erscheinen des Zeugen D2 am Treppenabsatz mit einer Bierdose in der Hand vor ihrer Wohnungseingangstür und dessen Anliegen, man möge gemeinsam runtergehen, da der Angeklagte die Zeugin J1 zusammenschlage bzw. verkloppe, geschildert. Sie hat weiter ihre Reaktion hierauf wie festgestellt geschildert, wobei diese, jedenfalls vor dem Hintergrund ihrer Vorerfahrungen mit der Zeugin J1, auch nachvollziehbar erscheint. Sie – die Zeugin Q3 - habe schon vorher in der Nacht im Bett liegend von unten Hilferufe gehört, wobei sie die Stimme der Zeugin J1 zwar nicht sicher erkannt habe, aber davon ausgegangen sei, dass sie die Ruferin sei, woran auch die Kammer nach den Umständen der Situation keinen Zweifel hat. Die Bekundungen der Zeugin Q3 werden zunächst gestützt durch die Angaben der Eheleute N, die beide auch wegen des frühmorgendlichen Klingelns nach ihren Angaben aufgewacht waren, wobei der Zeuge N1 weiter angegeben hat, auch die Tür geöffnet zu haben und dort den Zeugen D2 gesehen zu haben, der mit der Zeugin Q3 gesprochen habe, wobei er von dem Gespräch aber nur etwas wie „Helfen“ verstanden habe. Die Zeugin N3, auf deren Bekundungen auch die Feststellungen der Kammer zu dem Fund der Messerklinge am Mittag des 01.01.2019 beruhen, hat bekundet, dass sie, die sie stark schwerhörig sei, das nächtliche Klingeln zwar selbst nicht vernommen habe, ihr aber von ihren Freundinnen, die zu Besuch gewesen seien und übernachtete hätten, am nächsten Tag das von ihnen vernommene Geschrei im Haus einschließlich des Klingelns an der Wohnungstür zugetragen worden sei. Davon, dass der Zeuge D2 aus dem Haus O3weg 000 durch das Fenster des Heizungskellers floh, dessen Tür von Angehörigen des Angeklagten mit dem Hinweis, man solle da nicht herein gehen, „er“ habe ein Messer, zugehalten wurde, ist die Kammer zunächst aufgrund der Angaben der Zeugen N1 und V1 überzeugt. Diese haben im Sinne der dazu oben getroffenen Feststellungen bekundet, dass ihnen von im Souterrain angetroffenen Familienangehörigen des Angeklagten entsprechendes gesagt worden sei und – so N1 – bei seiner Nachschau das Kellerfenster offen gestanden habe. Auf den Fliesen des Boden vor den Wohnungen J1 und D2 und sodann im Gang zu dem Waschkeller und im Waschkeller selbst wurden zudem – so der Zeuge Rbr S2, der mit der Spurensicherung befasst war – blutverdächtige tropfenartige Anhaftung gefunden, nicht aber in dem aus dem Souterrain nach oben führenden Treppenhaus. Nach dem verlesenen molekulargenetischen Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 07.05.2019, dort der Behördengutachterin Q5, hat eine Untersuchung der mittels Abrieben durch Rbr S2 gesicherten Spuren ergeben, dass es sich um Blut, und zwar, ebenso wie die rötlichen Anhaftung an der sichergestellten Messerklinge, um dasjenige des Geschädigten D2 handelte. Diese Spur weist daher darauf hin, dass der aus der Verletzung am Rücken blutende D2 durch den Waschkeller das Haus verlassen hat. Die Zeugin N3 hat zudem im Waschkeller – wie ausgeführt – die Klinge des Tatmessers zwischen zwei Waschmaschinen liegend gefunden. Auch wenn nach den Bekundungen des Zeugen D2, der angegeben hat, sich den verspürten Gegenstand, direkt nachdem ihm der Stich versetzt wurde, aus dem Rücken gezogen zu haben, davon auszugehen ist, dass dieses schon geschehen war, als er den Waschkeller erreichte, ist es gut möglich, dass er die Klinge bzw. das Messer während des Wegrennens erst im Kellerbereich selbst wegwarf und/oder die Tatwaffe bis zum Auffindeort nach dem Wegwerfen gerutscht ist. Obgleich der Zeuge D2 sich an die vorgenannten Umstände der Nachbarschaftsalarmierung und seines Fluchtwegs nicht mehr erinnern konnte, hat die Kammer zunächst keine Zweifel an dessen allgemeiner Aussagetüchtigkeit. So ergab sich insbesondere kein Anhaltspunkt dafür, an dessen grundsätzlicher Fähigkeit, Erlebtes zutreffend zu erinnern und wiederzugeben und von Nichterlebtem, beispielsweise eigenen Phantasien oder Erzählungen anderer – wie sich insofern schon aus den obigen Ausführungen zu seinen Bekundungen zum Rahmengeschehen ergibt – abzugrenzen. Der Zeuge hat auch erkennbar werden lassen, soweit seiner Darstellung Schlussfolgerungen zu Grunde liegen, so etwa betreffend die Frage, ob der Angeklagte die Zeugin J1 bei seinem Dazukommen schlug. Insofern hat der Zeuge angegeben, gesehen zu haben, dass der Angeklagte die Zeugin J1 festhielt und die andere Hand erhoben hatte, so dass es für ihn so aussah, als ob er sie schlage. Auch sonst hat die Kammer den zur Zeit der Tat und seiner Vernehmung 28jährigen Zeugen als eine Person erlebt, der die Ernsthaftigkeit der Situation und die Bedeutung einer wahrheitsgemäßen Aussage zu jedem Zeitpunkt durchaus bewusst gewesen ist. Auffälligkeiten in seiner Person, welche die grundsätzliche Zeugentauglichkeit beeinträchtigen können, sind nicht ersichtlich geworden. Die Kammer geht danach davon aus, dass die vorgenannten Erinnerungslücken des Zeugen, die dieser zu erkennen gegeben hat, ohne sie durch eigene Phantasien oder Erzähltes zu schließen zu suchen, durch dessen Alkoholisierung und betreffend die Flucht durch den Waschkeller auch durch dessen zu dieser Zeit plausibel geschilderte Panik zu erklären sind. Dabei ist die Kammer sich bewusst, dass die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen hierdurch auch insgesamt eingeschränkt gewesen sein kann. Für die Richtigkeit und den Realbezug der Aussage des Zeugen spricht zudem deren Detailreichtum. Der Zeuge war in der Lage, sowohl das Tatgeschehen und das Vorgeschehen in der Wohnung J1 hinsichtlich der Örtlichkeit, des zeitlichen Ablaufs und der jeweilige Körperpositionen der Anwesenden entsprechend den getroffenen Feststellungen zu schildern. Ebenfalls konnte er flüssig und in sich und zu dem geschilderten Ablauf schlüssig seine und die Äußerungen des Angeklagten entsprechend der dazu getroffenen Feststellungen schildern. Der Zeuge hat zudem eigenpsychologische Empfindungen geschildert, die ebenfalls mit dem von ihm geschilderten äußeren Geschehen plausibel in Einklang stehen, was auch für ein tatsächliches Erleben spricht. So hat er geschildert, bis zu dem Zeitpunkt als ihm der Stich versetzt worden sei, keine Angst verspürt zu haben, was trotz der in den Äußerungen des Angeklagten „Verpiss Dich!“ etc. zum Ausdruck kommenden Wut des Angeklagten über das Erscheinen und die Einmischung des Zeugen wegen der körperlichen Überlegenheit des Zeugen nachvollziehbar ist. Der Zeuge hat seine Größe wie festgestellt angegeben. Davon, dass er kräftig gebaut ist und der Angeklagte deutlich kleiner ist als der Zeuge, hat die Kammer sich in der Hauptverhandlung überzeugen können. Dass der Zeuge auch noch, nachdem er den Angeklagten von sich weggeschubst hatte, davon ausging, die Situation „geregelt“ zu haben und sich ohne Arg und Angst vor dem Angeklagten zum Gehen umwandte, erscheint danach und vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte sich zu dieser Zeit infolge des Wegschubsens am Boden befand, ebenfalls plausibel. Seine sodann entstehende Angst und Panik verbunden mit dem starken Wunsch, so schnell wie möglich aus dem Haus zu kommen, passen ebenfalls gut zu der von ihm geschilderten Situation, nachdem er realisiert hatte, dass ihm mit einem Messer in den oberen linken Rücken gestochen worden war. Für die Richtigkeit seiner Schilderung spricht zudem das Aussageverhalten: Der Zeuge hat – wie bereits ausgeführt – zu erkennen gegeben, soweit er sich an einzelne Umstände im Ablauf nicht erinnern konnte. So hat er auch betreffend das Tatmesser angegeben, nicht sicher erinnern zu können, ob der Griff davon bereits abgebrochen war, als er es weglaufend aus seinem Rücken zog. Er meine zwar, etwas metallisches gespürt zu haben, als er den Gegenstand herauszog, erinnerte sich letztlich aber nicht, ob der Griff noch daran war. Dass die Klinge ohne Griff gefunden wurde, habe ihm erstmals Frau D3 bei seiner Beschuldigtenvernehmung im Krankenhaus gesagt. Der Zeuge hat des Weiteren auch keine Tendenz gezeigt, die Folgen des Geschehens für sich besonders dramatisch darzustellen. Vielmehr hat er angegeben, dass ihn das Geschehen, trotz der großen Angst um sein Leben, die er in der Tatsituation hatte, nicht nachhaltig psychisch belastet habe. So seien die anfänglichen psychischen Schwierigkeiten, die der Zeuge wie festgestellt angab, schon etwa einen Monat nach der Tat, als er seine Arbeit wieder aufgenommen habe, im Wesentlichen abgeklungen gewesen und beeinträchtigten ihn heute gar nicht mehr. Auch die körperlichen Folgen hat der Zeuge – gemessen an dem Geschehen – keinesfalls dramatisierend dargestellt. Der Zeuge hat auch keine Tendenz zur ungerechtfertigten Belastung des Angeklagten erkennen lassen. Vielmehr hat er diesen nicht durchgehend belastet und betreffend das Rahmengeschehen auch entlastende Umstände benannt, so z. B., dass es sich bei den von ihm vernommenen Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seiner Nachbarin bis zur Tatnacht nach seinem Eindruck eher um normale Beziehungsstreitigkeiten gehandelt hatte, ohne dass sich für ihn daraus Hinweise auf gewalttätige Übergriffe des Angeklagten ergeben hätten. Der Zeuge hat auch ihn selbst belastende Umstände geschildert, so insbesondere, dass von ihm durch das heftige Wegstoßen des Angeklagten, als dieser ihn aus der Wohnung drängen wollte, der erste körperliche Angriff ausging. Als weiteres Glaubhaftigkeitsmerkmal ist die Konstanz der Aussage des Zeugen zu berücksichtigen. Dieser hat die Tat und deren Vorgeschehen im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 03.01.2019 durch die Zeugin KHK´in D3, im Rahmen seiner Zeugenvernehmung durch den Zeugen KHK T2 vom 17.01.2019 und vor der Kammer im Wesentlichen übereinstimmend und im Ergebnis ohne relevante Abweichungen oder Widersprüche geschildert. Zwar gab er bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren – der Kammer vermittelt durch die vorgenannten Zeugen D3 und T2 – nicht an, ( Name des Angeklagten entfernt ), als dieser ihn aus der Wohnung rausdrängen wollte, zu Boden gestoßen zu haben, bevor er selbst sich umgedreht habe und in Richtung Wohnungsausgang gegangen sei. Insofern haben die Zeugen D3 und T2 aber auf Frage der Kammer angegeben, diesbezüglich nicht genauer nachgefragt zu haben. In der Hauptverhandlung ist der Zeuge auch auf den Vorhalt, den Stoß im Ermittlungsverfahren zuvor nicht erwähnt zu haben, dabei geblieben, dass er dem Angeklagten diesen versetzt habe und sich auch daran erinnern zu können, dass ( Name des Angeklagten entfernt ) dann auf dem Boden gesessen habe. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge insofern erlebnisbasiert berichtet hat und der Umstand, dass sich dieses Geschehen nicht in seinen früheren Vernehmungen findet dem Umstand geschuldet ist, dass die erste Vernehmung noch im Krankenhaus 1 ½ Tage nach der Not-OP des Zeugen stattfand, wie auch die Zeugin D3 bekundet hat, und der Zeuge T2, dem die Niederschrift dieser Vernehmung nach seinem Bekunden bei seiner Vernehmung des Zeugen bekannt war, sich bei seinen Fragen daran orientiert hat. Der Zeuge D2 hat bei allen Vernehmungen angegeben, dass er sich zu dem Zweck, die Wohnung zu verlassen, umgedreht habe. Hiermit steht es plausibel in Einklang, dass er dies erst tat, nachdem er zu dem Angeklagten, der – wie der Zeuge ebenfalls in allen Vernehmungen geschildert hat – auf ihn zugekommen war, wieder einen gewissen Abstand geschaffen hatte, was wiederum die von ihm vor der Kammer geschilderte Handlung, den Angeklagten zurück gestoßen zu haben, gut nachvollziehbar und damit plausibel macht. Im Übrigen hat auch der Angeklagte selbst in seiner Einlassung geschildert, von dem Zeugen geschubst worden zu sein, wobei er möglicherweise zu Boden gegangen sei. In erheblichem Ausmaß spricht für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen D2 des Weiteren, dass diese, anders als die Darstellung des Angeklagten, im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme steht: So ist nach den Bekundungen der Zeugen Q3, N1, N2 und Q1, welchen die Kammer aus den oben ausgeführten Gründen folgt, tatsächlich davon auszugehen, dass es häufiger zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und J1 kam, in welchen der Angeklagte jedenfalls verbal sehr aggressiv gegenüber der Zeugin auftrat. Nach den Angaben der Zeugin Q3 steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Zeugin J1 in der Tatnacht um Hilfe gerufen hatte, was mit der Schilderung des Zeugen D2 in Einklang steht, die von ihm vernommenen Schreie der Zeugin J1 hätten angsterfüllt geklungen. Für die Darstellung D2s, dass er aus Sorge um seine Nachbarin und deren Sohn in die Wohnung J1 gegangen sei, weil er gedacht habe, ( Name des Angeklagten entfernt ) schlage J1, spricht zudem deutlich die Schilderung der Zeugin Q3, wonach D2 sie und andere Hausbewohner in der Tatnacht herausgeklingelt und gebeten habe mitrunterzukommen, da ( Name des Angeklagten entfernt ) Frau J1 zusammenschlage. Mit diesem Geschehen ist es nämlich nahezu unvereinbar, dass der Zeuge, der ja offenbar wollte, dass Q3 mit in die Wohnung J1 geht, sich dann entschlossen haben soll, die Zeugin J1, aus welchem Motiv auch immer, anzugreifen, statt ihr, wie noch kurz zuvor gegenüber der Zeugin Q3 angekündigt, zur Hilfe zu eilen, wozu nach den Umständen auch Veranlassung bestand. Diese starken für die Glaubhaftigkeit der Darstellung D2s sprechenden Gründe werden auch nicht durch die folgenden von der Kammer in Betracht gezogenen Gesichtspunkte erschüttert: So war zwar zu bedenken, dass D2 die Geschehnisse deshalb von Anbeginn bewusst falsch dargestellt haben könnte, weil er ein eigenes etwaiges Fehlverhalten, so nämlich gegebenenfalls insbesondere die Zeugin J1 angegriffen zu haben und sodann selbst im Gerangel das spätere Tatmesser gezogen zu haben, wie dies der Angeklagte behauptet hat, nicht einräumen wollte. Insofern sieht die Kammer, dass der Zeuge sich hierdurch strafbar gemacht hätte und zur Selbstentlastung Grund zu einer insgesamt oder teilweise falschen Darstellung des Geschehens gehabt haben kann. Dagegen, dass D2 die Zeugin J1 in der von dem Angeklagten geschilderten Sinne im Brustbereich angefasst und sie gewürgt hat und anschließend ein mitgebrachtes Messer gezogen hat, spricht aber schon, dass der behauptete Angriff D2s gegen J1, noch dazu unter Beiführung eines Messers in der gegebenen Rahmensituation – wie diese auch vom Angeklagten und von Zeugen geschildert worden ist – nicht plausibel zu erklären ist. So ist der Angriff – wie bereits ausgeführt – weder mit dem denkbare Motiv D2s, J1 und ( Name des Angeklagten entfernt ) zur Ruhe anzuhalten, plausibel in Einklang zu bringen, noch damit, D2 könne – angesichts der offenbaren Anwesenheit des Angeklagten – versucht haben, die Zeugin sexuell anzugehen. Danach spricht auch der Umstand, dass bei der Zeugin J1 bei der anschließenden polizeilichen Befragung nach den Bekundungen der Zeugin PK´in Q4 Verletzungen im Halsbereich vorhanden waren, die der Sachverständige für Rechtsmedizin Q6 wie festgestellt näher beschrieben hat und die nach seinen überzeugenden Ausführungen mit dem von dem Angeklagten behauptetem festen Griff D2s an den Hals der Zeugin gut vereinbar wären, nicht für die Einlassung des Angeklagten. Diese Verletzungen können nämlich ebenso gut durch körperliche Übergriffe des Angeklagten gegen die Zeugin verursacht worden sein, so dass deren Existenz für sich genommen nicht mehr für Darstellung des Angeklagten spricht, als für die D2s. Dafür, dass tatsächlich der Angeklagte der Zeugin die Verletzungen durch einen festen Griff an den Hals oder auch durch – nach den Ausführungen des Rechtsmediziners auch plausible – Schläge gegen den Hals zugefügt hat, spricht neben der aus den o. g. Gründen glaubhaften Schilderung des Zeugen D2, J1 nicht angefasst zu haben, auch, dass die Zeugin sich – wie ebenfalls die Zeugin PK´in Q4 der Kammer vermittelt hat – nicht bereitgefunden hat, der Aufforderung der Beamten Folge zu leisten, einen DNA-Abstrich im Bereich ihres Halses durchführen zu lassen. Die Zeugin PK´in Q4 hat hierzu bekundet, dass der – ohnehin auf der Hand liegende – Zweck der von der Spurensicherung gewünschten Maßnahme der Zeugin erläutert worden sei, diese aber bei ihrer Weigerung unter Hinweis auf die Betreuung ihres Kindes geblieben sei. Angesichts der offenbaren Wichtigkeit der Spurensicherung, ggf. auch zur Entlastung des Angeklagten, erscheint dieses Verhalten der Zeugin, hätte D2 ihr tatsächlich die Verletzungen zugefügt, nicht plausibel, zumal für die Betreuung des Kindes dessen Vater, der Angeklagte, und auch dessen Angehörige zur Verfügung standen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage D2s spricht aus Sicht der Kammer auch nicht, dass ( Name des Angeklagten entfernt ) und J1 gegenüber der Polizei das Geschehen in er gemeinsamen Anhörung übereinstimmend schildern konnten. Zum einen wurden sie zunächst gemeinsam angehört, so dass es schon deshalb nicht sehr schwierig war, keine abweichenden oder gar widersprüchlichen Angaben zu machen. Zum anderen hatten sie bis zum Erscheinen der Polizei Zeit, sich abzusprechen, was sie offenbar auch getan haben, da anders ihre zur Überzeugung der Kammer übereinstimmende falsche Darstellung nicht plausibel zu erklären ist. c) Die Feststellungen zu dem Geschehen in der Wohnung V1/M1 beruhen ebenfalls auf den Bekundungen des Zeugen D2, der den dortigen Ablauf einschließlich des Notarzteinsatzes und seiner Festnahme in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen M1 und des Zeugen PK S3, der sich auf den Notruf der Zeugen M1/V1 zu deren Wohnung begeben hatte, geschildert hat. Die Feststellungen der Kammer zu den Notrufen, deren Zeitpunkten und Inhalt beruht auf den Bekundungen des Zeugen T2 und dem Abspielen der entsprechenden Tonaufnahmen. Die Feststellungen zu den von dem Zeugen D2 erlittenen Verletzungen und der abendlichen Notoperation mit anschließendem Klinikaufenthalt beruhen ebenfalls auf den auch insofern aus den vorgenannten Gründen glaubhaften Bekundungen des Zeugen D2, der auch die körperlichen und psychischen Folgen für sich wie festgestellt geschildert hat. Die weiteren Feststellungen zu der von dem Zeugen erlittenen Stichverletzung und deren Gefährlichkeit beruhen auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Q6. Dieser hat anhand der ihm vorliegenden Krankenunterlagen betreffend die Behandlung D2s ausgeführt, dass der Stich, der den Zeugen unterhalb des linken Schulterblattes getroffen habe, dort zu einer Hautdurchtrennung von etwa 1,2 cm Länge geführt habe. Da es zu einem linksseitigen Pneumothorax, einer sogenannt Luftbrust mit einem Lufteinstrom von außen nach innen gekommen sei, sei die Brusthöhle eröffnet worden, was eine Stichtiefe von mindestens 5 cm, bei der körperlichen Konstitution des kräftigeren Zeugen von eher sogar sieben bis neun cm erfordere. Das teilweise in Form der Klinge aufgefundene Werkzeuge sei zur Erzeugung dieser Verletzungen ohne weiteres geeignet, wobei der Abbruch vom Griff wahrscheinlich durch den Stich selbst, etwa bei Aufprall auf und Abrutschen von einer Rippe, die einen harten Widerstand biete, zu erklären sei. Denkbar sei aber auch ein Abbruch durch eine Verkantung beim Herausziehen des Messers oder bei dem Aufprall auf den Boden. Der Stich müsse – so der Sachverständige weiter – mit sehr großer Wucht geführt worden sein, um die Kleidung des Zeugen, so u. a. die Jacke mit dickerem Funktionsstoff, welche in Augenschein genommen worden ist, und die Haut des Zeugen zu durchstoßen. Dass der Zeuge sich aufgrund des Stichs in einem konkret lebensgefährlichen Zustand befunden habe, lasse sich trotz der offenbar schlechten klinischen Verfassung, die zu der durchgeführten Not-OP geführt hat nicht sicher sagen. Jedenfalls sei der Stich aber angesichts seiner Lokalisation nahe des Herzens und großer blutführender Gefäße sowie angesichts der Gefahr eines sogenannten Spannungspneumothorax, welcher zu einem potentiell tödlichen Überdruck in der Brustkorbhöhle führt, abstrakt geeignet gewesen, zum Tode des Zeugen D2 zu führen. d) Nach einer gesamtschauenden Auseinandersetzung mit den maßgelblichen objektiven und subjektiven Umständen des Tatgeschehens und der Persönlichkeit des Täters hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei dem Stich in den linken oberen Rückenbereich des Zeugen D2 mit Tötungsvorsatz handelte. Insofern hat die Kammer – mangels jeglichen Anhaltspunktes für eine derart profunde Unkenntnis der menschlichen Anatomie bei dem Angeklagten – zunächst keinen Zweifel daran, dass dieser um die erhebliche Gefährlichkeit eines wuchtig geführten Messerstiches in die betroffene Körperregion wusste. Bei objektiv derart gravierend gefährlichen Messerstichen spricht bereits eine gewisse Indizwirkung dafür, dass der Täter den Tod seines Opfers als Folge seines Handelns auch billigend in Kauf nimmt. Denn bei einer solchen Gewalthandlung wie der hier verfahrensgegenständlichen war es letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass bei dem Nebenkläger kein großes blutführendes Gefäß oder direkt die Lunge und/oder das Herz getroffen wurden, die hier in der direkter Nähe des Stichkanals lagen. Dies wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen Q6 mit Blutungen einhergegangen, die ohne weiteres zum Tode des Nebenklägers hätten führen können. Bei dem nach den Ausführungen des Sachverständigen mit erheblicher Wucht geführten Stich war es letztlich auch nicht kontrollierbar, wie tief dieser nach Durchdringen der mehrschichtigen Textilien und der Haut in den Körper eindringt. Die Kammer hat demgegenüber als den Vorsatz in Frage stellende Umstände neben der hohen Hemmschwelle, einen Menschen zu töten, vorliegend auch in Betracht gezogen, dass der Angeklagte aus einem spontanen auf seiner Wut über das Verhalten D2s fußenden Entschluss heraus handelte, und dass er zudem nicht nur unerheblich alkoholisiert war und sein Verhältnis zu dem Nebenkläger grundsätzlich eher neutral, also nicht etwa von besonderer Abneigung oder gar Hass geprägt war. Auf der anderen Seite war aber zu sehen, dass der Angeklagte in der gegebenen Situation, in der er von hinten an den im Weggehen begriffenen Nebenkläger herantrat, der sich nicht stark bewegte, die Körperregion, in die er stach, gezielt auswählen konnte. Dass er gleichwohl nicht in für D2 ungefährlichere Regionen, etwas die Arme oder Beine gestochen hat, spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass er diesem nicht nur etwa einen Denkzettel mit dem Willen, das Opfer werde überleben und die Konsequenz daraus ziehen können, erteilen wollte, sondern diesen erheblich und gefährlich unter letztlicher Billigung auch tödlicher Folgen verletzen wollte. Gegen einen Tötungsvorsatz des Angeklagten im vorgenannten Sinne spricht aus Sicht der Kammer auch nicht dessen Verhalten nach der Tat. Obgleich der Angeklagte nach der Tat davon ausgehen musste und zur Überzeugung der Kammer aufgrund des mit großer Wucht geführten Stichs auch davon ausging, das er den Nebenkläger erheblich verletzt hatte, hat er keinerlei Entsetzen über seine Tat gezeigt, wie sich dieses etwa in entsprechenden Äußerungen oder Bemühungen niedergeschlagen hätte, zur Rettung D2s beizutragen. Im Gegenteil, hat er in den sich anschließenden Kontakten zunächst gegenüber der Zeugin V1 und sodann auch gegenüber der Polizei den Nebenkläger bewusst wahrheitswidrig als Messerangreifer bezeichnet. Dabei sei er – so insbesondere die Zeugin PK´in Q4 – zwar aufgeregt, aber keineswegs panisch gewesen und habe den Hergang einschließlich seines Messereinsatzes (wie oben wiedergegeben) im Sinne einer Notwehrhandlung in sich schlüssig geschildert. Die Möglichkeit, dem Geschädigte erhebliche, wahrscheinlich sogar schwere Verletzungen zugefügt zu haben, sei mit keinem Wort erwähnt worden und noch weniger ein etwaiges Entsetzen über das eigene Handeln oder auch nur eine Distanzierung davon, etwa in dem Sinne, dies nicht gewollt zu haben. e) Davon, dass der Nebenkläger zum Zeitpunkt des ihm von dem Angeklagten versetzten Stichs mit keinem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit rechnete und infolgedessen zu dieser Zeit arglos war, ist die Kammer wiederum nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen D2 überzeugt. Dieser hat ausgeführt, dass er die Situation nach seiner „klaren Ansage“ wie festgestellt für geklärt hielt und nicht davon ausgegangen sei, der Angeklagte werde ihn körperlich angehen. Hierzu plausibel in Einklang stehend, hat D2 weiter bekundet, dass er deshalb auch keine Bedenken gehabt habe, dem am Boden befindlichen Angeklagten den Rücken zuzudrehen, wie er es dann zum Verlassen der Wohnung auch getan habe. Dass auch der Angeklagte diese Arglosigkeit des Zeugen und dessen sich daraus ergebende Wehrlosigkeit erkannte, ergibt sich danach schon daraus, dass der Angeklagte wahrnahm, dass der Zeuge ihm den Rücken zudrehte, um in zunächst normalen Gehtempo die Wohnung zu verlassen und hierdurch letztlich seine Verteidigungsmöglichkeiten weitgehend preisgab. Dem Angeklagten war auch klar, dass der Zeuge tatsächlich nicht bemerkte, dass er ein Messer hervorholte oder danach griff und sich damit von hinten dem Zeugen näherte. Andernfalls hätte sich D2 nämlich naheliegender Weise umgedreht. Diese Situation nutzte der Angeklagte zu seinem Überraschungsangriff aus, der D2 auch tatsächlich überraschend traf, wie dieser bekundet hat, wobei sein Erstaunen über den Angriff durch die dazu plausibel in Einklang stehenden Äußerungen „was machst Du?“, „bist du bescheuert?“ oder auch „bis du behindert?“ zum Ausdruck gebracht hat. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass die Umstände, dass der Angeklagte den Tatentschluss spontan fasste und er zudem nicht nur unerheblich alkoholisiert war, dafür sprechen können, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (vgl. BGH, Beschl. v. 07.02.2008 – 5 StR 402/07), ist aber angesichts seines vorbeschriebenen Verhaltens und der situativen Gegebenheiten gleichwohl davon überzeugt, dass er in dem Bewusstsein handelte den wegen seiner Arglosigkeit wehrlosen D2 zu überraschen und diese Überraschung seines Opfers auszunutzen. Es hindert auch nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung den Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfer für die Tat zu erkennen (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Der Angeklagte handelte vorliegend aus großer Wut über das Verhalten D2s, ohne dass andererseits – wie noch ausgeführt wird – Anzeichen heftigster affektiver Erregung vorliegen. f) Von dem Versuch, den Nebenkläger zu töten, ist der Angeklagte auch nicht strafbefreiend zurückgetreten. Der Tötungsversuch war fehlgeschlagen, da der Erfolgseintritt aus den festgestellten Gründen objektiv nicht mehr möglich war, und der Angeklagte dies zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt nach Verabfolgung des Messerstichs auch erkannte. Insofern sah er, dass D2 sich mit der im Rücken steckenden Klinge, möglicherweise auch noch mit Griff daran, wonach D2 sogleich griff, schnell von ihm entfernte und nach wenigen Sekunden den Wohnungsausgang erreicht hatte. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte an seinem Standort im Übergang zwischen Wohnraum und Flur ein weiteres Messer oder eine vergleichbare Tatwaffe zur sofortigen Verfügung hatte oder sich in der Kürze der Zeit, bis der Nebenkläger die Wohnung verlassen und im Waschkeller verschwunden war, hätte verfügbar machen können. g) Bei dem Angeklagten war bei der Tat keine erhebliche Einschränkung der Einsichts- und auch nicht der Steuerungsfähigkeit gegeben. Es lag keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne eines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB vor. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus den gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen X1. Von dieser hat der Angeklagte sich nicht explorieren lassen. Aus dem Lebensweg des Angeklagten und aus dem Eindruck der Hauptverhandlung ergaben sich nach den Ausführungen der Sachverständigen zunächst keine Hinweise für eine krankhafte seelische Störung in Form einer Psychose oder einer schwerwiegenden hirnorganischen Beeinträchtigung. Zwar liege bei dem Angeklagten unter Zugrundelegung etwa seiner Vorstrafen und der oben festgestellten Konflikte mit den Nachbarn, die ein rücksichtsloses, nicht normgebundenes und unempathisches Verhalten zeigten, eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung vor. Ausreichende Hinweise für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit lägen aber bei dem Angeklagten, der nach seinen Angaben u. a. jahrelang im Vertrieb von Telekommunikationsartikeln mit Kundenkontakten etc. tätig war, nicht vor. Vor diesem Hintergrund sei auch ein forensisch relevanter Schwachsinn bei dem Angeklagten auszuschließen. Auch lägen keine Hinweise für das vorliegenden einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zur Tatzeit vor. So ist die Tat zwar aus einer gewissen Erregung, nämlich der Wut des Angeklagten auf das als demütigend empfundene Einmischungsverhalten des Nebenklägers entstanden. Es fände sich aber keine spezifische Vorgeschichte und keine spezifische Tatanlaufzeit, keine langandauernden Konfliktsituationen zwischen dem Angeklagten und D2, aus der eine charakteristische affektive Ausgangssituation vor der Tat hätte entstehen können. Insofern haben sowohl D2 als auch der Angeklagte geschildert, ein eher neutrales, unbelastetes Verhältnis bis zu der Tatsituation zueinander gehabt zu haben. Jedenfalls nach der von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung sei dieser auch in der Lage gewesen, den Tatablauf detailreich, sein Verhalten und seine Gefühle im Rahmen der Straftat reflektierend, zu schildern. Merkmale heftiger affektiver Erregung, wie etwa Zittern oder eine auffällige Psychomotorik, seien weder der Selbstbeschreibung des Angeklagten noch den Beschreibungen der Zeugen V1 und PK´in Q4 zu entnehmen, die kurz nach der Tat mit dem Angeklagten gesprochen haben. Der Angeklagte habe auf diese – wie ausgeführt – zwar aufgeregt gewirkt und etwa schnell gesprochen, habe aber gegenüber der Zeugen PK´in Q4 detailreiche, in sich schlüssige, das Rahmengeschehen einschließende und die Tat rechtfertigende Angaben machen können, was für eine erhaltende Kontinuität des Bewusstseins und eine Kongruenz zwischen Fühlen, Sprechen und Handeln spreche. Auch die nach Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt mit einem maximalen Abbauwert von 0,2 o/oo und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von nochmals 0,2 o/oo bei einer um 5.26 Uhr festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,54 mg/l anzunehmende höchstmögliche Blutalkoholkonzentration von 1,48 o/oo zur Tatzeit gegen 4.30 Uhr habe vorliegend nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt. Auch wenn dieser sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung als auch im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben hat, nach dem Konsum von zwei Flaschen Whiskey mit seinen Brüdern stark alkoholisiert gewesen zu sein, so haben weder er selbst noch die Zeugen kognitive oder neurologische Ausfälle und/oder motorische oder koordinatorische Einschränkungen bei ihm beschrieben. Der Angeklagte war – so die Sachverständige – in der Lage, sich im Rahmen der Tat orientiert am Verhalten des Nebenklägers und den sich situativ verändernden Gegebenheiten zu verhalten. Diesen gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen hat die Kammer sich nach eigener kritischer Prüfung insgesamt angeschlossenen und dabei eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Alkoholisierung auch wegen seines zielgerichteten Vorgehens, als er sich dem Nebenkläger von hinten näherte und zustach, und wegen seines – letztlich umsichtigen und vorausschauenden – Nachtatverhaltens mit wahrheitswidriger Konstruktion einer Notwehrsituation nicht für gegeben erachtet. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 211, 22, 23, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 52 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat mit bedingtem Tötungsvorsatz auf einen Menschen eingestochen und hierdurch mit der Tatausführung begonnen. Er handelte auch heimtückisch. Der Zeuge D2 war ausweislich der Feststellungen davon ausgegangen, dass die Situation geklärt war und er ungehindert die Wohnung würde verlassen können. Dieses manifestierte er nach außen indem er sich umdrehte und – dem Angeklagten den Rücken zudrehend – in Richtung der Wohnungstür ging, wodurch er seine Verteidigungsmöglichkeiten weitgehend preisgab. Gegen die Annahme dieser Arglosigkeit spricht auch nicht der Umstand, dass dem Angriff des Angeklagten ein Streit, sogar mit einer Tätlichkeit seitens des Zeugen, vorausgegangen war, da es darauf ankommt, ob das Opfer im Zeitpunkt der Tat mit einem Angriff auf sein Leben gerechnet hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.11.2017 – 5 StR 338/17). Der Angeklagte hat aufgrund des Verhaltens des Zeugen erkannt, dass dieser sich keines Angriffs (mehr) auf seine körperliche Unversehrtheit versah und infolgedessen, und weil der Zeuge dem Angeklagten den Rücken zudrehte und so nicht sah, was hinter ihm passierte, zu einer Verteidigung gegen einen unmittelbaren Angriff von hinten nicht in der Lage war und sich dies zunutze gemacht. Dass sein Entschluss, den Zeugen anzugreifen, spontan entstanden ist, steht dieser Annahme – wie ausgeführt – nicht entgegen (vgl. BGH, a.a.O.). Von diesem Versuch ist der Angeklagte auch nicht strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 StGB), da die Tat fehlgeschlagen war. Dem Angeklagten war aus den festgestellten Gründen, nachdem er dem Nebenkläger den Stich versetzt hatte, klar, dass der Taterfolg mit den eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreichbar war, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird. Die gefährliche Körperverletzung des § 224 Abs. 1 StGB hat der Angeklagte in den Tatvarianten der Nr. 2 (mittels eines gefährlichen Werkzeugs) und der Nr. 5 (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) verwirklicht. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat waren nicht erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben (§§ 20, 21 StGB). V. Bei der Bemessung der gegen den Angeklagten zur Ahndung der Tat zu verhängenden Strafe ist die Kammer vom gemäß §§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB (drei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) ausgegangen (§ 52 Abs. 2 S. 1 StGB). Die Kammer hatte sodann anhand der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe für den Angeklagten zu bestimmen. Für ihn sprach, dass er sich insofern teilgeständig eingelassen hat, als er jedenfalls eingeräumt hat, tatsächlich lautstark mit der Zeugin J1 gestritten und D2 den Stich mit dem Messer versetzt zu haben. Mildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte den Entschluss zur Tat spontan fasste und dieser eine gewisse Provokation durch das Opfer vorausgegangen war. Zwar war das Eingreifen D2s vor dem Hintergrund der vorangegangen auch körperlichen Übergriffe des Angeklagten auf seine Freundin grundsätzlich angezeigt gewesen. Dies hindert aber nicht die Annahme, dass der Angeklagte das Eingreifen D2s und seine dadurch entstandene Situation, nämlich vor den Augen der Zeugin J1 und seines Sohnes weg- und zu Boden gestoßen worden zu sein und durch die „klare Ansage“ D2s weiter gemaßregelt zu werden, – nachvollziehbar – als stark demütigend empfand. Mildernd wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte sich – insoweit eingeführt durch die Vernehmung des Zeugen KHK T2 – bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung für seine Tat entschuldigt hat, wenn er dies auch nicht gegenüber dem Opfer, dem Zeugen D2, direkt getan hat. Die Entschuldigung hat der Angeklagte im Rahmen seines letzten Wortes, wenngleich wiederum nicht in Anwesenheit des Nebenklägers, wiederholt. Die Kammer ist zudem zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass aufgrund des zuvor genossenen Alkohols bei der Tat eine gewisse Enthemmung seinerseits vorgelegen hat, wenn diese auch nicht von solcher Erheblichkeit war, dass seine Steuerungs- und oder Einsichtsfähigkeit hierdurch im Sinne der §§ 20, 21 StGB betroffen gewesen wäre. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er Untersuchungshaft über eine Dauer von mehr als sechs Monaten erlitten hat. Insofern war zwar zu sehen, dass diese auf die Strafe angerechnet wird, andererseits aber auch, dass der Angeklagte sich erstmals in seinem Leben in Haft befindet und als sogenannter Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Gegen den Angeklagten sprachen auf der anderen Seite seine Vorstrafen, wenn diese auch nicht einschlägig sind. Auch sein Nachtatverhalten unter wahrheitswidriger Beschuldigung des Nebenklägers mit der voraussehbaren und hier auch eingetretenen Folge, dass dieser strafrechtlich verfolgt und sogar polizeilich festgenommen wurde, sprach gegen den Angeklagten. Negativ wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte zwei Tatbestände verwirklicht hat und im Rahmen des § 224 Abs. 1 StGB zwei Tatvarianten. Insgesamt hat die Kammer im Ergebnis der Abwägung und bei Betrachtung der konkreten Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren 9 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Die Kammer hat gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 S. 2 StGB davon abgesehen, die Strafe aus der nicht erledigten Verurteilung aufgrund Strafbefehls des Amtsgerichts Osnabrück vom 15.02.2019 in die hiesige Strafe einzubeziehen. Die Verurteilung durch das Amtsgerichts Osnabrück lautet auf Geldstrafe und liegt auf gänzlich anderem strafrechtlichen Gebiet. Zur Einwirkung auf den Angeklagten hat die Kammer es hier daher für angezeigt erachtet, dass es bei dem gesonderten Erkenntnis auf Geldstrafe verbleibt. VI. Für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB fehlte es bereits – wie dargelegt – am Vorliegen eines fortdauernden Zustands des Angeklagten, der weitere erhebliche rechtswidrige Taten erwarten lässt. Ebenso war keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen, weil beim Angeklagten ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht festgestellt werden kann. Insofern hat die psychiatrische Sachverständige X1 überzeugend ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei dem Angeklagten die Kriterien für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nicht erfüllt seien. Es sei aus psychiatrischer Sicht auch nicht von einem Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum auszugehen. Aus den Angaben des Angeklagten seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Alkoholkonsum vorgelegen habe, der über ein Trinken bei den von ihm benannten Gelegenheit und Anlässen hinausgehe und auf das Leben des Angeklagten im Übrigen, insbesondere auf dessen soziales Verhalten und seine soziale Einbindung, auf seine Arbeitsfähigkeit oder Gesundheit negativen Einfluss gehabt habe. Hieran – so die Sachverständige – ändere auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte noch etwa 1 ½ Monate vor der Tat bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,48 o/oo erheblich alkoholisiert einen Pkw im Straßenverkehr geführt hatte. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.