Beschluss
5 T 200/19
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2019:0703.5T200.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 vom 13.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 12.06.2018 wird als unzulässig verworfen.
Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 25 Abs. 2 GNotKG.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 5.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 vom 13.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 12.06.2018 wird als unzulässig verworfen. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 25 Abs. 2 GNotKG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 5.000,00 EUR. Gründe: I. Mit Beschluss vom 12.06.2018 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin für ihre Tochter, die Betroffene. Für andere Aufgabenkreise wurde daneben die Beteiligte zu 3 als Betreuerin bestellt. Gegen diesen Beschluss legte der Vater der Betroffenen, der Beteiligte zu 4, mit Schriftsatz vom 13.07.2018 Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf, sondern die Sache der Kammer zur Entscheidung vorlegte. Die Kammer, die der Akte nicht eindeutig entnehmen konnte, ob der Vater zum erstinstanzlichen Verfahren überhaupt hinzugezogen worden war, legte die Akte zur Entscheidung über die Hinzuziehung des Beteiligten zu 4 erneut dem Amtsgericht vor. Auf das Begleitschreiben der Kammer vom 29.03.2019 (Bl. 68 ff. der Akte) wird verwiesen. Mit Beschluss vom 04.04.2019 entschied das Amtsgericht, dass die Hinzuziehung des Beteiligten zu 4 zum Betreuungsverfahren aufgehoben wird. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 4 wies die Kammer mit Beschluss vom 13.05.2019 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse verwiesen (Bl. 72 ff. und 88 ff. der Akte). Mit Schreiben vom 14.05.2019 wies die Kammer den Beteiligten zu 4 darauf hin, dass seine Beschwerde vom 13.07.2018 gegen den Beschluss zur Betreuerbestellung unzulässig sein dürfte, da er als am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligter „Kann-Beteiligter“ nicht beschwerdeberechtigt sein dürfte. Eine Stellungnahme des Beteiligten zu 4 hierzu erfolgte innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.06.2018 ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt, denn beschwerdeberechtigt sind nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Eltern nur dann, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vor. Wie unter I. dargestellt, wurde seine Hinzuziehung durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.04.2019 aufgehoben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wurde durch die Kammer mit Beschluss vom 13.05.2019 zurückgewiesen. Auch ergibt sich keine Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 4 nach § 59 Abs. 1 FamFG, weil der Beteiligte zu 4 durch den angegriffenen Beschluss erkennbar nicht in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung : Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Anwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.