Grund- und Teilurteil
204 O 69/18
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2019:0703.204O69.18.00
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Tenor
1. Die Klageanträge zu Ziffern 1) und 2) sind dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 Prozent gerechtfertigt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klageanträge zu Ziffern 1) und 2) sind dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 Prozent gerechtfertigt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. T a t b e s t a n d Die Klägerin betreibt eine Bauunternehmung und ist als solche auf die schlüsselfertige Errichtung von Niedrigenergiehäusern (sog. „Bio-Solar-Häuser“) spezialisiert. Die Beklagte betreibt einen Zimmerreibetrieb und war ehedem wiederholt als Werkunternehmerin für die Klägerin tätig. Die Klägerin erhebt gegen die Beklagte Regressansprüche wegen Mängeln aus einem dieser Bauvorhaben. Die Parteien waren namentlich vermittels eines Nachunternehmervertrages verbunden, durch welchen sich die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Errichtung einer Holzrahmentragkonstruktion für ein Einfamilienwohnhaus nebst Wärmedämmung auf einem Grundstück der Eheleute L (im Folgenden: „Bauherren“) am X-Weg in Y verpflichtete. Die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien fußte auf dem Angebot der Beklagten vom 16.02.2013 (Anlage K 4, Anlagenband Klageschrift); ihrem Angebot lag eine seitens der Klägerin erstellte Planung zugrunde. Die Klägerin wiederum war von den Bauherren mit Vertrag vom 10./19.04.2012 (Anlagen K 1 u. K 2, Anlagenband Klageschrift; im Folgenden: „Hauptvertrag“) mit der Errichtung eben dieser Holzrahmentragkonstruktion betraut worden. Bereits am 13.09.2011 hatten die Bauherren mit der Klägerin einen Planungsvertrag über die Erstellung der Genehmigungsplanung für das Einfamilienhaus nebst Garage zum Pauschalpreis von EUR 4.300,00 geschlossen (vgl. Bl. 14 d. beigezogenen Akte Landgericht Hannover, Az. 2 OH 3/13). Die in den Planungen vorgesehene Garage sollte von den Bauherren in Eigenleistung gebaut werden. Wie im Hauptvertrag weiter vorgesehen, ließen die Bauherren die Bodenplatte, auf der Haupthaus und Garage nebeneinander Platz finden sollten, durch einen Drittunternehmer herstellen. Die Bodenplatte geriet größer, als in den Plänen der Klägerin vorgesehen und wies nach Fertigstellung eine veränderte Lage auf der Liegenschaft auf. Im September 2012 errichtete die Beklagte im Auftrag der Klägerin die hölzerne Tragkonstruktion mittig auf der Bodenplatte, wobei ihr Fehler bei der Standortermittlung unterliefen. Letzteres fiel der Beklagten am 05.10.2012 auf, worüber sich das Protokoll vom 16.02.2013 (Anlage K 4, Anlagenband Klageschrift) verhält; darin heißt es auszugsweise: „An der Baustelle angekommen bin ich dann mit Herrn L einige Detail Fragen die er hatte durchgegangen, dabei habe ich unter anderem festgestellt, dass die gesamte Konstruktion um ca. 9 cm in Richtung Garage verschoben montiert wurde. […] Ca. 1 Woche bevor wir das Haus aufgestellt haben bin ich Vorort gewesen und habe mir die Zufahrt Möglichkeiten angesehen, dabei musste ich feststellen, dass die Bodenplatte für die Garage deutlich größer war als in den Planunterlagen. […] Aber es gab noch ein Schnurgerüst an dem wir uns hätten orientieren können. […] als meine Mitarbeiter am 03.09.2012 dann vor Ort ankamen war das Schnurgerust leider doch weg, das bedeutet das Haus muss neu eingemessen werden, da Herr L eine Garage über die gesamte Gebäudelänge bestellt hat und die Abbundpläne diese auch beinhaltet, haben meine Mitarbeiter leider, das Haus mittig auf die Bodenplatte gestellt, so wie sonst auch üblich. Da die Bodenplatte aber auf der Garagensete aber ca. 20cm zu breit war steht das Haus nun ca. 9 cm zu weit Richtung Garage, ich hatte zwar meinen Mitarbeiter extra darauf hingewiesen das die neue Bodenplatte nicht maßhaltig ist, aber durch die Tatsache das die LKW s mit der Ware für die Baustelle nicht wie bestellt nacheinander kamen sondern alle gleichzeitig kam es zu unnötiger Hektik die vielleicht zu dem Fehler führte.“ Die Beklagte bot den Bauherren daraufhin zwecks Mangelbeseitigung an, die bis dahin erstellte Holzrahmentragkonstruktion insgesamt an die vertraglich vereinbarte Stelle zu verschieben; letztere lehnten, sachverständig beraten, ab. Mit Schreiben vom 02.11.2012 (Anlage B 23 im beigezogenen Verfahren Landgericht Hannover 2 O 291/13) verlangten die Bauherren den Nachweis, dass die Positionierung der Holzkonstruktion mit den Belangen des öffentlichen Baurechts im Einklang stehe. Mit Schriftsatz vom 27.03.2013 leiteten die Bauherren gegen die Klägerin vor dem Landgericht Hannover ein selbstständiges Beweisverfahren, geführt bei dem Aktenzeichen 2 OH 3/13 (Akte hierher beigezogen), ein, dem die Beklagte als Streithelferin der Klägerin (dort Antragsgegnerin) als Nebenintervenientin beitrat. Im Auftrag des Landgerichts Hannover erstattete der Sachverständige D seine Gutachten vom 15.11.2014 sowie 15.06.2015, wobei er vorbereitend und ergänzend das Gutachten des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs G (Ingenieurbüro, Anlage 4 zum Gutachten vom 15.06.2015) vom 27.02.2014 eingeholt hatte. Herr G stellte im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens zudem fest, dass die Bodenplatte um rund 45 cm zu hoch gegossen wurde, sodass die gesamte Gebäudekonstruktion dementsprechend höher ausgefallen war (vgl. Anlage 4 zum Gutachten vom 15.06.2015). Nachdem die Bauherren an die Klägerin bereits Abschläge in einer Gesamthöhe vom brutto EUR 40.807,60 geleistet hatten, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.09.2013 gegen diese vor dem Landgericht Hannover Klage auf Zahlung restlichen Werklohnes in Höhe von EUR 50.713,99 zuzüglich ihr vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Das Klageverfahren, an dem die Beklagte wiederum als Streithelferin der Klägerin beteiligt war, wurde dort geführt bei dem Aktenzeichen 2 O 291/13 (hierher beigezogen). Zum Gegenstand des Klageverfahrens wurden die Gutachten des Sachverständigen D aus dem selbstständigen Beweisverfahren bei Aktenzeichen 2 OH 3/13 erhoben. Mit bauordnungsrechtlicher Verfügung vom 21.12.2015 (Bl. 2-6 Anlagenband Beklagte im beigezogenen Verfahren Landgericht Hannover 2 O 291/13) forderte die Region Hannover als untere Bauaufsichtsbehörde die Bauherren zur Entfernung des bis dahin teilweise errichteten Einfamilienhauses auf, weil dieses den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalte und damit dem öffentlichen Baurecht widerspreche. Zur Begründung wurde in dortigem Bescheid ausgeführt, dass das Wohnhaus aufgrund seiner Höhe von 8,97 m einen Grenzabstand von mindestens 4,40 m zur nördlichen Grundstücksgrenze einhalten müsse, aber nach Fertigstellung der Außenwand nur einen Grenzabstand 4,10 m aufweisen werde; der Grenzabstandsverstoß bestehe über die komplette Hauslänge von 11 m. Die Bauherren erklärten den Rücktritt vom Hauptvertrag wegen Mängeln, zuletzt mit Schreiben vom 23.12.2016 (Anlage B 22, Anlagenband Beklagte zum beigezogenen Verfahren Landgericht Hannover 2 O 291/13) sowie im Schriftsatz vom 27.12.2016 im beigezogenen Klageverfahren vor dem Landgericht Hannover bei Aktenzeichen 2 O 291/13. Das Landgericht Hannover wies die auf Zahlung von Restvergütung gerichtete Klage ab und führte zur Begründung aus, das Werk der Klägerin sei derart mit Mängeln behaftet gewesen, dass der klagehalber geltend gemachte Anspruch auf Vergütung zunächst nicht fällig gewesen und sodann durch den seitens der Bauherren erklärten Rücktritt untergegangen sei. Von der Frage der falschen Position und Höhenlage der Bodenplatte abgesehen stand nach Durchführung der Beweisaufnahme für das Landgericht Hannover fest, dass die unrichtige Standortwahl der Holzrahmentragkonstruktion auf der Bodenplatte selbst „jedenfalls auch“ dazu führte, „dass der geplante Grenzabstand des Gebäudes zu dem Nachbargrundstück nicht eingehalten wurde, das geplante Wohnhaus mit dieser Ausführung an dieser Stelle daher nicht stehen bleiben durfte, es vielmehr bauordnungsrechtlichen (Abstands-) Vorschriften widersprach, ferner eine (Ausnahme-) Genehmigung des Gebäudes in diesem Zustand seitens der zuständigen Behörde auch nicht erteilt wurde.“ (vgl. Bl. 444 der beigezogenen Akte des Landgerichts Hannover 2 O 291/13). Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht Celle unter umfänglicher Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils zurück. Im Einzelnen führte das Oberlandesgericht Celle in seinen Urteilsgründen aus (vgl. Bl. 630 der beigezogenen Akte des Landgericht Hannover 2 O 291/13): Der unter dem 23.12.2016 bzw. unter dem 27.12.2016 durch die Bauherren gegenüber der Klägerin erklärte Rücktritt war wirksam, weil deren Werk erhebliche, zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigende Mängel aufwies und die Klägerin bis zum Rücktritt eine zur Mangelbeseitigung erforderliche Demontage und Neuerrichtung verweigerte. Das Werk der Klägerin wies jedenfalls folgende Mängel (Buchst. a bis h) auf, die in ihrer Gesamtheit den Rücktritt rechtfertigen: a) Die Holzständerkonstruktion war zwischen 9 und 10 cm zu nahe an der nördlichen Grundstücksgrenze aufgeschlagen worden, sodass der Abstand zur Grenze nicht 4,25 m betrug wie im Lageplan auf Seite 21 des Gutachtens vom 05.11.2014 ausgewiesen. b) Der Abstand der Holzkonstruktion zur Stirnseite der Bodenplatte war an der Nordseite ca. 11,5 cm bzw. 9,00 cm geringer als in der Planung der Klägerin vorgesehen (Seite 20 des Gutachtens vom 05.11.2014). c) Die Fuge zwischen den Betonplatten des Wohnhauses und der Garage wurde aufgrund der Lageabweichung der Außenwandkonstruktion in Richtung der Garage überbaut (Seite 24 des Gutachtens vom 05.11.2014) d) Das Außenmaß bzw. die Breite der Garage verringerte sich durch die Verschiebung der Holzkonstruktion des Wohnhauses um wenige Zentimeter (Seite 28 des Gutachtens vom 05.11.2014). e) Die falsche Positionierung der Holzkonstruktion hatte auch zur Folge, dass sich die Entwässerungsanschlüsse in ihrer Lage entgegen den planerischen Angaben im Gebäude befanden (Seite 17 und 31 des Gutachtens vom 05.11.2014 sowie Lichtbildaufnahmen Nr. 17 bis 21 zum Gutachten). f) Die Holzkonstruktion war 4 cm höher als geplant (Seite 35 des Gutachtens vom 05.11.2014), woraus eine Überschreitung der Grenzabweichung um 2 cm folgte (Seite 8 des Ergänzungsgutachtens vom 15.06.2915). g) Die Abdichtung der Oberseite der Bodenplatte wurde nördlich nicht hinreichend weit herausgeführt, sodass die Horizontalabdichtung unvollständig war. Weiterhin fehlte an der Nordseite die Vertikalabdichtung an der Bodenplatte. Dies war bereits vor Errichtung der Holzkonstruktion gegeben. Insoweit konnte der vorgesehene Abschluss nicht mehr hergestellt werden, jedenfalls nicht mehr, ohne die gesamte Baukonstruktion oberhalb der Bodenplatte um das entsprechende Maß zu verschieben. Die Abschlüsse entsprachen nicht den planerischen Vorgaben (Seite 23 des Gutachtens vom 05.11.2014). h) Die Bodenplatte, die die Beklagten von Dritten hatten errichten lassen, war ca. 0,45 m zu hoch betoniert (Seite 35 des Gutachtens vom 05.11.2014), worauf die Klägerin die Beklagten nicht hinwies, obwohl unter Ziff. 3.3 Buchst. d (Anlage K 1, Anlagenband Kläger) vorgesehen war, dass „die Bodenplatte… mängelfrei von (der Klägerin) abgenommen werden“ kann. Das Angebot der Klägerin bzw. (hiesigen) Beklagten, die Holzrahmentragkonstruktion ohne De- bzw. Remontage zu versetzen, war nicht sachgerecht, weil der Bautenstand am 11.10.2012 bereits so weit fortgeschritten war, dass diese Art der Nacherfüllung nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen hätte. Die Bauherren hätten sich auf diese unzureichende bzw. untaugliche Form der Nachbesserung nicht einzulassen brauchen. Der Klägerin war im Übrigen auch nicht gestattet, die Nacherfüllung deshalb zu verweigern, weil die (hiesige) Beklagte mit den Bauherren im Oktober 2012 zur Abgeltung von Mängelrechten eine sog. Kompensationsvereinbarung getroffen hatten, mit welcher die (hiesige) Beklagte sich gegenüber den Bauherren dazu verpflichtet hatte, durch ihre Mitarbeiter andere durch die Bauherren in Eigenleistung zu erbringende Arbeiten für diese zu verrichten. Eine dahingehende Vereinbarung scheiterte jedenfalls daran, dass sie mündlich getroffen wurde, obwohl die AGB der Klägerin unter Nr. 8.1 eine sog. doppelte Schriftformklausel vorsah, sodass die Rechtsfolge der Formunwirksamkeit gem. § 125 S. 2 BGB Platz griff. Im Anschluss an die rechtskräftige Entscheidung durch das Oberlandesgericht Celle ließen die Bauherren die Holzständerkonstruktion abreißen und beauftragten ein anderes Unternehmen mit der Errichtung eines Wohnhauses auf deren Grundstück. Die von den Bauherren bis zum Rücktritt bereits geleisteten Abschläge führte die Klägerin an diese zurück. Zudem zahlte die Klägerin an die Bauherren rücktrittsbedingen Schadensersatz in Höhe von EUR 62.686,36. Der Kostenaufwand für die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens sowie des Klageverfahrens vor dem Landgericht Hannover bzw. dem Oberlandesgericht Celle beliefen sich auf EUR 46.612,03. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus einer längerfristigen Geschäftsverbindung Zahlungsverbindlichkeiten in unstreitiger Höhe von EUR 25.700,00 (Bl. 20, 113 d. A.). Die Klägerin erhebt einen Schadensersatzanspruch wegen der durch die mangelbedingte Rückabwicklung entstandenen Kosten bzw. sonstigen Mangelfolgekosten in Höhe des Klageantrages zu Ziff. 1). Nachdem die Beklagte bereits durch E-Mail-Schreiben vom 11.04.2018 jedwede Schadensersatzzahlung an die Klägerin abgelehnt hatte, mahnte die Klägerin durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2018 einen Schadensbetrag in Höhe von EUR 115,673,85 an. Eine Zahlung unterblieb. Die Klägerin behauptet, die Maßhaltigkeit (nicht hingegen die Höhenlage) der Bodenplatte vor Übergabe der Baustelle an die Beklagte geprüft und Abweichungen festgestellt zu haben, die der Beklagten mitgeteilt worden seien (Bl. 53 d. A.); einen Anlass zur Prüfung der Höhenlage habe es für sie dagegen nicht gegeben, weil sie dem Bauunternehmen, das mit der Erstellung der Bodenplatte befasst gewesen sei, habe vertrauen können. Die Beklagte, so die Klägerin weiter, hätte sich zur korrekten Positionierung der Konstruktion schlicht an den in der Bodenplatte vorgesehenen Stellen für die Abwasserleitungen orientieren müssen, anstatt das Gebäude in Kenntnis der – letztlich unstreitigen – Fehlpositionierung bzw. -dimensionierung der Bodenplatte schlicht mittig zu setzen (Bl. 52 d. A.). Ohne die fehlerhafte, um 10 cm von der Planung abweichende Standortwahl der Beklagten wäre eine Überschreitung der Gebäudehöhe den Bauherren niemals aufgefallen (Bl. 52 d. A.) und es hätte für die Region Hannover keinen Anlass gegeben, wegen der Übertretung der zum nördlichen Grundstück einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Grenzabstände einzuschreiten. Die Klägerin behauptet weiter, Verhandlungen zwecks Lösung der durch die Beklagten verursachten Fehlpositionierung der Holzrahmentragkonstruktion seien nicht zwischen ihr und den Bauherren, sondern zwischen der Beklagten und den Bauherren ohne Einbeziehung der Klägerin geführt worden (Bl. 54 d. A.). Die beklagtenseits den Bauherren angebotene Unterstützung zur Abgeltung der Mängelansprüche habe in keinem Zusammenhang mit den Bemühungen der Klägerin um eine einvernehmliche Lösung mit den Bauherren gestanden (Bl. 55 d. A.). Die Klägerin behauptet, sie hätte bei Durchführung des Vertrages mit den Bauherren einen Gewinn in Höhe von EUR 32.236,15 erzielen können; wegen der Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz, dort S. 19 ff. verwiesen. Weiter behauptet sie, die Bauherren hätten bei ihr auch die Heizungsanlage auf Grundlage des Bausatzangebotes vom 05.04.2012 (Anlage K 16) in Höhe von netto EUR 10.230,00 (brutto EUR 12.173,70) bezogen; es handele sich dabei um eine speziell für die Haustypen der Klägerin vertriebene Heizungsanlage, die in 99 Prozent der Verträge von den Kunden der Klägerin ausgewählt werde und auch von den Bauherren in diesem Fall bestellt worden wäre; bei entsprechenden Fremdkosten für die Heizung von EUR 6.712,58, wäre der Klägerin ein diesbezüglicher Gewinn verblieben, den die Klägerin hier mit EUR 2.500,00 beziffert. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 175.916,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2018 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, an sie Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.084,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Klagezustellung zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weitergehenden Schaden aus der Rückabwicklung des Bauwerkvertrages zur Erstellung eines sog. „Bio-Solar-Hauses“ mit den Eheleuten L vom 10.04.2012 zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Vertragsverhältnis der Klägerin zu den Bauherren sei ihr bis zu diesem Prozess völlig unbekannt gewesen, insbesondere der Umstand, dass die Klägerin auch mit der Erbringung von planerischen Leistungen beauftragt gewesen sei (Bl. 18 d. A.). Unter Bezugnahme auf Anlage B 1 (Bl. 32 d. A.) behauptet die Beklagte, die in den Planungen der Klägerin verbindlich vorgegebene Firsthöhe habe 8,50 m betragen (Bl. 18, 89 d. A.). Die Holzkonstruktion habe die Beklagte, wie es von der Klägerin vorgegeben worden sei, genau auf die Mitte der – unstreitig fehldimensionierten und der Lage nach nicht plangerecht hergestellten – Bodenplatte gesetzt (Bl. 18 d. A.). Da zudem die Bodenplatte – unstreitig – um 45 cm zu hoch betoniert worden sei, die Bezugshöhe für die Berechnung von Abstandsflächen dagegen – unstreitig (laut Gutachten und Verwaltungsrechtsprechung) – der gewachsenen Ursprungsoberfläche entspreche, habe, so behauptet die Beklagte, die für die Berechnung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen relevante Gebäudehöhe der durch die Beklagte errichteten Konstruktion 8,97 m betragen. Allein die infolge fehlsamer Plattenbetonierung verursachte Höhensteigerung habe also dazu geführt, dass die bauordnungsrechtlich maßgeblichen Abstände zur nördlichen Grundstücksgrenze größer als geplant gewesen seien, sodass sie selbst bei plankonformer Positionierung des Werkes auf der Bodenplatte durch die Beklagte nicht eingehalten worden wären (Bl. 29, 89 d. A.). Die durch die Beklagte zu vertretende Fehlpositionierung der Konstruktion um 10 cm sei damit für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden (Bl. 30, 90 d. A.), denn die wegen der Höhendifferenz der Bodenplatte ausgelöste zusätzliche Abstandsfläche habe 22,5 cm betragen (Bl. 89 d. A.) und die Bodenplatte selbst sei in südlicher Richtung nicht ausreichend groß gewesen, um diese zusätzlich zu wahrenden Abstände zum nördlichen Grundstück durch ein Verschieben der Konstruktion nach Süden einzuhalten (Bl. 30 d. A.). Lage und Höhe der Bodenplatte habe die Beklagte auch nicht zu überprüfen gehabt (Bl. 89 d. A.), solches habe der Klägerin oblegen (Bl. 29 d. A.). Die wegen der zu hohen Bodenplatte übertretene Gebäudehöhe sei auch genehmigungsrechtlich unzulässig gewesen (Bl. 29 d. A.). Zudem habe die Klägerin, was sich aus deren als Anlagen B 6 und B 7 überreichten Schreiben vom 18.12.2012 sowie 20.01.2013 ergebe, bereits vor Beginn der Arbeiten zur Errichtung der Holzständerkonstruktion von der um 45 cm erhöhten Lage der Bodenplatte Kenntnis gehabt. Die Beklagte behauptet fernerhin, der durch die Pflichtverletzung der Beklagten ausgelöste Schaden hätte durch ein Versetzen der gesamten Konstruktion um 10 cm ohne Weiteres behoben werden können, wie dies bereits im Vorfeld sowie im vor dem Landgericht Hannover geführten Rechtsstreit vorgeschlagen worden sei (Bl. 30 d. A.). Fernerhin hätte mit den Bauherren eine Einigung über die Abstandsfläche erzielt werden können und müssen. Die Beklagte habe – dies unstreitig – den Bauherren erhebliche Unterstützung im Rahmen ihrer in Eigenleistung zu erbringenden Ausbauarbeiten angeboten (Bl. 30 d. A.); die Bauherren, so behauptet die Beklagte, seien unter Abgeltung ihrer Mängelrechte zur Annahme dieses Angebotes bereit gewesen, doch sei die Wirksamkeit einer dahinlautenden Vereinbarung – letzteres unstreitig – aufgrund der doppelten Schriftformklausel der klägerischen Vertragsbedingungen gescheitert. Dass die Einigung schriftlich nicht fixiert worden sei, sei ein durch die Klägerin zu vertretendes Versäumnis (Bl. 31 d. A.). Der – unstreitig – um 11,5 cm bzw. 9 cm im Vergleich zur klägerischen Planung geringere Abstand zur nördlichen Stirnseite der Bodenplatte hänge, so die Behauptung der Beklagten, mit der Fehldimensionierung der Bodenplatte selbst zusammen (Bl. 90 d. A.). Abweichungen der Maße der Bodenplatte zeichneten ferner dafür verantwortlich, dass die Dämmebene der zur geplanten Garage gerichteten Außenwand über der Trennfuge der Bodenplatte liege (Bl 91 d. A.). Der unstreitige Umstand, dass wegen der fehlerhaften Standortwahl der Holzkonstruktion der Beklagten der auf der Bodenplatte für die Garage verbleibende Raum um 10 cm zu klein bemessen sei, habe, so die Beklagte weiter in ihren Behauptungen, für den Rücktritt der Bauherren keine eigenständige Bedeutung mehr gehabt (Bl. 91 d. A.). Die infolge der Konstruktionsverschiebung verursachten Anschlussfehlstellen hätten durch Korrekturen in der Leitungsführung im Gebäude behoben werden können (Bl. 92 d. A.); ein eigenständiger Rücktrittsgrund liege darin nicht. Die unstreitige und durch den Gerichtssachverständigen D festgestellte Überschreitung der Gebäudehöhe um 4 cm im Vergleich zur Planung habe, so behauptet es die Beklagte, nichts mit Ausführungsfehlern zu tun, weil exakt nach den Planvorgaben gearbeitet worden sei; offenbar seien die Pläne der Klägerin in sich nicht stimmig (Bl. 92 d. A.). Mit der offenbar fehlerhaften Vertikalabdichtung der Bodenplatte habe die Beklagte nichts zu tun. Die unzureichende Horizontalabdichtung an der Nordseite beruhe auf der durch die Bauherren selbst vorgenommenen Außenwandverkleidung und hätte durch die Beklagte im weiteren Verlauf der Arbeiten problemlos hergestellt bzw. angeschlossen werden können (Bl. 93 d. A.). Durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.06.2019 trägt die Beklagte ergänzend Folgendes vor: Sie stellt sich auf den Rechtsstandpunkt, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch bereits deshalb nicht zu, weil der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sei. Zudem meint die Beklagte, die Klägerin sei ihrer Rügeobliegenheit gem. §§ 377, 378 HGB nicht nachgekommen, denn es habe sich bei dem gegenseitigen Vertrag zur Errichtung der Holzrahmentragkonstruktion um einen Werklieferungsvertrag gehandelt, auf den diese Vorschrift anzuwenden sei. Zudem sei der Klägerin ein Mitverschulden anzulasten, das aus dem Gerichtspunkt des unzureichenden „Krisenmanagements“ herrührt, denn die Klägerin habe durch Erhebung der Zahlungsklage gegen die Bauherren vor dem Landgericht Hannover die Beklagten die Gelegenheit genommen, ihr fehlerhaftes Werk nachzubessern. Die Klage vor dem Landgericht Hannover hätte die Klägerin in Kenntnis des Vorliegens von Mängeln vernünftigerweise nicht erheben dürfen, weshalb die Beklagte für die Rechtverfolgungskosten nicht einzustehen habe. Die Kammer hat die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Hannover zu dem Zeichen 2 OH 3/13 sowie die Akte des Klageverfahrens bei dem Landgericht Hannover zu dem Aktenzeichen 2 O 291/13 (= Oberlandesgericht Celle, Az. 6 U 57/17) beigezogen und zum Gegenstand der Erörterungen im Verhandlungstermin am 05.06.2019 gemacht; diese Bezugnahme gilt insbesondere für das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27.02.2017 sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21.12.2017. Wegen der weiteren Sachverhaltsdarstellungen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien in diesem Verfahren Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die teilweise zulässige Klage ist, was den Haftungsgrund anbetrifft, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. A. Die Klage ist in Teilen zulässig. I. Der Erlass des Grundurteils hinsichtlich der mit dem Antrag neben Ziffern 1) und 2) erhobenen Leistungsklage ist gem. § 304 ZPO zulässig. Die Voraussetzungen des § 304 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Anspruch ist dem Grunde und der Höhe nach streitig. Hinsichtlich des Anspruchsgrundes besteht Spruchreife, die lediglich bezogen auf die Forderungshöhe fehlt. Für die Entscheidung über die Höhe ist jedenfalls eine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Zu nennen ist beispielsweise die Vernehmung der als Zeugen benannten Bauherren zu der Behauptung, dass sie eine Heizungsanlage von der Klägerin erworben hätten; die Klägerin verlangt den ihr aus diesem Geschäft entgangenen Gewinn als Schaden ersetzt. Von der Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung zur Schadenshöhe abgesehen steht aber bereits jetzt mit hoher Gewissheit fest, dass der Klägerin eine Forderung in einer noch im Betragsverfahren zu beziffernden Höhe zusteht. II. Die Feststellungsklage ist dagegen unzulässig und unterliegt der Abweisung. 1. Über die in objektiver Klagehäufung nach § 260 ZPO bei Ziffer 2) der Anträge erhobene Feststellungsklage gem. § 256 ZPO konnte durch ein darauf bezogenes Teilurteil i. S. d. § 301 ZPO entschieden werden. Auch insoweit ist Entscheidungsreife gegeben. Abgesehen davon, dass sie wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird, ist die Feststellungsklage von der zugleich erhobenen Leistungsklage hinlänglich abgrenzbar. Zwar gilt im Grundsatz, dass über die mit einer Feststellungsklage und einer Leistungsklage verfolgten Ansprüche, sofern sie – wie hier – aus demselben tatsächlichen Geschehen abgeleitet sind, nicht durch Teilurteil über eine dieser Klagen befunden werden darf (Musielak/Voit/ Musielak , 16. Aufl. 2019, § 301 Rn. 3a). Das gilt aber nicht, wenn über die Leistungsklage durch Grundurteil entschieden wird (OLG Stuttgart Urt. v. 3.8.2010 – 10 U 26/10, BeckRS 2010, 19489, beck-online; Musielak/Voit/ Musielak , a. a. O.). Eine Widersprüchlichkeit des Teil- mit dem späteren Schlussurteil steht wegen des zugleich erlassenen Grundurteils nicht zu befürchten, durch welches die gemeinsamen Vorfragen zur Haftung der Beklagten dem Grunde nach entschieden werden; die Haftung der Beklagten der Höhe nach, über die eine Entscheidung erst im Betragsverfahren ergeht, wird durch den Feststellungsantrag nicht berührt. 2. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages scheitert daran, dass die Klägerin das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht dargetan hat. Ein solches ist im Grundsatz immer dann anzunehmen, wenn, wie auch hier, die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ernstlich bestreitet und das Urteil geeignet ist, die dadurch entstandene Unsicherheit zu beseitigen. Für das Interesse zur Feststellung der Ersatzpflicht eines künftigen Schadens reicht dabei die Möglichkeit eines Schadenseintritts bei Verletzung eines absoluten Rechts aus (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 –, Rn. 14, juris; Prütting/Gehrlein/ Geisler , ZPO, 11. Auflage 2019, § 256 Rn. 6). Bei reinen Vermögensschäden dagegen – und um solche geht es in dem der Kammer zur Entscheidung vorliegenden Fall – bedarf es einer gewissen Wahrscheinlichkeit des für die Zukunft befürchteten Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 – IX ZR 232/01 –, Rn. 11, juris; Urteil vom 14. Dezember 1995 – IX ZR 242/94 –, Rn. 11, juris), die ein Kläger schon für die Zulässigkeit der Klage substantiiert darlegen muss (Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 256 ZPO, Rn. 9). Hieran fehlt es. Dem Vorbringen der Klägerin zufolge ist der mit den Bauherren geschlossenen Bauvertrag nach deren Rücktritt inzwischen insgesamt (rück-) abgewickelt. Welche weiteren, in diesem Verfahren nicht gegenständlichen Schäden der Klägerin zukünftig noch drohen, wird aus deren Vorbringen nicht deutlich und ergibt sich auch aus den Umständen nicht ohne weiteres. Hierauf hatte die Kammer in der Sitzung am 05.06.2019 hingewiesen, ohne dass die Klägerin ergänzend vortrug oder Schriftsatznachlass beantragte. B. Der Klage, soweit zulässig, ist in der Sache dem Grunde nach teilweiser Erfolg beschieden. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die hälftige Erstattung des durch die Rückabwicklung des mit den Beklagten geschlossenen Vertrages vom 10.04.2012 entstandenen Schadens gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 249 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB. Im gleichen Umfang steht der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten des selbstständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Hannover unter Az. 2 OH 3/13 sowie der Klageverfahren vor dem Landgericht Hannover bei Az. 2 O 291/13 bzw. Oberlandesgericht Celle bei Az. 6 U 57/17 zu. 1. Die Anwendung der vorbenannten Vorschriften, namentlich der §§ 633, 634 BGB, folgt daraus, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag i. S. d. §§ 631 BGB handelt, dessen geschuldeter Erfolg in der Errichtung der Holzständerkonstruktion auf dem Grundstück der Bauherren bestand. Kaufrecht ist, anders als die Beklagte meint, nicht einschlägig. Insbesondere liegt kein – gemeinhin als „Werklieferungsvertrag“ betitelter – Fall des § 651 BGB a. F. (jetzt § 650 BGB) vor. Hiernach finden auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung, ergänzt durch bestimmte Regelungen aus dem Werkvertragsrecht. Um eine solcherart bewegliche Sache handelt es sich bei der von der Beklagten zu errichtenden Holzrahmentragkonstruktion nicht. Grundsätzlich nicht unter § 651 BGB fallen solche Leistungen, welche die Errichtung eines Bauwerkes zum Gegenstand haben (MünchKomm-BGB/ Busche , 7. Aufl. 2018, BGB § 650 Rn. 9; beck-online.GROSSKOMMENTAR/ Molt , BGB, Stand 01.03.2019, § 650 Rn. 15). Zwar können Verträge, die die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen beinhalten, nach Maßgabe des § 651 BGB a. F. nach Kaufrecht zu beurteilen sein (BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 – VII ZR 151/08 –, BGHZ 182, 140-150, Rn. 14 ff.). Die Leistungspflicht der Beklagten beschränkte sich hier aber nicht auf die Lieferung der Bausätze und Anlagenteile zur Errichtung der Holzständerkonstruktion, sondern bezog sich auch und vor allem auf deren Errichtung selbst. Diese Holzkonstruktion stellt ein Bauwerk dar, das dauerhaft fest mit der darunterliegenden Bodenplatte der Bauherren verbunden werden sollte, also unbeweglich ist. Der Schwerpunkt liegt deshalb im werkvertraglichen Bereich und nicht auf der Lieferung des Bauwerks bzw. der Baustoffe, aus denen es gefertigt wurde, im Sinne einer kaufrechtlichen Übergabeverpflichtung. In Anbetracht dessen bleibt auch für die beklagtenseits angenommene Heranziehung der §§ 377 f. HGB kein Raum. 2. Die der Beklagten als Mangel anzulastende Pflichtverletzung i. S. d. §§ 280 Abs. 1, 633 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB besteht in der an sich unstreitigen, jedenfalls mit bindender Wirkung gem. § 68 ZPO im Vorprozess (Landgericht Hannover/ Oberlandesgericht Celle) festgestellten fehlerhaften Standortwahl der Beklagten auf der bauherrenseits hergestellten Bodenplatte für die Errichtung der Holzrahmentragkonstruktion. Die Beklagte hat pflichtwidrig gehandelt, indem sie die Holzkonstruktion unter Verstoß gegen die planerischen Vorgaben der Klägerin, namentlich Unterschreitung der zur nördlichen Stirnseite einzuhaltenden Abstände von 12,5 cm um ca. 11,5 cm bzw. 9 cm (Gutachten im beigezogenen Verfahren des Landgerichts Hannover bei Az. 2 OH 3/13, dort S. 19), auf der Bodenplatte errichtete. Darin liegt ein Verstoß gegen die vertragliche Sollbeschaffenheit gem. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB, denn die Pläne eines Auftraggebers, die der vertraglichen Einigung zugrunde liegen, werden regelmäßig Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung (NK-BGB/ Raab , 3. Aufl. 2016, BGB § 633 Rn. 24; Bamberger/Roth/ Voit , BeckOK-BGB, 50. Ed. Stand: 01.02.2019, § 633 Rn. 4). Hier handelt es sich um die dem Angebot der Beklagten unstreitig zugrundeliegenden, aber in puncto Einmessung nicht eingehaltenen Pläne der Klägerin. Die richtige Standortwahl auf der Bodenplatte gehörte auch zu den genuinen Leistungspflichten der Beklagten. Das unterstreicht die Einlassung ihres Geschäftsführers in dem beigezogenen Verfahren vor dem Landgericht Hannover bei Az. 2 O 57/17, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.09.2016 bekundet hat, „auf jeden Fall vorher komplett einschnüren“ zu müssen, „um die richtige Position zu ermitteln“ (vgl. Protokoll vom 29.09.2016, Bl. 250 der beigezogenen Akte bei Az. 2 O 57/17). Die Pflichtverletzung der Beklagten wird auch nicht dadurch entkräftet, dass die Beklagte in anderen Fällen den Standort für die Holzkonstruktion regelmäßig in der Mitte der jeweiligen Bodenplatte eingemessen hat. Wenn auch dieses Vorgehen in der Vergangenheit keine Mängel verursacht haben mag, so hat es sich bei dem hier gegenständlichen Bauvorhaben umso gravierender ausgewirkt, zumal dem Geschäftsführer der Beklagten ausweislich seines als Anlage K 4 überreichten Schreibens vom 16.02.2013 vor Beginn der Arbeiten ins Bewusstsein getreten war, dass die Bodenplatte hier nicht maßhaltig war, sodass eine mittige Position denknotwendig zu Abweichungen von den planerischen Vorgaben führen musste. 3. Der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB hing nicht von dem Ablauf einer der Beklagten gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung ab, weil diese gem. § 275 Abs. 1 Var. 1 BGB unmöglich ist. Ein Unvermögen im Sinne vorbenannter Vorschrift liegt vor, wenn zwar jemand anderes als der Schuldner die Leistung hätte erbringen können, er selbst aber dazu außerstande ist, weil er das Leistungshindernis weder selbst noch durch Beauftragung eines anderen zu überwinden vermag (Erman/ Westermann , BGB, 15. Aufl. 2017, § 275 BGB, Rn. 3). Eine so verstandene Unmöglichkeit ist beispielsweise zu bejahen, wenn die Durchführung der geforderten – hier: der Nachbesserung dienenden – Arbeiten an der fehlenden, aber erforderlichen Zustimmung von dritter Seite scheitert und die Zustimmung auch rechtlich nicht erzwungen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 1983 – 23 U 127/82 –, juris; Messerschmidt/Voit/ Moufang/Koos , Privates Baurecht, 3. Aufl. 2018, § 635 Rn. 96; Hdb.priv.BauR/ Merl , 5. Aufl. 2014, § 15 Rn. 860). Das ist in der Nachunternehmerkette insbesondere anzunehmen, wenn der Bauherr die Nacherfüllung im Verhältnis zum Hauptunternehmer nicht zulässt; dann kann letzterer von seinem Subunternehmer wegen § 275 Abs. 1 BGB keine Mangelbeseitigung verlangen (BGH, Versäumnisurteil vom 01. August 2013 – VII ZR 75/11 –, BGHZ 198, 150-159, Rn. 26). So liegt der Fall hier. Nach Endigung des zwischen den Bauherren und der Klägerin einstmals obwaltenden Vertragsverhältnisses infolge des – laut tragenden und damit gem. § 68 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts Hannover bzw. Oberlandesgerichts Celle – wirksamen Rücktritts, war der Klägerin die vertragliche und tatsächliche Grundlage für ein Nachbesserungsrecht entzogen und die Nacherfüllung folglich auch für die Beklagte als Subunternehmerin unmöglich. 4. Der kausal auf der Pflichtverletzung beruhende Schaden, den die Klägerin in diesem Verfahren zur Hälfte ersetzt verlangen kann, besteht zum einen in der Rückabwicklung des mit den Bauherren geschlossenen Bauvertrages nach deren Rücktritt und den damit verbundenen Kosten sowie dem infolgedessen auf Seiten der Klägerin entgangenen Gewinn. Fernerhin liegt der bei der Klägerin eingetretene kausale Schaden in den durch sie getragenen Verfahrenskosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Hannover sowie des Klageverfahrens vor dem Landgericht Hannover bzw. Oberlandesgericht Celle, in welchen sie aufgrund der durch die Beklagte mitverursachten Mängel an der Holzrahmentragkonstruktion unterlag. a) Indem die Beklagte die Holzrahmentragkonstruktion zur Stirnseite der Bodenplatte im Norden um ca. 11,5 cm bzw. 9 cm geringer als in der Planung der Klägerin vorgesehen aufgeschlagen hat, sodass sie um 9 cm bzw. 10 cm zu nahe an der nördlichen Grundstücksgrenze lag, fällt der Klägerin eine für den Rücktrittsschaden der Klägerin kausale Pflichtverletzung zur Last. aa) Diese Feststellung beruht auf der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 21.12.2017. Unter Berufung auf das Ergebnis der zum Gegenstand des dortigen Verfahrens erhobenen selbstständigen Beweisaufnahme des Landgerichts Hannover bei Aktenzeichen 2 OH 3/13 durch den Sachverständigen D gelangte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass das Werk der Klägerin unter anderem schon deshalb (im Verhältnis zu den Bauherren) mit einem Mangel behaftet sei, weil die in den Plänen der Klägerin angegebene Position der Holzrahmentragkonstruktion nicht eingehalten sei. Hierbei handelt es sich, wie in diesem Urteil unter B.I.1. bereits aufgezeigt wurde, um einen von der hiesigen Beklagten verursachten Mangel. Zu den weiteren Leistungsmängeln, auf die das Oberlandesgericht Celle in seiner Entscheidung mit Blick auf den Rücktrittsgrund abhebt und die unstreitig mit der fehlsamen Bauwerkseinmessung durch die Beklagte zusammenhängen, mithin als von der Beklagten verursacht anzusehen sind, gehören die Überbauung der Fuge zwischen der Betonplatte für das Wohnhaus und der für die Garage, die Verringerung des für die Garage vorgesehenen Außenmaßes infolge der Verschiebung der errichteten Holzkonstruktion sowie Abweichungen der tatsächlichen von der geplanten Lage der in der Bodenplatte eingelassenen Entwässerungsanschlüsse im Verhältnis zum planwidrig ausgeführten Standort des Wohnhauses. Unter anderem dieser Mängel wegen hat das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom Urteil 21.12.2017 den durch die Bauherren erklärten Rücktritt vom Vertrag als gerechtfertigt erachtet. Daneben hat das Oberlandesgericht Celle noch weitere Mängel an dem Werk der Klägerin festgestellt, namentlich eine Höhenüberschreitung der Holzkonstruktion der Beklagten um 4 cm in errichtetem Zustand, Mängel hinsichtlich der Abdichtung an der Oberseite der Bodenplatte in nördlicher Richtung sowie die um 45,00 cm zu hoch betonierte Betonplatte, auf die die Klägerin die Bauherren aufgrund der Regelung in Ziff. 3.3 Buchst. d der Vertragsbedingungen hätte hinweisen müssen. Das Oberlandesgericht Celle argumentiert, die Bauherren seien wenigstens in Ansehung aller Mängel „in ihrer Gesamtheit“ dazu berechtigt gewesen, die im Erstprozess eingeforderte Restvergütung einzubehalten und später von dem Vertrag mit der Klägerin zurückzutreten. Die Kammer ist wegen § 68 ZPO an die dort getroffene tragende Feststellung, das Werk sei mit insgesamt acht eigenständigen Mängeln behaftet, die in ihrer Gesamtheit betrachtet den Rücktritt der Bauherren von dem mit der Klägerin geschlossenen Bauvertrag rechtfertigen, gebunden. Die Beklagte war sowohl in dem selbstständigen Beweisverfahren als auch in dem Klageverfahren vor dem Landgericht Hannover bzw. dem Oberlandesgericht Celle als auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin beteiligt, wird deshalb mit der Behauptung, jener Rechtsstreit sei falsch entschieden worden, nicht gehört. Die gesetzliche Interventionswirkung erstreckt sich nicht nur auf die durch das Erstgericht zugrunde gelegten Tatsachen, sondern auch auf die sachliche Richtigkeit seiner Entscheidung und damit die Feststellung und die rechtliche Beurteilung der Tatsachen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 145/87 –, BGHZ 103, 275-283, Rn. 11; MünchKomm-ZPO/ Schultes , 5. Aufl. 2016, § 68 Rn. 15; Musielak/Voit/ Weth , ZPO, 16. Aufl. 2019, § 68 Rn. 4). Daraus folgt für die Kammer im vorliegenden Rechtstreit, dass die Frage, ob sich die Pflichtverletzung des Klägers auf die Entstehung des Schadens, also letztlich auf die Berechtigung der Bauherren zum Rücktritt, ausgewirkt hat, zu bejahen ist. Denn laut der tragenden Feststellungen des Oberlandesgerichts Celle handelt es sich bei Fehleinmessung der Holzrahmentragkonstruktion auf der Bodenplatte und den daran anknüpfenden Folgemängeln um Mängel einer Gemengelage an Mängeln, die – so das Oberlandesgericht – jedenfalls in ihrer Gesamtheit ein Rücktrittsrecht der Bauherren begründet haben. Von dieser Bindungswirkung infolge der tragenden Feststellungen der Oberlandesgerichts abgesehen, entspricht es zudem der Überzeugung der Kammer, dass die Bauherren von dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag bereits aufgrund der Fehlpositionierung des Bauwerkes auf der Bodenplatte und den damit zusammenhängenden weiteren (Mangel-) Folgen nach Maßgabe der §§ 323 Abs. 1, 633 Abs. 1, 634 Nr. 3 BGB berechtigt gewesen wären. Denn die allein darin liegende Pflichtverletzung – unter Ausblendung der Unterschreitung der bauordnungsrechtlich zulässigen Abstandsflächen zur nördlichen Grundstücksgrenze, dem Vorliegen von Abdichtungsmängeln bzw. der zu hoch betonierten Betonplatte – wäre nicht unerheblich i. S. d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB gewesen und hätte die Bauherren zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigt. Dies folgt aus den Umständen, dass infolge der Fehleinmessung der Holzkonstruktion zum einen der auf der Bodenplatte verbleibende Platz um einige cm zu eng bemessen war, um die Garage darauf zu errichten, bzw. durch die Errichtung eine Unterschreitung des gem. § 5 Abs. 8 S. 2 Nds. BauO einzuhaltenden Grenzabstandes eingetreten wäre (vgl. Gutachten D vom 05.11.2014, S. 27 f.) und zum anderen die gesamte Leitungsführung im Haus hätte angepasst werden müssen. bb) Die Beklagte wird kraft der Interventionswirkung gem. § 68 ZPO mit dem Einwand nicht gehört, einen Kausalbeitrag für den Eintritt des klagehalber ersetzt verlangten Schadens nicht gesetzt zu haben, weil aufgrund der fehlerhaften Höhenlage der Bodenplatte eine Unterschreitung der bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Grenzabstände ohnehin und auch dann eingetreten wäre, wenn die Beklagte die Holzrahmentragkonstruktion auf der Bodenplatte korrekt eingemessen hätte. Die Beklagte argumentiert im Einzelnen, die durch sie verursachte bzw. zu vertretene Fehlpositionierung der Holzkonstruktion in Richtung der nördlichen Grundstücksgrenze betrage maximal der Länge nach die Strecke, um welche sie den planerisch vorgegebenen Abstand der errichteten Holzkonstruktion zur nördlichen Stirnseite der Bodenplatte unterschritten habe, namentlich 11,5 cm (an der nordöstlichen Kante) bzw. 9 cm (an der nordwestlichen Kante). Diese Werte sind sachverständig durch die eingeholten Gutachten des D aus den vor dem Landgericht Hannover bzw. dem Oberlandesgericht Celle geführten Prozessen belegt. Einen Mangel, so die Beklagte, löse diese Abweichung für sich genommen aber nicht aus; zwar werde die den planerischen Vorgaben der Klägerin zufolge einzuhaltende bauordnungsrechtliche Abstandsfläche von (laut dem Gutachten D vom 05.11.2014, S. 35 – 8,485 m : 2) 4,2425 m unterschritten; die Planung der Klägerin sieht einen gemessen daran auskömmlichen Grenzabstand von 4,25 m (vgl. Gutachten D vom 05.11.2014, S. 21) vor. Da aber die Bodenplatte um 45,00 cm höher liege (und die Holzkonstruktion aufgrund einer angeblich nicht stimmigen Planung der Klägerin zudem um 4 cm größer sei als in den Plänen verzeichnet), betrage die tatsächlich einzuhaltende Abstandsfläche in der Breite 4,485 m. Selbst wenn also die Beklagte das Bauwerk unter penibelster Einhaltung der Abstände zur nördlichen Stirnseite der Bodenplatte errichtet hätte, wäre der erforderliche Grenzabstand in nördlicher Richtung übertreten gewesen. In der Argumentation der Beklagten sei eine Ursächlichkeit der der Beklagten anzulastenden Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden der Klägerin von daher nicht feststellbar. Diese Einwendung verfängt nicht, weil die Kammer an die tragenden Feststellungen des Oberlandesgerichts Celle aus dem Vorprozess gebunden ist. Zu diesen tragenden Feststellungen gehören die notwendigen Bedingungen und Begründungselemente, auf denen die Entscheidung objektiv und nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (Zöller/ Althammer , Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 68 Rn. 9). Diese beinhalten unter Zugrundelegung des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 21.12.2017, dass die Bauherren (unter anderem auch deshalb) zum Rücktritt berechtigt waren, weil der in den Planungen der Klägerin auf der Bodenplatte festgelegte Standort nicht eingehalten wurde. Für die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidende und durch die Kammer bejahte Frage, ob die Fehleinmessung der Beklagten den Rücktrittsschaden der Klägerin kausal verursacht hat, kommt es auf die Unterschreitung bauordnungsrechtlich zulässiger Grenzabstände durch die auf dem Grundstück der Bauherren errichtete Holzrahmentragkonstruktion mithin nicht an. Im Einzelnen: (1.) Das Oberlandesgericht Celle hob in seiner Entscheidung vom 21.12.2017 in Bezug auf die rücktrittsrelevante Mangelhaftigkeit der klägerischen Leistungen weder auf die Unterschreitung bauordnungsrechtlicher Grenzabstände noch darauf ab, dass die Region Hannover durch Bescheid vom 21.12.2015 den Rückbau des bis dahin bereits teilerrichteten Bauwerks anordnete. Laut dem Oberlandesgericht Celle kam es für das Vorliegen des Mangels ausschließlich darauf an, dass die in den Plänen der Klägerin vorgegebenen Abstände zur nördlichen Grundstücksgrenze von 4,25 m bzw. zur nördlichen Stirnseite der Bodenplatte von 12,5 cm nicht eingehalten wurden (vgl. Urteil v. 21.12.2017, Bl. 633 der beigezogenen Akte des Landgerichts Hannover 2 O 291/13, dort Buchst. a) und b)). Auf die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Grenzabstände ist das Oberlandesgericht Celle gar nicht eingegangen. Abgesehen davon, dass die Kammer diese Feststellung sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in ihrer rechtlichen Würdigung gem. § 68 ZPO im vorliegenden Verfahren zu beachten hat (vgl. bereits oben sowie MünchKomm-ZPO/ Schultes , 5. Aufl. 2016, § 68 Rn. 15), sind die Urteilsgründe in der Sache nicht zu beanstanden. Denn bereits eine Abweichung von den Vorgaben der Ausführungsplanung, deren Erstellung und (folglich auch) Einhaltung aufgrund der zwischen den Bauherren und der Klägerin geschlossenen Verträge immerhin geschuldet war, rechtfertigt für sich genommen die Annahme eines Mangels im Sinne des § 633 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB, weil das erstellte Werk so nicht die vereinbarte Beschaffenheit, hier: die plankonforme Lage auf der Bodenplatte, aufweist. Unter Berücksichtigung dessen erübrigen sich weitere Erwägungen dazu, ob die durch die Beklagte zu vertretende Standortabweichung letztendlich zu der bauordnungsrechtlich relevanten Grenzabstandsunterschreitung geführt hat. (2.) Die Kammer hat in ihre Betrachtungen fernerhin einbezogen, dass im Gegensatz zum Oberlandesgericht Celle das Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 27.02.2017, das nach Zurückweisung der durch die Klägerin eingelegten Berufung in Rechtskraft erwachsen ist, wegen der Mängel darauf abstellt, dass die Errichtung der Holzkonstruktion an anderer als von der Klägerin geplanten Stelle auf der Bodenplatte „jedenfalls auch“ dazu geführt habe, „dass der geplante Grenzabstand des Gebäudes zu dem Nachbargrundstück nicht eingehalten wurde, das geplante Wohnhaus mit dieser Ausführung an dieser Stelle daher nicht stehen bleiben durfte, es vielmehr bauordnungsrechtlichen (Abstands-) Vorschriften widersprach, ferner eine (Ausnahme-) Genehmigung des Gebäudes in diesem Zustand seitens der zuständigen Behörde auch nicht erteilt wurde“ (vgl. Bl. 444 der beigezogenen Akte des Landgerichts Hannover 2 O 291/13). Im Gegensatz zum Oberlandesgericht Celle erblickt das Landgericht Hannover also gerade in der bauordnungswidrigen Abstandsflächenunterschreitung einen Mangel und stützt dieses Ergebnis auf die Feststellungen des Sachverständigen D bezüglich der Standortabweichungen der Holzkonstruktion im Verhältnis zur nördlichen Stirnseite der Bodenplatte bzw. im Verhältnis zur nördlichen Grundstücksgrenze. Weiter lautet das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27.02.2017 auf Seite 14: „Hierzu führt der Sachverständige D aus, dass bei Außerachtlassung der (zu großen) Höhe des Bodenplatte (gleichwohl) lediglich ca. 4 cm verbleiben, die in einer veränderten Ausführung des Gebäudes in seiner Erstellung begründet sein müssen (Seite 35 des Hauptgutachtens). Es errechne sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gebäudehöhe ein [bauordnungsrechtlich einzuhaltender] Abstand von 4,24 m – damit wäre der Abstand eingehalten (gewesen), Seite 36 des Gutachtens. Danach konnte dahinstehen, ob die Problematik um die Höhe der – von den Beklagten [Anm.: hier „Bauherren“ genannt] errichteten – Bodenplatte ausschließlich in deren Verantwortungsbereich fällt, ob die von der Klägerin geplanten Maße widersprüchlich waren (wie die Beklagten [Anm.: hier „Bauherren“ genannt] meinen), und ob die Klägerin wiederum Kenntnis von der zu großen Höhe hatte (und wenn ja, wann) oder hätte haben müssen, und dies wiederum eine Überprüfungs-, Hinweis- und Aufklärungspflicht mit sich brachte, welche sie gegenüber den Beklagten [Anm.: hier „Bauherren“ genannt] verletzte“ (Bl. 445 der beigezogenen Akte des Landgerichts Hannover 2 O 291/13). Damit hat das Landgericht Hannover nach dem Verständnis der Kammer die durch die hiesige Beklagte verursachte Positionsabweichung für sich genommen bereits als (allein) ursächlich für die bauordnungswidrige Unterschreitung der gen Norden einzuhaltenden Abstandsmaße als zum Rücktritt von dem Bauvertrag mit den Bauherren berechtigende Pflichtverletzung der Klägerin angesehen. Das Landgericht ließ die durch die erhöhte Lage der Bodenplatte selbst ausgelösten (zusätzlichen) Abstandsflächen außer Betracht („Danach konnte dahinstehen […]“). Auf diese Weise hat das Landgericht die Alternativbetrachtung der hiesigen Beklagten, wonach die Grenzabstände zum nördlich angrenzenden Nachbargrundstück wegen zusätzlich zu berücksichtigender Abstandsflächen (infolge des um 45 cm erhöhten Bodenplattenniveaus) auch bei korrekter Lage der Holzkonstruktion auf der Bodenplatte nicht einzuhalten gewesen wären, ausdrücklich ausgeblendet. Das Oberlandesgericht Celle greift diesen vorbenannten Entscheidungsgrund des Landgerichts Hannover in den eigenen Urteilsgründen nicht auf. Zwar vermied es der Senat, eine explizite Aussage darüber zu treffen, ob es die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts für zutreffend erachtet oder nicht. Das Oberlandesgericht Celle hat das erstinstanzliche Urteil gleichwohl auf ein neues Begründungsfundament gestellt und nach Auffassung der Kammer durch diese Ersetzung der Entscheidungsgründe zum Ausdruck gebracht, zwar dem gefundenen Ergebnis, nicht aber der zugrundeliegenden Begründung des Landgerichts zu folgen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21.12.2017 ist mithin dahin zu lesen, dass es in Sachen der zum Rücktritt führenden Mangelhaftigkeit (neben Weiterem) auf die Nichteinhaltung der in den Plänen der Klägerin vorgegebenen Abstandsmaße, nicht hingegen auf die Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Grenzabstände abhebt. Bei dahinlautender Betrachtung bleibt die Kammer an die – die Entscheidungsgründe des Landgerichts Hannover insoweit teilweise aufhebende und abändernde – Begründung des Oberlandesgerichts Celle nach § 68 ZPO gebunden. Soweit – anders als von der Kammer hier vertreten – davon ausgegangen würde, das Oberlandesgericht Celle habe das Urteil des Landgerichts Hannover in puncto Ursächlichkeit der Abstandsabweichungen für die Bauordnungswidrigkeit unangetastet lassen wollen und darin einen Mangel erblickt, bliebe es gleichwohl bei dem hier gefundenen Ergebnis. Bei solcher Betrachtungsweise geböte sich ein Verständnis, wonach die landgerichtlichen Entscheidungsgründe durch das Oberlandesgericht Celle lediglich um weitere tragende Aspekte ergänzt werden sollten. Die Kammer wäre dann bei der Beurteilung des hiesigen Rechtsstreits (nicht nur) an die Feststellungen und rechtlichen Wertungen (des Oberlandesgerichts Celle, sondern auch an die) des Landgerichts Hannover gebunden. Die Kammer müsste mit den tragenden Feststellungen des Landgerichts Hannover gem. Urteil vom 27.02.2014 also annehmen, dass die durch die Beklagte verursachte Unterschreitung der Abstände zur nördlichen Stirnseite der Bodenplatte schon für sich genommen den bauordnungswidrigen Zustand begründet hat, der in der Unterschreitung bauordnungsrechtlicher Grenzabstände besteht. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Folge der auch die rechtliche Würdigung durch das Ausgangsgericht umfassenden Bindungswirkung gem. § 68 ZPO (vgl. Musielak/Voit/ Weth , ZPO, 16. Aufl. 2019, § 68 Rn. 4); für weitergehende bzw. von diesen tragenden Feststellungen abweichende Wertungen bestünde im hiesigen Prozess kein Raum. cc) Die Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten für den Rücktrittsschaden ist auch dadurch nicht unterbrochen, weil sich der durch die Beklagte verursachte Mangel angeblich durch ein schlichtes Versetzen der im Zeitpunkt des Rücktritts bereits weitgehend fertiggestellten Konstruktion hätte beheben lassen. Diesem Einwand der Beklagte ist der Boden entzogen, denn das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21.12.2017 hat mit gem. § 68 ZPO bindender Wirkung festgestellt, dass diese Form der Mangelbeseitigung zwar möglich gewesen wäre, aber nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen hätte. Dieses Verfahren muss als Nachbesserungsmethode also auch hier scheitern. b) Die der Beklagten angelasteten Pflichtverletzungen sind ferner kausal für die der Klägerin im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Hannover unter Az. 2 OH 3/13 sowie der Klageverfahren vor dem Landgericht Hannover bei Az. 2 O 291/13 bzw. Oberlandesgericht Celle bei Az. 6 U 57/17 entstandenen Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten geworden. Diese Kosten wurden der Klägerin nach vollständigem Unterliegen im Rahmen der prozessualen Kostenentscheidung gem. § 91 Abs. 1 ZPO gerichtlich auferlegt; die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sind hiervon als Kosten des Rechtsstreits umfasst gewesen (Saenger/ Gierl , Zivilprozessordnung, 8. Aufl. 2019; vor § 91 Rn. 18). aa) Die bei der Klägerin liegende Kostenlast infolge Unterliegens in den vorbenannten Klageverfahren beruht auf dem durch das Landgericht Hannover bzw. Oberlandesgericht Celle als wirksam erachteten Rücktritt der Bauherren von dem gegenseitigen Bauvertrag mit der Klägerin wegen der Mängel, mithin auf denselben rechtlichen Erwägungen wie den vorstehend unter B.I.1.a) in diesem Urteil dargestellten. Die Pflichtverletzung der Klägerin war mithin ursächlich. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet. bb) Der durch den Beklagten erhobene Einwand, das seines Erachtens unangemessene „Krisenmanagement“ der Klägerin im Umgang mit den Bauherren, insbesondere die Erhebung der in Ansehung vorhandener Mängel an der Bodenplatte bzw. der Holzrahmentragkonstruktion wenig aussichtsreichen Zahlungsklage vor dem Landgericht Hannover, lasse den kausalen Schadensbeitrag der Beklagten entfallen, verfängt im Ergebnis nicht. Im Rahmen des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruches kann grundsätzlich jeder Schaden in vollem Umfang ersetzt verlangt werden, wenn er adäquat ursächlich auf die Fehlleistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Zwar kann eine selbstschädigende Handlung des Geschädigten den erforderlichen durch Kausalität vermittelten Zurechnungszusammenhang entfallen lassen, nämlich dann, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 – III ZR 32/87 –, Rn. 18, juris). Der Zurechnungszusammenhang wäre demzufolge aufgehoben, wenn die hier als Schaden geltend gemachten Verfahrenskosten als durch die Klägerin selbst herbeiführt angesehen werden müssten, weil sie eine mit unvertretbaren Risiken behaftete Klage gegen die Bauherren erhoben hätte, in deren Verlauf sie unterlag. Keinen Einfluss auf die Schadenzurechnung hätte es dagegen, wenn sich die Klägerin in Ansehung einer durch die Beklagte mitverursachen Situation zu dem letztlich schadensursächlichen Verhalten herausgefordert fühlen durfte (Palandt/ Grüneberg , 78. Aufl. 2019, Vorb. § 249 Rn. 41 ff.). Gemessen daran liegt nach Überzeugung der Kammer keine die Zurechnung ausschließende Selbstschädigung der Klägerin vor. Ob es im Zusammenhang mit der eigenen rechtlichen Interessenvertretung zu einer Durchbrechung des Zurechnungszusammenhangs kommt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Erfolgsaussichten einer Klage ab (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.1988, AZ.: III ZR 32/87 – juris Rn. 18, zum Abschluss eines Prozessvergleichs). Im Ausgangspunkt ihrer Erwägungen hat die Kammer berücksichtigt, dass die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Hannover bei dem Az. 2 OH 3/13 als „Initialverfahren“ nicht von der Klägerin, sondern von den Bauherren eingeleitet wurde. Diese behielten zudem Werklohn in erheblichem Umfang ein. Die Klägerin erhob die Zahlungsklage rund fünf Monate später. Das Sachverständigengutachten des D war zu dieser Zeit noch nicht abgestattet, sodass Umfang und Ausmaß der tatsächlich vorhandenen Mängel bei Klageerhebung nicht offen zu Tage lagen. Lediglich die um wenige Zentimeter abweichende Einmessung der Holzrahmentragkonstruktion durch die Beklagte war bekannt. Hierzu vertrat die Beklagte die – letzten Endes gutachterlich widerlegte – Auffassung, die Konstruktion ohne Rückbau an den richtigen Standort versetzen zu können, dem sich die Klägerin anschloss und solches den Bauherren zwecks Mangelbeseitigung anbot. Die Beklagte selbst erachtete diese Form der Mangelbeseitigung also als möglich und in bautechnischer Hinsicht auskömmlich. Die Behauptung der Beklagten dagegen, die Klägerin habe lange davor bereits von der fehlerhaften Höheneinmessung der Bodenplatte Kenntnis gehabt, findet in den zur Untermauerung als Anlagen B 6 und B 7 überreichten Schreiben der Klägerin vom 18.12.2012 bzw. 20.01.2013 keine Stütze. Alles in allem fehlen Anhaltspunkt dafür, dass sich unter Berücksichtigung der damaligen Situation die Einleitung des Klageverfahrens durch die Klägerin als völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten darstellt, das mit offensichtlich unvertretbaren Risiken behaftet war. 5. Die Klägerin hat sich bezogen auf die dem Werk anhaftenden Mängel ein hälftiges mitwirkendes Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten zu lassen. a) Durch ihr pflichtwidriges Unterlassen, vor Aufnahme der Arbeiten der Beklagten die (Höhen-) Position der Bodenplatte zu kontrollieren, fällt ihr ein eigener Beitrag zur Last, der die Mangelhaftigkeit der Holzträgerkonstruktion verursacht hat. aa) Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt dann, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist. Unerheblich ist, ob der Besteller dem Unternehmer gegenüber bestehende Pflichten verletzt hat oder ob er nur gegen ihn treffende Obliegenheiten verstoßen hat (BGH, Urt. v. 27.11.2008 - VII ZR 206/06; jurisPK-BGB/ Rüßmann , 8. Aufl. 2017, § 254 BGB, Rn. 5 ff.; ibrOK-BauvertrR/ Krause-Allenstein , Stand 21.08.2017, § 634 Rn. 88). Ein Mitverschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urteil vom 17.6.2014 - VI ZR 281/13; BGH, Urt. v. 2.10.1990 - VI ZR 14/90). Das zu beachtende Mitverschulden der Klägerin beruht vorliegend auf einer sog. additiven bzw. kumulativen Schadenskausalität infolge einer eigenen Pflichtverletzung der Klägerin. Eine kumulative Kausalität, von der die Rede ist, wenn erst das Zusammenwirken mehrerer Handlungsbeiträge den Gesamtschaden verursachen (vgl. Erman/ Ebert , BGB, 15. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 39; Bamberger/Roth/ Flume , BeckOK-BGB, 50. Edition, Stand. 01.08.2018, § 249 Rn. 301; Langen , BauR 2011, 381, 384), liegt hier vor, weil nach den tragenden Urteilsgründen des Oberlandesgerichts Celle die im Ausgangsverfahren festgestellten Mängel, mithin auch die zu hoch betonierte und durch die Klägerin nicht mängelfrei abgenommene Bodenplatte, „in ihrer Gesamtheit so erheblich“ waren, „dass eine Minderung nicht ausreicht, sondern eine Beseitigung erforderlich“ war (vgl. Urteil vom 21.12.2017, Bl. 633R der beigezogenen Akte des Landgerichts Hannover, Az.: 2 O 291/13). An diese Begründung ist die Kammer gem. § 68 ZPO gebunden. bb) Die im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB zu gewichtende Mitverursachung der Klägerin quantifiziert die Kammer mit 50 Prozent. Zwingender Bezugspunkt dieser Bewertung ist dabei der in diesem Verfahren geltend gemachte Schaden, der in dem Rücktritt der Bauherren von dem mit der Klägerin geschlossenen Bauvertrag sowie der Verfahrenskosten der beigezogenen Gerichtsverfahren besteht. Da letztere der Klägerin aus denselben Gründen auferlegt wurden, aus denen den Bauherren im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Hannover bzw. dem Oberlandesgericht Celle ein Rücktrittsrecht zuerkannt wurde (vgl. bereits oben bei B.I.4.b)aa)), bildet der vom Oberlandesgericht Celle angenommene Rücktrittgrund die für die Beurteilung des mitwirkenden Mitverschuldens auf Klägerseite maßgebliche Bezugsgröße. Die Bewertung des hälftigen Mitverschuldens der Klägerin beruht auf der Erwägung, dass der durch die Klägerin zu vertretende Mangel, der laut dem Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 21.12.2017 in der nicht mangelfrei abgenommenen Bodenplatte liegt, für sich genommen einen Rücktrittsgrund von einigem Gewicht bildet. Denn das um 45 cm höher als geplant erreichte Niveau der Bodenplatte hat einen in den Plänen nicht vorgesehenen erheblichen zusätzlichen Grenzabstand zur nördlichen Grundstücksgrenze ausgelöst, der auch bei korrekter Einmessung des Bauwerks durch die Beklagte zu einer Abstandsübertretung geführt hätte. Bei gedanklicher Ausschaltung der lagebedingten Positionsabweichung der Holzkonstruktion auf der Bodenplatte wäre eine Übertretung der bauordnungsrechtlichen Grenzabstände ebenfalls anzunehmen, weil das einzuhaltende Maß sich in Ansehung der gesteigerten Konstruktionshöhe um 22,25 cm vergrößert hätte. Da die nördliche Hauswand laut den Plänen der Klägerin nahezu direkt entlang der Außenlinie der nördlichen Abstandsfläche hätte errichtet werden sollen (geplanter Grenzabstand nach Norden: 4,25 m; lt. Gutachten D vom 05.11.2014, S. 35 – ohne Berücksichtigung der zu hoch betonierten Platte – einzuhaltender Grenzabstand nach Norden: 8,485 m : 2 = 4,2425 m) hätte die Übertretung bei ansonsten plangerechter Werkerstellung (ohne eine Positionsabweichung der Bodenplatte selbst) 22,175 cm betragen; unter Berücksichtigung der tatsächlichen Grundstückssituation (fehldimensionierte Bodenplatte) hätte die Übertretung bei Einhaltung der zur nördlichen Stirnseite zu beachtenden Abstände 21,5 cm (nordöstliche Seite) bzw. 21 cm (nordwestliche Seite) betragen (tatsächlicher Grenzabstand: 4,155 m (nordöstlich) bzw. 4,185 m (nordwestlich); Grenzabstand bei korrekter Lage auf der Bodenplatte (+ 11,5 cm nordöstlich bzw. + 9 cm nordwestlich): 4,27m (nordöstlich) bzw. 4,275 m (nordwestlich); tatsächlich einzuhaltender Grenzabstand (unter Berücksichtigung der zu hoch betonierten Bodenplatte): 4,485 m (bei einer maßgeblichen Gebäudehöhe von 8,97 m, vgl. Gutachten D vom 05.11.2014, S. 35). Bei ordnungsgemäßer Prüfung der Bodenplatte wären diese Fehler aufgefallen, sodass sich die weitergehende Pflichtverletzung, die in der fehlerhaften Errichtung der Holzrahmentragkonstruktion besteht, hätte vermeiden lassen. Ein höheres auf Klägerseite in Ansatz zu bringendes Mitverschulden hält die Kammer bei einer Gesamtwürdigung der den Parteien jeweils anzulastenden Pflichtverletzungen dagegen nicht für gerechtfertigt. Der Klägerin ist im Hinblick auf die falsche Höhenlage der Bodenplatte allenfalls eine einfache Fahrlässigkeit in Rechnung zu stellen. Zudem verstieß die Klägerin insoweit nicht gegen eine eigene Herstellungsplicht, denn sie hatte die Bodenplatte selbst nicht zu errichten, sondern ihre ordnungsgemäße Fertigstellung lediglich zu prüfen und „mangelfrei abzunehmen“ (Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 21.12.2017, Bl. 633R der beigezogenen Akte LG Hannover, Az. 2 O 291/13). Die Pflichtverletzung der Beklagten nimmt sich im Vergleich dazu ebenfalls nicht unwesentlich aus. Dies gilt zum einen mit Blick auf die Folgen ihrer Fehleinmessung, die erheblich sind (vgl. bereits oben bei B.I.4.a)aa) a. E.); nach den Feststellungen des Landgerichts Hannover vom 27.02.2014 zeichnete die fehlerhafte Einmessung sogar für sich genommen für die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenunterschreitung gen Norden verantwortlich (vgl. oben bei B.I.4.a)bb)(2.)). Auf Seiten der Beklagten tritt ein hoher Verschuldensgrad hinzu. Dieser speist sich daraus, dass die Beklagte, wie ihr als Anlage K 4 überreichtes Schreiben vom 16.02.2013 zeigt, die fehlende Maßhaltigkeit der Bodenplatte bereits vor Beginn mit den Errichtungsarbeiten für die Holzkonstruktion erkannt hatte. Gleichwohl hat die Beklagte von einer akkuraten Einmessung abgesehen und das Bauwerk mittig auf der Bodenplatte platziert; dabei wäre in Anbetracht der erkannten Abweichungen eine besonders sorgfältige Standortermittlung angezeigt gewesen. b) Der weitere Einwand der Beklagten, die Klägerin habe den ihr entstandenen Schaden dadurch im Wesentlichen selbst verursacht, weil die mit den Bauherren ausgehandelte Kompensationsvereinbarung an dem Erfordernis der doppelten Schriftform gescheitert sei, ist nicht geeignet, der vorstehenden Abwägung der gegenseitigen (Mit-) Verschuldensanteile i. S. d. § 254 BGB ein anderes Licht zu verleihen. Das mitwirkende Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB setzt ein Verschulden des Geschädigten – hier also der Klägerin – beim Entstehen des Schadens voraus (vgl. HK-BGB/ Schulze , 10. Aufl. 2019, § 254 Rn. 4). Daran fehlt es bereits. Das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung mit den geschädigten Bauherren hat den hier gegenständlichen (Rücktritts-) Schaden nicht verursacht. Wäre die Vereinbarung mit den Bauherren wirksam und bestandskräftig geschlossen worden, hätte es den Schaden in einer durch Vorteilsausgleichung im Verhältnis zur hiesigen Beklagten zu berücksichtigender Weise lediglich entfallen lassen. Dass es hierzu nicht gekommen ist, bleibt im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ohne Belang. Auch liegt insoweit kein Fall einer pflichtwidrig durch die Klägerin unterlassenen Schadensabwendung gem. § 254 Abs. 2 BGB vor. Die Klägerin hat sich dem Bemühen der Beklagten um eine Kompensationsvereinbarung mit den Bauherren nicht verschlossen. Diese wurden durch die Beklagte selbst federführend ausgehandelt; die Nichteinhaltung der vertraglich im Verhältnis zu den Bauherren erforderlichen Schriftform hat die Klägerin so gesehen nicht mehr zu vertreten als die Beklagte selbst. c) Soweit die Beklagte – insbesondere bezogen auf die als Schaden geltend gemachten Verfahrenskosten aus dem selbstständigen Beweisverfahren beim Landgericht Hannover unter Az. 2 OH 3/13 sowie den Klageverfahren vor dem Landgericht Hannover bei Az. 2 O 291/13 bzw. Oberlandesgericht Celle bei Az. 6 U 57/17 – ein mitwirkendes Mitverschulden der Klägerin in deren fehlerhaften „Krisenmanagement“ erblickt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der dahinlautende Vortrag der Klägerin, der erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.06.2019, mithin nach Schluss der mündlichen Verhandlung, vorgebracht wurde, ist zum einen gem. § 296a ZPO verspätet. Zum anderen ist das Vorbringen mangels hinlänglicher Substantiierung ohnehin nicht erheblich. Eine Schadensmitverursachung durch die Klägerin i. S. d. § 254 Abs. 1 BGB ist nicht dargelegt. Der Beklagten hätte es oblegen, die der Klägerin vorzuwerfende Pflicht- bzw. Obliegenheitsverletzung konkret darzutun. Der pauschale Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.11.2008, Az. VII ZR 206/06) gereicht diesen Anforderungen nicht. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, welche konkrete „Koordinierungshandlung“ bzw. Planung die Klägerin unterlassen hat, bei deren Vorliegen der klagehalber geltend gemachte Schaden ganz oder teilweise entfallen wäre. 5. Die auf die Hauptforderung beantragten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2018 beruhen auf Verzug, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB, der infolge der ernsthaften und endgültigen Zahlungsweigerung per E-Mail-Schreiben der Beklagten vom 11.04.2018 ohne Mahnung am darauffolgenden Tag eingetreten ist. II. Die mit Ziffer 2) der Anträge als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 Prozent ersetzt verlangen. Der Anspruch folgt der Hauptforderung. Auf die dortigen Ausführungen (vgl. oben unter B.I.) wird Bezug genommen. Die Zinsforderung bei dem Antrag zu Ziffer 2) fußt auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung war einem Schlussurteil vorzubehalten; ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.