OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 323/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:0624.5T323.19.00
1mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gemäß § 850c Abs.4 ZPO wird bestimmt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Schuldnerin

a)      deren unterhaltsberechtigter Sohn W2 (*##.##.2000) zu 70% und

b)      deren unterhaltsberechtigte Tochter W3 (*##.##.2003) zu 50%

unberücksichtigt bleiben.

Der weitergehende Antrag des Insolvenzverwalters wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Gemäß § 850c Abs.4 ZPO wird bestimmt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Schuldnerin a) deren unterhaltsberechtigter Sohn W2 (*##.##.2000) zu 70% und b) deren unterhaltsberechtigte Tochter W3 (*##.##.2003) zu 50% unberücksichtigt bleiben. Der weitergehende Antrag des Insolvenzverwalters wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Schuldnerin lebt seit dem ##.##.2018 von ihrem Ehemann getrennt. Nach der Trennung mietete sie im April 2018 eine ca. 168,00 qm große Wohnung in Borken zu einem monatlichen Mietzins von insgesamt 1.150,00 € (900,- € Kaltmiete plus 250,- € Nebenkosten) an, die sie seit dem mit ihren ehelichen Kindern W2, geboren am ##.##.2000, und W3, geboren am ##.##.2003, bewohnt. Der volljährige Sohn der Schuldnerin befindet sich noch in der Schulausbildung. Die Schuldnerin verfügt über regelmäßige monatliche Arbeitseinkünfte in Höhe von 1.330,91 €. Zudem bezieht sie das Kindergeld für beide Kinder in Höhe von jeweils 194,00 €. Die Kinder erhalten monatliche Unterhaltszahlungen von ihrem Vater in Höhe von je 364,00 €. Aus einem in der Vergangenheit von der Schuldnerin betriebenen Gewerbe resultieren Geldforderungen von verschiedenen Gläubigern in Höhe von insgesamt ca. 280.000,- €. Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insolvenzverfahren eröffnet (Beschluss vom 20.12.2018, Amtsgericht Münster - Insolvenzgericht). Der Insolvenzverwalter, der das pfändbare Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 36 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen hat, beantragte am 16.01.2019 gemäß §§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 850c Abs. 4 ZPO, die beiden Kinder der Schuldnerin bei der Bemessung des unpfändbaren Arbeitseinkommens außer Acht zu lassen, da diese über hinreichendes eigenes Einkommen verfügten. Der Insolvenzverwalter vertritt die Auffassung, sowohl das Kindergeld als auch der monatliche Barunterhalt vom Vater seien eigenes Einkommen der Kinder, woraus deren monatlicher Bedarf voll gedeckt werden könne. Der monatliche Bedarf der Kinder berechne sich nach sozialrechtlichen Grundsätzen, wobei neben dem Regelsatz und Bedarfen für Bildung und Teilhabe auch Kosten für Wohnung und Unterkunft zu berücksichtigen seien, jedoch nicht die anteiligen tatsächlichen Wohnkosten für die 168 qm-Wohnung sondern nur die angemessenen Wohnkosten (bemessen an 80qm-Wohnraum für 3 Personen). Mit Beschluss vom 04.04.2019 gab die zuständige Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts dem Antrag des Insolvenzverwalters statt und bestimmte, dass die Kinder der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben haben, d.h. dass das Arbeitseinkommen einzusetzen sei wie bei jemandem ohne Unterhaltsverpflichtungen. Dagegen wandte sich die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vom 14.04.2019 und führte im Wesentlichen aus, sie habe bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung keine kleinere und kostengünstigere Wohnung für sich und ihre Kinder finden können. Zudem sei sie der Auffassung, die Kinder seien voll zu berücksichtigen. Auf die Beschwerdeschrift (Bl. 113 f. der Akte) wird Bezug genommen. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache mit Beschluss vom 17.05.2019 dem Landgericht als zuständigem Beschwerdegericht vor. II. Die Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig und teilweise begründet. Der angefochtene Beschluss war wie im Tenor erfolgt abzuändern. Der Antrag des Insolvenzverwalters war entsprechend teilweise zurückzuweisen. Grundsätzlich bemisst sich der pfändungsfreie Betrag des Arbeitslohns für einen Schuldner danach, ob der Schuldner nur für sich alleine sorgt oder ob er gesetzliche Unterhaltsberechtigte hat. Für einen Schuldner alleine bleibt derzeit (Stand: 24.06.2019) Arbeitseinkommen von monatlich nicht mehr als 1.133,80 € unpfändbar (§ 850c Abs.1 Satz 1 ZPO). Bei Vorhandensein von Unterhaltsberechtigten können maximal monatlich 2.511,43 € unpfändbar sein (§ 850c Abs.1 Satz 2 ZPO), wobei sich derzeit der sog. Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person um monatlich 426,71 € erhöht und für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten (2. – 5. Person) um weitere 237,73 €. In der sog. Pfändungstabelle sind gestaffelt nach Einkommenshöhe die pfändbaren Beträge je nach Anzahl der gesetzlichen Unterhaltsverpflichteten aufgeführt. Die derzeitigen Pfändungsfreigrenzen gelten bis zum 30.06.2019. Der Gläubiger bzw. der Insolvenzverwalter (§ 36 Abs.4 Satz 1 InsO) hat jedoch die Möglichkeit, immer dann, wenn ein Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt, den Antrag zu stellen, dass diese Person gar keine oder nur teilweise Berücksichtigung findet. Nach § 850c Abs.4 ZPO hat in diesen Fällen das Vollstreckungsgericht oder das nach § 36 Abs.4 Satz 1 InsO an seine Stelle tretende Insolvenzgericht nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob eine unterhaltsberechtigte Person wegen eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Einen entsprechenden Antrag hat der Insolvenzverwalter am 16.01.2019 gestellt. Wann ein eigenes Einkommen eines Berechtigten im Rahmen von § 850c Abs.4 ZPO zu berücksichtigen ist, wurde bei Einführung der Norm vom Gesetzgeber bewusst nicht an starren Beträgen festgemacht, sondern flexibel gestaltet (vgl. BT-Drs. 8/693, 48). Auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge verbietet sich insoweit jede schematisierende Betrachtungsweise (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2004, IXa ZB 142/04, BGH, Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 28/05, jeweils in juris). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist. Dabei ist zum einen zu bedenken, dass zwar Einkünfte eines Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muss ein vom Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat. Bei dieser vorzunehmenden Ermessensentscheidung kann sich das Vollstreckungs- bzw. Insolvenzgericht - da das Zwangsvollstreckungsverfahren nach gesetzgeberischem Willen praktikabel zu gestalten ist - durchaus auch an Pfändungsfreibeträgen, Unterhaltstabellen wie auch Sozialhilfesätzen orientieren (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 28/05, jeweils in juris). a) Im vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden, dass sich das Amtsgericht bei der Berechnung des Lebensbedarfe der Kinder der Schuldnerin von sozialrechtlichen Grundsätzen zur Existenzsicherung hat leiten lassen, denn die Kinder leben bei der Schuldnerin im Haushalt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 28/05, juris). Neben dem derzeit geltenden sozialrechtlicher Regelbedarf für Jugendliche im Alter von 15 –18 Jahren (322,- €) und den Bedarfen für Bildung gemäß § 28 Abs.3 SGB II (je 8,33 €) und Teilhabe gemäß § 28 Abs.7 SGB II (je 10,00 €) sind pro Kind Kosten für den angemessener Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II zu berücksichtigen. Insoweit ist das Vorgehen des Amtsgerichts, nicht je 1/3 der tatsächlich anfallenden Wohnkosten pro Kind anzusetzen, sondern nur die „angemessenen“ Wohnkosten in Höhe von 205,19 €, nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss wird verwiesen. Anders als der Insolvenzverwalter meint, ist es im vorliegenden Fall jedoch gerechtfertigt, den Sozialhilfebedarf der Kinder um 40% zu erhöhen. Wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dienen die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO gerade nicht nur zur Sicherung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums, sondern sollen den Betroffenen eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen gewähren (BGH, Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 28/05, juris, einzelfallbezogener Zuschlag zwischen 30- 50%). Dies gilt gerade nicht nur für den arbeitenden Schuldner selbst, sondern auch für die von ihm abhängigen Angehörigen. Die Kammer erachtete somit im vorliegenden Fall einen Zuschlag von 40% auf den sozialrechtlichen Grundbedarf für angemessen. Es ergibt sich daher pro Kind ein Gesamtbedarf von gerundet 764 € (545,52 € plus 40% Zuschlag i.H.v. 218,21 €). b) Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist sodann zu klären, ob und ggf. in welcher Höhe die Kinder der Schuldnerin über eigenes Einkommen verfügen, welches ihren Bedarf mindert. Der Insolvenzverwalter verweist insoweit auf den unstreitig gezahlten Barunterhalt der Kinder durch den Vater in Höhe von monatlich jeweils 364,00 € sowie auf die Kindergeldzahlungen von monatlich jeweils 194,00 €. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 7. Mai 2009; Az.: IX ZB 211/08, in juris), der die Kammer folgt, erfasst die Vorschrift des § 850c Abs.4 ZPO alle Arten von Einkünften. Unterhaltsleistungen, die ein Unterhaltsberechtigter vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, sind nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur Einkünfte im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO, denn das, was der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 16.4.2015, IX ZB 41/14 (zu Bar- und Naturalunterhalt), Beck`scher Online-Kommentar § 850c ZPO Rd. 27, auch LG Hildesheim, Beschluss vom 18.10.2018, 5 T 97/18, juris). bb) Ob demgegenüber das staatlich gezahlte Kindergeld zu den eigenen Einkünften der unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne von § 850c Abs.4 ZPO gehört, wird derzeit unterschiedlich beurteilt. Während teilweise vertreten wird, nach der Änderung der Unterhaltsnorm des § 1612b BGB sei Kindergeld nunmehr als Einkommen auch im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen, denn nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden § 1612b BGB sei das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden (so LG Arnsberg, Beschluss vom 04.08.2013, 6 T 237/09), wird andererseits an der bisher herrschenden Meinung, Kindergeld sei im Rahmen des § 850c Abs.4 ZPO kein bedarfsminderndes Einkommen der Kinder, festgehalten (so LG Hechtingen, Beschluss vom 03.06.2011, 3 T 23/11, juris, auch weiterhin h.M. der Literatur: u.a. Smid in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 850c, Rd. 21, Herget in Zöller, ZPO-Kommentar, § 850c, Rd. 12, Becker in Musielak/Voit, ZPO-Kommentar, § 850c, Rd. 11 m.w.N.). (1) Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung grundsätzlich der letztgenannten Auffassung an. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2005, wonach das Kindergeld grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne von § 850c Abs.4 ZPO zu werten ist, hat nach wie vor Bestand. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 04. Oktober 2005, VII ZB 24/05, juris, klargestellt, dass Kindergeld an sich kein Einkommen in Sinne des § 850c Abs.4 ZPO ist (unter Bezugnahme auf: BGH, Urteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82 , NJW 1984, 2355, 2357), denn es diene dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen (MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 850i ZPO Rdn. 45) und der Gesetzgeber habe dem Umstand, dass für Kinder des Schuldners als zweite und weitere Unterhaltsberechtigte regelmäßig Kindergeld gezahlt werde, bereits bei der Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO Rechnung getragen (BGH, Beschluss 5. April 2005 - VII ZB 20/05, NJW-RR 2005, 1010). In Hinblick auf diese klare rechtliche Einordnung kommt der vorangegangenen Entscheidung des BGH vom 21.04.2004, IXa ZB 142/04, juris, - auf die der Insolvenzverwalter Bezug nimmt – keine Bedeutung mehr zu, zumal der BGH in dieser Entscheidung die Frage, ob Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes anzusehen ist, gerade nicht entschieden hat, da dieser Punkt seinerzeit aufgrund anderer Umstände offen bleiben konnte. Die vorzitierte Rechtsprechung des BGH aus 2005 entspricht der Gesetzesbegründung zur Bemessung der Pfändungsfreigrenzen, wonach bei der Festlegung der Freibeträge von Folgendem ausgegangen wurde (vgl. BT-Drs. 10/229, 41): „ Für die Bemessung der erhöhten Freibeträge ist ferner maßgeblich, daß die Aufwendungen für die Wohnung regelmäßig höher liegen, wenn im Haushalt mehrere Personen leben. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Unterhaltsberechtigten — neben der Ehefrau — meist Kinder sind, für die Kindergeld gezahlt wird.“ Grundsätzlich kann somit nur Folgendes gelten: Trifft einen Schuldner für seine minderjährigen oder volljährigen Kinder eine gesetzliche Unterhaltpflicht, so kann im Rahmen von § 850c Abs.4 ZPO dem Kindergeld keine Bedeutung als bedarfsminderndes Einkommen zukommen, weil die Kindergeldzahlung bereits pauschal berücksichtigt wurde bei den für die zweite bis fünfte Person geringeren Freibeträgen. Dass die finanziellen Belastungen, die ein Schuldner aufgrund eines unterhaltsberechtigten Kindes hat, durch eine staatliche Transferleistung (Kindergeld) teilweise abgefedert werden, hat der Gesetzgeber bereits im Rahmen der Festlegung der pfändungsfreien Beträge nach § 850c ZPO festgelegt – die, im Verhältnis zum Pfändungsfreibetrag für den Schuldner, weit niedriger bemessen sind. Würde man das Kindergeld als bedarfsdeckendes „eigenes Einkommen“ des Kindes auch im Rahmen von § 850c Abs. 4 ZPO werten, käme dies einer doppelten Berücksichtigung zum Nachteil des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Kinder gleich. Daran ändert nach Auffassung der Kammer auch die Regelung des § 1612b BGB nichts, denn diese regelt zwar das Verhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem und erlangt in diesem Rahmen Bedeutung bei der Frage, inwieweit das Kindergeld bedarfsmindernd zu werten ist. Auswirkungen auf die zwangsvollstreckungsrechtliche Fragestellung, wieviel ein Gläubiger von dem Arbeitseinkommen eines gegenüber seinen Kindern unterhaltsverpflichteten Schuldners pfänden darf, ergeben sich daraus jedoch nicht. Gleiches gilt für die vom Insolvenzverwalter zitierte Rechtsprechung des BGH zur Frage, ob Kindergeld im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des (volljährigen) Kindes gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten als eigenes Einkommen bedarfsmindernd anzurechnen ist (siehe hierzu: u.a. BGH, Urteil vom 26.10.2005, XII ZR 34/03, BGH Urteil vom 31.10.2007, XII ZR 112/05). Auch diese Entscheidungen sind hier nicht entsprechend heranzuziehen. Diese Überlegung gilt für alle unterhaltsberechtigten Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, unabhängig ob es sich um minderjährige Kinder handelt oder um volljährige Kinder (noch) in Ausbildung. Kommt einem volljährigen Kind eines Schuldners wegen einer fortbestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht im Verhältnis Gläubiger/Schuldner Bedeutung zu bei der Frage der Bemessung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens des Schuldners, dann gelten auch für dieses Kind die pauschalierten niedrigen Pfändungsfreibeträge der Pfändungstabelle, die auch für minderjährige Kinder gelten, gleichermaßen. (2) Legt man die vorgenannten Grundsätze zugrunde, sind für die Tochter der Schuldnerin lediglich 364,00 € Unterhaltszahlungen des Vaters als eigens Einkommen zu berücksichtigen. Dieses Einkommen ist auch zu berücksichtigen, denn es ist nicht so unbedeutend gering, dass es die Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin nicht bzw. nur unwesentlich mindert. Hinsichtlich des Sohnes gilt im vorliegenden Einzelfall jedoch folgende Besonderheit: Neben den Unterhaltszahlungen ist für den Sohn vorliegend – trotz der unter (1) ausgeführten Grundsätze - auch das Kindergeld bedarfsmindernd zu berücksichtigen, denn der Sohn ist vorliegend der 1. Unterhaltsberechtigte im Sinne von § 850c ZPO. Die unter (1) dargelegten Überlegungen beruhen – wie auch der BGH ausgeführt hat (BGH, Beschluss 5. April 2005 - VII ZB 20/05) - auf der Überlegung des Gesetzgebers, dass ein arbeitender Schuldner in der Regel zunächst seinen Ehepartner und erst ab Stufe 2 seine Kinder zu unterstützen hat. An diesem „traditionellen“ Familienbild orientiert sich die Staffelung der einzelnen Freibeträge des § 850c ZPO. Zwischen dem Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person (in der Regel der Ehepartner) (Stand 24.06.2019: 426,71 €) und dem Freibetrag für Person 2. bis 5. (Stand 24.06.2019: 237,73 €) besteht ein deutliches finanzielles Gefälle, was allein auf den bereits „hineingedachten“ staatlichen Transferleistungen für Kinder (Kindergeld) ab Stufe 2 beruht. Kommt einem Kind – wie hier dem Sohn der Schuldnerin – bereits als erster unterhaltsberechtigter Person Bedeutung zu, ist noch keine Berücksichtigung des Kindergeldes im Rahmen des erststufigen Freibetrages erfolgt. In diesen Fällen ist es angemessen, das Kindergeld als für dieses Kind bedarfsmindernd anzusehen. Danach sind für den volljährigen Sohn insgesamt 558 € bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen (364,- Unterhaltsleistungen und 194,- € Kindergeld). c) Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung kann der volljährige Sohn der Schuldnerin seinen Bedarf zu gerundet 70% selbst decken, nur für dessen restlichen Bedarf zu 30% muss diese noch Sorge tragen. Die Tochter der Schuldnerin kann ihren Bedarf gerundet zur Hälfte selbst decken, die restlichen 50% sind durch entsprechende Berücksichtigung bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages zu gewährleisten. Es war entsprechend zu tenorieren. Bei nur teilweiser Berücksichtigung kann keine Ableitung der Beträge aus der Pfändungstabelle erfolgen, so dass es einer Berechnung im Einzelfall bedarf. Im vorliegenden Fall gilt folgende Berechnung: Von dem monatlichen Einkommen der Schuldnerin in Höhe von derzeit 1.330,91 € verbleibt ihr ein Freibetrag nach § 850c Abs.1 ZPO von derzeit 1.133,80 €. Der für den Sohn der Schuldnerin anzusetzende Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person ist nur zu 30% zu berücksichtigen (30% von 426,71 € = 128,01 €), der für die Tochter anzusetzende Freibetrag gilt hälftig (50% von 237,73 € = 118,86 €). Da bereits hier kein pfändbarer Restbetrag verbleibt, erübrigt sich der Abzug der variablen Freibeträge nach § 850c Abs.2 ZPO (3/10 für die Schuldnerin, 30% von 2/10 für den Sohn und 50% von 1/10 für die Tochter). Sollten sich Einkommenshöhen oder Freibetragsgrenzen ändern, wäre ggf. der so entsprechend weiter ermittelte Rest pfändbar. III. Da die Kammer zwar mit dieser Rechtsprechung von ihrer im Hinweisschreiben vom 04.06.2019 zunächst geäußerten Rechtsauffassung abweicht, jedoch zu demselben Ergebnis für die Beteiligten kommt, erübrigte sich ein erneutes Hinweisschreiben, zumal es sich insoweit allein um die rechtliche Einordnung der dargelegten Problempunkte handelt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Gerichtsgebühren werden für die teilweise erfolgreiche Beschwerde nicht erhoben (GKG KV 2121). V. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs.2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Im Hinblick auf den dargestellten Streitstand ist klärungsbedürftig, ob das Kindergeld weiterhin grundsätzlich nicht zu den eigenen Einkünften eines Unterhaltsberechtigten im Rahmen des § 850c Abs.4 ZPO gehört. Zudem ist ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Kindergeld dann als bedarfsminderndes Einkommen anzusehen ist, wenn einem unterhaltsberechtigten Kind nicht erst als zweite oder weitere Person nach § 850c ZPO Bedeutung zukommt, sondern das Kind bereits als erste zu berücksichtigende Person in Betracht kommt mit entsprechend höher bemessenem Freibetrag. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde kann in der Rechtsbeschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge) und 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und etwaige weitere Schriftsätze von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.