Urteil
12 O 191/18
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2019:0221.12O191.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfall am 11.03.2018, bei dem die Klägerin auf einem Bürgersteig in der T-Straße in Ö. stürzte und sich erhebliche Verletzungen zuzog. Am Sonntag, 11.03.2018, ging die Klägerin mit ihrem Ehemann in Ö. von der B-Str. kommend in der T-Straße – einer Tempo 30 Zone – auf dem rechtsseitigen Gehweg spazieren. Die Klägerin fuhr zu diesem Zweck mit ihrem Ehemann mit dem PKW zur streitgegenständlichen Stelle, die sie an diesem Tag zum ersten Mal als Fußgängerin passierte. Die Klägerin stürzte und verletzte sich erheblich an der Schulter, als sie auf dem Gehweg das Gleichgewicht verlor. Die Beklagte trifft die Verkehrssicherungspflicht an der streitgegenständlichen Stelle. An der streitgegenständlichen Stelle war ein Gehwegstein neben dem Bordstein abgesackt. Nach dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen wurde die Pflasterung mittlerweile erneuert und auf ein durchgängig ebenes Höhenniveau gebracht. Die Klägerin behauptet, die Straße sei eine Hauptdurchgangsstraße, so dass sie an der Stelle auf den Verkehr habe achten müssen und die Absenkung im Gehweg sei eine kaum erkennbare Gefahrenquelle. Die Klägerin behauptet darüber hinaus, sie sei über den abgesenkten Pflasterstein über die Bordsteinkante auf die Fahrbahn gestürzt, weil sie nach der Absenkung mit dem Fuß an der anschließenden Pflasterung, die ein normales Höhenniveau hatte, hängen geblieben sei. Ursache des Sturzes sei damit der abgesackte Pflasterstein gewesen. Der Höhenunterschied zur normalen Pflasterung habe ca. 2,5-4 cm betragen. Zur Ausgestaltung der Unfallstelle wird Bezug genommen auf die Lichtbilder der streitgegenständlichen Vertiefung des Gehwegs (Bl. 19-24 und 30 GA). Die Klägerin behauptet ferner, bei dem Sturz habe sie einen verschobenen Oberarmkopf-und Halsmehrfragmentbruch rechts sowie eine Nasenbeinprellung erlitten. Die operative Versorgung habe in stationärer Behandlung im Hospital stattgefundenen, wobei die Wiedereinrichtung und Stabilisation des Schultergelenks durch eine sog. winkelstabile Platte erfolgt sei. Ferner seien Knochenfremdsubstanzen eingebracht worden und es seien stabile Nähte an der sog. Rotatorenmanschette vorgenommen worden. In der Folge sei es zu einer längerfristigen Nachbehandlung gekommen. Die Klägerin behauptet ferner, dass die Behandlungen noch andauerten und sie insbesondere unter einer deutlichen Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Schultergelenkes leider. Dabei werde die noch vorhandene Beweglichkeit über die Schulter-Nackenmuskulatur erzielt, noch heute könne sie den Arm nicht über die Schulterhöhe anheben und es falle ihr schwer, arbeiten über der Schulterhöhe, wie z.B. das Aufhängen von Wäsche oder das Fönen der Haare zu bewerkstelligen. Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es unterließ, die Absenkung im Gehweg in einer geeigneten Weise zu beheben bzw. die Stelle gegen Stürze von Passanten zu sichern, so wie es mittlerweile – unstreitig – passiert ist. Sie meint ein Schmerzensgeld von 15.000 € sei angemessen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Klägerin aus dem Schadensfall vom 11.03.2018 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Schadensereignis vom 11.03.2018, T-Straße, Ö., künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Absenkung im Gehweg habe maximal zu einer Vertiefung von 3 cm geführt. Darüber hinaus sei es der Klägerin problemlos möglich gewesen, auf den Gehweg auf der anderen Seite auszuweichen. Die Beklagte meint, der Gehweg, auf dem die Klägerin gestürzt sei, sei kein richtiger Gehweg; weil dieser Gehweg nur 80 cm breit sei, habe die Klägerin eigentlich den Gehweg auf der anderen Straßenseite benutzen müssen. In jedem Fall sei das Schmerzensgeld der Höhe nach deutlich übersetzt. Die Beklagte meint ferner, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Vertiefung im Gehweg sei ohne weiteres - insbesondere weil die Straße keine verkehrswesentliche Straße sei - optisch erkennbar und es obliege den Passanten, den Gehweg achtsam zu passieren, um Stürze zu vermeiden. Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und ein weiteres Lichtbild der Unfall-örtlichkeit in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der persönlichen Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2019 (Bl. 72 ff. GA). Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. §§ 9, 9 a StrWG NRW zu. Danach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Verantwortlichkeit, die aus der Verletzung dieser Amtspflicht entsteht, trifft dabei gemäß Art. 34 S. 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht. Die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen gemäß § 9 a StrWG NRW den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, was auch für die Erhaltung der Verkehrssicherheit gilt. Für die Verwirklichung des Haftungstatbestands genügt die Verursachung eines Schadens aufgrund der schuldhaften Verletzung einer Amtspflicht, die dem geschädigten Dritten gegenüber besteht. Dass die Amtspflichtverletzung darüber hinaus die Haftungsvoraussetzungen der anderen deliktsrechtlichen Tatbestände, insbesondere der am ehesten in Betracht kommenden §§ 823 und 826 BGB, erfüllt, ist nicht erforderlich (BeckOGK/Dörr, BGB § 839 Rn. 22, 23). In Betracht kommt hier einzig die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht im Sinne des § 9 a StrWG NRW. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin indes – auch bei Zugrundelegung des von der Klägerin behaupteten Sachverhalts – keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn die Sicherungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen konzentriert sich im Wesentlichen darauf, solche Gefahren abzuwenden, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße inklusive Gehweg so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 221). Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nur gehalten, soweit objektiv zumutbar, die Gefahren auszuräumen und gegebenenfalls vor ihnen zu warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann (st. Rspr., vgl. schon BGH, VersR 1979, jüngst OLG Köln , Urt. v. 30. 11. 2017 – 7 U 23/17). Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Es geht im Bereich der Verkehrssicherungspflichten um eine Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und dem gefährdeten Personenkreis, also um die Frage welche Sicherheit der Personenkreis in der jeweiligen Situation erwarten darf und mit welchen Risiken er rechnen muss. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind (Sprau in Palandt 78. Auflage 2019, § 823, Rn. 51; BGH NJW 13,48). Dritte Personen sind dabei in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die sie selbst nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können; nicht hingegen vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen sie sich selbst ohne weiteres schützen können (Sprau in Palandt 78. Auflage 2019, § 823, Rn. 51; BGH NJW 85, 1076 f.). Bei Gehwegen ist mit geringeren Unebenheiten oder Beeinträchtigungen zu rechnen, nur bei erheblichen Gefahren sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich (Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 223). Das Gericht verkennt nicht, dass im Einzelfall Höhenunterschiede im Belag eine Pflicht zur Beseitigung der Gefahrenlage begründen können – insbesondere wenn, wie hier, eine Vertiefung im Belag von mindestens 2 cm und mehr behauptet wird. Es verbietet sich hierbei aber eine schematische Betrachtung. Es kommt vielmehr auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie insbesondere ihre Lage und die sonstigen Gegebenheiten im Einzelfall an. Entscheidend ist, ob eine Gefahr für den die gebotene Aufmerksamkeit wahrenden Nutzer erkennbar und beherrschbar ist (OLG Köln , Urt. v. 30. 11. 2017 – 7 U 23/17 m. w. N.). Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist hier schon nicht von einer Pflichtverletzung der Beklagten auszugehen. Die vorgelegten Lichtbilder lassen eine für den Benutzer des Gehwegs nicht mehr beherrschbare Gefahrenquelle nicht erkennen. Die vorgelegten Lichtbilder der Unfallstelle weisen allenfalls eine leichte Vertiefung des Gehweges in unmittelbarer Nähe zur Bordsteinkante aus (Bl. 19 – 24 GA). Diese leichte Absenkung des von der Klägerin beschrittenen Gehwegs war nach Überzeugung des Gerichts ausweislich der Lichtbilder und damit auch für einen Fußgänger bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit sowohl erkenn- als auch beherrschbar. Zudem ereignete sich der Unfall nach Angaben der Klägerin an einem sonnigen Nachmittag gegen 16:30 Uhr auf einer Straße in einem kleineren Ort in einer Tempo 30 Zone. Die Klägerin hat darüber hinaus im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass die streitgegenständliche Straße jedenfalls zum Zeitpunkt des Sturzes – glücklicherweise – nicht durch Autos befahren wurde, so dass Faktoren, die die besondere Aufmerksamkeit der Klägerin erfordert hätten, nicht vorlagen. Auch aus der Tatsache, dass nunmehr eine neue Pflasterung der streitgegenständlichen Stelle erfolgt ist, kann das Gericht nicht schließen, dass die Beklagte zuvor ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Denn regelmäßig ergibt sich aus der Reaktion des Verkehrssicherungspflichtigen auf einen Unfall weder das Eingeständnis, in der Vergangenheit der Verkehrssicherungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, noch der zwingende objektive Schluss auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung in der Vergangenheit. Vielmehr mag die nunmehr vorgenommene neue Pflasterung der Oberfläche durch die Beklagte nur bedeuten, dass die Beklagte für die Zukunft reagieren wollte. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach anderen Anspruchsgrundlagen zu, weil § 839 BGB nicht nur die Haftungstatbestände des Rechts der unerlaubten Handlungen, sondern auch solche außerhalb des BGB, die ein Verschulden voraussetzen oder in denen ein Verschulden vermutet wird verdrängt (BeckOGK/Dörr BGB § 839, Rn. 34). Mangels bestehender Hauptforderung kann die Klägerin auch die geltend gemachten Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall am 11.03.2018 zu ersetzen, nicht verlangen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: