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Urteil

4 O 332/17

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:0118.4O332.17.00
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Tenor

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Mit der Klage macht der Kläger als Sozialhilfeträger Schadensersatzansprüche aus übergangenem Recht aus einem Verkehrsunfall vom 22.12.19## geltend, bei dem der Leistungsberechtigte des Klägers, Herr A, verletzt wurde. Herr A (im Folgenden: der Geschädigte), war im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls am 22.12.19## als Hilfsarbeiter bei der Fa. B in Münster beschäftigt und erzielte dort ein Jahreseinkommen von umgerechnet EUR 15.935,14. Bereits im Jahr 1979 war der Geschädigte in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, infolgedessen er sich schwere Verletzungen zuzogen hatte. Am 22.12.19## ereignete sich gegen 6:52 Uhr der Verkehrsunfall, um den es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht. Der Geschädigte befuhr auf seinem Fahrrad den Kreisverkehr am C-Straße in Münster und wurde von dem durch den Beklagten geführten, bei dem LVM – Landwirtschaftlicher Versicherungsverein a.G. – gegen Haftpflicht versicherten Kfz beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr erfasst, nachdem der Beklagte dessen Vorfahrt missachtet hatte. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wurde der Unfall vom 22.12.19## als ein sogenannter Wegeunfall behandelt und als solcher von der seinerzeitigen gesetzlichen Unfallversicherungsträgerin des Geschädigten, der damaligen Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft (Rechtsnachfolgerin: Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution), anerkannt. Die Unfallversicherungsträgerin zahlte die Behandlungskosten und leistet seit dem eine monatliche Rente an den Geschädigten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.1990 erhob der Geschädigte gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten, der LVM, verhandelte daraufhin mit dem Geschädigten über die Abgeltung der persönlichen Ansprüche. Dabei wurde dem LVM bekannt, dass der Unfall von der Berufsgenossenschaft als Wegeunfall anerkannt worden war. Die persönlichen Ansprüche des Geschädigten wurden gegen eine Gesamtzahlung von DM 35.000.00 abgefunden. Das Angebot dazu wurde am 11.05.1992 vom LVM in einer persönlichen Verhandlung unterbreitet und vom Geschädigten mit Erklärung vom 19.05.1992 angenommen. Die für den Geschädigten als Unfallversicherungsträgerin eintrittspflichtige Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft meldete mit Schreiben vom 16.10.1990 eigene Ansprüche bei dem Kfz-Haftpflichtversicher des Beklagten an. Über diese Ansprüche wurden in einer Sammelbesprechung vom 05.10.1993, bestätigt durch Schreiben der Berufsgenossenschaft vom 06.10.1993, eine Abfindungsvereinbarung geschlossen, und zwar mit dem Inhalt, dass gegen eine Zahlung von DM 10.000,00 alle Ansprüche der Berufsgenossenschaft aus dem Unfall vom 22.12.198## als abgefunden gelten. Der Kläger als Sozialhilfeträger bewilligte dem Geschädigten auf dessen Antrag und in Unkenntnis darüber, dass ein Wegeunfall vorlag, durch bestandskräftige Bescheide vom 26.03.2010, 02.11.2010 und 04.01.2012 die Kostenübernahme für ambulante Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB VII i. V. m. § 55 SGB IX a. F. Er erstattete in Erfüllung seiner Pflicht aus den Bescheiden seit dem 13.08.2009 Kosten für die von der Einrichtung Pro Domicil erbrachten Fachleistungsstunden. Daraus entstanden im Zeitraum vom 13.08.2009 bis zum 31.07.2017 Kosten in Höhe von EUR 67.970,58, deren Erstattung mit der Klageforderung verfolgt werden. Der zuständige Sachbearbeiter der Leistungsabteilung des Klägers gab die Angelegenheit am 20.07.2011 an die Regressabteilung des Klägers ab. Mit Schreiben des Klägers vom 18.03.2014 wurde die seiner Ansicht nach gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf ihn übergegangenen Schadensersatzansprüche beim LVM als dem Kfz-Haftplichtversicherer des Beklagten angemeldet. Der LVM antwortete mit Schreiben vom 07.04.2014. Fortan korrespondierte für den Kläger dessen Prozessbevollmächtigter. Seit Beginn der Korrespondenz hat die LVM als Kfz-Haftpflichtversicher wiederholt auf die Einrede der Verjährung – soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist – verzichtet, zuletzt bis zum 31.12.2017. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Der Kläger behauptet, die gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalls 19## seien zum Zeitpunkt des zweiten Verkehrsunfalls im Jahr 19## bereits vollständig ausgeheilt gewesen. Die hirnorganischen Störungen des Geschädigten, die zur Einschränkung der Intelligenz, der Selbstkontrolle und der Erwerbstätigkeit geführt hätten und derentwegen die Eingliederungshilfe gewährt worden sei, seien auf den Unfall vom 22.12.19## zurückzuführen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 67.970,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2014 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm diejenigen leistungsrechtlichen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen zu ersetzen, die ihm als Folge des Verkehrsunfalls vom 22.12.19## gegen 6:52 Uhr im Kreisverkehr am C-Straße, Münster, für Herrn A (geb. ##.##.19##) entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Aufwendungen nicht von dem Klageantrag zu Ziff. 1) erfasst sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die hirnorganischen Störungen bei dem Geschädigten beruhten bereits auf dem Unfall aus dem Jahr 19##, bei dem sich der Geschädigte – unstreitig – ebenfalls eine schwere Kopfverletzung mit Hirnschädigung zugezogen hatte, was dazu geführt habe, dass Der Geschädigte seinem erlernten Beruf nicht mehr habe nachgehen können und verrentet wurde. Ferner behauptet der Beklagte, bei dem Unfall im Jahr 19## habe es sich um einen selbst verschuldeten Autounfall unter Alkoholeinfluss gehandelt. Die aus den Verletzungsfolgen resultierende Hirnschädigung sei so erheblich gewesen, dass der Geschädigte fortan lediglich leichte Hilfsarbeiten habe ausüben können. Da der Geschädigte nach dem Unfall zeitweise im Koma gelegen und eine Hirnblutung erlitten habe, sei er fortdauernd in seinen Denkabläufen verlangsamt und habe nicht mehr allein wohnen oder seine finanziellen Angelegenheit eigenständig organisieren können. Ferner vertritt der Beklagte die Ansicht, die Forderung des Klägers sei bereits verjährt und daher nicht durchsetzbar. Weiterhin ist der Beklagte der Auffassung, es fehle bereits an einem Forderungsübergang auf den Kläger. Auch meint der Beklagte, die Ansprüche seien bereits durch die Abfindungsvereinbarung mit dem Geschädigten sowie mit dessen Berufsgenossenschaft abgegolten. Das Landgericht Münster hat durch Beschluss vom 28.11.2018 nach Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren gem. §128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Gegen die Zulässigkeit erheben sich keine Bedenken. I. Das angerufene Gericht ist in örtlicher Hinsicht gem. §§ 12, 13 ZPO, in sachlicher Hinsicht gem. §1 ZPO i. V. m. §§ 23, 71 Abs. 1 GVG zuständig. II. Ob hinsichtlich der mit Ziffer 2) der Anträge in objektiver Klagehäufung nach § 260 ZPO erhobenen Feststellungsklage das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist, kann vorliegend dahinstehen. Das Feststellungsinteresse ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung, nicht aber für ein Urteil, durch welches die Klage – wie hier – als unbegründet abgewiesen wird (BGH Beschluss vom 26.09.1995 – KVR 25/94 –, Rn. 47. Juris; BGH Urteil vom 26.10.1990 – V ZR 105/89 –, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2010 – 14 U 4/10 –, Rn. 22, juris). B. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. I. Dem Kläger steht der mit Ziffer 1) seiner Anträge klagehalber erhobene Anspruch auf Zahlung von EUR 67.970,58 aus übergegangenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 116 SGB X nicht zu. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich Kosten in der vom Kläger vorgetragenen Höhe durch den Verkehrsunfall vom 22.12.19## entstanden sind oder ob die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten die Ansprüche bereits mit den Abfindungsvereinbarungen zu Gunsten des Geschädigten vom 19.05.1992 sowie zu Gunsten der Berufsgenossenschaft vom 06.10.1993 abgegolten hat. Jedenfalls steht eventuellen Regressansprüchen des Klägers die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung, § 214 BGB, entgegen. 1. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Beklagten – einen solchen als gegeben vorausgesetzt – nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X in Höhe der Maßnahmenkosten für die Leistungen zur Eingliederungshilfe auf den Kläger als den zuständigen Sozialleistungsträger überging. Gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Die Zuständigkeit des Klägers als Sozialleistungsträger i. S. d. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X („zu erbringen hat“) beruht auf § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX. a. Zwar war aufgrund des anerkannten Wegeunfalls gem. §§ 2, 8 Abs. 2 a) SGB VII zunächst der Unfallversicherungsträger, mithin die Berufsgenossenschaft des Geschädigten, für die Leistungen zur Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII bzw. § 55 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX a. F. zuständig. Der Anspruchsübergang auf die Berufsgenossenschaft erfolgte unmittelbar mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis am 22.12.19##. Für den Anspruchsübergang kommt es bei Fürsorgeleistungen und Eingliederungsleistungen nämlich darauf an, dass mit der insoweitigen Leistungspflicht, beispielsweise aufgrund der Schwere des Unfalls sowie der Unfallfolgen, ernsthaft gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 271/94 –, BGHZ 131, 274-288, Rn. 15; Diering/Timme/Waschull/ Breitkreuz , 4. Auf. 2016, § 116 Rn. 13). So liegt der Fall hier, denn angesichts der schweren Kopf- und Gehirnverletzungen, die sich der Geschädigte infolge des Unfalls vom 22.12.19## zuzog, stand die Notwendigkeit von Rehabilitationsleistungen wie den hier in Rede stehenden von Anfang an zu erwarten. Allein der Umstand, dass der Kläger entsprechende Eingliederungshilfeleistungen erbracht hat, begründete dessen Zuständigkeit als Sozialhilfeträger nicht; leistet ein Sozialhilfeträger wie die Klägerin anstelle eines (eigentlich zuständigen) Sozialversicherungsträgers, etwa weil das Vorliegen eines Arbeitsunfalles zunächst nicht anerkannt wurde oder ihm – wie hier – das Vorliegen eines Arbeitsunfalles unbekannt geblieben ist, so führt dies allein noch nicht zum Übergang der Ersatzansprüche auf den Sozialhilfeträger nach § 116 SGB X, sondern zieht lediglich einen Ausgleichsanspruch gem. § 104 SGB X nach sich; der Regress nach § 104 SGB X genießt grundsätzlichen Vorrang (Geigel/ Plagemann , Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Kap. 30 Rn. 38). b. Die Zuständigkeit des Klägers als Sozialleistungsträger für die gewährten Eingliederungshilfen folgt vorliegend aber daraus, dass er den dahinlautenden Antrag des Geschädigten nicht gem. § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX an den seinem Erachten nach zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat. Der BGH führt insoweit folgendes aus (vgl. Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 54/14 –, Rn. 11 - 12, juris): „Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist. Stellt er seine Unzuständigkeit fest, hat er nach Satz 2 der Vorschrift den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (BSGE 93, 283 Rn. 17; 98, 267 Rn. 12; 102, 90 Rn. 23; 114, 147 Rn. 14). Durch die genannten Bestimmungen wird dementsprechend eine im Außenverhältnis zum Antragsteller verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, der den Antrag nicht fristgerecht an einen anderen Träger weitergeleitet hat. In diesem Fall ist der erstangegangene Träger unabhängig von seiner materiell-rechtlichen Leistungszuständigkeit verpflichtet, Leistungen auf Grund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich überhaupt vorgesehen sind (vgl. BSGE 98, 267 Rn. 9, 14, 22; 101, 207 Rn. 29 f.; 102, 90 Rn. 23; 109, 293 Rn. 14; BSG, SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 Rn. 20). Diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche; ist materiell-rechtlich eigentlich ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, verliert dieser im Außenverhältnis zum Antragsteller seine Entscheidungsbefugnis (vgl. BSGE 113, 40 Rn. 16 f.; 102, 90 Rn. 23; BSG, NJW 2010, 2236 Rn. 15 f.; SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 Rn. 20).“ Das erkennende Gericht macht sich die vorstehende Rechtsauffassung des BGH aufgrund eigener Überzeugung zu Eigen. Demzufolge wurde die Klägerin durch deren bestandskräftige Bescheide vom 26.03., 02.11.2010 sowie 04.01.2012 in rehabilitationsrechtlicher Hinsicht zuständig, sodass die Ansprüche gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf diese übergegangen sind. 2. Die auf die Klägerin übergegangene Forderung ist indes verjährt. Nach dem zum Zeitpunkt des Unfalles geltenden § 852 Abs. 1 BGB a.F. i. V. m. Art 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB verjährt ein Anspruch auf Ersatz des aus unerlaubter Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an. Bezüglich der die dreijährige Verjährungsfrist auslösenden Kenntniserlangung i. S. d. § 852 Abs. 1 BGB a. F. ist auf die Regressabteilung der Berufsgenossenschaft des Geschädigten abzuheben (vgl. Himmelreich/Halm/ Engelbrecht , Hdb. d. FachAnw. VerkR., 6. Aufl. 2017, Kap. 21 Rn. 29a). Mit Übergang dieser Ansprüche, jedenfalls aber zum Zeitpunkt des Schreibens der Berufsgenossenschaft an den LVM vom 16.10.1990 (Anlage XXX 9, Bl. 53 d. A.), durch welches die damalige Grosshandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft Rückgriffanspruche gegen den Haftpflichtversicherer des Beklagten erhob, ist von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen bei der Regressabteilung des damals zuständigen Sozialversicherungsträgers (s. o.) auszugehen. Durch die sich hieran anschließende, mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten gewechselte Korrespondenz wurde der Verjährungsablauf bis zum Abschluss der zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten getroffenen Abfindungsvereinbarung vom 06.10.1993 mittels Führen von Verhandlungen gehemmt, §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a. F. Die Verjährung setzte mithin am 07.10.1993 um 00.00 Uhr ein. Sie endigte in Ermangelung weiterer Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände nach Ablauf von drei Jahren am 06.10.1996 um 24.00 Uhr. Der in dieser Weise verjährte Schadensersatzanspruch ist ab 2010 auf die Klägerin übergegangen. Bei einem Wechsel der versicherungsrechtlichen Leistungszuständigkeit nach dem Forderungsübergang gehen die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf den nun zuständigen Sozialversicherungsträger über. Der nachfolgende Sozialleistungsträger muss die Ersatzforderung in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich bei dem Rechtsübergang befindet (BGH, Urt. v. 01.07.2014, - VI ZR 391,/13 -, Rn. 20, 21, juris; beck-online.GROSSKOMMENTAR/ Walter , Stand 01.07.2018, § 14 StVG, Rn. 24; Jahnke/Burmann , Handbuch des Personenschadensrechts, 2015, Kap. 5 Rn. 3306). Der Gläubigerwechsel, der sich ohne Willen des Schuldners vollzieht, darf dessen Stellung grundsätzlich nicht verschlechtern. Dementsprechend erwarb der Kläger von der Berufsgenossenschaft des Geschädigten einen Schadensersatzanspruch, dessen Verjährung mit Ablauf des 06.10.1996 eingetreten war, sodass die beklagtenseits erhobene Verjährungseinrede gem. § 214 BGB durchgreift. Der durch den Beklagten ab dem 01.12.2014 wiederholt gewährte Verjährungsverzicht hat die Verjährung, da in längst verjährter Zeit erklärt, weder gehemmt noch wieder aufleben lassen. Gleiches gilt für die (erstmalige) Anmeldung von Ansprüchen beim LVM durch die Klägerin unter dem 18.03.2014. Soweit der Kläger auf Besonderheiten eines Anspruchsübergangs auf einen Sozialhilfeträger abhebt, ergibt sich eine von Vorstehendem abweichende Bewertung auch nicht aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017. Dort lässt der Bundesgerichtshof explizit offen, ob sich die zum Rechtsübergang bei Sozialversicherungsträgern aufgestellten Grundsätze auf den Zuständigkeitswechsel von Sozialhilfeträgern übertragen lassen oder ob angesichts der auch im Übrigen im Rahmen von § 116 SGB X anerkannten Besonderheiten bei Sozialhilfeträgern und des Nachranges der Sozialhilfe verjährungsrechtlich etwas anderes gilt (BGH, Urt. v. 14.03.2017, - VI ZR 226, 16 – Rn. 17 – juris). Die hiesige Kammer vertritt hierzu den Rechtsstandpunkt, dass der Grundsatz, wonach sich die Schuldnerstellung durch einen sich ohne Einfluss des Schuldners vollziehenden Gläubigerwechsel grundsätzlich nicht verschlechtern darf, auch bei einem Rechtserwerb durch einen Sozialhilfeträger Geltung beansprucht. Würde es im Falle des Überganges der Leistungszuständigkeit auf einen Sozialhilfeträger anders als bei dem Übergang auf einen anderen Sozialversicherungsträger für den Beginn der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB lediglich auf die subjektiven Voraussetzungen beim Sozialhilfeträger bzw. dessen Regressabteilung ankommen, sodass eine beim vormaligen Rechtsträger bereits eingetretene Verjährung in den Händen der erwerbenden Sozialhilfeträgerin erneut in Gang gesetzt würde, wäre der Schuldner im Vergleich zum Anspruchsübergang von einem Sozialversicherungsträger auf einen anderen ohne stichhaltige Rechtfertigung in der Sache benachteiligt. II. Aus Vorstehendem folgt, dass auch keine Ersatzpflicht des Beklagten bezüglich zukünftiger Schäden (Antrag bei Ziffer 2) festzustellen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in diesem Urteil bei B.I. Bezug genommen- III. Die prozessualen Nebenentscheidungen fußen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 70.000,00 EUR festgesetzt.