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Beschluss

8 O 195/18

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:0102.8O195.18.00
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Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 25.10.2018 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 25.10.2018 zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Klage ist in der derzeitigen Form unzulässig. Entgegen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO und der wiederholten Hinweise des Gerichts in den Schreiben vom 12.11. und 10.12.2018 hat der Kläger keine hinreichend bestimmten Klageanträge gestellt. Darüber hinaus hat er die vermeintliche Klageforderung auch nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere hat er nicht hinreichend konkret dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen der Kreis Warendorf Schadensersatz an ihn zahlen soll bzw. weshalb dem Kläger gegen den Beklagten Ansprüche aus StrEG zustehen sollen. Prozesskostenhilfe konnte auch deswegen nicht bewilligt werden, da die Partei den amtlichen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .