Urteil
110 O 5/18
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2018:1219.110O5.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte ist die ehemalige Steuerberatungsgesellschaft des Klägers. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen unterbliebenen Hinweises im Rahmen des Steuerberatungsvertrages geltend. Beim Neubau seines Einfamilienhauses in Ahaus gab der Kläger auf eine Beratung des für die Beklagte damals handelnden Steuerberaters W an, dass das Haus zu mehr als 10 % betrieblich genutzt wurde. So sollte eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit hinsichtlich der Anschaffungskosten nach dem sogenannten Seeligen-Modell erreicht werden. Nachdem das Finanzamt den Vorsteuerabzug abgelehnt hat, da es von einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % ausgegangen ist, wurde von der Beklagten im Namen des Klägers Einspruch und später Klage eingereicht. Des Weiteren wurde die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer in Höhe von 65.600,00 Euro beantragt. Die entsprechende Aussetzung wurde mit Bescheid vom 29.07.2013 gewährt. Der Kläger behauptet, ihm sei keinerlei Hinweis seitens der Beklagten erteilt worden, dass mit der Aussetzung gesetzliche Zinsen von 0,5 % monatlich anfallen. Hätte er dies gewusst, hätte er die entsprechenden Steuern sofort gezahlt. Seine Eltern wären auch bereit und in der Lage gewesen, ihm dafür ein entsprechendes zinsloses Darlehen zu gewähren. Im Übrigen hätte ihm auch die Bank ein Darlehen zu einem Zinssatz von maximal 1 % gewährt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten der Rechtsanwälte M und Kollege in Höhe von 1.100,51 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei durch den Steuerberater Küpers auf die anfallenden Aussetzungszinsen ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger habe jedoch nicht die nötige Liquidität gehabt und ausdrücklich Anweisung gegeben, nachdem auch ein Gespräch des Steuerberaters W mit dem zuständigen Bankberater keine kreditfinanzierte Möglichkeit zur Zahlung der Steuerschuld ergeben hätte, alle Rechtsmittel auszuschöpfen, um die tatsächliche Zahlung der nicht anerkannten Vorsteuer herauszuschieben. Im Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die protokollierten Erklärungen der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Pflichtverletzung durch unterlassene Aufklärung über die im Falle von Einspruch und Klage nach der Aussetzung der Vollstreckung anfallenden gesetzlichen Zinsen nach der Abgabenordnung. Zwar geht der Kläger zutreffend davon aus, dass der Steuerberater auf den eventuellen Anfall von Nachzahlungszinsen hinzuweisen und dem Mandanten den Weg aufzuzeigen hat, wie er den Anfall solcher Nachzahlungszinsen vermeiden kann, insbesondere wenn der Mandant - wie hier behauptet - problemlos die Möglichkeit hat, die Steuerlast zu zahlen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. November 2014 – I-23 U 168/13, 23 U 168/13 –, Rn. 10, juris; OLG Köln, Urt. v. 13.11.2008 – 8 U 26/08 Rn. 77 – juris -). Jedoch ist die Kammer nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung nicht zu der Überzeugung gekommen, dass die Beklagte die entsprechende Pflicht zum Hinweis an den Kläger verletzt hat. Während die Beklagte im Schriftsatz vom 12.11.2018 schlüssig die Beratung des Klägers durch den Gesellschafter W, auch im Hinblick auf die anfallenden Zinsen, dargelegt hat und der Gesellschafter der Beklagten W dies in seiner Parteianhörung bestätigt hat, hat der Kläger bei seiner Parteianhörung wenig überzeugend geschildert, er habe keinerlei Hinweise erhalten. Dabei kann dahinstehen, ob nicht sogar die von der Beklagtenseite geschilderte Beratung im Hinblick auf die anfallenden Zinsen zwischen den Parteien im Verhandlungstermin unstreitig geworden ist. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung nämlich auf die Frage, ob die Schilderung des Steuerberaters W zutreffend sei, lediglich erklärt „an diese Gespräche erinnere ich mich nicht“. Das Bestreiten von Tatsachen mit Nichtwissen über eigene Wahrnehmungen ist jedoch nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und das entsprechende Vorbringen des Gegners gilt damit als zugestanden. Jedoch bleibt die Klage auch ohne Erfolg, wenn man das entsprechende Vorbringen der Beklagtenseite als streitig behandelt. Der Kläger hat nämlich den Beweis für die Nichtberatung nicht angetreten. Ihm oblag nach den allgemeinen Grundsätzen der volle Beweis dafür, dass die Beklagte eine Pflicht aus dem Steuerberatungsvertrag verletzt hat, da es sich bei der Pflichtverletzung in Form der fehlenden Beratung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Auch beim Beweis negativer Tatsachen verbleibt es bei den allgemeinen Beweislastregeln, da die Pflichtverletzung zur haftungsbegründenden Kausalität gehört (BGH, Urteil vom 16.10.2008, IX ZR 177/06, juris, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung). Zwar oblag der Beklagtenseite ein substantiierter Vortrag über die behauptete Beratung im Wege der sekundären Darlegungslast. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte aber mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 12.11.2018 und insbesondere mit der sehr engagierten und äußerst überzeugenden Schilderung des Steuerberaters W bei seiner Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2018 ausreichend nachgekommen. Der Kläger dagegen hat keinerlei Beweis angetreten. Allein aufgrund seiner persönlichen Schilderung im Verhandlungstermin konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass eine entsprechende Beratung unterblieben ist. Die Schilderungen des Klägers waren eher unglaubhaft. Insbesondere die Tatsache, dass er einen Prozesskostenvorschuss für das finanzgerichtliche Verfahren gezahlt haben will, ohne von dem Verfahren vor seiner Ladung zum Verhandlungstermin überhaupt gewusst zu haben, erscheint lebensfremd. Insgesamt wirkte die Schilderung des Klägers eher dergestalt, dass er nicht den vollständigen Überblick über die steuerlichen Angelegenheiten hat und auch das steuerliche Modell der Generierung von Vorsteuerabzug durch das sogenannte Seeligen-Modell und seine steuerlichen Voraussetzungen bis heute nicht richtig verstanden hat. Von daher hält es die Kammer auch für durchaus möglich, dass der Kläger tatsächlich keine Erinnerung mehr daran hat, welche konkrete Beratung im Hinblick auf die Vor- und Nachteile eines Einspruchs/einer Klage und eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung ihm durch den Gesellschafter W der Beklagten damals erteilt worden sind. Ob dem Kläger überhaupt durch die Aussetzung der Vollziehung der Steuerforderung ein Schaden entstanden ist, kann deshalb dahingestellt bleiben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.