Beschluss
15 S 12/18
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2018:1008.15S12.18.00
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Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahaus (Az. 15 C 161/17) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahaus (Az. 15 C 161/17) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. G r ü n d e I. Die Klägerin verlangt als Rechtsschutzversicherung der Beklagten Rückzahlung erbrachter Versicherungsleistungen. Zwischen den Parteien sind die ARB 2008 vereinbart, in denen es unter § 5 Abs. 3 Buchst. B) heißt: „Der Versicherer trägt nicht […] Kosten, aa) die bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung grundsätzlich vorgeschrieben ist.“ Die Klägerin erteilte der Beklagten eine Deckungszusage für ein von ihr von ihr vor dem Landgericht Münster (AZ: # O ###/## geführtes Verfahren, in welchem die Beklagte die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs anstrebte. Nachdem das Landgericht Münster in diesem Vorprozess durch Beschluss vom 21.02.2014 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Beweiserhebung über die von der Beklagten behaupteten Fahrzeugmängel angeordnet und der Beklagten aufgegeben hatte, einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000 € bei der Gerichtskasse einzuzahlen, schlossen die Parteien – vor Beauftragung des Sachverständigen – einen Vergleich, in dem sie hinsichtlich der Kosten Folgendes vereinbarten: „Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sowie auch die gesamten weitergehenden Kosten, die mit der Rückabwicklung des Vertrages zusammenhänge, werden gegeneinander aufgehoben.“ Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf den in Ablichtung zur Akte gereichten Beschluss des Landgerichts Münster vom 01.04.2014 (Bl. 19 f. d. GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 28.08.2014 und vom 30.09.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 14.10.2014 erfolglos zur Erstattung nach ihrer Auffassung wegen eines anzunehmenden Kostenzugeständnisses der Beklagten i.S.d. § 5 Abs. 3 Buchst. B) ARB überzahlter Verfahrenskosten in Höhe von 2.415,48 € auf. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie nur zu einem Anteil von 8 % für die entstandenen Verfahrenskosten eintrittspflichtig sei. Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. Durch Urteil vom 12.04.2018 (Az. 15 C 161/17) hat das Amtsgericht Ahaus der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die von der Klägerin geleistete Zahlung sei in Höhe der Klageforderung rechtsgrundlos erfolgt, weil die Beklagte im Rahmen des Vergleichs ein Kostenzugeständnis zum Nachteil der Klägerin vorgenommen habe. Die Beklagte habe eine komplette Rückabwicklung des PKW-Kaufs angestrebt und überwiegend – in Höhe von etwa 92 % - obsiegt. Mit ihrer Berufung hält die Beklagte daran fest, dass das Beweisergebnis im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses offen gewesen sei und auch eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO (allenfalls) zu einer Kostenaufhebung geführt hätte. Durch den Vergleichsschluss sei das Verfahren kostengünstig und zügig beendet worden. Dies liege auch im Interesse der Klägerin. Schließlich hält die Beklagte die in § 5 Abs. 3 Buchst. B) ARB enthaltene Regelung für unverständlich und überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 12.04.2018 (Az. 15 C 161/17) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil II. Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin auf anteilige Rückzahlung der geleisteten Verfahrenskosten aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB angenommen. 1. Die Klägerin hat aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrags Kosten in Höhe von 2.850 € für die Beklagte gezahlt. Insoweit spielt es – anders als die Beklagte meint – für die Annahme einer Leistung der Klägerin an die Beklagte keine Rolle, ob an diese selbst oder auf deren Anweisung an einen Dritten gezahlt wurde. Denn bei der Anweisung erbringt der Angewiesene mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger eine eigene Leistung an den Anweisenden (allg. Meinung, vgl. nur BGH NJW 1990, 3194). 2. Durch die gegen § 3 Buchst. B) aa) ARB verstoßene Kostenregelung des Vergleichs, den die Beklagte am 26.03.2014 schloss und auf den sich die endgültige Kostenlast gründete, ist der rechtliche Grund für die Zahlung der Versicherungsleistungen in Höhe eines Betrages von 2.415,18 € weggefallen. a) Die Voraussetzungen der Ausschlussklausel liegen – wie das Amtsgericht ohne Rechtsfehler feststellt – vor. Die Parteien haben in dem Vergleich eine Kostenregelung getroffen, die nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entspricht. Die hiesige Beklagte hat ihr mit der gegen die C GmbH & Co KG gerichteten Klage verfolgtes Ziel, diese zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 12.300 € Zug um Zug gegen Übereignung des von der hiesigen Beklagten erworbenen Fahrzeugs zu bewegen, im Wesentlichen erreicht. Die in dem Vergleich vereinbarte Zahlungsverpflichtung der C GmbH & Co KG bleibt lediglich um 7,3 % hinter dem mit der Klage verfolgten Zahlungsbegehren zurück. Hat die Versicherungsnehmerin aber in einem Vergleich im Wesentlichen ihr Ziel erreicht, übernimmt sie mit der vereinbarten Kostenaufhebung mehr, als es dem wirtschaftlichen Ergebnis entspricht, sodass der Ausschluss eingreift (vgl. Prölss Martin, § 5 ARB 2008/II Rn 59). b) Der Einwand der Berufung, der geschlossene Vergleich sei im Hinblick auf das offene Beweisergebnis sowie das durch seinen Abschluss abgewendete Berufungsrisiko wirtschaftlich vernünftig gewesen, verfängt nicht. Auch dringt die Beklagte mit ihrem Hinweis darauf, dass eine im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses etwa getroffene Entscheidung nach § 91a ZPO aufgrund des unsicheren Prozessausgangs und die damit einhergehenden Prozessrisiken jedenfalls nicht zu einer für die Beklagte günstigeren Kostenentscheidung geführt hätte, nicht durch. Denn der verständige Versicherungsnehmer muss davon ausgehen, dass ihm der Versicherer nur diejenigen Kosten zu erstatten hat, die ihm bei einer gerichtlichen Entscheidung mit dem Inhalt des Vergleichs nach §§ 91 ff. ZPO auferlegt worden wären. Dass der Vergleich möglicherweise eine für den Versicherungsnehmer ungünstigere Kostenregelung verhindert hat, spielt aus Praktikabilitätsgründen keine Rolle; die Erfolgsaussichten dürfen nicht berücksichtigt werden (Prölss/Martin, § 5 ARB 2008/II, Rn 51 m. w. N.). c) Der in § 3 Buchst. b) aa) ARB geregelte Leistungsausschluss ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung weder unklar noch überraschend. Er benachteiligt die Beklagte auch nicht unangemessen. Überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH VersR 2011, 1257 Rn. 16; BGH VersR 2009, 1622 Rn. 13 m. w. N.), wobei der Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen muss (BGHZ 100, 85; NJW 90, 577). Davon kann hier keine Rede sein. Die Klausel ist nicht ungewöhnlich. Sie entspricht den GDV-Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung und stellt in nicht zu beanstandender Weise darauf ab, ob die Kosten im Vergleich in der Weise vereinbart werden, wie sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten zum schließlich erzielten Ergebnis entspricht. Dies ist auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer dem Wortlaut deutlich zu entnehmen. Die Klausel verfolgt das mit dem Leitbild des Vertrages im Einklang stehende Ziel, dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit zu geben, Verfahrenskosten zulasten des Rechtsschutzversicherers zu übernehmen, die nicht das Verhältnis des im Vergleich ersichtlichen gegenseitigen Nachgebens widerspiegeln. Zwar ist die Klausel an § 91 ZPO angelehnt, allerdings hat der Versicherer dem klaren Wortlaut nach in Kauf genommen, dass die Kostenlast sich allein nach den Zielvorstellungen und dem Vergleichsinhalt richtet und eine Kostenlast entsprechend der Erfolgsaussichten möglicherweise ungünstiger ausfallen würde. Deshalb kommt es auf den hypothetischen Ausgang des Prozesses erkennbar nicht an; maßgeblich für die Feststellung des Verhältnisses des Obsiegens zum Unterliegen ist allein das formale Verhältnis, d. h. es ist das objektive Wertverhältnis des ursprünglichen Anspruchs der Klägerin mit dem objektiven Wert zu vergleichen, was der Klägerin nach der gütlichen Erledigung effektiv zufließt (vgl. auch BGH VersR 1977, 809; Prölss/Martin, § 5 ARB 2008/II, Rn 51 m. w. N.; LG Landshut, Urteil vom 16. November 2010 - 14 O 1809/10). Der Versicherungsnehmer wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Interesse der Versicherung, auf das formale Vergleichsergebnis und nicht auf den mutmaßlichen Prozessausgang abzustellen, liegt auf der Hand. Eine Regelung, bei der die Kostentragungspflicht des Versicherers auch von dem Ausgang des Prozesses, wie er ohne den Vergleichsabschluss zu erwarten gewesen wäre, abhinge, wäre bei dem Massengeschäft der Rechtsschutzversicherung impraktikabel. In diesem Fall müsste der Versicherer bei der Regulierung der Kosten jedes durch Vergleich beendeten Prozesses prüfen, wie der Rechtsstreit ohne Vergleich ausgegangen wäre. Dies könnte dazu führen, dass der durch einen Vergleich beendete Prozess nunmehr in einen Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsschutzversicherer erneut aufgerollt würde. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Anwendung der Klausel dazu führen kann, dass ein Versicherungsnehmer, der durch den Abschluss eines Vergleichs sein volles Unterliegen abwendet, sich im Ergebnis also kostenmäßig schlechter stellt, als wenn er den Prozess verloren hätte. Das wird jedoch von den Versicherern bewusst in Kauf genommen. Aus diesem Grund verstößt die Klägerin auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie die Kosten nur entsprechend dem formalen Vergleichsergebnis tragen will, obwohl sie ohne Vergleichsschluss möglicherweise alle Prozesskosten hätte tragen müssen. Der Versicherungsnehmer, der lediglich einen Vergleich erreichen kann, dessen Kostenregelung zu seinen Lasten von dem formalen Ergebnis abweicht, muss sich überlegen, ob es für ihn wirtschaftlich günstiger ist, den Vergleich zu schließen und einen Teil der Kosten selbst zu tragen, oder den Prozess zwar ganz oder teilweise zu verlieren, aber die Kosten von seinem Versicherer erstattet zu erhalten (OLG Hamm, VersR 1982, 392). Er kann die Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung dadurch umgehen, dass im Vergleich die Kostenentscheidung dem Gericht gemäß § 91 a ZPO überlassen bleibt oder die Rechtsschutzversicherung über den avisierten Inhalt des Vergleichs informieren und diesen hinsichtlich der Kostenfolge genehmigen lassen. Auch ist die Berufung der Versicherung auf § 3 Buchst. B aa) ARB in solchen Fällen treuwidrig, in denen der Versicherungsnehmer den Versicherer von einem Vergleich mit Widerrufsvorbehalt und davon, dass er den Widerruf ohne ausdrückliche Weisung nicht erklären werde, unterrichtet hat (vgl. Prölls/Martin, a.a.O., § 5 a ARB 2008 Rd.Nr. 63). d) Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung kann aus § 91a ZPO nichts gegen § 3 Buchst. B) aa) ARB hergeleitet werden. Bei einem Vergleichsschluss unterliegt die Kostenregelung der Disposition der Parteien, sodass bereits der Anwendungsbereich des § 91 a ZPO nicht eröffnet ist. Auch aus § 98 ZPO ergibt sich keine andere Beurteilung der Regelung. Das Gesetz sieht die Kostenaufhebung nur vor für den Fall, dass die Parteien nichts anderes vereinbart haben. § 98 ZPO ist also subsidiär. Es gibt danach keinen Rechtssatz dahin, dass der Rechtsschutzversicherer die Übernahme der Kosten bei vereinbarter Kostenaufhebung nicht verweigern darf (OLG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2006 – 9 U 5/06). e) Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 19.12.2012 (IV ZR 213/11) betrifft den vorliegend nicht in Rede stehenden Fall einer außergerichtlichen Einigung, in der ein materieller Kostenerstattungsanspruch als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Kostenzugeständnisses i.S.d. § 5 ARB bereits am fehlenden Verzug der durch den Versicherungsnehmer in Anspruch genommenen Bausparkasse scheiterte. Er ist auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht anwendbar, da schon mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien, also mit Rechtshängigkeit, ein – aufschiebend bedingter – prozessualer Kostenerstattungsanspruch entstand. Dass dieser erst mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung unbedingt wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. f) Auch das von der Beklagten zitierte Urteil des BGH vom 25.05.2011 (IV ZR 59/09) ist nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Dort hat der BGH festgestellt, dass im Rahmen der Bewertung der „Obsiegensquote“ auch in den Blick zu nehmen sei, ob der Versicherungsnehmer im Rahmen des (außergerichtlichen) Vergleichs mit (allenfalls) konkludent vereinbarter Kostenaufhebung gegenüber der an sich erstrebten Rückabwicklung des Kaufvertrags Nachteile auf sich genommen hat und dies für den Fall, dass die vereinbarte Rückabwicklung an den Erwerb eines anderen Fahrzeugs beim Verkäufer geknüpft war, bejaht. So liegt der Fall hier aber nicht. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass durch den Vergleich mögliche Nachteile eines streitigen Verfahrens wie z. B. die Verpflichtung der hiesigen Beklagten zur Zahlung von Nutzungsentschädigung vermieden worden seien, handelt es sich gerade nicht um die allein in den Blick zu nehmende Nachteile, die der Vergleich mit sich bringt und die das Verhältnis des beiderseitigen Nachgebens bestimmen. III. Die Kammer beabsichtigt daher, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden. Der Beklagten wird anheimgestellt, ihre Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten binnen zwei Wochen zurückzunehmen. Das Gericht weist darauf hin, dass sich bei der Berufungsrücknahme gemäß Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG die Gerichtsgebühren von 4 auf 2 Gebühren ermäßigen.