OffeneUrteileSuche
Urteil

110 O 68/17

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2018:0725.110O68.17.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen aus einem Steuervertrag im Zusammenhang der Einordnung eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers als sozialversicherungsfrei geltend. Die Klägerin ist ein Beförderungsunternehmen, sie bietet Kranken-und Behindertenfahrdienste sowie -transporte, in kleinerem Umfang auch Essen auf Rädern, außerdem soziale Dienstleistungen an. Gemäß notariellem Errichtungsvertrag vom 07.12.2009, bei dessen Gestaltung die Beklagte als Steuerberaterkanzlei beteiligt war, hielten der damalige Gesellschafter Q1 Beitragsanteile im Nennwert von 15.000,00 € (60 %), der Mitgesellschafter N im Umfang von 10.000,00 € (40 %). Der Geschäftsführeranstellungsvertrag für den Geschäftsführer N vom 16.06.2010 regelte ab dem 01.01.2010 dessen Anstellung, u.a. Gehalt, Anspruch auf Weiterzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsanspruch. Der damalige Mehrheitsgesellschafter und Mitgeschäftsführer Q1 erteilte dem Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer N eine Stimmrechtsvollmacht für 25 seiner 150 Stimmen. Diese wurde als unwiderruflich bezeichnet und sollte auch durch Übertragung der Gesellschaftsanteile des Mehrheitsgesellschafters Q1 nicht beeinträchtigt werden. Durch notariellen Vertrag vom 31.05.2012 trat der Mehrheitsgeschäftsführer Q1 alle Anteile an der Gesellschaft an seine Frau Q2 ab, mit Wirkung ab dem 01.06.2012 wurde er als Geschäftsführer abberufen mit der Wirkung, dass seitdem der Minderheitsgesellschafter N alleiniger Geschäftsführer ist. Die Beklagte führte für die Klägerin in der Folgezeit die Buchführung einschließlich der Lohnbuchhaltung. Darüber hinaus war die Beklagte beauftragt, die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen zu erstellen. Durch notarielle Urkunde vom 08.06.2017 übertrug Frau Q2 ihre Anteile i.H.v. 60 % an Herrn N. Seit diesem Zeitpunkt ist Herr N zu 100 % Gesellschafter und Geschäftsführer. Am 15./16.04.2014 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Mit Anhörungsschreiben vom 08.05.2014 (Anl. K 1) der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Geschäftsführer N seit dem 01.01.2010 als abhängig Beschäftigter einzuordnen sei. In dem Anhörungsschreiben hieß es unter anderem: „Unbeantwortet ist bislang auch die Frage, warum im Juni 2012, als man den Status des Herrn Q1 im Rahmen einer Statusanfrage (§ 7 Buchst. a Abs. 1 S. 1 SGB IV) durch die Clearingstelle bei der DRV Bund in Berlin geklärt hat, nicht auch den Status von Herrn N hat klären lassen. (…).“ Mit Bescheid vom 01.10.2014 setzte die Deutsche Rentenversicherung eine sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung i.H.v. 61.875,21 € für den Zeitraum Januar 2010 bis März 2014 fest, die Säumniszuschläge i.H.v. 11.484,00 € enthielt (Anl. K2). In dem Bescheid wurde „unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles und unter Abwägung aller vorgelegten Indizien für und gegen eine abhängige Beschäftigung/selbständige Tätigkeit“ festgestellt, „dass für Herrn N ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Versicherungspflicht in der Renten-, und Arbeitslosenversicherung seit dem 01.01.2010 - laufend besteht. Die bisher nicht gezahlten Pflichtbeiträge werden nachberechnet.“ Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2015 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen klagte die Klägerin vor dem Sozialgericht Münster, Aktenzeichen # ## # ###/##. Mit dem am 15.08.2017 verkündeten Urteil wurde die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht bestätigte die Einordnung des Geschäftsführers N als sozialversicherungspflichtig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die zur Klageschrift überreichte Anlage K 13 Bezug genommen. Die Einzugsstelle (AOK) beanspruchte weitere Zinsen i.H.v. 3.286,15 €. Die Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Verteidigung im Widerspruch-/Klageverfahren. Hierdurch entstanden Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.971,20 €. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift, Seite 3, Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten machten gegenüber der Beklagten außergerichtlich die Zahlung des Nachforderungsbetrages einschließlich Säumniszuschlägen und weiteren Zinsen sowie der im Widerspruchs-/Klageverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend. Hierfür entstanden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 886,45 €. Die Beklagte lehnte außergerichtlich ihre Einstandspflicht ab. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Pflicht gehabt, die Klägerin hinreichend darüber aufzuklären, dass der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht sozialversicherungsfrei gewesen sei. Die Klägerin behauptet, im Rahmen der Umstrukturierung und wegen der Abrechnung Ende 2009/Januar 2010 habe in den Geschäftsräumen der Beklagten ein Gespräch stattgefunden, im Rahmen dessen insbesondere gefragt worden sei, welche steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen die Aufteilung der Anteile habe. Hier habe der für die Beklagte tätige Steuerberater M mitgeteilt, dass die gesellschaftsrechtliche Stellung des Herrn N zur Sozialversicherungsfreiheit führe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 69.132,56 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2017 zu zahlen 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 886,45 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Steuerberater sei weder berechtigt noch verpflichtet, in sozialversicherungsrechtlichen Fragen zu beraten. Insbesondere gelte dies für die vorliegend zu beurteilende hochkomplexe Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Minderheitsgesellschafter mit einer gesonderten Stimmrechtsvollmacht ein über das bei einem Angestellten hinausgehende Unternehmerrisiko trage und bei gegebener faktischer Alleingeschaftsführung (noch) als sozialversicherungsrechtlicher Angestellter zu führen sei. Hilfsweise rechnet die Beklagte auf mit ihr zustehenden Gebührenforderungen i.H.v. 2362,39 €, 476,00 € und 321,30 €, welche zwischen den Parteien unstreitig geblieben sind. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Eine schuldhafte Schlechterfüllung des Steuerberatervertrages kann nicht festgestellt worden. Ein Beratungsfehler der Beklagten liegt nicht vor. Eine grundsätzliche Pflicht zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen oblag der Beklagten nicht. Im Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater zwar seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss der Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren; deshalb muss er den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (vergl. BGH, Urteil vom 12.2.2004, Az. IX ZR 246/02, zitiert nach juris, Rn. 11). Dies gilt jedoch nur für steuerrechtliche Fragen. Steuerberater haben ihre Tätigkeit auf die in § 1 StBerG genannten Rechtsgebiete zu beschränken; mit Fragen, die nicht unmittelbar zu ihrem Wirkungskreis gehören, dürfen sie sich nicht befassen (vergleiche BGH, Urteil vom 30.9.1999, Az. IX ZR 139/98, zitiert nach juris, Rn. 10). Zwar sind nach § 5 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Wenn es um die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Arbeitnehmers des Mandanten geht, setzt dies eine vertiefte sozialversicherungsrechtliche Prüfung voraus und hat mit steuerrechtlichen Fragen nichts zu tun; dies ist nicht nur als eine Nebenleistung des Steuerberaters anzusehen (vgl- Gräfe/Lenzen/Schweer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl. Rn. 100); es betrifft vielmehr ein gesondertes Rechtsgebiet. Zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist ein Steuerberater daher weder berechtigt noch verpflichtet. Soweit die Beklagte mithin bei der Gründung der Klägerin im Hinblick auf die steuerrechtlichen Fragen gestaltend eingebunden war, oblag ihr in diesem Zusammenhang nicht die Beantwortung der Frage der Einordnung des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers in die Sozialversicherungspflicht, da es sich dabei nicht um eine dem Steuerrecht zuzuordnende Rechtsmaterie handelt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, wonach die Beklagte in einem vor Gründung der Klägerin stattfindenden Gespräch nach den steuerrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Verteilung der Anteile zwischen den Gesellschaftern befragt worden sei und hierauf mitgeteilt habe, die Anteilsverteilung führe zur Sozialversicherungsfreiheit des Geschäftsführers N. Dieser Vortrag kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte hierdurch eine vertragliche Verpflichtung zur Beratung nicht nur in steuerrechtlichen, sondern auch gesellschaftsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen übernommen hat. Für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist das Dauermandat charakteristisch. Zwischen ihnen und ihren Mandanten entwickelt sich häufig ein sehr enges Vertrauensverhältnis. Dies kann dazu führen, dass an sie auch solche Angelegenheiten herangetragen werden, die nicht zu ihrem beruflichen Wirkungskreis gehören, wie z.B. die Abfassung von Darlehens- und Gesellschaftsverträgen. Solche einzelnen Gestaltungshinweise können jedoch nicht als Rechtsberatung verstanden werden, für die der Steuerberater einstehen will. Anders wäre die Situation lediglich dann zu beurteilen, wenn er eine solche (Beratungs-) Tätigkeit abrechnet (vergleiche BGH, Urteil vom 5.6.1985, Aktenzeichen IVa ZR 55/83, Rn. 26, zitiert nach juris). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Beratung seitens der Beklagten abgerechnet worden wäre. Die Beklagte war auch nicht aufgrund der von ihr übernommenen Lohnabrechnungen verpflichtet, die Klägerin über die letztlich zu bejahende Sozialversicherungspflicht ihres Geschäftsführers N zu informieren. Zwar muss der steuerliche Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnungen besorgt, grundsätzlich auch prüfen, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn Beiträge nicht abgeführt werden. Allerdings gilt dies nur in einem solchen Fall, in dem sich tatsächliche Unklarheiten oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten ergeben. In diesem Fall ist der steuerliche Berater gehalten, die Unklarheiten durch eigene Rückfragen auszuräumen oder deswegen ebenso wie für die Klärung sozialversicherungsrechtlicher Zweifel auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinzuwirken (vergleiche BGH, Urteil vom 23.9.2004, Az. IX ZR 148/03, Rn. 13, zitiert nach juris). In seinem Urteil vom 12.2.2004, Az. IX ZR 246/02, Rn. 13 formulierte der BGH wie folgt: „Es spricht viel dafür, dass der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muss, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen." Dass die Beklagte vorliegend bei der Durchführung der Lohnabrechnungen auf derartige Unklarheiten bzw. Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art gestoßen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Zwar kann aufgrund der Beteiligung der Beklagten bei Gründung der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Beklagten die Verteilung der Gesellschaftsanteile bekannt war. Es kann auch unterstellt werden, dass der Beklagten die Ausgestaltung der Stimmrechtsverteilungen wie auch die Ausgestaltung des mit dem Gesellschafter N abgeschlossenen Arbeitsvertrages bekannt waren. Allein diese Umstände hätten der Beklagten jedoch nicht Anlass geben müssen, die Einordnung des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers als sozialversicherungsfrei in Zweifel zu ziehen. Dabei verweist die Beklagte zu Recht auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus den Jahren 2012, die erst im Laufe des Jahres 2013 veröffentlicht worden ist und die zur Änderung der bisher von der Deutschen Rentenversicherung gehandhabten Beurteilung der Sozialversicherungspflicht geführt hat. Aus den Ausführungen des Anhörungsschreibens der Deutschen Rentenversicherung vom 08.05.2014 sowie des Bescheides vom 01.10.2014 ist zudem zu entnehmen, welche Umstände bei der Beurteilung eines Beschäftigten als abhängig oder aber als unabhängig Beschäftigte heranzuziehen sind, woraus sich entnehmen lässt, dass es sich dabei um eine komplexe Thematik handelt, die darüber hinaus der Abwägung im Einzelfall unterliegt. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Sozialgerichts Münster vom 15.8.2017, Aktenzeichen # ## # ###/##, welches sich insbesondere mit der Beurteilung der in dem Gesellschaftsvertrag erfolgten Stimmrechtsübertragungen auseinandergesetzt hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände drängte sich für die Beklagte als einer in dieser Rechtsmaterie nicht tätigen Steuerberatergesellschaft nicht auf, dass die vorgenommene Einordnung des Gesellschafters N als nicht abhängig Beschäftigter nach Bewertung der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2014 nicht richtig sein würde. Weitere Umstände, aufgrund derer sich die Einordnung des Gesellschafters N als problematisch hätte aufdrängen müssen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Letztlich kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie die Klägerin nicht auf die Möglichkeit der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens verwiesen hat. Dafür hätte sie die Problematik erkennen oder auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stoßen müssen, was vorliegend – wie oben ausgeführt – nicht der Fall war. Zum anderen wäre ein unterlassener Hinweis auf ein Statusfeststellungsverfahren nicht ursächlich für einen der Klägerin etwaig entstandenen Schaden. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die Möglichkeit der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens zur Klärung der Frage der Sozialversicherungspflicht bekannt war. Schließlich wurde ein solches unstreitig betreffend den Gesellschafter Q1 durchgeführt, was sich dem von der Klägerin überreichten Anhörungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 8.5.2014 (Anl. K1) entnehmen lässt. Dass ein solches auch betreffend den Geschäftsführer N hätte durchgeführt werden können, war für die Klägerin mithin ohne weiteres ersichtlich. Nach alledem unterlag die Klage der Abweisung. Mangels einer der Klägerin zustehenden Hauptforderung unterlagen auch die geltend gemachten Nebenforderungen der Abweisung. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1,709 S. 1 und S. 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.