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Urteil

10 Ns-220 Js 384/15-14/18

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2018:0712.10NS220JS384.15.1.00
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Leitsätze

Die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit Wirkung zum 01.07.2017 eingefügten §§ 73, 73 c StGB sind auch im Jugendstrafverfahren grundsätzlich anwendbar.

Die durch die Übergangsvorschrift des Art. 316 h S.1 EGStGB angeordnete Rückwirkung der Einziehungs-vorschriften für sog. „Altfälle“ verstößt weder gegen Art. 103 Abs.2 GG noch gegen Art. 7 Abs.1 S.2 EMRK.

Aufgrund der Besonderheiten des jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgensystems - insbesondere des in § 2 Abs.1 S.2 JGG normierten Erziehungsgedankens - ist im Jugendstrafverfahren eine jugendadäquate Gesetzesanwendung der §§ 73, 73 c StGB geboten, um eine Belastung des Jugendlichen mit sehr hohen, seine weitere Entwicklung gefährdenden, finanziellen Belastungen zu vermeiden.

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts                   – Jugendschöffengericht – C vom ##.##.2018 aufgehoben.

Der Angeklagte ist des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in 26 Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig.

Ihm wird aufgegeben, innerhalb von sechs Monaten 200 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung des zuständigen Jugendamts zu leisten.

Gegen ihn werden 2 Freizeitarreste festgesetzt.

In Höhe von 1.045,-- Euro wird die Einziehung des Wertersatzes angeordnet.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz und seine Auslagen aufzuerlegen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG,53, 73, 73 c, 73 d StGB, 1, 3, 105 JGG

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit Wirkung zum 01.07.2017 eingefügten §§ 73, 73 c StGB sind auch im Jugendstrafverfahren grundsätzlich anwendbar. Die durch die Übergangsvorschrift des Art. 316 h S.1 EGStGB angeordnete Rückwirkung der Einziehungs-vorschriften für sog. „Altfälle“ verstößt weder gegen Art. 103 Abs.2 GG noch gegen Art. 7 Abs.1 S.2 EMRK. Aufgrund der Besonderheiten des jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgensystems - insbesondere des in § 2 Abs.1 S.2 JGG normierten Erziehungsgedankens - ist im Jugendstrafverfahren eine jugendadäquate Gesetzesanwendung der §§ 73, 73 c StGB geboten, um eine Belastung des Jugendlichen mit sehr hohen, seine weitere Entwicklung gefährdenden, finanziellen Belastungen zu vermeiden. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – C vom ##.##.2018 aufgehoben. Der Angeklagte ist des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in 26 Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig. Ihm wird aufgegeben, innerhalb von sechs Monaten 200 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung des zuständigen Jugendamts zu leisten. Gegen ihn werden 2 Freizeitarreste festgesetzt. In Höhe von 1.045,-- Euro wird die Einziehung des Wertersatzes angeordnet. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz und seine Auslagen aufzuerlegen. Angewandte Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG,53, 73, 73 c, 73 d StGB, 1, 3, 105 JGG Gründe: (abgekürzt gem. § 267 Abs.4 S.1 StPO) I. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – C hat den Angeklagten mit Urteil vom ##.##.2018 wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen, jeweils in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt. Ihm wurde aufgegeben, innerhalb von sechs Monaten 200 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des zuständigen Jugendamts zu leisten. Zudem wurden gegen ihn zwei Freizeitarreste festgesetzt. In Höhe von 13.585,00 EUR wurde die Einziehung des Wertersatzes angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. II. Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Der Angeklagte K1 wurde am ##.##.1998 in M geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte wuchs in H auf und zog im Alter von elf Jahren mit seiner Mutter nach W. Später, im Alter von 15 – 16 Jahren, erfolgte ein Umzug nach C. Der Angeklagte besuchte zunächst die Johannes-Förderschule und anschließend die Remigius-Hauptschule in C. Später wechselte er wieder auf die K-Förderschule. Einen Hauptschulabschluss erlangte er dort nicht. Einen anschließenden Besuch des Berufskollegs in C mit dem Ziel, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen, brach der Angeklagte ab. In der Folgezeit absolvierte er eine Lehre in der Bäckerei N 1 in W, die er allerdings ebenfalls abbrach. Nachdem die Mutter des Angeklagten die Familie mit ihrem damaligen Lebensgefährten verließ, lebte der Angeklagte für etwa ein Jahr bei seinem Großvater auf einen Campingplatz in I. Zum 14.11.2016 begann er ein Arbeitsverhältnis als Produktionshelfer bei der Druckerei 2. S 2, das allerdings im Juli 2017 beendet wurde, nachdem der Angeklagte aufgrund der Trennung von seiner damaligen Freundin, mit der er auch zusammenwohnte, nicht mehr zur Arbeit gegangen war. Anschließend lebte der Angeklagte wieder bei seinem Großvater auf dem Campingplatz, bevor er zum 01.01.2018 in eine eigene Wohnung nach Gelsenkirchen-Buer zog. Der Angeklagte lebt derzeit von Hartz IV in Höhe von zirka 420,00 EUR im Monat. Ab dem 01.08.2018 wird er nach eigenen Angaben eine außerbetriebliche, dreijährige Ausbildung zum Metallbauer über das Bildungszentrum der Kreishandwerkerschaft absolvieren. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft; der Bundeszentralregisterauszug vom 28.12.2017 enthält keine Eintragung. 2. a.) Zwischen Ende Mai 2015 und Juli 2015, d.h. über einen Zeitraum von insgesamt neun Wochen, verkaufte der Angeklagte wöchentlich jeweils 100 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 5% THC an den gesondert verfolgten N 2. Der Angeklagte handelte, um sich dadurch eine dauerhafte und nicht unerhebliche Einnahmequelle – insbesondere auch zur Finanzierung des eigenen Marihuanakonsums – zu verschaffen. Das Marihuana, das er zuvor zum Preis von 6,00 EUR je Gramm bei dem gesondert verfolgten K 3 erworben hatte, verkaufte der Angeklagte zum Preis von 6,50 EUR je Gramm an den gesondert verfolgten Maik Müller. b.) In der Zeit von August 2015 bis zum 07.12.2015, d.h. über einen Zeitraum von insgesamt siebzehn Wochen, verkaufte der Angeklagte wöchentlich jeweils 70 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 5% THC an den gesondert verfolgten N 2. Auch in diesen Fällen handelte der Angeklagte, um sich durch den Verkauf des Marihuanas eine dauerhafte und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Das Marihuana, das der Angeklagte zum Preis von 6,00 EUR je Gramm bei dem gesondert verfolgten K 3 erworben hatte, verkaufte er zum Preis von 6,50 EUR je Gramm an den gesondert verfolgten N 2. c.) Am 13.07.2016 gegen 19:30 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kleinkraftrad der Marke Peugeot mit dem Versicherungskennzeichen ### ### und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h unter anderem die H-Straße in C. Zum Führen des Kraftfahrzeugs war der Angeklagte – was ihm auch bewusst war – nicht berechtigt, weil er zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 12.07.2018 ergibt. Sie beruhen insbesondere auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, der die ihm zur Last gelegten Taten so, wie unter Ziff. II. 2. festgestellt, eingeräumt hat. IV. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen (§§ 29 Abs.1 S.1 Nr.1, Abs.3 S.2 Nr.1 BtMG) und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs.1 Nr.1 StVG) schuldig. V. Bei der Strafzumessung war für den Angeklagten – der bei Begehung der Taten zu Ziff. II. 2. a.) und b.) siebzehn Jahre alt und somit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs.2 1.Fall JGG war – Jugendstrafrecht anzuwenden. Dass der Angeklagte bei Begehung der Tat zu Ziff. II. 2. c.) bereits achtzehn Jahre alt und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs.2 2.Fall JGG war, steht der einheitlichen Anwendung von Jugendstrafrecht nicht entgegen. Nach Auffassung der Kammer ist unter Berücksichtigung des bisherigen Lebenslaufs des Angeklagten davon auszugehen, dass er zur Tatzeit nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, sodass gemäß § 105 Abs.1 Nr.1 JGG auch für die Tat zu Ziff. II. 2. c.) Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Anderenfalls wäre unter Berücksichtigung von § 32 JGG einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden, da das Schwergewicht der Straftaten im hiesigen Verfahren bei den Taten zu Ziff. II. 2. a.) und b.) liegt, die der Angeklagte als Jugendlicher begangen hat. An der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gemäß § 3 JGG bestehen keine Zweifel. Unter Berücksichtigung des bisherigen Lebenslaufs und des Alters des Angeklagten bei Begehung der Taten ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht reif genug gewesen sein könnte, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer vorrangig von dem in § 2 Abs.1 S.2 JGG normierten Erziehungsgedanken leiten lassen. Da – insbesondere aufgrund der Vielzahl von Taten – Erziehungsmaßregeln im Sinne des § 9 JGG nicht ausreichen, andererseits die Verhängung von Jugendstrafe mangels schädlicher Neigungen (§ 17 Abs.2 1.Fall JGG) – die, was vorliegend nicht der Fall ist, sowohl bei Begehung der Tat als auch zum Urteilszeitpunkt vorliegen müssen ( vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2015, Az. 4 StR 37/15 – zitiert nach juris ) – bzw. besonderer Schuldschwere (§ 17 Abs.2 2.Fall JGG) nicht geboten ist, waren gegen den Angeklagten Zuchtmittel im Sinne des § 13 JGG zu verhängen. Zugunsten des Angeklagten fand insbesondere Berücksichtigung, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Ferner wurde berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sog. „weiche“ Droge handelt und der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Schließlich verkennt die Kammer nicht, dass die Taten nunmehr fast drei Jahre zurückliegen und sich der Angeklagte seitdem straffrei geführt hat. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte – was er glaubhaft versichert hat – den Kontakt zu seinem früheren Umfeld abgebrochen hat, gegenwärtig keine Drogen mehr konsumiert und ab dem 01.08.2018 eine außerbetriebliche Ausbildung absolvieren wird, verringert das notwendige Ausmaß erzieherischer Einwirkung. Zu Lasten des Angeklagten fanden insbesondere die Regelmäßigkeit und der Umfang der Marihuanaverkäufe – die sich auf Mengen von 100 Gramm bzw. 70 Gramm bezogen – Berücksichtigung. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer – wie auch das in erster Instanz erkennende Jugendschöffengericht – die Auferlegung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit innerhalb von sechs Monaten (vgl. § 15 Abs.1 S.1 Nr.3 JGG) und darüber hinaus die Verhängung von zwei Freizeitarresten (vgl. § 16 Abs.2 JGG) für erforderlich, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken und ihm zu verdeutlichen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. VI. Gemäß § 2 Abs.2 JGG i.V.m. §§ 73, 73 c StGB in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung war gegen den Angeklagten die Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.045,00 EUR anzuordnen. 1.) Die §§ 73, 73 c StGB n.F. sind auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, obwohl die Anlasstaten bereits im Jahre 2015 begangen worden sind, das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung aber erst mit Wirkung ab dem 01.07.2017 in Kraft getreten ist. Abweichend von § 2 Abs.5 StGB bestimmt Art. 316 h S.1 EGStGB, dass in Verfahren, in denen nach dem 01.07.2017 über die Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer vor dem 01.07.2017 begangenen Tat entschieden wird, die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung bewirkte Neuregelung anzuwenden ist. 2.) Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die damit angeordnete Rückwirkung der Einziehungsvorschriften bestehen für die Kammer nicht. Diese verstößt weder gegen Art. 103 Abs.2 GG noch gegen Art. 7 Abs.1 S.2 EMRK. a.) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs.2 GG liegt nicht vor, da es sich bei der Anordnung der Einziehung des Tatertrages bzw. des Wertes des Tatertrages nicht um eine „Strafe“ i.S.d. Art. 103 Abs.2 GG handelt. aa.) Unter dem Begriff der Strafe ist die Auferlegung eines Rechtsnachteils wegen einer schuldhaft begangenen rechtswidrigen Tat zu verstehen. Sie ist – neben ihrer Aufgabe abzuschrecken und zu resozialisieren – eine angemessene Antwort auf strafrechtlich verbotenes Verhalten. Mit der Strafe wird ein rechtswidriges sozial-ethisches Fehlverhalten vergolten. Das dem Täter auferlegte Strafübel soll den schuldhaften Normverstoß ausgleichen; es ist Ausdruck vergeltender Gerechtigkeit ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004, Az. 2 BvR 564/95 – zitiert nach juris ). Ebenfalls unter Art. 103 Abs.2 GG fallen Sanktionen, die wie eine Strafe wirken, wobei eine Maßnahme nicht schon dann strafähnlich ist, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet. Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck ( vgl. BVerfG, a.a.O. ). bb.) Für den erweiterten Verfall gemäß § 73 d StGB a.F. hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich entschieden, dass dieses Rechtsinstitut mit Art. 103 Abs.2 GG nicht in Konflikt gerät, weil es keinen strafenden oder strafähnlichen Charakter hat. Die in der Vorschrift angeordnete Entziehung deliktisch erlangter Vermögensvorteile bezwecke nicht, dem Betroffenen die Begehung der Tat als Fehlverhalten vorzuwerfen und ihm deswegen ein Übel zuzufügen. Die Regelung verfolge vielmehr vermögensordnende und normstabilisierende Ziele. Der Gesetzgeber sehe in der Gewinnabschöpfung nicht die Zufügung eines Übels, sondern die Beseitigung eines Vorteils, dessen Verbleib den Täter zu weiteren Taten veranlassen könne ( vgl. BVerfG, a.a.O. ). cc.) Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer für die Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB n.F.) bzw. die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB n.F.). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze handelt es sich bei §§ 73, 73 c StGB n.F. um keine Strafe bzw. strafähnliche Sanktion. Ausweislich der Gesetzesbegründung zielt das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung gerade nicht darauf ab, dem Täter als Vergeltung für sein Fehlverhalten durch die Entziehung von Vermögenswerten eine (weitere) Strafe aufzuerlegen. Vielmehr soll die Nutznießung von Verbrechensgewinnen unterbunden werden, da die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung nachhaltig Schaden nehmen würden, falls Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte dauerhaft behalten dürften. Eine Duldung strafrechtswidriger Vermögenslagen durch den Staat würde zudem einen Anreiz zur Begehung gewinnorientierter Straftaten setzen und zugleich die Reinvestition von Verbrechensgewinnen in kriminelle Unternehmungen befördern ( vgl. BT-Drucksache 18/9525, S.45 ). Hiernach ist davon auszugehen, dass die Vorschriften der §§ 73, 73 c StGB n.F. gerade keinen pönalen Charakter haben, sondern – wie auch die Vorschrift des § 73 d StGB a.F. – durch die Entziehung der vom Täter erlangten Vermögenswerte vermögensordnende und normstabilisierende Ziele verfolgen. Nach alledem verstößt Art. 316 h S.1 EGStGB nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs.2 GG ( so auch OLG Köln, Urteil vom 23.01.2018, Az. III-1 RVs 274/17; KG, Beschluss vom 01.12.2017, Az. (5) 161 Ss 148/17 (69/17) – jeweils zitiert nach juris ). b.) Art. 316 h S.1 EGStGB verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs.1 S.2 EMRK. Zwar ist der Begriff der Strafe i.S.d. Art. 7 Abs.1 S.2 EMRK autonom auszulegen, wobei es auf Anlass, Natur, Zweck und Schwere der Maßnahme sowie das Verfahren bei ihrer Anwendung und ihrem Vollzug ankommt ( vgl. OLG Köln, a.a.O., m.w.N. ). Vorliegend sprechen bereits die zuvor dargelegten Ziele der Vermögensabschöpfung gegen die Annahme, dass es sich bei §§ 73, 73 c StGB n.F. um eine Strafe i.S.d. Art. 7 Abs.1 S.2 EMRK handelt ( so auch OLG Köln, a.a.O. ). Der vom Verteidiger des Angeklagten in Bezug genommenen – gegenteiligen – Auffassung des Landgerichts Kaiserslautern, Urteil vom 20.09.2017, Az. 7 KLs 6052 Js 8343/16 – zitiert nach juris , folgt die Kammer nicht. Insbesondere vermag die Kammer die dort angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.02.1995 im Verfahren Welch ./. Vereinigtes Königreich (Az. 17440/90) nicht auf die Vorschriften der §§ 73, 73 c StGB n.F. zu übertragen. Die im dortigen Verfahren gegenständlichen Vorschriften betreffend eine Vermögenskonfiskation nach britischem Recht sahen u.a. eine Beweislastumkehr zu Lasten des Täters vor. Bei der Festsetzung der Höhe der Konfiskationsanordnung war das Maß der Schuld des Täters zu berücksichtigen. Schließlich war für den Fall der Uneinbringlichkeit der Konfiskation die ersatzweise Anordnung von Freiheitsentzug vorgesehen, was gerade auf einen pönalen Charakter der Norm hindeutet. Aus der Gesamtschau dieser Umstände war der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Vorschriften über eine Vermögenskonfiskation nach britischem Recht um eine Strafe i.S.d. Art. 7 Abs.1 S.2 EMRK handelt ( vgl. OLG Köln, a.a.O. ). Vor dem Hintergrund, dass die §§ 73, 73 c StGB n.F. insbesondere keine Berücksichtigung der Schuld des Täters und keine (Ersatz-) Freiheitsstrafe für den Fall der Erfolglosigkeit der Vermögensabschöpfung vorsehen, besteht keine hinreichende Vergleichbarkeit mit dem Verfahren Welch ./. Vereinigtes Königreich. Ein Verstoß des Art. 316 h S.1 EGStGB gegen Art. 7 Abs.1 S.2 EMRK liegt nach alledem nicht vor. c.) Bedenken gegen die durch Art. 316 h S.1 EGStGB angeordnete Rückwirkung der Einziehungsvorschriften bestehen auch nicht vor dem Hintergrund, dass vorliegend Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind über die Verweisung in § 2 Abs.2 JGG auch im Jugendstrafrecht grundsätzlich anwendbar ( vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 19. Auflage 2017, § 6 Rn 5; BGH, Urteil vom 17.06.2010, Az. 4 StR 126/10 – zitiert nach juris ). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs.2 GG bzw. Art. 7 Abs.1 S.2 EMRK liegt – wie ausgeführt – nicht vor. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass im Jugendstrafverfahren zwingend die Grundsätze des jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgensystems – das u.a. keine Geldstrafe vorsieht – zu beachten sind ( vgl. Eisenberg, a.a.O. ). Zwar zielen die Vorschriften der §§ 73, 73 c StGB n.F. auf das Vermögen des Jugendlichen, was im Hinblick auf den im Jugendgerichtsgesetz normierten Erziehungsgedanken (§ 2 Abs.1 S.2 JGG) durchaus problematisch erscheint. Dies führt nach Auffassung der Kammer allerdings nicht dazu, dass den Vorschriften der §§ 73, 73 c StGB n.F. bezogen auf einen jugendlichen Täter – anders als bei einem Erwachsenen – ein strafender oder strafähnlicher Charakter zukommt und von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs.2 GG bzw. Art. 7 Abs.1 S.2 EMRK auszugehen wäre. Handelt es sich bei der Einziehung des Tatertrages bzw. des Wertes des Tatertrages – wie ausgeführt – gerade nicht um eine Sanktion für vom Täter begangenes Fehlverhalten, so gilt dies unabhängig davon, ob es sich um einen erwachsenen, heranwachsenden oder jugendlichen Täter handelt. Ob die Vorschriften des §§ 73, 73 c StGB n.F. strafenden oder strafähnlichen Charakter haben, kann nach Auffassung der Kammer – unter besonderer Berücksichtigung des gesetzgeberischen Zwecks – nur einheitlich beurteilt werden. Nach alledem sind die §§ 73, 73 c StGB n.F. dem Grunde nach auch im Jugendstrafverfahren anwendbar ( so auch LG Trier, Urteil vom 27.09.2017, Az. 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns; AG Rudolstadt, Urteil vom 29.08.2017, 312 Js 11104/17 1 Ds jug. – jeweils zitiert nach juris ). 3.) Die Besonderheiten des jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgensystems sind nach Auffassung der Kammer allerdings bei der konkreten Anwendung der §§ 73, 73 c StGB n.F. zu berücksichtigen. a.) Gemäß § 2 Abs.1 S.2 JGG sind die Rechtsfolgen im Jugendstrafverfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. Dieser gebietet es u.a. auch, Jugendliche vor finanziellen Belastungen mit negativen Auswirkungen auf die künftige Entwicklung zu bewahren. So ist z.B. die Verhängung einer Geldstrafe im Jugendstrafrecht unzulässig ( vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 19. Auflage 2017, § 6 Rn 8 ). Die Zahlung eines Geldbetrages darf einem Jugendlichen gemäß § 15 Abs.2 Nr.1 JGG nur auferlegt werden, wenn davon auszugehen ist, dass er die Auflage aus den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln erfüllen kann. Auch die Möglichkeit, im Verfahren gegen einen Jugendlichen gemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Kosten und Auflagen abzusehen, dient dem Zweck, den Jugendlichen vor einer zusätzlichen finanziellen Belastung zu schützen ( vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 19. Auflage 2017, § 74 Rn 8a ). Aus erzieherischer Sicht ist der Schutz des Jugendlichen vor einer – die eigene Leistungsfähigkeit übersteigenden – finanziellen Belastung auch deshalb sinnvoll, um nicht einen kriminogenen Anreiz für die Begehung weiterer Straftaten zur Bezahlung der Verbindlichkeiten zu schaffen ( vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 19. Auflage 2017, § 15 Rn 24 ). b.) Diesen Grundsätzen würde es zuwider laufen, wenn der Jugendliche durch die uneingeschränkte Anwendung der §§ 73, 73 c StGB n.F. einer finanziellen Belastung ausgesetzt würde, die er aus eigenen Mitteln – jedenfalls auf absehbare Zeit – nicht begleichen könnte. Die Vermögensabschöpfung nach §§ 73, 73 c StGB n.F. beruht auf dem sog. Bruttoprinzip, wonach beim Täter das durch die Tat Erlangte – und nicht nur der erzielte Gewinn – abgeschöpft wird; ein Abzug eigener Aufwendungen des Täters erfolgt nicht. Bezogen auf den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bedeutet dies grundsätzlich, dass der vom Täter vereinnahmte Verkaufserlös – ohne Abzug des von ihm für den Erwerb der Betäubungsmittel gezahlten Kaufpreises – abzuschöpfen ist. Hieraus können sich für Jugendliche exorbitant hohe finanzielle Belastungen ergeben, die die eigene Leistungsfähigkeit um ein Vielfaches übersteigen. Vorliegend wäre der Angeklagte bei strikter Anwendung der §§ 73, 73 c StGB n.F. und des in ihnen verankerten sog. Bruttoprinzips einer finanziellen Belastung in Höhe von 13.585,00 EUR (Verkauf von insgesamt 2.090 g Marihuana zu je 6,50 EUR pro Gramm) ausgesetzt. Diesen Betrag wird der Angeklagte – der über kein Vermögen verfügt und derzeit Hartz IV in Höhe von zirka 420,00 EUR monatlich bezieht – auf absehbare Zeit aller Voraussicht nach nicht aufbringen können. Mit den zuvor dargelegten Grundsätzen des Jugendstrafrechts – insbesondere dem in § 2 Abs.1 S.2 JGG normierten Erziehungsgedanken – lässt sich dieses Ergebnis nicht in Einklang bringen. c.) Die uneingeschränkte Anwendung der §§ 73, 73 c StGB n.F. im Jugendstrafverfahren verstößt letztlich auch gegen die in § 15 Abs.2 Nr.2 JGG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach dem Jugendlichen die Zahlung eines Geldbetrages auferlegt werden kann, wenn ihm dadurch der aus der Tat erlangte Gewinn entzogen werden soll. Dies setzt voraus, dass der Gewinn aus der Tat noch vorhanden ist, d.h. eine unberechtigte Bereicherung des Jugendlichen noch besteht ( vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 19. Auflage 2017, § 15 Rn 27 ). Es erscheint wertungswidersprüchlich, wenn das Jugendgerichtsgesetz in § 15 Abs.2 Nr.2 JGG lediglich die Abschöpfung eines tatsächlich noch im Vermögen des Jugendlichen vorhandenen Gewinns zulässt, andererseits jedoch über die Anwendung der §§ 73, 73 c StGB n.F. die Möglichkeit bestünde, dass der Jugendliche durch die Abschöpfung des aus der Tat Erlangten einer erheblichen finanziellen Belastung – die weit über das im Vermögen tatsächlich noch Vorhandene hinaus gehen kann – ausgesetzt wird. Hierin läge – wie ausgeführt – ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des Jugendstrafrechts. d.) Daher ist es nach Auffassung der Kammer geboten, die Anwendung der §§ 73, 73 c StGB n.F. im Jugendstrafverfahren dahingehend einzuschränken, dass lediglich der Betrag abgeschöpft werden darf, der im Vermögen des Jugendlichen noch vorhanden ist ( so auch AG Rudolstadt, a.a.O.; Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 19. Auflage 2017, § 6 Rn 7 f. ) bzw. sein Vermögen vermehrt hat. Dies ist vorliegend der durch den Verkauf der Betäubungsmittel tatsächlich erzielte Gewinn in Höhe von 1.045,00 EUR (Verkauf von insgesamt 2.090 g Marihuana zum Preis von 6,50 EUR bei einem Einkaufspreis von 6,00 EUR, d.h. einem tatsächlichen Gewinn von 0,50 EUR je Gramm). Hierdurch wird ein Ergebnis erzielt, dass mit dem im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedanken zwanglos in Einklang zu bringen ist. Der Jugendliche zieht keinen finanziellen Vorteil aus der Tat; die Begehung weiterer gleichgelagerter Taten lohnt sich für ihn nicht. In Kombination mit den für die Tat verhängten Sanktionen – vorliegend Arbeitsauflage und Freizeitarrest – erfolgt so eine ausreichende erzieherische Einwirkung, die ihn nach Auffassung der Kammer von der Begehung weiterer Straftaten abhält, andererseits aber seine künftige Entwicklung nicht durch sehr hohe finanzielle Belastungen gefährdet. e.) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 17.06.2010, Az. 4 StR 126/10 – zitiert nach juris , steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dieser Entscheidung lag ein erstinstanzliches Urteil zugrunde, in dem das Landgericht von einer generellen Unanwendbarkeit der §§ 73 ff. StGB auf Jugendliche und Heranwachsende wegen eines Verstoßes gegen Grundprinzipien des Jugendstrafrechts ausgegangen war. Die Annahme einer generellen Unanwendbarkeit von Einziehungs- bzw. Verfallvorschriften lässt sich allerdings vor dem Hintergrund der Verweisung in § 2 Abs.2 JGG sowie den in § 15 Abs.2 Nr.2 JGG und § 76 S.1 JGG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen kaum begründen ( vgl. auch BGH, a.a.O. ). Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Jugendstrafverfahren die Anwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB a.F. näher zu prüfen sei ( vgl. BGH, a.a.O. ). Die Vorschrift des § 73 c Abs.1 S.1 StGB a.F. sah vor, dass der Verfall nicht angeordnet wird, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Zwar reichte für die Annahme einer unbilligen Härte ein Wegfall des Erlangten bzw. der Umstand, dass Aufwendungen im Rahmen eines rechtswidrigen Geschäfts (z.B. Kaufpreiszahlung für BtM) in den Verfallbetrag fallen nicht aus ( vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Auflage 2017, § 73 c Rn 3 ). Erforderlich war, dass die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, weil die Auswirkungen im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen ( vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2015, Az. 1 StR 321/15 – zitiert nach juris ). Dies konnte etwa dann anzunehmen sein, wenn die Resozialisierung des Täters nach längeren Haftstrafen durch häufig nicht beitreibbare Geldansprüche gravierend erschwert würde ( vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2016, Az. 1 StR 615/15 – zitiert nach juris ). Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer – gerade vor dem Hintergrund, dass der in § 2 Abs.1 S.2 JGG normierte Erziehungsgedanke einen Grundgedanken des Jugendstrafrechts darstellt – gelten, wenn die weitere Entwicklung eines Jugendlichen durch hohe Geldansprüche gefährdet würde. Über die Härtevorschrift des § 73 c Abs.1 S.1 StGB a.F. konnte in derartigen Fällen eine sachgerechte Lösung gefunden werden, die sowohl den im Jugendstrafrecht bestimmenden Erziehungsgedanken als auch den Zweck der Vermögensabschöpfung (Entziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte; Beseitigung von Anreizen für die Begehung neuer Straftaten) zur Geltung bringt. Durch das zum 01.07.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde die Härtevorschrift des § 73 c Abs.1 S.1 StGB a.F. indes ersatzlos gestrichen. Gleichwohl besteht weiterhin eine Notwendigkeit, die Besonderheiten des Jugendstrafrechts und den Zweck der Vermögensabschöpfung miteinander in Einklang zu bringen. Dieser Konflikt lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht einseitig dahingehend auflösen, dass die §§ 73, 73 c StGB – die keine dem § 73 c Abs.1 S.1 StGB a.F. vergleichbare Härtevorschrift mehr vorsehen – auch im Jugendstrafverfahren uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Dass der Gesetzgeber die mit der Neufassung der Vorschriften über die Vermögensabschöpfung verfolgten Ziele dem Erziehungsgedanken – der das Jugendstrafrecht maßgeblich prägt – uneingeschränkt überordnen und dadurch auch Situationen, in denen die weitere Entwicklung des Jugendlichen gefährdet wäre, in Kauf nehmen wollte, ist nicht ersichtlich und liegt auch nicht nahe. Somit ist es nach Auffassung der Kammer erforderlich, unbillige Härten, die zu einer die weitere Entwicklung des Jugendlichen gefährdenden (finanziellen) Belastung führen und im Widerspruch zu den Grundsätzen des Jugendstrafrechts – insbesondere dem in § 2 Abs.1 S.2 JGG normierten Erziehungsgedanken – stehen, durch eine jugendadäquate Gesetzesanwendung der §§ 73, 73 c StGB n.F. zu verhindern ( im Ergebnis auch AG Rudolstadt, a.a.O. ). Nach alledem war – wie unter Ziff. VI. 3.) d.) ausgeführt – gemäß §§ 73, 73 c StGB n.F. die Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.045,00 EUR anzuordnen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.