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Beschluss

5 T 583/17

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2018:0618.5T583.17.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 30.08./11.09.2017 gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 25.08.2017 erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung wird festgestellt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde des Betroffenen vom 30.08.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 25.08.2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Zustimmung zu Sicherungsmaßnahmen (Fünfpunkt-Fixierung und Zimmerisolierung) betrifft.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen trägt das beteiligte Land zu 3) zu 1/3. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 30.08./11.09.2017 gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 25.08.2017 erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung wird festgestellt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde des Betroffenen vom 30.08.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 25.08.2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Zustimmung zu Sicherungsmaßnahmen (Fünfpunkt-Fixierung und Zimmerisolierung) betrifft. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen trägt das beteiligte Land zu 3) zu 1/3. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 25.08.2017 (Bl. 6 der Akte) ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen auf der Rechtsgrundlage des PsychKG NRW wegen Fremdgefährdung bis zum 06.10.2017 an und erteilte seine Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung und zu Sicherungsmaßnahmen. Der Betroffene legte mit Anwaltsschriftsatz vom 30.08.2017 (Bl. 29 der Akte) Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der geschlossenen Unterbringung entschied die Kammer bereits mit Beschluss vom 05.10.2017, auf welchen Bezug genommen wird (Bl. 83 der Akte). Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind die Zwangsbehandlungs- und Sicherungsmaßnahmen, denen das Amtsgericht zugestimmt hat, sowie die Kostenentscheidung auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Unterbringungsanordnung. Dem Antrag der beteiligten Ordnungsbehörde zu 2) auf Unterbringung nach dem PsychKG NRW war ein Zeugnis der Stationsärztin des B-Krankenhauses Frau H vom 25.08.2017 beigefügt, in welchem diese bei dem Betroffenen eine paranoide Schizophrenie diagnostizierte und zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr neben der geschlossenen Unterbringung auch eine 5-Punkt-Fixierung und eine Zwangsmedikation mit Abilify maintena 400mg, Abilify 9,75 mg täglich und Benzodiazepinen für erforderlich erachtete. Auf das ärztliche Zeugnis wird verwiesen (Bl. 3 der Akte). Die Erforderlichkeit dieser Behandlungs- und Fixierungsmaßnahmen wiederholte Frau H in einer vom Amtsgericht eingeholten mündlichen Stellungnahme vom gleichen Tag (Bl. 4 der Akte). Träger des B-Krankenhauses ist die Klinikum Westmünsterland GmbH. Der Betroffene wurde erstinstanzlich persönlich angehört. Ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 25.08.2017 (Bl. 4 der Akte) war eine verbale Kommunikation mit dem Betroffenen nicht möglich. Das Amtsgericht stimmte unter Bestellung des Rechtsanwalts C aus F zum Verfahrenspfleger mit Beschluss vom 25.08.2017 auf der Rechtsgrundlage des PsychKG NW im Wege der einstweiligen Anordnung neben der Anordnung der geschlossenen Unterbringung Folgendem zu:  der Verabreichung von Abilify maintena 400g (Depot) alle 4-6 Wochen und Abilify 9,75 mg täglich und Benzodiazepinen für die Dauer von zwei Wochen (Zwangsbehandlung)  der Fünfpunkt-Fixierung (alternativ Zimmerisolierung) für die Dauer von zwei Wochen. Auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses (Bl. 6 der Akte) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.08.2017 (Bl. 14 der Akte) „bat“ die Oberärztin der behandelnden Klinik Frau U „in Ergänzung unserer ärztlichen Stellungnahme zur Genehmigung von Zwangsmaßnahmen bzw. Zwangsmedikation vom 25.08.2017“ um weitere „zusätzliche Genehmigung“ regelmäßiger Labor- und EKG-Kontrollen auch gegen den Willen des Betroffenen und führte zur Begründung aus, es gebe keine andere Maßnahme, um einen möglichen Schaden von dem Betroffenen abzuwenden; der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme überwiege die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich. Das Amtsgericht ergänzte den Beschluss vom 25.08.2017 am 29.08.2017 daraufhin dahingehend, dass es für die Dauer der Zwangsmedikation auch der Durchführung von Labor- und EKG-Kontrollen im Bedarfsfall – nötigenfalls gegen den Willen des Betroffenen – zustimmte. Auf diesen Beschluss (Bl. 15 der Akte) wird Bezug genommen. Der Betroffene legte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 30.08.2017 gegen den Beschluss vom 25.08.2017 Beschwerde ein (Bl. 18 der Akte) und führte zur Begründung aus, die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung sei rechtswidrig, da mangels hinreichender Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht überprüfbar sei, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs.5 PsychKG NRW vorlägen. Gleiches gelte für die Sicherungsmaßnahmen, denen zugestimmt worden sei. Das Amtsgericht holte eine erneute ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Betroffenen vom 31.08.2017 durch den Chefarzt der Klinik D ein (Bl. 24 der Akte). Danach leide der Betroffene unter einer undifferenzierten Schizophrenie mit massivem Verfolgung- Beeinträchtigungs-, Bedeutungswahn, wie auch Querulantenwahn, gekennzeichnet durch eine erhöhte Wahndynamik und eine katatone Symptomatik (Mutismus, Negativismus sowie Bewegungsstereotypien). Zudem liege ein hirnorganisches Korrelat in Folge einer Hirnoperation vor. Nachdem der Betroffene im Wege der Zwangsmedikation mehrfach Abilify akut 9,75 mg i.m. (Wirkstoff Aripiprazol) erhalten habe, habe sich eine deutliche psychopathologische Besserung eingestellt. Er sei mittlerweile in der Lage, kohärent zu sprechen, Anliegen zu äußern und in Kontakt mit den Pflegepersonen zu treten. Eine längerfristige Umstellung auf eine Depot-Gabe von Abilify maintena alle 4 bis 6 Wochen sei wünschenswert, da eine Besserung der psychotischen Symptomatik erst nach einigen Wochen zu erwarten sei. Die Medikation zeige bei dem Betroffenen keine Nebenwirkungen. Der zu erwartende Nutzen der Zwangsbehandlung überwiege deutlich den zu erwartenden Schaden der Nichtbehandlung. Das Amtsgericht holte am 04.09.2017 eine weitere mündliche ärztliche Stellungnahme ein (Bl. 26 der Akte). Nach der Einschätzung der Stationsärzte H und K reiche es hinsichtlich der Sicherungsmaßnahmen nunmehr aus, die Zimmerisolierung aufrechtzuerhalten. Auch seien nach der einmaligen Gabe einer Depotmedikation nur noch eine Gabe von Diazepan sowie begleitende Labor- und EKG-Untersuchungen bis zum 08.09.2017 erforderlich. In der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht am gleichen Tage äußerte sich dieser zur Frage der Zwangsbehandlung und Sicherung nicht. Das Amtsgericht hob mit Beschluss vom 04.09.2017 (Bl. 35 der Akte) den Beschluss vom 25.08.2017 auf, soweit darin ein Verfahrenspfleger bestellt und einer Zwangsbehandlung mit Abilify maintena 400g (Depot) alle 4-6 Wochen sowie Abilify 9,75 mg täglich und einer Fünfpunkt-Fixierung für die Dauer von zwei Wochen zugestimmt worden war. Im Hinblick auf die geschlossene Unterbringung sowie die Zimmerisolierung und die Zwangsbehandlung mit Benzodiazepin verbunden mit begleitenden Labor- und EKG-Untersuchungen half es der Beschwerde des Betroffenen nicht ab und legte sie mit der Verfahrensakte der Zivilbeschwerdekammer des Landgerichts als zuständigem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Am 08.09.2017 erledigte sich der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Zwangsmedikation und Fixierung durch Zeitablauf. Der Betroffene beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 11.09.2017 die Feststellung, dass ihn der Beschluss vom 25.08.2017 über die Zustimmung der Zwangsbehandlung in seinen Rechten verletzt (Bl.74 der Akte). Die Kammer hat im Hinblick auf die Kostenentscheidung eine Stellungnahme des Bezirksrevisors als Vertreter des Landeskasse vom 18.01.2018 (Bl. 122 der Akte), eine Stellungnahme des beliehenen Klinikums Westmünsterland GmbH vom 22.02.2018 (Bl. 128 der Akte) sowie der Bezirksregierung Münster als Vertreterin des beteiligten Landes vom 30.05.2018 (Bl. 143 der Akte) eingeholt, auf die jeweils Bezug genommen wird. II. 1. Soweit sich der Betroffene mit seiner Beschwerde gegen die Zwangsbehandlung wendet, hat er Erfolg. a) Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Beschluss vom 25.08.2017. Zwar hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.08.2017 den Beschluss vom 25.08.2017 ergänzt und auch der Durchführung von Labor- und EKG-Kontrollen zugestimmt. Der Betroffene hat jedoch ausdrücklich nur gegen den Beschluss vom 25.08.2017 Beschwerde eingelegt. Da der Betroffene anwaltlich vertreten ist, ist am ausdrücklichen Wortlaut festzuhalten. Eine weitergehende Auslegung verbietet sich. Die nach teilweiser Aufhebung der Maßnahmen und nach Zeitablauf am 08.09.2017 und damit nach eingetretener Erledigung der Hauptsache auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist nach § 62 Abs.1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Der Betroffene hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustimmung zur Zwangsbehandlung, weil die Zustimmung zur Zwangsmedikation im Sinne des § 62 Abs.2 Nr.1 FamFG in seine Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit nach Art.2 Abs.2 Satz 1 GG und Selbstbestimmung nach Art.2 Abs.1 GG schwerwiegend eingreift. b) Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Betroffene durch die Zustimmung zur Zwangsbehandlung in seinen Rechten verletzt wird. Es handelt sich vorliegend um eine Zwangsbehandlung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung auf der Rechtsgrundlage des PsychKG NRW. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des PsychKG NRW (in Kraft seit dem 01.01.2017) für diese Zwangsbehandlungen ein neues, eigenständiges Verfahren geschaffen, das besonderen Voraussetzungen unterliegt und eigenständig neben dem Unterbringungsverfahren steht. Gemäß § 13 Abs.1 PsychKG NRW gilt das Verfahrensrecht des FamFG, wobei die Sonderregeln der §§ 312 ff. FamFG Anwendung finden, § 312 Abs. 4 FamFG. Nach § 331 FamFG kann eine ärztliche Zwangsmaßnahme – wie hier – im Wege einer einstweiligen Anordnung angeordnet werden, wenn  dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsmaßname gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein Tätigwerden besteht,  ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt, wobei in den Fällen des § 312 Abs.1, 3 und 4 FamFG der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie haben muss und Arzt für Psychiatrie sein soll,  ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und  der Betroffene persönlich angehört worden ist. Nach § 332 FamFG kann bei Gefahr im Verzug die einstweilige Anordnung auch vor Anhörung des Betroffenen und vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen werden, wobei diese Verfahrenshandlungen unverzüglich nachzuholen sind. Ergänzend zu den Sonderregelungen der §§ 331 bis 334 bleiben die allgemeinen Verfahrensvorschriften des FamFG anwendbar (vgl. FamFG-Keidel, § 331 Rd. 1). So bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung eines förmlichen Antrags, wenn das Verfahren in der Hauptsache nur auf Antrag eingeleitet werden kann (§ 51 Abs.1 Satz 1 FamFG). Das Zwangsbehandlungsverfahren nach PsychKG NRW ist als Antragsverfahren ausgestaltet (vgl. § 18 Abs. 6 PsychKG NRW). Das Vorliegen eines zulässigen Antrags ist somit Voraussetzung für eine rechtmäßige vorherige Zustimmung durch das Gericht auch im Wege der einstweiligen Anordnung. An einem solchen zulässigen Antrag fehlt es hier. aa) Zwar wurde ein Antrag im Sinne des § 18 Abs.6 PsychKG NRW gestellt, denn als solchen wertet die Kammer sach- und interessengerecht das dem ordnungsbehördlichen Unterbringungsantrag beigefügte ärztliche Zeugnis in Verbindung mit der mündlichen Stellungnahme der diensthabenden Stationsärztin der Klinik. Die schriftlichen Ausführungen der Ärztin Frau H in dem Zeugnis vom 25.08.2017 „Es werden folgende Maßnahmen für erforderlich gehalten: 5-Punkt-Fixierung, Zwangsmedikation mit Abilify maintena 400mg, Abilify 9,75 mg i.m., Benzodiazepinen“ in Verbindung mit ihren mündlichen Ausführungen vom gleichen Tag, die im Anhörungsvermerk wie folgt protokolliert sind: „Darüber hinaus seien Fixierungsmaßnahmen (alternativ Zimmerisolierung) und eine Medikation (Abilify maintena 400 mg (Depot) alle 4-6 Wochen, Abilify 9,75 mg (oral) täglich, Benzodiazepine) erforderlich“, sind als Antrag auf gerichtliche Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung im Rahmen des PsychKG NRW zu verstehen. Anders als der Bezirksrevisor des Landgerichts Münster in seiner Stellungnahme vom 18.01.2018 (Bl. 122 der Akte) und die Bezirksregierung Münster in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2018 (Bl. 143 der Akte) meinen, handelt es sich nicht um eine bloße Empfehlung an das Gericht. Die Angaben der seinerzeit diensthabenden Stationsärztin gehen dem Wortlaut nach inhaltlich über eine bloße informatorische Mitteilung eventuell künftiger Ereignisse oder die Darlegung einer ärztlichen Einschätzung ohne aktuellen Handlungsauftrag hinaus. Die Ärztin hielt die oben dargestellten Maßnahmen für „erforderlich“. In einer wertenden Gesamtbetrachtung kann dies nur dahin verstanden werden, dass die behandelnde Klinik damals eine Zwangsbehandlung des Betroffenen anstrebte und mit dieser unmittelbar beginnen wollte. Insoweit wurden auch Angaben zu konkreten Medikamenten und Darreichungsformen gemacht, die darauf schließen ließen, dass bereits eine Vorbefassung mit der Frage der angedachten Medikamentengabe stattgefunden hatte. Da eine solche Zwangsbehandlung zwingend eine vorherige gerichtliche Zustimmung voraussetzt, die wiederum nur auf Antrag ergehen kann – eine Anordnung von Amts wegen auf Empfehlung oder Anregung scheidet kraft Gesetzes aus - konnte das Anliegen der handelnden Ärztin nur als Antrag auf Zustimmung zu einer Zwangsmedikation verstanden werden. Tatsächlich wurde der Betroffene nach Erlass des entsprechenden Beschlusses auch zwangsbehandelt. Zudem ging auch die behandelnde Klinik davon aus, einen Antrag auf Zwangsmedikation gestellt zu haben. Bereits mit Schreiben vom 29.08.2017 „bat“ die zuständige Oberärztin „in Ergänzung der ärztlichen Stellungnahme zur Genehmigung von Zwangsmedikation vom 25.08.2017“ um „weitere“ Zustimmungen. Auch der am 31.08.2017 um Stellungnahme gebetene Chefarzt der Klinik stellte nicht in Abrede, den Betroffenen aufgrund einer entsprechenden gerichtlichen Zustimmung einer Zwangsmedikation zu unterziehen. Es wird in sämtlichen ärztlichen Stellungnahmen deutlich, dass aus ärztlicher Sicht im Rahmen der geschlossenen Unterbringung von vornherein auch eine Zustimmung zur Zwangsbehandlung erbeten und erwünscht, mithin beantragt war. Zu keiner Zeit wird seitens der Klinik die Behauptung aufgestellt, am 25.08.2017 hätte kein Antrag auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung gestellt werden sollen. Dass der Antrag auf Zwangsmedikation nicht in einem gesonderten Schriftstück gestellt wurde, sondern – inhaltlich völlig unzureichend (wie nachfolgend dargestellt wird) - im Rahmen eines Formulars für ein „Ärztliches Zeugnis für die Unterbringung in ein Krankenhaus“, ist sicher nicht sachgerecht, stellt aber das Vorliegen eines Antrags nach § 18 Abs.6 PsychKG NRW als solchen nicht in Frage. Der Antrag ist jedoch unzulässig. bb) Zulässigkeitsvoraussetzung für einen wirksamen Antrag ist die Antragsberechtigung, d.h. ein Antrag ist grundsätzlich schon dann als unzulässig abzuweisen, wenn er von jemandem gestellt wird, der dazu nicht berechtigt ist. Nach § 18 Abs. 6 Satz 2 PsychKG liegt die Antragsbefugnis ausschließlich bei der ärztlichen Leitung oder – im Falle der Verhinderung - bei deren Vertretung. Findet die Zwangsmaßnahme in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus statt, ist Antragstellerin dessen ärztliche Leitung. Findet die Zwangsmaßnahme in einem Allgemeinkrankenhaus oder einer Hochschulklinik (Krankenhaus) statt, ist Antragstellerin die ärztliche Leitung der entsprechenden psychiatrischen Fachabteilung des Hauses in der Verantwortung. Dies ergibt sich aus §§ 12 Abs.1 Satz 6 und 14 Abs. 2 Satz 3 PsychKG NRW. Vorliegend wurde der Antrag auf Zwangsbehandlung vom 25.08.2017 von der Stationsärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B-Krankenhauses Frau H gestellt. Diese ist nicht die ärztliche Leiterin der Klinik. Der Antrag enthält weder Angaben dazu, dass Frau H als Vertretung der ärztlichen Leitung tätig geworden ist, noch finden sich Ausführungen zum Vertretungsfall (Verhinderung der Leitung im Zeitpunkt der Antragstellung). Der unzulässig gestellte Antrag vom 25.08.2017 wurde auch nicht vor Beschlussfassung geheilt, da im Rahmen des Anhörungstermins am gleichen Tage die ergänzende ärztliche Stellungnahme auch (nur) von Frau H eingeholt wurde. Ob eine nachträgliche Heilung der fehlenden Antragsbefugnis jedenfalls für die Zukunft („ex nunc“) darin gesehen werden kann, dass die Oberärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B-Krankenhauses Frau U mit ihrem weiteren Antrag vom 29.08.2017 den Erstantrag als von ihr gewollt gebilligt haben könnte, indem sie u.a. ausführte „... in Ergänzung unserer ärztlichen Stellungnahme zur Genehmigung von Zwangsmaßnahmen bzw. Zwangsmedikation vom 25.08.2017 bitten wir...“, kann die Kammer offen lassen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Oberärztin – bei der es sich ebenfalls nicht um die ärztliche Leitung der Klinik handelt – bereits deshalb als wirksame Vertreterin angesehen werden kann, weil es nach Aussage des Oberarztes E (vgl. Anhörungsvermerk der Kammer vom 15.09.2017) klinikintern die allgemeine Reglung gebe, dass alle Oberärzte der Klinik als Stellvertreter der Leitung handlungsbefugt seien. Die Kammer kann im vorliegenden Einzelfall auch offen lassen, ob bei - angenommener - Vertretungsbefugnis der Oberärztin U am 29.08.2017 der nachträglich gebilligte Antrag von 25.08.2017 deswegen unzulässig ist, weil keinerlei Angaben zum Vertretungsfall (Verhinderung der ärztlichen Leitung im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung) gemacht wurden. Schließlich kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der ärztliche Leiter der Klinik Chefarzt D sich in seiner Stellungnahme vom 31.08.2017, in der er die vorangegangene Zwangsbehandlung billigt und deren Fortführung befürwortet, den vorangegangenen Antrag auf Zwangsbehandlung zu eigen macht und damit jedenfalls von diesem Zeitpunkt an von einem Antrag der antragsberechtigten Stelle auszugehen ist. Diese Fragen kann die Kammer offen lassen, weil vorliegend den gesetzlichen Begründungserfordernissen eines Antrags nach § 18 Abs.6 PsychKG NRW nicht Genüge getan ist. cc) Nach § 18 Abs. 6 Satz 3 und 4 PsychKG NRW ist ein Antrag auf Zwangsbehandlung zu begründen. So ist nach Satz 3 dieser Norm im Antrag zu erläutern, welche maßgebliche Gefahr droht und wie lange die Behandlung voraussichtlich erfolgen soll. Nach Satz 4 sind zudem die Voraussetzungen und Maßnahmen nach Absatz 4 und 5 des § 18 PsychKG NRW darzulegen. Nach Abs. 4 des § 18 PsychKG NRW darf ein Betroffener ohne seine Einwilligung nur behandelt werden, wenn er den Grund, die Bedeutung und die Tragweite der Behandlung nicht einsehen oder sich nicht nach dieser Einsicht verhalten kann (fehlende Einwilligungsfähigkeit) und wenn ohne Behandlung Lebensgefahr oder erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betroffenen oder dritter Personen im Rahmen der Unterbringung drohen. Nach Abs. 5 des § 18 PsychKG NRW darf zudem zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, die dem natürlichen Willen des Betroffenen widerspricht, nur dann unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn  eine weniger eingreifende Maßnahme aussichtlos ist,  eine rechtzeitige Ankündigung erfolgt ist, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, Rechtsschutz zu suchen,  aus Sicht des Betroffenen der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,  der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, die auf Vertrauen gründende Zustimmung des Betroffenen zu erreichen,  die Maßnahme der Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung dient, soweit das möglich ist, wobei Zwangsbehandlungen auch nur durch die ärztliche Leitung oder bei deren Verhinderung durch deren Vertretung angeordnet und nur durch Ärztinnen und Ärzte vorgenommen werden dürfen. Nach Abs. 5 Satz 4 ist die Zwangsbehandlung unzulässig, wenn sie lebensgefährlich ist oder wenn sie die Gesundheit des Betroffenen erheblich gefährdet. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Begründungszwang eines Antrags dazu dient, eine hinreichende Grundlage für die gemäß § 26 FamFG von Amts wegen vorzunehmende Prüfung und für die Verteidigung des Betroffenen (effektive Gewährung rechtlichen Gehörs) zu bieten. Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Dabei ist das Vorliegen einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung des Antrags vom Gericht jederzeit von Amts wegen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des BGH zu Antragsverfahren z.B. nach ThUG, AufenthG, etc.). Die Kammer sieht sich veranlasst, diese allgemeinen Rechtsgrundsätze auch auf das Antragsverfahren nach § 18 PsychKG NRW anzuwenden. (1) Der Antrag vom 25.08.2017 genügt den gesetzlichen Begründungsvorgaben nicht. So enthält der Antrag vom 25.08.2017, mit welchem für zwei Wochen eine Behandlung mit Abilify maintena, Abilify und Benzodiazepinen beantragt wird, zwar Angaben zur Gefährdungssituation und zur Anlasserkrankung des Betroffenen, es ist jedoch bereits fraglich, ob man dem Antrag – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden mündlichen Angaben der diensthabenden Stationsärztin am 25.08.2017 – hinreichend nachvollziehbar entnehmen kann, dass die fehlende Einwilligung des Betroffenen in die Arzneimittelbehandlung auf fehlender Einsichts- und Handlungsfähigkeit beruht. Der Anhörungsvermerk vom 25.08.2017 führt dazu lediglich aus, dass laut Aussage von Frau H der Betroffene derzeit nicht in der Lage sei, feste Zusagen zu machen. An den weiteren gesetzlich geforderten Begründungserfordernissen eines Zwangsbehandlungsantrags nach Abs. 5 des § 18 PsychKG NRW fehlt es völlig. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass Begründungsumfang und –tiefe der einzelnen Punkte sich entscheidend am jeweiligen Einzelfall zu bemessen haben. So kann unter Umständen eine Antragsbegründung kürzer ausfallen, wenn sich die Voraussetzungen des § 18 Abs.4 und 5 Nr. 1 – 5 PsychKG NW bereits aus dem übrigen Akteninhalt oder aus gerichtsbekannten Erkenntnissen ergeben. Vorliegend finden sich Angaben zur Medikation des Betroffenen einschließlich eventueller Nebenwirkungen sowie zu verschiedenen vertrauensbildenden Maßnahmen zur Förderung der Medikamentencompliance des Betroffenen in dessen beim Amtsgericht Borken geführten Betreuungsakte (23 XVII 124/16). Aus den angefochten Beschlüssen ergibt sich jedoch nicht, dass dieser Akteninhalt bei der Entscheidungsfindung bekannt war und zur Grundlage der Entscheidung gemacht wurde. Da das Amtsgericht seinen Beschluss allein auf die obigen ärztlichen Anträge gestützt hat, bedarf die Frage, ob der bisherige Krankheits- und Behandlungsverlauf des Betroffenen, wie er sich aus dessen Betreuungsakte ergibt, zur Begründung der Zwangsbehandlung nach dem PsychKG NW hätte herangezogen werden und diese stützen können, keiner Entscheidung. Auch im Anhörungstermin am 25.08.2017 wurde keine Heilung der fehlenden Begründung nach § 26 FamFG herbeigefügt. Die mündlichen Angaben der diensthabenden Ärztin entsprechen ausweislich des Anhörungsvermerks von diesem Tag inhaltlich den Angaben im schriftlichen Antrag und sind ebenfalls unzureichend. (2) Eine nachträgliche Heilung des Begründungsmangels „ex nunc“ mit Wirkung für die Zukunft erfolgte ebenfalls nicht. Der Antrag vom 29.08.2017, mit welchem unter Bezugnahme auf den Antrag vom 25.08.2017 ergänzend regelmäßige Labor- und EKG-Kontrollen beantragt wurden, ist ebenfalls unzureichend begründet. Soweit darin pauschal ausgeführt wird „Es gibt keine anderen zumutbaren Maßnahmen, um einen möglichen Schaden von dem Patienten abzuwenden“ und „Der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme überwiegt die zu erwartende Beeinträchtigung deutlich“, so handelt es sich dabei lediglich um die Wiedergabe der gesetzlichen Anforderungen ohne eigene Substanz. Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts kann aber die Angabe einer konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Begründung, die eine gerichtliche Überprüfung und eine Verteidigung des Betroffenen erst ermöglicht, nicht ersetzen. Der Antrag muss erkennen lassen, dass tatsächlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Vorgaben stattgefunden hat. Das ist hier nicht der Fall. Es ist auch keine nachträgliche Heilung („ex nunc“) des Begründungsmangels durch die Stellungnahme der ärztlichen Leitung der Klinik vom 31.08.2017 durch den Chefarzt D erfolgt. Ob diese Stellungnahme ihrem Inhalt nach geeignet ist, die fehlenden Begründungserfordernisse der beantragten Zwangsmedikation (betreffend Abilify) zu heilen, kann offen bleiben, denn die ärztliche Stellungnahme wurde dem Betroffenen erst am 01.09.2017 im Rahmen der persönlichen Anhörung bekannt gegeben. Am 01.09.2017 erfolgte jedoch durch die diensthabenden Klinikärzte Frau H und Herrn K bereits die Mitteilung, dass bis zum Ablauf der Anordnungsdauer keine weitere Gabe von Abilify als Depot oder oral mehr erforderlich sei. Auch wenn diese Angaben mangels Antragsbefugnis der erklärenden Personen nicht als (teilweise) Antragsrücknahme verstanden werden können, so trat diesbezüglich aber jedenfalls Erledigung ein. Am 04.09.2017 erfolgte die gerichtliche Aufhebung durch Beschluss. Eine Heilung der fehlenden Antragsbegründung der übrigen Zwangsmaßnahmen (Behandlung mit Benzodiazepinen) kann in der bezeichneten Stellungnahme der ärztlichen Leitung nicht gesehen werden, weil sie diese Maßnahmen zwar offensichtlich grundsätzlich in der Sache billigt, sie aber ebenfalls nicht hinreichend konkretisiert. Schließlich genügt auch die mündliche Stellungnahme der Klinikärzte H und K am 01.09.2017 nicht den Anforderungen, die an eine „ex nunc“-Heilung der Begründungsmängel zu stellen sind. dd) Zudem ist der Antrag auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung hinsichtlich der Art und des Umfangs der Behandlungsmaßnahmen nicht präzise genug formuliert. Auch wenn § 18 des neu gefassten PsychKG NRW im Rahmen der Begründungserfordernisse eines Zwangsbehandlungsantrags keine besonderen Anforderungen an die Darlegung von Art, Umfang und Ausmaß der zu duldenden Behandlung stellt, so ergibt sich doch aus der Gesamtbetrachtung der Regelung des § 18 PsychKG NRW und aus dem darin enthaltenen Schutzgedanken zugunsten der betroffenen Personen, dass auch die Medikation bzw. die sonstigen Behandlungsmethoden so konkret wie möglich im Antrag darzulegen sind. Insoweit kommt auch der Verfahrensvorschrift des § 323 FamFG Bedeutung zu, die bestimmte Anforderungen an die Beschlussformel einer gerichtlichen Zwangsanordnung stellt. Nach § 323 Abs.1 Nr.1 muss die angeordnete ärztliche Zwangsbehandlung (Medikation und Behandlungsmaßnahme) im Beschlusstenor näher bezeichnet sein. Es ist insoweit anerkannt, dass Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betroffenen zu duldenden Behandlung im Tenor hinreichend konkret und bestimmbar angegeben werden müssen (vgl. FamFG-Keidel, § 323 Rd. 6, BGH NJW 2006, 1277). So gehört es bei der Anordnung einer Zwangsmedikation dazu, dass das Arzneimittel oder der Wirkstoff, deren (Höchst-)Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit möglichst genau angegeben werden; ggfs. können vorsorglich alternative Medikationen für den Fall angegeben werden, dass das in erster Linie vorgesehene Medikament nicht die erhoffte Wirkung hat oder vom Betroffenen nicht vertragen wird (vgl. FamFG-Keidel, ebenda). Gelten aber diese Voraussetzungen für die Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung, muss auch der verfahrenseinleitende Antrag diesen Bestimmtheitserfordernissen genügen. Ggfs. hat vor Beschlussfassung eine Heilung durch weitere Amtsermittlung zu erfolgen, wozu der Betroffene persönlich zu hören ist. Auch diesen Anforderungen ist nicht Genüge getan. Die Kammer hat bereits Zweifel, ob die Angaben zur Medikation mit „Abilify maintena 400 mg (Depot) alle 4-6 Wochen, Abilify 9,75 mg (oral) täglich“ hinreichend konkret sind, da beide Medikationen nicht in ein Alternativverhältnis gesetzt sind, offensichtlich aber – aufgrund des gleichen Wirkstoffes in bloß unterschiedlicher Verabreichungsform als Depot oder oral – auch nicht gleichzeitig verabreicht werden sollen. So wird es nicht ausreichen können, eine Zwangsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten zu beantragen und die Auswahlmöglichkeit offen zu lassen, damit darüber erst vom behandelnden Arzt in der Behandlungssituation nach Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit entschieden werden kann. Eine Aufklärung des Umstandes, dass im ärztlichen Zeugnis vom 25.08.2017 zunächst von Abilify 9,75 mg i.m. (=intramuskulär) die Rede war, in der mündlichen ärztlichen Stellungnahme vom gleichen Tage sodann aber die Gabe von „Abilify 9,75 mg (oral) täglich“ beantragt wurde, erfolgte nicht. Die Verabreichungshäufigkeit der beantragten Depotgabe ist mit „4-6 Wochen“ zu ungenau. Gleiches gilt für die Beantragung der Verabreichung von „Benzodiazepinen“. Benzodiazepine zählen zu den psychoaktiven Substanzen, wobei es Wirkstoffe mit vorwiegend angstlösender, sedierender Wirkung, aber auch solche mit krampflösenden Eigenschaften gibt, die als Anti-Epileptika eingesetzt werden. Diazepam zum Beispiel ist nur eines von verschiedenen möglichen Benzodiazepinen. Die bloße Bezeichnung einer Wirk-stoffobergruppe reicht jedoch nicht aus, zumal wenn es – wie hier – auch an Angaben zu Verabreichungsform und –dosis fehlt. Der Beschluss vom 25.08.2017 beruht mithin bereits auf einem unzulässigen Antrag. Die Zustimmung zur Zwangsbehandlung ist rechtswidrig erfolgt. Der Betroffene wird dadurch in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art.2 Abs.2 Satz 1 GG verletzt. 2. Soweit sich die Beschwerde des Betroffenen gegen die mit Beschluss vom 25.08.2017 erteilte Zustimmung zur Fünfpunkt-Fixierung und Zimmerisolierung richtet, ist sie bereits unzulässig. Nach Ablauf des 08.09.2017 ist Erledigung in der Hauptsache eingetreten. Der Feststellungsantrag des Betroffenen richtet sich ausdrücklich nur darauf, festzustellen, dass der Beschluss vom 25.08.2017 über die Zustimmung zur Zwangsbehandlung den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Da der Betroffene anwaltlich vertreten ist, ist am ausdrücklichen Wortlaut des Feststellungsantrags festzuhalten. Eine weitergehende Auslegung verbietet sich. III. Die Wertfestsetzung erfolgt einheitlich für das gesamte Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 36 Abs.3 GNotKG. Soweit sich der Betroffene gegen die Unterbringungsanordnung, die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung und die gerichtliche Zustimmung zu den Sicherungsmaßnahmen wendet, setzt die Kammer jeweils 5.000,- € an. IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen gilt Folgendes: Die einheitliche Kostenentscheidung beruht auf §§ 83 Abs.2, 81 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 337 Abs.2 FamFG und trägt unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen des Betroffenen Rechnung. Soweit die Beschwerde des Betroffenen das Unterbringungsverfahren und das Verfahren zur Zustimmung zu Sicherungsmaßnahmen betraf, blieb sie ohne Erfolg. Insoweit ist dem Betroffenen eine Erstattung seiner Auslagen zu versagen. Soweit sich der Betroffene jedoch erfolgreich gegen die Zustimmung zur Zwangsmedikation wendet, entspricht es der Billigkeit, seine notwendigen außergerichtlichen Auslagen gemäß §§ 83 Abs.2, 81 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 337 Abs.2 FamFG, den die Kammer in entsprechender Rechtsanwendung auch für öffentlich-rechtliche Zwangsbehandlungen nach dem PsychKG NRW heranzieht, dem beteiligten Land zu 3) aufzuerlegen. Dabei hat die Kammer sich von folgenden Überlegungen leiten lassen: 1. Das PsychKG NRW enthält keine einschlägige Kostenregelung. Die Regelungen der §§ 34 und 35 PsychKG NRW behandeln nur die Kosten der Unterbringung bzw. der Behandlung selbst, nicht aber die Verfahrenskosten. Das PsychKG NRW enthält insoweit eine Regelungslücke, so dass das Verfahrensrecht des FamFG gilt. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften, § 51 Abs.4 FamFG. 2. Das FamFG regelt in den §§ 312 ff. das Verfahren in Unterbringungssachen, wobei als Unterbringungssachen auch Verfahren über ärztliche Zwangsmaßnahmen gelten (§ 312 Nr. 3 FamFG: ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 1906a BGB und § 312 Nr.4 FamFG: ärztliche Zwangsmaßnahmen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker, z.B. PsychKG NRW). Das FamFG sieht für Unterbringungssachen eine Verfahrenskostenregelung in § 337 FamFG vor, die den allgemeinen Kostenregelungen als lex specialis vorgeht. § 337 Abs.1 FamFG enthält eine Regelung für zivilrechtliche Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 1 – 3 FamFG. Danach kann ein Gericht Auslagen eines Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse (Anm: dem Justizhaushalt) auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird. Für öffentlich-rechtliche Unterbringungen gemäß § 312 Nr. 4 FamFG begründet § 337 Abs.2 FamFG eine – im Ergebnis strengere - Erstattungspflicht für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen eines Betroffenen nur dann, wenn ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme abgelehnt oder zurückgenommen wird und das Verfahren ergeben hat, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat. Für eine ergänzende entsprechende Anwendung des § 337 Abs.1 im Fall der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, die zu einer Erstattungsanordnung gegen die Staatskasse führen könnte, besteht im systematischen Gefüge des FamFG keine hinreichende Grundlage (vgl. Keidel, FamFG, 19.Auflage, § 337, Rd. 9) In Fällen der Erledigung der Hauptsache ist eine Kostenentscheidung nach § 83 Abs.2, 81 FamFG unter Berücksichtigung der Leitbildfunktion des § 337 Abs.2 FamFG zu treffen (vgl. Keidel, FamFG, § 337, Rd. 6). Die Regelung des § 337 Abs.2 FamFG ist ihrem Wortlaut nach („zuständige Verwaltungsbehörde“ und „Körperschaft..., der die Verwaltungsbehörde angehört“) auf ordnungsbehördlich zu beantragende Unterbringungsmaßnahmen zugeschnitten (hier: § 11 PsychKG NRW). Eine ausdrückliche Regelung für Verfahrenskosten bei öffentlich-rechtlichen Zwangsbehandlungen kennt das FamFG nicht. Es besteht daher insoweit eine Regelungslücke, die aus Sicht der Kammer durch die Änderung des PsychKG NRW bezogen auf Zwangsbehandlungen entstanden und vom Gesetzgeber nicht gewollt, vielmehr planwidrig, ist. 3. Die Kammer schließt diese Regelungslücke nach umfassender Abwägung und unter Berücksichtigung der Interessenlagen sämtlicher am Verfahren Beteiligter unter Anwendung systematischer Erwägungen im Wege einer analogen Anwendung des Rechtsgedankens des § 337 Abs.2 FamFG im Rahmen der § 83 Abs.2, 81 FamFG. Während § 337 Abs.1 FamFG ausdrücklich für zivilrechtliche Unterbringungssachen gilt und insoweit für alle Genehmigungsverfahren von Unterbringungen und Zwangsbehandlungen nach Betreuungsrecht Geltung erlangen dürfte, hat der Gesetzgeber öffentliche-rechtliche Unterbringungssachen von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen und insoweit die Sonderreglung des § 337 Abs.2 FamFG geschaffen. Die Kammer hält es nach der Gesetzessystematik für sach- und interessengerecht, diese Vorschrift auch auf das im PsychKG NRW n.F. neu geschaffene Antragsverfahren für öffentlich-rechtliche Zwangsbehandlungen anzuwenden. 4. Weiter kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass bei Anwendung des § 337 Abs.2 FamFG im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 83 Abs.2, 81 FamFG das Land Nordrhein-Westfalen als Beleihungskörperschaft des Krankenhausträgers richtiger Kostenschuldner ist. Zunächst ist nicht die ärztliche Leitung selbst erstattungspflichtig. Zwar ist das Zwangsbehandlungsverfahren nach § 18 PsychKG NRW als Antragsverfahren ausgestaltet, wobei gemäß § 18 Abs. 6 Satz 2 PsychKG NRW die Antragsbefugnis für Zwangsbehandlungen bei volljährigen Personen bei der ärztlichen Leitung bzw. bei Verhinderung bei deren Vertretung liegt. Damit wird jedoch nur normiert, welcher Stelle die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung obliegt. Diese Überlegung entspricht der Regelung im Antragsverfahren für öffentlich-rechtliche Unterbringungen nach PsychKG NRW, wonach zwar die Verwaltungsbehörde Antragstellerin ist, Kostenschuldner jedoch gemäß § 337 Abs.2 FamFG ausdrücklich nicht diese ist, sondern die Gebietskörperschaft, der die Behörde angehört. Die Kammer lehnt es auch ab, dem Krankenhausträger als juristischer Organisationseinheit, der die ärztliche Leitung der Klinik angehört, eine Erstattungspflicht nach § 337 Abs.2 FamFG aufzuerlegen. Zwar ist der Krankenhausträger gemäß § 10a Abs.1 PsychKG Beliehener, dem die hoheitlichen Befugnisse gemäß § 10a Abs.2 PsychKG durch die zuständige Aufsichtsbehörde des Landes, der örtlich zuständigen Bezirksregierung, im Wege der Beleihung übertragen werden. Es ist jedoch sachgerecht, nicht dem Beliehenen, sondern der Beleihungskörperschaft, mithin dem beteiligten Land, vertreten durch die jeweilige Bezirksregierung, die Kosten aufzuerlegen. Dabei hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass auch bei Schadensersatzklagen, in denen ein Betroffener im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Zwangsbehandlungssituation Schäden geltend macht, nicht der Beliehene, sondern nach den Grundsätzen der Amtshaftung die Beleihungskörperschaft passivlegitimiert ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2013, 7 W 40/12, LG Berlin Urteil vom 28.01.2015, 86 O 88/14). Auch insoweit wird darauf abgestellt, dass der Krankenhausträger als Beliehener der Rechtsaufsicht der zuständigen Bezirksregierung unterliegt und seine Befugnisse unmittelbar von einer Behörde des Landes ableitet. Diese Rechtsgedanken können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Allein das Land Nordrhein-Westfalen hatte die Befugnis, durch seine Behörden den bei dem Krankenhausträger beschäftigten Ärzten (ärztliche Leitung der psychiatrischen Klinik bzw. Abteilung) das mit der Antragstellung nach § 18 PsychKG NRW verbundene öffentliche Amt anzuvertrauen. Wenn Schadensersatzklagen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Unterbringungen und Zwangsbehandlungen ihrer Natur nach im Wege der Amtshaftung gegen die staatliche Stelle zu richten sind, kann auch im Rahmen einer Kostenentscheidung bei von vornherein unbegründeter Antragsstellung nur entscheidend sein, wer Träger der öffentlichen Gewalt ist und welcher Träger öffentlicher Gewalt den Ärzten die Antragstellung anvertraut hat. Auch die Bezirksregierung als Vertreterin des beteiligten Landes stellt in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2018 nicht in Abrede, dass eine Kostentragungspflicht des Klinikums als Beliehenem nach PsychKG NRW nicht in Frage kommt. Die Antragstellung nach § 18 PsychKG NRW durch die Ärzte bzw. Ärztinnen des beliehenen Krankenhausträgers muss sich das Land NRW als Beleihungskörperschaft zurechnen lassen. 5. Auch in der Sache muss die Kostenentscheidung nach § 83 Abs.2, 81 FamFG dem Leitgedanken des § 337 Abs.2 FamFG Rechnung tragen, denn die Voraussetzungen des § 337 Abs.2 FamFG sind gegeben. Ein begründeter Anlass zur Antragstellung lag von vornherein nicht vor. § 337 Abs.2 FamFG normiert den Rechtsgedanken, dass dann, wenn bereits von Anfang an die Voraussetzungen für die beantragte Maßnahme nicht vorlagen und die antragstellende Stelle objektiv pflichtwidrig handelte, es sachgerecht erscheint, dieser Seite die entstandenen Kosten aufzuerlegen. Leichtfertige Anträge ohne sorgfältige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sollen vermieden werden. Dies gilt umso mehr im neu geschaffenen Verfahren öffentlich-rechtlicher Zwangsbehandlungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine intensive Vorprüfung auf ärztlicher Seite durchlaufen sollen, um die Rechte der Betroffenen zu stärken und zu wahren. Es obliegt dem Antragsteller, sich mit der gesetzlichen Grundlage seines Antragsrechts vertraut zu machen und entsprechend dieser Vorgaben seinen Antrag auf Basis des von ihm ermittelten Sachverhalts auszugestalten. Wie oben dargelegt, war der Antrag auf Zustimmung zu Zwangsmaßnahmen von vornherein unzureichend und damit unzulässig, so dass die Heranziehung des Leitbildes des § 337 Abs.2 FamFG im vorliegenden Einzelfall sachgerecht ist. Es bestand auch nicht bereits deshalb begründeter Anlass zur Antragstellung, weil das Amtsgericht auf Grundlage des Antrags der Zwangsbehandlung zugestimmt hat. Dass das Amtsgericht die Zulässigkeit des Antrags im Hinblick auf Antragsberechtigung und inhaltliche Begründung ungeprüft hingenommen hat, ändert nichts daran, dass es von vornherein an einem zulässigen Antrag nach § 18 Abs.6 PsychKG NRW fehlte - was in jeder Phase des Verfahrens, auch im Beschwerdeverfahren, zur gerichtlichen Überprüfung steht - und es damit an einem begründeten Anlass im Sinne des § 337 Abs.2 FamFG fehlte. 6. Abschließend sei angemerkt, dass dem Betroffenen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung einer Kostenentscheidung im Zwangsbehandlungsverfahren hinsichtlich der ihm entstandenen außergerichtlichen Auslagen fehlt. Nach der Neuregelung des PsychKG NRW sind neben dem Unterbringungsverfahren nach § 11 PsychKG NRW nunmehr eigenständige Antragsverfahren gemäß § 18 (Zwangsbehandlung) und § 20 (Sicherungsmaßnahmen) mit eigenem Verfahrensgang und eigenen materiellen Voraussetzungen geschaffen worden. Allein der Umstand, dass gerichtlich die jeweiligen Einzelentscheidungen zur Anordnung einer geschlossenen Unterbringung sowie zur Zustimmung zu Zwangsbehandlungen und/oder Sicherungsmaßnahmen in einem Beschluss ausgesprochen werden, führt nicht dazu, dass einer obsiegenden Beschwerde hinsichtlich nur einer Einzelentscheidung (z.B. wie hier bezüglich der Zustimmung zur Zwangsbehandlung) eine – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen s.o. – positive Kostenscheidung zugunsten des Betroffenen abgesprochen werden kann. Nach alledem ergibt sich im Hinblick auf die notwendigen Auslagen des Betroffenen die im Tenor genannte Kostenquote von 1/ 3 zu Lasten des beteiligten Landes zu 3). Zu 2/3 trägt der Betroffene die ihm entstandenen Auslagen selbst. V. Im Verfahren zur Anordnung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist nach den Regelungen des PsychKG NRW die örtlich zuständige Ordnungsbehörde zu 2) als Antragstellerin Beteiligte des Verfahrens. Im Zwangsbehandlungs- und Sicherungsmaßnahmenverfahren nach dem PsychKG NRW ist – wie sich aus den oben dargestellten Überlegungen ergibt – das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die örtlich zuständige Bezirksregierung Münster, als Beleihungskörperschaft für die Klinikum Westmünsterland GmbH als Träger des B-Krankenhauses Verfahrensbeteiligter. Das beteiligte Land zu 3) muss sich die Antragstellung der handelnden Ärzte zurechnen lassen. Dies genügt auch dem Verfahrensrecht des FamFG, wonach gemäß § 315 Abs.4 Satz 2 FamFG in Unterbringungssachen durch Landesrecht vorgesehen werden kann, dass neben den in § 315 sonst genannten Beteiligten weitere Personen und Stellen zu beteiligen sind. Die Regelungen des PsychKG NRW sind insoweit im vorgenannten Sinn – auch ohne ausdrückliche Normierung – entsprechend auszulegen. VI. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gemäß § 70 Abs.4 FamFG findet keine Rechtsbeschwerde statt und kann auch nicht zugelassen werden.