Beschluss
05 T 275/18
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2018:0525.05T275.18.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird im Hinblick auf einen nach § 850d ZPO abweichend festzusetzenden pfandfreien Betrag an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird im Hinblick auf einen nach § 850d ZPO abweichend festzusetzenden pfandfreien Betrag an das Amtsgericht zurückverwiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet und musste daher zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Die vom Amtsgericht gegebene Begründung trägt die Ablehnung des Antrags auf privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO nicht (mehr). Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der BGH in seinem Beschluss vom 06.04.2016 (VII ZB 67/13) die Auffassung vertreten hat, dass der Nachweis, dass es sich um einen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 850d ZPO handelt, durch einen Vollstreckungsbescheid nicht geführt werden kann. Zur Begründung hat er zum einen ausgeführt, dass ein Vollstreckungsbescheid lediglich auf Angaben des jeweiligen Gläubigers, die keiner Prüfung durch ein Prozessgericht unterzogen worden seien, basiere. Zum anderen sei das Mahnverfahren nicht dazu bestimmt, zur Vorbereitung einer privilegierten Vollstreckung den Schuldgrund eines Zahlungsanspruchs feststellen zu lassen. Vielmehr diene das Mahnverfahren allein der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs selbst. Ein Schuldner müsse daher nicht davon ausgehen, dass mit einem Vollstreckungsbescheid nicht nur ein Zahlungsanspruch, sondern auch Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen festgestellt würden. Es sei auch nicht Aufgabe eines Schuldners, die von einem Gläubiger behaupteten Voraussetzungen für eine privilegierte Zwangsvollstreckung auszuräumen. Vielmehr müsse der Gläubiger diese im Wege einer Feststellungsklage nachweisen. § 7 Abs. 5 UVG bestimmt jedoch nunmehr, dass in den Fällen, in denen die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid betrieben wird, zum Nachweis des übergegangenen Unterhaltsanspruchs der Bewilligungsbescheid nach § 9 Abs. 2 UVG dem Vollstreckungsantrag beizufügen ist. Sinn dieser zum 18.08.2017 in Kraft getretenen Vorschrift ist nach dem Willen des Gesetzgebers gerade, die privilegierte Pfändung zu ermöglichen, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid betrieben wird. Der Nachweis eines Unterhaltsanspruchs im Sinne des § 850d ZPO wird dabei allein durch die Vorlage des Bewilligungsbescheides fingiert und das Vollstreckungsgericht hat nur noch zu prüfen, ob sich der Bewilligungsbescheid auf denselben Lebenssachverhalt wie der Vollstreckungsbescheid bezieht und nicht offensichtlich unwirksam ist (so im Ergebnis auch LG Hannover, Beschluss vom 20.10.2017, [92 T 117/17]; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 14.02.2018, [1 T 12/18]; LG Leipzig, NZFam 2018, 420; vgl. zum Ganzen auch Benner/Wiener, JAmt 2017, 334 [335]). Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand des Amtsgerichts, dass es sich beim Vollstreckungsverfahren nicht um ein Erkenntnisverfahren handle und ein Rückgriff auf außerhalb des Titels vorgelegte Unterlagen daher nicht in Betracht komme, nicht, denn es ist gerade der Wille des Gesetzgebers, dass die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids in Kombination mit einem Bewilligungsbescheid nach § 9 UVG als Nachweis einer privilegierten Forderung anzusehen ist, ohne dass das Vollstreckungsgericht eine materiell-rechtliche Prüfung vornehmen müsste. In dieser Hinsicht weist die Gläubigerin auch zu Recht darauf hin, dass es sich bei nach dem UVG übergegangenen Ansprüchen stets um gesetzliche Unterhaltsansprüche von Kindern handelt (vgl. § 1 UVG), die somit regelmäßig der privilegierten Pfändung nach § 850d ZPO unterliegen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 UVG liegen hier vor. Die Gläubigerin hat neben dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 08.12.2017 auch die Bewilligungsbescheide vom 13.09.2017 betreffend das Kind F1, vom 09.08.2016 und 13.09.2017 betreffend das Kind F2, vom 09.08.2016 und 13.09.2017 betreffend das Kind F3, vom 09.08.2016 betreffend das Kind F4 und vom 09.08.2016 betreffend das Kind F5 vorgelegt. Diese betreffen hier erkennbar denselben Sachverhalt. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Bewilligungsbescheide bestehen nicht. Die Privilegierung der geltend gemachten Ansprüche ist somit nachgewiesen, sodass der pfandfreie Betrag nach § 850d ZPO durch das Amtsgericht zu bestimmen ist. Diese Bestimmung kann die Kammer schon deshalb nicht selbst vornehmen, weil dem Schuldner dann eine Instanz genommen würde. Zu diesem Zweck ist das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Unterschrift