Urteil
111 O 5/16
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2018:0426.111O5.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin verfolgt als Abrechnungsunternehmen aus abgetretenem Recht eine zahnärztliche Honorarforderung im Zusammenhang mit einer Behandlung des Beklagten in der Praxis der Zeugin Dr. U. Der Kontakt zwischen der Zeugin und dem Beklagten kam auf Empfehlung des Streitverkündeten S zu Stande, der in B ein Dentallabor betreibt und seit dem Jahr 2009 mit der Zeugin Dr. U zusammenarbeitet. Die Zeugin erstellte unter dem 14.11.2014 vor Beginn der Behandlung Heil- und Kostenpläne, welche der Beklagte seiner Krankenversicherung zuleitete. Der Beklagte erhielt Ende Dezember 2014 Implantatinsertionen und zwar acht im Oberkiefer, fünf im Unterkiefer. Bei diesen Behandlungen war der Streitverkündete zugegen. Mit welchen Aufgaben er dabei betraut war, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte die Versicherung mit, dass die Kosten nur teilweise übernommen werden könnten. Daraufhin brach der Beklagte die Behandlung bei der Zeugin ab. Ein Aufsetzen der Implantatkronen erfolgte nicht mehr. Mit Rechnung vom 05.01.2015 forderte die Zeugin Dr. U den Beklagten zur Zahlung von 20.316,54 € auf. In diesem Betrag sind Kosten, die der Streitverkündete berechnete, in Höhe von 5.166,37 € und 8.024,49 € enthalten. Der Beklagte bzw. seine Krankenversicherung zahlte am 11.03.2015 auf den Gesamtbetrag 9.023,89 €. Mit Mahnschreiben vom 26.02., 17.03. und 07.04.2015 wurde der Beklagte erfolglos zum Ausgleich der Restforderung in Höhe von 11.292,65 € aufgefordert. Ebenso erfolglos blieb eine anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 28.10.2015. Die Klägerin behauptet, die zahnärztliche Behandlung sei indiziert gewesen, mangelfrei erbracht und ordnungsgemäß abgerechnet worden. Der Beklagte habe keine Voll- oder gar Teilprothese, sondern allein festsitzenden Zahnersatz gewollt. Hierzu sei der Einsatz von 13 Implantaten erforderlich gewesen. Die Behandlung sei von der Zeugin Dr. U in einem minimalinvasiven Verfahren durchgeführt worden; der Streitverkündete habe die Operation lediglich begleitet, um die Systemsicherung zu gewährleisten, den Beklagten aber nicht selbst behandelt. Ein Gespräch der Zeugin Dr. U mit dem Beklagten über den Versicherungsschutz sei nicht geführt worden. Eine wirtschaftliche Aufklärung, so die Auffassung der Klägerin, sei von der Zeugin Dr. U auch nicht geschuldet gewesen. Für den Fall einer solchen Aufklärung hätte sich der Beklagte ohnehin für die konkret durchgeführte Behandlung entschieden. Sollten Mängel an den Implantaten bestehen, stünden diese nicht im Zusammenhang mit der Behandlung bei der Zeugin Dr. U, sondern seien darauf zurück zu führen, dass sich der Beklagte nicht weiter zahnärztlich behandeln lassen habe. Jedenfalls liege keine völlige Unbrauchbarkeit der Implantate vor. Schadensersatzansprüche, die dem Honoraranspruch im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden könnten, scheiterten schon daran, dass der Zeugin Dr. U kein Nachbesserungsrecht eingeräumt worden sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.292,65 € nebst Zinsenhieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2015 sowie 12,- € vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 € zu bezahlen, den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.316,54 € vom 28.02.2015 bis zum 11.03.2015 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, zunächst hätten im November 2014 Behandlungen im Dentallabor des Streitverkündeten stattgefunden. Dort seien Abdrücke vom Ober- und Unterkiefer genommen worden. Anschließend seien (nur) zwei zahnärztliche Termine in der Praxis der Zeugin Dr. U erfolgt, bei denen der jeweilige Eingriff im Oberkiefer (erster Termin) bzw. Unterkiefer (zweiter Termin) jedoch nicht durch diese, sondern durch den Streitverkündeten vorgenommen worden sei. Die Zeugin Dr. U habe lediglich die Anästhesie und eine Schmerzbehandlung durch Akupunktur durchgeführt. Ebenfalls im Dezember 2015 seien dann Nachbehandlungen durch den Streitverkündeten in dessen Dentallabor erfolgt. Eine Ausdehnung des Zahnersatzes im vierten Quadranten bis in die Region des zweiten Molaren sei nicht indiziert gewesen. Die insoweit abgerechneten Gebühren seien daher nicht erstattungsfähig. Außerdem sei die abgerechnete Pauschale in Höhe von 2.782,- € für zahnärztliche oder ärztliche Tätigkeiten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte nicht zulässig. Bezüglich der Rechnungshöhe wendet der Beklagte weiter ein, er sei statt der abgerechneten fünf nur an zwei Tagen in der Praxis der Zeugin behandelt worden und zwar durch den Streitverkündeten. Die Implantatversorgung sei grob mangelhaft. Zahlreiche Implantate seien nicht im Knochen eingeheilt. Hieraus resultierten Schadensersatzansprüche, mit denen der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Ein Nachbesserungsrecht der Zeugin Dr. U bestehe nicht. Das Vertrauen in die Zeugin sei wegen wahrheitswidriger Erklärungen des Streitverkündeten zum Versicherungsschutz zerstört. Im Übrigen seien die mit dem Kiefer verschraubten Implantate auch gar nicht nachbesserungsfähig. Die Zeugin Dr. U sei ihm gegenüber im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufklärungspflichtig gewesen. Diese Pflicht habe sie verletzt, da er nicht darüber informiert worden sei, dass die Kosten der Behandlung nicht vollständig von seiner Versicherung übernommen werden würden. Des Weiteren müsse sich die Zeugin Dr. U Erklärungen des Streitverkündeten wegen der seit Jahren bestehenden Zusammenarbeit zurechnen lassen. Der Streitverkündete habe ihm gegenüber nach Vorlage der Versicherungsunterlagen mehrfach zugesichert, dass ein vollumfänglicher Versicherungsschutz bestehe. Dies sei der Grund gewesen, warum er noch vor einer Stellungnahme seiner Versicherung zu den Heil- und Kostenplänen mit der Zeugin den Behandlungsvertrag abgeschlossen habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Krankenunterlagen und durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. I, der das Gutachten mündlich erläutert hat, sowie durch Vernehmung der Zeugin Dr. U. Der Beklagte wurde persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 26.02.2017 (Bl. 119 ff. d.A.) und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 15.03.2018 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht kein Honoraranspruch gemäß §§ 630a Abs. 1, 398 BGB aus abgetretenem Recht zu. 1. Soweit die Zedentin, die Zeugin Dr. U, für den Beklagten brauchbare zahnärztliche Leistungen erbracht hat, ist ein etwaig entstandener Vergütungsanspruch durch Zahlung gemäß § 362 Abs. 1 BGB jedenfalls erloschen. Ob die Zeugin Dr. U die zahnärztlichen Leistungen überhaupt selbst erbracht hat – nur in diesem Fall wäre ein Honoraranspruch nach §§ 1 ff. GOZ überhaupt entstanden – und ob dem Beklagten bislang nicht bezifferte aufrechenbare Gegenansprüche zustehen, ist deshalb nicht erheblich. 2. Nach ständiger Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, entfällt der zahnärztliche Vergütungsanspruch, wenn und soweit die Behandlung für den Patienten völlig unbrauchbar ist, § 628 Abs. 1 S. 2 BGB (siehe dazu nur: OLG Hamm, Urteil vom 05. September 2014 – I-26 U 21/13 –, Rn. 19, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2016 – I-18 U 95/15 –, Rn. 20, juris)). Eine solche Unbrauchbarkeit ist hier jedenfalls für sieben Implantate im Oberkiefer, also sämtliche Implantate mit Ausnahme des noch verbliebenen Implantats in regio 23 festzustellen. Unter Abzug des hierauf entfallenden Vergütungsanteils verblieb ein Zahlungsanspruch in Höhe von lediglich 8.984,10 €, also ein Anspruch, welcher der Höhe nach hinter der vom Beklagten erbrachten Zahlung (9.023,89 €) zurückbleibt. Die zahnprothetische Behandlung durch die Zedentin war in mehrfacher Hinsicht grob fehlerhaft. Damit hat die Zedentin Pflichten aus dem Behandlungsvertrag grob schuldhaft verletzt. Zunächst sind von ihr die sich aus den Röntgenbildern ergebenden deutlichen Zeichen einer Parodontitis grob fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Die röntgenologischen Befunde ließen darauf schließen, dass es im Unterkiefer eine Parodontitis gab. Deshalb war ein Screening dergestalt geboten, durch Messung der Taschentiefe im Zahnfleisch, Überprüfung der Blutungsneigung und Überprüfung von Zahnstein den Umfang der Parodontitis konkret zu ermitteln. Solche Maßnahmen waren vor der Implantation schon deshalb dringend geboten, weil bei Unterlassen derselben und ausbleibender Parodontitisbehandlung das Risiko um das achtfache ansteigt, dass der Patient die Implantate wieder verliert. Hier kam noch hinzu, dass es aufgrund schlechter Hygiene beim Beklagten in der Vergangenheit bereits zu Zahnverlusten gekommen war, was die Zedentin wusste oder bei ordnungsgemäßer Anamnese jedenfalls erfahren hätte. Es bestand deshalb ein beträchtliches Risiko, dass die Implantate aufgrund einer bakteriellen Besiedelung nicht einheilen würden und es zu einer Peri-Implantitis kommt. Das Unterlassen der genannten Befunderhebungen und das mangelnde Anraten von Mundhygienemaßnahmen vor der Implantation ist vor diesem Hintergrund schlechthin unverständlich. Die Implantate im Oberkiefer sind hiervon ebenfalls erfasst. Wenn auch insofern keine auffälligen röntgenologischen Befunde festzustellen sind, bestand die Infektionsgefahr gleichermaßen. Da im Unterkiefer keine ausreichende Zahnhygiene betrieben worden war, lag es nahe, dass hiervon auch der Oberkiefer betroffen war. Deswegen musste mit der Implantation im Oberkiefer ebenfalls abgewartet werden, bis die Parodontitis-Situation im Unterkiefer im gebotenen Maße abgeklärt und behandelt war und auch bis ein ausreichendes Hygienemanagement sichergestellt war. Dies hat die Zeugin Dr. U nicht getan. Als ebenfalls grob fehlerhaft ist es zu bewerten, dass die Zeugin Dr. U keine vollständige Gesamtplanung (sog. backward-planning) vorgenommen hat. Die von ihr eingereichten Bohrschablonen, Modelle und Ausdrucke einer Computer-basierten Simulation genügen den Anforderungen nicht, die an eine solche Planung zu stellen sind. Vorrangig war zunächst der Zubiss von Oberkiefer und Unterkiefer zu simulieren, bevor dann Anzahl und Ort der Implantate bestimmt werden konnten. Fachgerecht wäre es gewesen, eine künstliche Prothese mit dem Zahnkranz zu duplizieren, um die Position für die Implantate zu bestimmen. Anhand eines Röntgenbildes hätte dann überprüft werden müssen, ob an der beabsichtigten Stelle zur Insertion der Implantate überhaupt ein ausreichendes Knochenangebot in Breite und Höhe vorhanden ist. Auch dies ist von der Zedentin nicht umgesetzt worden. Die von der Zeugin verwendete Darstellung am Computer reichte jedenfalls nicht aus, um den Zahnkranz entsprechend zu simulieren. Schließlich hat die Zedentin kariöse Defekte vor den Implantationsmaßnahmen grob fehlerhaft unversorgt gelassen. An den Zähnen 35 und 43 lagen auf Röntgenbildern sichtbare kariöse Defekte vor. Diese entzündlichen Veränderungen mussten vor einer Implantatbehandlung beseitigt werden. Die Defekte stellten ein „Bakteriennest“ dar und konnten dazu führen, dass es zu einer Infektion des Wurzelkanals kommt, die wiederum einen Verlust des Zahnes zur Folge haben kann. Hieraus kann ein Abbau von Knochensubstanz resultieren, der dazu führen kann, dass auch benachbarte Implantate ihren Halt verlieren. Vor dem Hintergrund dieser möglichen weitreichenden Folgen unbehandelter kariöser Defekt vor der Implantation ist auch dieses Versäumnis der Zedentin schlechthin unverständlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass hiervon wiederum nicht nur der Unterkiefer, sondern auch der Oberkiefer betroffen ist, da eine Infektionsgefahr im Mundraum insgesamt beseitigt werden musste. Nachdem der Beklagte zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen bereits fünf Implantate im Oberkiefer verloren hatte, sind mittlerweile zwei weitere Verluste im Oberkiefer hinzugekommen. Von acht Implantaten im Oberkiefer hat der Beklagte demnach sieben Implantate verloren. Die in diesem Zusammenhang von der Zeugin Dr. U abgerechneten eigenen und Fremd-Leistungen sind demnach gänzlich unbrauchbar. Insoweit ist auch keine Nachbesserung mehr möglich, sondern eine komplette Neuanfertigung erforderlich. Dies lässt sich für das noch verbliebene Implantat 23 allerdings nicht sicher feststellen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es (zwar lediglich) möglich, dass der Verlust der sieben Implantate auf die genannten Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Da es sich allesamt um grobe Versäumnisse handelt, kommt dem Beklagten aber die Beweislastregel des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB zu Gute. Demnach ist hier zu vermuten, dass der Verlust der Implantate und damit die Unbrauchbarkeit der Leistung auf dem groben Behandlungsfehler beruht. Die Klägerseite hat die Vermutung nicht entkräftet, insbesondere hat sie schon nicht dargetan, erst Recht nicht bewiesen, dass ein Zusammenhang zwischen den groben Behandlungsfehlern und den Implantatverlusten gänzlich unwahrscheinlich ist. Ob der Verlust der Implantate möglicherweise auch auf eine mangelnde Mundhygiene zurückzuführen ist, ist unerheblich. Es genügt, wenn der Gesundheitsschaden – hier in Form des Implantatverlustes – mitursächlich durch den Behandlungsfehler verursacht worden ist. Im Übrigen käme ein von der Klägerseite darzulegendes und zu beweisendes Mitverschulden des Beklagten ohnehin nur in Betracht, wenn er vor der Implantatbehandlung auf ein ordnungsgemäßes Hygienemanagement hingewiesen worden wäre und die Empfehlung schuldhaft nicht befolgt hätte. Dies ist nicht festzustellen (s.o.). 3. Auf die unbrauchbaren Leistungen im Oberkiefer (sieben Implantate) entfällt auf der Grundlage der von der Klägerin eingereichten Rechnung vom 05.01.2015 mindestens ein Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 4.229,67 € . Hierbei sind die Leistungen bezogen auf das Implantat 23 unberücksichtigt geblieben, da sich insoweit eine Unbrauchbarkeit nicht sicher feststellen ließ (s.o.). Der Betrag in Höhe von 4.229,67 € setzt sich wie folgt zusammen: Datum Regio Nr. EUR 29.12.2014 17, 27 0080 7,76 17, 15, 13, 11, 22, 25, 27 0090 108,64 17, 15, 27, 0090 23,28 17, 15, 27 9110 885,81 17, 27 9100 530,30 17, 27 VM04 171,66 17, 27 VM02 9,76 17, 15, 13, 11, 22, 25, 27 9010 2.128,91 17, 15, 13, 11, 22, 25, 27 0530 108,26 17, 13, 11, 22, 25, 27 Ä5000 31,44 17, 27 Ä2675 173,39 30.12.2014 17, 13, 27 3300 25,23 31.12.2014 17, 13, 27 3300 25,23 Für die Laborleistungen rechnet die Klägerin gemäß der genannten Rechnung insgesamt 13.190,86 € ab, ohne dass im Einzelnen konkret aufgeführt wird, für welches Implantat welche Kosten angefallen sind. Die Kammer bringt deshalb gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO bei insgesamt 13 eingebrachten Implantaten, wovon sieben unbrauchbar sind, einen Laborkostenanteil von 7/13, also 7.102,77 € in Ansatz. Der Vergütungsanspruch ist demnach in Höhe von insgesamt 11.332,44 € wegen einer Unbrauchbarkeit der Leistung entfallen, so dass sich folgende Berechnung ergibt: Rechnungsbetrag: 20.316,54 Abzüge wegen: Unbrauchbarkeit: 11.332,44 € Zahlung: 9.023,89 € Saldo: - 39,79 € II. Mangels begründeter Hauptforderung stehen der Klägerin auch die hierauf bezogenen Nebenansprüche (Zinsen, vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten) nicht zu. Soweit die Klägerin Zinsen beansprucht aus einem Betrag in Höhe von 20.316,54 € für den Zeitraum 28.02.2015 bis zum 11.03.2015, stand einem Verzug des Beklagten bezüglich des tatsächlich geschuldeten Betrages jedenfalls entgegen, dass es sich um eine erhebliche Zuvielforderung handelte und der Beklagte den geschuldeten Betrag nicht zuverlässig selbst ermitteln konnte (siehe dazu nur: Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 286, Rn. 20 m.w.Nachw.). III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. IV. Bei der Bewertung der medizinischen Fragen folgt die Kammer den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. I. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige die vor der eigentlichen Implantatbehandlung erforderlichen und von der Zedentin versäumten Schritte anschaulich und überzeugend erläutert. Mit den Einwänden der Klägerseite zu seiner Begutachtung hat er sich fundiert auseinandergesetzt. Insbesondere ist in der mündlichen Verhandlung auch klar gestellt worden, dass der Sachverständige die von der Beklagten eingereichten Behandlungsunterlagen, einschließlich Modelle, Schablonen und Ausdrucke von PC-gestützten Simulationen bei seiner Bewertung durchaus berücksichtigt hat. V. Der Streitwert wird auf 11.292,65 € festgesetzt.