Urteil
014 O 562/16
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2018:0321.014O562.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien um die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Darlehensverträge. Die Parteien schlossen am 14.07.2010 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000,-- €. Ebenfalls unter dem 14.07.2010 schlossen sie einen weiteren Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 131.000,-- €. In den Verträgen waren jeweils unter Ziffer 11 die streitgegenständlichen Widerrufserklärungen eingebunden. Der Klammerzusatz lautet jeweils: „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsinformationen wird auf die Kopien Bl. 13 und 17 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.06.2016 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Diesen Widerruf wies die Beklagte zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Vertragserklärungen seien wirksam widerrufen worden, da die in den Verträgen eingebundene Widerrufserklärung fehlerhaft sei. So trägt sie u. a. vor, die Aufnahme von den Kündigungsvoraussetzungen sowie der Aufsichtsbehörde im Klammerzusatz sei verwirrend, da es sich nicht um Pflichtangaben handele. Auch die bloße Normenverweisung sei ebenfalls verwirrend, ebenso wie der Passus zu den Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen. Soweit die AGB der Beklagten Angaben zum Kündigungsverfahren und zur Aufsichtsbehörde enthalten, beruft sich die Beklagte darauf, dass die AGB nicht beigeheftet gewesen seien sowie, dass ihr die Beklagte nur die von ihr, der Beklagten unterzeichneten Anträge, nicht jedoch auch die von ihr selbst unterzeichneten Anträge übergeben habe. Schließlich bemängelt die Klägerin auch die Ziffer 26 der AGB; durch die Abbedingung des § 193 BGB sei der Fristverlauf verwirrend. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Es wird im Hinblick auf das Darlehen Nr. 3776786400 festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem entstandenen Rückabwicklungsverhältnis nur noch € 43.860,30 schuldet. 2. Es wird im Hinblick auf das Darlehen Nr. ########## festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis nur noch € 114.612,43 schuldet. 3. Die Beklagte wird beurteilt, an die Kläger eine Nebenforderung in Höhe von € 1.822,96 nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise erhebt die Beklagte Widerklage mit den Anträgen, - die Klägerin zu verurteilen, aus dem widerrufenen Darlehensvertrag zu Kontonummer #######-400 der Beklagten Zinsen in Höhe von fest 3,79 jährlich auf € 45.826,35 seit dem 07.06.2016 zu zahlen. - die Klägerin zu verurteilen, aus dem widerrufenen Darlehensvertrag zu Kontonummer #######-401 der Beklagten Zinsen in Höhe von fest 3,89 % jährlich auf € 119.868,35 seit dem 07.07.2016 zu zahlen. - die Klägerin zu verurteilen, aus dem widerrufenen Darlehensvertrag zu Kontonummer #######-400 der Beklagten Zinsen in Höhe von fest 3,79 % jährlich auf € 45.362,15 seit dem 07.06.2016 zu zahlen. - die Klägerin zu verurteilen, aus dem widerrufenen Darlehensvertrag zu Kontonummer #######-401 der Beklagten Zinsen in Höhe von fest 3,89 jährlich auf € 118.603,85 seit dem 07.07.2016 zu zahlen. Die Klägerin hat im Hinblick auf die Hilfswideranträge ein Anerkenntnis mit der Maßgabe erklärt, dass zum Darlehen mit der Endziffer 400 3,79 % Zinsen jährlich aus 83.860,30 € geschuldet werden und hinsichtlich des Darlehens mit der Endziffer 401 3,89 % Zinsen per anno aus 114.612,43 € geschuldet werden. Die Beklagte ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß und entsprächen den gesetzlichen Vorgaben. Der Fristbeginn lasse sich hinreichend deutlich bestimmen. Eine abschließende Aufzählung der Pflichtangaben sei insoweit nicht erforderlich. Die Nennung von optionalen Angaben sei unschädlich, zumal sie ihre eigenen beispielhaften Aufzählungen auch durch Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie zum Verfahren zur Kündigung in ihren allgemeinen Bedingungen erfüllt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortragens wird auf Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Darlehensverträge mit der Beklagten wurden durch die Widerrufserklärung vom 03.06.2016 nicht wirksam widerrufen, da zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen zwischen dem 11.06.2010 und 12.11.2014 geltenden Fassung (a. F.) bereits abgelaufen war. Insofern stehen der Klägerin keinerlei Ansprüche aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB alter Fassung i. V. m. §§ 346 f. BGB zu. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher eine deutliche Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform erhalten hat. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Abzustellen ist hierfür auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrages und mithin auch die Widerrufsbelehrung sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 549/14). Das grundsätzlich zugunsten des Verbrauchers bestehende Widerrufsrecht wäre gem. § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB alter Fassung dementsprechend nur dann nicht erloschen, wenn die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden wäre. Die Klägerin ist jedoch vorliegend ordnungsgemäß belehrt worden, da die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Richtig ist, dass die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 BGB a.F. nicht beginnt, bevor den Darlehensnehmern die sogenannten Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. mitgeteilt worden sind. Hinsichtlich dieser Pflichtangaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in einem Klammerzusatz beispielhafte Aufzählung wie „z. B. Angaben des effektiven Jahreszins, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe für der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“. Die Klägerin moniert hier die lediglich beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben, die nach Ansicht des Gerichts jedoch den gesetzlichen Vorgaben genügt und mithin nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung als solche führt. So enthält auch das im Gesetz enthaltene Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F.) keine vollständige Aufzählung der Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB alter Fassung, sondern beschränkt sich auf eine beispielhafte Aufzählung. Dies ist durch die Verwendung des Kürzels „z. B.“ auch hinreichend deutlich zu erkennen. Vielmehr kann man davon ausgehen, dass eine vollständige Aufzählung entsprechenden Pflichtangaben aufgrund der Fülle zu einem Fehlverständnis führen könnte und die Widerrufsinformation an sich überfrachtet würde. Vor diesem Hintergrund stellt die hier gewählte Form der Normverweisung unter Verwendung einer beispielhaften Aufzählung nach Ansicht des Gerichts eine Variante dar, die dem Verbraucher sein Widerrufsrecht umfassend und dabei auch in einem hohen Maße verständlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15). Unschädlich ist auch, dass die Beklagte beim Abfassen der Widerrufsinformation im Zusammenhang mit der bespielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nicht an die Vorgabe des Musters der Anlage & zu Artikel 247 § 6 EGBGB gehalten und andere als die dort vorgesehenen Pflichtanteile benannt hat. Da es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, ist es für das grundsätzliche Verständnis des Verbrauchers unerheblich, welche Pflichtangaben genannt worden sind. Ferner ist auch nicht missverständlich und verwirrend für den Verbraucher, dass die Beklagte im Rahmen der beispielhaften Aufzählung die „Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“ als Beispiel für eine Pflichtangabe aufgezählt hat, obwohl diese Angabe für die in diesem Fall vorliegende Art von Darlehensbetrag als nicht „zwingend“ vorgeschrieben ist. Maßgeblich ist auch hier zunächst auf den Zweck der beispielhaften Klammeraufzählung in der Widerrufsinformation abzustellen. Die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben soll dem Verbraucher verdeutlichen, was dieser sich grundsätzlich unter einer Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB vorzustellen hat. Ihre Funktion liegt also maßgeblich darin, dem Verbraucher einen Begriff, welcher sich für diesen möglicherweise als Fremdbegriff darstellt, näher zu bringen und dient somit dem Verständnis des Verbrauchers in Bezug auf diesen Begriff. Hingegen soll die Aufzählung dem Verbraucher gerade nicht im Einzelnen aufzeigen, welche Pflichtangaben insgesamt erforderlich sind (vgl. BGH, a.a.O.). Sofern die Beklagte in ihrer Widerrufsinformation in der beispielhaften Klammeraufzählung eine Pflichtangabe als solche bezeichnet, obwohl sie dies nicht ist, so unterwandert dies nach Auffassung des Gerichts nicht den Zweck der Klammeraufzählung, denn auch wenn die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in dem konkreten Fall keine Pflichtangabe darstellt, so stellt sie aber grundsätzlich eine Pflichtangabe nach Artikel 247 EGBGB dar und kann dementsprechend zur Erläuterung und zur Förderung des Verständnissen in Bezug auf den Begriff „Pflichtangabe“ herangezogen werden. Vorliegend waren die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages in den allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen enthalten und auch klar und verständlich. Die Beklagte hat unter Ziffer 7.1 das Verfahren zur Kündigung von Krediten sowie unter Ziffer 27 die Aufsichtsbehörde benannt und damit ihre eigene zusätzlichen Bedingungen erfüllt, so dass die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wurde. In diesem Zusammenhang genügt auch die Nennung der Aufsichtsbehörde und zum Verfahren bei Kündigung in den allgemeinen Darlehensbedingungen sofern diese Vertragsbestandteil geworden sind. Das Gericht hat in der Verhandlung am 18.10.2017 anhand der Originalverträge festgestellt, dass diese den Verträgen angeheftet gewesen sind; zudem hat das Gericht festgestellt, dass die Darlehensverträge auch von der Klägerin unterzeichnet worden waren. Damit sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf jeden Fall Bestandteil des Vertrages geworden, die Nennung des Verfahrens zur Kündigung sowie zur Aufsichtsbehörde ist mithin geeignet gewesen, die Frist in Gang zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16). Schließlich ist entgegen der Ansicht der Klägerin, die Widerrrufsbelehrung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie am Ende den Satz enthält: „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen gemacht hat und nicht zurückverlangen kann.“ Zum Einen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 25.10.2016, XI ZR 6/16 diese Wendung nicht beanstandet und zum Anderen entspricht sie auch dem Gestaltungshinweis 7 des Musters der Anlage 6 zu Artikel 247 EGB a.F. Dieser Hinweis ist als solcher auch zutreffend (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2017, 31 U 17/17). Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, dass ihr die Beklagte nur die von ihr, der Beklagten unterzeichneten Anträge, nicht jedoch auch die von der Klägerin selbst unterzeichneten Anträge bzw. Vertragsurkunden, welche beide Unterschriften enthalten zur Verfügung gestellt hat, greift dieser Einwand nicht durch. Die Klägerin hielt in dem Moment, in dem sie die Vertragsurkunden für die Bank unterschrieben hatte, eine eigene Abschrift ihrer Erklärung in den Händen, unabhängig davon, ob sie das für sie bestimmte Exemplar ebenfalls unterschrieben hat. Ein beiderseits unterschriebenes Vertragsexemplar musste der Klägerin nicht ausgehändigt werden, was aus § 492 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt. Zudem stünde diesem Einwand auch § 242 BGB entgegen. Die Klägerin verhält sich vertragswidrig, wenn sie entgegen des ausdrücklichen Hinweises das für sie ausgefertigte Exemplar nicht unterzeichnet, so dass sie daraus auch keine Rechte herleiten kann. Das Gericht erachtet das Abdingen des § 193 BGB auch nicht als verwirrend im Hinblick auf den Fristenlauf. Insoweit kann das Gericht nicht erkennen, inwieweit das Abbedingen dieser Vorschrift den Verbraucher hinsichtlich des ihm zustehenden Widerrufsrechtes auch im Hinblick auf die Widerrufsfrist verwirren könnte. Soweit der Klägervertreter mit Fax vom 20.03.2018 auf eine Entscheidung des Landgericht Düsseldorf vom 15.12.2017 hinweist, dürfte diese Entscheidung, jedenfalls nach Juris-Recherche, von anderen Gerichten, auch vom hiesigen Gericht, nicht geteilt werden. Da die Klage in der Hauptsache erfolglos ist, hat die Klägerin insoweit auch keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Nebenforderungen. Ebenso erübrigt sich eine Entscheidung über die hilfsweise gestellten Widerklageanträge. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Unterschrift