Leitsatz: 1. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich grundsätzlich in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters nach §§ 63 bis 65 InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). 2. Eine Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR, welche etwa 1 % der Regelvergütung entspricht, ist mangels besonderem Umfang und Schwierigkeit bei der Forderungsprüfung als angemessen anzusehen. 3. Für die Berechnungsgrundlage der Regelvergütung ist die geprüfte Forderung in Höhe der zu erwartenden Quote maßgeblich. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.466,26 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Frage der Höhe der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Beschwerdeführers zugelassen. Gründe I. Die Insolvenzschuldnerin ist eine Holding-Gesellschaft in einer mehrere Gesellschaften umfassenden Konzerngruppe. Auf das Organigramm Bl. 5 d.A. wird Bezug genommen. Unter dem 09.09.2014 beantragte sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Beteiligte zu 2) wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 05.03.2015 zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter der lfd.-Nr. 10 meldete der Beteiligte zu 2) in seiner Eigenschaft als Sachwalter der ebenfalls zur Konzerngruppe gehörenden B GmbH eine Forderung i.H.v. 6.220.200,00 € zur Tabelle an und wies darauf hin, dass für die Prüfung der Forderung in dem hiesigen Verfahren ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden müsse. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts verfasste unter dem 11.05.2015 ein Schreiben an den Beteiligten zu 2), in dem es ihn darum bat, aufgrund des Vorschlags zur Ernennung des Beschwerdeführers zum Sonderinsolvenzverwalter die entsprechende Erklärung zur Amtsübernahme durch diesen zu übersenden und zwar, wie von dem Beteiligten zu 2) in Aussicht gestellt, unter Verzicht auf ein Honorar für diese Tätigkeit (Bl. 519 d.A.). Unter dem 12.05.2015 vermerkte der Rechtspfleger, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch gemeldet und zur Übernahme des Amtes bereit erklärt habe. Er habe erklärt, keine Vergütung für die Prüfung der Forderung geltend machen zu wollen. Auf Bl. 543 d.A. wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 18.05.2015 wurde der Beschwerdeführer mit dem Aufgabenbereich der Prüfung der Forderung Nummer 10 der Tabelle zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Er teilte unter dem 10.06.2015 mit, dass die Forderung i.H.v. 5.720.200,00 € anerkannt und i.H.v. 500.000,00 € bestritten werde. Hiergegen legte eine weitere Gläubigerin, die Q2 GmbH, Widerspruch ein, der später zurückgenommen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge, seine Vergütung auf 31.656,26 € brutto festzusetzen, was der Vergütung nach dem RVG entspreche. Es handele sich vorliegend um die Übertragung einer einzelnen Aufgabe, die Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könne, sodass die Höhe der Vergütung durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem RVG begrenzt sei. Da sich bei einer Berechnung seiner Vergütung nach der InsVV eine Nettovergütung i.H.v. 152.154,00 € ergebe, sei die Vergütung nach dem RVG zu bestimmen. Berechnungsgrundlage sei dabei die Forderung in Höhe von 6.220.200,00 €, da diese insgesamt Gegenstand seiner Prüfung gewesen sei. Das Amtsgericht wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass der von ihm gewählte Vergütungsansatz voraussetze, dass es des Einsatzes der besonderen Sachkunde eines Rechtsanwalts bedurft habe. Zudem sei der Wert der Forderung allenfalls in Höhe der zu erwartenden Quote von zuletzt prognostizierten 53,45 % als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wurde um näheren Vortrag gebeten. Auf diesen Hinweis trug der Beschwerdeführer vor, zur Ermittlung des der Forderung zu Grunde liegenden Sachverhalts habe ein Besprechungstermin im Büro des Beteiligten zu 2) stattgefunden, wo diverse Unterlagen zur Forderungsprüfung übergeben worden seien. Auf Anforderung des Beschwerdeführers habe der Beteiligte zu 2) weitere ergänzende Unterlagen zugeleitet. Die Prüfungen und dazu getroffenen Feststellungen habe er, der Beschwerdeführer, in einem ausführlichen Aktenvermerk vom 27.05.2015 festgehalten. Es habe einer intensiven rechtlichen Prüfung der geltend gemachten Ansprüche bedurft, für die er auch eine anwaltliche Haftung übernommen habe. Zudem seien die Schwierigkeiten aufgrund der Konzernstruktur des Gesamtunternehmens zu berücksichtigen. Zu der Prüfung der geflossenen Zahlungsströme und deren rechtlicher Wertung sei die Prüfung der Rechtslage hinzugekommen, ob ein Anfechtungsanspruch gem. § 135 InsO berechtigt sei. Zudem habe er sich mit der vorbenannten, der Feststellung der Forderung widersprechenden Gläubigerin schriftlich wie auch telefonisch auseinandergesetzt. Die Orientierung der Berechnungsgrundlage an der zu erwartenden Insolvenzquote sei seiner Ansicht nach nicht sachgerecht. Gegen eine solche pauschale Vorgehensweise spreche eine unsachgerechte Vergütung, die die tatsächliche Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters nicht würdige, insbesondere auch in Insolvenzverfahren, in denen mit keiner Quote auf die geprüfte Forderung zu rechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.05.2017 (Bl. 1055 ff. d.A.) nebst Anlagen verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird (Bl. 1103 ff. d.A.), setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beschwerdeführers auf 1.190,00 € brutto fest und wies den weitergehenden Vergütungsantrag zurück. Hiergegen richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde. Er führt aus, die Forderungsprüfung als solche falle zwar unter die Regelaufgaben des Insolvenzverwalters, dies stelle aber kein Ausschlusskriterium für die Beauftragung eines Rechtsanwalts dar, wenn der Sachverhalt der rechtlichen Würdigung und Prüfung bedürfe, was er dargelegt habe. Auf die weitere Beschwerdebegründung (Bl. 1118 ff. d.A. und Bl. 1127 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Der Beteiligte zu 2) nahm im Beschwerdeverfahren ebenfalls Stellung und führte aus, die Vergütungsentscheidung des Amtsgerichts sei seiner Ansicht nach rechtlich nicht richtig. Vielmehr sei die Festsetzung einer RVG Vergütung, aber nicht in Bezug auf den Nominalwert der Forderung, sondern nur in Bezug auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert, namentlich die zu erwartende Quotenzahlung angemessen. Dem Haftungsrisiko des Beschwerdeführers komme hier eine erhebliche Bedeutung zu und es sei fraglich, ob nicht ein Sonderfall vorliege, bei dem die Aufgabe der Prüfung der Forderung ausnahmsweise auf einen Rechtsanwalt übertragen werden könne, zumal die Forderung streitbefangen gewesen sei. Der Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft habe ein erhebliches Interesse daran gehabt, dass die Forderung nicht zur Tabelle festgestellt werde und ihm, dem Beteiligten zu 2), sei bekannt, dass der Beschwerdeführer viele – streitige – Gespräche mit diesem Insolvenzverwalter bzw. dem früheren Vorstand der luxemburgischen Zwischenholding habe führen müssen. Die Kammer bat die Beteiligten um Stellungnahme hinsichtlich des Vermerks des Rechtspflegers zu einem Vergütungsverzicht des Beschwerdeführers. Hierzu nahmen der Beschwerdeführer und der Beteiligte zu 2), die eine Verzichtsvereinbarung nicht bestätigten, Stellung. Es gebe zwar eine Absprache unter Insolvenzverwalterkollegen, wonach die Sonderinsolvenzverwaltung unter Gebührenverzicht ausgeübt werde, wenn die Insolvenzmasse zur Begleichung der Rechnung nicht ausreiche. Vorliegend sei ein Gebührenverzicht indes nicht angezeigt gewesen. Der Beteiligte zu 2) führte in seiner Stellungnahme vom 12.02.2018 zudem aus, er habe den Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Bestellung darum ersucht, eine aus seiner Sicht schwierige Forderungsprüfung zu übernehmen. Die Forderungsprüfung habe einem deutlich erhöhten Schwierigkeitsgrad unterlegen und sei auch für die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger von größter Bedeutung gewesen. Auf die weiteren Ausführungen (Bl. 1189 d.A.) wird verwiesen. II. Die nach § 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 4 InsO, §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Erfolglosigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich dabei nicht bereits aus einer Vergütungsverzichtsvereinbarung des Beschwerdeführers. Denn eine solche kann allein aufgrund des Vermerks des Rechtspflegers des Amtsgerichts über eine entsprechende telefonische Erklärung des Beschwerdeführers nach Ansicht der Kammer nicht angenommen werden, zumal auch der Rechtspfleger offenbar nicht von einem Verzicht auf eine Vergütung ausgegangen ist, sondern einen grundsätzlichen Vergütungsanspruch angenommen hat. Die Erfolglosigkeit der sofortigen Beschwerde folgt jeodch daraus, dass das Amtsgericht zu Recht eine Vergütung i.H.v. 1.000,00 € netto für die Tätigkeit des Beschwerdeführers festgesetzt hat. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich grundsätzlich in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters nach §§ 63 bis 65 InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Etwas anderes gilt dann, wenn die Voraussetzungen des § 5 InsVV vorliegen. Danach kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe des RVG für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Insolvenzverwalter – auch der Sonderinsolvenzverwalter – daher eine Vergütung unmittelbar nach dem RVG beanspruchen. Entscheidend ist insoweit, ob es für die Tätigkeit des Einsatzes einer besonderen Sachkunde eines Rechtsanwaltes bedarf. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass die Vergütung nach den §§ 63 bis 65 InsO i.V.m. der InsVV zu bestimmen ist. Die Vergütung nach dem RVG bildet sodann, wenn die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein kann, lediglich die obere Grenze der festzusetzenden Vergütung, darf aber unterschritten werden (vgl. zu Vorstehendem BGH, Beschl. v. 26.03.2015, IX ZB 62/13). Vorliegend liegen die Voraussetzungen des § 5 InsVV nicht vor. Der Beschwerdeführer ist für die Prüfung der zur lfd.-Nr. 10 angemeldeten Forderung, bei der es sich um Anfechtungsansprüche handelte, zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden. Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben eines Insolvenzverwalters, die dieser in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist, es sei denn mit der Prüfung der Forderung sind ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten verbunden (vgl. BGH, a.a.O.). Dies ist hier indes nicht der Fall. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich zunächst nicht daraus, dass es sich bei der angemeldeten Forderung um Anfechtungsansprüche handelte. Denn auch die Prüfung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Regelaufgaben eines – auch nichtanwaltlichen - Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.2012, IX ZB 162/11), sodass sich allein hieraus besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht ohne weiteres herleiten lassen. Auch im Übrigen sind besondere rechtliche Schwierigkeiten im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte zwar die rechtliche Einordnung der an die Insolvenzschuldnerin geflossenen Zahlungen als Darlehensrückzahlungen zu prüfen, dies bedeutet aber nicht per se das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten. Dass die rechtliche Einordnung in dem vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten bereitet hätte, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr sind ausweislich des Vermerks vom 27.05.2015 insoweit der Buchungstext und der Verwendungszweck der zu überprüfenden 10 Zahlungsströme zwischen der Muttergesellschaft, der B GmbH und der Schuldnerin überprüft worden, die die Zahlungen als „Darlehen“ bezeichneten. Gut eine Woche nach Bestellung des Beschwerdeführers zum Sonderinsolvenzverwalter hat er bereits den Gang und das Ergebnis der Prüfung in dem fast zwei Seiten umfassenden Aktenvermerk dokumentiert und weniger als einen Monat nach der Bestellung ist das Ergebnis der Prüfung dem Insolvenzgericht mitgeteilt worden. Trotz der Höhe der Forderung und der insoweit bestehenden Haftungsrisiken sind besondere rechtliche Schwierigkeiten und auch ein besonderer Aufwand daher nicht zu erkennen, jedenfalls ist Entsprechendes auch nicht nachvollziehbar und konkret vorgetragen worden. Auch die Korrespondenz mit der widersprechenden Gläubigerin vermag unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers eine besondere rechtliche Schwierigkeit und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 InsVV nicht zu begründen. Die Gläubigerin hat direkt zu Beginn der Korrespondenz zum Ausdruck gebracht, dass sie den Widerspruch lediglich vorsorglich eingelegt habe, da sie gerne einige Aspekte mit dem Beschwerdeführer diskutieren wolle. Unter dem 07.08.2015 führte der Beschwerdeführer sodann ein längeres Telefonat mit dem Geschäftsführer der Gläubigerin, das ausweislich der folgenden E-Mails von beiden Seiten als sehr konstruktiv angesehen worden ist. Im Anschluss folgte eine erneute Prüfung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer und nach weiterer (E-Mail-)Korrespondenz nahm die Gläubigerin schlussendlich ihren Widerspruch gegen die Feststellung der Forderung zurück. Ein besonderer Umfang der Korrespondenz lässt sich dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht entnehmen, ebenso kein reales und besonderes Haftungsrisiko, das ausnahmsweise bei einem nicht anwaltlichen Insolvenzverwalter die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Prüfung gerechtfertigt hätte. Inwieweit die Konzernstruktur bei der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers zu besonderen rechtlichen Schwierigkeiten geführt haben soll, die die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätten, ist nicht konkret vorgetragen und auch nicht ersichtlich, zumal ihm durch den Beteiligten zu 2) einige Organigramme zur Übersicht überlassen worden sind. Nach alledem bestimmt sich die Vergütung des Beschwerdeführers grundsätzlich nach den Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Vergütung nach dem RVG ist lediglich als Obergrenze zu berücksichtigen. Unter Anwendung der Vorschriften der §§ 63, 64 InsO i.V.m. der InsVV ist die festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht dahingehend gefolgt werden, dass ihm danach eine Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV i.H.v. 152.154,00 € zustehen würde. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Regelvergütung vorliegend ohnehin lediglich 94.243,94 € beträgt. Denn die von dem Beschwerdeführer geprüfte Forderung war als Berechnungsgrundlage der Regelvergütung nach Ansicht der Kammer lediglich in Höhe der zu erwartenden Quote, derzeit 53,45 %, einzubeziehen. Insoweit ist ein Gleichlauf mit der Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem RVG entsprechend § 28 Abs. 3 RVG angezeigt, bei der die Forderung ebenfalls nur in dieser Höhe zu berücksichtigen wäre (so zum RVG wohl auch Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl. 2016, Vor § 1 Rn. 44a; LG Neubrandenburg, Beschl. v. 09.08.2013, 4 T 99/13). Gem. §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist – anders als bei § 28 Abs. 2 RVG, in dessen Anwendungsbereich der Nennwert der Forderung zu berücksichtigen ist - der Gegenstandswert im Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dieses wirtschaftliche Interesse entspricht bei der hiesigen Tätigkeit des Beschwerdeführers nur dem Wert der Forderung in Höhe der zu erwartenden Quote, da sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis auch nur insoweit auswirkt. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Vorschriften der §§ 179 ff. InsO über die Feststellungsklage gem. §§ 179, 180 InsO, die bspw. bei einer Nichtfeststellung der Forderung gedroht hätte und daher eng mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers verknüpft ist. Für eine solche Feststellungsklage bestimmt sich der Streitwert gem. § 182 InsO ebenfalls lediglich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, diese Berechnungsweise würde zu einer unsachgerechten Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters führen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, dass in Verfahren, in denen mit einer Quote entweder überhaupt nicht oder nur in geringem Umfang zu rechnen ist, die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters gering wäre. Unabhängig davon, dass nach der Praxis der Insolvenzverwalter bei einer geringen Masse ohnehin kein Vergütungsanspruch für die Sonderinsolvenzverwaltung geltend gemacht wird, spricht der vorbenannte Umstande gleichwohl nicht gegen die Ermittlung der Berechnungsgrundlage unter Berücksichtigung der zu erwartenden Quote, zumal die Kammer der Ansicht ist, dass in jedem Fall ein gewisser „Auffangwert“ als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist und einem im Einzelfall bestehenden, ganz besonderen Aufwand ggf. durch Zuschläge gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden könnte. Es ergab sich folglich eine Bemessungsgrundlage von 3.324.696,90 € und damit die vorbenannte Regelvergütung. Soweit das Amtsgericht von einer geringeren Bemessungsgrundlage und damit Regelvergütung ausgegangen ist, da es insoweit lediglich den durch den Beschwerdeführer letztlich anerkannten Teil der Forderung berücksichtigt hat, folgt die Kammer dem nicht. Für die Berechnungsgrundlage der Vergütung ist der Wert des Vermögensteils, auf den sich die Tätigkeit zu beziehen hat, entscheidend, wobei es nicht darauf ankommt, ob der jeweilige Gegenstand tatsächlich den ihm anfänglich zugeschriebenen Wert besitzt oder ob der bspw. dem Sonderinsolvenzverwalter zugeordnete Haftungsanspruch tatsächlich berechtigt ist, da dem Sonderinsolvenzverwalter nicht das Risiko der Nichteinbringlichkeit, der fehlenden Nachweisbarkeit etc. aufzuerlegen ist (vgl. Graeber/Graeber, a.a.O. Rn. 42). Dies gilt aus der Sicht der Kammer in dem hier vorliegenden Fall entsprechend, da der Beschwerdeführer auch den nicht anerkannten Teil geprüft und hierzu eine Entscheidung mit wirtschaftlichem Wert für das Verfahren getroffen hat. Von der vorbenannten Regelvergütung stand dem Beschwerdeführer indes nur ein ganz geringer Bruchteil zu, da die hier in Rede stehende Prüfung lediglich einer Forderung mit der Tätigkeit des Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar ist und sich die Tätigkeit nur auf einen ganz kleinen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters bezog (vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.03.2015, a.a.O.). Insoweit erscheint die Mindestvergütung i.H.v. 1.000,00 €, die als Untergrenze bei der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters an sich nicht gilt (vgl. BGH, a.a.O.) und damit etwa 1 % der vorbenannten, durch die Höhe der Berechnungsgrundlage bereits beeinflussten Regelvergütung als gerade noch angemessen. Denn wie vorstehend näher erläutert, kann weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Schwierigkeit der Forderungsprüfung festgestellt werden und auch ein besonderer Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von der Tätigkeit des Beteiligten zu 2) im Vorfeld profitieren konnte. So sind dem Beschwerdeführer angeforderte weitere Unterlagen zeitnah durch den Beteiligten zu 2) zur Verfügung gestellt und es ist zwecks Sachverhaltsaufklärung ein Gespräch mit diesem geführt worden. Die Buchhaltung und auch die geflossenen Zahlungen waren ausweislich des Aktenvermerks zudem bereits aufgearbeitet worden. In der Folge konnte das Ergebnis der Prüfung zeitnah festgehalten und der widersprechenden Gläubigerin dergestalt erläutert werden, dass diese ihren Widerspruch gegen die Feststellung der Forderung zurücknahm. Unter Berücksichtigung der sonstigen Tätigkeiten des Beteiligten zu 2) stellt sich diese Tätigkeit daher als ganz geringer Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters dar. Nach alledem ist die Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht darauf, dass höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters, der eine zur Tabelle angemeldete Forderung zu prüfen hat, die Gesamtforderung in voller Höhe oder nur in Höhe der zu erwartenden Quote ist. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, enthalten sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Unterschriften