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Urteil

20 KLs-44 Js 60/16-9/18

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2018:0219.20KLS44JS60.16.9.00
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Tenor

Der Angeklagte H1 ist des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 63 Fällen sowie der Steuerhinterziehung in 58 Fällen schuldig.

Die Angeklagten B1 und S1 sind jeweils des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 58 Fällen sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig.

Die Angeklagten werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckungen der Freiheitsstrafen der Angeklagten werden zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.

Angewendete Vorschriften:

Bezüglich aller Angeklagter:

§ 266a Abs. 1, § 266a Abs. 2 StGB, § 370 Abs. 1 AO, § 14 Abs. 1, § 46a Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB

Zusätzlich bezüglich B1 und S1:

§ 27 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte H1 ist des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 63 Fällen sowie der Steuerhinterziehung in 58 Fällen schuldig. Die Angeklagten B1 und S1 sind jeweils des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 58 Fällen sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig. Die Angeklagten werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckungen der Freiheitsstrafen der Angeklagten werden zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten. Angewendete Vorschriften: Bezüglich aller Angeklagter: § 266a Abs. 1, § 266a Abs. 2 StGB, § 370 Abs. 1 AO, § 14 Abs. 1, § 46a Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB Zusätzlich bezüglich B1 und S1: § 27 StGB Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO bezüglich aller Angeklagter) I. 1. Der Angeklagte H1 wurde im Jahr 1969 im rumänischen Hunedoara geboren. Seine Eltern sind beide Maurer. Die Mutter stammt aus Ungarn. Er wuchs in seiner Geburtsstadt gemeinsam mit mehreren Geschwistern auf, von denen noch zwei Schwestern leben. Er besuchte dort regulär zwölf Jahre eine Schule. Sodann absolvierte er eine Ausbildung zum Stahlgießer und arbeitete ab dem 18. Lebensjahr für etwa 5 Jahre in diesem Beruf. Anschließend war er in der Produktion von Betonrohren sowie als Maurer tätig. Etwa im Jahr 1999 fand er in der Holzverarbeitung eine Anstellung in Ungarn, wo er erstmals mit der Fertigung beziehungsweise Reparatur von Paletten zu tun hatte. Im Jahr 2002 kam er zurück nach Rumänien und war wieder als Maurer sowie als Taxifahrer tätig. Im Jahr 2006 oder 2007 zog er nach Deutschland, wo seine Schwester lebte. Er gründete die rumänische Gesellschaft mit beschränkter Haftung „H2 SRL“ (im Folgenden: H2) mit Sitz in P, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Die H2 reparierte bei dem Unternehmen Paletten Friedel in Langweid-Foret auf Basis eines als „Werksvertrag“ bezeichneten Vertrages mit vom Angeklagten H1 in Rumänien angeworbenen und diesem Unternehmen zur Verfügung gestellten Arbeitskräften Paletten. Die H2 verfügt weder in Rumänien noch in Deutschland über eigene Arbeitsstätten oder Arbeitsmittel, mit denen sie Paletten reparieren oder sonstige Werkleistungen erbringen könnte. Am Sitz des Unternehmens befindet sich lediglich ein Anwerbebüro für rumänische Arbeiter, das in einem Appartement in einem Wohngebäude untergebracht ist. Neben dem Angeklagten H1 waren bei der H2 als Angestellte dessen Lebensgefährtin als Sekretärin sowie eine weitere Kraft für die Buchhaltung tätig. Über eine Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG verfügte die H2 nicht. Der Angeklagte H1 ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Er befand sich seit dem 15. Mai 2017 in diesem Verfahren bis zum Tag der Urteilsverkündung am 19. Februar 2018 in Untersuchungshaft. 2. Der Angeklagte B1 wurde im Jahr 1960 in Dortmund geboren. Nach Abschluss der Schule absolvierte er in den Jahren 1975 bis 1978 eine Ausbildung als Werkstoffprüfer bei den Hösch Hüttenwerken in Dortmund. Im Anschluss daran arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern in seinem erlernten Beruf. Etwa im Jahr 1982 machte er eine Umschulung zum Maschinenschlosser, um sodann in diesem Beruf zu arbeiten, wobei er regelmäßig auf Montage war. Er ist seit 1992 verheiratet. Aus der Ehe gingen 3 Kinder hervor (heute 31, 26 und 25 Jahre). Die Angeklagten B1 und S1 lernten sich Anfang der 1980er Jahre über die heutige Ehefrau des Angeklagten S1 kennen, sind befreundet und haben als gemeinsames Hobby das Instandsetzen von Autos. Im Jahr 1989 begannen sie, gemeinsam Paletten, welche sie aus einem Konkurs erhalten hatten, zu reparieren und zu verkaufen. Die Idee hierzu ging auf den damaligen Arbeitgeber des Angeklagten S1 bei einem Holz- und Eisenhandel zurück, der seinerseits Paletten reparierte. Sie gründeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und übten ihre Tätigkeit anfangs – zunächst als Nebentätigkeit – auf einem Bauernhof ohne weitere Mitarbeiter aus. Sie hatten einen Reparaturbus, mit dem sie ihre Kunden ansteuerten, um vor Ort zu arbeiten und in dem Bus zu übernachten. Nach einiger Zeit zeigte sich, dass das Auftragsvolumen für eine Nebentätigkeit zu groß war, so dass die Angeklagten B1 und S1 ihre bisherigen Berufe aufgaben und sich dem Aufbau ihres Unternehmens widmeten. Sie stellten den Bruder des Angeklagten S1, Herrn S2, als ersten Mitarbeiter ein. Nach und nach waren die Angeklagten B1 und S1 für immer mehr Kunden tätig, worunter auch größere Unternehmen wie Nestlé und Ikea waren. Mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Oktober 1990 gründeten die Angeklagten B1 und S1 anstelle der bisherigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts die „B2 GmbH“ (im Folgenden: B2 GmbH), deren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer sie sind und die am 26. Februar 1991 ins Handelsregister eingetragen wurde. Wegen der großen Nachfrage an Paletten lief und läuft das Unternehmen durchweg gut und erholte sich auch von einem Brandschaden im Jahr 1991 rasch. Die Ehefrau des Angeklagten S1 übernahm buchhalterische Aufgaben. Auch die Ehefrau des Angeklagten B1 ist bei der GmbH in Teilzeit beschäftigt. Im Jahr 1999 gewannen die Angeklagten B1 und S1 den Palettenhersteller „D“ als großen Kunden. Bei diesem Anbieter werden die Paletten in Zentrallagern an verschiedenen Standorten instandgesetzt. Die B2 GmbH war am Standort M1 im Kreis Coesfeld tätig. Etwa im Jahr 2003/2004 eröffnete sie eine Niederlassung in T1 im Landkreis Ludwigsburg. Circa 2 Jahre später kam eine Niederlassung in F1 im Landkreis Erlangen-Höchstadt hinzu. Ungefähr im Jahr 2000 oder 2001 erwarb sie zudem eine Niederlassung in T2 im Kreis Coesfeld. Im Jahr 2013/2014 folgte ein Standort in M2 im Landkreis Augsburg. Die Angeklagten B1 und S1 sind beide auch im handwerklichen Bereich wie etwa als Staplerfahrer etc. in ihrem Betrieb tätig, wobei der Angeklagte B1 praktisch keine Büroaufgaben übernimmt und viel zwischen den Standorten pendelt. Personal wird durch die jeweiligen Niederlassungsleiter eingestellt. Darüber hinausgehende unternehmerische Entscheidungen treffen die Angeklagten B1 und S1 stets gemeinsam. Der Angeklagte B1 ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. 3. Der Angeklagte S1 wurde im Jahr 1963 in E1 geboren. Er verließ die Hauptschule nach der 9. Klasse (mit Abschluss) und absolvierte in den Jahren 1979 bis 1982 erfolgreich eine Lehre als Betriebsschlosser. Anschließend arbeitete er in seinem erlernten Beruf bei dem Unternehmen Ruhrzink in Datteln. Im Jahr 1983/1984 leistete er seinen 15-monatigen Wehrdienst und arbeitete daraufhin wieder für kurze Zeit bei Ruhrzink. Sodann wechselte er zu einem Holz- und Eisenhandel nach Selm/Bork im Kreis Unna, wo er als LKW-Fahrer im Lieferdienst und im Lager tätig war. Nach etwa 1 ½ Jahren wechselte er zu den C1-Werken in M1 und arbeitete dort circa 3 bis 4 Jahre als Schweißer. Anschließend war er für ungefähr 3 Monate als Leiharbeitnehmer auf Montage tätig und fing sodann bei den C2-Werken in C3 an, die Kartonartikel herstellen. Ab 1989 reparierte er – wie ausgeführt – gemeinsam mit dem Angeklagten B1 Paletten, gab hierfür seine bisherige Stelle auf und gründete mit dem Angeklagten B1 zunächst die GbR und später die B2 GmbH. Der Angeklagte S1 ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Die B2 GmbH hatte angesichts einer steigenden Nachfrage nach Paletten zusehends Probleme, ihre Aufträge mit eigenen Arbeitskräften zu erledigen. Am deutschen Arbeitsmarkt waren kaum Arbeitskräfte zu finden, weil es sich bei der Reparatur von Paletten um eine körperlich anstrengende Tätigkeit im Niedriglohnbereich für ungelernte Kräfte handelt. Die B2 GmbH hatte zwar über die Bundes-agentur für Arbeit Stellen ausgeschrieben, hierauf meldeten sich jedoch nur wenige Arbeitskräfte, die ihre Tätigkeit zudem oft nach kurzer Zeit wieder einstellten. Etwa Anfang des Jahres 2009 bat der Hauptkunde der B2 GmbH, das Unternehmen D, um eine Anhebung der Reparaturzahlen. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens machte die Angeklagten B1 und S1 darauf aufmerksam, dass der Angeklagte H1 mit seinem rumänischen Unternehmen H2 am Standort M2, der zum damaligen Zeitpunkt noch von der Spedition T3 betrieben wurde, Paletten reparierte. Der Angeklagte B1 rief deshalb den Zeugen N1 an, den Schwager des Angeklagten H1, dessen Telefonnummer er von einem Mitarbeiter des Unternehmens D erhalten hatte. Dieser stellte den Kontakt zum Angeklagten H1 her. Es kam bei der B2 GmbH in M1 zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten H1 und zumindest dem Angeklagten B1. Der Angeklagte H1 stellte dort sein Unternehmen H2 und dessen Expertise bei der Reparatur von Paletten durch in Rumänien angeworbene, von ihm bezahlte und in Deutschland zur Verfügung gestellte Arbeitskräfte vor. Er überließ den Angeklagten B1 und S1 einen als „Werksvertrag“ bezeichneten Vertragsentwurf. Ein entsprechendes Vertragsmuster hatte der Angeklagte H1 von dem Unternehmen Paletten G1 erhalten, für das er zu dieser Zeit tätig war. Die Angeklagten kamen überein, dass künftig die H2 mit ihren rumänischen Arbeitnehmern für die B2 GmbH tätig sein sollte. Als vertragliche Grundlage verwendeten sie dabei das Muster des Angeklagten H1, in welchem sie lediglich die Namen der Unternehmen und die Daten anpassten. Am 1. September 2009 unterzeichneten die Angeklagten in M1 folgenden Vertrag: „ Werksvertrag Zwischen B2 GmbH K-Str. # ##### M1 (Auftraggeber) und H2 SRL. Str. ##### #### Romania § 1 Vertragsgegenstand 1. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragsnehmer den Auftrag, folgende Dienstleistung auszuführen: Reparatur von Holzpaletten aller Art: Europaletten, Industriepaletten. Halbpaletten, Sonderpaletten 1. Bestandteil dieses Vertrages sind : Übernahme der defekten Paletten Reparatur der defekten Paletten Übergabe der fertig reparierten Paletten § 1.1 Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag besteht von 01.09.2009 bis 01.09.2010 Der Vertrag verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. § 2 Leistungen des Auftragsnehmen und des Auftraggebers Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragsnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen: Zu jeder Palettenart wird gesondertes Leistungsverzeichnis mit den einzuhaltenden Reparatur Qualitätsstandards erstellt. Der Auftraggeber erbringt folgende Leistung: Reparaturmaterial ( Nägel,Holzelement ) Verschleißmaterial bzw. Werkzeuge zur Ausführung der Reparatur § 3 Vergütung • Erfolgt pro Palette, der Stückpreis wird für jede Palettenart im jeweiligen Leistungsverzeichnis (siehe unter §2 ) festgelegt. • In dem vereinbarten Stückpreis sind auch die Reisekosten uns Auslagen abgegolten, jedoch werden dem Auftraggeber eine zumutbare Vorort kostenlos gestellt. • Die Abrechnungsgrundlage entsteht durch die Übergabe der Reparierten Paletten welcher diese durch ein Übergabeprotokoll bestätigt werden. • Die Rechnung wird netto ohne MwSt. mit dem Vermerk „ Reverse Charge „ sowie ID.Nr. des reparieren Betriebs erstellt. • Die Begleichung der Rechnung erfolgt netto zu jeden 15.des Monats mit einer Frist von von 5 Tagen. § 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung Der Auftragsnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich. § 5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragsnehmer alle für die die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen Erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch wenn solche erst während der Tätigkeit bekannt werden. § 6 Schweigepflicht, Datenschutz Der Auftragsnehmer und Auftraggeber ist verpflichtet, über alle Informationen, die Ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. § 7 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß Aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die Unterlagen sind nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben. § 8 Sonstige Ansprüche I Renten • Mit der Zahlung der in diesen Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftrags gegen den Auftraggeber aus diesen Vertrag. • Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Der Auftragsnehmer bestätigt dem Auftraggeber, die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung aller eingesetzten Mitarbeiter. § 9 Schlussbestimmungen • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. • Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. • Gerichtsstand ist Augsburg Ort M1 Den ( Datum ) 1.09.2009 [Unterschriften in den Feldern „Auftraggeber“ und „Auftragsnehmer“]“ Zu diesem Vertrag existiert ein Leistungsverzeichnis mit folgendem Inhalt: „ Leistungsverzeichnis § 1 Vergütung 1. Europalette EPAL 1200 x 800 Stückpreis: 0,70€ 2. Europalette D 1200 x 800 Stückpreis: 0,70€ Der Preis ist nur bist 31.12.2009 Gültig nach den Probemonaten werden die Preise nach Vereinbarung angeglichen oder belassen. Bei Änderungen des Preises muss in Schriftform erfolgen. § 2 Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündlichen Nebenabreden bestehen nicht Gerichtsstand ist Augsburg Ort M1 den ( Datum ) 1.09.2009 [Unterschriften in den Feldern „Auftraggeber“ und „Auftragsnehmer“]“ Diese Vertragsunterlagen unterzeichneten die Angeklagten ohne Änderungen oder – mit Ausnahme der Preise – Verhandlungen über den Vertragsinhalt. Dabei waren sie darüber einig, dass die H2 von ihr in Rumänien angeworbene und von ihr bezahlte Arbeiter der B2 GmbH für die Reparatur von Paletten gegen ein zunächst nach Stückzahl zu bestimmendes Entgelt zur Verfügung stellen sollte. Für diese Arbeiten sollten von keiner der beteiligten Gesellschaften oder den Angeklagten in Deutschland Sozialabgaben oder Lohnsteuer gezahlt werden. Anders als in § 4 des Vertrags wiedergegeben, beabsichtigten die Angeklagten dabei von Anfang an nicht, dass die H2 Arbeitsort und Arbeitszeit der von ihr gestellten rumänischen Arbeitnehmer eigenverantwortlich bestimmen können sollte. Vielmehr sollten diese ohne Unterschied zu den bei der B2 GmbH direkt angestellten Arbeitnehmer nach Weisung der zuständigen Mitarbeiter der B2 GmbH in den Arbeitsprozess dieses Unternehmens dauerhaft eingebunden werden. Die Anzahl der von der H2 gestellten Arbeitnehmer sollte auf Anforderung der B2 GmbH nach Bedarf erhöht und der Einsatz der Arbeiter auf alle Standorte der B2 GmbH ausgedehnt werden. Die von den rumänischen Arbeitern nach Vorstellung der Angeklagten zu erbringenden Leistungen waren weder zeitlich noch dem Umfang nach begrenzt. Die Angeklagten B1 und S1 legten den als „Werksvertrag“ bezeichneten Vertrag ihrem Rechtsanwalt, Herrn I1 aus Dortmund, zur Prüfung vor. Dieser monierte lediglich einige Rechtschreibfehler. Die Angeklagten B1 und S1 hatten gegenüber ihrem Rechtsanwalt nicht konkretisiert, im Hinblick auf welche Aspekte er den Vertrag prüfen solle. Ihnen war bewusst, dass Rechtsanwalt I1 nur oberflächlich prüfen würde. Sie hatten ihrem Anwalt insbesondere verschwiegen, dass die rumänischen Arbeiter – wie später auch geschehen – abweichend von der vertraglichen Regelung in die Arbeitsabläufe bei der B2 GmbH integriert und wie weisungsgebundene Arbeitnehmer der GmbH arbeiten sollten. Ihnen war klar, dass sie auch und gerade aus diesem Grund ein zuverlässiges Prüfungsergebnis nicht zu erwarten hatten. 2. Ab etwa Februar 2010 begannen – wie beabsichtigt – zunächst vier von der H2 in Rumänien angeworbenen Mitarbeiter mit der Reparatur von Paletten am Standort M1. Mit steigendem Auftragsvolumen der B2 GmbH wurden zusehends weitere Arbeiter eingesetzt. Spätestens ab dem Jahr 2012 waren etwa 60 bis 70 rumänische Arbeiter an allen Standorten der B2 GmbH eingesetzt. Zu ihren Aufgaben zählte nicht mehr nur das Reparieren, sondern auch das Sortieren und Waschen von Paletten. Bis 2017 wuchs die Zahl der rumänischen Arbeiter auf bis ungefähr 90 an, die durchweg eine Vollzeitstelle hatten. Geringfügig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) oder Beschäftigte mit einem Einkommen in der Spanne des § 20 Abs. 2 SGB IV in der jeweils gültigen Fassung gab es nicht. Ihre Tätigkeit war durchweg auf Dauer angelegt und nicht zeitlich befristet. Sie arbeiteten sämtlich allein in Deutschland in Räumen der B2 GmbH, nicht aber in Rumänien. Die rumänischen Arbeiter waren den Absprachen der Angeklagten folgend den Weisungen der zuständigen Mitarbeiter der B2 GmbH – insbesondere der jeweiligen Standortleiter – unterworfen und konnten weder Zeit noch Art oder Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen. Sie wurden von diesen zu Beginn eines Arbeitstages eingeteilt. Das zu erledigende Pensum wurde von den Mitarbeitern der B2 GmbH vorgegeben. Bei Bedarf konnten diese zusätzliche Arbeit an Samstagen anordnen. Die Anzahl der eingesetzten rumänischen Arbeiter wurde ebenfalls seitens der B2 GmbH bestimmt und stieg auf die jeweiligen Anfragen eines Standortleiters oder des Angeklagten B1 hin kontinuierlich an. Zu einer Reduzierung kam es schon wegen der guten Auftragslage nicht. Bei Problemen mit einzelnen Mitarbeitern wurden diese auf die Aufforderung der Niederlassungsleiter hin vom Angeklagten H1 durch andere Mitarbeiter ersetzt. Der Urlaub der jeweiligen Mitarbeiter wurde mit der B2 GmbH zumindest abgestimmt. Bis zum Jahr 2015 wurde jedenfalls am Standort T1 der Urlaub vom Niederlassungsleiter eingeteilt und der Urlaubsplan dem Angeklagten H1 zugeleitet und mit diesem abgestimmt. Auf Seiten der rumänischen Arbeiter gab es keine weisungsbefugten Personen, wie etwa einen Vorarbeiter. Soweit einzelne der rumänischen Arbeiter Anweisungen erteilten, hatten sie diese ihrerseits von Mitarbeitern der B2 GmbH erhalten und fungierten lediglich aufgrund besserer Sprachkenntnisse als Übermittler. Mit Ausnahme des Standorts M2, an dem die rumänischen Arbeiter ausschließlich mit dem Waschen und Sortieren der Paletten befasst und eigene Arbeitskräfte der B2 GmbH im handwerklichen Bereich nicht vorhanden waren, übten die rumänischen Arbeitskräfte die gleichen Tätigkeiten aus wie die anderen Mitarbeiter der B2 GmbH. Die rumänischen Kräfte waren lediglich aufgrund der Farbe ihrer Sicherheitswesten von anderen Mitarbeitern zu unterscheiden. Eine Qualitätskontrolle wurde durch Mitarbeiter der B2 GmbH durch Stichproben durchgeführt. Eine Überprüfung danach, ob ein rumänischer oder ein anderer Arbeiter eine bestimmte Palette instandgesetzt hatte, fand nicht statt. Die H2 stellte für ihre Mitarbeiter lediglich Arbeitsschuhe. Die für die Reparatur erforderlichen Hallen, Werkzeuge und Materialien sowie die sonstige Sicherheitsausstattung stellte sämtlich die B2 GmbH. Die H2 verfügte zu keinem Zeitpunkt über die erforderlichen Betriebs- und Arbeitsmittel, um Paletten unabhängig von der B2 GmbH und den von dieser gestellten Materialien oder Räumen instandzusetzen. Für keinen der Arbeiter lag eine Entsendebescheinigung im Sinne der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Nr. 883/2004 vor (A 1-Bescheinigung, vormals E 101-Bescheinigung; vgl. § 5 Abs. 1 SGB IV). Dies war dem Angeklagten H1 bekannt und wurde von den Angeklagten B1 und S1 zumindest billigend in Kauf genommen. Die rumänischen Arbeiter wurden ausschließlich von der H2 bezahlt, die nur in Rumänien Sozialabgaben und Lohnsteuer entrichtete. Hierzu hob der Angeklagte H1 einmal im Monat von einem Konto in Augsburg größere Bargeldbeträge ab und steuerte die einzelnen Standorte an, um die Arbeiter in bar zu bezahlen. Für das Waschen, Sortieren und Staplerfahren wurde zunächst nach Stunden abgerechnet. Im Jahr 2014 wurde das Sortieren auf Vorschlag der Angeklagten B1 und S1 in Stunden umgerechnet. Für je 120 Paletten wurde ein Stundenlohn gezahlt. Im Übrigen wurden die Arbeiter nach Stückzahl vergütet. Für die Abrechnung der H2 gegenüber den rumänischen Mitarbeitern aber auch der B2 GmbH gegenüber der H2 wurde erfasst, welcher Mitarbeiter welche Stückzahl von Paletten bearbeitet beziehungsweise welche Anzahl von Stunden geleistet hatte. Wie hoch der den einzelnen Arbeitern jeweils monatlich ausgezahlte Lohn war, lässt sich nicht feststellen. Vorhandene Lohnaufzeichnungen enthalten teilweise keine vollständigen Namen, sondern nur Spitznamen. Der Angeklagte H1 hat darüber hinaus regelmäßig über den abgerechneten Betrag hinaus einen nicht mehr zu ermittelnden Teil des Lohns „schwarz“ gezahlt, ohne die zusätzlich ausgezahlten Summen zu dokumentieren. Die H2 berechnete der B2 GmbH die Arbeitsleistung der rumänischen Arbeiter auf Basis der geleisteten Stunden beziehungsweise Stückzahlen und stellte hierüber Rechnungen aus, welche die B2 GmbH auf die Konten der H2 in Deutschland sowie ein rumänisches Konto überwies. Von dem so eingenommenen Geld verwendete die H2 jedenfalls nicht weniger als 70,18 % für den Lohn (einschließlich „Schwarzlohn“) der rumänischen Arbeiter. Wie von den Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, meldeten weder die H2 oder die B2 GmbH noch die Angeklagten die Beschäftigung der rumänischen Arbeiter bei den zuständigen Einzugsstellen oder teilten diesen andere der in § 28a SGB IV genannten Umstände mit. Ihrer Vereinbarung entsprechend zahlten sie auch keine Sozialabgaben auf die Löhne der rumänischen Arbeiter, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Ebenso wurden keine Lohnsteueranmeldungen (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG) abgegeben oder Lohnsteuer (nebst Solidaritätszuschlag) an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt. Die Angeklagten hatten auch nicht vor, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Deutschland zu entrichten. Ebenso wurden – wie geplant – Lohnsteuerkarten nicht vorgelegt. Dabei waren sämtlichen Angeklagten die tatsächlichen Umstände der Beschäftigung der rumänischen Arbeiter bekannt. Sie nahmen in Kauf, dass die beteiligten Gesellschaften für diese Sozialabgaben und die H2 Lohnsteuer jeweils im festgestellten Umfang nach deutschem Recht hätten zahlen müssen, verschlossen vor dieser Verpflichtung jedoch die Augen. Die Angeklagten B1 und S1 rechneten zudem mit der Möglichkeit, dass sie durch den Abschluss des Vertrages und die nachfolgend praktizierte Zusammenarbeit den Angeklagten H1 bei der Nichtabführung von Lohnsteuern in der festgestellten Höhe unterstützten und nahmen dies zumindest billigend in Kauf. 3. In dem Zeitraum von Januar 2012 bis März 2017 (63 Monate) hätten auf die an die rumänischen Arbeiter gezahlten Löhne Sozialabgaben (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) in Höhe von insgesamt 2.832.998,96 € als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d Satz 1 und 2 SGB IV) an die gemäß § 28i Satz 3 SGB IV, § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV iVm § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V als Einzugsstelle zuständige Techniker Krankenkasse gezahlt werden müssen. a) Diesen Betrag hat die Kammer durch eine Schätzung ermittelt, weil eine Ermittlung der tatsächlich gezahlten Löhne – insbesondere aufgrund der teilweise zusätzlich „schwarz“ gezahlten Anteile – nicht möglich war. Hierzu hat die Kammer die von der H2 der B2 GmbH in den jeweiligen Monaten des Tatzeitraums berechneten Beträge zugrunde gelegt und ausgehend von einer Lohnquote von (jedenfalls) 70,18 % die an die rumänischen Arbeiter ausgezahlten Löhne ermittelt. Auf eine Hochrechnung gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV hat die Kammer im Wege eines Sicherheitsabschlages zu Gunsten der Angeklagten verzichtet. Auch die Deutsche Rentenversicherung hat insoweit in ihrem in dieser Sache erlassenen Bescheid vom 29. Januar 2018 gegen die B2 GmbH (dazu noch unten) von einer Hochrechnung abgesehen. b) Bei der Berechnung der auf den so ermittelten Lohn (§ 14 Abs. 1 SGB IV) zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge hat die Kammer folgende Beitragssätze zugrunde gelegt: Krankenversicherung (KV), § 241 SGB V:  bis 31. Dezember 2014: 15,5 % (§ 241 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG] vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2309)  ab 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015: - 14,6 % allgemeiner Beitragssatz (§ 241 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG] vom 21. Juli 2014, BGBl. I S. 1133) - 0,8 % Zusatzbeitrag gemäß § 242 Abs. 1 SGB V nach Satzung der gemäß § 28i Satz 3 SGB IV, § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV iVm § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V hier zuständigen Techniker Krankenkasse  ab 1. Januar 2016: - 14,6 % allgemeiner Beitragssatz (§ 241 SGB V, wie vor) - 1,0 % Zusatzbeitrag (§ 242 Abs. 1 SGB V, wie vor) Pflegeversicherung (PV), § 55 Abs. 1 SGB XI  vom 01. Juli 2008 bis 31. Dezember 2012: 1,95 % (§ 55 Abs. 1 SGB XI in der Fassung des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung [Pflege-Weiterentwicklungsgesetz] vom 28. Mai 2008, BGBl. I 874)  vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014: 2,05 % (Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung [Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG] vom 23. Oktober 2012, BGBl. I S. 2246)  vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016: 2,35 % (§ 5 Abs. 1 SGB XI in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften [Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I] vom 17. Dezember 2014, BGBl. I 2222)  ab 1. Januar 2017: 2,55 % (§ 55 Abs. 1 SGB XI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften [Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II] vom 21. Dezember 2015, BGBl. I 2424) Den Zuschlag für Kinderlose gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI (0,25 %) hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten bei der Berechnung nicht berücksichtigt, da nicht festgestellt werden konnte, ob und bei welchen der eingesetzten Arbeiter der Zuschlag zu erheben wäre. Rentenversicherung (RV), § 158 Abs. 4, § 160 SGB VI  2012: 19,6 % (Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 vom 19. Dezember 2011, BGBl. I S. 2795; Beitragssatzverordnung 2012 – BSV)  2013: 18,9 % (§ 1 des Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 vom 5. Dezember 2012, BGBl. I 2446 – Beitragssatzgesetz 2013)  2014: 18,9 % (§ 1 des Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 [Beitragssatzgesetz 2014], BGBl. I 2014 S. 260; Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr vom 19. Dezember 2013, BGBl. I S. 4313)  2015: 18,7 % (§ 1 der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Beitragssatzverordnung 2015 [BSV 2015] vom 22. Dezember 2014, BGBl. I S. 2396)  2016: 18,7 % (Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2016 vom 23. November 2015, BGBl. I S. 2110)  2017: 18,7 % (Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2017 vom 17. November 2016, BGBl. I S. 2639). Arbeitslosenversicherung (AV): § 341 Abs. 2 SGB III 2012 bis 2017: 3,0 % (§ 341 Abs. 2 SGB III neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009, BGBl. I S. 416) c) Die Beitragssätze für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen (Pflegeversicherung: § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; Rentenversicherung: § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; Arbeitslosenversicherung: § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Bei der Krankenversicherung gemäß § 249 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung der Arbeitnehmer die Hälfte des um 0,9 % reduzierten Beitragssatzes und den restlichen Betrag der Arbeitnehmer zu tragen. Ab dem 1. Januar 2015 hatten gemäß § 249 Abs. 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) vom 21. Juli 2014, BGBl. I S. 1133) der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber den allgemeinen Beitragssatz (§ 241 SGB V) je zur Hälfte und der Arbeitnehmer darüber hinaus den Zusatzbeitrag (§ 242a SGB V) allein zu tragen. Danach ergeben sich für den Tatzeitraum folgende Beitragssätze (in Prozent): KV PV AV RV Summe AG AN Ges. allg. (§ 241 SGB V) AG AN Gesamt (§ 55 SGB XI AG AN Gesamt (§ 341 Abs. 2 SGB III) AG AN Gesamt (§§ 158 Abs. 4, 160 SGB VI AG AN Allg. TK (§ 242a SGB V) Gesamt bis 31.12.2012 15,5 7,3 8,2 0,0 8,2 1,95 0,975 0,975 3,0 1,5 1,5 19,6 9,80 9,80 40,05 19,575 20,475 01.01.2013 bis 31.12.2014 15,5 7,3 8,2 0,0 8,2 2,05 1,025 1,025 3,0 1,5 1,5 18,9 9,45 9,45 39,45 19,275 20,175 01.01.2015 bis 31.12.2015 14,6 7,3 7,3 0,8 8,1 2,35 1,175 1,175 3,0 1,5 1,5 18,7 9,35 9,35 39,45 19,325 20,125 01.01.2016 bis 31.12.2016 14,6 7,3 7,3 1,0 8,3 2,35 1,175 1,175 3,0 1,5 1,5 18,7 9,35 9,35 39,65 19,325 20,325 ab 01.01.2017 14,6 7,3 7,3 1,0 8,3 2,55 1,275 1,275 3,0 1,5 1,5 18,70 9,35 9,35 39,85 19,425 20,425 d) Ausgehend von den vorstehend genannten Beitragssätzen ergeben sich unter Zugrundelegung der von der von der H2 der B2 GmbH monatlich berechneten Beträge (in der nachfolgenden Tabelle als „Rechnungen“ bezeichnet) und einer Lohnquote von (jedenfalls) 70,18 % folgende Sozialversicherungsbeiträge, welche an die Einzugsstelle monatlich jeweils bis zum drittletzten Bankarbeitstag (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) abzuführen gewesen wären: Beitragsschaden Tat Monat Rechnungen Lohn (70,18 %) AG-Beiträge AN-Beiträge Gesamt 1 Jan 12 75.218,45 € 52.788,31 € 10.333,31 € 10.808,41 € 21.141,72 € 2 Feb 12 61.855,27 € 43.410,03 € 8.497,51 € 8.888,20 € 17.385,72 € 3 Mrz 12 78.251,16 € 54.916,66 € 10.749,94 € 11.244,19 € 21.994,12 € 4 Apr 12 63.450,95 € 44.529,88 € 8.716,72 € 9.117,49 € 17.834,22 € 5 Mai 12 81.998,13 € 57.546,29 € 11.264,69 € 11.782,60 € 23.047,29 € 6 Jun 12 95.538,61 € 67.049,00 € 13.124,84 € 13.728,28 € 26.853,12 € 7 Jul 12 112.259,64 € 78.783,82 € 15.421,93 € 16.130,99 € 31.552,92 € 8 Aug 12 103.797,59 € 72.845,15 € 14.259,44 € 14.915,04 € 29.174,48 € 9 Sep 12 101.972,92 € 71.564,60 € 14.008,77 € 14.652,85 € 28.661,62 € 10 Okt 12 122.516,90 € 85.982,36 € 16.831,05 € 17.604,89 € 34.435,94 € 11 Nov 12 126.140,25 € 88.525,23 € 17.328,81 € 18.125,54 € 35.454,35 € 12 Dez 12 72.951,52 € 51.197,38 € 10.021,89 € 10.482,66 € 20.504,55 € 13 Jan 13 109.837,15 € 77.083,71 € 14.857,89 € 15.551,64 € 30.409,52 € 14 Feb 13 112.168,95 € 78.720,17 € 15.173,31 € 15.881,79 € 31.055,11 € 15 Mrz 13 114.809,41 € 80.573,24 € 15.530,49 € 16.255,65 € 31.786,14 € 16 Apr 13 135.877,00 € 95.358,48 € 18.380,35 € 19.238,57 € 37.618,92 € 17 Mai 13 138.101,75 € 96.919,81 € 18.681,29 € 19.553,57 € 38.234,86 € 18 Jun 13 151.074,87 € 106.024,34 € 20.436,19 € 21.390,41 € 41.826,60 € 19 Jul 13 162.981,58 € 114.380,47 € 22.046,84 € 23.076,26 € 45.123,10 € 20 Aug 13 148.380,45 € 104.133,40 € 20.071,71 € 21.008,91 € 41.080,63 € 21 Sep 13 137.915,89 € 96.789,37 € 18.656,15 € 19.527,26 € 38.183,41 € 22 Okt 13 149.659,71 € 105.031,18 € 20.244,76 € 21.190,04 € 41.434,80 € 23 Nov 13 129.006,38 € 90.536,68 € 17.450,94 € 18.265,77 € 35.716,72 € 24 Dez 13 90.172,40 € 63.282,99 € 12.197,80 € 12.767,34 € 24.965,14 € 25 Jan 14 164.966,15 € 115.773,24 € 22.315,29 € 23.357,25 € 45.672,54 € 26 Feb 14 166.970,78 € 117.180,09 € 22.586,46 € 23.641,08 € 46.227,55 € 27 Mrz 14 176.664,35 € 123.983,04 € 23.897,73 € 25.013,58 € 48.911,31 € 28 Apr 14 152.137,62 € 106.770,18 € 20.579,95 € 21.540,88 € 42.120,84 € 29 Mai 14 183.812,64 € 128.999,71 € 24.864,69 € 26.025,69 € 50.890,39 € 30 Jun 14 162.065,66 € 113.737,68 € 21.922,94 € 22.946,58 € 44.869,51 € 31 Jul 14 206.227,51 € 144.730,47 € 27.896,80 € 29.199,37 € 57.096,17 € 32 Aug 14 182.160,20 € 127.840,03 € 24.641,17 € 25.791,73 € 50.432,89 € 33 Sep 14 200.421,14 € 140.655,56 € 27.111,36 € 28.377,26 € 55.488,62 € 34 Okt 14 212.628,42 € 149.222,63 € 28.762,66 € 30.105,66 € 58.868,33 € 35 Nov 14 191.799,97 € 134.605,22 € 25.945,16 € 27.156,60 € 53.101,76 € 36 Dez 14 137.776,26 € 96.691,38 € 18.637,26 € 19.507,49 € 38.144,75 € 37 Jan 15 224.620,41 € 157.638,60 € 30.463,66 € 31.724,77 € 62.188,43 € 38 Feb 15 218.277,05 € 153.186,83 € 29.603,36 € 30.828,85 € 60.432,21 € 39 Mrz 15 224.545,74 € 157.586,20 € 30.453,53 € 31.714,22 € 62.167,76 € 40 Apr 15 190.174,80 € 133.464,67 € 25.792,05 € 26.859,77 € 52.651,81 € 41 Mai 15 197.817,34 € 138.828,21 € 26.828,55 € 27.939,18 € 54.767,73 € 42 Jun 15 218.093,05 € 153.057,70 € 29.578,40 € 30.802,86 € 60.381,26 € 43 Jul 15 222.099,88 € 155.869,70 € 30.121,82 € 31.368,78 € 61.490,59 € 44 Aug 15 190.269,85 € 133.531,38 € 25.804,94 € 26.873,19 € 52.678,13 € 45 Sep 15 194.650,44 € 136.605,68 € 26.399,05 € 27.491,89 € 53.890,94 € 46 Okt 15 199.410,44 € 139.946,25 € 27.044,61 € 28.164,18 € 55.208,79 € 47 Nov 15 206.264,63 € 144.756,52 € 27.974,20 € 29.132,25 € 57.106,45 € 48 Dez 15 147.678,54 € 103.640,80 € 20.028,58 € 20.857,71 € 40.886,30 € 49 Jan 16 221.251,08 € 155.274,01 € 30.006,70 € 31.559,44 € 61.566,14 € 50 Feb 16 238.044,36 € 167.059,53 € 32.284,25 € 33.954,85 € 66.239,10 € 51 Mrz 16 188.718,76 € 132.442,83 € 25.594,58 € 26.919,00 € 52.513,58 € 52 Apr 16 208.671,18 € 146.445,43 € 28.300,58 € 29.765,03 € 58.065,61 € 53 Mai 16 176.589,05 € 123.930,20 € 23.949,51 € 25.188,81 € 49.138,32 € 54 Jun 16 197.774,57 € 138.798,19 € 26.822,75 € 28.210,73 € 55.033,48 € 55 Jul 16 188.425,93 € 132.237,32 € 25.554,86 € 26.877,23 € 52.432,10 € 56 Aug 16 192.775,78 € 135.290,04 € 26.144,80 € 27.497,70 € 53.642,50 € 57 Sep 16 195.730,96 € 137.363,99 € 26.545,59 € 27.919,23 € 54.464,82 € 58 Okt 16 180.374,02 € 126.586,49 € 24.462,84 € 25.728,70 € 50.191,54 € 59 Nov 16 205.982,90 € 144.558,80 € 27.935,99 € 29.381,58 € 57.317,56 € 60 Dez 16 161.473,00 € 113.321,75 € 21.899,43 € 23.032,65 € 44.932,07 € 61 Jan 17 197.013,28 € 138.263,92 € 26.857,77 € 28.240,41 € 55.098,17 € 62 Feb 17 197.905,00 € 138.889,73 € 26.979,33 € 28.368,23 € 55.347,56 € 63 Mrz 17 199.759,99 € 140.191,56 € 27.232,21 € 28.634,13 € 55.866,34 € Summe 10.197.959,66 € 7.156.928,09 € 1.384.112,03 € 1.448.886,93 € 2.832.998,96 € 4. Soweit eine Lohnsteuerverkürzung wegen der unterlassenen Lohnsteueranmeldungen auch für die Monate Februar 2012 und März 2012 angeklagt war (Taten 64. und 65. der Anklageschrift), hat die Kammer das Verfahren durch Beschluss vom 19. Februar 2018 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Angeklagte H1 verkürzte im (verbleibenden) Tatzeitraum von April 2012 bis Januar 2017 Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 993.538,29 €. Diese Lohnsteuerverkürzung hat die Kammer im gleichen Wege wie die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ausgehend von den von der H2 der B2 GmbH in den einzelnen Monaten berechneten und ausgezahlten Beträge (in der nachfolgenden Tabelle mit „Rechnungen“ gekennzeichnet) unter Zugrundelegung einer Lohnquote von (jedenfalls) 70,18 % ermittelt. Für die Berechnung ist dabei der Mindeststeuersatz von 14 % zugrunde gelegt (§ 39b Abs. 1 Satz 7 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009, BGBl. I S. 416). Die Höhe des Solidaritätszuschlages beträgt gemäß § 4 Satz 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG 1995 5,5 % der monatlichen Lohnsteuervorauszahlungen. Danach ergibt sich ein Steuerschaden, wie er nachstehende Tabelle zu entnehmen ist: Steuerschaden Tat Monat Rechnungen Lohn (70,18 %) Lohnst. 14 % Soli 5,5 % LSt. + Soli 1 Apr 12 63.450,95 € 44.529,88 € 6.234,18 € 342,88 € 6.577,06 € 2 Mai 12 81.998,13 € 57.546,29 € 8.056,48 € 443,11 € 8.499,59 € 3 Jun 12 95.538,61 € 67.049,00 € 9.386,86 € 516,28 € 9.903,14 € 4 Jul 12 112.259,64 € 78.783,82 € 11.029,73 € 606,64 € 11.636,37 € 5 Aug 12 103.797,59 € 72.845,15 € 10.198,32 € 560,91 € 10.759,23 € 6 Sep 12 101.972,92 € 71.564,60 € 10.019,04 € 551,05 € 10.570,09 € 7 Okt 12 122.516,90 € 85.982,36 € 12.037,53 € 662,06 € 12.699,59 € 8 Nov 12 126.140,25 € 88.525,23 € 12.393,53 € 681,64 € 13.075,18 € 9 Dez 12 72.951,52 € 51.197,38 € 7.167,63 € 394,22 € 7.561,85 € 10 Jan 13 109.837,15 € 77.083,71 € 10.791,72 € 593,54 € 11.385,26 € 11 Feb 13 112.168,95 € 78.720,17 € 11.020,82 € 606,15 € 11.626,97 € 12 Mrz 13 114.809,41 € 80.573,24 € 11.280,25 € 620,41 € 11.900,67 € 13 Apr 13 135.877,00 € 95.358,48 € 13.350,19 € 734,26 € 14.084,45 € 14 Mai 13 138.101,75 € 96.919,81 € 13.568,77 € 746,28 € 14.315,06 € 15 Jun 13 151.074,87 € 106.024,34 € 14.843,41 € 816,39 € 15.659,80 € 16 Jul 13 162.981,58 € 114.380,47 € 16.013,27 € 880,73 € 16.894,00 € 17 Aug 13 148.380,45 € 104.133,40 € 14.578,68 € 801,83 € 15.380,50 € 18 Sep 13 137.915,89 € 96.789,37 € 13.550,51 € 745,28 € 14.295,79 € 19 Okt 13 149.659,71 € 105.031,18 € 14.704,37 € 808,74 € 15.513,11 € 20 Nov 13 129.006,38 € 90.536,68 € 12.675,13 € 697,13 € 13.372,27 € 21 Dez 13 90.172,40 € 63.282,99 € 8.859,62 € 487,28 € 9.346,90 € 22 Jan 14 164.966,15 € 115.773,24 € 16.208,25 € 891,45 € 17.099,71 € 23 Feb 14 166.970,78 € 117.180,09 € 16.405,21 € 902,29 € 17.307,50 € 24 Mrz 14 176.664,35 € 123.983,04 € 17.357,63 € 954,67 € 18.312,30 € 25 Apr 14 152.137,62 € 106.770,18 € 14.947,83 € 822,13 € 15.769,96 € 26 Mai 14 183.812,64 € 128.999,71 € 18.059,96 € 993,30 € 19.053,26 € 27 Jun 14 162.065,66 € 113.737,68 € 15.923,28 € 875,78 € 16.799,06 € 28 Jul 14 206.227,51 € 144.730,47 € 20.262,27 € 1.114,42 € 21.376,69 € 29 Aug 14 182.160,20 € 127.840,03 € 17.897,60 € 984,37 € 18.881,97 € 30 Sep 14 200.421,14 € 140.655,56 € 19.691,78 € 1.083,05 € 20.774,83 € 31 Okt 14 212.628,42 € 149.222,63 € 20.891,17 € 1.149,01 € 22.040,18 € 32 Nov 14 191.799,97 € 134.605,22 € 18.844,73 € 1.036,46 € 19.881,19 € 33 Dez 14 137.776,26 € 96.691,38 € 13.536,79 € 744,52 € 14.281,32 € 34 Jan 15 224.620,41 € 157.638,60 € 22.069,40 € 1.213,82 € 23.283,22 € 35 Feb 15 218.277,05 € 153.186,83 € 21.446,16 € 1.179,54 € 22.625,70 € 36 Mrz 15 224.545,74 € 157.586,20 € 22.062,07 € 1.213,41 € 23.275,48 € 37 Apr 15 190.174,80 € 133.464,67 € 18.685,05 € 1.027,68 € 19.712,73 € 38 Mai 15 197.817,34 € 138.828,21 € 19.435,95 € 1.068,98 € 20.504,93 € 39 Jun 15 218.093,05 € 153.057,70 € 21.428,08 € 1.178,54 € 22.606,62 € 40 Jul 15 222.099,88 € 155.869,70 € 21.821,76 € 1.200,20 € 23.021,95 € 41 Aug 15 190.269,85 € 133.531,38 € 18.694,39 € 1.028,19 € 19.722,58 € 42 Sep 15 194.650,44 € 136.605,68 € 19.124,80 € 1.051,86 € 20.176,66 € 43 Okt 15 199.410,44 € 139.946,25 € 19.592,47 € 1.077,59 € 20.670,06 € 44 Nov 15 206.264,63 € 144.756,52 € 20.265,91 € 1.114,63 € 21.380,54 € 45 Dez 15 147.678,54 € 103.640,80 € 14.509,71 € 798,03 € 15.307,75 € 46 Jan 16 221.251,08 € 155.274,01 € 21.738,36 € 1.195,61 € 22.933,97 € 47 Feb 16 238.044,36 € 167.059,53 € 23.388,33 € 1.286,36 € 24.674,69 € 48 Mrz 16 188.718,76 € 132.442,83 € 18.542,00 € 1.019,81 € 19.561,81 € 49 Apr 16 208.671,18 € 146.445,43 € 20.502,36 € 1.127,63 € 21.629,99 € 50 Mai 16 176.589,05 € 123.930,20 € 17.350,23 € 954,26 € 18.304,49 € 51 Jun 16 197.774,57 € 138.798,19 € 19.431,75 € 1.068,75 € 20.500,49 € 52 Jul 16 188.425,93 € 132.237,32 € 18.513,22 € 1.018,23 € 19.531,45 € 53 Aug 16 192.775,78 € 135.290,04 € 18.940,61 € 1.041,73 € 19.982,34 € 54 Sep 16 195.730,96 € 137.363,99 € 19.230,96 € 1.057,70 € 20.288,66 € 55 Okt 16 180.374,02 € 126.586,49 € 17.722,11 € 974,72 € 18.696,82 € 56 Nov 16 205.982,90 € 144.558,80 € 20.238,23 € 1.113,10 € 21.351,33 € 57 Dez 16 161.473,00 € 113.321,75 € 15.865,05 € 872,58 € 16.737,62 € 58 Jan 17 197.013,28 € 138.263,92 € 19.356,95 € 1.064,63 € 20.421,58 € Summe 9.584.969,79 € 6.726.731,80 € 941.742,45 € 51.795,83 € 993.538,29 € 5. Auf den vorstehend festgestellten Sachverhalt wurden die Ermittlungsbehörden aufmerksam, nachdem der Anklagte H1 im Februar 2015 der Zollverwaltung eine Meldung nach § 16 MiLoG / § 18 AEntG für den Standort M2 vorgelegt hatte. Das Hauptzollamt Augsburg nahm diese Meldung zum Anlass für eine Prüfung (§§ 2 ff. SchwarzAbG) des Standorts M2 im September 2015. Da bei dieser Prüfung A1-Bescheinigungen nicht vorgelegt werden konnten, kam es zu weiteren Ermittlungen und schließlich am 15. Mai 2017 zur Festnahme des Angeklagten H1 in Augsburg aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 18. April 2017 sowie zur Durchsuchung der verschiedenen Standorte. Im Anschluss an die Prüfung des Standorts M2 hatte der Angeklagte H1 bei den rumänischen Behörden A1-Bescheinigungen beantragt, die jedoch unter Hinweis darauf verweigert wurden, dass die Voraussetzungen einer Erteilung nicht vorlagen. 6. Die Deutsche Rentenversicherung erließ unter dem 29. Januar 2018 gegen die B2 GmbH einen Beitragsbescheid über 2.890.159,65 € zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von weiteren 938.510,50 €. Dieser Bescheid ist von den Angeklagten nicht angefochten worden und war im Zeitpunkt der Urteilsverkündung rechtskräftig. Die Angeklagten beglichen bis zur Urteilsverkündung den gesamten strafrechtlich relevanten Beitragsschaden. Hinsichtlich der Säumniszuschläge vereinbarten die Angeklagten B1 und S1 eine Ratenzahlung. Zur Schadenswiedergutmachung setzten die Angeklagten folgende Mittel ein: a) Der Angeklagte H1 führte bei seiner Festnahme für die Auszahlung seiner Arbeiter insgesamt 170.000 € in bar bei sich, die sichergestellt wurden. Seine diesbezüglichen Ansprüche gegen das Land NRW trat der Angeklagte H1 zur Wiedergutmachung des Beitragsschadens unwiderruflich an die Techniker Krankenkasse als zuständiger Einzugsstelle ab. b) Darüber hinaus trat der Angeklagte H1 seine Auszahlungsansprüche betreffend seine Konten bei der Hypovereinsbank, die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung rund 90.000 € betrugen, an die Techniker Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle ab. c) Die Angeklagten B1 und S1 zahlten nach der Festnahme des Angeklagten H1 monatlich einen Betrag von jeweils 10.000 € auf ein Geldmarktkonto mit bereits vorhandenem Guthaben bei der Sparkasse Westmünsterland und räumten der Staatsanwaltschaft die alleinige Verfügungsbefugnis über dieses Konto ein. Den Gesamtbetrag auf diesem Konto (rund 1,2 Mio. €) gaben sie zur Begleichung der Beitragsschulden frei. d) Darüber hinaus wurde in Vollziehung eines in diesem Verfahren angeordneten dinglichen Arrestes eine Forderung der B2 GmbH gegen die D GmbH in Höhe von rund 470.000 € gepfändet. Die Angeklagten B1 und S1 gaben als Geschäftsführer der B2 GmbH diese gepfändete Forderung zu Gunsten der Techniker Krankenkasse als zuständiger Einzugsstelle zur Begleichung der Beitragsschulden frei. e) Weiter brachten die Angeklagten B1 und S1 aus privaten Mitteln jeweils 490.844,07 € auf und überwiesen diese Beträge an die Techniker Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle zur Begleichung der Beitragsschulden. Hierzu nahm der Angeklagte B1 einen Bankkredit auf und stellte als Sicherheiten drei Oldtimer des Typs BMW sowie ein Gewerbegrundstück mit Halle zur Verfügung. Der Angeklagte S1 konnte den Betrag aus privaten Mitteln nur durch den Verkauf eines Hauses seiner Ehefrau sowie mittels einer Bürgschaft seiner Frau aufbringen. 7. Wegen der Lohnsteuer erließ das Finanzamt M1 am 06. Februar 2018 einen Steuerbescheid gegen die H2o in einer den festgestellten strafrechtlichen Schaden etwas übersteigenden Höhe sowie einen entsprechenden Haftungsbescheid (§ 42d Abs. 6 EStG) gegen die B2 GmbH. Die Bescheide sind rechtskräftig. Wegen der (nach-)entrichteten Sozialversicherungsbeiträge verändert sich das Betriebsergebnis der B2 GmbH für den Tatzeitraum so, dass sich die Körperschafts- und Gewerbesteuer um den Betrag ermäßigen, der der auf den gleichen Zeitraum entfallenden Lohnsteuer für die rumänischen Arbeiter entspricht. Die Angeklagten B1 und S1 sind daher mit den Finanzbehörden übereingekommen, dass die Lohnsteuerschuld mit der zu erwartenden Rückerstattung verrechnet wird. Der Erlass eines entsprechenden Bescheides ist bereits veranlasst. 8. Die B2 GmbH bot vertreten durch die Angeklagten B1 und S1 nach der Festnahme des Angeklagten H1 den rumänischen Arbeitern der H2 eine Festanstellung an. Etwa 60 % der Arbeitsverhältnisse wurden so in eine legale und nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung überführt. III. 1. Wegen der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge und des Unterlassens der Anzeige der Arbeitsverhältnisse bei der Einzugsstelle und der Zahlung der Arbeitgeberbeiträge in der Zeit von Januar 2012 bis März 2017 (63 Monate) hat sich der Angeklagte H1 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelts in 63 Fällen strafbar gemacht (§§ 266a Abs. 1, 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Ebenso haben sich die die Angeklagten B1 und S1 wegen der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge und des Unterlassens der Anzeige der Arbeitsverhältnisse bei der Einzugsstelle und der Zahlung der Arbeitgeberbeiträge in der Zeit von Januar 2012 bis März 2017 (63 Monate) wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelts in 63 Fällen strafbar gemacht (§§ 266a Abs. 1, 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Eine Haftung dieser Angeklagten für die Sozialversicherungsabgaben besteht aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, wonach bei einer – wie hier – gemäß § 9 AÜG unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer begründet wird. An dieses fingierten Arbeitsverhältnisses zwischen der B2 GmbH und den rumänischen Arbeitern knüpfen die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten an (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 5 StR 165/02, juris Rn. 21). 2. Wegen der unterlassenen monatlichen Lohnsteueranmeldungen im Zeitraum von April 2012 bis Januar 2017 (58 Monate) hat sich der Angeklagte H1 wegen Steuerhinterziehung in 58 Fällen strafbar gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). 3. Die Angeklagten B1 und S1 haben sich weiter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Angeklagten H1 strafbar gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 27 Abs. 1 StGB), indem sie durch den Abschluss des als „Werksvertrag“ bezeichneten Vertrages und der tatsächlichen Durchführung der (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung den institutionellen Rahmen für dessen Steuerhinterziehung geschaffen haben. Eine täterschaftliche Steuerhinterziehung liegt jedoch nicht vor, denn sie sind nicht Arbeitgeber im Sinne des § 41a Abs. 1 EStG. § 10 Abs. 1 AÜG ist bei der Bestimmung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers keine Bedeutung beizumessen (BFH, Urteil vom 24. März 1999 – I R 64/98, juris Rn. 19). IV. 1. Den Strafrahmen wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelts hat die Kammer dem gemäß § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB (iVm § 49 Abs. 1 StGB) gemilderten Regelstrafrahmen des § 266a Abs. 1 StGB (iVm § 266a Abs. 2 StGB) entnommen. § 266a Abs. 1 StGB sieht als Regelstrafrahmen Geldstrafe von 5 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren vor, so dass der Strafrahmen nach der Milderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB von Geldstrafe von 5 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten reicht. a) Die Kammer hat sowohl das Vorliegen eines benannten (§ 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB) als auch eines unbenannten besonders schweren Falles (§ 266a Abs. 4 Satz 1 StGB) verneint. aa) Nach § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält. Ob die Schwelle des „großen Ausmaßes“ überschritten ist, ist für jede einzelne Tat im materiellen Sinne gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, juris Rn. 40 zu § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO). Ein großes Ausmaß liegt dann vor, wenn die beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt üblichen Durchschnittswerte deutlich überschritten werden (Pananis in Ignor/Mosbacher, Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl., § 6 Rn. 40). In Anlehnung zur Rechtsprechung zu § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 579/11, NStZ 2012, 331 Rn. 4 mwN) wird ein großes Ausmaß überwiegend ab einem Betrag von 50.000 € angenommen (Saliger in Eser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 2017, § 266a StGB Rn. 42 mwN) und ist vorliegend daher in 30 Fällen zu diskutieren (Taten 29, 31-47, 49-52, 54-59, 61-63). Eine benannter besonders schwerer Fall im Sinne des § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB ist jedoch zu verneinen, weil die Angeklagten nicht grob eigennützig gehandelt haben. Grob eigennützig handelt, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten lässt. Das ist der Fall, wenn sein Streben das bei einem durchschnittlichen Straftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt, was auf Basis einer Gesamtwürdigung anhand der kriminellen Energie, namentlich Art und Häufigkeit der Begehung und Grad der zu Tage getretenen Gewinnsucht zu beurteilen ist (Saliger in Satzger/Schluckebier/Schmidt, StGB, 3. Aufl., § 264 Rn. 36 mwN). Der Angeklagte muss über eine Bereicherungsabsicht im Sinne von § 263 StGB hinaus das übliche Maß kaufmännischen Gewinnstrebens deutlich überschritten haben (Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 266a StGB Rn.94). Die Anstößigkeit seines Verhaltens kann sich beispielsweise aus einer besonderen Skrupellosigkeit und Verantwortungslosigkeit gegenüber seinen Arbeitnehmern ergeben, ihren Ausdruck aber auch darin finden, dass der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern kollusiv zusammenwirkt und aus organisierter Schwarzarbeit erhebliche Vorteile zieht (Weidner in Graf/Jäger/Wittig, aaO). Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei welcher der Schadenshöhe indizielle Bedeutung zukommt (Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, aaO mwN). Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt ein grob eigennütziges Verhalten der Angeklagten nicht vor. Es ist bereits nicht feststellbar, dass die Angeklagten bei ihrer Vorgehensweise in erster Linie eine Gewinnmaximierung im Blick hatten und die Arbeitnehmerüberlassung zu diesem Zweck anstrebten. Triebfeder für die Zusammenarbeit der Angeklagten war in erster Linie der zunächst kurzfristige Bedarf an Arbeitskräften aufgrund einer Anfrage des Hauptkunden der B2 GmbH, dem Unternehmen „D“. Sie haben dieses „Modell“ auch nicht selbst erdacht. Es geht auf den seitens des Unternehmens Paletten G1 dem Angeklagten H1 überlassenen „Werksvertrag“ und eine Vermittlung durch einen Mitarbeiter des Unternehmens „D“ zurück. Gegen eine Gewinnmaximierung als primär handlungsleitende Motivation der Angeklagten spricht auch, dass zunächst nur an einem von damals vier Standorten lediglich vier Arbeiter eingesetzt wurden. Die Zusammenarbeit dehnten die Angeklagten erst nach und nach auf einen Umfang aus, in dem ein größeres Ausmaß an Sozialversicherungsbeiträgen vorenthalten wurde. Hintergrund war auch hier der steigende und kurzfristige Bedarf an Arbeitskräften. So wurde die Schwelle von 50.000 € Beitragsschaden erstmals im Mai 2014 überschritten und damit rund vier Jahre, nachdem die ersten rumänischen Arbeiter ihre Tätigkeit aufgenommen hatten. Hinzu kommt, dass eine Beendigung der Zusammenarbeit und der Möglichkeit, „auf Abruf“ weitere Arbeiter zu bekommen beziehungsweise zu stellen, nach einiger Zeit weder für die B2 GmbH noch für die H2 ohne Weiteres kurzfristig beendet werden konnte, ohne zumindest gravierende wirtschaftliche Einschnitte hinnehmen zu müssen. bb) Auch einen unbenannten besonders schweren Fall (§ 266a Abs. 4 Satz 1 StGB) hat die Kammer in einer Gesamtschau der nachfolgend genannten Strafzumessungserwägungen verneint. b) Nach § 46a Nr. 2 StGB, der auch im Bereich des Fiskalstrafrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 StR 634/09, juris Rn. 5) und damit auch bei § 266a StGB anwendbar ist, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen, wenn die Schadenswiedergutmachung vom Angeklagten erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat. Damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende Wirkung entfalten kann, hat der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag zu erbringen. Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt dafür nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 StR 634/09, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Angeklagten haben gemeinschaftlich – jeweils nach ihren finanziellen Möglichkeiten – den gesamten Beitragsschaden beglichen, was für eine Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46a Abs. 1 Nr. 2 StGB genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 1 StR 664/08, juris Rn. 6). Diese Schadenswiedergutmachung war für sämtliche Angeklagten auch mit erheblichen persönlichen Leistungen verbunden und erschöpft sich nicht in einer rein rechnerischen Kompensation, sondern ist Ausdruck der Übernahme von Verantwortung für ihre Taten. Die Angeklagten haben sich nicht auf eine bloße Zahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeträge beschränkt, sondern sich mit der Deutschen Rentenversicherung nach der Aufdeckung der Taten ins Benehmen gesetzt und auf eine in Gestalt des Bescheides vom 29. Januar 2018 gefundene einvernehmliche Lösung hingewirkt. Die Angeklagten haben dabei durch die Ermittlung einer Schätzgrundlage für die auch von der Kammer angesetzte Lohnquote zur Ermittlung der Schadenssumme beigetragen. Die Angeklagten B1 und S1 haben zudem zeitnah nach Aufdeckung ihrer Taten und damit lange vor dem Bescheid der Rentenversicherung vom 29. Januar 2018 die zur Schadenswiedergutmachung erforderlichen Schritte eingeleitet, um die erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies war nur unter freiwilligem Einsatz auch von privatem Vermögen beziehungsweise Vermögen der Ehefrau des Angeklagten S1, dem Verkauf eines Grundstücks des Angeklagten B1 und der Aufnahme von besicherten Bankkrediten sowie der regelmäßigen und frühzeitigen Bedienung des Geldmarktkontos möglich. Der Angeklagte H1 hat ebenfalls durch erhebliche persönliche Leistungen zur Schadenwiedergutmachung beigetragen. Er hat nicht nur durch die Freigabe des bei ihm gepfändeten Bargeldes die Schadenswiedergutmachung erleichtert, sondern sein gesamtes Bankguthaben bei der Hypovereinsbank – über die zur vollständigen Begleichung des strafrechtlich relevanten Beitragsschadens hinaus – vollständig und freiwillig abgetreten. Über weiteres nennenswertes Vermögen verfügt er mit Ausnahme seines Appartements in Rumänien nicht. c) Für eine (weitere) Milderung gemäß § 17 Satz 2 StGB (iVm § 49 Abs. 1 StGB) wegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums ist hingegen kein Raum. Hat ein Angeklagter gehandelt, obwohl er wusste, dass sein Tun möglicherweise verboten und strafbar war, und hat diese Möglichkeit in seinen Willen aufgenommen, ist ein Verbotsirrtum regelmäßig ausgeschlossen (BGH, Urteile vom 2. November 2010 – 1 StR 580/09, juris Rn. 50; vom 13. Dezember 1995 – 3 StR 514/95, juris Rn. 12, vom 24. September 1957 – 5 StR 519/56, juris Rn. 13 mwN). So liegt es hier, denn die Angeklagten haben billigend in Kauf genommen, dass sowohl die B2 GmbH als auch die H2 Sozialabgaben (und Lohnsteuer) in Deutschland zu zahlen hatten. Damit haben sie auch in Kauf genommen, in strafbarer Weise zu handeln, denn als Geschäftsführer einer juristischen Person haben sie um die grundsätzliche Strafbarkeit des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gewusst. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Prüfung des als „Werksvertrag“ bezeichneten Vertrags durch Rechtsanwalt I1. Die Angeklagten war nicht nur die Oberflächlichkeit der Prüfung durch den Anwalt bekannt, sondern sie wussten auch deshalb um die Unzuverlässigkeit dieser Prüfung, weil sie dem Rechtsanwalt nicht mitgeteilt hatten, dass abweichend vom Vertrag eine Zusammenarbeit in der festgestellten Form beabsichtigt war. d) Bei der Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten insbesondere die hohe Gesamtschadenssumme von mehr als 2,8 Mio. Euro und die hohe Anzahl an Taten gesehen. Sie hat auch berücksichtigt, dass in insgesamt 30 Fällen (Taten 29, 31-47, 49-52, 54-59, 61-63) bei der einzelnen Tat ein Schaden von mehr als 50.000 € entstanden ist, was die üblichen Durchschnittswerte vergleichbarer Taten deutlich überschreitet. Darüber hinaus hat die Kammer den langen Tatzeitraum berücksichtigt, wobei zu Gunsten jedoch relativierend ins Gewicht fällt, dass es um eine Serie gleicher Taten mit einem Gewöhnungseffekt handelt, bei dem die Angeklagten das einmal begonnene Muster ihres Unterlassens kontinuierlich fortgesetzt und sich das Unrecht ihrer Taten nicht stets gesondert vor Augen geführt haben. Hinzu kommt, dass die Angeklagten das von ihnen einmal in Gang gesetzte System auch aufgrund des stetig steigenden Bedarfs an Arbeitern nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen aufgeben konnten, weil die B2 GmbH und die H2 mit steigendem Ausbau der Zusammenarbeit zusehends wirtschaftlich stärker voneinander abhängig geworden waren. Zu Gunsten der bislang unbestraften Angeklagten hat die Kammer auch gesehen dass die Taten teilweise länger – bis zu sechs Jahre – zurückliegen. Keiner der Angeklagten hat die Taten mit der Absicht begangen, Sozialversicherungsbeiträge vorzuenthalten. Primäres Ziel der Angeklagten B1 und S1 war die schnelle Aufstockung der Arbeitskräfte, um den Wünschen ihres Hauptkunden nachkommen zu können. Zudem haben die Angeklagten das System der Arbeitnehmerüberlassung bei Abschluss eines „Werksvertrages“ nicht selbst entwickelt, sondern von dem Unternehmen Paletten G1 übernommen. Hierbei haben sie unter lediglich billigender Inkaufnahme vor der strafrechtlichen Relevanz die Augen vor dieser verschlossen. Trotz der Geschäftserfahrenheit der Angeklagten ist zu sehen, dass diese ihre Geschäftsführertätigkeit sämtlich über bis zuletzt ausgeübte handwerkliche Tätigkeiten erarbeitet haben und nicht über eine Ausbildung verfügen, die ihnen die erforderliche Sensibilität für die sozial- und strafrechtlichen Zusammenhänge vermittelt hätte. Dies zeigt sich auch an der Übernahme des als „Werksvertrag“ bezeichneten Vertrages, der nicht Ausdruck einer durchdachten Verdeckung der tatsächlichen Abläufe, sondern geradezu laienhaft aufgesetzt ist. Er enthält von kleineren Fehlern bis hin zu unverständlichen Passagen zahlreiche offensichtliche Unzulänglichkeiten. Insbesondere haben sämtliche Angeklagten aber unmittelbar zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfassendes und detailliertes Geständnis einschließlich der subjektiven Tatseite abgelegt und sämtliche Fragen des Gerichts beantwortet. Die Angeklagten H1 und B1 haben schon im Ermittlungsverfahren Angaben gemacht. Die Beweisaufnahme durch die Kammer diente lediglich der Überprüfung der Einlassung der Angeklagten sowie der Feststellung des Schadens, den die Angeklagten mangels entsprechender Kenntnis nicht einräumen konnten. Damit haben sie frühzeitig und in erheblichem Umfang zur Sachaufklärung beigetragen. Diese Geständnisse haben gravierend zur Abkürzung der Hauptverhandlung beigetragen, weil anderenfalls voraussichtlich eine Vielzahl von Zeugen – auch aus dem Ausland – hätten vernommen werden müssen. Zudem haben die Angeklagten sich selbst unter Einschaltung ihres Steuerberaters um die Ermittlung von Schätzgrundlagen zur Feststellung einer Lohnquote bemüht und auch so zur Aufklärung beigetragen. Trotz der hohen Straferwartung hat keiner der Angeklagten dabei versucht, seine Verantwortlichkeit zu relativieren. Vielmehr haben sie sämtlich die volle Verantwortung für ihr Handeln übernommen, waren dabei sichtlich von der Durchführung der Hauptverhandlung beeindruckt und haben ihr Handeln glaubhaft bereut. Hinzu kommt, dass die B2 GmbH den rumänischen Arbeitern inzwischen sämtlich eine Übernahme in ein legales Beschäftigungsverhältnis angeboten hat, wovon der überwiegende Teil auch Gebrauch gemacht hat. Für die Angeklagten B1 und S1 ist zudem mit der Rechtskraft dieser Verurteilung der Verlust ihrer Geschäftsführerstellung verbunden (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG). Als Geschäftsführer eines großen und angesehenen Unternehmens in einer Kleinstadt geht ihre Verurteilung auch mit einem erheblichen Verlust sozialen Ansehens einher. Darüber hinaus fällt besonders ins Gewicht, dass die Angeklagten trotz der großen Schadenssumme den gesamten strafrechtlich relevanten Schaden beglichen und eine umfassende Einigung mit der Deutschen Rentenversicherung erzielt haben. Dabei haben sie bereits vor der Hauptverhandlung mit der Schadenswiedergutmachung begonnen und – wie ausgeführt – unter erheblichen Einsatz auch freiwillige Zahlungen geleistet. Hinsichtlich des Angeklagten H1 kommt hinzu, dass dieser seit dem 15. Mai 2017 und damit seit etwa 10 Monaten Untersuchungshaft verbüßt hat. Da er erstmalig inhaftiert ist, sich als Rumäne fern der Heimat befindet und nach einem Schlaganfall gesundheitlich nicht lediglich unwesentlich beeinträchtigt ist, ist er in besonderem Maße haftempfindlich. Unter Abwägung dieser Umstände hat die Kammer nach Schadenssummen gestaffelt folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und Schuldangemessen erachtet: Schadenssumme Taten Fälle Einzelstrafe 17.385,71 € bis 30.000 € 1- 6, 8, 9, 12 und 24 10 8 Monate 30.001 € bis 50.000 € 7, 10, 11, 13-23, 25-28, 30, 36, 48, 53, 60 23 10 Monate 50.001 € bis 66.239 € 29, 31-35, 37-47, 49-52, 54-59, 61-63 30 1 Jahr 2. Bei der vom Angeklagten H1 begangenen Steuerhinterziehung hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt, der von Geldstrafe (5 Tagessätze, § 40 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Anlass für eine Strafmilderung gemäß § 46a Nr. 2 StGB bestand insoweit nicht, denn der Schaden ist insoweit nicht vom Angeklagten H1, sondern durch Verrechnung mit Steuererstattungen der B2 GmbH wieder gutgemacht worden. Bei der Strafzumessung hat die Kammer auch hier zu Lasten des Angeklagten H1 die Gesamtschadenssumme (993.538,29 €) gesehen, wobei jedoch keine der einzelnen Taten ein Ausmaß erreicht, das erheblich über den bei vergleichbaren Taten üblichen Durchschnittswerten liegt. Zu Gunsten des Angeklagten ist auch hier die Schadenswiedergutmachung zu sehen, wobei diese – wie ausgeführt – ohne Zutun des Angeklagten erfolgte. Im Übrigen hat sich die Kammer von den gleichen Erwägungen wie beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt leiten lassen und hat unter deren Abwägung nach Schadenshöhe gestaffelt folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Schadenshöhe Taten Fälle Strafe 6.500 € bis 12.000 € Taten 1-6, 9-12, 21 11 120 Tagessätze Geldstrafe zu je 10 € 12.001 € bis 20.000 € Taten 7, 8, 13-20, 22-27, 29, 32, 33, 37, 41, 45, 48, 50, 52, 53, 55, 57 28 6 Monate Freiheitsstrafe 20.001 € bis 24.674 € 28, 30, 31, 34-36, 38-40, 42-44, 46, 47, 49, 51, 54, 56, 58 19 8 Monate Freiheitsstrafe 3. Wegen der Beihilfe der Angeklagten B1 und S1 zur Steuerhinterziehung des Angeklagten H1 hat die Kammer den Strafrahmen dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO entnommen. Der Regelstrafrahmen des § 370 Abs.1 AO sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor, so dass der gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen Geldstrafe bis zum Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten beträgt. Eine weitere Milderung des Strafrahmens gemäß § 46a Nr. 2 StGB kam trotz der Schadenswiedergutmachung nicht in Betracht, weil die hierfür erforderlichen erheblichen persönlichen Leistungen oder ein persönlicher Verzicht der Angeklagten fehlt. Denn der Schaden wurde lediglich im Rahmen einer Verrechnung seitens der B2 GmbH erreicht, die nur deshalb möglich wurde, weil die Zahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu einer Verringerung des Betriebsergebnisses und damit einer Rückerstattung im Bereich der Körperschafts- und Gewerbesteuer führte. Zu Ungunsten der Angeklagten hat die Kammer auch hier die hohe Schadenssumme berücksichtigt (993.538,29 €), jedoch wiederum gesehen, dass keine der einzelnen Taten ein Ausmaß erreicht, das erheblich über dem bei vergleichbaren Taten üblichen Durchschnittswerte liegt. Zu Gunsten der Angeklagten B1 und S1 hat die Kammer zudem in die Entscheidung eingestellt, dass der strafrechtlich relevante Schaden wiedergutgemacht ist und die Angeklagten diese Wiedergutmachung im Einvernehmen mit den Finanzbehörden erreicht haben. Im Übrigen hat sich die Kammer von den zuvor zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt aufgeführten Erwägungen leiten lassen und eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 4. Unter nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungskriterien, denen ebenso bei der Gesamtstrafenbildung Bedeutung zukommt, hat die Kammer aus den Einzelfreiheitsstrafen unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von jeweils einem Jahr bei allen drei Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet, wobei beim Angeklagten H1 besonders die bereits etwa 10 Monate verbüßte Haft berücksichtigt wurde. 5. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafen konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei den Angeklagten, die sämtlich unbestraft sind, ist zu erwarten, dass sie sich künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges straffrei führen werden. Die Angeklagten leben in gefestigten sozialen Beziehungen. Der Angeklagte H1 hat bereits Untersuchungshaft verbüßt und die Angeklagten B1 und S1 sind in besonderem Maße von der Hauptverhandlung beeindruckt. Letztere können schon wegen des Verlusts ihrer Geschäftsführerstellung in ihrem Betrieb künftig vergleichbare Taten nicht mehr begehen. Im Gegenteil haben sie den rumänischen Arbeitern legale Festanstellungen angeboten. In anderen als dem von ihnen über Jahre aufgebauten Betrieb waren sie nie in leitender Position tätig. Der Angeklagte H1 verfügt nach diesem Verfahren in Deutschland über keine Existenzgrundlage mehr und wird zurück nach Rumänien zu seiner Lebensgefährtin gehen, um dort wieder eine abhängige Beschäftigung aufnehmen. Bei einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Tätern liegen auch besondere Umstände vor (§ 56 Abs. 2 StGB), die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Von den im Rahmen der Strafzumessung genannten und auch hier zu berücksichtigen Umständen hat die Kammer insbesondere den Beitrag der Angeklagten zur Sachaufklärung durch ihre umfassenden und freiwilligen Angaben sowie vor allem der vollständigen Schadenswiedergutmachung (§ 56 Abs. 2 Satz 2 StGB) unter auch erheblichem persönlichen Einsatz besonderes Gewicht beigemessen. Hinzu kommt, dass die höchste verwirklichte Einsatzstrafe bei einem Jahr liegt und die Angeklagten erstmals im bereits fortgeschrittenerem Alter verurteilt werden (H1 knapp 49 Jahre, B1 57 Jahre und S1 55 Jahre). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Unterschriften Siehe auch Berichtigungsbeschluss vom 12.04.2018