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Urteil

025 O 90/17

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:1123.025O90.17.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 08.11.2017 bleibt aufrechterhalten.

Die einstweilige Verfügung vom 07.11.2017 (vormals 12 O 391/17) wird

aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen Herr N1 und die M1.

Die außergerichtlichen Kosten der M2 tragen Herr N1 und die M1.

Die außergerichtlichen Kosten von Frau T trägt die M1.

Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 08.11.2017 bleibt aufrechterhalten. Die einstweilige Verfügung vom 07.11.2017 (vormals 12 O 391/17) wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen Herr N1 und die M1. Die außergerichtlichen Kosten der M2 tragen Herr N1 und die M1. Die außergerichtlichen Kosten von Frau T trägt die M1. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Abberufung des Verfügungsbeklagten N1 als Geschäftsführer der Gesellschaft M2 (im Folgenden GmbH genannt) vom 24.10.2017. Im Jahre 2000 gründeten der Verfügungsbeklagte N1 und die Drittverfügungswiderbeklagte T die Gesellschaft M1 (im Folgenden KG genannt). Nach einer vertraglichen Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse im Dezember 2016 besteht eine sogenannte Einheitsgesellschaft, die sich wie folgt darstellt: Die Drittverfügungswiderbeklagte T und der Verfügungsbeklagte N1 sind jeweils zu 50 % Kommanditisten der KG. Komplementärin der KG ist die GmbH und deren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer wiederum sind die Drittverfügungswiderbeklagte T und der Verfügungsbeklagter N1. Die KG ist Alleingesellschafterin der GmbH. In der Vergangenheit kümmerte sich die Drittverfügungswiderbeklagte T um den Vertrieb und das Marketing und der Verfügungsbeklagte N1 um die kaufmännische Leitung. Der Verfügungsbeklagte N1 ist darüber hinaus Inhaber der Firma N2 (im folgenden N2 KG genannt). Die Büroräume der KG und der GmbH sowie der N2 KG befinden sich im selben Gebäude T-Str. ## in Münster. Ende 2016 begann die Drittverfügungswiderbeklagte T, dem Verfügungsbeklagten N1 zu misstrauen. Mitte 2017 beauftragte sie den Steuerberater T1 aus C damit, das Rechnungswesen und die Jahresabschlüsse der KG ab dem Geschäftsjahr 2013 hinsichtlich des Verdachts auf Widersprüche zu Regelungen des Gesellschaftsvertrages bzw. zu bestehenden steuerrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Der Zeuge T1 legte der Drittverfügungswiderbeklagten T unter dem 16.10.2017 einen Bericht vor, der aus seiner Sicht einige Unregelmäßigkeiten aufzeigte. Diesbezüglich wird auf die Anlage AS 10 (Blatt 53 bis 59 der Akten) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.10.2017 lud die Drittverfügungswiderbeklagte T den Verfügungsbeklagten N1 zu Gesellschafterversammlungen der GmbH und der KG für den 24.10.2017, 15.30 Uhr ein. Mit Schreiben vom 17.10.2017 ergänzte sie die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung der GmbH um die Tagesordnungspunkte „3. Abberufung des Geschäftsführers N1 aus wichtigem Grund“ und „4. Beschlussfassung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer N1 gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG“. Daraufhin beantragte der Verfügungsbeklagte N1 mit Schreiben vom 19.10.2017 die Ergänzung der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung der GmbH um die Tagesordnungspunkte „1. Abberufung der Geschäftsführerin T“ und „2. Beschlussfassung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Geschäftsführerin T“. Am 24.10.2017 trafen die Drittverfügungswiderbeklagte T und der Verfügungsbeklagte N1zur verabredeten Zeit zusammen. Die Drittverfügungswiderbeklagte T wurde begleitet von Rechtsanwalt P und dem Zeugen T1. Der Verfügungsbeklagte N1 erschien in Begleitung von Rechtsanwalt M3. Auf Vorschlag von Rechtsanwalt M3 einigte man sich darauf, nicht unmittelbar in die Gesellschafterversammlungen einzutreten, sondern zunächst die wechselseitigen Standpunkte auszutauschen. Sodann konfrontierte Rechtsanwalt P den Verfügungsbeklagten N1 mit den Sachverhalten, die der Zeuge T1 zusammengefasst hatte. Der Verfügungsbeklagter N1 äußerte sich dazu nicht. Sodann einigte man sich darauf, an diesem Tag keine Gesellschafterversammlung durchzuführen, sondern einen neuen Termin zu vereinbaren, auch um alle Dinge nochmal neu zu besprechen. Man einigte sich auf einen Termin am 23.11.2017, 15.00 Uhr. Sodann verließen der Verfügungsbeklagte N1 und Rechtsanwalt M3 die Räumlichkeiten. Anschließend hielt die Drittverfügungswiderbeklagte T als einzelvertretungsbefugte Geschäftsführerin der GmbH unter Verzicht auf alle Form- und Fristvorgaben eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der GmbH ab. Sodann fasste sie u. a. den Beschluss, die Bestellung des Verfügungsbeklagten N1 zum Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu widerrufen. Darüber fertigte sie ein Protokoll an. Diesbezüglich wird auf die Anlage AST 13 in der Akte 12 O 391/17 (Blatt 45 R. bis 46 R. der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.10.2017 teilte die Drittverfügungswiderbeklagte T dem Verfügungsbeklagten N1 diese Abberufung mit. Diesbezüglich wird auf die Anlage AST 13 (Blatt 45 der Akte 12 O 391/17) Bezug genommen. Die Drittverfügungswiderbeklagte T versuchte, die Abberufung des Verfügungsbeklagten N1 zum Handelsregister anzumelden, was jedoch bislang nicht erfolgte. Der Verfügungsbeklagte N1 trat weiterhin als Geschäftsführer der GmbH auf. Mit Schreiben vom 02.11.2017 kündigte er gegenüber einem Herrn I das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis in der Funktion eines Betriebsleiters, welches sie Drittverfügungswiderbeklagte T mit ihm begründet hatte. Der Verfügungsbeklagte N1 erteilte Herrn I mit demselben Schreiben Hausverbot. Es wird Bezug genommen auf die Anlage AST 15 (Bl. 87 d.A.). Am 26.10.2017 hatte die Drittverfügungswiderbeklagte T gegenüber einer Mitarbeiterin der KG, Frau L, die außerordentliche Kündigung erklärt und ihr ein Hausverbot erteilt. Daraufhin nahm der Verfügungsbeklagte N1 das Hausverbot gegenüber Frau L zurück und verschaffte ihr die Möglichkeit, weiterhin für die KG zu arbeiten. Auf eine telefonische Anfrage eines Herrn G von der Firma W GmbH wurde ihm von dem Verfügungsbeklagten N1 bzw. von einem für den Verfügungsbeklagter N1 arbeitenden Herrn N3 mitgeteilt, die Drittverfügungswiderbeklagte T würde das Unternehmen verlassen bzw. habe es bereits verlassen. Die Drittverfügungswiderbeklagte T beauftrage die Firma N4, deren Geschäftsführer Herr I ist, damit, die KG mit Mitarbeitern für Lager und Produktion zu unterstützen. Am 07.11.2017 suchte Herr I in Begleitung zweier Mitarbeiter, einem Herrn A und einem Herrn I2, die Geschäftsräume der KG auf. In dem Zusammenhang kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Verfügungsbeklagten N1 und Herrn I, die im Einzelnen streitig ist. Am 15.11. bzw. 16.11.2017 kündigte der Verfügungsbeklagte N1 seine Bürgschaften zugunsten der KG bei der Sparkasse Münsterland Ost und der National Bank. Daraufhin froren beide Geldinstitute die Kreditlinien der KG ein. Dem Verfügungsbeklagten N1 ist nach seiner Bekundung in der mündlichen Verhandlung bewusst, dass dies zur Insolvenz der Firma führen kann. Noch während der mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 ereignete sich folgendes: Die Drittverfügungswiderbeklagte T hatte einen LKW mit Waren im Wert von etwa 50.000,00 € und Werkzeugen beladen lassen, um diese bei der Firma T2 in Hannover einzulagern. Der LKW stand auf dem Firmengelände der KG abfahrtbereit. Dies bekam der Verfügungsbeklagter N1 während der laufenden mündlichen Verhandlung offensichtlich mit. Daraufhin veranlasste er Mitarbeiter, den LKW so einzuparken, dass er sich nicht fortbewegen konnte. Die Polizei wurde hinzugerufen. Um die Situation zu entschärfen, kam die aus dem Protokoll ersichtliche Einigung zustande. Die Verfügungsklägerin macht unter näherer Darlegung geltend, der Verfügungsbeklagte N1 habe gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages verstoßen und sich bzw. die N2 KG durch für diese vorteilhafte Geschäfte mit der KG zu bereichern versucht. So wird behauptet, ein Untermietvertrag zwischen der N2 KG und der KG, geschlossen vom Verfügungsbeklagten N1 für beide Vertragsparteien, sei ohne Gesellschafterbeschluss beschlossen worden. In den Jahren 2014 und 2017 seien 105.570,64 € zu viel Miete an die N2 KG gezahlt worden. In den Jahren 2013 bis 2017 bezog die N2 KG, die im Elektrogroßhandel tätig ist, bei der KG Waren. Die Geschäfte schloss wiederum der Verfügungsbeklagter N1 für beide Vertragsparteien ab. Ein Gesellschafterbeschluss existierte nicht. Der eingeräumte Rabatt von rund 20 % soll überhöht sein. In den Jahren 2008 bis 2017 wurden der N2 KG unverzinsliche Lieferantenkredite gewährt. Es wurden Zahlungsziele von bis zu sieben Monaten eingeräumt. Dadurch soll der KG ein Zinsschaden in Höhe von 52.707,69 € entstanden sein. Ferner wird behauptet, die Buchführung entspreche nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Ferner behauptet die Verfügungsklägerin, der Verfügungsbeklagte N1 habe den von der Verfügungswiderbeklagten T zu Rate gezogenen Herrn I in den Büroräumen der KG bzw. der GmbH körperlich angegriffen. Darüber hinaus wird dem Verfügungsbeklagten N1 im Wesentlichen unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Steuerberaters T1 weiteres Fehlverhalten vorgeworfen, welches angesichts der Feststellungen der Kammer nicht mehr entscheidungserheblich ist. Am 06.11.2017 ist der Antrag der GmbH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten N1 eingegangen (25 O 90/17). Er war darauf gerichtet, dem Verfügungsbeklagten zu verbieten, weiterhin als Geschäftsführer aufzutreten. Am selben Tag ist der Antrag der KG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die GmbH und die Drittverfügungswiderbeklagte T eingegangen (vormals 12 O ###/17). Er war darauf gerichtet, der GmbH und der Verfügungsdrittwiderbeklagten T zu verbieten, die Abberufung vom 24.10.2017 zu vollziehen. Am 07.11.2017 hat die 12. Zivilkammer die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Am 08.11.2017 hat die 25. Zivilkammer ebenfalls die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die jeweiligen Beschlüsse Bezug genommen. Gegen beide einstweilige Verfügungen ist jeweils Widerspruche eingelegt worden. Mit Beschluss vom 21.11.2017 sind die beiden Verfahren unter Führung des Aktenzeichens 25 O 90/17 verbunden worden. Die Verfügungsklägerin beantragte nunmehr, die einstweilige Verfügung vom 08.11.2017 aufrechtzuerhalten. Der Verfügungsbeklagte N1 beantragt, die einstweilige Verfügung vom 08.11.2017 aufzuheben und den ihr zu- grundeliegenden Antrag abzuweisen. Die Verfügungswiderklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 07.11.2017 (vormals 12 O ###/17) auf- rechtzuerhalten. Die Drittverfügungswiderbeklagten zu 1. und 2. beantragen, die einstweilige Verfügung vom 07.11.2017 (vormals 12 O ###/17) aufzuheben und den ihr zugrundeliegenden Antrag abzuweisen. Der Verfügungsbeklagter N1 behauptet, die Drittverfügungswiderbeklagte T habe über die Höhe der Mietzahlungen Bescheid gewusst. Sie habe die Mietzahlungen mit den jeweiligen Jahresabschlüssen anerkannt. Ferner habe sie mit den Jahresabschlüssen die Rabatte an die N2 KG anerkannt. Diese sei noch nicht unüblich. Auch die der N2 KG eingeräumten Lieferantenkredite seien üblich gewesen. Es wird bestritten, dass der Verfügungsbeklagte N1 Herrn I am 07.11.2017 körperlich angegriffen habe. Vielmehr sei es umgekehrt gewesen. Ferner wird der Drittverfügungswiderbeklagten T geschäftsschädigendes und kriminelles Verhalten vorgeworden. So sei es geschäftsschädigend, dass die Drittverfügungswiderbeklagte T Kontakt zum Geschäftsführer der Firma H, Herrn C, aufgenommen habe und Geschäfte anbahne. In diesem Zusammenhang seien Geschäftsgeheimnisse verraten worden sein. Die Drittverfügungswiderbeklagte T habe einen für die Gesellschaft überlebenswichtigen Providervertrag und damit die Internetdomain von der Gesellschaft zunächst auf sich und dann auf ihren aktuell Verbündeten, Herrn I als Geschäftsführer der N4, übertragen. Dabei handele es sich bei dieser Firma um ein Konkurrenzunternehmen der KG. Das könne nur den Grund haben, dass die Drittverfügungswiderbeklagte T das Geschäft der KG künftig über die Firma N4 durchführen wolle. Darüber hinaus sei zu beanstanden, dass die Drittverfügungswiderbeklagte T ein neues Konto bei der Volksbank O eingerichtet habe. Sie habe sich vom Konto der in Hongkong ansässigen Schwesterfirma M4 am 17.11.2017 84.000,00 US-Dollar auf ihr Privatkonto überwiesen und dabei den Verwendungszweck Kurzkredit angegeben. Ferner habe sie im vergangenen Jahr 14 Mitarbeiter durch Mobbing verloren und versuche nun, die Mitarbeiterin L loszuwerden. Am 23.11.2017 hat die Kammer über die Widersprüche mündlich verhandelt. Die präsenten Zeugen T1, M5 und die präsente Zeugin I3 sind vernommen worden. Entscheidungsgründe: Die Kammer hat die einstweilige Verfügung vom 08.11.2017 aufrechterhalten. Der ihr zugrundeliegende Antrag war zulässig und begründet. Der Antrag war zulässig. Insbesondere lag auch im Hinblick auf den Antrag vom 06.11.2017 zu 12 O ###/17 kein Fall der doppelten Rechtshängigkeit vor. Beide Verfahren betrafen nicht denselben Streitgegenstand. Der Streitgegenstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht das Bestehen des zu sichernden Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses selbst, sondern die Zulässigkeit einer zwangsweisen Sicherung. Da die beiden erlassenen einstweiligen Verfügungen den jeweiligen Antragsgegnern zur Sicherung der jeweiligen Rechtsposition Verbote auferlegen, die sich inhaltlich nicht in der Weise widersprechen, dass sie nicht nebeneinander Bestand haben und tatsächlich durchgeführt werden konnen, liegt kein Fall der doppelten Rechtshängigkeit vor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war auch begründet. Es bestand ein Verfügungsanspruch auf die begehrte Unterlassung. Die Abberufung des Verfügungsbeklagten N1 als Geschäftsführer der GmbH am 24.10.2017 war rechtmäßig. Die Abberufung vom 24.10.2017 war unter den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben rechtmäßig. Bei einer als Einheitsgesellschaft organisierten GmbH & Co. KG, wie vorliegend, können die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gleichzeitig als Vertreter der GmbH & Co. KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH auch die Rechte aus den GmbH-Anteilen ausüben und damit auch Entscheidungen treffen, die an sich im Innenverhältnis den Gesellschaftern vorbehalten sind. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16.07.2007 (II ZR 109/06) so entschieden. Die Drittverfügungswiderbeklagte T konnte somit als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH unter Verzicht auf Förmlichkeiten eine Gesellschafterversammlung der GmbH einberufen und die Abberufung des des Verfügungsbeklagter N1 als Geschäftsführer beschließen. Das Verhalten war auch nicht treuwidrig. Die Kammer hat insbesondere geprüft, ob die Abberufung unter dem Gesichtspunkt treuwidrig war, dass man am 24.10.2017 vor dem Auseinandergehen zunächst vereinbart hatte, am 23.11.2017 eine erneute Versammlung oder ein Treffen durchzuführen und die angesprochenen Probleme noch einmal zu erörtern. Wie jedoch im Folgenden näher darzulegen ist, waren die wichtigen Gründe für die Abberufung des Verfügungsbeklagten N1 derart gravierend, dass von der Drittverfügungswiderbeklagte T ein weiteres Zuwarten nicht mehr erwartet werden konnte. Es ist glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte N1 seiner N2 KG in den Jahren 2015 bis 2017 etwa 100.500,00 € zu Unrecht an Miete ausbezahlt hat. Der Verfügungsbeklagter N1 hat eingeräumt, dass die KG unter anderem in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 15.600,00 € und in dem Jahr 2017 11.700,00 € bezahlt hat. Dabei handelt es sich angeblich um Mieten für Büroflächen, welche die N2 KG in dem Gebäude T-Straße ## an die KG vermietet haben soll. Zur Glaubhaftmachung wird ein auf den 22.12.2014 datierter Mietvertrag vorgelegt (Anlage AG 4). Wie dieser Mietvertrag zustande gekommen sein soll, wird nicht näher dargelegt. Abgesehen davon ist das eingereichte Mietvertragsexemplar nicht unterschrieben, somit der Abschluss eines wirksamen Mietvertrages und somit auch ein Rechtsgrund für die Zahlungen nicht glaubhaft gemacht. Entsprechendes gilt für weitere Zahlungen in 2016 in Höhe von 15.400,00 € und in 2017 in Höhe von 43.200,00 €. Diese sind auch nach dem Vortrag von des Verfügungsbeklagten N1 von der KG an die N2 KG gezahlt worden. Es handelt sich angeblich um Miete aus einem Mietvertrag zwischen der N2 KG und der KG für Lagerfläche im Objekt T-Straße ##. Hierzu hat der Verfügungsbeklagter N1 zur Glaubhaftmachung einen Mietvertrag vom 27.09.2016 vorgelegt (Anlage AG 5). Jedoch ist auch hier nicht näher dargelegt, wie der Mietvertrag zustande gekommen sein soll. Auch dieses vorgelegte Mietvertragsexemplar ist nicht unterschrieben und damit nicht geeignet, den Abschluss des Mietvertrages glaubhaft zu machen. Damit ist ein Rechtsgrund über die Zahlung von insgesamt 100.500,00 € nicht erkennbar. Der Verfügungsbeklagte N1 kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Drittverfügungswiderbeklagte T davon hätte Kenntnis haben müssen, weil sie den jeweiligen Jahresabschlüssen der KG zugestimmt hat. Es hätte schon der näheren Darlegung bedurft, wieso der Abschluss dieser Mietverträge bzw. die Zahlung auf diese Mietverträge aus den Jahresabschlüssen ersichtlich gewesen sein sollte. Ferner war festzustellen, dass die N2 KG, welche einen Elektrogroßhandel betreibt, seit 2013 bei der KG Waren bezieht. Die Vernehmung des vom Verfügungsbeklagten N1 gestellten Zeugen M5, bei dem es sich um den Vertriebsleiter der N2 KG handelt, hat ergeben, dass die N2 KG beim Einkauf von Produkten der Preisgruppe 2 bei der KG zunächst den Fegimerabatt (einen Verbandsrabatt) in Höhe von 5 % sowie darüber hinaus 20 % Rabatt erhalten hat. Dies verhält sich nach Aussage des Zeugen zwar in dieser Branche im Rahmen des Üblichen. Diese Geschäfte beruhen jedoch auf Verträgen, welche der Verfügungsbeklagte N1 auf der einen Seite für die N2 KG und auf der anderen Seite für die KG abgeschlossen hat. Nach § 4 Absatz 2 c des Gesellschaftsvertrages der KG hätten diese Rechtsgeschäfte eines Gesellschafterbeschlusses bedurft. An diesem fehlt es. Aus den oben dargelegten Gründen kann sich der Verfügungsbeklagte auch nicht darauf berufen, die Drittverfügungswiderbeklagte T hätte dies mit ihrer Zustimmung zu den entsprechenden Jahresabschlüssen erkannt. Ferner war festzustellen, dass der N2 KG in den Jahren 2013 bis 2017 Lieferantenkredite gewährt wurden. Dies ist unstreitig. Durch die Aussage des Zeugen T1 ist glaubhaft gemacht, dass die KG dafür in den genannten Jahren Zinslasten in Höhe von 52.707,69 € auch tragen musste. Es ist unbestritten vorgetragen, dass die N2 KG Rechnungen zum Teil bis zu etwa sieben Monaten nach Rechnungsdatum gezahlt hat. Dies kann zwar nach der Darstellung des Zeugen M5 in der Branche üblich sein, insbesondere wenn es darum geht, eine neue Marke auf den Markt zu bringen. Jedoch lag auch für dieses Rechtsgeschäft kein Gesellschafterbeschluss vor. Ferner wurde durch die Vernehmung des Zeugen T1 festgestellt, dass die Buchführung der KG, für welche nach der internen Arbeitsteilung in erster Linie der Verfügungsbeklagte N1 verantwortlich war, nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Der Zeuge hat hierzu die GDPdU-Daten aus der Buchhaltung der KG zur Verfügung gestellt bekommen und diese ausgewertet. Dabei sind Ungleichheiten aufgefallen. Das bedeutet, dass Buchungen nur auf einer Seite gebucht wurden und nicht auch auf dem Gegenkonto. Ferner hat er festgestellt, dass häufig Sammelüberweisungen getätigt wurden. Dies entspricht nur dann den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung, wenn dem digitalen Buchungssatz eine entsprechende Beleg-Nr. beigefügt ist, welche die Identifikation des aufzubewahrenden Belegs erlaubt. Daran fehlt es. Ferner hat der Zeuge festgestellt, dass die Buchhaltungssoftware es erlaubt, in jedem Jahr eine Buchung in einem anderen Jahr vorzunehmen. Auch dies entspricht nicht den von den Finanzämtern geforderten Standard. Dies würde nach seiner Einschätzung dazu führen, dass das Finanzamt die Buchhaltung verwerfen und eine Steuerschätzung vornehmen würde. Darüber hinaus waren in der Buchhaltung für die N2 KG mehrere Debitorenkonten angelegt, wofür es keinen sachlichen Grund gibt. Diese festgestellten bzw. glaubhaft gemachten Umstände stellen wichtige Gründe dar, welche die Abberufung des Verfügungsbeklagten N1 als Geschäftsführer legitimierten. Insgesamt besteht der dringende Verdacht, dass der Verfügungsbeklagte N1 mit der KG einerseits und der N2 KG andererseits Geschäfte macht, welche für die N2 KG äußerst vorteilhaft sind und er die wirtschaftlichen Interessen der KG dadurch vernachlässigt. Gestärkt wird dieser Verdacht durch das Folgeverhalten des Verfügungsbeklagten N1, insbesondere die Kündigungen der Bürgschaften und die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Auch aus dem Verhalten des Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit dem eingeparkten Lkw während der laufenden mündlichen Verhandlung belegt, dass er sich schwer damit tut, wie ein verantwortungsvoller Geschäftsführer zu handeln. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich auch der Verfügungsgrund. Wegen drohender weiterer Schäden kann es der Verfügungsklägerin nicht zugemutet werden, den rechtskräftigen Ausgang eines Hauptsachverfahrens abzuwarten. Vielmehr war der Erlass der einstweiligen Verfügung zur Sicherung ihrer Rechte dringend geboten. Das angebliche geschäftsschädigende und strafbare Verhalten der Drittverfügungswiderbeklagten T ist nicht substantiiert vorgetragen bzw. nicht glaubhaft gemacht. Da der Abberufungsbeschluss vom 24.10.2017 rechtmäßig war, war die einstweilige Verfügung vom 07.11.2017 (vormals 12 O ###/17) aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Unterschriften