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Urteil

108 O 15/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:0927.108O15.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand Die am 00.00.1946 geborene Klägerin begehrt Schmerzensgeld und einen Feststellungsausspruch aufgrund behaupteter fehlerhafter Behandlung im Zeitraum vom 17.03.2015 bis zum 03.07.2015 im Hause der Beklagten zu 1) durch die Beklagten zu 2) bis 4). Im November 2014 stürzte die Klägerin auf ihre rechte Hand. Am 23.02.2015 stellte sie sich in der orthopädischen Gemeinschaftspraxis V1, J, P vor, wo eine Röntgenuntersuchung veranlasst und eine Fraktur sowie eine Bandläsion ausgeschlossen wurden. Es gab keine Verletzungszeichen, eine Handgelenksbandage wurde rezeptiert. Die am gleichen Tag veranlasste CT-Untersuchung wurde am 04.03.2015 durchgeführt; dabei zeigten sich zystische Areale im Os lunatum sowie im Os hamatum und arthrotische Veränderungen im Radiokarpal- und Radioulnargelenk. Nachdem eine Fraktur ausgeschlossen worden war, stellten sich belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des Handgelenks der Klägerin ein. Daher stellte sie sich am 17.03.2015 im Hause der Beklagten zu 1) vor, wo sie von dem Beklagten zu 2) untersucht wurde. Es wurden radialseitige und belastungsabhängige Beschwerden sowie die erfolglose Versorgung mit einer Handgelenksbandage anamnestisch auf dem Krankenblatt dokumentiert. Der dort dokumentierte Befund lautet: „ Schmerzhafte Einschränkung der Bewegung in der rechten Hand, keine Druckempfindlichkeit über dem lateralen Handwurzelknochen. Deutliche Druckempfindlichkeit, Finkelsteinsche’s Zeichen deutlich positiv. Geringe Druckempfindlichkeit über dem Daumensattelgelenk, DMS peripher intakt “. Die auf dem Krankenblatt dokumentierte Diagnose lautet: „ V.a. Tendovaginitis stenosans des I. Strecksehnenfaches rechts “. Als weiteres Procedere sind auf dem Krankenblatt die Indikation zur Spaltung des ersten Strecksehnenfaches sowie das Einverständnis der Klägerin mit der Durchführung der Operation sowie ihre am gleichen Tag erfolgte Einwilligung dokumentiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Krankenunterlagen Bezug genommen. Der Operationstermin wurde für den 27.03.2015 vereinbart. Am 19.03.2015 stellte sich die Klägerin erneut in der Gemeinschaftspraxis V1, J, P vor, äußerte den Wunsch, den Operationstermin abzusagen und eine Kortisoninjektion zu erhalten, die sie auch bekam. Die Klägerin ließ den Operationstermin auf den 20.05.2015 verlegen und sich am 15.04.2015 erneut eine Kortisoninjektion geben. Die Operation erfolgte am 20.05.2015 durch den Beklagten zu 3). Dieser nahm eine Ringspaltung in Lokalanästhesie bei präoperativer Diagnose einer Tendovagenitis stenosans des I. Strecksehnenfaches rechts vor. Postoperativ stellte die Klägerin eine Vertiefung unter der Operationsnarbe fest, sowie eine Übersensibilität am Unterarm radialseitig und am Daumenballen. Sie hatte erhebliche Schmerzen im Bereich des Handgelenks. Am 22.05.2015 stellte sich die Klägerin zur ambulanten Nachsorge bei dem Beklagten zu 4) vor; das Krankenblatt weist reizfreie Wundverhältnisse, sowie intakte Durchblutung, Motorik und Sensibilität aus. Die Weiterbehandlung in der Folgezeit erfolgte in der orthopädischen Gemeinschaftspraxis bei Dr. P, der am 02.06.2015 die Fäden zog und am 08.06.2015 wegen persistierender Schmerzen Ergotherapie verordnete. Aufgrund der weiter anhaltenden Schmerzen und der größer werdenden Vertiefung stellte sich die Klägerin am 26.06.2015 erneut bei dem Beklagten zu 4) vor, der eine MRT veranlasste und riet, eine Handgelenkschiene zu tragen. Nach dem MRT-Befund teilte der Beklagte zu 4) der Klägerin am 03.07.2015 mit, dass aufgrund einer nicht vollständigen Spaltung des I. Strecksehnenfachs erneut operiert werden müsse. Die Finkelsteinschen Zeichen waren positiv. Aufgrund erheblicher Bedenken der Klägerin hinsichtlich einer erneuten Operation stellte sie sich bei dem Neurologen C vor, der aufgrund der ausgeprägten Atrophie im Unterarmbereich von einer Operation abriet und die Klägerin an die Neurologie des V2 überwies. Die Klägerin hielt sich vom 13.07.2015 bis zum 16.07.2015 im V2 auf, wo eine unklare Atrophie am rechten Unterarm radialseitig mit beginnendem komplexem regionalem Schmerzsyndrom (CRPS) sowie gesteigertes Empfinden eines Schmerzreizes (Hyperalgesie) sowie eine Überempfindlichkeit für Berührungsreize (Hyperästhesie) im Bereich der Atrophie diagnostiziert wurden. Bei einer erneuten dortigen Vorstellung am 30.07.2015 wurde ihr die Durchführung einer erneuten Operation zur nochmaligen Spaltung des I. Strecksehnenfaches empfohlen. Dieser Eingriff erfolgte am 11.08.2015; intraoperativ zeigte sich eine massive Narbenbildung mit Einengung des I. Strecksehnenfaches nebst Entzündung der Gelenkschleimhaut der Gelenkkapsel, der Endast des Ramus superficialis Nervus radialis war komplett eingemauert. Es erfolgte eine erneute Spaltung des I. Strecksehnenfachs. In der Folgezeit bestand die erhebliche Vertiefung im rechten Unterarm fort und es kam zu Einblutungen. Am 07.12.2015 wurde die Klägerin im …Krankenhaus V3 wegen heftiger Schmerzen im Bereich des rechten Unterarms vorstellig, wo ihr wegen eines lokal subkutanen Gewebedefektes die Unterfütterung mit körpereigenem Fett zur Linderung der Beschwerden empfohlen wurde. Mit der Klage begehrt die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,- €, einen Feststellungsausspruch und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin behauptet, die Operation vom 20.05.2015 sei nicht indiziert gewesen. Der Beklagte zu 2) habe keinen Finkelstein-Test durchgeführt, sondern ihr lediglich über die Hand gestrichen. Lang anhaltende therapieresistente Beschwerden hätten zudem nicht vorgelegen. Sie sei am 17.03.2015 nicht über die Möglichkeit einer konservativen Therapie sowie über das Risiko einer Atrophie, eines CRPS sowie über mögliche Bewegungseinschränkungen aufgeklärt worden; vielmehr habe man ihr den Aufklärungsbogen lediglich zur Unterschrift vorgelegt. Man habe ihr fehlerhaft nicht mitgeteilt, dass es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt habe. Wäre sie aufgeklärt worden, so hätte sie sich gegen eine Operation und für eine konservative Therapie entschieden und eine Atrophie, massive Schmerzen, Bewegungsbeeinträchtigungen und Kraftlosigkeit wären nicht eingetreten. Zudem seien nicht ausreichend Befunde erhoben worden, insbesondere keine Röntgenuntersuchung und keine Verlaufsbeobachtung. Die Operation am 20.05.2015 sei fehlerhaft durchgeführt worden; die Nerven sowie das Gewebe seien unzureichend geschont worden, die Präparation und Schnittführung seien fehlerhaft gewesen. Dies habe zu einer massiven Narbenbildung und Einengung des I. Strecksehnenfachs sowie zu der Entstehung einer Synovialitis sowie einer Einmauerung des Endastes des Nervus radialis geführt. Das Strecksehnenfach sei unzureichend gespalten worden. Sie sei nicht ordnungsgemäß gelagert worden. Ein Operationsbericht sei nicht vorhanden, weshalb sie meint, es werde vermutet, der Eingriff sei nicht lege artis erfolgt. Die postoperative Versorgung mittels eines Verbandes anstelle einer Schiene sei fehlerhaft gewesen. Am 22.05.2015 seien fehlerhaft Befunde nicht erhoben worden; es hätte schneller eine weitere Operation zur Beseitigung der Folgen durchgeführt werden können. Sie behauptet außerdem, sie leide bis heute an belastungsabhängigen, starken Schmerzen im rechten Handgelenk, die in den Oberarm sowie in die Handfläche ausstrahlen würden. Die Atrophie führe zu einem deutlichen Kraftverlust im Bereich der rechten Hand bzw. des Arms und sei weiter fortschreitend. Der Armumfang sei erheblich verringert, was sie auch optisch beeinträchtige. Sie müsse nachts eine Gipsschiene tragen, um nicht von Bewegungsschmerzen geweckt zu werden. Einfachste Tätigkeiten seien ihr mit der Hand bzw. dem Arm aufgrund unerträglicher Schmerzen nicht möglich, was sie auch stark in ihrer Lebensqualität beeinträchtige. Sie habe dreimal wöchentlich Ergotherapie und sei auch psychisch aufgrund der optischen und funktionellen Schäden eingeschränkt. Zudem leide sie an CRPS Typ II. Diese Folgen würden sämtlich auf einer fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten zu 2) bis 4) beruhen. Zudem sei ihr bislang ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 12.197,55 Euro entstanden und es entstehe ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 56.921,92 Euro in der Zukunft. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift, Bl. 37 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Ihr seien weiterhin materielle Schäden durch das Aufsuchen von Anschlussbehandlungen, Zuzahlungen für stationäre Aufenthalte, Fahrtkosten von ihr sowie ihrer nahen Angehörigen, die zu Genesungszwecken unerlässlich seien, entstanden und würden auch in der Zukunft entstehen. Auch sei die Erforderlichkeit zukünftiger Anschaffung weiterer Medizinprodukte sowie zukünftiger Umbauten im Haushalt nicht auszuschließen. Sie beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 60.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit dem 08.12.2015; festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche aus der rechtswidrigen/fehlerhaften Behandlung resultierenden materiellen Schäden der Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und/oder übergegangen sind; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von den nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten der Klägerin bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.910,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 im Wege der Nebenforderung freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Operation sei mangels anderer erfolgversprechender Therapiemaßnahmen indiziert und längerfristige konservative Therapien wären kontraindiziert gewesen. Die Klägerin sei aufgeklärt worden, insbesondere über die Risiken eines möglichen Morbus Sudeck, möglicher Nervenläsionen, eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms sowie über Behandlungsalternativen. Die Operation sei lege artis erfolgt. Ihr sei am 26.06.2015 angeraten worden, die Schiene zu tragen und die Salben anzuwenden, die die Klägerin ihren Angaben nach zu Hause gehabt habe. Die behaupteten eingetretenen Folgen seien schicksalhaft und nicht auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen. Die Kammer hat neben der Beiziehung von Krankenunterlagen Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen U. Ferner sind die Klägerin sowie die Beklagten zu 2) und 4) persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das vorgenannte schriftliche Gutachten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 176 ff. d. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen aus der streitgegenständlichen Behandlung weder Ansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Heilbehandlungsvertrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 630a ff., 278 BGB noch Ansprüche wegen unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff BGB gegen die Beklagten zu. I. Zunächst kann die Kammer keinen Behandlungsfehler feststellen. In der Beurteilung der medizinischen Fragen folgt sie den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des erfahrenen Sachverständigen U. Der Sachverständige hat sämtliche für die Entscheidung des Rechtstreits maßgeblichen Fragen nach Auseinandersetzung mit dem Behandlungsverlauf in dem Gutachten und im Rahmen der mündlichen Erläuterung klar und eindeutig beantwortet und sich dabei auch mit ergänzenden Fragen auseinandergesetzt. Sämtliche Fragen hat er mit nachvollziehbarer Begründung beantwortet. 1. Die Operation am 20.05.2015 war indiziert. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ergab sich die Indikation unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, wonach die Schmerzen bereits seit November 2014 bestanden und im Februar 2015 eine Ruhigstellung mittels Handgelenksbandage vorgenommen worden war, insbesondere aus dem positiven Finkelsteintest. Hierbei handele es sich um einen ganz spezifischen Test zur Prüfung einer mechanischen Einengung im ersten Strecksehnenfach. Eine solche Einengung habe ihre Ursache darin, dass an einer Sehne eine Entzündung vorliege, die zu einer Verdickung der Sehne führe, sodass die Behandlung mittels Spaltung des Strecksehnenfachs eine symptomatische sei; man beseitige die Enge, während die Entzündung anschließend von allein weggehen müsse. Zum Zeitpunkt der Operation habe es keine Alternativen mehr gegeben, die eine dauerhafte Schmerzfreiheit versprochen hätten. Die Klägerin habe vor der Operation zweimal Cortison und lokale Anästhetika erhalten, was unstreitig nur kurzfristigen Erfolg zeigte. Hieraus könne jedoch rückgeschlossen werden, dass der Ort der Beschwerden das I. Strecksehnenfach gewesen sei und eine Einengung vorgelegen habe. Es seien alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen vor der Operation zu Anwendung gekommen, die als alternative Verfahren in Frage gekommen seien. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) den Finkelsteintest durchgeführt hat und dieser positiv war. Soweit die Klägerin behauptet, er habe ihr lediglich über die Hand gestrichen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat sich diesbezüglich im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht klar geäußert. Zunächst äußerte sie sich unsicher; sie glaube, bei der Untersuchung die Finger bewegt zu haben. Sodann war sie sich jedoch ganz sicher, dass geprüft worden sei, ob sie mit ihrem Daumen ihre Finger berühren könne und dass ansonsten keinerlei weitere Untersuchung durch Abtasten durchgeführt und keine Fragen über die Lokalisation des Schmerzes gestellt worden seien. Nach Aufforderung der Kammer, zu zeigen, was sie mit ihren Fingern habe tun sollen, spreizte sie zunächst den Daumen ab. Sodann teilte sie mit, sie habe ihren Daumen nicht abspreizen müssen. Für den Vortrag der Beklagten, wonach der Test durchgeführt worden sei, spricht nicht nur ihre eigene Dokumentation, sondern indiziell auch die der orthopädischen Gemeinschaftspraxis V1, J, P. Dort ist für den 19.03.2015, mithin zwei Tage nach der Untersuchung durch den Beklagten zu 2), ebenfalls festgehalten, dass der Finkelsteintest positiv verlief. Zudem hat der Beklagte zu 2) glaubhaft geschildert, dass er zwar an die Klägerin und die Untersuchung an sich keine Erinnerung mehr habe, er sich jedoch bei Schmerzen im Bereich des Handgelenks stets einen Überblick über die gesamte Hand verschaffe. Er überprüfe das Handgelenk auf Druckschmerzhaftigkeit, Beweglichkeit und taste auch die umliegenden Sehnenstrukturen und setze diese unter Zugstress, um einen Schmerz zu provozieren und damit schlussendlich die Ursache zu lokalisieren. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben hat die Kammer keine Zweifel. Der Einwand der Klägerin, wonach keine lang anhaltenden therapieresistenten Beschwerden vorgelegen hätten, bestätigt sich nach dem mit den vorliegenden Krankenunterlagen übereinstimmenden Vortrag beider Parteien nicht. Dass die Schmerzen – auch entsprechend der Dokumentation der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis – bereits seit November 2014 bestanden, hat die Klägerin nicht bestritten. Ebenso unstreitig wurde am 23.02.2015 eine Handgelenksbandage rezeptiert, sodass eine Ruhigstellung – jedenfalls bis zum 17.03.2017 erfolglos versucht wurde. Trotz der dann noch erfolgten Kortisoninjektionen, die jeweils nur kurze Linderung verschafften, bestanden die Beschwerden unstreitig bis zur Operation fort. Damit hatte die Klägerin nahezu ein halbes Jahr, jedenfalls aber fünf Monate lang Schmerzen im Handgelenk, wobei jedenfalls drei Wochen lang eine Ruhigstellung mittels Handgelenksbandage erfolgt ist. Hieran ändert auch nichts der Vortrag der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, wonach die Handgelenksbandage nicht straff genug gewesen und der Daumen nicht stillgelegt worden sei. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass sie den Beklagten zu 2) darüber informiert hätte, dass eine Ruhigstellung mangels ausreichend straffer Bandage und Stilllegung des Daumens gerade nicht erfolgt sei, sodass dieser von einer Ruhigstellung ausgehen konnte und durfte. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Operation am 17.03.2015 noch nicht indiziert war, war sie dies jedoch zum Zeitpunkt der Durchführung am 20.05.2015, da sich auch durch die Kortisoninjektionen eine dauerhafte Besserung nicht eingestellt hat. Aus einer etwaig am 17.03.2015 noch nicht bestehenden Indikation ergeben sich daher keine Folgen. 2. Auch konnte die Kammer keinen Befunderhebungsfehler vor der Operation am 20.05.2015 feststellen. Ein solcher ist dann gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird (BGH NJW 2016, 1447). Dies ist hier nicht der Fall. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es ausreichend gewesen, dass der Beklagte zu 2) Einsicht in die CT- und Röntgenaufnahmen genommen habe, um eine posttraumatische Veränderung im Knochenbereich auszuschließen. Zudem sei der Finkelsteintest durchgeführt worden, bei dem es sich – wie ausgeführt – um einen spezifischen Test zur Prüfung einer mechanischen Einengung im ersten Strecksehnenfach handelt. 3. Die Kammer konnte auch keine Fehler im konkreten Vorgehen bei der Durchführung der Operation am 20.05.2015 feststellen. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis eines Behandlungsfehlers nicht geführt. a) Entgegen der Annahme der Klägerin greifen hier keine Beweiserleichterungen wegen Dokumentationsversäumnissen zu ihren Gunsten ein; insbesondere auch nicht hinsichtlich des Vorwurfs der fehlerhaften Lagerung der Klägerin während der Operation. aa) Zum einen befindet sich in den Krankenunterlagen der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis V1, J, P eine Kopie des Arztberichtes der Beklagten zu 2) und 3) vom 20.05.2015, mithin vom Operationstag. Unter der Überschrift „Operatives Vorgehen“ befindet sich ein Bericht über den Ablauf der Operation, sodass der Einwand der Klägerin, ein Operationsbericht sei nicht vorhanden, nicht richtig ist. bb) Ferner greift auch § 630h Abs. 3 BGB hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Lagerung nicht. Beweiserleichterungen wegen einer mangelhaften Dokumentation setzen voraus, dass eine ärztliche gebotene Dokumentation versäumt wurde. Dies hängt davon ab, ob die Dokumentation aus medizinischer Sicht erforderlich gewesen ist; eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten (BGH NJW 1999, 3408). Daher ist eine Maßnahme nur dann in den Krankenunterlagen zu vermerken, wenn dies erforderlich ist, um Ärzte und Pflegepersonal über den Verlauf der Krankheit und die bisherige Behandlung für ihre künftigen Entscheidungen ausreichend zu informieren. So sind erforderliche Routinemaßnahmen nicht im Operationsbericht niederzulegen (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR, 2009, 32). Um eine solche Routinemaßnahme handelt es sich bei der Lagerung im konkreten Fall, sodass eine Pflicht zu ihrer Dokumentation in ihren Einzelheiten nicht gegeben ist. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass es sich bei der Lagerung des Arms und der Hand auf einem Armtisch, wie es ausweislich des Operationsberichtes bei der Klägerin geschehen ist, um eine uneingeschränkt übliche Lagerung bei dieser Art von Operationen handelt, sodass die Art der Lagerung dem Pflegepersonal und etwaigen Nachbehandlern bekannt ist. b) Der Sachverständige führte aus, dass der Nerv ausweislich des Operationsberichts vor der Spaltung sicher geschont worden sei und Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Schnittführung oder Präparation nicht vorlägen. c) Auch konnte eine unvollständige Spaltung des Strecksehnenfachs nicht festgestellt werden. Der Sachverständige erläuterte, dass auch anhand des Operationsberichts der Revisionsoperation vom 11.08.2015 nicht erkennbar sei, dass bei der streitgegenständlichen Operation das I. Strecksehnenfach nicht vollständig gespalten worden sei. Aus der dort festgestellten Vernarbung könne man eine unvollständige Spaltung nicht schließen. Es handele sich hier um eine schicksalhafte Vernarbung, die den Nerv kompromittiert habe sowie um eine persistierende Entzündung im Bereich des I. Strecksehnenfachs, die nicht auf einen intraoperativen Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Soweit die Klägerin einwendet, der Beklagte zu 4) habe selbst in dem Krankenblatt vom 03.07.2015 festgehalten, es gebe klinisch eindeutige Zeichen für eine nicht vollständige Spaltung des 1. Strecksehnenfaches, ergibt sich keine andere Bewertung. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass die Ursache der Beschwerden in solchen Fällen letztendlich nur durch eine weitere Operation festgestellt werden könne. Ob eine fortbestehende Entzündung vorliege, eine unvollständige Spaltung oder wieder eine Verengung durch Narbenbildung entstanden sei, könne man ohne Operation nicht sagen. Auch könne man aus der Bildung einer Atrophie nicht rückschließen, dass die Operation fehlerhaft erfolgt sei. Diese sei letztlich das Ergebnis der Inaktivität und nicht etwa einer Nervenschädigung. Aus einer Atrophie könne man lediglich schließen, dass der Patient den Arm schmerzbedingt wenig oder gar nicht nutze. 4. Die Kammer konnte einen Fehler im Rahmen der postoperativen Behandlung ebenfalls nicht feststellen. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass ein Verband postoperativ üblich sei. Die Patienten würden angehalten, selbständige Bewegungsübungen durchzuführen, um spätere Verklebungen zu verhindern. Eine Ruhigstellung sei nicht geboten. Es seien am 22.05.2015 reizfreie Wundverhältnisse beschrieben worden, die Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien intakt gewesen. Weitere Untersuchungsmaßnahmen seien zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen. Auch im Rahmen der weiteren Vorstellung gibt es keine Anhaltspunkte auf Behandlungsfehler. Bei der Vorstellung vom 26.06.2015 wurde jedenfalls die Immobilisierung des rechten Handgelenks empfohlen und ein MRT veranlasst. Nach Vorliegen des MRT wurde der Klägerin sodann am 03.07.2015 eine Revisionsoperation empfohlen. Dies war nach den Ausführungen des Sachverständigen die einzige Möglichkeit, die fortbestehenden Schmerzen zu behandeln, zumal die genauere Ursache der Schmerzen allein durch eine Operation festzustellen war. II. Die streitgegenständliche Operation war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer infolge fehlerhafter Aufklärung unwirksamen oder unzureichenden Einwilligung (§§ 630d, 630e BGB) rechtswidrig. Es steht zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage der Ausführungen des Beklagten zu 4) in seiner persönlichen Anhörung in Verbindung mit der schriftlichen Dokumentation des Aufklärungsgespräches fest, dass der Beklagte zu 4) die Klägerin am 17.03.2015 vollständig aufgeklärt und diese in den Eingriff wirksam eingewilligt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 4) zwar an die Klägerin, nicht aber an das Aufklärungsgespräch eine konkrete Erinnerung mehr hatte. Dies ist nachvollziehbar dem Zeitablauf und der Vielzahl von Patienten und Aufklärungsgesprächen geschuldet. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Beklagte zu 4) die in den Aufklärungsbögen aufgeführten Risiken mit der Klägerin besprochen hat. Er trug vor, er erläutere zunächst die allgemeinen Komplikationen, die bei jeder Operation auftreten könnten, wie Nerven- und Gefäßverletzungen oder Infektionen. Er erläutere den Patienten dann die Operationstechnik und die Schnittführung und spreche in diesem Rahmen dann die speziell im Bereich der Handchirurgie möglichen Risiken an, wie etwa das Auftreten neuropathischer Störungen, die in dem Bereich recht häufig seien, wie auch ein Morbus Sudeck, wobei er diesen Begriff nicht verwende, sondern das Syndrom beschreibe. Er erklärte, dass es durch den Schnitt bei Operationen im Bereich des Unterarms zu Muskel-Dystrophien kommen könne. Der Beklagte zu 4) hat seine Angaben logisch konsistent und ohne Anpassungstendenzen gemacht. Hierzu korrespondierend ist der am 17.03.2015 von der Klägerin unterzeichnete Aufklärungsbogen auch individualisiert. Auf der ersten Seite ist das betroffene Strecksehnenfach in der abgebildeten Hand eingezeichnet und mit einem Pfeil markiert. Bei der Frage der betroffenen Hand ist mit Computerschrift ein Kreuz in das vorgesehene Kästchen eingetragen. Unter dem Punkt „Ergänzungen“ ist ebenfalls maschinell eingetragen „Weichteilinfekt, Gefäss oder Nervenverletzung, Sehnenläsion, bleibende Beschwerden wg. Rhizarthrose, M.Sudeck [sic!]“. Die Ankreuzmöglichkeiten hinsichtlich der Fragen zum Gesundheitszustand der Klägerin sind ebenfalls genutzt worden. Zuletzt befindet sich auf der letzten Seite der handschriftliche Eintrag „s. oben. Alle Fragen wurden beantwortet“. Die Angaben der Klägerin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen des Beklagten zu 4) in Frage zu stellen. Die Klägerin bestreitet zwar, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Vielmehr habe man ihr lediglich den Aufklärungsbogen zum Durchlesen und zur Unterschrift vorgelegt. Sie räumte auch ein, die ihr vorgehaltenen Aufklärungsbögen unterschrieben zu haben und die Bögen kamen ihr auch bekannt vor. Ob die handschriftlichen Eintragungen auf der letzten Seite schon vorhanden gewesen seien, als sie den Bogen unterschrieb, könne sie nicht mehr sagen, sie meine jedoch, dass sie eher nicht vorhanden gewesen seien. Diese Angaben waren nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer zu erschüttern. Auch die Rüge einer fehlerhaften Aufklärung im Hinblick auf mögliche Behandlungsalternativen greift nicht durch. Eine Unterrichtung über alternative Behandlungsmöglichkeiten ist erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zu Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. BGH, VersR 2005, 227). Nach den Feststellungen der Kammer waren zum Zeitpunkt des Eingriffs solche gleichwertigen Alternativen nicht vorhanden. Die Kammer hat die in Betracht kommenden Alternativen in der mündlichen Verhandlung mit dem Sachverständigen erörtert, ohne dass sich dabei eine gleichwertige Behandlungsalternative zu der durchgeführten Spaltung des I. Strecksehnenfachs zum Zeitpunkt der Operation am 20.05.2015 ergeben hätte. Zum Zeitpunkt der Operation gab es keine Behandlungsalternativen, welche eine dauerhafte Schmerzfreiheit versprachen. Die einzigen Behandlungsalternativen, nämlich die Ruhigstellung sowie Infiltrationen, seien vor der Operation zur Anwendung gelangt und hätten nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Diese waren der Klägerin daher bekannt. Nachdem diese den Operationstermin verschoben hat, hat sie in Kenntnis der Erfolglosigkeit dieser Maßnahmen in die Operation am 20.05.2015 eingewilligt. III. Mangels eines Anspruchs bezüglich der geltend gemachten Hauptforderungen stehen der Klägerin auch keine Ansprüche im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenforderungen zu. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 133.695,58 Euro festgesetzt; hiervon entfallen auf den Schmerzensgeldantrag 60.000,00 Euro, auf den Feststellungsantrag hinsichtlich der materiellen Schäden 57.695,58 Euro und hinsichtlich der immateriellen Schäden 16.000,00 Euro.