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Urteil

115 O 187/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:0629.115O187.16.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 09.02.2017 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 09.02.2017 wird aufrechterhalten. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist. Tatbestand Die Klägerin begehrt Todesfallleistungen aus einer von ihrem verstorbenen Ehemann bei dem Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung. Der am ##.##.1966 geborene X, Ehemann der Klägerin, unterhielt bei dem Beklagten eine Unfallversicherung mit einer vereinbarten Todesfallsumme von 16.800,00 € (Versicherungsschein Bl. 6 d.A.), vereinbart war die Geltung der AUB 2014 (Bl. 20 - 29 d.A.). In den AUB war unter Ziffer 5 u. a. Folgendes geregelt: 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung - die Einnahme von Medikamenten - Alkoholkonsum - ... Am Samstag, dem 31.10.2015, besuchte die in der Dorfbauernschaft Neuenkirchen lebende Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Feier, die ein Nachbar anlässlich seines 60. Geburtstags in etwa 1,4 km Entfernung veranstaltete. Auf dieser Feier wurde auch Alkohol konsumiert. Gegen 2.00 Uhr am 01.11.2015 wollte die Klägerin die Feier verlassen und bat ihren Ehemann mitzukommen, weil dieser schon „genug“ hatte. Da ihr Ehemann nicht mitkommen wollte, machte sich die Klägerin alleine auf den Heimweg. Durchschnittlich benötigt ein Fußgänger für die Strecke eine Zeit von 18 Minuten. Gut 2 Stunden später machte sich auch der Ehemann der Klägerin, X (im Folgenden: der Versicherte), zu Fuß auf den Heimweg. Dabei führte er ein I-Phone und eine Geldbörse mit Ausweis und 225,00 € Bargeld mit sich. Er nutzte die Kreisstraße 61 (Dorfbauernschaft), neben deren Fahrbahn auf einer Seite ein Geh- und Radweg verläuft. Der Versicherte war dunkel gekleidet mit schwarzer Hose, Hemd und grauer Strickjacke. Es herrschte Dunkelheit, eine Straßenbeleuchtung gibt es in diesem Bereich nicht. Auf der Fahrbahn der Kreisstraße 61 wurde der Versicherte zwischen 4.20 Uhr und 4.30 Uhr von einer auf der Gegenfahrbahn vorbeifahrenden Autofahrerin, Frau W, bemerkt, die mit dem Auto Gäste von einer Halloween-Feier nach Hause brachte. Der Geh- und Radweg befand sich auf der rechten Seite der von Frau W befahrenen Fahrspur, der Versicherte stand im Bereich der aus Sicht von Frau W links befindlichen Gegenfahrbahn. Gegen 4.40 Uhr befuhr ein weiterer Autofahrer, H, die Kreisstraße 61 in Richtung der Stelle, an der der Versicherte zuvor von Frau W gesehen worden war, inzwischen waren Nebelschwaden aufgekommen, die Außentemperatur lag bei ca. 3,5 Grad Celsius. Bei Annäherung bemerkte der Autofahrer H den Versicherten, der sich neben der Mittellinie vor ihm auf der Fahrbahn befand. Der Autofahrer leitete eine Vollbremsung ein, festgestellt wurden zwei ca. 34,8 Meter und 33,9 Meter lange Bremsblockierspuren. Es kam zu einer Kollision, bei der der Versicherte schwere Verletzungen erlitt, aufgrund derer er nach Einlieferung in das Universitätsklinikum Münster gegen 6.15 Uhr verstarb. Die Untersuchung des Blutalkoholbefundes ergab bei dem Versicherten zum Todeszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,81‰. An der Unfallstelle wurden von der Polizei auf der Fahrbahn an der Stelle, an der der Versicherte gestanden hatte, etwa 15 bis 20 Spuckflecke festgestellt. Der Versicherte ist von der Klägerin und den Kindern X1 und X2 gemeinschaftlich beerbt worden. Die Klägerin meldete den Unfall dem Beklagten, der mit Schreiben vom 22.01.2016 Versicherungsleistungen ablehnte mit der Begründung, der Unfall sei auf eine Bewusstseinsstörung zurückzuführen. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung. Sie ist der Ansicht, das Verhalten ihres Ehemannes vor dem Unfall lasse angesichts der Blutalkoholkonzentration von unter 2,0 ‰ zum Todeszeitpunkt (1,81‰ um 6.15 Uhr) nicht den Schluss zu, dass dessen Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört gewesen sei, dass er der konkreten Gefahrenlage nicht mehr in ausreichendem Maße gewachsen gewesen sei. Ihr Ehemann sei durchaus Alkohol gewöhnt gewesen, die Winterjacke ihres Ehemannes habe sie selbst bei Verlassen der Feier mitgenommen, weil ihr Ehemann häufig Jacken vergessen habe. Die Klägerin ist der Ansicht, ein längerer Aufenthalt ihres Ehemannes auf der Fahrbahn spreche für ein Auftreten gesundheitlicher Probleme mit dem Herz-Kreislauf-System und dafür, dass er Hilfe gesucht habe. Durch Versäumnisurteil der Kammer vom 09.02.2017 ist die auf Zahlung der Todesfallleistung (nebst Nebenforderungen) gerichtete Klage abgewiesen worden. Gegen dieses am 20.02.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit per Fax am 06.03.2017 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. das Versäumnisurteil aufzuheben; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft des Erblassers X, bestehend aus X3, X1 sowie X2, 16.800,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2016 zu zahlen; 3. sie von den Kosten der Rechtsanwälte L, S-Straße, 48599 Gronau in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.. Er ist der Ansicht, nach den Gesamtumständen, nämlich der Blutalkoholkonzentration des Versicherten von 1,81 ‰ zum Todeszeitpunkt, dem Verharren des Versicherten auf der Fahrbahn in dunkler Kleidung trotz Vorhandenseins eines Geh-/Radweges und des Fehlen winteradäquater Kleidung, bestünden keine vernünftigen Zweifel an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung des Versicherten. Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster, ## Js ###/15, beigezogen und mit Einverständnis der Parteien beweismäßig verwertet. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Todesfallleistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 01.11.2015. Der Beklagte ist gemäß Ziff. 5.1.1 AUB leistungsfrei, weil sich der Versicherungsnehmer X zum Unfallzeitpunkt im Zustand einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung befand, die für den Unfall zumindest mitursächlich war. Nach Ziff. 5.1.1 AUB sind von der Versicherung unter anderem Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind, ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel liegen vor. Eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Ausschlussklausel liegt vor, wenn der Versicherte alkoholbedingt in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in einem solchen Maße beeinträchtigt ist, dass die Gefahrenlage, in die er sich begeben hat, von ihm nicht mehr beherrscht werden kann. Ist das der Fall, so ist das gewöhnliche Unfallrisiko in einem Umfang erhöht, dass der Unfallversicherer dafür nicht mehr einzustehen verspricht. Ob dies der Fall ist, hängt von der konkreten Situation ab, in der sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls befindet (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., Ziff. 5 AUB 2010 Rdn 10). Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung setzt im Falle einer Alkoholisierung unterhalb des absoluten Grenzwertes, der bei Fußgängern bei etwa 2,0 ‰ liegt, voraus, dass entweder alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen oder dass das festgestellte verkehrswidrige Verhalten typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die versicherte Person an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, trägt der Versicherer, wobei es hinsichtlich der Alkoholisierung grundsätzlich genügt, wenn er sich auf einen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrationswert beruft. Unstreitig lag bei dem Versicherten zum Todeszeitpunkt – gut zwei Stunden nach Verlassen der Feier - eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 ‰ vor. Der Unfall ist vorliegend durch ein Fehlverhalten des Versicherten X verursacht worden, das typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist. Im Hinblick auf den Unfallhergang, der vernünftigerweise nur durch die Alkoholbeeinflussung erklärt werden kann, ist bei der vorliegenden, an 2,0 ‰ heranreichenden Blutalkoholkonzentration von einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung zum Unfallzeitpunkt auszugehen. Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung setzt bei einem im Straßenverkehr verunfallten Fußgänger nicht voraus, dass der Grenzwert von 2,0 Promille überschritten wurde. Liegt ein grob verkehrswidriges Verhalten vor, kann der Schluss auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung auch dann gezogen werden, wenn die Blutalkoholkonzentration noch unter dem Grenzwert lag (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.10.2002, 20 U 140/01, juris). Eine typische Wirkung des Alkohols ist, dass unter Missachtung von Verkehrsregelungen Gefahren nicht mehr richtig eingeschätzt werden können. Der Unfall ist dadurch verursacht worden, dass sich der Versicherte in dunkler Kleidung nachts auf der Fahrbahn einer unbeleuchteten Landstraße aufhielt, obwohl sich neben der Fahrbahn ein abgegrenzter Geh-/Radweg befand. Ein nüchterner Verkehrsteilnehmer hätte von einem Betreten der Fahrbahn abgesehen und wäre auf dem Gehweg geblieben. Angesichts der Lage der Unfallstelle, wie auf den Lichtbildern in der beigezogenen Akte ## Js ###/15 StA Münster ersichtlich, bestand für den Versicherten dort auch kein Anlass, den Gehweg zu verlassen, um beispielsweise die Straße zu überqueren. Soweit die Klägerin anführt, ihr Ehemann sei „Alkohol gewöhnt gewesen“ und bei ihm könnten möglicherweise gesundheitliche Probleme aufgetreten sein, erklärt auch dies nicht den Aufenthalt des Versicherten mitten auf der Straße. Unabhängig davon, dass von Klägerseite keinerlei Anhaltspunkte für das Auftreten alkoholunabhängiger gesundheitlicher Beschwerden vorgetragen worden sind, hätten auch etwaige gesundheitliche Probleme eine nüchterne Person nicht veranlasst, sich mitten auf der Straße aufzuhalten, anstatt von Fahrbahnrand aus Zeichen zu geben oder das mitgeführte Mobiltelefon zu nutzen. Ein nicht alkoholisierter Fußgänger hätte sich in der konkreten Situation weder mitten auf die Straße begeben noch dort länger verweilt. Eine nüchterne Person hätte den Unfall dadurch vermieden, dass sie auf dem Gehweg geblieben wäre. Wesentliche Unfallursache waren demnach die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Versicherten, die ihn außer Stand setzten, die konkrete Verkehrssituation auf dem Heimweg – nämlich Nutzung des neben der Landstraße vorhandenen Gehwegs anstelle der für Kraftfahrzeuge vorgesehenen Fahrbahn - zu meistern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Unterschrift