OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 O 411/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:0531.10O411.16.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden der Klägerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden der Klägerin auferlegt. G r ü n d e : Nachdem die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet hatten und damit Erledigung eingetreten war, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu entscheiden. Dies hatte nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu erfolgen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage. Nach dieser Maßgabe waren die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Klägerin aufzuerlegen, da diese voraussichtlich im vorliegenden Rechtsstreit vollständig unterlegen gewesen wäre. Ob das Geschehen, bei dem sich die Klägerin einen Fersenbein-Bruch am linken Fuß zugezogen hat auf das Unfallgeschehen zurückzuführen war, an dem das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug beteiligt war, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn selbst wenn es so war, trifft die Klägerin hier ein ganz hohes Mitverschulden, hinter das die Betriebsgefahr des verunfallten Fahrzeuges, welches bei der Beklagten pflichtversichert war, vollständig zurücktritt. An dem Unfallgeschehen war nicht nur das bei dem Beklagten versicherte Unfallfahrzeug sondern auch das Kraftfahrzeug der Klägerin (Roller) beteiligt. Die Haftung bzw. eventuelle Haftungsquote war folglich nach §§ 17 Abs. 2 Verbindung mit Abs. 1 StVG festzulegen. Ein Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, ist nicht von der Pflicht befreit, sich um seinen eigenen Schutz zu bemühen. Er muss sich im eigenen Interesse umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 – VI ZR 286/09 –, Rn. 15 mit zahlreichen Nachweisen, juris). So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof bereits mehrmals allein den Aufenthalt auf dem Seitenstreifen einer mehrspurigen Fahrbahn ohne Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs, um sich bei Herannahen eines anderen Fahrzeugs in Sicherheit zu begeben, als unfallursächliches Mitverschulden gewertet (BGH, Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37; vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2001, 76, 77 m.w.N.). Ob diese hohen Anforderungen an den Unfallhelfer gerechtfertigt sind oder nicht, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Jedenfalls hat die Klägerin im vorliegenden Fall die ganz grundlegenden Sorgfaltspflichten sich selbst gegenüber verletzt, indem sie ihrem eigenen Vortrag nach beim Abstellen ihres Rollers nicht die übliche Sorgfalt hat walten lassen, so dass der umkippen konnte und auf ihren Fuß gestürzt ist. Dies stellt eine Verletzung einfachster Grundregeln des umsichtigen Verhaltens dar, wenn es auch situationsbedingt erklärlich war. In der Abwägung mit der Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, welches nach einem Unfall im Straßengraben lag, tritt die Betriebsgefahr des Unfallfahrzeuges vollständig zurück hinter den Verstoß gegen die Pflicht, sich im eigenen Interesse umsichtig zu verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten. So hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass von denjenigen, der bei einem Unglücksfall hilft, erwartet werden muss, dass er keine unvernünftigen Risiken eingeht und notfalls von einem Eingreifen ganz absieht, falls hierbei die Selbstgefährdung zu groß wird (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – VI ZR 313/99 –, Rn. 13, juris). Dann kann erst recht von demjenigen verlangt werden, dass er sein eigenes Kfz so abstellt, dass es nicht stürzt und ihn selbst verletzt, bevor er überhaupt Hilfe leisten kann. Das bei dem Beklagten versicherte Fahrzeug befand sich als Unfallfahrzeug zwar noch „im Betrieb“ im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Haftungsnorm, befand sich aber außerhalb des Straßenraumes im Graben und bewegte sich nicht. Soweit die Klägerin als Unfallhelferin Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend macht, gilt dasselbe. Dabei kann die streitige Frage dahinstehen, ob derartige Ansprüche überhaupt unter §§ 7,18 StVG fallen oder nicht. Denn selbst wenn sie grundsätzlich gegenüber einem Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden könnten weil sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, scheidet eine Haftung im vorliegenden Fall aus, da das Eigenverschulden der Klägerin nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB aus den oben dargestellten Überlegungen derart überwiegt, dass eine Haftung auf Beklagtenseite ausscheidet.