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Beschluss

5 T 160/17

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:0327.5T160.17.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 02.02.2017 bis zum 23.03.2017 in seinen Rechten verletzt wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen werden zu 55 % der Beteiligten zu 2) auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €.

Dem Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P bewilligt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 02.02.2017 bis zum 23.03.2017 in seinen Rechten verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen werden zu 55 % der Beteiligten zu 2) auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €. Dem Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P bewilligt. Gründe Der Betroffene wendet sich mit der Beschwerde gegen die gegenwärtig vollzogene Abschiebehaft. Der Betroffene reiste am 08.11.2015 erstmals in das Bundesgebiet ein. Die Bezirksregierung Arnsberg wies ihn am 21.11.2015 der Gemeinde Altenberge zu. Der Betroffene wurde über die Pflicht zur Wohnsitznahme und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht belehrt. Am 31.05.2016 stellte der Betroffene bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) einen Asylantrag. Das BAMF wies den Antrag am 30.09.2016 als offensichtlich unbegründet zurück und drohte dem Betroffenen die Abschiebung an. Der Betroffene wurde darüber belehrt, dass er Aufenthaltswechsel mitteilen muss und bei einer Verletzung dieser Pflicht mit der Verhängung von Abschiebehaft rechnen muss. Diese Entscheidung ist seit dem 13.10.2016 vollziehbar. Ebenfalls am 13.10.2016 wurde der Betroffene von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Gleichzeitig wurde er im Fahndungssystem der Polizei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Das BAMF teilte der Ausländerbehörde am 16.11.2016 mit, dass der Betroffene unter den drei verschiedenen Alias-Personalien B1, geboren am ##.##.1990 in B4, B2, geboren am ##.##.1995 in I, Marokko sowie B3, geboren am ##.##.1995 auftrete. Er habe als B2 die Anerkennung als Asylberechtigter am 13.10.2016 in den Niederlanden beantragt. Die niederländischen Behörden teilten mit, dass sich der Betroffene selbst dort an die Behörden gewandt habe. Sie beantragten die Rücküberstellung an die Bundesrepublik. Die Duldung des Betroffenen endete am 08.12.2016. Der Betroffene hatte danach eine Haushaltsbescheinigung der Gemeinde Altenberge vom 08.12.2016. Gleichzeitig wurde der Betroffene zur Fahndung ausgeschrieben. Am 01.02.2017 gegen 18.00 Uhr wurde der Betroffene durch die Bundespolizei am Hauptbahnhof in Münster festgenommen. Über ein gültiges marokkanisches Reisedokument verfügt der Betroffene nicht. Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen werden derzeit nicht geführt. Am 02.02.2017 beantragte die Ausländerbehörde die Anordnung von Sicherungshaft bis zum 27.04.2017. Sie behauptete, dass der Betroffene sich bereits vor der Entscheidung über seinen Asylantrag nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe. Die Ausländerbehörde meint, dass der Betroffene seine Absicht, der Ausreisepflicht nicht nachzukommen, durch seinen unbekannten Aufenthalt, seine Mittellosigkeit und die fehlenden Passdokumente gezeigt habe. Weiter behauptet die Ausländerbehörde, dass sich die Abschiebung innerhalb von zwölf Wochen durchführen lasse. Dies habe – was unstreitig ist – die Zentrale Ausländerbehörde Köln mitgeteilt. Die Zentrale Ausländerbehörde nehme den Antrag zur Ausstellung von Passersatzdokumenten auf und von dem Betroffenen in der Gewahrsamseinrichtung Fingerabdrücke. Sie werde einen entsprechenden Antrag bei dem marokkanischen Generalkonsulat in Düsseldorf stellen und die Fingerabdrücke an die Bundespolizei weiterleiten. Der Verbindungsbeamte der Bundespolizei in Marokko werde sodann einen Abgleich mit den in Marokko hinterlegten Fingerabdrücken vornehmen. Sofern identische Fingerabdrücke vorlägen, würden die digitalisierten Fingerabdrücke nebst Verbalnote sowohl an das marokkanische Außen- als auch Innenministerium übermittelt. Danach laufe eine 45tägige Überprüfungsfrist. Das Ergebnis teilten die marokkanischen Behörden sowohl dem Verbindungsbeamten als auch dem Generalkonsulat mit. Sodann könne über die Zentrale Flugabschiebungsstelle NRW ein Flug gebucht werden, was angesichts des begrenzten Kontingents für Abschiebungen etwas länger als die Buchung eines privaten Fluges dauere. Zudem müsse die Bundespolizei beteiligt werden, weil bei dem Betroffenen Fluchtgefahr bestehe und er deshalb voraussichtlich eine begleitete Abschiebung benötige. Das Amtsgericht hörte den Betroffenen am 02.02.2017 persönlich an. In dem Protokollformular (Bl. 4 d. A.) besteht die Möglichkeit anzukreuzen, ob dem Betroffenen der Haftantrag ausgehändigt worden ist oder nicht. Ohne dass ein Kreuz gesetzt wurde, wurden in dem Text: „Es wurde festgestellt, dass der/dem Betroffenen der Antrag der Ausländerbehörde bereits vor dem Termin ausgehändigt worden war.“ Die Wörter „der“ vor dem „/“ und „worden war“ handschriftlich gestrichen. Außerdem wurden handschriftlich die Wörter „und übersetzt worden war“ eingefügt. Der Betroffene erklärte zu Beginn seiner Anhörung: „Ich möchte einen Anwalt.“ Er gab an, dass er sich durchgehend in Altenberge in einer Sozialeinrichtung neben der Sporthalle aufgehalten habe. In Münster sei er lediglich zum Einkaufen gewesen. Im Anschluss ordnete das Amtsgericht durch Beschluss die Abschiebungshaft bis zum 27.04.2017 an. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 25.02.2017, eingegangen am 27.02.2017 Beschwerde ein. Weiterhin beantragte er hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und außerdem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Der Betroffene ist der Auffassung, dass der Haftbeschluss den Begründungsanforderungen nicht genüge, weil er lediglich den Haftantrag vollumfänglich übernehme und keine eigene Prüfung erkennen lasse. Er behauptet, dass dem Betroffenen vor der Anhörung der Haftantrag weder übersetzt noch ausgehändigt worden sei. Auch der Haftbeschluss sei nicht übersetzt worden. Er ist der Auffassung, dass die Haft rechtswidrig sei, weil die Zeit zwischen der Festnahme und Haftvorführung zu lang bemessen sei. Der Betroffene behauptet weiter, sein Aufenthalt sei bekannt gewesen. Die Gemeinde habe die Wohnung des Betroffenen gekannt und der Betroffene habe stets die Sozialleistungen abgeholt. Wegen einer behandlungsbedürftigen Beinverletzung sei er auch ständig im Kontakt mit dem Sozialamt gewesen. Die Wohnung habe er von dem Sozialamt der Gemeinde erhalten. In den Niederlanden habe er lediglich für zwei Tage eine Familie besucht. Dort sei er von der Polizei kontrolliert worden, die auch seine Fingerabdrücke genommen habe. Nach zwei Tagen sei er wieder freigelassen worden und in die Bundesrepublik zurückgekehrt. Bei der Ausländerbehörde habe er einen Duldungsantrag gestellt. Daraufhin habe er von dem Sozialamt einen Ersatzausweis, der bis zum 10.02.2017 gültig gewesen sei, erhalten. In Münster habe er sich aufgehalten, um zum Friseur zu gehen und Einkäufe zu erledigen. Von der Polizei sei er festgenommen worden, als er nach Altenberge zurückkehren wollte. Diese Festnahme sei im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde erfolgt. Der Betroffene ist der Auffassung, es fehlten auch die notwendigen Angaben zur erforderlichen Dauer der einzelnen Verfahrensschritte. Die Planung einer begleiteten Rückführung verstoße mangels Notwendigkeit gegen den Beschleunigungsgrundsatz. Die Maßnahmen der Bundespolizei müssten parallel zu der Beschaffung der Passersatzdokumente erfolgen. Auch hätte die Ausländerbehörde die Abschiebung bereits vor der Beantragung von Abschiebehaft vorbereiten müssen. Weiterhin behauptet der Betroffene, dass er wegen der drohenden Abschiebung trotz Medikamenten nicht schlafen könne, Haarausfall habe und zittere. Die Ausländerbehörde ergänzte ihren Vortrag dahingehend, dass der Betroffene, wie im Haftantrag angegeben, für sie unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Er habe lediglich unter dem 08.12.2016 eine Haushaltsbescheinigung der Gemeinde Altenberge erhalten. Zur Beschaffung von Passersatzpapieren gebe es keinen neuen Stand mitzuteilen. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 09.03.2017 nicht ab und legte sie der Kammer nebst Sachakten zur Entscheidung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anträge, Schriftsätze und Beschlüsse wird auf die Akte Bezug genommen. Die Kammer hat den Betroffenen durch den beauftragten Richter am 24.03.2017 erneut angehört. In dieser Anhörung hat der Betroffene vorgetragen, zu der Angabe verschiedener Identitäten sei es auf Grund von Übertragungsfehlern aus der arabischen in die lateinische Schrift gekommen. In den Niederlanden habe er falsche Angaben gemacht, um aus dem Polizeigewahrsam entlassen zu werden. Er sei zwar nunmehr nicht zu einer Ausreise nach Marokko, aber nach Spanien bereit, Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk verwiesen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist nach den §§ 58ff. FamFG zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Soweit die Abschiebehaft durch die Vollziehung bereits erledigt ist, kann der Betroffene, wie beantragt, nach § 62 FamFG die Feststellung verlangen, dass der Betroffene durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten verletzt wird. 1. Durch die Vollziehung der Abschiebehaft ist der Betroffene zunächst in seinen Rechten verletzt worden, weil die Anhörung gemäß § 420 FamFG nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Betroffene hat grundsätzlich ein Recht auf anwaltliche Vertretung im Anhörungstermin in einem Freiheitsentziehungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2016, V ZB 140/15; BGH, Beschluss vom 10.07.2014, V ZB 32/14). Dieses Recht ist vorliegend jedenfalls verletzt worden. Denn der Anhörungstermin ist ausweislich der Niederschrift ohne weiteres fortgesetzt worden, obwohl der Betroffene erklärt hat, dass er einen Anwalt möchte. Dass durch die Anhörung durch das Landgericht am 24.03.2017 eine Heilung eingetreten ist (s. u.), wirkt nur für die Zukunft (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013. V ZB 55/13; BGH, Beschluss vom 15.09.2011, V ZB 136/11). 2. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen. Denn die Anordnung von Abschiebehaft ist nunmehr rechtmäßig. Es liegt ein zulässiger Haftantrag vor, der den Anforderungen des § 417 FamFG genügt. Die zuständige Ausländerbehörde hat einen Haftantrag gestellt, der den gesetzlichen Formerfordernissen genügt. Anders als der Betroffene meint, wird in dem Haftantrag unter Bezeichnung der konkret erforderlichen Schritte zur Durchführung der Abschiebung nach Marokko und der dafür notwendigen Zeit angegeben, wie die Abschiebung erreicht werden soll und für welchen Zeitraum die Abschiebehaft erforderlich ist. Insbesondere werden die einzelnen Schritte zur Beschaffung des Passersatzdokuments bei den marokkanischen Behörden genau beschrieben. Eine weitere Aufgliederung der zeitlichen Dauer ist nicht erforderlich und sinnvoll, weil die Erforderlichkeit der Haftdauer ganz entscheidend und überwiegend von der Bearbeitungsgeschwindigkeit der marokkanischen Behörden abhängt, auf die die Ausländerbehörde keinen Einfluss hat. Die Ausländerakte ist beigezogen worden. Auch die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebehaft liegen vor. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ergibt sich aus dem Bescheid des BAMF vom 30.09.2016. Dieser Bescheid gilt jedenfalls seit dem 05.10.2016 als zugestellt, wie das BAMF am 27.10.2016 mitgeteilt hat. Der Betroffene hat zwar in seiner landgerichtlichen Anhörung angegeben, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Dies ist jedoch angesichts der Zustellungsfiktion unerheblich. Darüber hinaus spricht die Tatsache, dass dieser Einwand weder in der persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht noch in der Beschwerdebegründung erhoben wurde, dafür, dass der Betroffene den streitgegenständlichen Bescheid erhalten hat, zumal er ausgeführt hat, sich nur mangels eines Anwalts dagegen nicht gewehrt zu haben. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor, der einer Abschiebehaft entgegenstünde. Der Betroffene verfügte lediglich über eine Haushaltsbescheinigung der Gemeinde Altenberge, die keinerlei aufenthaltsrechtliche Wirkungen entfaltet. Selbst wenn eine Duldung bestanden hätte, hätte diese der Anordnung von Abschiebehaft nicht entgegengestanden (BGH, Beschluss vom 22.07.2010, V ZB 29/10). Es liegt auch ein Haftgrund i. S. d. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i. V. m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG vor. Der Betroffene ist als ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn auf Grund einer Täuschung über seine Identität der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Der Betroffene hat bei verschiedenen Gelegenheiten unterschiedliche Identitäten benutzt. Seine Erklärung, die er in der landgerichtlichen Anhörung für die verschiedenen Identitäten angegeben hat, ist nach Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung. Zwar mag es vorkommen, dass es durch die Transkription aus der arabischen in die lateinische Schrift zu Übertragungsfehlern kommt. Indes können diese potentiellen Divergenzen keinesfalls erklären, wie es zu den vollkommen verschiedenen Geburtsorten gekommen ist. Auch der Betroffene hat hierzu keine Erklärung vorbringen können. Vielmehr hat er konzediert, dass er in den Niederlanden einen anderen Geburtsort angegeben hat. Diese Umstände hat die Ausländerbehörde in ihrem Haftantrag auch vorgetragen. Im Übrigen liegt auch der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG vor, auf den die Ausländerbehörde ihren Haftantrag primär gestützt hat. Danach liegt ein Haftgrund vor, wenn der Betroffene nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Aufenthalt ohne Mitteilung an die Ausländerbehörde gewechselt hat. Der Betroffene, der über die Pflicht zur Mitteilung und die Folgen ihrer Verletzung mit der Ablehnung des Asylantrages belehrt war, hat sich jedenfalls in den Niederlanden aufgehalten. Die Begründung eines Aufenthalts in einem anderen Staat des Schengen-Übereinkommens stellt ebenfalls einen Aufenthaltswechsel dar (BGH, Beschluss vom 20.10.2016, V ZB 33/15). Dass der Betroffene sich in den Niederlanden aufgehalten hat, ist unstreitig. Die Kammer ist überzeugt, dass er dort auch seinen Aufenthalt nehmen und nicht lediglich einen eintägigen Besuch abstatten wollte. Denn er hat dort einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens gestellt. Dagegen ist seine Behauptung, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er dort einen Asylantrag gestellt habe, zur Überzeugung der Kammer eine weitere bloße Schutzbehauptung. Es kann in keiner Weise nachvollzogen werden, wie aus einer bloßen Polizeikontrolle, wie sie der Betroffene behauptet, ohne seinen Willen ein Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens geworden sein soll. Auch ist in der Mitteilung der niederländischen Behörden vermerkt, dass sich der Betroffene selbst bei den niederländischen Behörden gemeldet habe. Dafür, dass er einen neuen Asylantrag stellen wollte, spricht auch der zeitliche Ablauf. Denn der Betroffene hat sich am 13.10.2016 bei den niederländischen Behörden gemeldet, also zwei Wochen nach Erlass des Ablehnungsbescheides, durch den er wusste, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht dauerhaft sein konnte. Auch die Angaben falscher Daten, die er zumindest hinsichtlich des Geburtsortes in seiner Anhörung eingeräumt hat, deutet hierauf hin. Denn die Angabe falscher Daten ergibt gegebenenfalls Sinn, wenn der Betroffene verhindern will, dass die niederländischen Behörden bei einer Abfrage im EURODAC-System bemerken, dass der Betroffene nach der Dublin-III-VO in die Zuständigkeit der Bundesrepublik fällt. Hingegen kann der Betroffene mit der Angabe falscher Daten nicht die Entlassung aus dem Polizeigewahrsam erreichen, wie er es in seiner Anhörung behauptet hat. Seinen Aufenthaltswechsel in die Niederlande hat er auch nach seinen eigenen Angaben der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt. Auch war der Betroffene unstreitig für die Ausländerbehörde nicht dauerhaft erreichbar. Dass er wiederholt mit dem Sozialamt der Gemeinde Altenberge Kontakt hatte, begründet keinen Kontakt mit der Ausländerbehörde. Bei dem Bürgermeister der Gemeinde und dem Landrat des Kreises handelt es sich um unterschiedliche Behörden. Auch nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Anhörung bleibt die Haft erforderlich. Es steht nach wie vor zu erwarten, dass der Betroffene sich der Abschiebung ohne die Haft entzöge (§ 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Denn der Betroffene will weiterhin nicht nach Marokko zurückkehren. Vielmehr strebt er jetzt an, nach Spanien zu ziehen. Damit käme er seiner Ausreiseverpflichtung nach Marokko nicht nach. Die Ausreise in einen Drittstaat wäre hier auch kein milderes Mittel i. S. d. § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Denn auch für Spanien liegt kein Aufenthaltstitel vor. Nach Art. 34 Abs. 1 SDÜ bzw. Art. 18 Dublin-III-VO wäre die Bundesrepublik damit weiterhin gegenüber Spanien verpflichtet, den Betroffenen wieder aufzunehmen. Auch steht zu erwarten, dass der Betroffene innerhalb von drei Monaten nach Marokko abgeschoben werden kann (§ 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG). Die Ausländerbehörde hat detailliert zu den notwendigen Zwischenschritten in ihrem Haftantrag vorgetragen. Die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde, Frau Q hat in der landgerichtlichen Anhörung auch angegeben, dass das Verfahren so weit fortgeschritten sei, dass derzeit auf die Rückmeldung der marokkanischen Behörden gewartet werde. Die Angaben sind aus Sicht der Kammer plausibel und nachvollziehbar. Die Anordnung von Abschiebehaft ist vorliegend auch verhältnismäßig. Insbesondere wird dem Beschleunigungsgebot genügt. Dass die Abschiebehaft für einen Zeitraum von mehr als elf Wochen angeordnet werden muss, resultiert hier aus der Notwendigkeit, bei den marokkanischen Behörden Passersatzdokumente für den Betroffenen zu beschaffen. Auf die Tätigkeit der marokkanischen Behörden hat die Ausländerbehörde keinen Einfluss und muss sich die Verzögerung nicht zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2010, V ZA 2/10). Hinsichtlich der eigenen Tätigkeiten hat die Ausländerbehörde hinreichend dargetan, dass sie die Maßnahmen mit der gebotenen Geschwindigkeit vornimmt. Soweit der Betroffene anfänglich annahm, dass die Abschiebung während einer Untersuchungshaft hätte vorbereitet werden müssen, hat er hiervon zwischenzeitlich mangels Untersuchungshaft Abstand genommen. Das Beschleunigungsgebot verlangt dagegen nicht, dass die Flugbuchung für den Betroffenen bereits während der Beschaffung der Passersatzdokumente veranlasst wird. Angesichts der Unwägbarkeiten hinsichtlich des für die Tätigkeit der marokkanischen Behörden zu veranschlagenden Zeitraums kann eine Flugbuchung nicht veranlasst werden, bevor die Passersatzdokumente vorliegen. Die Abschiebung ist dem Betroffenen auch angedroht worden in dem ablehnenden Beschluss des BAMF vom 30.09.2016. Das BAMF hat die Abschiebung zugleich befristet. Der Betroffene hat auch keine Umstände vorgebracht, die Zweifel an seiner Haftfähigkeit begründeten. Dass der Betroffene schielt und deshalb am Auge operiert werden will, steht seiner Haftfähigkeit nicht entgegen. Gleiches gilt für die bereits in Marokko erlittene Beinverletzung. Soweit der Bevollmächtigte davon berichtet, dass der Betroffene schlecht schlafe, Haarausfall habe und zittere, hat er hiervon im Anhörungstermin nichts vorgebracht. Es ließe auch seine Haftfähigkeit unberührt. Auch die Wunde am Bein, die der Betroffene während des landgerichtlichen Anhörungstermins zeigte, kann in der Haft behandelt werden und hindert die Abschiebung nicht. Die Frage des Zugangs zu medizinischer Versorgung in der Unterbringungseinrichtung ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sondern gegebenenfalls eines Verfahrens, für das der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 09.10.2014, V ZB 57/14). Der Betroffene ist zwischenzeitlich auch ordnungsgemäß nach § 420 FamFG angehört worden. Namentlich ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen auch die Möglichkeit zur Teilnahme gegeben worden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2014, V ZB 32/14). Dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist dagegen unschädlich. Der Betroffene hat während seiner landgerichtlichen Anhörung im Übrigen auch nicht mehr die Anwesenheit eines Rechtsanwalts verlangt. Dem Betroffenen ist auch der Haftantrag zu Beginn des Anhörungstermins übergeben und in seine Muttersprache übersetzt worden. Im Übrigen ist dies auch bereits vor der Anhörung durch das Amtsgericht geschehen. Dies ergibt sich angesichts der handschriftlichen Eintragungen im Protokoll des Amtsgerichts aus diesem. Ihnen lässt sich die Tatsache der Übergabe und Übersetzung ohne weiteres entnehmen, ohne dass dem das fehlende Kreuz im Formular entgegenstünde. Außerdem hat der Betroffene dies in seiner persönlichen Anhörung bei dem Landgericht auf Nachfrage auch eingeräumt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 2, 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, der Ausländerbehörde die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen teilweise aufzuerlegen. Dabei erfolgt die Kostenerstattung, soweit die Beschwerde Erfolg hat. 3. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 GNotKG. 4. Dem Betroffenen ist vorliegend nach § 76 FamFG i. V. m. § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde kann in der Rechtsbeschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Wegen des notwendigen Inhalts der Begründung wird auf § 71 Abs. 3 FamFG Bezug genommen. Die Beteiligten müssen sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und etwaige weitere Schriftsätze von einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Unterschriften